Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

7. Umweltnutzung Landwirtschaft

Die Landwirtschaft ist wegen ihrer Notwendigkeit für die Ernährung der Bevölkerung als öffentlicher Belang von hoher Bedeutung in die Abwägung einzubeziehen. Dafür spricht auch die Relevanz der Landwirtschaft für weitere Belange, wie etwa für den Naturschutz und den Fremdenverkehr. Neben der Berücksichtigung der Landwirtschaft als öffentlicher Belang sind auch die Belange der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe als besonders bedeutsam zu berücksichtigen. Hier ist zu beachten, daß ein besonderer grundrechtlicher Schutz für den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie ggf. zusätzlicher grundrechtlicher Eigentumsschutz besteht.

Entgegen der ursprünglichen Planung werden infolge der Vorbehaltsentscheidung Enteignungen von landwirtschaftlichen Flächen für die Vornahme naturschutzrechtlich gebotener Kompensationsmaßnahmen ausgeschlossen. Derartige Eingriffe in das besonders bedeutsame Eigentumsrecht aus Art. 14 GG finden daher nicht statt.

Nach den Planunterlagen ergeben sich jedoch verschiedene - nachfolgend angesprochene - vorhabensbedingte Auswirkungen auf die Landwirtschaft.

Zunächst werden landwirtschaftliche Flächen zur Vornahme der beantragten naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen. Diese Flächen befinden sich entweder im Eigentum des Vorhabensträgers oder sie werden mit Einverständnis des Betroffenen herangezogen. Insoweit ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, daß auf diesen Flächen Veränderungen der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung stattfinden und sich dadurch die regionale Agrarstruktur verändert.

Deutliche Einflüsse auf die Landwirtschaft hat das Vorhaben auf der Elbinsel Pagensand, wo durch das dort vorgesehene Spülfeld landwirtschaftliche Flächen in einem größeren Ausmaß (rund 20 ha) vollständig verloren gehen (vgl. Materialband XIV, Teil A sowie Ergänzungsband zur UVS).

Unabhängig von der unmittelbaren Inanspruchnahme werden landwirtschaftliche Flächen auch durch mittelbare Auswirkungen des Vorhabens oder der Maßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans betroffen.

Die vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Umweltnutzung Landwirtschaft sind detailliert im Materialband XIV (Teil A, S. 40 ff.) dargestellt worden. Danach ergeben sich mittelbare vorhabensbedingte Auswirkungen (durch die veränderte Tidedynamik) nur für solche landwirtschaftlichen Flächen, die einen unmittelbaren Bezug zur Uferlinie haben. Hinsichtlich der hier zu berücksichtigenden Belange treten diese ausschließlich oberhalb von Strom-km 688 ein. Unterhalb dieses Bereichs bleiben die maßnahmebedingten Veränderungen ohne nachweisbare Wirkungen auf landwirtschaftliche Aspekte (vgl. Materialband V, VI und XIV).

In den demgegenüber von den Änderungen betroffenen Bereichen kann es zu Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung durch die Änderungen der Tidewasserstände kommen. Indes sind gravierende Änderungen auch insoweit nicht zu erwarten: Zu Flächenverlusten infolge des geänderten Tidegeschehens wird im Materialband XIV, Teil A, prognostiziert, daß im gesamten Untersuchungsgebiet der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nur ca. 2,6 ha landwirtschaftlicher Fläche verlorengehen. Dabei kommt es keinesfalls zum Verlust größerer zusammenhängender landwirtschaftlicher Flächen: Bezogen auf konkrete Einzelflächen werden die sich infolge der Änderungen der Tidewasserstände ergebenden Veränderungen nach Einschätzung der Gutachter daher insgesamt kaum spürbar sein (Materialband XIV, Teil A, S. 45).

Mittelbare Auswirkungen des Vorhabens auf landwirtschaftliche Flächen bestehen zudem in Änderungen der Salzgehalte, die jedoch geringfügig und nicht nennenswert bleiben. So ergeben sich nach den Modellrechnungen der BAW-AK lokal begrenzte Zunahmen der Salzgehalte im Umfang von max. 0,3 ‰. Bei der Bewertung dieser Veränderung darf zudem nicht unberücksichtigt bleiben, daß in bezug auf den Salzgehalt des Elbwassers ohnehin eine große Varianz in Abhängigkeit von Windstärke und Oberwassermenge besteht.

Nachteilige Auswirkungen ergeben sich darüber hinaus vorhabensbedingt speziell auch für die Binsennutzung, da es auch insoweit zu Flächenverlusten kommen wird.

Vorhabensbedingte klimatische Veränderungen mit Auswirkungen auf Weide-, Acker- und Obstflächen sind nach Angaben der Gutachter dagegen nicht zu befürchten (vgl. Materialband VIII).

Insgesamt treten aber durch die vorhabensbedingten Auswirkungen auch mittelbare nachteilige Folgen auf Nutzungsbelange und die diesen zugrundeliegenden Rechte ein. Dabei muß beachtet werden, daß diese nachteiligen vorhabensbedingten Folgen - bezogen auf die einzelnen betroffenen Flächen - regelmäßig unterhalb der Nachweisbarkeitsgrenze liegen werden. Die betroffenen Ufergrundstücke sind bereits jetzt - im Rahmen der natürlichen Varianz des Tidegeschehens - vergleichbaren Auswirkungen ausgesetzt, die sich allenfalls geringfügig verstärken werden.

Dem Interesse an einer Beweissicherung wird hinreichend durch das oben verfügte Beweissicherungskonzept Rechnung getragen.

Durch die im landschaftsplegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen kommt es für verschiedene landwirtschaftliche Betriebe gegenüber der bisher möglichen Nutzung zu Einschränkungen. Diese können etwa bei vorgesehener extensiver statt intensiver Nutzung in Beschränkungen für die Gülleausbringung, Beweidung oder Mahd liegen.

a) Flächeninanspruchnahme

Auch ohne eine Enteignung von Flächen werden aber landwirtschaftliche Flächen durch die Maßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans in Anspruch genommen, die sich im Eigentum des Vorhabensträgers befinden.

(1) Flächeninanspruchnahme allgemein

Allgemein ist zum Gesichtspunkt Flächeninanspruchnahme in Einwendungen und Stellungnahmen im Rahmen der Erörterung vorgetragen worden:

Einwender: H00007, H00063, H00111, H00135, H00138, H00164, K00029, K00035, K00038, K00053, K00074, K00075, K00077, K00093, K00100, K00161, K00171, K00242, K00250, K00269, K00270, K00297, K00298, K00314, K00315, K00368, K00434.

Durch die Nutzung von insgesamt 300 ha landwirtschaftlicher Fläche im Kreis Steinburg für Ausgleichsmaßnahmen wird der Mangel an Wirtschaftsflächen weiter verstärkt. Dies stellt einen massiven Eingriff in die regionale Agrarstruktur dar.

Die Verpachtung der Mitteldeiche wird erschwert durch die Trennung von Deichfläche und Deichaußenländereien, da die Flächen nicht mehr in einer Hand sind.

Es fehlt bisher eine landwirtschaftliche Betroffenheitsanalyse in den Antragsunterlagen. Diese ist aber notwendig, um die Ausgleichserfordernisse mit einzelbetrieblichen Belangen in Einklang zu bringen. Gemäß einer auf Staatsrats-/Staatssekretärsebene getroffenen Vereinbarung ist die Gewinnung von Flächen auf freiwilliger Basis durchzuführen. Daher ist den Landwirten Ersatzland zur Verfügung zu stellen.

Die Einwendungen sind unbegründet.

Die angesprochenen Veränderungen der regionalen Agrarstruktur finden im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung.

Eine Rechtsgrundlage, nach der der Vorhabensträger verpflichtet wäre, die geforderte Betroffenheitsanalyse vorzulegen, vermag die Planfeststellungsbehörde nicht zu erkennen. Hier ist darauf hinzuweisen, daß die Betroffenen im Planfeststellungsverfahren die Möglichkeit gehabt haben, ihre Betroffenheit zu verdeutlichen. Überdies wird der notwendige naturschutzrechtliche Ausgleich - wie oben ausgeführt – nicht unter Enteignungen, sondern auf freiwilliger Basis verwirklicht werden.

(a) Maßnahmengebiet Hetlingen-Giesensand

Zum Maßnahmengebiet Hetlingen-Giesensand wurde im wesentlichen eingewendet:

Einwender: H00006, H00085, H00089, H00140, H00145, H00164, K00065, K00231, K00249, K00295, K00296, K00314, K00315, K00367.

Das geplante Kompensationsgebiet Hetlingen/Giesensand beeinträchtigt existentiell die landwirtschaftlichen Betriebe in diesem Bereich, der in seiner Funktion für die Landwirtschaft schon erheblich durch das NSG "Haseldorfer Binnenelbe" eingeschränkt ist. Daher ist die geplante Kompensationsmaßnahme abzulehnen. Der Grundbesitz der Finanzbehörde der Stadt Hamburg und der OFD Kiel im Maßnahmegebiet und die dort bestehende Pachtverträge sind zu berücksichtigen. So ist z.B. ein landwirtschaftlicher Betrieb (K00065, Pächter von 140 ha der 154 ha Ausgleichsfläche) existentiell auf das Pachtland angewiesen.

Ausgleichsmaßnahmen sollen daher für den Betrieb verträglich, d.h. evtl. im Rahmen des Vertragsnaturschutzes, durchgeführt werden.

Die Einwendungen sind überwiegend aus den bereits genannten Gründen unbeachtlich oder unbegründet.

Die Entscheidung über die Vorgehensweise zur Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Vorhabenträgers. Im Rahmen der Abwägung über die Zulässigkeit der Maßnahme werden die von den Einwendern vorgetragenen Bedenken zur regionalen Struktur und Betroffenheiten von landwirtschaftlichen Betrieben berücksichtigt. Nach Aussagen des Vorhabenträgers werden bestehende Pachtverträge übernommen.

Soweit eine Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch die Beendigung des Pachtvertrages angesprochen wird, ist auf folgendes hinzuweisen: Zwar hat die Beendigung des Pachtverhältnisses ihren äußeren Anlaß in der Ausgleichsplanung des Vorhabensträgers. Gleichwohl handelt es sich auch bei einer derart veranlaßten Beendigung eines Pachtverhältnisses allein um eine Frage aus dem zivilrechtlichen Verhältnis zwischen Pächter und Verpächter, das sich dem Einfluß der Planfeststellungsbehörde entzieht. Nach Auskunft des Vorhabensträgers wird der in der Einwendung angesprochene Pachtvertrag jedenfalls vertragsgemäß bis zum 31.03.1999 erfüllt werden.

Der Vorhabensträger hat sich auch - wie in der Einwendung gefordert - darum bemüht, die Ausgleichsmaßnahmen einvernehmlich mit den betroffenen Betrieben durchzuführen, um Enteignungsnotwendigkeiten zu vermeiden.

(b) Maßnahmegebiet Störmündung

Die Einwendungen und Stellungnahmen zum Maßnahmegebiet Störmündung beinhalteten im wesentlichen die nachfolgend dargestellten Gesichtspunkte:

Einwender: H00135, H00136, H00164, K00023, K00029, K00035, K00038, K00053, K00054, K00055, K00075, K00077, K00093, K00095, K00100, K00161, K00171, K00220, K00235, K00242, K00248, K00250, K00268, K00269, K00270, K00276, K00297, K00298, K00314, K00315, K00368, K00433, K00434.

Einem Verkauf der überplanten Flächen kann nicht zu gestimmt werden. So führt der Verlust von Flächen (u.a. in der Borsflether Störschleife) für die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe zu einer Existenzgefährdung. Die z.T. Jahrhunderte alten landwirtschaftlichen Familienbetriebe sind für ihren Fortbestand auf die intensive Nutzung dieser Flächen angewiesen. Ersatzflächen sind in ausreichendem Maße lokal nicht zu beschaffen. Daher sind betriebsnahe adäquate Ersatzflächen bereitzustellen oder Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen vorzusehen. Als Instrument wird die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens vorgeschlagen.

Aufgrund des Wegfalls der landwirtschaftlichen Flächen im Kompensationsgebiet Störmündung rechnet die Gemeinde Borsfleth mit Mindereinnahmen bei der Grundsteuer A von 10.000 DM/a und fordert eine entsprechende Ausgleichszahlung vom Bund.

Die Einwendungen sind unbegründet.

Soweit auf die fehlende Verkaufsbereitschaft von Grundstücken hingewiesen wird, betrifft dies zunächst allein die Beziehung der Betroffenen zum Vorhabensträger. Enteignungen sind im Rahmen dieses Planfeststellungsbeschluß ausgeschlossen.

Es ist Sache des Trägers des Vorhabens, eventuelle Regelungsmöglichkeiten mit den Betroffenen gemeinsam zu prüfen.

Eine Rechtsgrundlage, die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen dieses Planfeststellungsbeschlusses zu Zahlungen an die Gemeinde Borsfleth zu verpflichten, ist nicht ersichtlich.

(c) Maßnahmengebiet Belumer Außendeich

Schwerpunkte der Einwendungen waren bezogen auf das Maßnahmegebiet Belumer Außendeich:

Einwender: H00063, K00061, K00062, K00063, K00071, K00117, K00163, K00213, K00246, K00272, K00380.

Durch die Ausgleichsmaßnahme im Belumer Außendeich wird die lokale Landwirtschaft in ihrer Existenz gefährdet. Entgegen den Aussagen des landschaftspflegerischen Begleitplans dienen die betroffenen Flächen als Hauptweideflächen für Milchviehbetriebe.

Daher sind betriebsnahe adäquate Ersatzflächen bereitzustellen oder Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen vorzusehen. Als Instrument wird die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens vorgeschlagen.

Es wurde in der Erörterung ergänzend beantragt, für den Fall der Inanspruchnahme von privaten Flächen betriebsnah gelegenes Ersatzland in gleicher Größe zur Verfügung zu stellen, hilfsweise eine Beweissicherung des jetzigen Zustandes der Flächen und gleichzeitige Beweislastumkehr für nachteilige Auswirkungen auf die Grundflächen.

Die vorgebrachten Einwendungen wie auch der vorstehende Antrag sind unbegründet.

Sie haben sich ganz überwiegend durch die geänderten Planungen und die Vorbehaltsentscheidung zu den naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen erledigt. Im übrigen betreffen die Einwendungen mögliche einvernehmliche Regelungen zwischen den betroffenen Landwirten bzw. Grundeigentümern, die sich der Einflußnahme durch die Planfeststellungsbehörde entziehen.

b) Nutzungseinschränkungen

(1) Nutzungseinschränkungen durch maßnahmebedingte Veränderungen

Im Rahmen von Einwendungen und Stellungnahmen ist zum Aspekt der Nutzungseinschränkungen durch maßnahmebedingte Veränderungen im wesentlichen vorgetragen worden:

Einwender: H00009, H00012, H00021, H00028, H00030, H00053, H00058, H00081, H00089, H00091, H00092, H00111, H00124, H00196, H00203, H00204, H00205, K00031, K00040, K00073, K00088, K00089, K00104, K00105, K00106, K00107, K00108, K00109, K00110, K00111, K00112, K00113, K00114, K00115, K00116, K00117, K00118, K00119, K00120, K00121, K00122, K00123, K00124, K00125, K00126, K00127, K00128, K00129, K00130, K00131, K00132, K00133, K00134, K00142, K00173, K00183, K00184, K00185, K00187, K00188, K00192, K00192, K00200, K00206, K00206, K00207, K00219, K00224, K00227, K00231, K00234, K00243, K00254, K00256, K00257, K00258, K00259, K00260, K00261, K00262, K00263, K00264, K00268, K00270, K00272, K00275, K00277, K00281, K00285, K00288, K00289, K00295, K00296, K00301, K00304, K00305, K00306, K00307, K00308, K00309, K00353, K00354, K00355, K00374, K00375, K00379, K00380, K00395, K00396, K00397, K00398, K00399, K00400, K00401, K00419, K00433.

Infolge der Vorhabenswirkungen steht zu befürchten, daß die Bewässerung von Binnenländereien über Gräben und Grüppen nicht mehr gesichert ist.

Landwirtschaftliche Nutzungen werden bereits durch geringe Salzgehaltsänderungen erheblich beeinträchtigt. Dies gilt besonders für die nicht durch Deiche geschützten Bereiche. Es werden folgende nachteilige Wirkungen eintreten:

  • Versalzung des Bewässerungswasser für den Obstbau (auch zum Frostschutz) und die übrige Landwirtschaft durch die Verschiebung der Brackwasserzone nach oberstrom.
  • Versalzung des Tränkewassers für die Landwirtschaft durch die Verschiebung der Brackwasserzone nach oberstrom.
  • Versalzung der Grünlandflächen durch Verlagerung der Brackwasserzone flußaufwärts und Beeinträchtigung bzw. Nutzungsaufgabe als Weideflächen.
  • Nachteilige Veränderung der Qualität der Nebengewässer durch die Verschiebung der Brackwasserzone; dies gefährdet u.a. die Gemüsekulturen im Bereich südlich der Störmündung.

Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung berücksichtigt nicht die folgenden von den Änderungen der Tidewasserstände verursachten Wirkungen auf die Landwirtschaft:

  • die Absenkung des Grundwasserspiegels, obwohl hierdurch insbesondere in den gewässernahen landwirtschaftlichen Nutzflächen schädliche Einflüsse auf den Bodenwasserhaushalt und damit auf die Ertragsleistung der Böden möglich sind
  • die Beeinträchtigung der Binsengewinnung (Bereich des Amtes Haseldorf)
  • die Nutzungserschwernisse für die landwirtschaftliche Grünlandnutzung durch Veränderung der Tidekenngrößen auf den Vordeichsflächen während der Vegetations- und Nutzungsperioden (z.B. häufigerer Viehabtrieb oder erschwerte Schnittnutzung) sowie durch Vernässung von Binnendeichsflächen infolge zunehmenden Qualmwassers (z. B. im Mündungsgebiet der Ilmenau und Luhe)
  • die Behinderung bei der Bewässerung durch den vorhabensbedingt geringeren Tidehub insbesondere bei Ostwind, da ein Befluten des Vorflutsystems nur noch mit großen Schwierigkeiten möglich ist. (Bereich Krummendeich).

Folgende Beeinträchtigungen sind aufgrund der steigenden Überflutungshäufigkeit zu erwarten:

  • Zunahme von Bewirtschaftungserschwernissen für die Landwirtschaft durch die Zunahme der Überflutungen des landwirtschaftlich genutzten Deichvorlandes( z.B. vermehrte Treibselräumung). Dies ist auszugleichen (z.B. Landkreis Cuxhaven)
  • Zunahme der Versandung und der Uferabbrüche und damit eine Schädigung der Deichvorländereien (Oste) sowie eine Beschränkung der Außendeichsbeweidung
  • Schädigung der Grünfutterpflanzen aufgrund der häufigen Überflutungen und somit Beeinträchtigung in ihrer Qualität als Grünfutter.

Die Änderung des Sedimentationsgeschehens wird folgende Auswirkungen haben:

  • Durch eine Verdriftung aus Baggergutablagerungsflächen ist z.B. im Bereich der Störmündung und in der Stör mit einer erhöhten Sedimentation zu rechnen, die sich nachteilig auf die Entwässerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen auswirken wird.
  • Der Schadstoffeintrag in die landwirtschaftlich genutzten Vorlandflächen und somit in die Nahrungskette infolge maßnahmebedingter Veränderungen des Selbstreinigungsvermögen, der Strömungbedingungen und des Schwebstoffhaushalts(v.a. auch während der Bauphase) sowie der Verdünnnungsbedingungen von Abwässern (z.B. aus KKW Brokdorf ) wird sich erhöhen. Hieraus werden sich Nutzungseinschränkungen für die Landwirtschaft ergeben.
  • Die Funktionsfähigkeit von Sielen und Entwässerungseinrichtungen mit Folgen für Landwirtschaft und Obstanbau (Frostschutzberegnung) wird durch den Sedimenteintrag und die Veränderung des Tidenhubs (z.B. durch Baggergutablagerungsfläche Twielenfleth im Bereich des Elb-Siel Bassenfleth oder im Bereich Jork) eingeschränkt.
  • Die Baggergutablagerung vor Hollerwettern-Scheelenkuhlen führt zu einem höheren Anteil mit Giftstoffen belasteter Sedimente in Gebiet des Sielverbands Hollerwetter-Humsterdorf und damit u.a. auch im Tränkewasser der dort gehaltenen Tiere.

Durch folgende Wirkungen der Maßnahme werden Flächen eines Einwenders im Allwördener Außendeich/Brammersand in der Nutzbarkeit eingeschränkt.

Es steht hier ein steigender Unterhaltungsaufwand wegen der Verschlickung und Sedimentation in den Grabensysteme zu befürchten. Durch die deutliche Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeiten und die Verschärfung des schiffserzeugten Wellenschlages ergibt sich weiterhin die Gefahr von Abbrüchen und Abrissen von Grünlandflächen am Elbufer sowie an den tidebeeinflußten Gräben und Prielen. Bei Hochwasser und insbesondere bei Sturmflutsituationen ist mit einem schnelleren Überfluten der Vordeichsflächen des Allwördener Außendeichs/Brammersand verbunden mit einer Verkürzung des Zeitraumes zur Verbringung des Viehs zu rechnen.

Die erhöhten Sturmflutwasserstände werden den durch Schließungen des Ostesperrwerks hervorgerufenen Schwall verstärken. Hierdurch werden die im Belumer Außendeich gelegenen Flächen häufiger überflutet und in ihrer Nutzbarkeit (Erosion, Überdeckung mit kontaminiertem Schlick) beeinträchtigt werden. Insoweit wurde in der Erörterung auch ergänzend beantragt, einer zu erwartenden Zunahme der Überflutungshäufigkeit durch eine Anordnung späterer Schließzeiten des Sperrwerks entgegenzuwirken.

Auch für die Schilf- und Reetgewinnung sowie die Grünlandnutzung auf den Vordeichsflächen eines Vollerwerbslandwirtes (7 ha bei 1200m Uferlänge auf Krautsand) ergibt sich durch die deutliche Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeiten die Gefahr von Uferabbrüchen und Uferabrissen, die zu Einschränkungen der Nutzung führen können. Die Erhöhung der Überflutungshäufigkeit während der Vegetations- und Nutzungsperioden wird hier zusätzlich eine Einschränkung der Nutzbarkeit zur Folge haben.

Für die betroffenen Landwirte sind die Nachteile auszugleichen. Die vorhabensbedingt erforderlichen Mehraufwendungen und Nutzungsausfälle bei der Landwirtschaft sind durch den Vorhabensträger zu entschädigen.

Ein Beweissicherungsverfahren hat die Landwirtschaft zu berücksichtigen.

In der Erörterung wurde vertiefend beantragt, hinsichtlich des Salzgehalts im Bereich und in der Oste und im Bereich des Wetterndorfer Schöpfwerks eine Beweissicherung und fortlaufende Kontrolle anzuordnen, sowie eine Beweislastumkehr zu verfügen, und dem Vorhabensträger die Kosten für Installation und Unterhaltung der Wasserbereitstellung für den Fall aufzuerlegen, daß das Ostewasser und das Elbwasser in diesen Bereichen zukünftig nicht länger für Beregnungszwecke taugt.

 

Die vorgebrachten Einwendungen und Forderungen sind unbegründet.

Die prognostizierten maßnahmebedingten Änderungen der Tidewasserstände führen in der Tendenz eher zu einer Verbesserung der Bewässerung der Marschengräben und binnendeichs gelegenen Flächen.

Die von den Einwendern befürchteten Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung durch Salzgehaltsveränderungen werden überwiegend nicht eintreten. Im einzelnen ist auf folgendes hinzuweisen:

  • Die Modellrechnungen der BAW-AK ergaben räumlich begrenzte Zunahmen der Salzgehalte von max. 0,3 ‰ bei bestimmten Randbedingungen (vgl. MATERIALBAND I und Kap. 5 der Umweltverträglichkeitsstudie). Ob sich diese ausbaubedingten Änderung der Salzgehalte auf die Nutzbarkeit des Elbwassers zur Beregnung von Obstkulturen auswirken wird, ist zwar nicht gesondert untersucht worden. Die große Varianz des Salzgehaltes in Abhängigkeit von Windverhältnissen und Oberwassermenge bewirkt, daß das Brackwasser zeitweilig auch heute fast bis in den Hamburger Raum vordringt. Dies hat zur Folge, daß am gesamten Ufer der Unterelbe auch heute schon salziges Wasser auftreten kann: Derzeit befindet sich die obere Brackwassergrenze bei mittleren Oberwasserabflüssen (500 - 700 m³/s) im Bereich bzw. knapp unterhalb von Glückstadt (Strom-km 676 bis 680, vgl. MATERIALBAND II A, S. 29). Bei niedrigen Oberwasserabflüssen (< 500 m³/s) verlagert sich die obere Brackwassergrenze jedoch um bis zu 20 km stromauf (vgl. MATERIALBAND II A, S. 30). Infolge dieser großen Varianz der Salzgehaltskonzentration des Elbwassers wirkt sich die geringe rechnerische Erhöhung des Salzgehaltes von meist nur 0,05 ‰ auf die Nutzung des Elbwassers für Obstkulturen nicht gravierend und damit nicht unzumutbar nachteilig aus. Sie bleibt praktisch ohne Bedeutung. In der Erörterung vermochten die Betroffenen auch nicht anzugeben, welche Salzkonzentration sich schädlich auf die ausgübten Nutzungen auswirkt, so dass eine Messung oder auch nur ein Beweissicherungsprgramm praktisch keine Verwertung hätte finden können. Unabhängig davon sind die notwendigen Salzgehaltsmessungen im Beweissicherungsprogramm enthalten.
  • Angesichts der prognostizierten nur geringen Zunahmen der Salzgehalte bzw. die stromaufwärts gerichtete Verschiebung der Brackwasserzone mußte auch nicht gesondert untersucht werden, ob sich diese ausbaubedingte Änderung der Salzgehalte auf die Nutzbarkeit der Vordeichsflächen als Weideflächen auswirkt. Letztlich gilt auch hier, daß die Veränderungen des Salzgehaltes nicht signifikant sind und in den natürlichen Schwankungen untergehen.
  • Es mußte auch nicht gesondert untersucht werden, welche Einflüsse sich insoweit auf die Nutzbarkeit des Elbwassers zur Bewässerung von Gemüsekulturen ergeben. Auch insoweit wird die geringe rechnerische Zunahme des Salzgehaltes von der natürlichen Varianz so stark überlagert, daß eine nennenswerte Auswirkung für die Gemüsekulturen nicht zu erwarten ist.

Auch die befürchteten Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung durch Änderung der Tidewasserstände bzw. Überflutungshäufigkeiten sind überwiegend unbegründet. Im einzelnen ist auf folgendes hinzuweisen:

  • Nach dem derzeitigen Stand des Wissens kommt es ausbaubedingt zu keiner deutlichen Erhöhung der Überflutungshäufigkeit, so dass erhebliche Auswirkungen auf die Nutzbarkeit der Vordeichsflächen nicht zu erwarten sind. Durch den von der BAW-AK prognostizierten Anstieg der mittleren Tidehochwässer (vgl. MATERIALBAND I) kommt es zu einer erhöhten Überflutungshäufigkeit für eine bestimmte Geländehöhe, wobei die Überflutungshäufigkeit im Deichvorland mit der Höhenlage des Geländes abnimmt. Zudem geht sie auch flußabwärts von Fahrrinnen-km 685 gegen Null, da für diesen Abschnitt keine oder nur sehr geringe ausbaubedingte Änderungen des Tidehochwassers prognostiziert werden (vgl. MATERIALBAND V, Kap. 5.2.1). Die geringe Zunahme der Überflutungshäufigkeit wirkt sich nicht signifikant auf den Wasserhaushalt der Vordeichsböden aus und verursacht nur eine geringfügige Verlängerung der Naßphase im Frühjahr bei bestimmten Bodentypen (vgl. MATERIALBAND V, Kap. 5.3.1.2). Eine zunehmende Vernässung durch eine Zunahme des Qualmwassers ist nach dem derzeitigen Stand des Wissens nicht zu erwarten.
  • Das mittlere Tidehochwasser im Bereich von Krummendeich wird um ca. 1 cm höher ausfallen als bisher (vgl. UVS, Kap. 9.1.1.1). Wegen des geringeren Basisquerschnittes kann die Erhöhung bei Ostwind in der Tendenz nur höher ausfallen. Dies führt tendenziell zu verbesserten Beflutungsmöglichkeiten.
  • Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsuntersuchung deuten nicht darauf hin, daß es (z.B. im Landkreis Cuxhaven) ausbaubedingt zu Einschränkungen der Nutzbarkeit der Deichvorländer kommen wird (vgl. MATERIALBAND I, V, XIV). Es sind keine Beeinträchtigungen durch eine erhöhte Überflutungshäufigkeit oder durch eine zunehmende Treibselentsorgung zu erwarten.
  • Die von der BAW-AK durchgeführte Modellierung zu den ausbaubedingten Änderungen der Tidedynamik ergab, daß wirkungsvolle Erosionen in den Nebenflüssen – wie schon ausgeführt - ausgeschlossen werden können (vgl. Kap. 5 der UVS und MATERIALBAND I). Einschränkungen der Außendeichsbeweidung sind nach dem derzeitigen Stand des Wissens ebenfalls nicht zu erwarten. Speziell für die Oste wurden nur geringe Änderungen der Tidewasserstände (Erhöhung des Thw < 0,5 cm, Absenkung Tnw max. 1 cm im Mündungsbereich, Abklingen der Wasserstandsänderungen auf 0 cm bei Hechthausen) und nur geringe ausbaubedingte Änderungen der Flut- und Ebbestromgeschwindigkeiten (Erhöhungen deutlich unter 1 cm/s) festgestellt.

Zu den befürchteten Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung durch Änderung des Sedimentationsgeschehens ist festzustellen, dass nach dem derzeitigen Stand des Wissens während der Bauphase keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Gewässergüte zu erwarten sind. Die Auswirkungen der maßnahmebedingten Materialumlagerungen auf die Gewässergüte wurden anhand der von verschiedenen Institutionen durchgeführten Untersuchungen (vgl. Kap. 7.1.2.4 der UVS) abgeschätzt. Die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen deuten darauf hin, daß bei der Umlagerung von feinkörnigen Sedimenten nur kurzfristig Beeinträchtigungen der Gewässergüte im direkten Eingriffsbereich, d.h. an den Ausbau- und Verklappstellen, zu erwarten sind. Beim im Rahmen dieser Baumaßnahme zu verklappenden Baggergut handelt es sich aber um sandiges Material, was durch deutlich niedrigere Nähr- und Schadstoffgehalte und ein geringeres Sauerstoffzehrungspotential gekennzeichnet ist als das bei den Umlagerungsversuchen verklappte feinkörnige Baggergut. Bei der Verklappung von sandigem Baggergut ist daher mit noch geringeren Auswirkungen auf die Gewässergüte zu rechnen. Auch in Anbetracht des Umfangs und der Intensität der aktuellen natürlichen und unterhaltungsbedingten Sedimentumlagerungen sind somit nach dem derzeitigen Stand des Wissens während der Bauphase und auch danach keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Gewässergüte zu erwarten. Durch die Baggerarbeiten verursachte Beeinträchtigungen der Viehtränkung sind daher ebenfalls nicht zu befürchten.

Aufgrund der sehr allgemein formulierten Einwendung sei zunächst auf Kap. 4.2.1 im MATERIALBAND XIV, Teil A, verwiesen, in dem die Auswirkungen der geplanten Fahrrinnenanpassung ausführlich beschrieben werden. Es trifft - wie oben bereits ausgeführt - zu, daß es ausbaubedingt zu Verlusten von landwirtschaftlich genutzten Flächen kommen kann (vgl. Tab. 11, S. 45 des o.g. Materialbandes). Erhöhte Schadstoffeinträge in das Vordeichland während der Bauphase bzw. nach Beendigung der Baumaßnahmen sind dagegen nicht zu erwarten (vgl. MATERIALBAND V, Kap. 5.3). Dies trifft auch, wie oben ausgeführt, für die Befürchtungen in bezug auf Gewässergüte und die Selbstreinigungsfähigkeit zu (siehe MATERIALBAND II A). Auswirkungen infolge der vorhabensbedingten MThw-Erhöhung an Ufern werden durch die Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Uferverluste infolge maßnahmebedingter Veränderungen von schiffserzeugten Belastungen, Strömungen und Wellenschlag sind dagegen nicht zu befürchten.

Die Funktionsfähigkeit von Sielen und Entwässerungseinrichtungen wird, wie bereits erwähnt, nicht eingeschränkt. Damit sind keine negativen Auswirkungen für Landwirtschaft und Obstbau zu erwarten. Insofern ist zu berücksichtigen, daß Im Bereich der Baggergutablagerungsfläche Twielenfleth der Ausbau der Ablagerungsfläche die Strömung am Ufer und damit die Eintreibungen verringern wird. Infolge der Vergrößerung des Tidehubs wird zudem die Räumwirkung der Entwässerung bei Ebbe tendenziell verstärkt. Auch die Ebbe- und Flutstromgeschwindigkeiten im Bereich des Sielauslaufes werden sich zukünftig nicht nennenswert verändern, so daß mit ausbaubedingt vermehrten Ablagerungen nicht zu rechnen ist. Die Baggergutablagerungsfläche vor dem Sielauslauf hat sogar möglicherweise den positiven Effekt, daß durch die zusätzliche Erhöhung der ufernahen Gewässerrauheit die Erosion von rolligem Ufermaterial verringert und somit auch nicht mehr vor den Sielauslauf transportiert und dort abgelagert wird, wie dies bislang der Fall gewesen ist. Die Funktionstüchtigkeit des Sieles für das Hinterland wird daher durch die herzustellende Baggergutablagerungsfläche jedenfalls nicht beeinträchtigt. Auch im Bereich Jork sind keine Auswirkungen auf die Be- und Entwässerungseinrichtungen zu erwarten. Da das MTnw geringfügig absinkt und das MThw geringfügig ansteigt, wird auch hier die Ent- und Bewässerung in der Tendenz verbessert.

Durch die Verbringung von Baggergut bei Hollerwettern-Scheelenkuhlen ist zwar mit einer lokalen Erhöhung der Schwebstoffkonzentration im Bereich der Ablagerungsfläche zu rechnen (MATERIALBAND II A). Die Erhöhung der Schwebstoffkonzentration beschränkt sich dabei aber auf die Phase der Baggergutverbringung und wird im wesentlichen in den ufernahen Bereichen wirksam. Der von Einwendern befürchtete Erhöhung der Schadstoffkonzentration steht aber entgegen, daß an dieser Stelle schadstoffarmes, sandiges Baggergut verklappt werden soll. Eine signifikante Erhöhung von Schwebstoff- bzw. Schadstoffkonzentration ist insgesamt nicht zu erwarten. Überdies ist darauf hinzuweisen, daß sich die Baggergutablagerungsfläche Hollerwettern-Scheelenkuhlen im zentralen Bereich der durch erhöhte Schwebstoffkonzentrationen gekennzeichneten Trübungszone der Tideelbe befindet (vgl. S. 7.1-59 bis 7.1-61 der UVS und MATERIALBAND II A).

Zu den Einwendungen betreffend den Bereich des Allwördener Außendeichs/Brammersand kommt die Planfeststellungsbehörde – aus den überwiegend bereits dargelegten Gründen - zu folgender Einschätzung:

  • Mit der Gefahr von Uferabbrüchen ist nicht zu rechnen, da der erwartete Thw-Anstieg in diesem Bereich nur etwa 1 cm beträgt.
  • Eine nennenswerte Zunahme der Überschwemmungshäufigkeit und -größe ist daher ebenfalls nicht zu befürchten.
  • Die Zunahme des Salzgehaltes beträgt maximal 0,1 ‰ und ist nicht signifikant. Negative Folgen für Biotope und Grundwasser können hieraus nicht abgeleitet werden (siehe auch MATERIALBAND IV).
  • Eine ausbaubedingt zunehmende Verschlickung der Gräben ist ebenfalls nicht prognostiziert worden. Durch die Zunahme des Tidehubes ist nach den nachvollziehbaren Angaben der Gutachter tendenziell mit einer geringfügigen Verbesserung der Durchströmung zu rechnen.
  • Durch das Vorhaben wird es im Bereich des Allwördener Außendeichs nicht zu einer nennenswerten ausbaubedingten Verkürzung der Eintrittszeiten der Sturmflutscheitelwasserstände kommen. Damit tritt für die Verbringung des Viehs keine Änderung ein.
  • Bei angemessenen Schiffsgeschwindigkeiten, von denen die Planfeststellungsbehörde in Hinblick auf die Regelungen der geltenden Vorschriften (vgl. § 26 SeeSchStrO) ausgeht, sind nach Angaben der Gutachter auch in diesem Bereich durch Schiffsvorbeifahrten keine gravierenden Probleme in bezug auf die das Ufer bzw. die angesprochenen Gräben zu erwarten.

Im Bereich der Ostemündung sind - anders als von Einwendern befürchtet - keine nennenswerten ausbaubedingten Änderungen von Sturmflutscheitelhöhen zu erwarten. Bei allen drei untersuchten Sturmfluten bleiben die ausbaubedingten Erhöhungen in diesem Gebiet unter 0,5 cm (MATERIALBAND I). Die in der Einwendung angesprochenen Reflexionserscheinungen wurden im hydronumerischen Modell mit berücksichtigt (geschlossenes Sperrwerk im Sturmflutfall). Damit sind auch die befürchteten Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit für das Gebiet des Belumer Außendeich nicht zu erwarten.

Zu den Befürchtungen hinsichtlich der Schilf- und Reetgewinnung sowie der Grünlandflächen ist anzumerken, daß nach den Ausführungen in den Fachgutachten zu den Schutzgütern Boden (MATERIALBAND V) sowie Pflanzen und Tiere - Terrestrische Lebensgemeinschaften (MATERIALBAND VI) Flächenverluste im Uferbereich infolge des prognostizierten Anstiegs des Thw möglich sind. Daher könnten - wie oben bereits ausgeführt - in bestimmten Bereichen auch vorübergehende Beeinträchtigungen der Schilf- und Reetgewinnung sowie der Grünlandnutzung eintreten. Uferabbrüche infolge erhöhter Strömungsgeschwindigkeiten sind, wie bereits oben ausgeführt, dagegen nicht zu befürchten, da sich die ufernahen Strömungen tendenziell verringern (MATERIALBAND I).

(2) Nutzungseinschränkungen durch Maßnahmen des LBP

Die Nutzungseinschränkungen durch Maßnahmen des LBP ergeben sich überwiegend unmittelbar für diejenigen Flächen, die zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen herangezogen werden.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß sich die Flächenverfügbarkeit für den Vorhabensträger entweder aus dem Abschluß vertraglicher Vereinbarungen mit den Berechtigten bzw. Betroffenen ergibt oder daraus, daß sich die Flächen im Eigentum des Vorhabensträgers befinden.

Soweit sich der jeweils betroffene Berechtigte mit der Inanspruchnahme seines Rechts vertraglich gegenüber dem Vorhabensträger einverstanden erklärt hat, wird die damit verbundene Nutzungseinschränkung bereits durch vertragliche Regelungen kompensiert. Daher ist insoweit keine Berücksichtigung der beeinträchtigten Belange im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses erforderlich.

Soweit der Vorhabensträger seine Flächen zur Nutzung durch Dritte verpachtet hat, können sich aber durch die vorgesehenen Maßnahmen Beeinträchtigungen der Belange und Rechtspositionen von Pächtern ergeben.

Unbeachtlich ist dabei aber der Umstand, daß der Vorhabensträger als Eigentümer verschiedener Grundstücke – wie bereits ausgeführt – auslaufende Pachtverträge nicht verlängert, da er diese für die Durchführung der beantragten Kompensationsmaßnahmen benötigt. Die insoweit zu betrachtende Situation betrifft allein das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Pächter und Verpächter.

Sofern jedoch ein Pachtverhältnis nicht durch Kündigung beendet werden kann und bei Durchführung der planfestgestellten Kompensationsmaßnahmen fortbesteht, würde durch die mit der Planfeststellung verbundenen Nutzungseinschränkungen in unterschiedlichem Ausmaß (teilweise erheblich) in die Rechtspositionen Dritter eingegriffen.

Durch die insoweit vorgeschriebene Entschädigungsauflage wird aber sichergestellt, daß es im Zusammenhang mit der Durchführung der im landschaftsplegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen nicht zu erheblichen entschädigungslosen Beeinträchtigungen der Rechtsposition von Pächtern durch die im Rahmen der Ausgleichsplanungen notwendigen Nutzungseinschränkungen kommt.

In den Einwendungen umfasste Gestaltungsvorschläge sind dabei ggf. bei einer konkreten Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung zu berücksichtigen.

(a) Maßnahmegebiet Hetlingen/Giesensand

Bezogen auf das Maßnahmegebiet Hetlingen/ Giesensand wurde hierzu zwar eingewendet:

Einwender: H00164, K00314, K00315.

Eine Existenzgefährdung der landwirtschaftlichen Betriebe wird gerade in dem Bereich eintreten, der in seiner Funktion für die Landwirtschaft schon erheblich durch das NSG "Haseldorfer Binnenelbe" eingeschränkt ist.

Die vorgesehene Bewirtschaftungsruhe 25.10.-1.4. steht im Konflikt mit der dort praktizierten ganzjährlichen Schafhaltung.

Es wurde während der Anhörung ergänzend beantragt, ein Gutachten über die Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes infolge der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen in Auftrag zu geben, die vorgesehenen Eingriffe vorrangig zu vermeiden, jedenfalls zu minimieren und ggf. angemessen zu entschädigen.

Die Einwendungen und der Antrag sind aus den bereits oben angeführten Gründen unbeachtlich bzw. haben sich durch die oben verfügten Auflagen erledigt. Die geforderte Untersuchung der Gefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes wurde unabhängig davon nach Auskunft des Wasser- und Schiffahrtsamtes Hamburg bereits eingeleitet, ist aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgeschlossen.

(b) Maßnahmegebiet Störmündung

Einwender: H00164, K00092, K00165, K00167, K00293, K00314, K00315.

Folgende Nutzungseinschränkungen bzw. Bewirtschaftungserschwernisse sind zu erwarten:

  • Die Notwendigkeit zur maschinellen Pflege der Grasnarbe wird steigen.
  • Die Extensivierung der Außendeichsflächen steht im Widerspruch zum Landschaftsplans, der zur Existenzsicherung der örtlichen Landwirtschaft eine intensive Bewirtschaftung vorsieht.
  • Die Pflege und Unterhaltung von Gewässern, für die beidseitig ein auch mit schwerem Gerät befahrbarer Uferstreifen benötigt wird, wird erschwert.

Es wird ein Beweissicherungsprogramm gefordert, das die ausbaubedingten Folgen erfaßt.

 

Die Einwendungen sind überwiegend schon aus den oben angeführten Gründen unbeachtlich.

Es kann dahinstehen, ob das geforderte Beweissicherungsprogramm hier rechtlich erforderlich ist. Die in dem vom Vorhabensträger vorgelegten Beweissicherungsprogramm erfaßten Parameter eignen sich auch in Hinblick auf die Darlegungslast bezüglich der möglichen Nutzungseinschränkungen.

Der in der Einwendung angesprochene Konflikt zwischen der hier vorliegenden Fachplanung und der Landschaftsplanung bei der Vorplanung ist bereits an anderer Stelle behandelt worden (siehe oben unter Ziffer V 5).

(c) Maßnahmegebiet Belumer Außendeich

Die Einwendungen in bezug auf das Maßnahmegebiet Belumer Außendeich enthielten folgende Schwerpunkte:

Einwender: K00004, K00005, K00016, K00017, K00021, K00074, K00081, K00097, K00101, K00104, K00105, K00106, K00107, K00108, K00108, K00109, K00110, K00111, K00112, K00113, K00114, K00115, K00116, K00117, K00118, K00119, K00120, K00121, K00122, K00123, K00124, K00125, K00126, K00127, K00128, K00129, K00130, K00131, K00132, K00133, K00134, K00163, K00210, K00211, K00293, K00353, K00354, K00355, K00380.

Der LBP geht auf Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe nicht ein. Da dieser abwägungserhebliche Belang offensichtlich nicht berücksichtigt wurde, ist die Abwägung fehlerhaft und die darauf beruhende Kompensationsmaßnahme rechtswidrig.

Folgende Nutzungseinschränkungen können die landwirtschaftlichen Betriebe möglicherweise existentiell gefährden:

  • Wegfallen der Ausgleichszahlung vom Land Niedersachsen für Nutzungseinschränkungen im Bereich des NSG, da er nicht für tideüberflutete Gebiete gewährt wird
  • Einschränkung der Gülleausbringung gemäß Düngeverordnung
  • Nutzungsbeschränkungen durch die LBP-Maßnahme für die Hauptweideflächen der Milchviehbetriebe
  • Verlust des Pachtzinses und Wertverlust wegen Einschränkungen
  • Aufgabe der Nutzung wegen der Auflagen für die Beweidung bzw. die Mahd, da das Futter nicht mehr für das vorhandene Jungvieh und die Hochleistungsmilchkühe verwendet werden kann. Es wird eine Verdistelung der Weideflächen bei Umsetzung der Bewirtschaftungsvorgaben eintreten
  • Schädigung und Qualitätsverlust des Grünfutters aufgrund der häufigen Überflutungen
  • Zunahme der Infektionsgefahr ( u.a. mit IBR) für Pferde und Rinder (z.T. Zuchttiere) durch häufigere Überflutungen und dadurch wirtschaftliche Einbußen, die die Existenz der Betriebes gefährden können
  • Die durch geringere Beweidung entstehende höhere Vegetation führt zum Abwandern von Vogelarten, die gerade kurze Graswuchs lieben. Sie werden auf binnendeichs gelegene Kulturflächen ausweichen und dort Kulturschäden verursachen.

In der Erörterung wurde ergänzend beantragt, eine individuelle, einzelbetrieblich bezogene Analyse jedes einzelnen landwirtschaftlichen Betriebes durchzuführen, um die Auswirkungen der Kompensationsmaßnahme auf die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe und geeignete Ausbildungsmöglichkeiten beurteilen zu können.

 

Die vorgebrachten Einwendungen und Anträge sind überwiegend aus den bereits oben angeführten Gründen unbeachtlich. Im übrigen wird ihnen - soweit sie sich auf die Beeinträchtigung von Rechtspositionen aus dem Pachtverhältnis beziehen - durch die vorgesehene Entschädigungsauflage Rechnung getragen.

Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

Die Flächen im Bereich des Belumer Außendeichs sollen nur noch extensiv bewirtschaftet werden. Jegliche Düngung der Flächen ist unzulässig. Das Ausbringen von Gülle ist schon reglementiert, weil der Belumer Aussendeichbereich bereits Naturschutzgebiet ist.

Zur Befürchtung, daß es durch die geringere Beweidung zu einem Abwandern von Vogelarten auf benachbarte Kulturflächen und damit zu Kulturschäden kommen wird, ist auf die noch ausstehende Ausführungsplanung zur konkreten Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans zu verweisen, die sich mit der angesprochenen Problematik auseinander zu setzen hat. Es ist vorgesehen, für die Rastvögel das Grünland bei extensiver Bewirtschaftung möglichst kurz zu halten. Sollte bei den vorgeschlagenen Bewirtschaftungsauflagen je nach Witterung das Grünland zu schnell zu hoch aufwachsen, so kann in Rücksprache mit den Behörden vor Ort eine Nachmahd oder eine höhere Besatzdichte festgesetzt werden.

Die Bewirtschaftungsvorgaben orientieren sich an bewährten Pflege- und Entwicklungskonzepten im Unterelberaum (z. B. Nordkehdingen). Mit der Extensivierung der Nutzung geht eine Vernässung der Flächen einher (Wiederanbindung an das Tidegeschehen), so daß eine Verdistelung der Fläche in weiten Bereichen unwahrscheinlich ist. Bei einem zu starken Aufkommen von hochwüchsigen Beständen kann jedoch unter Absprache mit den zuständigen Naturschutzbehörden kurzfristig die Besatzdichte erhöht werden (siehe auch: Pflege- und Entwicklungskonzept des landschaftspflegerischen Begleitplans, Anhang 7 1).

Nach Gegenüberstellung der dargestellten Einschränkungen für die Landwirtschaft und der für das Vorhaben sprechenden Erwägungen, kommt die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis, daß den für das Vorhaben sprechenden Erwägungen der Vorrang gebührt. Zu berücksichtigen ist hier insbesondere die relativ geringfügige Beeinträchtigung der behandelten Belange.

Soweit sich im Rahmen bestehender Pachtverträge durch Nutzungsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des landschaftspflegerischen Begleitplans gravierende Nachteile ergeben können, wird dem durch die vorgesehene Auflage Rechnung getragen. Den vorhabensbedingt im übrigen im Ergebnis nur geringfügig beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen stehen die bereits dargestellten (siehe oben unter Ziffer VI 3) erheblichen öffentlichen Interessen an der Durchführung des Vorhabens gegenüber. Hier ist zu berücksichtigen, daß das Vorhaben zur Sicherung und Entwicklung des Hafenstandortes Hamburgs und damit – wie oben dargestellt - für die wirtschaftliche Entwicklung der norddeutschen Region insgesamt bedeutsam ist.