Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

c) Boden

Zu den Auswirkungen der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe auf das Schutzgut Boden sind die folgenden Einwendungen vorgebracht worden:

Einwender: H00012, H00075, H00089, H00093, H00094, H00104, H00128, H00138, H00161, K00231, K00295, K00296, K00380.

Es wird als Mangel der Umweltverträglichkeitsuntersuchung gewertet, daß für das Schutzgut Boden konkrete Aussagen fehlen, welche Mengen an Baggergut während welcher Zeiträume zu welchen Klappstellen verbracht werden sollen. Auch die Ablagerung von kontaminiertem Baggermaterial im Bereich von Pagensand wurde nur oberflächlich und dürftig untersucht.

Durch die Öffnung der östlichen Flanke des Belumer Sommerdeichs wird es entlang des Grenzgrabens an den Ufern zu Bodenerosionen kommen. Darüber hinaus wird hier die Bodenqualität durch den Eintrag von belastetem Schlick bei Überflutungen beeinträchtigt.

Bei Sedimentations-/Spülkörpern wie z.B. auf Pagensand sind Ablaufwasser und Sedimentwasser als Teil des zukünftigen Sickerwassers und der Bodenbildung stofflich zu überprüfen.

Wegen der Neuplanung der Spülfeldvariante Pagensand II muß ergänzend zur Darstellung im Ergänzungsband auch Materialband V überarbeitet werden, da eine grundsätzliche Änderung des Untergrundes und damit des Dammaterials und der Emissionspfade kann nicht ausgeschlossen werden.

Es wird vorhabensbedingt zu zusätzliche Übersandungen der Vordeichsflächen kommen.

In der Erörterung wurde ergänzend gefordert, die Umweltverträglichkeitsstudie durch Angaben zu ausbaubedingten Änderungen der Überflutungshäufigkeiten von Vordeichsländereien zu ergänzen.

Die zum Schutzgut Boden vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

Im Fachgutachten zum Schutzgut Boden (MATERIALBAND V) wird festgestellt, daß sich die Baggergutverbringung nur indirekt auf die Böden auswirkt (z.B. kann es bei einer Veränderung der Schwebstoffkonzentration zu einer geringen Veränderung der landseitigen Sedimentation und infolgedessen zu veränderten Nähr- und Schadstoffeinträgen in die Vordeichsböden kommen). Die Umweltverträglichkeitsstudie hat dabei zum Ergebnis, daß sich die Baggergutverbringung nicht negativ auf die Vordeichsböden auswirken wird. Die in den Einwendungen aufgeworfene Frage, welche Baggergutmenge während welcher Zeiträume zu welchen Klappstellen verbracht werden soll, spielt bei dieser Einschätzung keine Rolle.

Im übrigen sind die Auswirkungen der Aufspülung von Baggergut auf Pagensand auf der Grundlage ausführlicher Untersuchungen (vgl. Materialband V) in der Umweltverträglichkeitsstudie beschrieben und bewertet worden. Fachliche Defizite bei den diesbezüglichen Untersuchungen, wie sie in den Einwendungen vorgebracht worden sind, sind nicht erkennbar.

Darüber hinaus wird es nicht zu einer in den Einwendungen befürchteten Verschlechterung der Bodenqualität durch den Eintrag von belastetem Schlick bei Überflutungen kommen, da derartiges Material im Rahmen des Vorhabens nicht in der Elbe umgelagert wird.

Im übrigen ist hinsichtlich des Spülfeldes Pagensand das Problem von Spülfeldsickerwasser und seinen Schadstoffgehalten in der Umweltverträglichkeitsstudie bereits ausführlich untersucht und bewertet worden, so daß die in den Einwendungen diesbezüglich gestellte Forderung damit gegenstandslos ist.

In der Sache zunächst zutreffend ist der Einwand, daß sich durch die neue Spülfeldvariante Pagensand II der Untergrund der Aufspülung und das Dammbaumaterial ändern wird, da es sich in der neuen Variante um eine Spülung auf ein bestehendes Spülfeld handelt. Die in dem Materialband V bereits grundsätzlich dargestellten Ausbreitungspfade des Ablauf- und Sickerwassers und die Aussagen hinsichtlich der Auswirkungen des Sickerwasseraustrages sind hiervon jedoch nicht beeinflußt, so daß eine in den Einwendungen geforderte Überarbeitung der diesbezüglichen Untersuchungen nicht erforderlich ist. Alle von der Bespülung auf Pagensand ausgehenden erheblichen Auswirkungen sind im übrigen im Ergänzungsband der Umweltverträglichkeitsstudie für die Spülfeldvariante Pagensand II dargestellt worden.

Eine nennenswerte zusätzliche Übersandung von Vordeichsflächen durch die Ausbaumaßnahme wird, wie bereits erwähnt, nicht eintreten. So wird sich der im Ist-Zustand bereits bestehende Sedimenteintrag nur geringfügig erhöhen (vgl. Materialband V, Kap. 5.2.1 und 5.3.1.1.). Danach wird durch den MThw-Anstieg um 0,5 bis 4 cm, die Erhöhung der Überflutungshäufigkeit um ca. 3 % sowie die Verlängerung der Überflutungsdauer von ca. 5 Minuten vorhabensbedingt eine nur geringfügige Verstärkung der Sedimentation im Uferbereich hervorgerufen. Das Sediment rekrutiert sich dabei aus dem Schwebstoff der Elbe. Dieses Material besitzt eine Korngröße von weniger 0,06 µm; es handelt sich mithin um feinkörnige Materialien und nicht um Sand.

Die geforderte Ergänzung der Antragsunterlagen durch Angaben zu ausbaubedingten Änderungen der Überflutungshäufigkeiten von Vordeichsländereien ist ebenfalls unbegründet, da sich entsprechende Angaben bereits im MATERIALBAND V, S. 296, Tab. 5.2-1, befinden.

d) Klima

Zum Themenkomplex Klima enthalten die Einwendungen folgenden Schwerpunkte:

  • Unzureichende Berücksichtigung des Faktors Makroklima
  • Relevanz des Faktors Makroklima für die zukünftigen Sturmflutpegelstände

(1) Unzureichende Berücksichtigung des Faktors Makroklima

Im Hinblick auf eine unzureichende Berücksichtigung des Faktors Makroklima in der Umweltverträglichkeitsstudie wurden die folgenden Punkte eingewandt:

Einwender: H00075, H00138, H00161, K00244.

Die Umweltverträglichkeitsstudie ist beschränkt nur auf die Betrachtung lokalklimatischer Effekte bzw. auf die Belange zur Sicherung lokalklimatischer Besonderheiten im Untersuchungsgebiet.

Ergänzend hätte jedoch auch eine Bearbeitung der zu den erwarteten makroklimatischen Einwirkungen (wie z.B. die globale Klimaerwärmung) erfolgen und als wichtige Vorbelastung einbezogen werden müssen. Nur mit diesen Informationen kann eine mögliche kumulative Beeinflussung der Sturmflutwasserstände durch gleichgerichtete Einflußgrößen wie z.B. der Veränderungen der Hydromechanik und des Klimas ausreichend beurteilt werden.

Auch diese Einwendungen sind unbegründet.

Der Aspekt des möglicherweise durch eine globale Klimaerwärmung hervorgerufenen beschleunigten Anstiegs des Meeresspiegels und dessen Auswirkungen auf die Sturmflutscheitelwasserhöhen der Unter- und Außenelbe wurde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie u.a. im Kapitel 5 ("Hydromechanik") sowie in der Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ohne Verwirklichung des Vorhabens berücksichtigt ("Nullvariante", vgl. Kapitel 8 der Umweltverträglichkeitsstudie). Siehe dazu auch: Freie und Hansestadt Hamburg, Wirtschaftsbehörde, Strom- und Hafenbau [1995]: Über die Wirkung der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe auf die Hydrologie der Tideelbe vor dem Hintergrund möglicher Klima- und Meeresspiegel-Änderungen. SB 5-Studie Nr. 81. Oktober 1995. Entscheidungserheblich sind jedoch allein die Folgen des geplanten Fahrrinnenausbaus auf den derzeitigen Zustand der Umwelt.

(2) Relevanz des Faktors Makroklima für die zukünftigen Sturmflutpegelstände

Einwender: H00021, H00109, H00160, K00180, K00388, K00389.

Als Folge vorangegangener Strombau- und Hochwasserschutzmaßnahmen (letztere durch Verringerung der Retentionsräume) sowie durch das weltweite Ansteigen des Meeresspiegels als Folge der atmosphärischen Erwärmung hat sich an der Elbe nachweisbar eine Tendenz zu höheren Pegelständen eingestellt, die nunmehr durch das Vorhaben noch verstärkt wird.

U.a. aufgrund der Wirkungsgleichrichtung des klimabedingten, globalen Meeresspiegelanstiegs und der geplanten Ausbaumaßnahme kommt es zu einer erheblichen und auf Basis der vorgelegten Unterlagen zur Zeit tatsächlich nicht abschätzbaren Risikoverstärkung bei Sturmflutereignissen.

Daher ist auch die Frage nach den Auswirkungen der globalen Klimaveränderungen auf die Deichsicherheit vor und nach dem geplanten Ausbau von einem Unabhängigen gutachterlich zu prüfen.

 

Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

Zwar ist der Einwand, daß sich die Wasserstände der Tideelbe, u.a. durch diverse anthropogene Eingriffe im und am Gewässerbett, bereits verändert haben, zunächst zutreffend. Die bisherige Entwicklung der Wasserstände in der Tideelbe ist in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung auch beschrieben worden und in die Bewertung des Ist-Zustandes eingeflossen. (siehe Umweltverträglichkeitsstudie, Kap. 7.1.1).

Im Grundsatz trifft ebenfalls der Einwand zu, daß ein Anstieg des Meeresspiegels im Hinblick auf die Sturmflutscheitelwasserstände möglicherweise in der gleichen Richtung wirksam ist, wie der Fahrrinnenausbau. Entscheidungserheblich sind jedoch allein die Folgen des geplanten Fahrrinnenausbaus auf den derzeitigen Zustand der Umwelt. Hier ist festzuhalten, daß maßnahmebedingt die für den Hochwasserschutz maßgebliche Bemessungssturmflut 2085 A lokal eng begrenzt um maximal 1,5 cm ansteigen wird. (siehe Materialband I). In dieser sog. Bemessungssturmflut ist bereits ein Anstieg des Wasserstandes von 30 cm/100 Jahre berücksichtigt worden. Eine maßnahmebedingte Gefährdung der Deichsicherheit an der Tideelbe durch diesen nur geringen Anstieg der Scheitelwasserstände kann ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus sind weder die Ursachen und Auswirkungen einer globalen Klimaänderung noch deren Folgen für Sturmflutrisiken wissenschaftlich geklärt. Im übrigen wurde der Aspekt des Anstiegs des Meeresspiegels und dessen Auswirkungen auf die Sturmflutscheitelwasserhöhen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie in der Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ohne Verwirklichung des Vorhabens berücksichtigt ("Nullvariante", vgl. Kapitel 8 der Umweltverträglichkeitsstudie). Siehe dazu auch: Freie und Hansestadt Hamburg, Wirtschaftsbehörde, Strom- und Hafenbau [1995]: Über die Wirkung der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe auf die Hydrologie der Tideelbe vor dem Hintergrund möglicher Klima- und Meeresspiegel-Änderungen. SB 5-Studie Nr. 81. Oktober 1995.

Das Erfordernis einer zusätzlichen gutachterlichen Prüfung der Auswirkungen der geplanten Maßnahme auf die Deichsicherheit unter Berücksichtigung globaler Klimaänderungen besteht daher nicht.

e) Luft

Zum Themenkomplex Schutzgut Luft enthalten die Einwendungen folgende Schwerpunkte:

  • Entstehung und Wirkung von Lärmbelästigungen
  • Atmosphärische Schadstoffbelastungen durch Schiffsverkehr und Baggerbetrieb

(1) Entstehung und Wirkung von Lärmbelästigungen

In der Abwägung war zu berücksichtigen, daß die Bauarbeiten insbesondere durch den Einsatz von Eimerkettenbaggern eine Lärmbelastung vorwiegend der Bereiche Blankenese und Övelgönne verursachen. Denn die Umweltverträglichkeitsstudie weist aus, daß der dort - allerdings nur tagsüber - vorgesehene Einsatz von Eimerkettenbaggern an 23 Tagen zu einer hohen Lärmbelastung führen wird. Da die Planfeststellung konzentrierende Wirkung entfaltet, ist die Planfeststellungsbehörde insoweit bei ihrer Beurteilung an das geltende materielle Immissionsschutzrecht gebunden. Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der von den Baggerarbeiten ausgehenden Geräuschimmission im Sinne des § 3 Abs.1 und 2 BImSchG ist § 22 BimSchG, da Baustellen nicht zu den nach § 4 Abs.1 BimSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen zählen. Nach § 22 BimSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, daß (1.) schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und daß (2.) die nach dem Stand der Technik unvermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Prüfung, ob die bei der Durchführung der Baggerarbeiten entstehenden Lärmimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs.1 BimSchG sind, setzt eine Bewertung der ermittelten Lärmbelastung voraus. Nach der Umweltverträglichkeitsstudie erreichen die Geräuschwerte an den Immissionsmeßpunkten bis zu 59 dB(A) (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie Kap. 7.6.2 sowie Kap. 9.6.2.1). Für die Bewertung dieser Schallimmissionen durch Baugeräte ist die nach § 66 Abs.2 BimSchG weitergeltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970 (AVV Baulärm) heranzuziehen. Zwar gilt die AVV Baulärm ausdrücklich nur für Baustellen auf dem Land. Es entspricht aber dem Zweck der AVV Baulärm, diese auch für Baustellen anzuwenden, die auf einem Wohngebiet unmittelbar angrenzenden Gewässer stattfinden, zumal ein sachlicher Grund für das Aufstellen insoweit unterschiedlicher Richtwerte nicht ersichtlich ist und die Schutzwürdigkeit der Anlieger in beiden Fällen gleich erscheint. Gemessen an der AVV Baulärm verursacht der Einsatz von Eimerkettenbaggern eine Überschreitung des in der AVV Baulärm vorgesehenen Richtwerts für Wohngebiete (von 50 dB(A)) an bestimmten Stellen und für bestimmte Dauer um bis zu 9 dB(A). Allerdings ist die AVV Baulärm kein bindendes Recht, so daß es in Ermangelung einer normativen Bestimmung bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze auf eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durch die Planfeststellungsbehörde ankommt. Insoweit ist dann aber auch zu berücksichtigen, daß Baulärm in größerem Maße hinzunehmen ist, als etwa dauerhafter Verkehrslärm. Maßgeblich ist auch, daß es allein an einem einzigen Immissionsmeßpunkt überhaupt zu Überschreitungen kommt, und daß diese Überschreitungen temporär begrenzt sind. Ferner ist zu berücksichtigen, daß nach den Regeln der Technik wegen des auszubauenden Materials mit Erfolg kein anderes Baggerverfahren als gerade die Eimerkettenbaggerei zum Einsatz kommen kann. Da die Lärmbelastung zudem auf die Tageszeit beschränkt ist, hält sie die Planfeststellungsbehörde in diesem besonderen Einzelfall für zumutbar.

Neben den Lärmauswirkungen, die sich aus dem Schiffbetrieb und dem Bauvorhaben selbst ergeben, waren in der Abwägung auch jene lärmbezogenen Auswirkungen zu betrachten, die sich dem Lösch- und Ladebetrieb infolge der maßnahmebedingten Steigerung des Containerumschlags ergeben. Gewisse Mehrbelastungen sind allerdings im Rahmen der Zumutbarkeit von den Lärmbetroffenen hinzunehmen und ergeben sich aus der jeweiligen Situation, bei der ggfs. auch eine Vorbelastung in Rechnung zu stellen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der maßnahmebedingte Mehrumschlag auf den bestehenden Containerterminals im Hamburger Hafen oder aber auf dem in der Entstehung befindlichen neuer Containerterminal in Hamburg-Altenwerder abgefertigt werden wird. Insoweit unterliegt die Bestimmung und Regelung der Zumutbarkeitsschwelle den bereits bestehenden Betriebserlaubnissen für die vorhandenen Terminals oder aber wird im Falle der betrieblichen Erweiterung im Rahmen von erweiterten Betriebserlaubnissen geregelt werden. Gleiches gilt für die Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle im Zusammenhang mit dem neuen Terminal in Altenwerder. Hier sind entsprechende Überlegungen und Bewertungen bereits in die bestehenden Zulassungen eingeflossen. Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens kann deshalb hinsichtlich der Betrachtung der jeweiligen konkreten Grundstückssituation auf diese Zulassungsverfahren verwiesen werden. Insgesamt kann deshalb davon ausgegangen werden, daß der mit dem Ausbauvorhaben im Zusammenhang stehende Containermehrumschlag später im Einklang mit den immissionsrechtlichen Vorschriften bewältigt werden kann. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, daß der spätere Hafenbetrieb bereits im Zuge der hier vorzunehmenden Vorausbetrachtung wegen unzumutbarer Lärmimmissionen immissionsrechtlich unzulässig ist. Nur letzteres allerdings könnte die Planfeststellung nicht unberührt lassen.

Hiergegen ist eingewendet worden:

Einwender: H00008, H00046, H00054, H00072, H00103, H00138, H00191, H00192, H00193, H00194, H00195, K00244.

Es fehlen Angaben und Bewertungen zu Mehrbelastungen durch Lärm, verursacht durch Schiffslade- und -löschbetrieb, vor allem in den Containerterminals unter Berücksichtigung des erhöhten Containerumschlags, sowie durch Schallemissionen der neuen Großcontainerschiffe und der Schlepperassistenz.

Der der Lärmprognose zugrunde gelegte sog. "Ruhebonus" für den Schiffsverkehr in Form eines Pegelabzuges von 5 dB ist aus Sicht des Lärmschutzes nicht akzeptabel und nicht regelwerkkonform. Allgemein ist davon auszugehen, daß die ermittelten Wertstufen somit um eine Stufe zu niedrig angesetzt wurden.

In der Studie ist nicht berücksichtigt worden, daß weite Bereiche der betroffenen Wohnbebauung als allgemeine Wohngebiete (WA) klassifiziert sind, was insbesondere in der Nacht die Lärmproblematik verschärft.

In Blankenese und Övelgönne wird es bei den Baumaßnahme (z.B. Herstellen der Klappgrube) zu Lärmbelästigungen durch Einerketten- und Hopperbagger kommen.

Daher ist vor Aufnahme der Baggerarbeiten durch ein Lärmgutachten nachzuweisen, daß bei den Baggerarbeiten die Lärmbelastung in den Wohngebieten nicht die gegebene Grundbelastung übersteigt.

Weiterhin dürfen nur schallgedämmte Bagger und Schutenschlepper eingesetzt werden, die dem Stand der Lärmschutztechnik und den Anforderungen der DIN 18005, Blatt 1 entsprechen. In den Ausschreibungen der Maßnahmen sind zusätzlich festzuschreiben: regelmäßiges Schmieren der Eimerketten und Einhausung der Kettenumlenkung und des Schüttkanals, Motor.htmelung etc.)

Die Baggerarbeiten sind auf die Zeit Montag bis Freitag zwischen 07.00 - 20.00 h zu beschränken.

Darüber hinaus ist ein Lärmschutzbeauftragter auf der Vorhabensträgerseite zu benennen, der während der Betriebszeiten der Baggerung für die Anwohner telefonisch erreichbar ist.

Die vorgebrachten Einwendungen sind bereits weitgehend aus den oben genannten Gründen unbegründet. Lediglich ergänzend ist festzustellen:

Die Schlepperassistenz stellt in diesem Zusammenhang keine bedeutsame Lärmquelle dar. Die Mehrbelastungen durch den Schiffsbetrieb wurden jedoch im Rahmen des vom Germanischen Lloyd erstellten Gutachtens über die Lärmimmissionsbelastung (Materialband IX, Teil B) untersucht.

Unberechtigt sind Einwendungen im Hinblick auf den bei der Lärmprognose einbezogenen Ruhebonus. Denn die Differenz zwischen den Wertstufen für den derzeitigen Zustand und für den Fall des Ausbaus ist von der Berücksichtigung eines Ruhebonus von 5 dB(a) bei der Berechnung unberührt, da der Ruhebonus in beiden Fällen gleichermaßen zur Anwendung kommt. Darüber hinaus bestehen derzeit für die Bewertung der durch seegehenden Schiffsverkehr verursachten Lärmeinwirkungen noch keine verbindlichen Regelungen. Ebenfalls unberechtigt sind Einwendungen im Hinblick auf die Einbeziehung von Wohnbebauung bei der Beurteilung der Lärmbelastung. So wurden im Bereich der Hamburger Delegationsstrecke insbesondere die der Fahrrinne am nächsten gelegenen reinen Wohngebiete (WR) betrachtet, für die entsprechend ihrer höheren Schutzbedürftigkeit ein niedrigerer Immissionsrichtwert bzw. Orientierungswert zulässig ist als für die allgemeinen Wohngebiete (WA). Für den Bereich der Unter- und Außenelbe wurde für ausgewählte besonders betroffene Gebiete eine Bewertung der Lärmeinwirkungen vorgenommen. Hierbei wurden ebenfalls reine Wohngebiete (WR) betrachtet. Der nicht betrachtete Teil besitzt eine größere Entfernung zur Fahrrinne. Auch wenn hier die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete bei der Beurteilung zugrunde gelegt werden würde, sind auch nachts höchstens mäßige Belästigungen (Wertstufe 3) durch den Schiffsverkehr zu erwarten.

Unbegründet bleibt auch die Befürchtung, daß das Herstellen der Klappgrube zu einer gravierenden Lärmbelästigung führt. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, daß zur Herstellung der Klappgrube wesentlich geräuschärmere Hopperbagger eingesetzt werden. So führt nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsstudie ein Einsatz von Hopperbaggern in der Fahrrinnentrasse lediglich zu einer geringen bis mittleren Lärmbelastung. Darüber hinaus hat die geplante Klappgrube im Bereich des Mühlenberger Lochs eine viel größere Entfernung von der Wohnbebauung des Elbhanges als die Fahrrinnentrasse selbst. Daher sind dort deutlich niedrigere Geräuschimmissionen infolge der Arbeiten zur Herstellung der Klappgrube zu erwarten. Die Anwohner im Bereich des Strandwegs werden die beim Herstellen der Klappgrube entstehenden Geräusche kaum wahrnehmen, da sie von anderen Geräuschquellen überlagert werden. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Anwohner durch den Einsatz von Hopperbaggern zur Herstellung der Klappgrube können in jedem Fall ausgeschlossen werden.

Im übrigen ist von Seiten des Vorhabensträgers im Bereich der Delegationsstrecke ohnehin der Einsatz schallgedämmter Eimemerkettenbagger vorgesehen. Weiterhin geht aus der von den Vorhabensträgern vorgelegten Baubeschreibung hervor, daß ein Einsatz der Eimerkettenbagger nur in der Zeit von 700 bis 2000 Uhr vorgesehen ist (vgl. Erläuterungsbericht, Teil C2). Insoweit sind die in den Einwendungen vorgeschlagenen Auflagen teilweise umgesetzt. Die Notwendigkeit zur Benennung eines gesonderten Lärmschutzbeauftragten ergibt sich dann nicht. Bei Fragen und Problemen ist es den Betroffenen unbenommen, sich direkt an den im Bereich der Delegationsstrecke zuständigen Träger des Vorhabens zu wenden.

(2) Atmosphärische Schadstoffbelastungen durch Schiffsverkehr und Baggerbetrieb

Einwender: H00072, H00079, H00124, H00138.

Aus den Antragsunterlagen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Treibstoffqualität berücksichtigt wurde. Die prognostizierte Immissionsverringerung ist somit zweifelhaft.

Die durch die Abgase der Bagger verursachten Immissionsbelastungen wurden durch Vergleiche mit Meßdaten weitab vom Elbufer nicht ihrer Bedeutung entsprechend berücksichtigt.

Weiterhin bleiben die Baumaßnahme an und der Transport zu den Baggergutablagerungsflächen (insb. bei Hollerwettern-Scheelenkuhlen) in ihrer immissionsschutzrechtlichen Bedeutung unberücksichtigt.

Weder die den Containerterminals in Waltershof gegenüberliegenden Wohngebieten noch die Wohngebiete am nördlichen Elbufer (Övelgönne, Neumühlen) sind in ausreichender Weise hinsichtlich der Schadstoffbelastung durch die Schiffahrt (Schiffsabgase, SO2, Ruß) untersucht worden. Die Aufstellung von Meßstationen allein im Hafenbereich ist nicht ausreichend.

Wegen der zu erwartenden Zunahme des Schiffsverkehrs ist den Seeschiffen die Verwendung von Diesel statt des üblichen Bunker-C-Öls aufzuerlegen.

 

Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

So wurde keineswegs eine vorhabensbedingte Immissionsverringerung in der Umweltverträglichkeitsstudie prognostiziert. Zudem wird dem Einfluß der Brennstoffqualität auf die Abgasemissionen durch die zugrunde gelegten Emissionsfaktoren Rechnung getragen und entgegen der diesbezüglichen Einwendung berücksichtigt. Die Emissionsfaktoren beinhalten sowohl motor- als auch brennstoffbedingte Einflüsse, die sich in den unterschiedlichen Emissionsfaktoren entsprechend der Schiffsgröße widerspiegeln.

Im Hinblick auf die in den Einwendungen befürchtete unzureichende Berücksichtigung der Baggeremissionen ist festzuhalten, daß zur Beschreibung der Immissionssituation auf die Meßstellen der Immissionsüberwachung in Schleswig-Holstein und des Luftmeßnetzes der Hansestadt Hamburg zurückgegriffen werden mußte. Diese liegen entweder im oder in unmittelbarer Nähe zum Untersuchungsgebiet. Wenngleich eine flächendeckende Beschreibung der aktuellen Immissionssituation nicht möglich war, spiegeln die Verhältnisse in den definierten Schwerpunkträumen verschiedene Belastungssituationen wider, die bezogen auf das Untersuchungsgebiet der Umweltverträglichkeitsuntersuchung als repräsentativ bezeichnet werden können.

Aus der Umweltverträglichkeitsstudie geht im Hinblick auf die Baggeremissionen hervor, daß durch die Ausbaubaggerungen zu erwartenden Stickoxid-Emissionen ca. 7 % und die Schwefeldioxid-Emissionen ca. 1 % der durch den derzeitigen Schiffsverkehr verursachenden Emissionen ausmachen. Somit läßt sich festhalten, daß die Abgasemissionen während der Bauphase nur einen geringen Teil der Emissionen durch den derzeitigen Schiffsverkehr ausmachen und die Auswirkungen auf die Luftqualität während der Bauphase als unerheblich bezeichnet werden können.

Entgegen entsprechenden Angaben in den Einwendungen wurde bei der Berechnung der aus dem Baggerbetrieb resultierenden Schadstoffemissionen bei beiden Baggertypen auch der Transport des Baggergutes zu den Ablagerungsflächen berechnet. Folgende Arbeitsabläufe wurden dabei berücksichtigt:

  • Eimerkettenbagger: Baggern sowie Schleppen der Schuten beim Abtransport des Baggergutes
  • Hopperbagger: Baggern, Transport und Verklappen des Baggergutes

Die Herrichtung der Baggergutablagerungsstellen (Rand- und Fußsicherung) ist hinsichtlich der Abgase und Lärmemission allerdings nicht untersucht worden. An der Gesamteinschätzung, nach der die Baggeremissionen in der Umweltverträglichkeitsstudie insgesamt als unerheblich für die Luftqualität beurteilt worden sind, ändert dies allerdings nichts.
Der in den Einwendungen vorgebrachten Kritik bezüglich einer unzureichenden Erfassung der Schadstoffemissionen durch die Schiffahrt kann nicht gefolgt werden. Denn die vier im Gebiet des Hamburger Hafens liegenden Stationen des Luftmeßnetzes, deren Meßergebnisse u.a. im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie berücksichtigt wurden, eignen sich aufgrund ihrer geringen Entfernung zu der Schadstoffquelle "Schiffsverkehr" durchaus, um die Auswirkungen auf die Immissionsbelastung im Bereich des Hamburger Hafens abzuschätzen.

Die Umweltverträglichkeitsstudie kommt in diesem Zusammenhang zum Ergebnis, daß der künftig zu erwartende Anstieg des Schiffsverkehrs auf Unter- und Außenelbe nur geringfügige und damit unerhebliche Folgen für die Luftqualität haben wird. Vor diesem Hintergrund kann der in den Einwendungen erhobenen Forderung, die Schiffahrt auf der Elbe die Verwendung von Diesel statt des Bunker-C-Öles aufzuerlegen, bereits in der Sache nicht gefolgt werden.

f) Landschaft

Zum Themenkomplex Landschaft beziehen sich die Einwendungen neben pauschaler Kritik an der Bearbeitung des Schutzgutes in den Planungsunterlagen auf folgende Schwerpunkte:

  • Berücksichtigung der Vorbelastung des Elbesystems durch frühere Strombaumaßnahmen gem. BNatSchG
  • Erhaltungs- und Entwicklungsziele
  • Eingriffe in die Landschaft

(1) Berücksichtigung der Vorbelastung des Elbesystems durch frühere Strombaumaßnahmen gem. BNatSchG

Einwender: H00081, H00129.

Die vorgelegte Planung wird der Verpflichtung des § 3 Abs. 2 des BNatSchG nicht gerecht, wonach Behörden und öffentl. Stellen ausdrücklich die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen haben. In Anbetracht der bisherigen Vorschädigung des Elbesystems durch Vertiefungen und Strombaumaßnahmen ist gemäß dieser Unterstützungspflicht weit mehr als eine reine Verminderung bzw. Behebung der neuen Beeinträchtigungen erforderlich.

Diese Einwendung ist unbegründet.

Es ist nicht erkennbar, daß die am Vorhaben beteiligten Behörden ihren Verpflichtungen aus § 3 BNatSchG im Rahmen der Planungen zum Vorhaben nicht nachgekommen sind. § 3 Abs.2 BNatSchG ist im Kontext mit § 1 und § 2 BNatSchG zu lesen und zu verstehen und drückt die Gesamtverantwortung aller Hoheitsträger gegenüber der Natur und Landschaft aus. Deshalb konstatiert § 3 Abs.2 BNatSchG nicht etwa einen für die Planfeststellungsbehörde bindenden Planungsleitsatz zugunsten der Natur, sondern steht seinerseits unter dem Abwägungsgebot (vgl. § 1 Abs.2 und § 2 Abs.1 BNatSchG), dem allerdings vorliegend Rechnung getragen wurde.

(2) Erhaltungs- und Entwicklungsziele

Einwender: H00104, K00137.

Der geplante Ausbau entspricht nicht den Bestimmungen von §12 WaStrG, nach welchem die natürlichen Lebensgrundlagen zu bewahren, die Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des natürlichen Selbstreinigungsvermögens beim Ausbau zu beachten sind und ist daher abzulehnen.

Die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft kann nicht ausschließlich in Anlehnung an die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung erfolgen, sondern muß die Vorschriften des BNatSchG, der Landesnaturschutzgesetze sowie der zugehörigen Einzelverordnungen berücksichtigen. Eine Bewertung der Schutzgebiete nach diesen Maßstäben fehlt.

Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

§ 12 Abs.7 WaStrG schreibt vor, daß die dort genannten belange in die planerische Abwägung einzustellen sind; er enthält kein Optimierungsgebot oder gar eine Vorrangregelung zugunsten der dort genannten Belange. Insoweit allerdings wird die vorliegende Planfeststellung den Anforderungen des § 12 WaStrG gerecht.

Hinsichtlich der übrigen Einwendungen wird auf die Bewertung der Umweltauswirkungen oben unter Ziffer VII 2. b) verwiesen.

(3) Eingriffe in die Landschaft

Einwender: H00090, H00129, H00133, H00134.

Der Verlust an Vorlandflächen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten wird unterschiedlich dargestellt und bewertet. Für wesentliche Bereiche z.B. für das Mühlenberger Loch fehlen quantifizierende Angaben.

Die Aufspülung von Baggergut stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Landschaftsbild dar. Die vorgezogene Teilmaßnahme auf Pagensand wird abgelehnt.

Selbst die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in wertvollen, von daher naturgemäß sehr sensiblen Gebieten, stellen einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, bei dem wertvolle Lebensräume weichen müssen. Das bedeutet jedoch, daß sich die ökologische Gesamtbilanz auf solchen Flächen nach den Umgestaltungsmaßnahmen nur eingeschränkt verbessert. Das Aufwertungspotential dieser Flächen ist grundsätzlich eher klein und ihre Eignung zur Kompensation sehr gering. Kompensation im Sinne von Wiedergutmachung ist ohne die Erschließung von neuen, zusätzlichen Lebensräumen nicht herbeiführbar.

Die vorgebrachten Einwendungen sind im wesentlichen unbegründet.

So ist der Biotopflächenverlust aufgrund der maßnahmebedingten Änderungen der Tidewasserstände in der Umweltverträglichkeitsstudie für Natur (NSG)- und Landschaftsschutzgebiete (LSG) zwar unterschiedlich dargestellt worden. Er wurde jedoch für ein LSG nicht anders bewertet als dies für ein NSG geschehen wäre. Für das LSG Mühlenberger Loch beträgt der in der Umweltverträglichkeitsstudie ermittelte Biotopflächenverlust ca. 1 ha. Der im Mühlenberger Loch (und anderen Landschaftsschutzgebieten) ermittelte Eingriffsumfang ist in vollem Umfang als erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung in die Summe der durch diesen Tatbestand beeinträchtigten Flächen eingegangen.

Hinsichtlich der Aufspülung von Baggergut auf Pagensand kommt bereits die Umweltverträglichkeitsstudie selbst zu der Bewertung, daß es sich um einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff handelt.

Unzutreffend ist der Einwand, die in bereits ökologisch wertvollen Gebieten vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stellten ein Eingriff in Natur und Landschaft dar und hätten daher einen nur eingeschränkten Kompensationswert. So wurde im Rahmen der Standortsuche für Maßnahmengebiete zum Ausgleich und Ersatz die Möglichkeit der Aufwertung des Ausgangszustandes der Maßnahmengebiete als ein wesentliches Auswahlkritrium herangezogen. Maßnahmengebiete mit bereits hoher naturschutzfachlicher Bedeutung wurden dabei von der weiteren Betrachtung ausgeschlossen. In einem weiteren Prüfschritt wurde die Eignung des naturräumlichen Standortpotentials überprüft. Zur Realisierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurden daraufhin nur solche Gebiete ausgewählt, in denen eine den hervorgerufenen ökologischen Beeinträchtigungen entsprechende Kompensation verwirklicht werden kann und die damit mittel- bis langfristig aufgewertet werden können. Bei der Planung der einzelnen Gebiete wurden Teilflächen mit höherer Wertigkeit (z.B. Röhrichtgürtel) oder die Bedeutung für einzelne Faunagruppen (z.B. Brut- und Rastvögel) in die Planung integriert und nicht überplant. Bei allen Maßnahmengebieten ist daher das naturräumliche Standortpotential zur Kompensation der Eingriffe geeignet.

 

g) Kulturgüter

Zum Themenkomplex Kulturgüter enthielten die Einwendungen folgende Schwerpunkte:

  • Nichtberücksichtigung rechtlicher Grundlagen
  • Unvollständigkeit der berücksichtigten Kulturgüter, Baudenkmäler und Denkmalbereiche
  • Wrackstellen
  • Fundstellen mesolithischer Artefakte
  • Beeinträchtigung denkmalgeschützter Häfen

(1) Nichtberücksichtigung rechtlicher Grundlagen

Einwender: H00075, K00008.

Die denkmalrechtlichen Grundlagen des Landes Schleswig-Holstein wurden nicht in der aktuell gültigen Fassung berücksichtigt.

Der Aspekt des kulturellen Erbes entsprechend der europarechtlichen Vorgabe ist in der Umweltverträglichkeitsstudie zu kurz gekommen.

Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

So trifft es zwar zu, daß inzwischen die Neufassung des schleswig-holsteinischen Denkmalschutzgesetzes in Kraft getreten ist. Dadurch sind im Untersuchungsgebiet zusätzliche Denkmalbereiche in Beidenfleth, Borsfleth, Brunsbüttel, Elmshorn und Glückstadt zu berücksichtigen. Da jedoch generell erhebliche Auswirkungen des Fahrrinnenausbaus auf terrestrische Kulturgüter ausgeschlossen werden können, werden auch für diese Denkmalbereiche keine erheblichen Beeinträchtigungen eintreten.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern bei der Bearbeitung zum Schutzgut Kulturgüter in der Umweltverträglichkeitsstudie der Aspekt des kulturellen Erbes nicht ausreichend erfaßt wurde.

(2) Unvollständigkeit der berücksichtigten Kulturgüter, Baudenkmäler und Denkmalbereiche

Einwender: H00124, K00008.

Laut UVPG ist der Sac.htmekt Kulturgüter abzuarbeiten. Die Umweltverträglichkeitsstudie geht jedoch nur auf die Kulturdenkmäler, nicht jedoch auf die Kulturgüter ein. Durch eigene Bearbeitungen hätte der Umweltverträglichkeitsuntersuchung-Gutachter zusätzlich die Kulturgüter ermitteln, beschreiben und bewerten müssen, da für eine Beurteilung diese Sachverhalte unabdingbar sind.

Aber auch die in den Planungsunterlagen enthalten Benennung der Baudenkmäler und Denkmalbereiche sind wegen der unzureichenden Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen Anforderungen des Landes Schleswig-Holstein (s.o.) unvollständig.

In den zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlt eine Zusammenstellung und Beschreibung der in den Karten verzeichneten Kulturdenkmäler. Dies erschwert eine Beurteilung des Vorhabens und seiner Auswirkungen.

Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

Denn der Begriff Kulturgüter wurde in Anlehnung an die Denkmalschutzgesetze der Länder gefaßt. Als Kulturgüter gelten demnach Baudenkmale, Bodendenkmale, archäologische Denkmale, bewegliche Denkmale und ablesbare Spuren historischer Landnutzungsform wie Siedlungs- und Erschließungskulturen und landwirtschaftliche Nutzungsformen, sofern an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Zur Erfassung der Kulturgüter wurden die in offiziellen Verzeichnissen eingetragenen Objekte, sowie Objekte, die demnächst in Denkmallisten aufgenommen werden sollen, herangezogen. Zusätzlich wurden Erhebungen von Kulturgütern in denkmalpflegerisch noch nicht erfaßten Bereichen in Hamburg durchgeführt. Einzelne Objekte, die von denkmalpflegerischem Interesse sein mögen, aber derzeit noch nicht erfaßt sind, sind weitgehend im Bereich der Sachgüter erfaßt worden. Eine in den Einwendungen monierte nur unvollständige Berücksichtigung des Schutzgutes "Kulturgüter" im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie kann daher ausgeschlossen werden.

Im übrigen ist bereits oben ausgeführt worden, daß sich aus der Berücksichtigung der Neufassung des schleswig-holsteinischen Denlmalschutzgesetzes keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Kulturgüter ergeben.

Zudem werden die in den Karten verzeichneten Kulturdenkmale entgegen diesbezüglichen Einwendungen in der Umweltverträglichkeitsstudie zusammengestellt und beschrieben (vgl. Kap. 7.9.1 der Umweltverträglichkeitsstudie). Ausführlichere Informationen über die Kulturgüter lassen sich den MATERIALBÄNDEN XI und XII entnehmen. Die Beurteilung der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens würde im übrigen durch die in den Einwendungen hierzu angesprochenen Mängel in keiner Weise beeinflußt.

(3) Wrackstellen

Einwender: H00020.

Im Untersuchungsgebiet ist das Vorkommen von Wrackfundstellen belegt. Daher ist es notwendig, zum Schutz und Erhalt dieser Kulturgüter bei den Baggerungsarbeiten gewisse Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.

Für die Durchführung der Baggerarbeiten an der Stelle "Wrackstelle Wittenberge" wird beantragt, die Arbeiten von Fachleuten der archäologischen Denkmalschutzbehörden zu begleiten (auf dem Bagger).

Für die Durchführung der Arbeiten im Bereich der "Wrackstelle Neumühlen" wird beantragt, das Hamburger Museum für Archäologie über den Beginn der Arbeiten zu informieren. Die Arbeiten sind durch Fachpersonal der archäologischen Denkmalbehörde zu beobachten.

Für die Durchführung der Arbeiten an der Stelle "Tjalk" BSH-Nr. 966 wird beantragt, daß die Abtiefung den Sollwert nicht überschreiten darf. Der Beginn der Baggerarbeiten ist vier Wochen vorher mitzuteilen.

Der morphologische Nachlauf wird an einigen Stellen bislang unbekannte Wracks freilegen. Es wird beantragt, nach den Arbeiten vier Jahre ein Monitoringprogramm entlang der Baggerungsstrecken zu betreiben.

Den Einwendungen ist ganz überwiegend durch Auflagen Rechnung getragen.

Allein die Forderung nach einem 4-jährigen Monitoringprogramm entlang der Baggerungsstrecken war zurückzuweisen. Denn insoweit ist weder ein morphologischer Nachlauf im einzelnen, noch ein solcher, der unbekannte Wracks freilegt, nachgewiesen. Die Beobachtung der Entwicklung im Strom in bezuig auf eventuelle Wrackfunde ist aber die originäre Aufgabe der zuständigen Denkmalschutzbehörden, die nicht ohne weiteres aus Anlass des Ausbauvorhabens dem Vorhabensträger überlastet werden kann.

Aus demselben Grund können auch die Personalkosten, die durch die Beobachtung der Baggerungen bzw. durch die Erkennung und Sicherung eventueller Funde durch die zuständigen Denkmalschutzbehörden enstehen, nicht dem Vorhabensträger auferlegt werden.

(4) Fundstellen mesolithischer Artefakte

Einwender: H00020.

In Abschnitten der Vertiefungsstrecke (Klappgrube Mühlenberger Loch, Strecke Köhlbrand bis Köhlfleet) liegen Kiesschichten vor, die charakteristischerweise Fundstücke mittelsteinzeitlicher Kulturen enthalten. Bei Förderung dieser Kiese auf der Strecke Köhlbrand bis Köhlfleet ist die archäologische Denkmalschutzbehörde zu informieren. Die Arbeiten sind von Fachpersonal zu begleiten.

Für die Durchführung der Arbeiten im Bereich der Klappgrube Mühlenberger Loch werden 2 alternative Vorgehensweise zur Auswahl gestellt:

  • es werden an mindestens drei Stellen je 5 Kubikmeter Kies aus der Böschungskante entnommen. Diese Kiesmengen müssen getrennt abtransportiert und an Land durchgesiebt werden. Enthalten die Kiese die erwarteten Fundgegenstände, müssen erheblich größere Mengen aus verschiedenen Tiefen herausgebaggert werden. Auch der Untersuchungsumfang an Land wird sich entsprechend erweitern. Die hier benötigten Mengen liegen in der Größenordnung von insgesamt rund 50 Kubikmetern aus 10 Stellen und Tiefen. Ziel ist es, eine ausreichende Menge von Qualität und Quantität der mesolithischen Fundstelle zu sichern; der Verlust der übrigen Mengen würde dann in Kauf genommen werden.
  • die Denkmalschutzbehörden bevorzugen aber eine zweite Lösung, nämlich die Ausklammerung des beschriebenen Areals aus der vorgesehenen Planung. In diesem Falle würde die Klappgrube in 2 Hälften geteilt werden, die durch das kulturgeschichtlich bedeutsame Areal getrennt werden. Um ausreichende Abstände einzuhaalten, sind die notwendigen Böschungen zu beachten. Gegen eine Ausweitungder Klappgruben um die benötigten Strecken nach Norden und Süden bestehen keine Bedenken.

 

Der Einwendung wird zu Teilen durch Auflagen Rechnung getragen.

Im übrigen war die Einwendung jedoch zurückzuweisen. Die von dem Vorhaben veranlassten Baggerarbeiten im Bereich der Klappgrube Mühlenberger Loch gestatten aus technischen Gründen und auch aus Kostengründen weder eine Zweiteilung der Baggerstrecke noch auch nur die geforderte differenzierte Probennahme. Allerdings sehen die Auflagen vor, dass das in diesem Bereich geförderte Baggergut nur an Land verbracht werden kann, und dort im Zuge der Verbringung auf etwaige Bodenfunde hin beobachtet werden kann. Damit sind die Belange des Denkmal- und Kulturgutschutzes zumindest in Teilen gewahrt. Eine vollständige Berücksichtigung der vorgebrachten Belange vermochte sich in der Abwägung mit den Vorhabensbelangen trotz der anerkannten Wertigkeit des Kultur- und Denkmalschutzes nicht durchzusetzen. Im übrigen wird auf die Gründe im vorangegangenen Kapitel verwiesen.

(5) Beeinträchtigung denkmalgeschützter Häfen

Einwender: H00055, H00072, H00081, H00093.

Durch die vorhabensbedingte Verschlickung der Häfen wird deren Nutzbarkeit für die Schiffahrt zunehmend eingeschränkt. Dies betrifft auch die denkmalgeschützten Häfen, die hierdurch im besonderen Maße eine Kompensierung dieses Einflusses erfordern. (z.B. kommunaler Hafen Wischhafen).

Es werden Schäden an der Pfahlgründung der Speicherstadt durch das maßnahmebedingte weitere Absinken des Tideniedrigwassers befürchtet. Als Folge des Trockenfallens der Pfahlgründung wird eine Verschärfung des Verrottungsprozesses erwartet.

Für das unter Denkmalschutz stehende Wohnhaus Övelgönne 72 - 75 sind vorhabensbedingt Schädigungen durch Hochwasser zu erwarten.

 

Die vorgebrachten Einwendungen sind weitgehend unbegründet.

So zeigen die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie bezüglich der ausbaubedingten Folgen für den Schwebstoffhaushalt, daß weder eine signifikante Erhöhung der Schwebstoffkonzentration noch eine signifikante Änderung der Bodendeponierung eintreten wird. Dementsprechend wurden für keinen Landes- bzw. Kommunalhafen des Untersuchungsgebietes nennenswerte Änderungen des Sedimentationsgeschehens prognostiziert (MATERIALBAND II B). Dies gilt dementsprechend auch für den kommunalen Hafen Wischhafen.

Maßnahmebedingte Schäden an der Pfahlgründung der Hamburger Speicherstadt können ebenso ausgeschlossen werden. Denn die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführten Untersuchungen zu den Auswirkungen der veränderten Tidedynamik (MATERIALBAND I) haben ergeben, daß durch die ständige, ca. zweimal täglich erfolgende Wiederüberflutung die hölzernen Pfähle der Speicherstadt wassergesättigt bleiben und keiner maßnahmebedingten negativen Beeinflussung ausgesetzt sein werden (vgl. MATERIALBAND XII).

Soweit sich die Einwendungen auf Gefährdungen des denkmalgeschützen Hauses Övelgönne 72 - 75 beziehen, wird auf diese unten unter Ziffer VIII 11. (Umweltnutzung Wohnen) eingegangen.

 

h) Mensch

Zum Themenkomplex Mensch enthielten die Einwendungen folgende Schwerpunkte:

  • Kritik an der Bearbeitungsmethode in der UVS
  • Bedrohung durch Hochwässer und Sturmfluten
  • Gefährdung durch schiffserzeugten Wellenschlag
  • Gefährdung durch Schadstoffe

(1) Kritik an der Bearbeitungsmethode in der UVS

Einwender: H00031, H00032, H00033, H00034, H00035, H00036, H00037, H00038, H00039, H00040, H00041, H00042, H00043, H00044, H00075, H00076, H00138, H00144, K00137.

Das Schutzgut Mensch wird in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nicht hinreichend berücksichtigt. So ist als wesentlicher Aspekt die Zunahme der Sturmflutgefahr und damit von Flutkatastrophen zu betrachten.

Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet die Belange des Schutzgutes Mensch (Fischerei, Fremdenverkehr, Freizeit und Erholung) nicht ihrer wahren Bedeutung entsprechend. So werden die umweltabhängigen Nutzungen in der allgemeinverständlichen Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung gar nicht beim Schutzgut Mensch abgehandelt.

Die Umweltverträglichkeitsstudie ist bzgl. dieses Aspekts nachzuarbeiten.

Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

Die möglichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch ergeben sich im wesentlichen aus den physikalischen, chemischen und biologischen Auswirkungen des Vorhabens, die bei den übrigen Schutzgütern erfaßt wurden und die über Wechselbeziehungen auf den Menschen wirken. Insoweit trifft es zu, daß der Aspekt des Sturmflutgeschehens nicht gesondert beim Schutzgut Mensch betrachtet wurde. Da der Aspekt der Sturmflutgefahren bereits bei den Schutzgütern Wasser und Sachgüter umfassend untersucht und bewertet worden ist, besteht hierin keineswegs ein grundsätzlicher Mangel der Umweltverträglichkeitsstudie.

Im übrigen wurden die umweltabhängigen Nutzungen Fischerei, Fremdenverkehr, Freizeit und Erholung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie zwar betrachtet; eine Bewertung ist hier allerdings nicht vorgenommen worden, da es sonst zu Doppelbewertungen kommen würde. Denn Umweltnutzungen sind kein Schutzgut im Sinne des UVPG und werden daher auch getrennt von den Schutzgütern nach UVPG behandelt. Zudem würde eine Berücksichtigung der Umweltnutzungen beim Schutzgut Mensch an den in der Umweltverträglichkeitsstudie dargestellten Ergebnissen nichts ändern. Eine Nachbearbeitung der Umweltverträglichkeitsstudie ist daher nicht erforderlich.

(2) Bedrohung durch Hochwässer und Sturmfluten

Einwender: H00008, H00021, H00039, H00050, H00058, H00072, H00074, H00075, H00077, H00084, H00097, H00111, H00113, H00124, H00196, K00052, K00064, K00070, K00163, K00196, K00209, K00223, K00225, K00286, K00365, K00366, K00433, K00435, K00444, K00445.

Infolge der Elbvertiefung sind Gefährdungen von Sachgütern und Menschen durch Sturmfluten zu befürchten. Dies wird vermutlich für die Elbanwohner zu einer Katastrophe führen, wenn Verhältnisse wie bei dem Sturmflutereignis von 1962, verstärkt durch menschengemachte Veränderungen der Elbe, auftreten.

Durch die Öffnung des Sommerdeichs in Belum und die unzureichende Standfestigkeit des Ostesperwerkes wird es sogar konkret zu einer vorhabensbedingten Gefährdung für Mensch und Tier durch Sommerhochwässer kommen.

In den Antragsunterlagen werden die dadurch berührten Schutzbelange von Gesundheit und Leben der betroffenen Menschen im Hinblick auf deren Gefährdung durch Hochwässer und Überflutungen gar nicht berücksichtigt.

Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

So zeigen die in der Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführten Untersuchungen zu den ausbaubedingten Änderungen der Tidedynamik (vgl. MATERIALBAND I), daß der Fahrrinnenausbau nur zu geringen, für den Sturmflutschutz an der Elbe als unbedeutend zu bewertenden Scheitelwasserstandserhöhungen führen wird. Die diesbezüglichen Modelluntersuchungen haben konkret ergeben, daß sich die Scheitelwasserstände bei der sog. Bemessungssturmflut 2085 A durch den Fahrrinnenausbau lediglich um maximal 1,5 cm erhöhen werden, wobei dieser Änderungsbetrag auch nur in einigen wenigen Abschnitten der Elbe eintreten wird. Bei der Bemessungssturmflut handelt es sich um eine Extremsturmflut, die unter besonders ungünstigen Rahmenbedingungen ("worst case") theoretisch entstehen kann. Eine ausbaubedingte Gefährdung von Menschen durch Sturmfluten kann angesichts der außerordentlich geringen Scheitelwasserstandserhöhungen - die im übrigen im Grenzbereich der Genauigkeit von Wasserstandsmessungen liegen - ausgeschlossen werden.

Auch die in den Einwendungen aufgrund der im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Schlitzung des Sommerdeiches in Belum befürchtete Gefährdung des dahinterliegenden Hauptdeiches kann ausgeschlossen werden. Der Hauptdeich (Deichkrone bei 8,0 m NN) gewährleistet auch ohne den Sommerdeich den Hochwasserschutz für die dahinterliegenden Flächen. Bei den sommerlichen Überflutungen können die Weidetiere die verbleibenden Reste des Sommerdeiches aufsuchen. Eine ebenfalls in den Einwendungen befürchtete ausbaubedingte Zunahme der Belastung der Ostedeiche, die bereits heute keine ausreichende Standsicherheit aufweisen, ist nicht zu erwarten.

(3) Gefährdung durch schiffserzeugten Wellenschlag

Einwender: H00160.

Die Baggergutablagerungen zwischen Hollerwettern und Scheelenkuhlen verursacht durch die damit verbundene Tiefenabnahme eine Erhöhung der Wellen. Diese führt zu einer Gefährdung von Badenden oder am Uferrand spielenden Kinder.

Diese Einwendung ist unzutreffend.

Die befürchtete Erhöhung von Wellen durch die mit der vorgesehenen Baggergutablagerung verbundenen Verringerung der Wassertiefe wird nach den nachvollziebaren Aussagen der BAW-AK nicht eintreten. Geringere Wassertiefen führen vielmehr zu einer Verringerung der Wellenhöhe. Wellenhöhen größer als die Wassertiefe werden ausgeschlossen, da sie an der seeseitigen Kante der Ablagerungsfläche gebrochen werden.

(4) Gefährdung durch Schadstoffe

Einwender: H00118, H00124.

Die im Elbschlick angereicherten Schadstoffe werden bei der Ausbaggerung und der Verklappung in das Elbwasser gelangen und über die Nahrungsmittelkette - Schwermetallbelastung von Krabben und Speisefischen - letztlich zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führen. Auch außendeichs grasendes Vieh ist hiervon betroffen, so daß der Mensch, z.B. als Milchkonsument, geschädigt wird.

Weiterhin resultiert aus dieser vorhabensbedingten Schadstoffbelastung eine Gesundheitsgefährdung beim Baden (Hautreizungen und -ekzeme wie in den 70er und 80er Jahren).

Darüber hinaus kommt es durch die Baggergutablagerung Hollerwettern-Scheelenkuhlen zu Veränderungen der Strömungsbedingungen und damit zu einer Veränderung der Verdünnungsbedingungen für die Abwässer von industriellen Einleitern zwischen Brunsbüttel und Brokdorf sowie der beiden KKW Brokdorf und Brunsbüttel. Daraus ergeben sich ebenfalls Beeinträchtigungen der Menschen (z.B. Badende).

 

Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

Die Umweltverträglichkeitsstudie weist im Hinblick auf maßnahmebedingte Schadstofffreisetzungen aus, daß es, bedingt durch die Umlagerung von Sedimenten, allenfalls zu kurzfristigen und geringen Beeinträchtigungen der Gewässergüte im direkten Eingriffsbereich, d.h. an den Ausbau- und Verklappstellen, kommen wird. Erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen der Gewässergüte können auf der Grundlage der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie ausgeschlossen werden. Damit können auch vorhabensbedingte direkte Gefährdungen von Menschen z.B. beim Baden, oder indirekte Gefährdungen über die Nahrungskette ausgeschlossen werden.

Auch eine vorhabensbedingte Veränderung der Verdünnungsbedingungen für die Abwässer industrieller Einleiter zwischen Brunsbüttel und Brokdorf sowie der KKW Brokdorf und Brunsbüttel in Richtung auf eine Erhöhung der Schadstoffkonzentration kann ausgeschlossen werden. So ergibt sich für den Gesamtbereich vom AKW Brokdorf bis zu den Einleitern bei Brunsbüttel infolge des Ausbaus eine Tendenz zur Strömungserhöhung, die bis an das rechte Elbufer wirksam wird. Die Ergebnisse der durchgeführten Modelluntersuchungen zeigen, daß die Strömungen im Bereich von Büttel bis über Brunsbüttel hinaus sich innerhalb einer Bandbreite von 0,01 bis 0,03 m/s auch ufernah erhöhen. Dies gilt sowohl für die Ebbe- als auch für die Flutströmung. Damit ergibt sich, daß der Ebbe-Flut-Weg sich in diesem Gebiet auch ufernah verlängert und in keinem Fall verkürzt. Die so vergrößerte beteiligte Wassermenge führt damit grundsätzlich zu einer größeren Verdünnung von eingeleitetem Wasser mit Schadstoff- und Wärmefracht.

Besondere Verhältnisse ergeben sich für die Einleitungen des AKW Brokdorf infolge der dort geplanten Ablagerungsflächen für Baggergut. Die Ablagerungsflächen drängen die Strömung vom Ufer ab. Dies ändert jedoch nichts an der im Tideverlauf stromseitig von der Ablagerungsfläche durchgesetzten Wassermenge. Hieraus ergibt sich somit kein Anhaltspunkt für eine höhere Schadstoffkonzentration bzw. größere Wärmefracht. Näher betrachtet werden muß allerdings der Bereich des Auslaufes und des Einlaufbauwerkes für das Kühlwasser des AKW. Hier wurde die vorgesehene Ablagerungsfläche nischenartig ausgespart, damit die Strömungsverhältnisse nah am Ufer in der Nische vor dem AKW stabil bleiben, und damit der Auslauf wie bisher angeströmt wird. Infolge der erzeugten Schwingung durch das Ein- und Ausströmen in die Nische ist sogar zu erwarten, daß durch die erzeugte Querströmung und Turbulenzen die Durchmischung des Wassers mit uferferneren Bereichen stärker und auf diese Weise der größere Verdünnungseffekt infolge längeren Ebbe-Flut-Weges noch verstärkt wird.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß der Vorhabensträger mittlerweile eine gegenüber den Angaben in den Antragsunterlagen modifizierte bauliche Gestaltung der Baggergutablagerungsfläche Hollerwettern-Scheelenkuhlen vorsieht, wofür u.a. auch die in den Erörterungsterminen konkretisierten Einwendungen und Forderungen Anlaß waren. Ergebnis der Planänderung ist, daß nunmehr eine deutlich verkleinerte, da verkürzte Baggergutablagerungsfläche vorgesehen ist. Die Herstellung von Bauwerken im Nahbereich von Kühlwasserein- und Ausläufen des KKW Brokdorf entfällt nunmehr gänzlich; das Ende der Baggergutablagerungsfläche liegt 2,7 km von den Ein- und Auslaufbauwerken entfernt. Eine Beeinflussung der dortigen Strömungsverhältnisse kann ausgeschlossen werden.