Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

9. Infrastruktur und Versorgungseinrichtungen

Zum Themenbereich "Infrastruktur und Versorgungseinrichtungen" werden folgende Gesichtspunkte angesprochen:

  • Kreuzungsbauwerke der Ver- und Entsorgungswirtschaft
  • Kreuzungsbauwerke der Verkehrsinfrastruktur
  • Einleitungsbauwerke
  • Beeinträchtigung des Betriebes der Kernkraftwerke Brokdorf und Stade
  • Sonstige Beeinträchtigungen von Infrastruktureinrichtungen

a) Kreuzungsbauwerke der Ver- und Entsorgungswirtschaft

Beeinträchtigungen durch das Vorhaben können sich auch für Kreuzungsbauwerke der Ver- und Entsorgungswirtschaft ergeben, die als öffentliche und private Belange im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Die insoweit eintretenden Auswirkungen des beantragten Vorhabens sind in Kapitel 9.9.2 der Umweltverträglichkeitsstudie und im Materialband XIII (Sachgüter) dargestellt worden.

Nach den Ergebnissen dieser Untersuchungen treten maßnahmebedingt überwiegend keine nachteiligen Veränderungen für Kreuzungsbauwerke der Ver- und Entsorgungswirtschaft auf. Auch nach der Verwirklichung des Vorhabens entsprechen die Soll-Mindestüberdeckungen der im Betrieb befindlichen unter der Elbsohle vorhandenen Kreuzungsbauwerke den allgemeinen üblichen Überdeckungshöhen für Leitungskreuzungen.

Für verschiedene Düker (lfd. Nummern 3, 10, 15, 16, 21, 22, 24, 27 des MATERIALBANDES XIII) kann der Gutachter aber Gefährdungen für den Fall nicht ausschließen, daß es durch unvorhergesehene Riffelbildungen, Kolkbildungen u.ä. zu geringeren Überdeckungshöhen kommt. Teilweise würde dabei eine nach Bauart der Düker erforderliche Mindestüberdeckung beeinträchtigt, so daß sich die Gefahr erhöht, daß die Bauwerke durch Schiffshavarien oder Ankerwurf beschädigt werden. Ebenso wird die Auftriebssicherheit von Rohren beeinträchtigt.

In Hinblick auf derartige mögliche Gefährdungen der genannten Düker sind daher Kontrollen der Überdeckungen mit Sediment und eventuell auch Anpassungsarbeiten notwendig. Derartige Kontrollen sind zunächst technisch ohne weiteres realisierbar. Hier ist darauf hinzuweisen, daß von den zuständigen Behörden (in Hamburg: Strom- und Hafenbau) regelmäßige Peilungen zu den Überdeckungshöhen der Düker durchgeführt werden. Die Peilunterlagen können dort auch eingesehen werden.

Der Verpflichtungen zur Überwachung der betroffenen Düker und zur Durchführung erforderlicher Anpassungsarbeiten trifft den Vorhabensträger, soweit sich nicht aus Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Genehmigungen dieser Düker im Einzelfall etwas anderes ergibt.

Eine dahingehende Verpflichtung des Vorhabensträgers ergibt sich aus den für Kreuzungsbauwerke einschlägigen Regelungen des Verfahrensrechts.

Die Errichtung der Kreuzungsbauwerke ist auf der Grundlage wasserrechtlicher Genehmigungen erfolgt. Unter den Voraussetzungen des § 49 VwVfG kommt ein Widerruf derartiger Verwaltungsakte in Betracht, soweit das Verbleiben der Düker im Fahrwasser der Elbe mit dem Vorhaben unvereinbar wäre. In diesem Fall wäre nach § 49 Abs. 6 VwVfG dann eine Entschädigung zu zahlen, wenn der Betroffene Vermögensnachteile dadurch erleidet, daß er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat.

Gesetzliche Regelungen für eine Pflicht zur notwendigen Änderungen von Kreuzungsbauwerken ergeben sich aus § 74 Abs. 2 VwVfG bzw. aus der speziellen Vorschrift des § 19 Abs.1 Nr. 3 WaStrG. Für die vom Vorhaben veranlaßten notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Kreuzungsbauwerken ist danach grundsätzlich der Vorhabensträger verantwortlich. Dies kann im Einzelfall dann anders sein, wenn in der wasserrechtlichen Genehmigung für den Düker eine besondere Bestimmung über die vorhabensbedingt erforderliche Anpassung des Bauwerks enthalten ist. Hier kann der Inhaber der Genehmigung nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertraut haben, daß deren Inhalt dauerhaft unverändert bleibt. Die Genehmigungsinhaber haben nach dem Inhalt der wasserrechtlichen Genehmigungen für die Düker für die notwendige Überdeckung der Düker zu sorgen.

Soweit die wasserrechtlichen Genehmigungen derartige Ausbauklauseln enthalten, ist der Genehmigungsinhaber verpflichtet, für die notwendige Überdeckung der Düker Sorge zu tragen. Dazu kann er die Peilprotokolle bei den zuständigen Behörden einsehen.

Die Planfeststellungsbehörde ist insoweit an die rechtswirksamen Regelungen der (bestandskräftigen) wasserrechtlichen Erlaubniserteilungen gebunden, zu denen auch die Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes gehören. Die aus derartigen Nebenbestimmungen verbundenen Nachteile sind bereits in der wasserrechtlichen Erlaubnis angelegt und gehören daher nicht zu den vorhabensbedingt beeinträchtigten Belangen.

Vorhabensbedingt ergeben sich daher für die Eigentümer der Düker allenfalls geringfügige Beeinträchtigungen, die hinter den Vorhabensinteressen zurückstehen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich die Düker in der Bundeswasserstraße Elbe befinden und daher an die vorrangig zu beachtenden Verkehrserfordernisse angepaßt werden müssen.

Unabhängig davon wurden zugunsten der hier in Rede stehenden Bauwerke Schutzauflagen verfügt.

Zu dem hier angesprochenen Themenkomplex Kreuzungsbauwerke der Ver- und Entsorgungswirtschaft wurde aber eingewendet:

Einwender: H00016, H00026, H00086, H00125, H00140, K00020, K00140, K00301.

Wegen möglicher vorhabensbedingter Auswirkungen auf die im folgenden aufgelisteten Querungsbauwerke ist die geplante Maßnahmen mit Vorbehalten zu belegen:

  • mehrere vorhandene bzw. im Bau befindliche Düker, Tunnel und Freileitungen der HEW (die Auswirkungen des Vorhabens auf einige dieser Anlagen werden zur Zeit gutachterlich geprüft).
  • Zwei Düker bei Strom-km 622,7 und 628,7 der Hamburger Gaswerke (über die Auswirkungen der Maßnahme und mögliche Sicherungsmaßnahmen wird ein Gutachten erstellt, daß derzeit noch nicht vorliegt (nach Vorlage erfolgt endgültige Stellungnahme).
  • Drei Dükerbauwerke mit z.T. wichtigen Transportleitungen der Hamburger Wasserwerke (das Maß der Betroffenheit wird derzeit gutacherlich geprüft; das Ergebnis wird mitgeteilt).
  • Sielleitungsdüker Ost und West der Hamburger Stadtentwässerung. (Düker bei Strom-km 622,824 außer Betrieb, die Düker bei km 622,824 und 628,627 wurden von der Wirtschaftsbehörde übernommen, zu Düker bei km 623,224 liegen keine Unterlagen vor).
  • 2 Düker der BEB/Schleswag bzw. der Preussag/Schleswag bei Lühesand (mit genutzt von Telekom) sowie Hochspanunngsfreileitung der Preussag bei Km 650,5.

Zur Ausräumung der Vorbehalte sind im einzelnen zu prüfen bzw. vorzusehen:

  • Für eine abschließende Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf den BEB/Schleswag-Düker bei Lühesand sind detaillierte Ausbaupläne mit Höhenangaben erforderlich.
  • Bzgl. des Preussag/Schleswag-Dükers bei Lühesand (Tiefe: minus 20,90 m NN) wird darauf hingewiesen, daß bei der geplanten Vertiefung auf minus 15,80 m NN großräumig sicherzustellen ist, daß keinesfalls tiefer ausgebaggert wird, da ansonsten die in der Dükergenehmigung festgeschriebene Mindestüberdeckung von 5 m unterschritten wird. Darüber hinaus wird auf das Ankerverbot im Bereich des Dükers hingewiesen, das auch von den mit der Vertiefung beschäftigten Fahrzeugen zu beachten ist.
  • Die Deutsche Telekom N1 HH sieht die Bauwerke, eigene Düker und Düker, an denen sie beteiligt ist (vgl. Band 13 Umweltverträglichkeitsuntersuchung), durch das Vorhaben gefährdet und fordert Standsicherheitsnachweise für die kritischen Bereiche. Bzgl. des Fernmeldekabeldükers bei Strom-km 649,550 wird auf die festgeschriebene Mindestüberdeckung von 4 m hingewiesen und darauf bestanden, daß nach der Vertiefungsbaggerung die verbleibende Überdeckung durch Messungen nachgewiesen wird.
  • Im Bereich des Masts 12 der 220 KV-Elbquerung bei Strom-km 650,5 (direkt am Ufer) sind schon derzeit Auskolkungen und Ufererosion zu verzeichnen. Durch den direkten Abbruch der Klappstelle Hetlingen vor diesem Mast wird eine Zunahme dieser Erosion befürchtet und gefordert, die Klappstelle um den Mastfuß herumzuführen.

Im Zuge der Erörterung wurde ergänzend beantragt, nach Abschluss der Maßnahmen Kontrollpeilungen hinsichtlich der Überdeckung des Fernmeldedückers bei Strom-km 649,550 durchzuführen, sowie die Klappstelle Hetlingen (km 649,0 bis 650,5) um den Fuß des Mastes 12 der 220-kV-Elbekreuzung herumzuführen.

Es wurde ferner beantragt, das Bauvorhaben so auszuführen, dass eine Versandung des Elb-Siels Bassenfleth und somit ein Abschneiden des Wasserstroms infolge der Baggergutablagerungsfläche Twielenfleth vermieden wird.

 

Die vorgebrachten Einwendungen sind überwiegend unbegründet oder aber es ist ihnen durch Auflagen Rechnung getragen. In Ergänzung zu den oben dargestellten Gesichtspunkten werden im folgenden zu einzelnen speziellen Sachverhalten detailliertere Ausführungen gemacht. Insbesondere ist im Hinblick auf die Vorbehalte wegen der erwarteten vorhabensbedingten Auswirkungen auf die in den Einwendungen genannten Querungsbauwerke folgendes festzustellen:

Die im MATERIALBAND XIII zu den Dükern getroffenen Aussagen stellen eine erste Beurteilung der Betroffenheit der Kreuzungsbauwerke dar, die unter Zugrundelegung bestimmter Toleranzmaße und Lastansätze erfolgte. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß sich die lokale morphologische Entwicklung der Sohle nach Ausführung der Maßnahme nicht endgültig und exakt prognostizieren läßt. Dem hat auch der Fachgutachter Rechnung getragen, indem - wie oben ausgeführt - für bestimmte Düker Risiken aufgezeigt hat, die infolge verstärkter Riffel- oder Kolkbildung eintreten können. Diesen Risiken ist dadurch Rechnung getragen worden, daß der Planfeststellungsbeschluß - wie oben bereits angesprochen - Schutzauflagen beinhaltet.

Nach dem Ausbau des Fahrrinne entsprechen die Soll-Mindestüberdeckungen den allgemeinen Überdeckungshöhen für Leitungskreuzungen. Aufgrund der wasserrechtlichen Genehmigungen ist es Sache der Genehmigungsinhaber, Unterschreitungen der Mindestüberdeckungen zu beseitigen, um Gefährdungen des Gewässers durch Leitungskreuzungen auszuschließen. Zur Kontrolle der Höhenverhältnisse der Gewässersohle können die Ergebnisse der in ausreichend engen Zeitabschnitten durchgeführten amtlichen Peilungen eingesehen werden.

Zu den in den Einwendungen genannten Dükerbauwerken ist im einzelnen festzustellen:

  • Für den Köhlbranddüker (lfd. Nr. 3, Strom-km 622,700, Eigentümer HGW, wasserrechtlich genehmigt mit der Nr. 4 A III 194) wird eine über die skizzierte Unsicherheit hinausgehende Betroffenheit aufgrund der Genehmigungsunterlagen nicht erkannt.
  • Entsprechendes gilt auch für den Unterelbedüker (lfd. Nr. 15, Strom-km 628,739; Eigentümer HWG, HWW, HEW, Telekom; wasserrechtlich genehmigt mit der Nr. 4 A III 183/187/195). Die nach den Planunterlagen verbleibenden Soll-Überdeckungshöhen (größer als 3,00 m) entsprechen den allgemeinen Mindestüberdeckungshöhen für Leitungskreuzungen.
  • Der in der Einwendung angeführte Köhlbranddüker bei Strom-km 623,224 (lfd. Nr. 6) ist nach Überprüfung der beim Leitungskataster Strom- und Hafenbau geführten Pläne sowie der amtlichen Seekarte INT 1455 48 nicht vorhanden.
  • Der Elbe-Düker Ost wurde im Rahmen des Fachgutachtens zur Betroffenheit der erdverlegten Kreuzungsbauwerke untersucht. Die Fachgutachter kommen zu dem Ergebnis, daß bei einer verbleibenden Überdeckung von mindestens 4,8 m von einer geringen Betroffenheit des Dükers bzgl. Ankerwurf und Auftriebssicherung auszugehen ist (vgl. MATERIALBAND XIII, Teil C, Kap. 2.10). Diese Aussage läßt sich auch auf den Elbe-Düker West übertragen, der sich im Bau befindet und vermutlich deshalb bei der Bestandsaufnahme im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nicht erfaßt wurde. Den Unterlagen der Stadtentwässerung über Lage und Tiefe des Bauwerks läßt sich entnehmen, daß die Oberkante des Dükers wie beim Elbe-Düker Ost in einer Tiefe von -21,5 m NN liegt. Demzufolge beträgt die verbleibende Überdeckung ebenfalls 4,8 m und es besteht eine geringe Betroffenheit des Dükers bzgl. Ankerwurf und Auftriebssicherung. Eine detaillierte Untersuchung des Dükers ist für die Beurteilung der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens nicht erforderlich.

Was die Betroffenheiten der zwei Dükerbauwerke der BEB/Schleswag bzw. Preussag/Schleswag bei Lühesand anbelangt, ist zur Beurteilung dieses Sachverhaltes für die Umweltverträglichkeitsstudie eine Sonderpeilung (SP. 91 1997) im Bereich des Gasdükers durchgeführt worden, die aktuelle Tiefendaten enthält. Hieraus ist zu entnehmen, daß zur Herstellung der Ausbautiefe im Bereich des Gasdükers nur im Bereich der Fahrrinnenränder minimal gebaggert werden muß (ca. 10-20 cm). Durch restriktive Baggerung, ergänzt durch Vor- und Nachpeilungen während der Baumaßnahme, kann die erforderliche Mindestüberdeckung eingehalten werden. Außerdem liegt der Düker am südlichen Fahrrinnenrand etwas tiefer als am nördlichen, so daß hier noch mehr Überdeckungshöhe als erforderlich vorhanden ist. Vorsorglich ist eine diesbezügliche Sicherheitsauflage verfügt worden.

Bezüglich der geforderten Prüfungen und Auflagen ist ferner festzustellen:

Die in Einwendungen geforderten detaillierteren Pläne zum Ausbau der Fahrrinne sind zur Prüfung der Auswirkungen auf den BEB/Schleswag-Düker bei Lühesand nicht erforderlich.

Bei den für den Ausbau eingesetzten Hopperbaggern ist ein exaktes Auslenken der Schleppköpfe technisch möglich und gewährleistet grundsätzlich das Einhalten der Solltiefe zzgl. Vorratsmaß. Ankernotabwürfe sind trotz entsprechender Verbotsschilder nicht auszuschließen. Eine Betroffenheit von Sachgütern ist in der Regel auszuschließen, wenn die Mindestüberdeckungshöhe 3,00 m beträgt.

Standsicherheitsnachweise sind von der Telekom selbst zu führen, da die genehmigende Behörde nicht die Sicherheitsansprüche der Telekom kennt. Jedoch wurde diesbezüglich eine Nachpeilung der Überdeckungshöhe beauflagt.

Was die in der Einwendung erwähnten Auskolkungen im Bereich des Masts 12 der 220 KV-Elbquerung bei km 650,5 anbelangt, ist darauf zu verweisen, daß dort die Gestaltung der Baggergutablagerungsstelle Hetlingen modifiziert werden kann. Je nach Anfall von bindigem Baggergut wird entweder im Mastbereich Material eingebaut oder ein genügend großer Abstand eingehalten. Beide Lösungen dienen dazu, Lee-Erosion und damit weitere Auskolkungen im Bereich des Mastes zu vermeiden.

Im übrigen ist den Anträgen durch entsprechende Auflagen entsprochen worden.

 

b) Kreuzungsbauwerke der Verkehrsinfrastruktur

Mehrere Einwendungen betrafen Kreuzungsbauwerke der Verkehrsinfrastruktur:

Einwender: H00074, H00078, H00084.

Eine Gefährdung der bestehenden Elbtunnelröhren besteht durch eine weitere Vertiefung bzw. durch den nachfolgenden morphologischen Nachlauf. In diesem Bereich ist bereits eine ausreichende Tiefe vorhanden.

Es ist deshalb entweder oberhalb nicht zu vertiefen oder durch technische Maßnahmen eine Freilegung zu verhindern. Der Antragsteller soll eine Einschätzung der Folgekosten vornehmen.

Im Hinblick auf das Bauvorhaben "4. Elbtunnelröhre" muß aus Sicht der Baubehörde als Vorhabensträger gewährleistet sein, daß bei der vorgesehenen Vertiefung der Elbe auf -16,70 m NN die erforderlichen Sicherheiten für die vorhandenen drei Röhren und die im Bau befindliche 4. Röhre des Elbtunnels A7 gewährleistet sind.

Weiterhin sind die im Blatt 108 (Karte 2e) eingetragenen Fahrwasserbegrenzungslinien und ihre Schnittpunkte mit den Umgrenzungslinien des Elbtunnels für eine zweifelsfreie Beurteilung der Fahrwassertiefenlage zur Lage des Elbtunnels zu konkretisieren. Ggf. es kann notwendig werden, die Fahrwasserbegrenzungslinien zu verändern sowie bauliche Sicherungsmaßnahmen vorzusehen. Diese sind dann ggf. nach Art und Umfang detailliert technisch durchzuarbeiten und nach Abstimmung zwischen Wirtschaftsbehörde und Baubehörde im Planfeststellungsbeschluß festzusetzen. Die Ausführung der erforderlichen Schutzkonstruktion wäre zeitlich auf die Bauarbeiten für die 4. Elbtunnelröhre abzustimmen und die Übernahme der Baukosten zwischen der Baubehörde als für die Bundesfernstraßenverwaltung (Bundesauftragsverwaltung) zuständige Behörde und der Wirtschaftsbehörde einvernehmlich zu regeln.

Während des Schildvortriebs für die 4. Elbtunnelröhre ist die Elbsohle in diesem Bereich nicht tiefer als auf NN - 15,00 m abzusenken.

Unabhängig von baulichen Schutzmaßnahmen sind durch betriebliche Anweisungen der Wirtschaftsbehörde (Ankerverbot, Schlepphilfe, Lotsenzwang) Gefahren durch Ankernotwurf, Schiffsangriff und Havarie zu minimieren.

Weiterhin ist seitens der Nutzer der vorhandenen und geplanten Elbtunnelröhren zu befürchten, daß die Tunnelbauwerke von der Elbvertiefung nachteilig beeinträchtigt werden und daß die diesbezüglich im Materialband XIII gemachten Angaben zu Toleranzmaßen und Stärke der Tunnelüberdeckung nicht korrekt sind. Hieraus resultiert ein unverantwortliches vorhabensbedingtes Gefährdungspotential für die Tunnel.

Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

Was die von Einwendern angesprochene zeitweisen Freilegung der bestehenden Bundesautobahn - Elbtunnelröhre in der Vergangenheit anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es sich hier um ein temporäres Einzelproblem gehandelt hat, das nach dem aktuellen Stand des Wissens nicht als Ergebnis eines weiter andauernden morphologischen Nachlaufes zum KN-13,5 m-Fahrrinnenausbau anzusehen ist. Nach der Studie Nr. 1 des WSA Hamburg zur Fahrrinnenanpassung können die morphologischen Veränderungen nach dem 13,5 m - Ausbau als bereits abgeschlossen gelten.

Dessen ungeachtet war und ist sowohl der Planfeststellungsbehörde als auch dem Vorhabensträger bewußt, daß durch den Fahrrinnenausbau der Unter- und Außenelbe die bestehenden Sicherheiten der Elbquerung der A 7 in keiner Weise beeinträchtigt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde mißt den eingewendeten Sachverhalten daher große Bedeutung zu.

Die notwendigen technischen Lösungen zur Berücksichtigung der sicherheitstechnischen Belange der Bauwerke der A7 bei der Elbquerung werden einvernehmlich zwischen der Baubehörde als die für den Straßenbaulastträger Bund handelnde Behörde und der Wirtschaftsbehörde als die für den Träger des Vorhabens handelnde Behörde erarbeitet. Insoweit hat der Vorhabensträger bereits aufgrund der geänderten Planung die Fahrrinnentrassierung im Bereich des BAB-Elbtunnels modifiziert. Gekennzeichnet ist diese Änderung durch eine nordwärtige Verschiebung der Fahrrinne im Bereich des BAB-Elbtunnels (~ km 626/626,5) um etwa 30 m gegenüber dem Ist-Zustand. Durch diese neue Trassenführung wird eine Optimierung der Überdeckungsverhältnisse für die BAB-Elbtunnelröhre erreicht. Die Minimierung der Gefahren aus Ankernotwurf, Schiffsangriff und Havarie ist im übrigen aufgrund der Hafenverkehrsordnung, der Hafenlotsenordnung und weiteren Vorschreibungen durch die Wirtschaftsbehörde, unterstützt durch Simulationsuntersuchungen im Institut für Schiffsführung, Seeverkehr und Simulation, gewährleistet.

Durch entsprechende Schutzauflagen wird gewährleistet, daß die bestehende Sicherheit der BAB-Elbtunnelröhren nicht vermindert wird.

Des weiteren ist neben den übrigen Sicherheitsauflagen auch beauflagt, daß die Ausführung der Baggerarbeiten zeitlich auf die Bauarbeiten für die 4. Elbtunnelröhre abgestimmt wird und während des Schildvortriebs für die 4. Elbtunnelröhre die Elbsohle im Bereich der 4. Tunnelröhre nicht tiefer als auf NN - 15,00 m abgesenkt wird.

c) Einleitungsbauwerke

Zu diesem Themenkomplex wurde eingewendet

Einwender: H00086, K00012.

Die Ablaufleitung der Kläranlage Hetlingen (mit Mündungskörper; rechtes Elbufer bei Strom-km 648,5) ist nicht in den Antragsunterlagen erfaßt.

Es hat eine Mitteilung über Beeinflussungen durch die Ausbaggerung an den Betreiber zu erfolgen.

Die Auswirkungen auf die von der HEW betriebenen Anlagen (z.B. Auslaufbauwerk Kraftwerk Wedel) müssen noch untersucht werden.

Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

Es ist zutreffend, daß die Ablaufleitung der Kläranlage Hetlingen in den Antragsunterlagen nicht erfaßt wurde. Eine ausbaubedingte Beeinträchtigung der Ablaufleitung der Kläranlage Hetlingen ist nach dem derzeitigen Stand des Wissens allerdings nicht zu erwarten. Sollte sich bei der Verklappung von Baggergut im Bereich der Hetlinger Schanze (Fahrrinnen-km 649-650,5) herausstellen, daß die Gefahr einer Beeinträchtigung der Ablaufleitung bestehen könnte, kann der Bereich bei weiteren Verklappungen ausgespart werden, so daß langfristig Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Insoweit ist explizit eine entsprechende Auflage verfügt worden. Die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen bestand nicht.

Eine maßnahmebedingte Beeinträchtigung der Einleitungsbauwerke der HEW (z.B. Kraftwerk Wedel) ist ebenfalls nicht zu erwarten. Infolge der vorhabensbedingten Vergrößerung des Tidevolumens der Elbe ist sogar eher von einer Verbesserung der Anströmung des Kühlwasserauslaufes des Kraftwerkes Wedel zu rechnen . Die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen ist dementsprechend nicht zu erkennen.

d) Beeinträchtigung des Betriebes von den Kernkraftwerken Brokdorf und Stade

Die Einwendungen betreffend den Betrieb der vorhandenen Kernkraftwerke Brokdorf und Stade enthielten die folgenden Schwerpunkte:

Einwender: H00060, H00069, H00124, H00138, H00164, K00194, K00314, K00315, K00381, K00433.

Die weitgehend optimierte Kühlwasserentnahme und -ableitung des Kraftwerks Brokdorf wird durch die Baggergutablagerung Hollerwettern-Scheelenkuhlen nach Aussagen des Betreibers erheblich gestört, was zu Betriebsbeeinträchtigungen führen kann. Ggf. werden hierdurch sogar die Grundlagen für die wasserrechtliche Genehmigung in Frage gestellt.

Weiterhin kann es durch die Baggergutablagerungen vor Hollerwettern-Scheelenkuhlen zu Grundbrüchen des Deichs im Bereich des KKW Brokdorf kommen. Durch das dann überströmende Wasser entstehen Auskolkungen die das KKW Brokdorf zum Einsturz bringen.

Darüber hinaus wird es durch die Baggergutablagerungsfläche vor Twielenfleth und Hollerwettern-Scheelenkuhlen zu einem stärkeren Eintrag von Sediment und Detritus in die Kühlwassersysteme des KKW Stade und des KKW Brokdorf kommen, was eine Gefährdung des bestimmungsgemäßen Betriebs nach sich ziehen können.

Für die Baggergutablagerungsfläche Hollerwettern-Scheelenkuhlen wurden in der Erörterung ergänzend Sicherungsmaßnahmen gegen einen Abtrag gefordert.

In der Erörterung wird von Einwendern auch eine Gefahr von Schiffsunglücken – insbesondere für Gefahrguttransporte – im Bereich des AKW-Brokdorf gesehen, die an den steinernen Randschwellen Schiffswände aufreißen können. Durch ein Schiffsunglück könnte auch die Randsicherung der Baggergutablagerungsfläche beschädigt und dadurch Spülgutverluste eintreten.

Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

Der gesamte Uferbereich vom AKW Brokdorf bis zu den Einleitern bei Brunsbüttel unterliegt im Ist-Zustand einer starke Anströmung. Diese wird ausbaubedingt - wenn auch nur in einem geringen Umfang - in der Tendenz erhöht. Dies gilt - wie auch die Ergebnisse der hydronumerischen Modellierungen zeigen - insbesondere für die am rechten Ufer dominante Ebbe, aber auch infolge der Krümmung für die Flut. Damit ergibt sich weiter, daß der Ebbe-Flut-Weg sich entgegen der Einwendung in diesem Gebiet auch ufernah verlängert und in keinem Fall verkürzt. Die so vergrößerte beteiligte Wassermenge führt damit grundsätzlich in der Tendenz zu einer eher größeren Verdünnung von eingeleitetem Wasser mit Schadstoff- und mit Wärmefracht.

Besondere Verhältnisse ergeben sich für die von Einwendern problematisierten Einleitungen des AKW Brokdorf infolge der dortigen Ablagerungsflächen für Baggergut im Bereich des Auslaufes und des Einlaufbauwerkes für das Kühlwasser des AKW. Hier wurde die vorgesehene Ablagerungsfläche nischenartig ausgespart. Diese Nische wurde in der künftigen Streichlinie mit der Oberkante der Ablagerung auf 4 m unter KN mit einer Länge von 1000 m so konzipiert, daß die Strömung diese Nische verstärkt annimmt und dort Sohlaufhöhungen ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, daß infolge der beschriebenen Kurvenverhältnisse nicht nur die dominante Ebbe ausräumend wirken wird, sondern auch die Flut. Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß die Strömungsverhältnisse auch nah am Ufer in der Nische vor dem AKW eher stärker werden und damit der Auslauf wie bisher angeströmt wird. Infolge der erzeugten Schwingung durch die Strömung durch das Ein- und Ausströmen in die Nische, ist zu erwarten, daß durch die erzeugte Querströmung und Turbulenzen die Durchmischung des Wassers mit uferferneren Bereichen verstärkt und auf diese Weise der größere Verdünnungseffekt infolge längeren Ebbe-Flut-Weges noch verstärkt wird. Infolge der großen Länge der Nische und der unveränderten Strömung durch die Nische ist bei dem vorhandenen Querabstand 173 m von Ein- und Auslauf ein "Kurzschluß" der Strömung zwischen beiden Bauwerken ausgeschlossen.

Bei der Verbringung von Baggergut bei Hollerwettern-Scheelenkuhlen ist in der Tat mit einer geringen lokalen Erhöhung der Schwebstoffkonzentration im Bereich der Ablagerungsfläche zu rechnen. Die Erhöhung der Schwebstoffkonzentration beschränkt sich auf die Phase der Baggergutverbringung und wird im wesentlichen in den ufernahen Bereichen eine erhöhte Sedimentation von Schwebstoffen zur Folge haben. Da an dieser Stelle sandiges Baggergut verklappt werden soll, ist allerdings nicht mit einer signifikanten Erhöhung der Schwebstoffkonzentration zu rechnen. In diesem Zusammenhang spielt vor allem die Tatsache eine Rolle, daß sich die Baggergutablagerungsfläche Hollerwettern-Scheelenkuhlen im zentralen Bereich der durch erhöhte Schwebstoffkonzentrationen gekennzeichneten Trübungszone der Tideelbe befindet (vgl. S. 7.1-59 bis 7.1-61 der Umweltverträglichkeitsstudie und MATERIALBAND II A). Langfristig, d.h. nach Beendigung der Verbringung von Baggergut ist bei Hollerwettern-Scheelenkuhlen nicht mit einer stärkeren Sedimentation im Bereich des AKW Brokdorf zu rechnen, da eine Verfrachtung des Baggergutes mit dem Tidestrom durch die Fuß- und Randsicherungen der Baggergutablagerungsfläche verhindert werden soll.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß der Vorhabensträger mittlerweile eine gegenüber den Angaben in den Antragsunterlagen modifizierte bauliche Gestaltung der Baggergutablagerungsfläche Hollerwettern-Scheelenkuhlen vorsieht, wofür u.a. auch die in den Erörterungsterminen konkretisierten Einwendungen und Forderungen Anlaß waren. Ergebnis der Planänderung ist, daß nunmehr eine deutlich verkleinerte, da verkürzte Baggergutablagerungsfläche vorgesehen ist. Die Herstellung von Bauwerken im Nahbereich von Kühlwasserein- und Ausläufen des KKW Brokdorf entfällt nunmehr gänzlich; das Ende der Baggergutablagerungsfläche liegt 2,7 km von den Ein- und Auslaufbauwerken entfernt. Eine Beeinflussung der dortigen Strömungsverhältnisse kann ausgeschlossen werden.

Im MATERIALBAND XIII wurden ferner die Standsicherheiten an den Baggergutablagerungsflächen am Beispiel der Klappstelle bei Hetlingen exemplarisch nachgewiesen. Hierbei wurde deutlich, daß die rechnerischen Standsicherheiten durch die Baggergutverbringung nicht beeinflußt werden (vgl. MATERIALBAND XIII, Teil B, S. 20). Zusammenfassend ergibt sich aus den o.g. Untersuchungsergebnissen, daß Grundbrüche des Deichs und eine hieraus resultierende Gefährdung des AKW Brokdorf aufgrund der Ablagerung von Baggergut bei Hollerwettern-Scheelenkuhlen nicht zu befürchten sind.

Der Bereich des Kühlwassereinlaufs des KKWs Stade liegt im Nahbereich unterstrom von der Ablagerungsfläche Twielenfleth. Dieser Uferbereich wird vom Flutstrom dominiert, was bedeutet, daß auch bei der Bauausführung und in der anschließenden Konsolidierungszeit möglicherweise auftretende geringfügige Mobilisierungen von Schwebstoffen im Bereich der Ablagerungsfläche diese hauptsächlich stromauf wirksam werden. Allerdings ist für den stromab gelegenen Bereich des Kühlwassereinlaufs eine vorübergehende Erhöhung des Schwebstoffgehalts nicht gänzlich auszuschließen. Nach MATERIALBAND II A sind Erhöhungen der Schwebstofffracht beim Verklappen allerdings schon nach wenigen Minuten nicht mehr feststellbar. Solche Erhöhungen werden unter 5 % liegen, die bei der vorhandenen großen Variabilität der Schwebstoffdichte als nicht signifikant bewertet werden. Eine Erhöhung des Schwebstoffs in der Konsolidierungsphase der Ablagerungsfläche (etwa 1 Jahr) wird noch wesentlich geringer ausfallen. In der Konsolidierungsphase ist es möglich, daß infolge der Morphodynamik an der Oberfläche der Ablagerung Twielenfleth noch Materialtransporte stattfinden. Wegen der Flutstromdominanz werden diese jedoch stromauf stattfinden. Ggf. ausgetragenes Material bleibt erfahrungsgemäß innerhalb 10 m hinter der Seitenumrandung liegen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß die ausbaubedingte Zunahme der Tidevolumens der Elbe in der Tendenz zu einer größeren Verdünnung von eingeleitetem Wasser mit Schadstoff- und mit Wärmefracht führt. Aufgrund der beschriebenen Zusammenhänge wird eine Beeinträchtigung des Kühlwassers des AKW Stade durch die Maßnahme ausgeschlossen.

Dem Interesse an einer Beweissicherung wird hinreichend durch das oben verfügte Beweissicherungskonzept Rechnung getragen.

Soweit die Gefahr von Schiffsunglücken angesprochen wird, ist auf folgendes hinzuweisen. Zwar kann es nicht denknotwendig ausgeschlossen werden, daß es tatsächlich zu einem derartigen Schiffsunglück in der Nähe des AKW Brokdorf kommt. Es handelt sich insoweit aber nicht mehr um einen adäquaten Risikoerhöhungszusammenhang, der im Hinblick auf die Zulassung des Vorhabens relevant ist.

e) Sonstige Beeinträchtigungen von Infrastruktureinrichtungen

Die sonstigen Einwendungen zur Beeinträchtigung von Infrastruktureinrichtungen enthielten die folgenden Schwerpunkte:

Einwender: H00073, H00081, H00102, K00215.

Im Hinblick auf die Hafeneinrichtungen in Cuxhaven ist anzumerken, daß die sehr vereinfachte Abschätzung des morphologischen Nachlaufs auf gekrümmte Flußabschnitte wie den Prallhang bei Cuxhaven nicht ohne weiteres übertragen werden kann. Die derzeit deutlich asymetrische Ausbildung des Profils spiegelt dies wieder. Eine vorhabensbedingte Verstärkung dieser asymetrischen Entwicklung gefährdet bestehende Hafenanlagen in ihrer Standsicherheit durch Fundamenterosion.

Es wird daher eine Beweissicherung noch vor Beginn der Teilbaumaßnahme gefordert.

Die Meßstation "Grauer Ort" des Landes Niedersachsen liegt derzeit günstig direkt oberhalb der Brackwasserzone. Eine Verlagerung der Brackwasserzone führt zum Verlust ihrer derzeitigen Funktion und macht eine evtl. Verlagerung notwendig.

Es muß wegen der Tieferlegung der Köhlbrandsohle und dem Verkehr auf dem Wendeplatz südlich des Köhlbrands von einer Standsicherheitsgefährdung für die Kaianlagen der Neuhofer Hafengesellschaft (NHG) ausgegangen werden.

Der Liegeplatz der NHG im Köhlbrand ist in die Liste der beeinträchtigten Schutzgüter aufzunehmen.

 

Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

Im Flußabschnitt vor Cuxhaven weist die Fahrrinne natürliche Übertiefen auf, so daß dortselbst auf mehreren Kilometern keine Vertiefungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Durch die Fahrrinnenvertiefung werden die Strömungsgeschwindigkeiten in der Fahrrinne vor Cuxhaven nicht meßbar verändert, während die Strömungsgeschwindigkeiten sowohl bei Ebbe- als auch beim Flutstrom im Bereich des Prallhangs, also unmittelbar vor den Hafenanlagen, ausbaubedingt leicht abnehmen (MATERIALBAND I). Daß die bestehende Hafenanlage in Cuxhaven in ihrer Standsicherheit durch ausbaubedingte Erosionsprozesse gefährdet wird, ist vor diesem Hintergrund als sehr unwahrscheinlich zu bezeichnen. Dieser Sachverhalt kann jedoch im Zuge des Beweissicherungsverfahrens beobachtet werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, daß Erosionen vor der Hafenanlage auch durch An- und Ablegemanöver von Schiffen beim Einsatz von Strahl- und Bugstrahlruder hervorgerufen werden können.

Dem Interesse an einer Beweissicherung wird hinreichend durch das oben verfügte Beweissicherungskonzept Rechnung getragen.

Was die von Einwendern befürchtete Gefährdung der Meßanlage "Grauer Ort" anbelangt, ist darauf hinzuweisen, daß nach den Ergebnissen des hydronumerischen Modells bei bestimmten, regelmäßig auftretenden Randbedingungen bereits im gegenwärtigen Zustand signifikante Salzgehaltskonzentrationen im Bereich der Meßanlage zu verzeichnen sind (vgl. MATERIALBAND I). Die Untersuchungen zu den ausbaubedingten Veränderungen der Salinitätsverhältnisse in der Unterelbe zeigen weiter, daß die Zunahme der Salzgehalte ausgesprochen gering ausfällt. Das Maximum der Änderung, das bei bestimmten Randbedingungen lokal eng begrenzt auftritt, beträgt etwa 0,3 ‰ (vgl. MATERIALBAND I). Dies bedeutet, daß sich lediglich die Häufigkeit, bei der an der Meßanlage "Grauer Ort" meßbare Salzgehalte auftreten, ausbaubedingt leicht erhöhen kann. Ein Funktionsverlust der Anlage wird durch diese ausbaubedingte Veränderung der Salzgehaltsverhältnisse aber keinesfalls verursacht. Demnach ergibt sich keine Notwendigkeit zur Verlagerung der Meßstation "Grauer Ort".

Was die befürchtete Gefährdung der Hafenanlagen der Neuhof Hafengesellschaft am oberen Bereich der Ausbaustrecke anbelangt, ist zunächst darauf zu verweisen, daß die Umweltverträglichkeitsstudie grundsätzlich zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Standsicherheit der Unter- und Überwasserböschungen sowie der Uferdeckwerke im Untersuchungsgebiet durch den Fahrrinnenausbau nicht gefährdet wird. Aufgrund der speziellen Lage der Kaianlagen der NHG am Ostufer des Köhlbrandes unmittelbar nördlich des Rethe-Schiffswendekreises hat sich der Vorhabensträger jedoch entschlossen, die Standsicherheit der Anlagen nochmals gesondert zu überprüfen. Nach den Ergebnissen der Untersuchungen ist mit keiner Gefährdung der Standsicherheit der Kaianlagen der Neuhof Hafengesellschaft durch den Fahrrinnenausbau zu rechnen (vgl. ENDERS und DÜHRKOP [1998]: Zusätzliche Querschnittsberechnung im Bereich der Neuhof Hafengesellschaft. Gutachten vom 21.09.1998), was die Richtigkeit der UVU-Prognosen bestätigt.

Unter Berücksichtigung der hier dargestellten Umstände hat sich die Planfeststellungsbehörde nach der Abwägung mit den schützenswerten Belangen der Infrastruktur und Versorgungseinrichtungen für einen Vorrang der Vorhabensinteressen entschieden.

 

 

10. Umweltnutzung Fischerei

Das geplante Vorhaben kann zu Beeinträchtigungen privater Fischereibelange führen.

Die Auswirkungen des Fahrrinnenausbaus auf die Umweltnutzung Fischerei sind im Materialband XIV durch den Gutachter Voigt im einzelnen dargestellt worden. Dabei wird im ersten Teil des Gutachtens aufgezeigt, daß sich die Bedeutung der Elbe für die Fischerei in den vergangenen Jahren besonders durch eine Verbesserung der Wasserqualität erhöht hat. Bedeutung hat das Untersuchungsgebiet vor allem für die Krabbenfischerei und die Hamenfischerei. Neben den Haupterwerbsfischern gibt es in bestimmten Bereichen der Elbe auch eine nennenswerte Zahl von Nebenerwerbsfischern. Überdies geht eine große Zahl von Anglern hier der Sportfischerei nach.

Zum Themenkomplex Fischerei umfaßten die Einwendungen folgende Schwerpunkte:

  • Fischereirecht
  • Betroffenheit und fischereiwirtschaftliche Belange
  • Allgemeine Beeinträchtigungen des Fischereigewerbes durch das Vorhaben
  • Besondere örtliche Schwerpunkte der Beeinträchtigung des Fischereigewerbes

a) Fischereirecht

Verschiedene Einwendungen betrafen ein sog. Fischereirecht:

Einwender: K00143, K00144, K00145, K00146, K00147, K00148, K00149, K00150, K00151, K00152, K00153, K00154, K00155, K00156, K00157, K00158, K00159.

Die Fischereibetriebe gehören zu dem rechtlich nach Art. 14 GG geschützten Eigentum. Da die Fischerei durch das Vorhaben teilweise aufgehoben wird, liegt ein in der Planfeststellung zu berücksichtigender Eingriff in einen schützenswerten Belang vor.

Die Flußfischerei ist existenziell auf einen funktionierenden, leistungsfähigen biologischen Unterwasserhaushalt angewiesen, der vom Gesetzgeber durch Eingriffsregelungen geschützt ist. Somit können sich die betroffenen Fischer auch auf den ansonsten öffentlichen Belang des Naturschutzes als privaten Belang berufen.

Weiterhin ist das Fischereirecht als Recht i. S. d. § 18 Nr. 2 BWaStrG anzusehen. Bei der Abwägung ist daher zu prüfen, ob durch den Eingriff dem Fischereirecht Gewässerteile entzogen werden. Ein Fischereibetrieb ist gegen solche Eingriffe in die Benutzung geschützt. Dies ist insbesondere dann unzulässig, wenn es sich um eine privatnützige Planfeststellung (für die privatrechtlich organisierte Hafenwirtschaft) handelt. Eine Nichtberücksichtigung dieser Belange stellt einen Abwägungsfehler gemäß § 19 Abs. 4 BWaStrG dar.

Der Fischerei ist darüber hinaus eine materiell rechtliche Befugnis, insbesondere das Recht auf Schutz ihres Fischereibetriebes zuzuerkennen. Die maßnahmebedingten z.T. existenzbedrohenden Einschränkungen des Gewerbebetriebes sind deshalb als enteignungsgleicher Eingriff zu werten.

Die in den Einwendungen enthaltenen rechtlichen Stellungnahmen treffen aber nur teilweise zu.

Zu Recht wird zwar angesprochen, daß ein eingerichteter und ausgeübter Fischereibetrieb einem besonderen rechtlichen Schutz unterliegt. Die Planfeststellungsbehörde berücksichtigt diesen rechtlichen Umstand aber auch im Rahmen der Abwägungsentscheidung.

Es ist allerdings zu berücksichtigen, daß die betroffenen Elbfischer den Fischfang in einem Gewässer ausüben, das als Bundeswasserstraße vorrangig dem Verkehrsinteresse dienen soll. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können fischereirechtliche Belange - selbst wenn sich die Fischer auf Fischereirechte berufen können - nur in demjenigen Rahmen Berücksichtigung finden, der mit der öffentlichen Bestimmung der Bundeswasserstraßen verbundenen Verkehrsfunktion vereinbar ist.

b) Betroffenheit und fischereiwirtschaftliche Belange

Die Einwendungen enthielten insofern folgende Schwerpunkte:

Einwender: H00031, H00032, H00033, H00034, H00035, H00036, H00037, H00038, H00039, H00040, H00041, H00042, H00043, H00044, H00076, H00144, K00082, K00137, K00143, K00144, K00145, K00146, K00147, K00148, K00149, K00150, K00151, K00152, K00153, K00154, K00155, K00156, K00157, K00158, K00159.

Die Tätigkeit der Fischer, die darauf eingerichtete und betriebene Gewerbebetriebe begründen, fällt unter den Schutz des Art. 14 GG. Da die Fischereibetriebe, die objektiv rechtlich über Art. 14 GG zum geschützten Eigentum gehören, durch die Vertiefungsmaßnahme räumlich und zeitlich weitgehend unbegrenzt behindert werden, was einer teilweisen Aufhebung der Fischerei gleichkommt, liegt im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ein zu berücksichtigender und mit entsprechenden Konsequenzen zu würdigender Eingriff in schützenswerte Belange vor.

Weiterhin ist das Fischereirecht als Recht i. S. d. § 18, Nr. 2 BWaStrG anzusehen. Bei der Abwägung ist daher zu prüfen, ob durch den Eingriff dem Fischereirecht Gewässerteile entzogen werden. Ein Fischereibetrieb ist gegen solche Eingriffe in die Benutzung insbesondere bei einer privatnützigen Planfeststellung geschützt.

Da die Flußfischerei existentiell auf einen funktionierenden, leistungsfähigen, biologischen Unterwasserhaushalt, der vom Gesetzgeber durch Eingriffsregelungen geschützt ist, angewiesen ist, können sich die betroffenen Fischer auf den ansonsten öffentlichen Belang des Naturschutzes als privaten Belang berufen.

Aufgrund der Privatnützigkeit der Planung sind die unmittelbaren wirtschaftlichen Nachteile insbesondere die der Fischereibetriebe in die Beurteilung mit einzustellen.

Da die vorgezogenen Teilmaßnahmen für die Berufsfischerei (z.B. zwischen Scharhörn und der Ostemündung) einen der Gesamtmaßnahme vergleichbaren und somit existenzgefährdenden Eingriff darstellen, ist die Anordnung der Teilmaßnahmen unzulässig. Entgegen dem Grundsatz einer umfassenden Planbewältigung würde nämlich eine Schädigung vor dem Planfeststellungsbeschluß zugelassen.

Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet die Belange des Schutzguts Mensch, vor allem hinsichtlich der Fischerei, unakzeptabel niedrig.

Die Umweltverträglichkeitsstudie ist zu diesem Aspekt nachzuarbeiten. Bei der Beurteilung der Eingriffe in fischereiliche Belange sind dabei folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Nicht nur der gegenwärtige Status, sondern auch die Förderung nachhaltiger Wirtschaftsformen unter Beachtung umweltpolitischer Ziele ist in die Beurteilung einzustellen.
  • Zur Beurteilung des Entwicklungspotentials ist auch die frühere Leistungsfähigkeit der Elbe heranzuziehen.

Die vorgebrachten Einwendungen sind überwiegend schon nach dem bereits Ausgeführten unbegründet. Im übrigen ist zu ergänzen:

Bei der Bearbeitung des Schutzgutes Mensch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung war zu berücksichtigen, daß durch die Betrachtung der übrigen Schutzgüter physikalische, chemische und biologische Einwirkungen und ihre Auswirkungen auf den Menschen erfaßt und über die Wechselbeziehungen berücksichtigt werden. Bei den zitierten Belangen des Schutzgutes Mensch "Fischerei, Fremdenverkehr, Freizeit und Erholung" handelt es sich um umweltabhängige Nutzungen, die zwar betrachtet aber nicht im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung bewertet wurden, da es sonst zu Doppelbewertungen kommen würde. Die Nutzungen sind daher nicht dem Schutzgut Mensch zugeordnet worden. Eine Nachbearbeitung der Umweltverträglichkeitsstudie ist nicht erforderlich.

Darüber hinaus ist hinsichtlich der geforderten Nachbearbeitung der Umweltverträglichkeitsstudie festzustellen, daß die Grundlagen für die Bewertung der Fischereiwirtschaft in der Umweltverträglichkeitsstudie die vorhabensbedingten Auswirkungen auf den gegenwärtigen Zustand (Ist-Zustand) sind, die im Rahmen der Untersuchung ermittelt wurden. Dieses ist in der Untersuchung in ausreichender Weise geschehen. Die entsprechenden Darstellungen finden sich im Fachgutachten Fischereiwirtschaft (Teil 2: Prognose) im Materialband XIV, Teil B. Hier werden die aktuellen Entwicklungen der genutzten Ressourcen (Fischbestände) sowie die aktuellen Entwicklungen der Flottenstruktur (Anzahl, Größe und Motorisierung der Fahrzeuge) zutreffend berücksichtigt. Weitergehende Überlegungen zum Entwicklungspotential der Fischereiwirtschaft, gemessen an der früheren Leistungsfähigkeit bzw. Produktionskraft der Elbe, waren insofern nicht veranlaßt.

 

c) Allgemeine Beeinträchtigungen des Fischereigewerbes durch das Vorhaben

Die Einwendungen enthielten in bezug auf diesen Gesichtspunkt folgende Schwerpunkte:

Einwender: H00031, H00032, H00033, H00034, H00035, H00036, H00037, H00038, H00039, H00040, H00041, H00042, H00043, H00044, H00076, H00100, H00101, H00104, H00110, H00124, H00124, H00144, H00148, H00165, K00208, K00272.

Es besteht noch ein erheblicher Forschungsbedarf hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die Fischerei. Die Auswirkungen in der Betriebsphase sind nur schwer vorhersehbar und werden schwerwiegende Nachteile für die Fischerei nach sich bringen. Für die Beurteilung des Vorhabens fehlen aus Sicht der Fischerei praktische Untersuchungsergebnisse. Auch für das Verfahren als solches sind die vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Fischerei nicht ausreichend geklärt.

Die von der Fischerei vorhabensbedingt hinzunehmenden Einbußen und Einschränkungen treffen insbesondere die ortsgebundenen niedersächsischen Fischer, deren Kutter zu klein sind, um auf entferntere Fangplätze auszuweichen. Ohnehin würde ein Ausweichen nur zu höherem Befischungsdruck auf anderen Fangplätzen, Umrüstung auf größere und leistungsstärkere Kutter sowie zu erhöhten Betriebskosten und Konkurrenzdruck führen. Sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus ökologischen Gründen wird dies abgelehnt. Die zu erwartenden maßnahmebedingten erheblichen Beeinträchtigungen der Fischfanggebiete können daher nicht durch die Ausweisung neuer Fanggebiete kompensiert werden.

Weiterhin ergibt sich für die Fischer eine Gefährdung durch vermehrten Schiffsverkehr, da kleine Kutter bereits jetzt in der Strömung kaum noch manövrierfähig sind und zu einem unberechenbaren Hindernis werden.

Die positive Entwicklung der Elbfischerei in den letzten Jahren wird durch die Auswirkungen der Maßnahme gefährdet.

Die Antragsunterlagen und insbesondere der Materialband XIV, Teil B / Fischereiwirtschaftliches Gutachten beinhalten div. unvollständige bzw. unrichtige Angaben (z.B. Fangzeit, Anzahl der Kutter etc.).

Die in der Elbe bereits jetzt vorherrschenden Fließgeschwindigkeiten werden hinsichtlich ihrer Bedeutung für Fische als "Strömungsstreß" bezeichnet. Durch die Vertiefung wird die Fließgeschwindigkeit nochmals erhöht. Im Ergebnis bedeutet dies nachhaltige Nutzungseinschränkungen für die Elbfischerei und die Vernichtung bislang erhaltener Fangplätze. Für die Küstenfischerei tritt dies durch die Verklappung von Baggergut in Flachwassergebieten ein.

Darüber hinaus sind bereits Beeinträchtigungen der Fischereiwirtschaft durch folgende baubedingte Wirkungen zu erwarten:

  • strukturelle Veränderungen der Gewässersohle und der Sedimentbeschaffenheit
  • Erhöhung der Gewässertrübung
  • starke Erhöhung der bereits vorhandenen anthropogenen Störungen der Fische und Krebse durch zusätzlichen Lärm und Trübungswolken sowie durch Vibrationen, die sich über mehrere hundert Meter ausbreiten können
  • mechanische Zerstörung der Bodentiergemeinschaften mit Auswirkungen auf am Boden oder in Bodennähe lebende Tiere
  • Reduktion des Nahrungsangebots und schädliche Beeinflussung von Jungtieren
  • Mögliche Veränderungen des Zugverhaltens der Fische; diese werden, neben den zuvor genannten Auswirkungen des Vorhabens, die Rentabilität der Fischereibetriebe gefährden
  • neue Fischereizonen während der Bauzeit

Ebenso ist durch folgende betriebsbedingte Wirkungen ist eine Beeinträchtigung der Fischereiwirtschaft zu besorgen:

  • andauernde Veränderungen von Morphologie und hydrographischen Bedingungen,
  • Veränderungen des Salzgehalts
  • Strömungsänderungen bis zu 0,11 m/s im Bereich der Fahrrinne und der angrenzenden Gebiete
  • strömungsbedingte Verstärkung der Erosion im Bereich von Übertiefen
  • bislang unabschätzbare Wechselwirkungen und Summationseffekte
  • Seitenzuschlag der Baggerungen von jeweils 15 m sowie ein Nachentwickeln der Böschungen mit Auswirkungen auf die Fischerei über die in den Karten markierten Flächen hinaus
  • Verlust von Flachwasserbereiche als wichtige Laichplätze oder Lebensräume für Jungfische
  • weitere Verkleinerung des limnischen Lebensraums durch die Verlagerung der Brackwassergrenze stromaufwärts
  • Verluste von Nahrungsressourcen durch die starke Beeinträchtigung der Benthosfauna
  • Störung des Laichgeschäfts und direkte Schädigung von Jungfischen, Brut, Eiern durch schiffsbedingte Wellen und Strömungen
  • verstärkter Schiffsverkehr und höhere schiffserzeugte Rückströmungen sowie Schiffswellen, die abhängig sind von der vorherrschenden Gewässermorphologie, der Schiffsgeschwindigkeit und dem Tiefgang des Schiffes
  • durch Schwebstoffe/Verschlickung und evtl. auch durch Schadstoffe, die besonders auch die Reusenfischerei beeinträchtigen oder die Netze festsetzen.

Es wird beantragt, das Planfeststellungsverfahren auszusetzen, bis die erforderlichen Erkenntnisse zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Fischerei durch wissenschaftliche Untersuchungen erlangt sind. Ein Beweissicherungsverfahren zur fischereiwirtschaftlichen Beurteilung der Vorhabensauswirkungen wird gefordert.

Aber schon unter ausschließlicher Berücksichtigung der Ergebnisse des vom Vorhabensträger vorgelegten fischereiwirtschaftlichen Gutachtens ergibt sich, daß das Vorhaben abzulehnen ist.

 

Die vorgebrachten Einwendungen sind nur teilweise begründet. In Ergänzung zu den bereits oben getroffenen Feststellungen ist an dieser Stelle folgendes auszuführen:

Die geforderten wissenschaftlichen Forschungen zu den Auswirkungen des Vorhabens sind nicht Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung. Die vorhandenen Wissenslücken und Interpretationsgrenzen der erhobenen Daten sind im Fachgutachten Fischereiwirtschaft (Teil 1: Ist-Zustand) unter Punkt 3.5, Seite 24 (Materialband XIV, Teil B) erläutert worden. Nutzungen sind nicht Bestandteil der UVU-Bewertung. Zudem ist die fischereiliche Nutzung einzelner Fangplätze stark vom Vorkommen der genutzten Arten abhängig. Kleinräumig, also auf einzelne Fangplätze bezogen, kann das Auftreten der genutzten Fisch- und Krebsarten temporär sehr unterschiedlich sein. Einzelne Fangplätze unterliegen insofern starken saisonalen und jährlichen Schwankungen. Daher ist eine pauschale Berechnung von Erträgen einzelner Fangplätze nicht möglich (siehe auch Fachgutachten Fischereiwirtschaft, Teil 2: Prognose, S. 3 im Materialband XIV, Teil B).

Soweit von Einwendern behauptet wird, das Fischereigutachten (MATERIALBAND XIV, Teil B) beinhalte falsche oder unvollständige Angaben, ist darauf hinzuweisen, daß die Angaben zu den Fangzeiten als Mittelwerte zu verstehen sind. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß einige Betriebe auch außerhalb der angegebenen Zeiträume eine Fischereitätigkeit ausüben. Überdies unterliegen diese Werte einer gewissen zeitlichen Varianz, so daß nicht auszuschließen ist, daß die aktuellen Werte von denen während des Untersuchungszeitraums abweichen.

Zu den Beeinträchtigungen durch baubedingte Wirkungen ist festzustellen, daß diese und die daraus resultierenden Auswirkungen auf das Ökosystem Elbe in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung behandelt und bewertet wurden. Hierzu sei insbesondere auf die Umweltverträglichkeitsstudie und die MATERIALBÄNDE II und III verwiesen.

Eine Beeinflussung der Fischereiwirtschaft auch durch die geringen prognostizierten Strömungsänderungen in lokal eng begrenzten, fischereilich genutzten Bereichen ist zwar gegeben (siehe hierzu auch Fachgutachten Fischereiwirtschaft, Teil 2: Prognose, Punkt 3.2, S. 13-14; Materialband XIV, Teil B), eine nachhaltige Nutzungseinschränkung für die gesamte Elbfischerei kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Es kann nach gutachterlicher Einschätzung jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß einzelne Betriebe, die nur über Fahrzeuge mit geringer Motorisierung verfügen, durch die maßnahmebedingten Strömungsänderungen beeinträchtigt werden.

Was die in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ermittelten maßnahmebedingten Beeinträchtigungen der Fischerei anbelangt, so treten diese überwiegend - mit Ausnahme der eben erwähnten Änderungen von Strömungsgeschwindigkeiten - zeitlich begrenzt, d.h. während der Bauphase, auf. Eine wirtschaftliche Beeinträchtigung ergibt sich vor allem für einzelne Betriebe, die nur in eng begrenzten Bereichen fischen. Erhebliche Einflüsse sind daher in erster Linie in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Ausbaustrecken und Baggergutablagerungsflächen zu befürchten (siehe auch Fachgutachten Fischereiwirtschaft - Teil 2: Prognose - im Materialband XIV, Teil B). Ferner kann es zu einer zeitweisen Beeinträchtigung von Fangplätzen der Krabbenfischerei im Umfeld der Klappstellen kommen. Es ist zu erwarten, daß sich die fischereilich genutzten Bestände den veränderten Strömungsbedingungen anpassen werden, wobei Veränderungen des Wanderverhaltens nach Einschätzung des Gutachters nicht gänzlich auszuschließen sind. Siehe dazu auch Fachgutachten Fischereiwirtschaft (Teil 2: Prognose) im Materialband XIV, Teil B.

Es trifft ferner auch nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde zu, daß die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Fischerei nicht durch die Ausweisung neuer Fanggebiete kompensiert werden können. Dies wird auch im Fachgutachten Fischereiwirtschaft (Teil 2: Prognose, Punkt 5, S.19/20) im Materialband XIV, Teil B, erläutert. Im Ergebnis werden dort Fangeinbußen prognostiziert, die besonders während der Bauphase, möglicherweise aber auch danach eintreten werden. Zu Recht wird auch auf schiffsbedingte Beeinträchtigungen der Fischerei hingewiesen, die nach den Ergebnissen des Fachgutachtens vor allem für die Hamenfischerei eintreten, nur in geringem Maß auch für die Baumkurrenfischerei. Diese resultieren vor allem aus der Zunahme der Passagen großer Einheiten (Schiffe) und die daraus resultierenden Erhöhungen der Ankerkräfte bei Fischkuttern.

Wie von verschiedenen Einwendern vorgetragen, wird auch in der Umweltverträglichkeitsstudie und im MATERIALBAND XIV, Teil B dargestellt, daß die positive Entwicklung der Elbfischerei der letzten Jahre durch die geplanten Maßnahmen gefährdet ist.

Vor diesem Hintergrund hat die Wirtschaftsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg mit den betroffenen Elbfischern eine Vereinbarung über den finanziellen Ausgleich möglicher Fangeinbußen getroffen. Damit verbunden war auch eine Rahmenvereinbarung zwischen den beteiligten Behörden und Fischern mit dem Ziel, fischereiliche Belange bei künftigen wasserbaulichen Maßnahmen besser zu berücksichtigen.

Unabhängig davon ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß Fischereirechte der betroffenen Fischer in der Seeschiffahrtstraße Elbe nicht bestehen. Die Fischwirtschaft hat die zur Herstellung der Schiffbarkeit nach dem jeweiligen Stand der Verkehrsentwicklung erforderlichen Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen entschädigungslos zu dulden. Im übrigen wird auf die o.g. Vereinbarung hingewiesen. Insofern konnten fischereiliche Belange der Zulassung des Vorhabens nicht entgegenstehen.

Die Notwendigkeit der Aussetzung des Planfeststellungsverfahren bestand zu keiner Zeit. Eine Notwendigkeit für ein spezielles Beweissicherungsprogramm in Hinblick auf die Belange der Fischerei besteht nicht. Ebenso ergibt sich nach den Ergebnissen des fischereiwirtschaftlichen Gutachtens eine Notwendigkeit, dem Vorhaben die Zulassung zu verweigern.

 

d) Besondere örtliche Schwerpunkte der Beeinträchtigung des Fischereigewerbes

Die Einwendungen enthielten hierzu die folgenden Schwerpunkte:

Einwender: H00024, H00031, H00032, H00033, H00034, H00035, H00036, H00037, H00038, H00039, H00040, H00041, H00042, H00043, H00044, H00057, H00076, H00144, H00165, H00183, H00185, K00143, K00144, K00145, K00146, K00147, K00148, K00149, K00150, K00151, K00152, K00153, K00154, K00155, K00156, K00157, K00158, K00159, K00160, K00230, K00236, K00239, K00310, K00388, K00389.

Die Vertiefung der Fahrrinne und die anschließende Unterhaltung wird für die Fischerei (z.B. zwischen Scharhörn und Oste) erhebliche und nachhaltige Auswirkungen haben, die die Fischereibetriebe in ihrer Existenz gefährden, da ein Ausweichen in andere Fanggründe nicht möglich ist.

Die Fischerei und der Naturhaushalt werden durch die Erhöhung der Sedimentfracht und die Freisetzung toxischer Bodeninhaltsstoffe beeinträchtigt.

Infolge der Baggergutverklappung wird die Küstenfischerei auf Kabeljau, Scholle und Seezunge bis in den Bereich des Großen Vogelsands beeinträchtigt. So wird der Fang von Seezungen im Bereich südlich des Vogelsands zunächst ganz ausbleiben.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der vorhabensbedingten Beeinträchtigung der Fischereiwirtschaft werden vor allem auch die Hamenfischerei und im Bereich seewärts Brunsbüttel, die Krabbenfischerei sowie den Fang von Seezungen betreffen.

Für die Hamenfischerei steht aufgrund der im folgenden aufgeführten Einze.htmekte zu befürchten, daß sie durch die Veränderung der Fangplätze ganz verschwinden wird:

  • Durch die Veränderung des Salzgehaltes ist eine vorhabensbedingte Verschlechterung der Hamenfanggründe in der Elbe zu befürchten.
  • Der Hamenfangplatz To 117/119 wird durch die Auswirkungen der Baggergutverklappungen (Strömungsveränderungen, Beeinflussung der Sedimentqualität, Mobilisierung von Feststoffen) vor Hanskalbsand unrentabel werden.
  • Der Hamenfangplatz To 116 wird durch Freisetzung von Feststoffen bei der Klappstelle Hetlingen beeinträchtigt, indem die Netze in noch stärkerem Maße als bisher verschmutzen.
  • Der Hamenfangplatz bei To 115/117 kann durch eine maßnahmebedingte Zunahme der schiffserzeugten Belastungen nicht mehr genutzt werden.
  • Im Zuge des Vorhabens wird die Betonnung der Fangplätze in Bereiche verlegt, die mit den derzeit verwendeten Fischereifahrzeugen nicht mehr zugänglich sind.
  • Die veränderte Strömungsgeschwindigkeit zwingt zur Anpassung des Fanggeschirrs, dies ist teils unmöglich oder führt zu Fangeinbußen.

Auch für die Baumkurrenfischerei werden sich erhebliche Beeinträchtigungen durch die Baggerungen im Ausbaubereich sowie durch Zerstörungen und daran anschließende strukturelle Veränderungen des Gewässergrundes einstellen. Sie werden zu Ertragseinbußen für die Seezungenfischerei (wichtiger Erwerbszweig für die Baumkurrenfischerei) während und nach Abschluß der Baggerungen z.B. im Bereich des Übergangs der Fahrrinne zu den angrenzenden Bereichen durch deutlich unterschiedliche Rauhheit der Gewässersohle führen.

Auch die Wiederbesiedlung erfolgt nicht, wie dargestellt, innerhalb einer oder mehrerer Vegetationsperioden. Die Beurteilung dieser Auswirkungen auf die Baumkurrenfischerei durch die Gutachter des Antragstellers ist daher zu positiv .

Die Sedimente in den Hauptfanggebieten für die Reusenfischerei, wie z.B. im Dreieck zwischen Tonnen 119,121 und der HN 4 werden durch die Klappstellen Hetlingen und Hanskalbsand nachteilig beeinflußt. Dies gefährdet die Existenz einzelner Reusenfischer, da für sie kaum Alternativen zu ihren angestammten Fangplätzen bestehen.

Wegen der vorhabensbedingten Verschlickung bzw. Versandung der Oste steht zu befürchten, daß die Zufahrt zu einem von einem Fischereibetrieb genutzten Anleger in Geversdorf eingeschränkt und damit der Fischereibetrieb unzumutbar beeinträchtigen wird.

Infolge der Veränderung der Flachwasserbereiche, des Verlusts an Lebensraum, des Verlusts von Stand und Nahrungsplätzen, der Verdriftung von Brut und Jungfischen und durch erhöhte Strömungsgeschwindigkeiten werden die Fischbestände in den Nebenflüssen ebenso beeinträchtigt wie durch das verringerte Restwasservolumen und die Verschlickung.

So wird in der Oste die Schwebstoffzunahme infolge der Baggerarbeiten die Lichtdurchlässigkeit reduzieren, wodurch das Größenwachstum der Wasserpflanzen und damit die Ablaichbedingungen für Substratlaicher beeinträchtigt werden. Darüber hinaus wird ein Zusetzen der Kiemen von Jung- und Brutfischen befürchtet. Auch durch den Eintrag von toxischen Inhaltsstoffen des Elbschlicks in die Oste wird eine Beeinträchtigung der Fischfauna und damit der bestehenden fischereilichen Nutzung befürchtet.

Für die Sportfischerei muß davon ausgegangen werden, daß durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen z.B. den Anglern an der Stör der einzig noch verbleibende Zugang zur unteren Stör genommen wird.

Ferner sind Beeinträchtigungen des Aufstiegs von Salmoniden durch die vermehrte Baggeraktivität im Bereich des WSA Cuxhaven zu erwarten, die den bisherigen finanziellen und zeitlichen Aufwand zur Wiedereinbürgerung von Lachs und Meerforellen durch Angelvereine, Verbände und Sportfischer gefährden. Dies gilt auch für den Bereich der Oste, für die aufgrund der veränderten Strömung von einer Beeinträchtigung der Lebensbedingungen für wandernde Fische (Aal, Stint, Lachs, Flußmeerauge) und damit der Fischerei auszugehen ist.

Aus diesen Einzelsachverhalten leiten sich nachfolgende Forderungen ab:

  • Der Fischfang auf den gesperrten Fangplätzen im Bereich des Nationalparks Hamburgisches Wattenmeer ist freizugeben.
  • Die Fischerei im Fahrwasser ist auch weiterhin zu erlauben und den im Fahrwasser fischenden Hamenkuttern Vorrang vor anderen Fahrzeugen einzuräumen.
  • Zum Ausgleich der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Fischereiwirtschaft sind bestehende schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen wie Fischfangverbote im Fahrwasser, Fischfangverbot auf Reeden, in den Bereichen bis 200 m vor Hafeneinfahrten, im Umfeld von Anlegern oder Liegestellen sowie bis 150 m vor Pegeln und Meßgeräten und in Bereich von Kabeltrassen und Baggerklappstellen zu überprüfen. Soweit sie nicht nachweislich zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind, müssen sie aufgehoben werden. Auch die Lage der Fahrwassertonnen ist unter diesen Aspekt zu überprüfen.
  • Gleiches ist auch für die naturschutzrechtlichen Einschränkungen in den Bereichen Kleiner Vogelsand und Inselwatt (Umgebung von Neuwerk), Außendeich Nordkehdingen (südliches Elbufer von km 705 bis 683) sowie in den Nebenelben zu fordern.
  • Es müssen Alternativen für die durch die Baggergutablagerung verlorengehenden Fangplätze der Reusenfischerei angeboten werden, da sowohl am Ort der Baggergutablagerung als auch in deren Umfeld potentielle Fangplätze für die Reusenfischerei erheblichen Auswirkungen unterliegen.
  • Klappstellen mit Auswirkungen auf die Seezungenfischerei als wichtigem Erwerbszweig der Baumkurrenfischerei und auf die Krabbenfischerei sind zu überprüfen und soweit möglich in für die Fischerei weniger bedeutsame Gebiete zu verlegen.
  • Fangeinbußen und erhöhte Betriebskosten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Fisch- und Krabbenfischerei zu erwarten sind, müssen finanziell ausgeglichen werden.
  • Die Ausfälle für die Fischerei in der Oste sind entsprechend auszugleichen.
  • Die Auswirkungen auf die Fischerei sind durch eine Beweissicherungsprogramm festzustellen und demgemäß auszugleichen.
  • Die zur Zeit noch sensiblen Wandersalmonidenbestände der Elbnebenflüsse müssen mit einem Intensiven Monitoring Programm während des Bauzeitraumes beobachtet werden damit ggf. eine umgehende Reaktion in Form von Besatz erfolgen kann.
  • Die Zugänglichkeit der Wasserflächen im Bereich der Stör muß z.B. durch buhnenähnliche Vorbauten für die Angelfischerei erhalten bleiben.
  • Zum Schutz der Nebengewässer und ihrer Fischbestände sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
  • Zur Existenzsicherung der Hamenfischereibetriebe sind neue leistungsstarke Hamenfangplätze anzubieten sowie weitreichende schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Fangplätze zu ergreifen.

Die vorgebrachten Einwendungen sind jedoch nur teilweise begründet. Im einzelnen ist zu ihnen folgendes auszuführen:

Auswirkungen der Baumaßnahmen auf die Fischerei ergeben sich nach den Ergebnissen des Gutachtens (MATERIALBAND XIV) für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren. Davon werden die Baumaßnahmen insgesamt etwa 2 Jahre in Anspruch nehmen. Der Zeitraum, den die Baggerungen in einzelnen Bereichen in Anspruch nehmen, wird jedoch wesentlich kürzer sein (max. 9 Monate). Die Wiederbesiedlung der betroffenen Flächen wird in einem Zeitraum von ein bis max. 3 Jahren nach der Baggerung abgeschlossen sein, so daß Auswirkungen der Ausbaubaggerungen über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht auftreten werden. Zwar ist die Beeinflussung der Fischerei auch durch die maßnahmenbezogenen Unterhaltungsbaggerungen im Bereich zwischen Scharhörn und der Ostemündung im Fachgutachten Fischereiwirtschaft, Teil 2: Prognose (MATERIALBAND XIV, Teil B), nicht ausdrücklich aufgeführt. In Teil 9.1 des UVU-Textbandes (S. 9.1-28 u. 9-1.29) wird jedoch hervorgehoben, daß für diesen Bereich sich die bisherigen Unterhaltungsmengen nicht verändern, oder sich sogar vermindern. Dabei berücksichtigt die vom Gutachter im Fischereigutachten vorgenommene Bewertung alle derzeit genutzten Fanggebiete der Baumkurrenfischerei, nicht nur die durch die Maßnahme beeinflußten (Siehe hierzu auch Fachgutachten Fischereiwirtschaft, Teil 2: Prognose, S. 19/20; Materialband XIV Umweltnutzungen, Teil B).

Die von Einwendern befürchtete Beeinträchtigung der fischwirtschaftlich genutzten Fische und Krebse durch die Freisetzung toxischer Bodeninhaltsstoffe kann ausgeschlossen werden (siehe Materialband VII: Aquatische Lebensgemeinschaften, S. 507). Beeinträchtigungen durch eine erhöhte Sedimentfracht sind jedoch möglich (siehe auch Fachgutachten Fischereiwirtschaft - Teil 2: Prognose - im Materialband XIV, Teil B).

Eine von Einwendern befürchtete erhebliche Beeinträchtigung des Seezungenfangs durch die Baggergutverklappung ergibt sich auch nach den Ergebnissen des Fachgutachtens Fischereiwirtschaft (Teil 2: Prognose - im Materialband XIV, Teil B und Teil 2: Prognose, Abschnitt 3.1.1, S.8). Hier werden erhebliche Auswirkungen des geplanten Vorhabens prognostiziert, die besonders den Bereich Großer Vogelsand betreffen.

Die Hamenfischerei muß nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung mit Beeinträchtigungen über den Zeitraum der Bauphase hinaus rechnen. Ein Verschwinden der Hamenfischerei kann nicht direkt abgeleitet werden, jedoch wird ein Teil der Hamenfangplätze nachhaltig beeinträchtigt. Für die Seezungen- und Krabbenfischerei hingegen ist nur mit geringen bis mäßigen Beeinträchtigungen zu rechnen. (Siehe auch Fachgutachten Fischereiwirtschaft (Teil 2: Prognose) im Materialband XIV, Teil B.)

Hinsichtlich der von Einwendern erwarteten spezifischen Beeinträchtigungen für die Hamenfischerei ist festzustellen:

  • Die prognostizierte Verlagerung der Brackwasserzone um ca. 500 m stromaufwärts (siehe hierzu Materialband I) hat für die fischereilich genutzten Arten eine untergeordnete Bedeutung.
  • Wie von Gutachter ausgeführt, kommt es durch die Baggergutverbringung - wie auch die Einwender befürchten - zu Beeinträchtigungen der Fischerei (Fachgutachten Fischereiwirtschaft, Teil 2: Prognose, Punkt 3.1.2, S.11; Materialband XIV, Teil B). Die Ursache der Beeinträchtigung des Hamenfangplatzes To 117/119 ist jedoch mehr in den Baggermaßnahmen als in der Baggergutverbringung zu sehen, da es sich um keine neue Klappstelle handelt.
  • Da es sich bei dem Hamenfangplatz To116 um eine Klappstelle handelt, auf die Geschiebemergel verbracht werden soll, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich Teile des verbrachten Baggergutes im Umfeld der Klappstelle verteilen und den Fangplatz beeinträchtigen. Siehe auch Fachgutachten Fischereiwirtschaft (Teil 2: Prognose) im MATERIALBAND XIV, Teil B.
  • Der Fangplatz To 115/117 befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Fahrwasser. Es ist daher in der Tat von erheblichen Belastungen auszugehen, die in den Planunterlagen berücksichtigt sind (siehe auch Fachgutachten Fischereiwirtschaft - Teil 2: Prognose - im MATERIALBAND XIV, Teil B). Ausschlaggebend ist dabei die Zunahme der Passagen großer Einheiten (Schiffe) und die daraus resultierenden Erhöhungen der Ankerkräfte.
  • Die befürchtete Verlegung der Fahrwasser-Betonnung wird nicht erfolgen, da die Verbreiterung der Fahrrinne maximal um 25 m zu jeder Seite in den Geraden ab Pagensand bis Wedel erfolgt. Fischereifahrzeuge werden daher nicht in unzugängliche Bereiche abgedrängt werden.
  • Mögliche Beeinträchtigungen durch die maßnahmebedingte Änderung der Strömungsgeschwindigkeiten wurden bereits oben angesprochen. Soweit die Einwender auf Schwierigkeiten bei der Anpassung an die veränderten Strömungsgeschwindigkeiten aufmerksam machen, ist darauf hinzuweisen, daß die Betroffenheit der einzelnen Fischereizweige im Fachgutachten Fischereiwirtschaft (Teil 2: Prognose im Materialband XIV, Teil B) berücksichtigt wurde.

Für die Baumkurrenfischerei hat das geplante Vorhaben Auswirkungen nur auf lokal begrenzte Bereiche, vor allem in der Nähe der Fahrrinne. Insgesamt wurden die Auswirkungen der Baggerungen auf die Baumkurrenfischerei als mäßig bis erheblich eingestuft (vgl. Fachgutachten Fischereiwirtschaft, Teil 2: Prognose, Punkt 5, S.21; Materialband XIV, Teil B). Das schließt jedoch nicht aus, daß einzelne Betriebe überproportional betroffen sind, deren Fanggebiete sich hauptsächlich im Ausbaubereich befinden.

Die in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung gemachten Annahmen zur Wiederbesiedlung sind plausibel. Insgesamt sind die Auswirkungen auf die Seezungenfischerei während der Bauphase zwar als erheblich einzustufen, nach der Bauphase jedoch nur noch als gering bis mäßig (Fachgutachten Fischereiwirtschaft, Teil 2: Prognose, Punkt 5, S.21; Materialband XIV, Teil B). Eine weitergehende negative Beurteilung der Beeinträchtigungen erscheint daher nicht gerechtfertigt.

Zu den von Einwendern befürchteten Auswirkungen auf die Reusenfischerei ist anzumerken, daß im Fachgutachten eine erhebliche Beeinträchtigungen des Bereiches im Dreieck Tonne 119, 121 und HN4 durch die Klappstelle Hanskalbsand prognostiziert wurde. Hier ist aber darauf hinzuweisen, daß sich der Vorhabensträger mittlerweile dafür entschieden hat, die Klappstelle Hanskalbsand im Zuge des Fahrrinnenausbaus nicht in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus können auch Einflüsse der Klappstelle Hetlinger Schanze auf die Reusenfischerei weitgehend ausgeschlossen werden. Siehe hierzu auch Fachgutachten Fischereiwirtschaft, Teil 2: Prognose, Punkt 3.1.3, S. 12; Materialband XIV, Teil B.

Die von Einwendern geäußerte Befürchtung hinsichtlich der Zufahrt zum Anleger in Geversdorf ist unbegründet. Die von der BAW-AK durchgeführten Untersuchungen der ausbaubedingten Änderungen der Tidedynamik in den Elbenebenflüssen (Umweltverträglichkeitsstudie, Kap. 5, und MATERIALBAND I) ergaben für die Oste, daß sich das Tidestromvolumen geringfügig erhöht, so daß sich in der Oste eine (geringe) Erhöhungen der Strömungsgeschwindigkeiten einstellen wird. Daher ist eine ausbaubedingte Verlandung der durchströmten Bereiche der Oste nicht zu befürchten.

Die von Einwendern befürchteten Beeinträchtigungen der Fischbestände in den Nebenflüssen werden ebenfalls nicht eintreten. Nach den von der BAW-AK durchgeführte Modellierungen treten nur sehr geringe maßnahmebedingte Änderungen der dortigen Tideverhältnisse ein. Durch das Vorhaben ausgelöste wirkungsvolle Erosionen oder Verschlickungen in den Nebenflüssen werden von der BAW-AK ausgeschlossen (vgl. Kap. 5.2, 5.3 und 5.4 der Umweltverträglichkeitsstudie sowie MATERIALBAND I). Danach sind Beeinträchtigungen der aquatischen Lebensgemeinschaften einschließlich der Fischbestände in den Elbenebenflüssen nicht zu befürchten.

Die von Einwendern befürchteten Beeinträchtigungsrisiken für Laich- und Aufwuchsgebiete durch Verklappungen und Erhöhungen der Schwebstoffgehalte werden auch lediglich für die Ostemündung prognostiziert (Materialband VII: S. 500, Materialband IIa).

Im Rahmen der geplanten Maßnahmen im Bereich der Stör-Mündung sind die von Einwendern erwarteten Beschränkungen für Angler nicht vorgesehen.

Die von Angelvereinen und Sportfischern erwarteten Beeinträchtigungen ihrer Bemühungen zur Wiedereinbürgerung von Lachs und Meerforelle werden zeitlich begrenzt auftreten. Die befürchtete Beeinträchtigung des Salmonidenaufstieges wird auf die Bauphase beschränkt sein, wie dieses auch im Fachgutachten Fischereiwirtschaft (Teil 2: Prognose) unter Punkt 3.1.4, Seite 13 (Materialband XIV, Teil B) ausgeführt ist. Es wird erwartet, daß das Erfordernis von Unterhaltungsbaggerungen zukünftig nicht höher als heute sein wird, sondern von der Tendenz her eher geringer. Somit ist für die Zukunft auch mit geringeren Beeinträchtigungen des Salmonidenaufstiegs zu rechnen.

Bedeutsame Veränderungen der Strömung und/oder der Tidewasserstände im Bereich der Oste sind, wie bereits ausgeführt, nicht zu befürchten (Materialband VII, S. 508/509 und Materialband I). Die Beeinträchtigungen durch die veränderte Strömung betreffen hauptsächlich die Lachse, die durch die veränderten Lebensraumbedingungen ein anderes Wanderverhalten zeigen könnten. Die anderen genannten Fischarten (Stint, Aal und Flußneunauge) werden in geringerem Maß betroffen sein. Einbußen bei der Fischerei können nach gutachterlicher Einschätzung jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

 

Zu den vorgebrachten Forderungen ist folgendes festzustellen:

Die vielfach geforderte Beseitigung fischereirechtlicher Restriktionen fällt nicht in die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde. Es ist darauf hinzuweisen, daß sich der Vorhabensträger mit den Fischern über einen finanziellen Ausgleich der Beeinträchtigungen verständigt hat. Inwieweit diesbezüglich ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung bestand, braucht daher nicht entschieden zu werden. Weitergehende Ansprüche auf finanziellen Ausgleich ergeben sich jedenfalls nicht.

Soweit die Verlegung von Klappstellen gefordert wird, ist darauf hinzuweisen, daß die genannten Klappstellen im Bereich der Seezungenfischerei schon heute im Rahmen der Fahrrinnenunterhaltung benutzt werden und nicht neu entstehen. Eine Grundlage für eine Verlegung besteht daher nicht.

Die Elbnebenflüsse unterliegen keiner direkten Baumaßnahme und die Umweltverträglichkeitsuntersuchung kommt auch nicht zu dem Ergebnis, daß die Fische in der Summe erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden, so daß sich daraus keine Ansprüche für ein intensives Monitoring bzw. weiterer Maßnahmen ableiten ließen. Ohnehin ist eine Notwendigkeit für ein spezielles Beweissicherungsprogramm für den Themenkomplex Fischerei grundsätzlich nicht erkennbar.

 

Zusammenfassend lassen sich die gutachterlich ermittelten maßnahmebedingten Beeinträchtigungen der Umweltnutzung "Fischerei" wie folgt resümieren:

Die Angelfischerei wird durch die geplante Maßnahme nur wenig oder gar nicht beeinträchtigt. Nur während der Bauphase ergeben sich hier lokal beschränkte Beeinträchtigungen. Für die Reusenfischerei werden für die geplante zweijährige Bauzeit Ertragseinbußen prognostiziert, für die Folgezeit dagegen nur noch geringe Beeinträchtigungen. Für Betriebe der Hamen- und Baumkurrenfischerei treten teilweise starke Beeinträchtigungen auf, und zwar nicht nur während der Bauphase, sondern auch in der Folgezeit. Nach dem Bewertungsmodell des Gutachters (vgl. Materialband XIV, Teil B, 2. Teil, Tabelle 7), kommt es während der Bauphase für die Seezungenfischerei zu erheblichen und für die Krabbenfischerei zu mäßigen bis erheblichen Beeinträchtigungen. Bei der Baumkurrenfischerei ist nach den Feststellungen des Gutachters auch ein Ausweichen auf andere Fangplätze nur bedingt möglich.

Diese maßnahmebedingt beeinträchtigten Fischereibelange haben jedoch im Ergebnis hinter den öffentlichen Interessen an der Durchführung des Vorhabens zurückzustehen. Dies wird im folgenden erläutert:

Soweit das Vorhaben zu - allenfalls geringen - Beeinträchtigungen der Sportfischerei führt, hat diese hinter den Interessen des Vorhabens zurückzustehen. Den Sportfischern ist ein Ausweichen auf andere Fangplätze zuzumuten.

Nach den Ergebnissen des Gutachters können für die Fischereibetriebe teilweise erhebliche, unter Umständen sogar existenzbedrohende Nachteile auftreten. Insoweit mißt die Planfeststellungsbehörde diesen Belangen ein erhebliches Gewicht bei. Bei der gewerblichen Fischerei ist der besondere Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zu beachten. Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde wäre ein dahingehender Eingriff besonders schwerwiegend.

Es ist aber gleichwohl zu berücksichtigen, daß die betroffenen Elbfischer den Fischfang in einem Gewässer ausüben, das als Bundeswasserstraße vorrangig dem Verkehrsinteresse dienen soll. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können fischereirechtliche Belange - selbst wenn sich die Fischer auf Fischereirechte berufen können - nur in demjenigen Rahmen Berücksichtigung finden, der mit der öffentlichen Bestimmung der Bundeswasserstraßen verbundenen Verkehrsfunktion vereinbar ist.

Zu berücksichtigen ist überdies, daß die Wirtschaftsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und die von der Fahrrinnenanpassung betroffenen Fischereibetriebe eine Vereinbarung geschlossen haben, nach der die vorhabensbedingten Beeinträchtigungen finanziell abgegolten wurden. Dies gilt für die Nachteile während der Bauphase ebenso wie für die Nachteile in der an die Bauphase anschließende Konsolidierungsphase. Daraufhin haben sämtliche Elbfischer, die im Planfeststellungsverfahren Einwendungen erhoben hatten, ihre Einwendungen zurückgenommen. Durch diese Vereinbarung wird besonders einer möglichen Existenzgefährdung von Fischereibetrieben entgegengewirkt.

Anders als die hauptberuflichen Fischer sind die Nebenerwerbsfischer nicht in die Vereinbarung zum finanziellen Ausgleich der vorhabensbedingten Nachteile für die Fischerei mit der Freien und Hansestadt Hamburg einbezogen worden. Auch die Belange der Nebenerwerbsfischer müssen jedoch aus den o.a. Gründen hinter dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens zurückstehen. Diese Fischer sind in ihrer Tätigkeit in gleicher Weise von den Ausbaumaßnahmen betroffen wie die hauptberuflich tätigen Fischer. In wirtschaftlicher Hinsicht unterscheidet sich die Betroffenheit dahingehend, daß hier die Fischerei nicht das einzige wirtschaftliche Standbein dieser Fischer ist. Die Planfeststellungsbehörde kann nicht ausschließen, daß es vorhabensbedingt zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz derartiger Nebenerwerbsfischereibetriebe kommen kann, obwohl dies von Betroffenen im Rahmen der Einwendungen ist nicht dargelegt worden ist. Auch in einem solchen Fall gebührt aber dem öffentlichen Interesse an der Vorhabensverwirklichung der Vorrang aus den o.a. Gründen.

Im Ergebnis haben daher die beeinträchtigten Fischereibelange hinter dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Vorhabens zurückzustehen.

 

11. Umweltnutzung Wohnen

Zum Themenkomplex Umweltnutzung Wohnen enthielten die Einwendungen folgende Schwerpunkte:

  • Schäden an Gebäuden durch Rutschungen oder Setzungen
  • Zunahme der Überflutungsgefahr
  • Schäden an Gebäuden durch zusätzliche Erschütterungen
  • Uferabbrüche

a) Schäden an Gebäuden durch Rutschungen oder Setzungen

Einwendungen zu maßnahmebedingten Gebäudeschäden durch Rutschungen oder Setzungen wurden von folgenden Einwendern vorgebracht:

Einwender: H00008, H00011, H00013, H00014, H00027, H00046, H00105, H00131, H00142, H00143, H00146, H00147, H00152, H00154, H00155, H00159, H00184, K00299, K00300, K00363, K00364.

Eine Beurteilung der vorhabensbedingten Gefährdung der Hangstabilität des Geesthanges fehlt. So wird sich entlang des Elbhanges von Altona bis Wedel - im wesentlichen in den Bereichen HH-Blankenese-Geesthang (Mitteltreppe 9, Strandweg 43 und 45, Mühlenberg 73) und HH-Nienstedten-Steilhang auf der Höhe Mühlenberger Loch (In de Bost 25, 27, 29, 31) durch die Vertiefung der Fahrrinne und dem damit verbundenen morphologischen Nachlauf ein ungünstigerer Böschungswinkel einstellen. Dies führt zu einer Zunahme der Hangrutschungen und damit zu einer Schädigung von Gebäuden und Stützmauern sowie einer Beeinträchtigung der Standsicherheit der Häuser.

Der Antragsteller soll eine Berechnung der Sicherungskosten des Elbufers im Abschnitt von Altona bis Wedel vorlegen. Entsprechende Maßnahmen zur Sicherung der Hangstabilität sind besonders am Geesthang einzuleiten. Für die durch das Abrutschen des Hanges hervorgerufenen Schäden steht der TdV in der Haftung.

Durch gezieltes Abpumpen in der Brake (Brunsbüttel) wird der Wasserstand des Alten Hafens "tief gehalten". Hierdurch kommt es schon derzeit zu Rißbildungen an den angrenzenden Häusern. Dies wird sich vorhabensbedingt verschärfen und die Stabilität der Gebäude weiter gefährden.

Die Gebäude auf der Flur 6, Flurstück 36/104 der Gem. Mittelnkirchen werden durch eine vorhabensbedingte Grundwasserabsenkung und die damit verbundenen Setzung geschädigt.

Da die Liegenschaft des Einwenders auf dem Nordufer der Elbe (Elbchaussee) bereits durch die erfolgten Elbvertiefungen erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde, wird gegen das Vorhaben Einspruch erhoben. Dieser bezieht sich auch auf die vorgezogenen Teilmaßnahmen.

Es wurde beantragt (Dok.-Nr. BO044) schriftlich die Fragen zu beantworten, durch welche Untersuchung die dargestellte Standsicherheit des Elbhangs belegt sei, ob die Standsicherheitsuntersuchungen auch für die dortigen Häuser gälten, und schließlich ob die Untersuchungsergebnisse auch für das Elbkurhaus gälten, das zusätzlich von einer noch aktiven Quelle im Hang bedroht sei.

Es wurden antragsweise (Dok.-Nr. BO046) auch Ansprüche auf finanzielle Entschädigung und Beweissicherung geltend gemacht für Schäden, die sich durch die beabsichtigte Elbvertiefung und dem erfahrungsgemäß darauf folgenden Nachrutschen des Hanges am Gebäude oder Mauern des Grundstückes "In de Bost 25" entstehen.

Es wurde ferner (Dok.-Nr. BO047) eine Nachbesserung des wasserwirtschaftlichen Gutachtens beantragt. Dabei soll das Gutachten von 1972 den Ausgangspunkt bilden und die veränderten Belastungen des Geesthanges im Bereich Blankenese-Teufelsbrück durch Zunahme der Verkehrsströme und Zuwachs an Baumasse berücksichtigt werden.

In den Erörterungsterminen wurde ergänzend zu dieser Befürchtung

ein Beweissicherungsverfahren für die Grundstücke Strandweg 45 und Strandweg 43 in Hamburg in Bezug auf Setzungen, Risse und Rutschungen bzw. sonstige Gefährdung der baulichen Anlagen beantragt.

Die zu diesem Punkt vorgebrachten Einwendungen und Anträge sind jedoch unbegründet, wie im folgenden erläutert wird:

Die Standsicherheit des Geesthanges am Nordufer der Elbe im Bereich der Hamburger Delegationsstrecke wurde im Jahre 1972 für Querschnitte und Böschungsverhältnisse untersucht, die ungünstiger waren als die bei der Fahrrinnenanpassung geplanten Querschnitte (ERDBAULABORATORIUM PROF. DR. KARL STEINFELD 1972). Die damaligen Untersuchungen ergaben für die im Vergleich zu den aktuellen Planungen tiefere und näher an der Uferlinie gelegene Fahrrinne keine Gefährdung der Standsicherheit des Elbhanges. Nach Ansicht des Fachgutachters haben die seinerzeit ermittelten Ergebnisse auch heute noch Gültigkeit, so daß eine Gefährdung der Standsicherheit des Geesthanges durch die geplante Fahrrinnenanpassung ausgeschlossen werden kann (vgl. MATERIALBAND XIII, Teil B, S. 20). Die Planfeststellungsbehörde hat keine Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser gutachterlichen Aussagen. Eine Einleitung von Sicherungsmaßnahmen bzw. die Berechnung von Sicherungskosten ist daher ebensowenig erforderlich wie ein Beweissicherungsverfahren.

Eine ausbaubedingte Intensivierung des Pumpens von Wasser in der Brake und eine dadurch verursachte erhöhte Gefährdung der Stabilität des in der Einwendung genannten Gebäudes ist nach den Ergebnissen der durchgeführten Untersuchungen nicht zu erwarten.

Die prognostizierten ausbaubedingten Grundwasserstandsänderungen sind im Vergleich zur natürlichen Schwankungsbreite der Grundwasseroberfläche vernachlässigbar gering und hydraulisch nicht in dem Maße wirksam, daß eine Gefährdung von Gebäuden durch Setzungen zu erwarten ist. Diese Aussage gilt für das gesamte Untersuchungsgebiet und somit auch für den in der sog. "hydrogeologischen Gebietseinheit" 6 (Altes Land) liegenden Raum Mittelnkirchen (vgl. MATERIALBAND IV, Kap. 8.2.6).

Es ist für die Planfeststellungsbehörde nicht erkennbar, inwieweit der Bereich der Elbchaussee am Nordufer der Elbe durch den Fahrrinnenausbau betroffen ist. Sowohl hinsichtlich der Hauptmaßnahme als auch in bezug auf die vorgezogenen Teilmaßnahmen sind aus den oben genannten Gründen keine vorhabensbedingte Beeinträchtigungen zu befürchten.

b) Zunahme der Überflutungsgefahr

Einwendungen zu maßnahmebedingten Zunahmen der Überflutungsgefahr wurden von folgenden Einwendern vorgebracht:

Einwender: H00008, H00011, H00021, H00022, H00035, H00050, H00054, H00058, H00065, H00072, H00074, H00076, H00084, H00087, H00111, H00113, H00117, H00157, H00183, H00185, H00186, H00187, H00190, H00191, H00192, H00193, H00194, H00195, K00058, K00064, K00070, K00196, K00272, K00365, K00429, K00433, K00435, K00444, K00445.

Durch die vorhabensbedingte Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit und die Veränderung des Tidegeschehens ist mit höheren Sturmflutwasserständen und somit mit einer Zunahme der Überflutungsgefahr (Verringerung der Deichsicherheit) zu rechnen. Dies führt zu einer weiteren Schädigung der Bausubstanz und der Standsicherheit der Gebäude und sonstigem Eigentum. Auch ist die Sicherheit der Bewohner gefährdet.(Bereiche Blankenese, Datendorf bei Neuendorf, Steindeich, Cuxhaven)

In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch folgende Sachverhalte zu berücksichtigen:

  • In Blankenese (Strandweg 35, 36, 43, 45, 53, 54, 87; Elbkurhaus 1-20) werden bestehende Hochwasserschutzmaßnahmen unwirksam oder es bestehen keine solchen Maßnahmen für bisher nie direkt betroffene Häuser. Bereits bei der Durchführung der Teilmaßnahmen kommt es hier zu einer Gefährdung durch veränderte Tidewasserstände und zukünftig stärkere Einwirkungen von Sturmfluten. Die Vorwarnzeiten werden sich durch erhöhte Strömungsgeschwindigkeiten verkürzen.
  • In Övelgönne (Övelgönne 19, 20, 21, 23, 72-75) ist von einer Gefährdung des ungeschützten Wohngebietes bereits durch geringe Erhöhung des Tidewassers auszugehen. Die dargelegte Erhöhung des Tidehochwassers am Pegel St. Pauli um 4 cm reicht bereits zur Gefährdung des Wohngebietes aus.
  • In Neumühlen (Neumühlen 46 bzw. 26) sind Grundstücke, die bereits in hochwassergefährdeten Stadtgebieten liegen, in der Zukunft stärker durch Sturmfluten gefährdet.
  • Durch vorhabensbedingte höhere Sturmflutwasserstände sind die Deichsicherheit und damit Wohnhäuser gefährdet, die entweder direkt auf dem Deich oder im Außenbereich des Deiches stehen (z.B. Bereich Oste).
  • Im Bereich Wewelsfleth besteht durch den Anstieg der Sturmflutwasserstände eine erhöhte Gefährdung der direkt hinter dem Elbdeich gelegenen Wohnhäuser und der landwirtschaftlichen Flächen.
  • Durch das Vorhaben erhöht sich das Risiko von sturmflutbedingten Deichbrüchen. Hieraus ergibt sich eine Gefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes in Diekdorf.
  • Deichsicherungsmaßnahmen wie etwa die Erhöhung des Deiches führen zur Wertminderung der Grundstücke.

Für gefährdete Gebäude sind zusätzliche Hochwasserschutzmaßnahmen notwendig, deren Kosten zu erstatten sind. Es ist ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen und eine Entschädigungsregelungen zu erarbeiten.

Im besonderen hat sich die Freie und Hansestadt Hamburg zur Übernahme der Kosten von Überflutungsschäden zu verpflichten und Vorschläge zur Sturmflutsicherung sowie eine Kostenübernahmeerklärung zu diesen Maßnahmen abzugeben.

Darüber hinaus sind alle vom Vorhaben bedingten Nachteile für Grundstücke im Deichbereich durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren. Dabei muß die Beweislast beim TdV als Verursacher liegen.

Der TdV hat die vollständige Übernahme der Absicherung eines Besitzes in Steindeich zu übernehmen, da gegenüber Katastrophenfällen wie Deichbrüchen kein Versicherungsschutz besteht.

Es wurde der Antrag gestellt (Dok.-Nr. BO039, Dok.-Nr. BO042, Dok.-Nr. BO043), daß Schäden, die durch höher auflaufende Fluten an Grundstücken und Gebäuden entstehen, von den Vorhabensträgern voll übernommen werden. Sämtliche Flutschutzmaßnahmen der FHH sind von früher 7,20 m auf 7,50 m erhöht worden. Unsere Sturmflutschutzmaßnahmen sind nach wie vor bei 7,20 m. Die Kosten für die Erhöhung von 30 cm müßten auch vom Vorhabensträger getragen werden.

Durch die Baumaßnahmen wird die Verweildauer der Sturmfluten zugegebenermaßen bis zu 10 min und eventuell auch länger betragen. In dieser Zeit können Schiffe den Hamburger Hafen anlaufen bzw. verlassen die großen Schwell und Sog verursachen. Dieser Schwell und Sog kann bei den bisher getätigten Sturmflutschutzmaßnahmen wie man sagt "das Faß zum Überlaufen bringen". Es wurde deshalb beantragt (Dok. Nr. BO041), bei einer Genehmigung dem Antragsteller zur Auflage zu machen, den Schiffsverkehr in dieser Zeit zu regulieren, damit der oben geschilderte Fall nicht eintritt.

Im Erörterungstermin ist vertiefend der Antrag gestellt worden,

finanzielle Entschädigung für ausbaubedingte Schäden zu leisten, die infolge höher auflaufenden Wassers, schnelleren Zu- und Ablaufs bei Sturmfluten und längerer Standzeiten des Hochwassers entstehen können, sowie ein diesbezügliches Beweissicherungsverfahren durchzuführen.

 

Zu den Einwendungen ist festzuhalten:

Bei der Betrachtung der Umweltnutzung "Wohnen" ist hinsichtlich einer möglichen maßnahmebedingten Zunahme von Überflutungen zu unterscheiden zwischen öffentlichem und privatem Hochwasserschutzeinrichtungen.

Wie bereits oben unter Ziffer VIII 4. (Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz) dargelegt, ergeben sich für den öffentlichen Hochwasserschutz im gesamten Untersuchungsgebiet keine maßnahmebedingten Beeinträchtigungen. Die hydronumerischen Modellierungen haben gezeigt, daß sich durch die Fahrrinnenanpassung die Scheitelhöhen der für die Bemessung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen in den drei Elbanliegerländern maßgeblichen Bemessungssturmflut 2085 A nur um maximal 1,5 cm erhöhen werden, wobei diese Erhöhung auch nur lokal sehr eng begrenzt eintreten wird (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie, Kap. 5 und MATERIALBAND I). Diese ausbaubedingte Änderung macht keinerlei Erhöhungen der bestehenden Deiche notwendig und verringert die vorhandene Deichsicherheit in keiner Weise.

Wie ebenfalls oben ausgeführt, trifft es ferner zu, daß sich neben den Scheitelhöhen auch die Laufzeiten der (Sturm-)tiden durch den Fahrrinnenausbau geringfügig verändern werden. Nach den Untersuchungen der BAW-AK werden zukünftig Sturmflutscheitelwasserstände etwa am Pegel St. Pauli bis zu rd. 5 Minuten früher eintreten als im Ist-Zustand, wobei die Laufzeiten zwischen Cuxhaven und Hamburg derzeit etwa 3½ Stunden betragen (vgl. MATERIALBAND I). Angesichts der Gesamtlänge der Vorwarnzeiten im Sturmflutfall kann daraus jedoch keine Verschlechterung des praktischen Hochwasserschutzes abgeleitet werden. Nennenswerte Verkürzungen der Vorwarnzeiten sind infolge des Fahrrinnenausbaus keinesfalls zu befürchten.

Was den Bereich der Nebenflüsse und -gewässer betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß diese durchweg mit Sturmflutsperrwerken ausgestattet sind und dort somit keine Sturmfluten sowie maßnahmebedingten Änderungen derselben eintreten können. Dies gilt auch für die in verschiedenen Einwendungen erwähnte Oste. Auch die in einer Einwendung geäußerte Befürchtung der Gefährdung eines außendeichs gelegenen Wohnhauses im Bereich der Oste ist unbegründet. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich dieses Gebäude noch vor dem Ostesperrwerk befinden sollte, da sich nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen speziell im Bereich der Ostemündung praktisch keine maßnahmebedingten Änderungen von Sturmflutscheitelhöhen ergeben; in allen drei modellierten Sturmflutfällen bleiben die ausbaubedingten Erhöhungen hier unter 0,5 cm.

Die den öffentlichen Hochwasserschutz betreffenden Einwendungen sind somit unbegründet.

Dem Interesse an einer Beweissicherung wird hinreichend durch das oben verfügte Beweissicherungskonzept Rechnung getragen.

Differenzierter zu betrachten ist die Sicherheit sogenannter privater (individueller) Hochwasserschutzanlagen, die in erster Linie im Bereich der Hamburger Delegationsstrecke, vornehmlich auf dem Nordufer der Elbe, anzutreffen sind. Teilweise entsprechen die Höhen dieser individuellen Hochwasserschutzeinrichtungen denen der öffentlichen Anlagen, zum Teil sind einzelne Gebäude in diesem Bereich mit gar keinem Hochwasserschutz ausgestattet, d.h. sie sind teils im heutigen Zustand bei Sturmfluten mehr oder weniger regelmäßig von Hochwassern betroffen. Zu betrachten sind daher nicht nur die ausbaubedingten Wasserstandsänderungen der Bemessungssturmflut, sondern ggf. auch die anderer Sturmflutereignisse mit niedrigeren Wasserständen.

Die maßnahmebedingten Änderungen hoher Wasserstände im Bereich Hamburg-Neumühlen bis Blankenese sind in der Umweltverträglichkeitsstudie, Kap. 5 und im MATERIALBAND I dargestellt. Bezogen auf die (vergleichsweise niedrige) Sturmflut vom Januar 1994 ergeben sich maßnahmebedingte Erhöhungen der Scheitel von 2 bis 2,5 cm, in bezug auf die bisher höchste eingetretene Sturmflut vom Januar 1976 ein Anstieg von max. 1 cm. Die (noch höhere) theoretische Bemessungssturmflut erfährt in diesem Elbabschnitt dagegen keine Erhöhung. (Die in einer Einwendung erwähnte ausbaubedingte Wasserstandserhöhung von 4 cm bezieht sich auf mittlere Tideverhältnisse; diese sind für den Hochwasserschutz jedoch irrelevant).

Daraus folgt, daß für alle diejenigen privaten Flutschutzanlagen, die auf die Höhe des Sturmflutbemessungswasserstands ausgebaut sind, keine Veränderung eintritt. Insofern gilt hier das zum öffentlichen Hochwasserschutz Ausgeführte entsprechend.

Für alle diejenigen Belegenheiten, die entweder nicht oder aber von Einrichtungen geschützt sind, die das Niveau des Sturmflutbemessungswasserstands nicht erreichen (das betrifft die Einwender-Nr. H00008, H00011, H00022, H00054, H00065, H00072, H00117, H00157, H00186, H00187, H00190, H00191, H00192, H00193, H00194 und H00195), waren insoweit dem Vorhabensträger dennoch keine Schutzvorkehrungen oder Entschädigungs- bzw. Kostenpflichten aufzuerlegen. Denn die Voraussetzungen des § 19 Abs.1 Nr.1 WaStrG bzw. des § 74 Abs.2 Satz 2 HmbVwVfG liegen auch in diesen Fällen nicht vor. Zwar ist es theoretisch nicht ausgeschlossen, daß in Abhängigkeit von den Einzelumständen der jeweiligen Belegenheiten (Ausbauabschnitt, Lage des Objekts, Art und Höhe der Flutschutzeinrichtung) im Einzelfall durch die ausbaubedingte Änderung eines Sturmflutscheitels für wenige Minuten ein Niveau überflutet wird, das ohne ausbaubedingte Änderung dieses Sturmflutscheitels unbeeinträchtigt geblieben wäre. Die Planfeststellungsbehörde unterstellt, daß in diesem Fall auch Nachteile entstehen. Allerdings handelt es sich in jedem denkbaren Fall nicht um erhebliche Nachteile im Sinne des § 19 Abs.1 Nr.1 WaStrG, weil die oben theoretisch beschriebene Beeinträchtigung keine besonders schwerwiegenden, nicht mehr zumutbaren Nachteile mit sich bringt. Bei der diesbezüglichen Beurteilung ist nämlich insbesondere die Situationsgebundenheit der betroffenen Interessen, hier vielfach ausgedrückt in der Situationsgebundenheit der Grundstücke, zu berücksichtigen. Wesentlich ist dabei vor allem, daß sich sämtliche entsprechenden Belegenheiten außerhalb des öffentlichen Hochwasserschutzes befinden, also gleichsam im Vordeichgelände liegen. Sie sind dort ohnedies in besonderem Maß der Gefahr der Überflutung bei Hochwasser ausgesetzt. Da es hier allein darum geht, welche Beeinträchtigung durch den Fahrrinnenausbau zu erwarten ist, werden die Belegenheiten dabei hinsichtlich des Ausmaßes der Überflutungsgefährdung jedenfalls auch durch alle anderen Umstände geprägt, die ohne die ausbaubedingte Erhöhung der Sturmflutscheitel ohnehin gegeben sind. Dazu gehören auch mögliche frühere Eingriffe in das Flussbett der Elbe und frühere Hochwasserschutzmaßnahmen an der Unterelbe, die eine erhöhte Überflutungsgefährdung nach sich gezogen haben. Ebenso zählen dazu säkulare, die Sturmflutgefahr beeinflussende Umstände, die gleichfalls die Situation der betroffenen Belegenheiten prägen. Zur Erläuterung sei aber folgende Zahlen hingewiesen: Am Pegel Hamburg-St. Pauli, der als weitestgehend repräsentativ für die Wasserstandsverhältnisse am nördlichen Hamburger Elbufer bezeichnet werden kann, wurde ein Wasserstand von (beispielsweise) NN + 4,50 m in den letzten rund 40 Jahren 37 mal, d.h. im Mittel einmal pro Jahr, überschritten. Auch ein Sturmflutwasserstand von NN + 5,50 m wurde in diesem Zeitraum immerhin noch 9 mal überschritten.Mehr oder weniger regelmäßige Überflutungen sind in diesem Bereich somit ohnehin gang und gäbe und werden nicht erst durch die ausbaubedingten Wasserstandsänderungen der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe bewirkt. Auch wenn also die hier planfestgestellte Maßnahme für bestimmte Situationen eine rechnerische Erhöhung der Sturmflutscheitel um wenige Zentimeter bewirkt, so bleiben die dadurch den Einwendern entstehenden Nachteile zumutbar. Denn eine derartig geringfügige Erhöhung der Scheitelwasserstände kann überhaupt nur dann zu einer Beeinträchtigung der Einwender führen, wenn ein ausbaubedingt erhöhtes Hochwasser die jetzt vorhandenen Höhen oder Flutschutzeinrichtungen erstmalig nur wenig übersteigt, die Flut also statt der geschützten Höhe eine demgegenüber um die errechneten Zentimeter größere Höhe erreicht. Bei einem höher ansteigenden Hochwasser wird sich diese geringfügige Erhöhung der Scheitelwasserstände dagegen nicht meßbar auswirken. Selbst in dem genannten theoretischen Fall würden aber die Belegenheiten nur um wenige Zentimeter und auch nur für wenige Minuten überflutet werden, so daß nur geringfügige Schäden zu erwarten wären. Im übrigen ist es auch sehr unwahrscheinlich, daß ein Hochwasser exakt in dieser Höhe eintreten wird.

Aus diesen Gründen bleiben auch die oben genannten Anträge, die sich auf eine Beweissicherung, auf Schutzvorkehrungen oder auf eine Entschädigungs- oder Kostenpflicht des Vorhabensträgers beziehen, in der Sache ohne Erfolg.

 

c) Schäden an Gebäuden durch zusätzliche Erschütterungen

Einwendungen zu maßnahmebedingten Zunahmen von Erschütterungen wurden von folgenden Einwendern vorgebracht:

Einwender: H00008, H00011, H00105, H00164, K00214, K00218, K00314, K00315, K00447, K00449.

Es fehlen Aussagen zu Erschütterungen im deichnahen Raum. Standsicherheitsprobleme und Rißbildung deichnaher Gebäude können nicht nur durch Deichbau sondern auch durch Schiffsverkehr verursacht werden.

So ist in Bereichen mit senkrechter Uferbefestigung (Kaimauern) die Entstehung von Membraneffekten zu befürchten, welche über eine Fortpflanzung der Vibrationen im Untergrund zur Beschädigung von Baulichkeiten führen können. Durch Schiffsschraubenvibrationen erzeugte Resonanzen sind bereits heute in einigen Gebäuden im Blankeneser Hangbereich deutlich fühlbar.

Auch die Zunahme der Schiffsbewegungen sowie der Größe der verkehrenden Schiffe und schließlich die veränderte Dynamik und Frequenz des Wellenschlages am Ufer erzeugen Schwingungen, die sich durch den Boden fortpflanzen und schädliche Auswirkungen auf den baulichen Zustand von Gebäuden haben werden.

Durch die verstärkten von Schiffsverkehr hervorgerufenen Vibrationen/Schwingungen die über Kleischichten weitergeleitet werden, werden Schäden auch an weit von der Elbe entfernten Gebäuden (Hof 2 km von der Elbe) auftreten. Dieser Sachverhalt ist unzureichend untersucht, obwohl bekannt ist, daß sich diese Schwingungen auf Gebäude nachteilig auswirken.

Für alle betroffenen Gebäude ist eine Beweissicherung durchzuführen.

In der Anhörung wurde ergänzend beantragt, finanzielle Entschädigung für Schäden zu leisten, die durch Erschütterungen an Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken entstehen können.

Die vorgebrachten Einwendungen sind insofern begründet, als daß das Phänomen schiffserzeugter Erschütterungen und deren möglicher ausbaubedingter Verstärkung in den Antragsunterlagen in der Tat keine Berücksichtigung findet. In der Sache aber bleiben sie unbegründet.

Insofern wurde nämlich vom Vorhabensträger nachträglich eine ergänzende Untersuchung in Auftrag gegeben. Die Begutachtung dieses Themenkomplexes am Beispiel zweier Wohngebäude in Hamburg-Blankenese (Ingenieurbüro Dr. Kebe & Dipl.-Ing. Rosenquist, 1998 bzw. INGENIEURBÜRO DR. KRAMER & DIPL.-ING. ALBRECHT, 1998) hat ergeben, daß als hauptsächlicher Übertragungsweg der Schwingungen vom Schiff zum Gebäude die Luft anzusehen ist, während die Übertragung durch den Boden als vernachlässigbar klein eingeschätzt wird. Die Auswertung der Meßergebnisse zeigt, daß die von Einwendern beklagten schiffsbedingten Erschütterungen tatsächlich deutlich meßbar waren und die sog. "Fühlschwelle" nach DIN 4150 Teil 2 überschritten. Andererseits wurden die Grenzwerte für mögliche Schäden an Gebäuden (gemäß DIN 4150 Teil 3) bei allen registrierten Schiffsvorbeifahrten deutlich unterschritten. Eine Gefährdung der Gebäudesubstanz wurde nicht festgestellt. Grundsätzlich zeigte die Untersuchung aber vor allem, daß die Großschiffahrt (Containerschiffahrt) kaum als Verursacher der Erschütterungen zu bezeichnen ist. Signifikante Auswirkungen waren vielmehr bei eher kleineren Schiffen (insbesondere beim Fährverkehr) zu verzeichnen. Eine maßnahmebedingte Zunahme der Intensität und Häufigkeit von schiffserzeugten Erschütterungen in elbnahen Wohngebieten und eine zunehmende Belästigung der Bevölkerung ist daher nach dem derzeitigen Stand des Wissens nicht zu erwarten und wäre anderenfalls jedenfalls zumutbar. Die Notwendigkeit einer Beweissicherung oder finanziellen Entschädigung ergibt sich deshalb nicht.

d) Uferabbrüche

Einwendungen zu Uferabbrüchen wurden von folgenden Einwendern vorgebracht:

Einwender: H00061, K00015, K00060, K00091, K00135, K00176, K00292.

Grundeigentum in der Gemarkung Büttel wird durch zusätzliche Uferabbrüche beeinträchtigt. Ursachen dafür sind die durch die Vertiefung und Baggergutverbringung veränderten Strömungsgeschwindigkeiten und der durch die Containerschiffahrt verstärkte Wellenschlag.

Auch im Bereich der Oste wird es infolge des Anstiegs von Strömung und Tidehub zu zusätzlichen Uferabbrüchen kommen (Gemarkung Oberndorf).

Ebenso ist im Bereich der Ilmenau mit verstärkten Uferabbrüchen und Beeinträchtigungen von Außendeichsgrundstücken (Winsen/Stöckte) zu rechnen.

Uferbefestigungen und Überschlagssicherungen sollen hergestellt und instandgehalten werden.

In der Erörterung wurde vertiefend beantragt,

für das Grundstück der Einwenderin H00061 wegen befürchteter Uferabbrüche und sonstiger nachteiliger Beeinflussung eine Beweissicherung durchzuführen, die Sicherung der Uferlinie anzuordnen, und, soweit letzteres nicht ausreicht oder nicht in Betracht kommt, Entschädigungspflichten unter gleichzeitiger Beweislastverteilung nach Risikosphären festzusetzen.

 

Zu den Einwendungen ist festzuhalten:

Auf Uferabbrüche bzw. maßnahmebedingte Zunahmen derselben wurde bereits oben unter Ziffer VIII 4. "Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz" (Standsicherheit der Ufer) eingegangen. Zusammenfassend gilt: Im Bereich befestigter Uferabschnitte sind nach den Ergebnissen des Gutachtens über die Standsicherheit der Unter- und Überwasserböschungen sowie der Uferdeckwerke (MATERIALBAND XIII, Teil B) keine ausbaubedingten Belastungszunahmen zu erwarten. Im Rahmen des Gutachtens wurden die Auswirkungen der veränderten Profilquerschnitte, Sturmflutwasserstände, Seegangsbelastung sowie der schiffserzeugten Belastungen auf die Standsicherheit der Deckwerke untersucht. Nach Einschätzung des Fachgutachters verursachen die von der BAW-AK prognostizierten Veränderungen hydrologischer Kenngrößen keine Zunahme der Beanspruchung von Deckwerken.

Im Bereich nicht befestigter Uferabschnitte sind nach den Ausführungen in den Fachgutachten zu den Schutzgütern Boden sowie Pflanzen und Tiere - Terrestrische Lebensgemeinschaften - an der Elbe und den Nebenflüssen bei einem Thw-Anstieg > 1 cm Uferabbrüche möglich, wenn bestimmte, auf Wasserstandsänderungen empfindlich reagierende Biotope der ufernahen Säume, geschädigt werden. Als Folge der Vegetationsschädigung kann es grundsätzlich zur Erosion im Uferbereich kommen. Dieser Wirkungszusammenhang ist in der Umweltverträglichkeitsstudie bei der Prognose zu den Schutzgütern Boden (Kap. 9.3) und Terrestrische Lebensgemeinschaften (Kap. 9.4.2) sowie in den MATERIALBÄNDEN V und VI ausführlich beschrieben. Für die einzelnen in den Einwendungen genannten Bereiche gilt:

Die Untersuchungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung haben keine Hinweise auf verstärkte Uferabbrüche im Bereich von Büttel ergeben.

Maßnahmebedingte Uferabbrüche in der Oste im allgemeinen und im Bereich Gemarkung Oberndorf im speziellen sind aufgrund der sehr geringen ausbaubedingten Änderungen der Tidedynamik nicht zu erwarten.

Was die in einer Einwendung befürchteten Uferabbrüche an einem Grundstück an der Ilmenau anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß vom Fachgutachter in diesem Bereich Thw-Erhöhungen > 3 cm prognostiziert werden (vgl. Kap. 5.2.2 der Umweltverträglichkeitsstudie und MATERIALBAND I). Demzufolge ist dort das Risiko von Biotopflächenverlusten und Uferabbrüchen an nicht verbauten Uferabschnitten nicht auszuschließen. Was die Forderung nach Schutzmaßnahmen in Form einer Ufersicherung für dieses Grundstück anbelangt, so hat allerdings der Vorhabensträger nach einer Besichtigung vor Ort Baumaßnahmen zur Bestandsicherung des Grundstücks zugesichert. Mit diesen Maßnahmen, die zugleich die Interessen der Einwenderin wahren, hat sich die Einwenderin schriftlich einverstanden erklärt, so dass es auch aus diesem Grund keiner weitergehenden Verfügungen oder Auflagen bedurfte. Damit hat sich auch der oben wiedergegebene Antrag in der Sache erledigt.