6. Beeinträchtigung von Natura 2000 Gebieten
Im Rahmen dieses Vorhabens wurde eine FFH-Verträglichkeitsvoreinschätzung für Natura 2000-Gebiete innerhalb eines 3 km Umfeldes zum Vorhabensbereich durchgeführt. Durch diesen an den weitesten potenziellen Wirkräumen bzw. –prozessen orientierten Bereich ist sichergestellt, alle relevanten Wirkfaktoren entsprechend erfassen und berücksichtigen zu können. In diesem Umfeld befinden sich insgesamt drei Natura-2000 Gebiete:
- GGB DE 1626-352 „Kalkquelle am Nord-Ostsee-Kanal in Kiel“
- GGB DE 1526-353 „Naturwald Stodthagen und angrenzender Hochmoore“
- GGB DE 1626-325 „Kiel Wik/Bunker“
In der Verträglichkeitsvoreinschätzung wurden die potenziellen Wirkprozesse durch die Maßnahmen zum Ersatzneubau der alten Levensauer Hochbrücke und dem Ausbau des NOK zwischen Kkm 93,2 und 94,2 und deren möglicher Auswirkungen aufgeführt (vgl. Planunterlage 4-1-1 ). Durch dieses Vorhaben werden keine Natura 2000-Gebiete direkt in Anspruch genommen. Für die o.a. Natura-2000 Gebiete wurde geprüft, welche der potenziellen Wirkprozesse in die Gebiete wirken könnten.
Mit Ausnahme des GGB 1626-352 „Kalkquelle am Nord-Ostsee-Kanal in Kiel“, für das eine weiter führende FFH-VP erforderlich wurde, konnten für die beiden anderen GGB DE 1526-353 und DE 1626-325 Beeinträchtigungen abstandbedingt mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Für diese Gebiete ist insofern keine weitere Betrachtung erforderlich.
Für das GGB DE 1626-352 „Kalkquelle am Nord-Ostsee-Kanal in Kiel“ wurde eine FFHVerträglichkeitsuntersuchung durchgeführt (vgl. Planunterlage 4-1-2 ). Für das geplante Vorhaben werden keine direkten Bereiche des Natura-2000-Gebietes beansprucht. Als relevante Wirkfaktoren wurden bau- und betriebsbedingte Schadstoffemissionen insbesondere von Stickstoffverbindungen über die Wirkpfade Luft und Wasser betrachtet. Die sogenannten Bagatellschwellen in Bezug auf die als Richtwerte eingesetzten „Critical Loads“ für Stickstoff im FFH-Gebiet werden nicht überschritten. Zusammenfassend lässt sich dabei feststellen, dass es durch das Vorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der relevanten Schutzund Erhaltungsziele kommt.