Zu diesem Themenkomplex ergeben sich folgende Schwerpunkte:
- Grundwassernutzung
- Freizeit und Erholung
Maßnahmebedingte Beeinträchtigungen der Grundwassernutzung werden von folgenden Einwendern befürchtet:
Einwender: H00074, H00124, H00140, K00041, K00061, K00063, K00184, K00246, K00424.
Das Grundwasser entlang der Elbe, in seiner Funktion als Trinkwasser und als Brauchwasser, wird u.a. durch die von Erosion und Unterhaltungsbaggerei verursachten Einschnitte in den oberen Grundwasserleiter gefährdet.
Hierdurch können sich u.a. die Grundwasserstände und damit die Grundwasserströmung verändern. Erschwerend kommt hinzu, daß mögliche Wechselbeziehungen zwischen der Elbe und dem Grundwasser zur Zeit nicht hinlänglich abschätzbar sind
Im einzelnen wird befürchtet, daß
- das Wasserwerke (etwa Haseldorfer Marsch, Wilster Marsch, Hadeln) durch die weitere Verschiebung der Brackwasserzone elbaufwärts beeinträchtigt wird.
- für die Trinkwasserfassung in Wingst die Gefahr der Versalzung des Grundwassers besteht.
- die Wasserversorgung Wesermünde-Nord und das Wasserwerk Langen beeinträchtigt werden, da sie jeweils einen neuen Tiefbrunnen in der Wanhödener Rinne mit Entnahmen von 800.000 bzw. 1.2 Mio m³/a betreiben und deren Einzugsbereiche bis in den Untersuchungsraum reichen.
Daher hat der Vorhabenträgers zu eigenen Lasten ein ständiges Monitoring bzgl. der Grundwassergüteparameter durchzuführen.
Bei der Planung für das LBP-Gebiet Hetlingen-Giesensand ist zu beachten, daß die Hamburger Wasserwerke hier 8 Grundwassermeßstellen besitzen, die erhalten bleiben müssen. Sie sind auch Pächter eines Flurstücks (26/1), das zum Bau eines Förderbrunnens vorgesehen ist. Entsprechende Leitungsrechte sind eingetragen. Nach aktuellem Planungsstand kann auf diesen Standort nicht verzichtet werden. Auch das geplante Wasserschutzgebiet des WW Haseldorfer Marsch wird durch das Kompensationsgebiet überplant.
Die vorgebrachten Einwendungen sind jedoch unbegründet.
Hinsichtlich der Grundwassernutzung wird in der Umweltverträglichkeitsstudie, Kap. 9.10.2, unter Bezugnahme auf den MATERIALBAND IV (Fachgutachten "Grundwasser") festgestellt, daß im Untersuchungsgebiet keine maßnahmebedingten Beeinträchtigungen der Grundwassernutzung zu erwarten sind. Fachlich wird diese Feststellung dahingehend begründet, daß durch das geplante Vorhaben zum einen keine Veränderung des hydraulischen Kontaktes zwischen Grundwasser und Elbwasser eintreten wird. Aufgrund der bisherigen Ausbaumaßnahmen der Elbe ist bereits jetzt von einem überall bestehenden Grundwasserkontakt der Elbe auszugehen (vgl. MATERIALBAND IV, S. 45). Zum anderen sind die ausbaubedingten Änderungen der grundwasserströmungswirksamen Wasserstände sowie der Salinität des Elbwassers als sehr gering eingeschätzt worden. Insofern wurden für alle sog. "hydrogeologischen Gebietseinheiten" nur geringe Auswirkungen der Maßnahme auf das Grundwasser und grundwasserabhängige Nutzungen prognostiziert. Dies gilt somit auch in bezug auf die in den Einwendungen genannten Gebiete.
Der neue Tiefbrunnen des WVV Wesermünde-Nord und der neue Tiefbrunnen des Wasserwerks Langen, die in der Wanhöder bzw. in der Bremerhavener Rinne abgeteuft wurden, liegen außerhalb des Elbeinflusses und werden nicht von der Elbe her angeströmt; sie liegen daher auch außerhalb des Untersuchungsgebietes. Es ist daher nicht mit Auswirkungen auf die Grundwasserstände und/oder auf die Grundwassergüte aufgrund der geplanten Maßnahme zu rechnen. Ein Beweissicherungsauflage ist daher nicht erforderlich.
Was die bestehenden und geplanten Aktivitäten der Hamburger Wasserwerke im Bereich des für eine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme vorgesehenen Gebietes Hetlingen-Giesensand anbelangt, ist lediglich darauf hinzuweisen, daß der landschaftspflegerische Begleitplan eine Trinkwasserförderung keinesfalls ausschließt. Nutzungskonflikte oder -einschränkungen sind damit nicht gegeben.
Zu diesem Themengebiet haben folgende Einwender Stellung genommen:
Einwender: H00050, H00074, H00096, H00104, H00118, H00124, H00153, K00064, K00137, K00190, K00197, K00219, K00272, K00388, K00389, K00423.
Die Bestandsaufnahme der Umweltnutzungen ist unzureichend und daher ungeeignet für die Planung. So bleiben z.B. die Regattasegelei, das Baden, Wattlaufen und die Hobbyfischerei unberücksichtigt.
Die Umweltverträglichkeitsstudie ist zum Aspekt der Freizeit- und Erholungsnutzung nachzuarbeiten.
Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet zusätzlich die Belange des Schutzgutes Mensch, bezüglich Fremdenverkehr, Freizeit und Erholung in unangemessener Weise zu niedrig.
Der geplante Ausbau wird abgelehnt, da er nicht den Bestimmungen von §13 WaStrG entspricht, nachdem u.a. die Erholungseignung der Gewässerlandschaft beim Ausbau zu beachten ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Beispielhaft sind diesbezüglich folgende Aspekte zu nennen:
- Der geplante ökologische Ausgleich geht zu Lasten von Erholung und Sportschiffahrt.
- Die Sedimentation in den Wattgebieten vor Cuxhaven wird zunehmen und die Funktion der Sandwatten für das Nordseeheilbad beeinträchtigen. Dies wird einen Attraktivitätsverlust der Wattgebiete zur Folge haben.
- Die Nutzung des Unterelbraums als Erholungsraum allgemein und zur Naturbeobachtung wird eingeschränkt
- Die wassersportliche Nutzung der Elbe und damit die touristische Attraktivität der Region wird durch die erhöhten Strömungsgeschwindigkeiten in Frage gestellt. Insbesondere ergibt sich hierdurch eine Gefährdung der Sportschiffahrt, der Badenden und eine Beeinträchtigung des sicheren Strandbetriebs.
- Die Sicherheit von Erholungssuchenden, Freizeitschiffern und Kleinfischern wird auch durch den verstärkten Sog und Schwell der größer werdenden Schiffe bei der Passage von Baggergutablagerungsflächen berührt.
- So wird für die Baggergutablagerung Krautsand erwartet, daß dort vorhabensbedingt der Strand verloren geht. Dadurch wird Krautsand seine Einzigartigkeit an der Unterelbe verlieren und die Entwicklung zum Naherholungszentrum wird rückläufig sein.
Daher ist zu fordern, daß die gewerbliche Schiffahrt, die Sport- und Freizeitschiffahrt sowie die "stetige Zunahme des Tourismus über den Wasserweg" durch die Maßnahme nicht gefährdet werden dürfen.
Bezüglich der betroffenen Bereiche ist eine Beweissicherung durchzuführen.
Die vorgebrachten Einwendungen sind jedoch unbegründet.
Im Untersuchungsgebiet ausgeübte Freizeitnutzungen, wie (Regatta)segelei, Baden, Wattlaufen, Hobbyfischerei und deren mögliche maßnahmebedingte Beeinträchtigungen werden in angemessenem Umfang im MATERIALBAND XIV und zusammenfassend in der Umweltverträglichkeitsstudie, Kap. 9.10, beschrieben. Allgemein ist festzustellen, daß der Aspekt der Freizeit- und Erholungsnutzung in den Antragsunterlagen eine hinreichende Berücksichtigung fand und die vorgenommenen Untersuchungen auch methodisch nicht zu beanstanden sind. Speziell kann die Einwendung nicht nachvollzogen werden, daß eine Bewertung der Belange des Schutzgutes Mensch bezüglich dieser Umweltnutzungen nicht gebührend erfolgte. Bei der Bearbeitung des Schutzgutes Mensch ist zu berücksichtigen, daß durch die Betrachtung der übrigen Schutzgüter physikalische, chemische und biologische Einwirkungen und ihre Auswirkungen auf den Menschen erfaßt und über die Wechselbeziehungen berücksichtigt wurden. Bei den in der Einwendung zitierten Belangen des Schutzgutes Mensch "Fremdenverkehr, Freizeit und Erholung" handelt es sich um umweltabhängige Nutzungen, die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zwar betrachtet, aber nicht bewertet werden, da es sonst zu Doppelbewertungen gekommen wäre. Die Nutzungen sind daher nicht dem Schutzgut Mensch zugeordnet worden.
Darüber hinaus ist hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen im allgemeinen festzustellen, daß die geplante Maßnahme nach den überzeugenden Aussagen der Gutachter nur geringe Auswirkungen auf Erholung und Freizeitnutzungen haben wird und eine ausbaubedingte Verstärkung der bereits gegenwärtig bestehenden Einschränkungen der Nutzung des Unterelberaums als Erholungsraum und zur Naturbeobachtung nicht zu erwarten ist (vgl. MATERIALBAND XIV, Teil A, Kap. 4.2.6). Im einzelnen ist festzuhalten:
Wie in MATERIALBAND II A und MATERIALBAND XIV, Teil A, ausgeführt, ist keine maßnahmebedingte Veränderung des Sedimentations- und Erosionsgeschehens in den Wattgebieten vor Cuxhaven zu erwarten, die eine Änderung des Wattes im Hinblick auf die Freizeit- und Erholungsnutzung zur Folge hätte. Ein Attraktivitätsverlust für die Wattgebiete im Bereich des Nordseeheilbades Cuxhaven ist daher nicht zu erwarten.
Auch eine ausbaubedingte Zunahme der bereits gegenwärtig bestehenden Belastungen der Sport- und Kleinschiffahrt durch die ausbaubedingten Veränderungen der Strömungsgeschwindigkeiten ist nicht zu erwarten (vgl. MATERIALBAND I und XIV). Ebenso ist eine maßnahmebedingte Zunahme der bereits gegenwärtig für Badende bestehenden Belastungen durch Wellen und Strömung nicht zu erwarten (vgl. MATERIALBAND XIV).
Durch die dem Ufer vorgelagerten Baggergutablagerungsflächen ergibt sich eine Erhöhung der Sohlrauheit des Gewässers in Ufernähe. Die erhöhte Sohlrauheit hat eine Abnahme der Strömungsgeschwindigkeit zur Folge. Dies bezieht sich nicht nur auf Tideströmungen, sondern auch auf schiffserzeugte Strömungen. Durch die Baggergutablagerungsflächen werden künstliche Flachwasserzonen geschaffen, die auf Wellen energiezehrend wirken, so daß sie nur noch abgeschwächt das Ufer erreichen. Der schiffserzeugte Absunk wird ebenfalls gemindert, weil durch die erhöhte Sohlrauheit das Wasser im Flachwasserbereich nicht so leicht abfließen kann, die Sogwirkung also gebremst wird. Von einer Beeinträchtigung des Strandbetriebs durch die Baggergutablagerungsflächen ist daher nicht auszugehen; ebenso ist ein Verlust von Strandflächen, z.B. im Bereich Krautsand, nicht zu befürchten.
Die Notwendigkeit einer Beweissicherung ergibt sich danach nicht.
Als sonstige Einwendungskomplexe, die den vorangegangenen Themenbereichen nicht zugeordnet werden können, sind zu nennen:
- Beanstandung eines fehlenden Beweissicherungsverfahrens für den 13,5 m Ausbau
- Katastrophenschutz/Havarien
- Auswirkung auf Industrieanlagen und Gewerbebetriebe
- Diverses zu Sachgütern
a) Beanstandung eines fehlenden Beweissicherungsverfahrens für den 13,5 m Ausbau
Einwendungen zu diesem Themenbereich wurden vorgebracht von:
Einwender: H00048, H00074, H00098, K00162, K00191, K00198, K00219, K00234, K00285, K00357, K00358, K00359, K00360, K00361, K00362.
Das Beweissicherungsverfahren zum 13,5 m - Ausbau ist nicht vollständig abgeschlossen. Es ist darauf zu bestehen, daß entweder ein befriedigender Abschluß dieses Verfahrens oder aber eine Einstellung der Ergebnisse in das neue Verfahren geleistet wird.
Anhand von Peildaten über mehrere Jahre an kritischen Stellen ist zu belegen, daß der morphologische Nachlauf des 13,5 m Ausbaus tatsächlich, wie behauptet, zum Stillstand gekommen ist. Dies ist angesichts der Freilegung der Elbtunnelröhre zu bezweifeln. Falls der Nachlauf anhält, ist auf die Elbvertiefung zu verzichten.
Die zögerliche Praxis bei der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen zum 13,5 m Ausbau von 1978 bis 1993 (Freiburger Hafeneinfahrt) darf sich nicht wiederholen.
Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.
Es mag dahinstehen, ob das Beweissicherungsverfahren zum KN - 13,5 m-Ausbau förmlich abgeschlossen ist oder nicht. Die Daten und Ergebnisse aus diesem Beweissicherungsverfahren sind dokumentiert und können bei Bedarf bei der zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppe abgefragt werden. Sie sind jedoch nicht Bestandteil der Antragsunterlagen für die Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe und stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Maßnahme.
Was die Dauer des "morphologischen Nachlaufs" nach dem Ende des KN-13,5 m - Ausbaus anbelangt, wird im MATERIALBAND I, Band 1, anhand umfangreicher Daten deutlich festgestellt, daß sich die Sohle der tiefen Hauptrinne der Elbe derzeit in einem morphodynamischen Gleichgewichtszustand befindet und eine anhaltende Tiefenerosion nicht erkennbar ist. Darüber hinaus wird auch in der Studie Nr. 1 des WSA Hamburg zur Fahrrinnenanpassung plausibel und nachvollziehbar dargelegt, daß die morphologischen Veränderungen nach dem 13,5 m - Ausbau als beendet bezeichnet werden können. Bei der Freilegung der BAB-Elbtunnelröhre handelt es sich nach den Darstellungen der Antragsteller um eine lokale und temporäre Einzelerscheinung, die nicht als Folge eines weiter andauernden morphologischen Nachlaufs anzusehen ist.
b) Katastrophenschutz, Havarien
Zu diesem Themenbereich wurden Stellungnahmen von folgenden Einwendern vorgebracht:
Einwender: H00008, H00021, H00060, H00079, H00121, H00122, K00164, K00196, K00219, K00224, K00356, K00429, K00433.
Hinsichtlich der Sturmflutgefährdung fehlt eine realistische Darstellung der möglichen Gefahren der Maßnahme wie z.B. bzgl. der Verringerung der Vorwarnzeiten oder der weiteren Erhöhung der Sturmflutwasserstände. Auch werden die verschiedenen denkbaren Gegenmaßnahmen zur Verhinderung dieser Gefahren und somit auch die hierfür aufzubringenden Kosten nicht dargestellt.
Durch die maßnahmebedingte Zunahme des Schiffsverkehrs wird es zu einer Zunahme der Verkehrsrisiken auch für Transporte von gefährlichen Gütern kommen.
Im Bereich der geplanten Baggergutablagerungen Oberer und Unterer Krautsand schwenkt das Fahrwasser der Elbe von 302,5° auf 341,6°. Randschwellen und Fußsicherung liegen in direkter Verlängerung des neuen Kurses für elbabwärts fahrende Schiffe, so daß bei auftretenden Ruderschäden Schiffe auf die Schwellen und Sicherungen auflaufen und im Havariefall durch evtl. Freisetzen von wassergefährdenden Stoffen aus der Ladung Kontaminationen hervorrufen können.
Daher ist ein integriertes Verkehrssicherheitskonzept für den Bereich von der Außenelbe bis Hamburg zu erstellen.
Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.
Was die von Einwendern befürchtete maßnahmebedingte Beeinträchtigung des Sturmflutschutzes bzw. Sturmflutwarndienstes anbelangt, wurde schon oben unter Ziffer VIII 4. (Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz) darauf hingewiesen, daß sich Sturmflutscheitelwasserstände vorhabensbedingt um maximal 2,5 cm erhöhen werden und wobei der ausbaubedingte Anstieg bei hochwasserschutzrelevanten Fluten noch geringer ausfällt. Die Laufzeiten von Sturmtiden zwischen Cuxhaven und Hamburg betragen heute im Mittel etwa 3½ Stunden und werden sich nach der Fahrrinnenanpassung um bis zu 5 Minuten verkürzen. Nach den überzeugenden Darstellungen des Antragstellers sind diese Änderungen als gering anzusehen und ohne Relevanz für den praktischen Hochwasserschutz und die Zuverlässigkeit des Sturmflutwarndienstes. Nennenswerte Verkürzungen der Vorwarnzeiten sind infolge des Fahrrinnenausbaus jedenfalls nicht zu befürchten.
Unbegründet bleibt auch die Befürchtung zunehmender Havariegefahren durch zunehmenden Schiffsverkehr auf Unter- und Außenelbe und die daraus abgeleitete Forderung nach einem Verkehrssicherheitskonzept. Hier sei darauf hingewiesen, daß das an der Seeschiffahrtsstraße Elbe bestehende hochmoderne Verkehrssicherungssystem bereits heute eine lückenlose Überwachung und Regelung des Verkehrs von See bis Hamburg gewährleistet und dies ohne Frage auch bei zukünftig zunehmender Verkehrsdichte der Fall sein wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß der Fahrrinnenausbau mit der damit einhergehenden Neugestaltung der Fahrrinnentrassierung (Verbreiterung und/oder Veränderung der Kurvenradien, vgl. Erläuterungsbericht, Teil C1) nicht zuletzt auch der Erhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu Gute kommt.
Eine maßnahmebedingte Erhöhung der Gefährdung der Schiffahrt ist auch durch die vorgesehene Anlage der Baggergutablagerungsfläche(n) von Krautsand nicht erkennbar. Bei etwaigen Ruderausfällen verbleibt hier für die Schiffahrt auch neben der tiefen Fahrrinne noch genügend Ausweichraum.
c) Auswirkung auf Industrieanlagen und Gewerbebetriebe
Einwendungen zu möglichen maßnahmebedingten Auswirkungen auf Industrieanlagen und Gewerbebetriebe wurden von folgenden Einwendern vorgebracht:
Einwender: H00060, H00073, H00093, H00094, H00118, H00120, H00121, H00122, H00164, K00026, K00058, K00167, K00170, K00189, K00194, K00215, K00219, K00269, K00270, K00302, K00302, K00303, K00314, K00315, K00446.
Die Zubringerschiffahrt wird durch die neue Generation von Containerschiffen in ihrer gewerblichen Existenz gefährdet.
Die erwartete Erhöhung der Hochwasserstände führt zu Einschränkungen bei der Nutzung von Slipanlagen, Anlegestegen und Werksgeländen.
Die Verminderung der Niedrigwasserstände schränkt die Nutzbarkeit von Anlegestegen und Schwimmpontons einer Boots- und Schiffswerft ein, da die Schiffe, die hier bisher freischwimmend lagen oder bei Niedrigwasser nur leicht aufsetzten, nun ganz trocken zu fallen oder gar umzufallen drohen. Die Erreichbarkeit der Anlagen wird eingeschränkt.
In der Umgebung der Baggergutablagerungen/Ufervorschüttungen wird es zu Beeinträchtigungen der Kühl- und Brauchwassersysteme von Industrieanlagen (z.B. DOW in Stade) kommen.
Es werden Schäden an der Pfahlgründung der Speicherstadt durch das maßnahmebedingte weitere Absinken des Tideniedrigwassers befürchtet. Als Folge des Trockenfallens der Pfahlgründung wird eine Verschärfung des Verrottungsprozesses erwartet.
Infolge einer verstärkten Verschlickung von Nebenflüssen (z.B. Stör, Oste) oder Hafenzufahrten (z.B. Freiburger Hafenpriel und Wischhafener Süderelbe) wird die Zugänglichkeit von Gewerbebetrieben (z.B. Werften etc.) beeinträchtigt. Kostensteigerungen (Unterhaltung) sind zu erwarten.
So kann beispielsweise wegen der Verschlickung des Wischhafener Hafens der betriebseigene Umschlagplatz eines Einwenders nicht mehr von den betriebseigenen Kümos angelaufen werden. Hieraus werden sich im Eintretensfall Regreßforderungen ableiten.
Insgesamt ist daher der ungestörte Umschlagbetrieb in den Häfen ist für ortsansässigen Betriebe (z.B. DOW Chemical) sicherzustellen.
Die im Einmündungsbereich des Ruthenstromes in die Elbe geplante Ablagerung von Baggergut (oberer und unterer Krautsand) verstärkt die Verschlickung und die Sandbankbildung in der Mündung des Ruthenstromes und wird diesen vom Elbstrom abschneiden, so daß die dort gelegene Werft von der Elbe aus nicht mehr erreicht werden kann.
Durch größere Schiffe werden stärkere Sogwellen im Wasser befindliche Boote, Betriebsanlagen und Uferböschungen einer Werft (Ruthenstrom) gefährden.
Für Betriebe (z.B. Chemiewerk DOW, Werft im Ruthenstrom) ist ein sicherer Hochwasserschutz zwingend notwendig. Eine Beeinträchtigung durch veränderte Sturmflutkenngrößen ist auszuschließen bzw. auszugleichen.
Die Verschiebung der Brackwasserzone bzw. die Erhöhung der Salzgehalte führt zu einer erhöhten Korrosion an Stahlwasserbauten.
Die bestehende Keramikwerkstatt im Otterndorfer Hafen wird Umsatzeinbußen hinnehmen müssen, da durch die vorhabensbedingte Gefährdung der Sportschiffahrt das Bootsaufkommen und damit die potentielle Kundschaft zurückgehen.
Im Zuge der Erörterungstermine wurde ferner wegen der befürchteten Erhöhung der Abrostungsrate der Stahlteile des Schöpfwerks Süd, des Schöpfwerks und des Siels Brunsbüttel infolge der Salzgehaltsveränderungen eine Beweissicherung beantragt. Die Firmen Aluminium Oxid Stade GmbH und VAW Aluminium AG beantragen eine Beweissicherung bzgl. der Elbwasserqualität, weil sie befürchten, daß die Wasserqualität durch die Baggerarbeiten soweit gestört werden kann, daß eine betrieblich bedingte jederzeitige Brauchwasserentnahme nicht länger möglich ist.
Die vorgebrachten Einwendungen sind jedoch größtenteils unbegründet. Im einzelnen ist festzustellen:
Eine Zunahme der Größe der Containerschiffe wird eher einen zunehmenden Bedarf an Zubringerdiensten hervorrufen und daher die Bedingungen für die Zubringerschiffahrt tendenziell verbessern. Unabhängig davon sei darauf hingewiesen, daß die Größenentwicklung der Containerschiffe nicht als Folge des Fahrrinnenausbaus anzusehen ist.
Die von der BAW-AK durchgeführten Untersuchungen zu den vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Tidedynamik (Umweltverträglichkeitsstudie, Kap. 5 und MATERIALBAND I) ergaben für das Untersuchungsgebiet nur geringe Änderungen der Tidewasserstände. Speziell im Nebenfluß Oste werden keinerlei Veränderungen des Hochwassers durch den Fahrrinnenausbau erwartet. Nutzungseinschränkungen an Slipanlagen, Anlegestellen und Werksgeländen sind daher nicht zu erwarten. Entsprechendes gilt auch in bezug auf die vorhabensbedingte Absenkung des Niedrigwassers, die im Bereich der Oste nach den Prognosen der Umweltverträglichkeitsstudie maximal 1 cm betragen wird und damit ein äußerst geringes, in der Natur nicht meßbares Ausmaß hat. Unzumutbare maßnahmebedingte Beeinträchtigungen des lokalen Werftbetriebes und dessen Erreichbarkeit sind daher nicht zu befürchten. Auch eine maßnahmebedingte Gefährdung für schwach motorisierte Schiffe und Segelschiffe ist nach dem derzeitigen Stand des Wissens nicht gegeben, da die Änderungen der Strömungsgeschwindigkeiten (in der Oste) nach den Darstellungen in der Umweltverträglichkeitsstudie, Kap. 5, sowie MATERIALBAND I ebenfalls ein ausgesprochen geringes Ausmaß haben werden.
Aus vorhabensbedingten Veränderungen des Erosions- bzw. Sedimentationsgeschehens resultierende Gefährdungen von Ein- und Auslaufbauwerken in der Umgebung der Baggergutablagerungsflächen sind nach dem derzeitigen Stand des Wissens nicht zu erwarten. Im übrigen ist im Rahmen der bestehenden privatrechtlichen Nutzungsverträge bzw. im Zusammenhang mit den jeweils zugrunde liegenden wasserrechtlichen Konzessionen geregelt, daß die Nutzer ihre Anlagen entschädigungslos an den Ausbau anzupassen haben.
Unbegründet bleibt die Befürchtung von Schäden an der Pfahlgründung der Hamburger Speicherstadt durch die ausbaubedingten Änderungen der Tidedynamik. Wie bereits im Abschnitt 5 beschrieben, wurde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie ausführlich und überzeugend dargelegt, daß es durch die Absenkung des Tideniedrigwassers nicht zu einer negativen Beeinflussung der hölzernen Pfähle kommen wird (vgl. MATERIALBAND XII, Kap. 4.1).
Was die befürchtete Verschlickung von Nebenflüssen und -gewässern und die daraus abgeleitete Einschränkung der Zugänglichkeit von dort ansässigen Gewerbebetrieben anbelangt, ist auf die im MATERIALBAND I dokumentierten, von der BAW-AK durchgeführten Untersuchungen der ausbaubedingten Änderungen in den Elbenebenflüssen zu verweisen. Diese ergaben, daß - je nach Lage der Nebenflüsse innerhalb des Ästuars - von der Elbe aus Tidehubverstärkungen in der Größenordnung von 1 bis 11 cm wirksam werden und in die Nebenflüsse einschwingen. Dadurch werden die Tidestromvolumen erhöht, so daß sich in den Nebenflüssen zwar sehr geringe, aber tendenzielle Erhöhungen der Strömungsgeschwindigkeiten einstellen werden. Eine maßnahmebedingte Verlandung der durchströmten Bereiche der Elbnebenflüsse und -gewässer ist daher nicht zu befürchten.
Aufgrund der besonderen Verhältnisse im Bereich des Ruthenstroms, dessen Mündung im unmittelbaren Einflußbereich der Baggergutablagerungsfläche Krautsand liegt, ist eine entsprechende Schutzauflage verfügt worden.
Auf die von Einwendern geäußerte Befürchtung größerer schiffserzeugter Belastungen wurde bereits oben unter den Ziffern VIII 3. a) (3) sowie VIII 3. b) (7) sowie VIII 4. eingegangen. Wesentlichstes Ergebnis der Untersuchungen zu den schiffserzeugten Belastungen ist, daß diese in erster Linie von der Geschwindigkeit des fahrenden Schiffes abhängig sind. Bedingt durch den Fahrrinnenausbau werden große Schiffe jedoch nicht schneller fahren als heute, so daß keine zusätzlichen, über das derzeitige Maß hinausgehenden Beanspruchungen durch schiffserzeugte Belastungen zu erwarten sind. Nach den Berechnungen der BAW-AK (MATERIALBAND I) sind auch im Bereich des Ruthenstroms ausbaubedingte Änderungen der bereits gegenwärtig bestehenden schiffsbedingten Belastungen bei angemessenen Schiffsgeschwindigkeiten auszuschließen. Bei hohen Geschwindigkeiten können, wie schon im Ist-Zustand, überproportional erhöhte schiffserzeugte Belastungen auftreten; dies steht jedoch in keinem ursächlichen Zusammenhang zum Fahrrinnenausbau.
Auch die maßnahmebedingte Änderung der Tidedynamik bei Sturmfluten wurde bereits oben unter den Ziffern VIII 3. b) und VIII 4. behandelt. Nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsstudie (vgl. Kap. 5.3 der Umweltverträglichkeitsstudie und MATERIALBAND I) werden sich durch den Fahrrinnenausbau die Scheitelhöhen von Sturmfluten zwischen 0 und 2,5 cm erhöhen, wobei die größten Änderungsbeträge sich bei eher niedrigeren Wasserständen ergeben. Diese Wasserstandsänderungen lassen keine signifikante Beeinträchtigung lokaler Hochwasserschutzeinrichtungen erwarten, die nicht zumutbar wäre.
Wie anhand der zum MATERIALBAND I gehörenden CD-ROM zur Tidedynamik des Elbeästuars zu ersehen ist, unterliegt die Salinität des Elbwassers außerordentlich großen zeitlichen und räumlichen Variationen. Je nach Höhe des Oberwasserabflusses schwankt die Lage der Brackwasserzone im Ästuar ganz erheblich. Nach den Ergebnissen der Modellierungen werden die Salzgehalte ausbaubedingt nur in einem sehr engen Rahmen verändert. Lokal werden bei bestimmten Oberwassserabflüssen ausbaubedingte Erhöhungen von maximal 0,3 erwartet, ansonsten liegen die Änderungen bei maximal rund 0,1 (vgl. MATERIALBAND I). Im Hinblick auf die von Einwendern befürchtete erhöhte Korrosion an Stahlbauwerken sind diese Änderungen als unerheblich und jedenfalls als zumutbar anzusehen, da diese von der natürlichen Variabilität der Salzgehalte bei weitem überdeckt werden. Im übrigen werden bei der Planung baulicher Vorhaben an der Elbe in der Regel ohnehin Seewasserverhältnisse zugrundegelegt. Einer Beweissicherung im Raum Brunsbüttel bedarf es daher nicht.
Was die Befürchtung von Umsatzeinbußen einer Keramikwerkstatt im Otterndorfer Hafen durch einen angenommenen vorhabensbedingten Rückgang der Sportschiffahrt anbelangt, ist darauf zu verweisen, daß maßnahmebedingte Beeinträchtigungen für die Klein- und Sportschiffahrt nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nicht zu erwarten sind (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie, Kap. 9.10.4). Insofern bleibt auch diese Einwendung unbegründet. Im übrigen wäre auch eine solche Beeinträchtigung jedenfalls zumutbar.
Dem Interesse an einer Beweissicherung wird hinreichend durch das oben verfügte Beweissicherungskonzept Rechnung getragen.
Was die Forderung nach einer Beweissicherung hinsichtlich der Elbwasserqualität angeht (Brauchwasserentnahme für Aluminiumwerke), bleibt festzustellen, daß nach den Ausführungen oben unter Ziffer VIII 5. b) (1) (b) "Gewässergüte" vorhabensbedingt nicht mit erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Gewässergüte zu rechnen ist.
Einwendungen zu diesem Themenbereich wurden vorgebracht von:
Einwender: H00124, H00164, K00314, K00315.
Der Materialband XIII (Sachgüter) ist in seiner Aussagebreite und -tiefe für die Beantwortung aller denkbaren Fragestellungen nicht ausreichend.
Im Materialband XIII kann wegen fehlender Datengrundlagen keine Aussage zu der kritischen Belastung von Sachgütern durch Schiffe gemacht werden.
Daher sind eine intensive Beobachtung sowie Geschwindigkeitskontrollen zu fordern.
Ein (Mit-)Eigentümer von Grundstücken (in der Gemarkung Glückstadt und Brokdorf) und einer Windkraftanlage in der Gemarkung Wewelsfleth wird durch die Auswirkungen der Maßnahme in materieller Hinsicht betroffen.
Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.
In Kap. 1.1 des MATERIALBANDES XIII, Teil A, wird erläutert, unter welchen Gesichtspunkten die Bearbeitung des Schutzgutes "Sonstige Sachgüter" im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung erfolgte. In Übereinstimmung mit einschlägiger Fachliteratur betont der Fachgutachter, daß bei der Bearbeitung dieses Themenkomplexes die ökonomische Nutzungsfunktion der Sachgüter unberücksichtigt blieben, da diese nicht Gegenstand der UVP sind. Daher werden die Auswirkungen auf die Sachgüter in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nur berücksichtigt, sofern sie andere Schutzgüter betreffen bzw. mit diesen in Verbindung stehen. Ökonomische Aspekte, die sich z.B. aus ausbaubedingten Beeinträchtigungen der Funktion einzelner Sachgüter ergeben, sind nicht Gegenstand der UVP.
Es gibt im Materialband XIII in der Tat keine Aussage zu kritischen Schiffsgeschwindigkeiten für die Belastung von Sachgütern; Angaben hierzu finden sich allerdings im Materialband I: Nach den Berechnungen der BAW-AK sind bei Einhaltung folgender Schiffsgeschwindigkeiten keine zusätzlichen, über das derzeitige Maß hinausgehenden Beanspruchungen durch schiffserzeugte Belastungen zu erwarten.
Dem Interesse an einer Beweissicherung wird hinreichend durch das oben verfügte Beweissicherungskonzept Rechnung getragen.
Eine Betroffenheit von Grundstücken in den Gemarkungen Glückstadt und Brokdorf und einer Windkraftanlage in der Gemarkung Wewelsfleth ist - ohne eine nähere Präzisierung - nicht zu erkennen. Insoweit bleibt die Einwendung unsubstantiiert.
Den dargelegten und vorgebrachten Belangen steht das öffentliche Interesse an der Verbesserung der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße Elbe zugunsten einer verbesserten Zu- und Abfahrtsmöglichkeit weltweit verkehrender Großcontainerschiffe zum und vom Hamburger Hafen, mithin zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit, Schnelligkeit und Verläßlichkeit des Hamburger Hafens im Sinne der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber. Erst durch den hier festgestellten Plan können diese Ziele und die damit verbundenen vorteilhaften Struktur-, Beschäftigungs- und Einkommenseffekte wie auch die finanziellen Vorteile zum Nutzen der Allgemeinheit erreicht werden.
Dem vorstehend und in der Planrechtfertigung dargestellten Interessen gebührt nach Inwertsetzung aller betroffenen Belange und Einwendungen untereinander und gegeneinander der Vorrang vor den widerstreitenden Belangen.
Beeinträchtigungen vor allem umweltschützender Belange sind wegen der herausragenden Bedeutung der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Aussenelbe in Kauf zu nehmen. Das gleiche gilt im Ergebnis für die übrigen Belange, insbesondere für Belange der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes und der hier erwähnten Belange sonstiger Umweltnutzung.
Zwar hat die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben, daß mit dem Vorhaben teilweise nicht ausgleichbare Eingriffe verbunden sind. Diese Beeinträchtigungen umweltschützender Belange sind jedoch im Ergebnis der bipolaren Abwägung im Hinblick auf die Vorteile des Vorhabens hinzunehmen. Zudem hat die FFH-Verträglichkeitsstudie ergeben, daß das Vorhaben nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele europäischer Vogelschutzgebiete oder potentieller FFH-Gebiete verbunden ist. Denn das Vorhaben ist mit den Erhaltungszielen der (potentiellen) Schutzgebiete vereinbar. Die verbleibenden, nicht erheblichen Beeinträchtigungen sind nach dem Ergebnis der Abwägung hinzunehmen.
Die weiteren mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen, vor allem für Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz, für (andere) Häfen und Schiffahrt, für Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen und für die verschiedenen Umweltnutzungen überschreiten teilweise die Zumutbarkeitsschwelle nicht. Sie sind daher im Rahmen der Abwägung überwindbar und entschädigungslos hinzunehmen. Soweit im Einzelfall die Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird, wird nach Maßgabe des § 74 Abs.2 Satz 3 VwVfG eine Entschädigung gewährt. Aber auch solche Beeinträchtigungen stehen der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Dasselbe gilt für Beeinträchtigungen, die zwar im Einzelfall erheblich sein können, aber keine Rechtsbeeinträchtigung darstellen, so daß die Entschädigungsvoraussetzungen nach § 74 Abs.2 Satz 3 VwVfG nicht vorliegen.
Die für das Vorhaben streitenden Belange überwiegen aus den dargestellten Gründen selbst dann, wenn es hinsichtlich der vorbehaltenen Entscheidung zur naturschutzrechtlichen Kompensation dazu käme, dass sämtliche für die noch nicht festgesetzen Kompensationsmaßnahmen benötigten Flächen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden müßten.