5. Begründung für den Vorbehalt weiterer Anordnungen und Auflagen
Der Vorbehalt weiterer Anordnungen im Abschnitt A VI des Beschlusses ist im Interesse der Einwender sowie zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit gerechtfertigt. Der Planfeststellungsbehörde soll damit die Möglichkeit gegeben werden, dem TdV ggf. nachträglich weitere Maßnahmen aufzuerlegen, wenn durch den Ausbau im Zeitpunkt des Beschlusses nicht erkennbare schädliche Umwelteinwirkungen und Gefahren durch eine nachteilige Veränderung der Hydrologie, der Morphologie bzw. der Wassergüte auftreten. Die Zulässigkeit des Vorbehalts ergibt sich aus § 19 Nr. 1 i. V. m. § 18 Nr. 1 WaStrG sowie aus § 36 Abs. 2 Nr. 5VwVfG.
6. Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses war gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1.11.1996 (BGBl. I Seite 1626) im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse des Antragstellers anzuordnen.
6.1 Öffentliches Sofortvollzugsinteresse
Ein die Anordnung sofortiger Vollziehung rechtfertigendes öffentliches Interesse ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn Gründe vorhanden sind, die es erfordern, im Interesse des allgemeinen Wohls unter Hintanstellung des auf präventive gerichtliche Kontrolle gerichteten Rechtschutzanspruchs der Betroffenen den Verwaltungsakt alsbald zu vollziehen.
Im Rahmen der Abwägung der für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechenden Gründe einerseits und der für die Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Klage sprechenden Gründe andererseits ist die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass ein derartiges besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vorliegt.
Ein vorrangiges öffentliches Interesse verlangt es, das Vorhaben schon vor Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses auszuführen. Die Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe kann nicht ohne schwerwiegende Nachteile bis zur Beendigung eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens aufgeschoben werden.
Das galt bereits im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnung von Teilmaßnahmen. Hieruaf nimmt die Planfeststellungsbehörde Bezug. Aber auch die Dringlichkeit des Fahrrinnenausbaus im übrigen ist wesentlich durch den Zeitpunkt bestimmt, von dem ab die gegenwärtigen Tiefgangsrestriktionen ursächlich dazu führen, dass spürbare Ladungsmengen, schlimmstenfalls sogar ganze Containerlinien vom Hamburger Hafen abgezogen werden. In der Konkurrenz mit anderen Seehäfen in Norwesteuropa kann der Hamburger Hafen seinen Rang nur behaupten, wenn einem anerkannten Bedarf an Tiefgangsverbesserung rechtzeitig vor tiefgangsbedingten Ladungsverlusten entsprochen wird.
6.2.1 Folgen der Tiefgangsrestriktionen
Der Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt insoweit die Tatsache zugrunde, daß bereits heute aufgrund der gegenwärtigen Tiefgangsrestriktionen auf der Unter- und Außenelbe Umschlagsverluste im Hamburger Hafen zu verzeichnen sind. War etwa der Hamburger Hafen in den vergangenen Jahren in der Fernostfahrt noch ein erster Löschhafen und letzter Ladehafen, so hat er zwischenzeitlich diesen attraktiven Status eingebüßt und nimmt derzeit in dieser Hinsicht nur noch einen Mittelplatz ein. Zugleich ist der Marktanteil des Hamburger Hafens am Containerumschlag der Nordseerange mit Asien von noch 42,8 % im Jahre 1990 auf 37,2 % im Jahre 1995 geschrumpft. Gerade in diesem Fahrtgebiet werden jedoch tiefgehende Großcontainerschiffe eingesetzt.
Dauern die Tiefgangsrestriktionen an, so werden - vor dem Hintergrund der im übrigen zu erwartenden Steigerungen im Containerumschlag (vg. Erläuterungsbericht Teil A, S. 11) - Ladungsmengen oder gar ganze Containerlinien für den Hamburger Hafen verloren gehen. Insoweit teilt die Planfeststellungsbehörde die Darstellungen im Erläuterungsbericht Teil A, Kapitel 5.4. Es schließen sich die wirtschaftlichen nachteiligen Folgen von Umschlagsverlusten an, wie sie im Erläuterungsbericht Teil A, Kapitel 5.5 zutreffend dargestellt sind. Für die hier vorzunehmende Abwägung zwischen Sofortvollzugsinteresse und Rechtschutzinteresse ist dabei bedeutsam, dass das verlorene Ladungsaufkommen nicht bereits dann zurückgewonnen werden kann, wenn die Tiefgangsrestriktionen beseitigt sind. Denn die abgewanderten Mengen werden dann langfristig an andere Häfen gebunden sein, die - wie etwa Rotterdam, Antwerpen oder Bremerhaven - verläßliche Perspektiven bieten.
Es kommt hinzu, dass bereits bei nur vorläufig noch bestehenden Tiefgangsrestriktionen die Wartezeiten bei allen tideabhängig verkehrenden Schiffen zu einer Kostenerhöhung bei gleichzeitig schlechterer Schiffsauslastung führen.
Der Antragsteller hat das Ausmaß der gesamtwirtschaftlichen Nachteile eines auch nur durch Rechtschutzverfahren verzögerten Ausbaus gutachtlich untersuchen lassen. Unter der Annahme einer prozeßbedingten fünfjährigen Verzögerung des Fahrrinnenausbaus und unter Annahme einer Wiedergewinnung verlagerter Umschlagsmengen binnen fünf Jahren nach erfolgtem Fahrrinnenausbau mit allerdings einer Rate von 5 % dauerhaftem Umschlagsverlust pro Restriktionsjahr kommt die Untersuchung, deren Methode nicht beanstandet wird, zu folgenden Ergebnissen:
Wird die Fahrrinne erst im Jahr 2005 angepaßt sein, so gehen dem Hamburger Hafen bis dahin etwa 500.000 TEU verloren. In den fünf darauf folgenden Jahren wird der Umschlagsverlust schrittweise zurückgeführt, allerdings verbleibt nach fünfjährigem Wiedergewinnungsbemühen dennoch ein dauerhafter Umschlagsverlust von fast 40.000 TEU pro Jahr. Werden die Umschlagsverluste der Jahre 2001 bis 2010 zusammengerechnet, so ergibt sich ein Gesamtumschlagsverlust von etwa 900.000 TEU.
Dabei basieren diese Untersuchungsergebnisse auf der Annahme, daß die Reeder tiefgangsbedingt lediglich einzelne Umschlagsmengen verlagern. Die Planfeststellungsbehörde schließt allerdings nicht aus, daß auch ganze Linien umgelenkt werden könnten. So hat etwa die Maersk-Reederei bereits Anfang des Jahres 1998 eine ihrer Linien u.a. mit der Begründung nach Bremerhaven verlagert, daß dort mit einer schnelleren Beseitigung der Tiefgangsrestriktionen zu rechnen sei. Die Gefahr weiterer Linienverlagerungen hat sich zusätzlich dadurch erhöht, daß die Ausbaumaßnahme in Bremerhaven abgeschlossen ist, so daß dort bereits das in Hamburg angestrebte Ziel erreicht ist. Daß die Wahrscheinlichkeit entsprechender Entwicklungen als hoch anzusehen ist, wird beispielhaft daran deutlich, daß nach den Erkenntnissen der Planfeststellungsbehörde bereits ein Reeder aus Fernost definitiv erklärt hat, daß er die Linienverbindung zum Hamburger Hafen nur fortsetzen werde, wenn der Ausbau der Fahrrinne zeitlich plangemäß verlaufe; das Volumen dieses Reeders beträgt 250.000 TEU gegenüber einem Gesamtvolumen von 3,5 Mio TEU. Für den Fall des Fortgangs dieses Reeders steht nach Angaben der Hamburger Hafenwirtschaft zu befürchten, daß ein zweiter Reeder aus Fernost mit einem Volumen von etwa 200.000 TEU ebenfalls kurzfristig den Standort wechseln würde. Bei einer Verlagerung ganzer Linien treten die Umschlagsverluste aber in weit höherem Maßen ein, als es bis jetzt die Untersuchungsergebnisse zeigen.
Es ist ferner zu berücksichtigen, daß die Möglichkeit zur Rückgewinnung bereits wegen der gegenwärtigen Tiefgangsverhältnisse umgelenkter Ladungsmengen in dem Maße abnehmen, wie sich ein weiterer Fahrrinnenausbau verzögert. Zudem wird eine realistische Chance zur kurzfristigen Rückgewinnung abgewanderter Linien regelmäßig auszuschließen sein. Grund hierfür ist zum einen der Umstand, daß die Etablierung einer Linie an einem neuen Standort das Vorhandensein einer aufwendigen Suprastruktur (Flächenbefestigung, Hochbauten, Krananlagen, Umschlagequipment, wie Containerbrücken usw.) voraussetzt, zu deren Schaffung der betreffende Hafenbetreiber im Hinblick auf den erheblichen Umfang der hierfür erforderlichen Investitionen regelmäßig nur bei vorherigem Abschluß eines langfristigen Vertrags mit dem betreffenden Reeder bereit sein wird. Zum anderen wird sich der Reeder selbst am neuen Standort eine umfangreiche logistische Hinterlandstruktur aufbauen müssen, die sich ebenfalls nur bei einer langfristigen Verweildauer rentiert. Im Ergebnis würden sich die diesbezüglichen Folgen einer Verzögerung der Durchführung der planfestgestellten Maßnahmen somit nicht darauf beschränken, daß dem Hamburger Hafen für den betreffenden Zeitraum - und damit nur vorübergehend - entsprechende Tonnage verlorengeht; vielmehr wären insoweit in großem Umfang Verluste zu besorgen, die mit weitaus überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erheblichem Teil endgültiger Natur wären und sich somit auch für den Fall eines nachträglichen Obsiegens der Planfeststellungsbehörde in einem Hauptsacheverfahren als irreparabel darstellen würde.
6.2.2 Beeinträchtigung der Allgemeinwohlinteressen
Bei einer andauernden nur eingeschränkten Zu- und Abfahrtsmöglichkeit zum Hamburger Hafen - und sei es auch nur für die Dauer gerichtlicher Hauptsacheverfahren - ist mit den oben beschriebenen Ladungsabwanderungen zu rechnen. Dies hätte erhebliche Nachteile auch auf die dem Umschlag vor- und nachgelagerten Dienstleistungen, die ihrerseits wirtschaftlich, strukturpolitisch und infrastrukturell von besonderer Bedeutung sind. Die öffentliche Aufgabe der aus wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Gründen gebotene Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Hamburger Hafens, der aus strukturpolitischen Gründen gebotenen Sicherung eines festen und möglichst hohen Ladungsaufkommens für den Hamburger Hafen sowie der möglichst wirkungsvollen Nutzung der aufwendigen öffentlichen Infrastruktur für Hafenzwecke könnte dann - obwohl sie im öffentlichen Interesse dringender denn je geboten ist - nicht länger uneingeschränkt erfüllt werden. Das oben unter der Ziffer B III 1 (Planrechtfertigung) dargelegte Planziel, auf dessen Darstellung hier Bezug genommen wird, würde verfehlt.
Die Ergebnisse der Untersuchung weisen aus, daß sich der gesamtwirtschaftliche Nachteil einer verzögerten Fahrrinnenanpassung auf einen Gegenwartswert von etwa 200 Millionen beläuft. Dieser Nettoschaden ergibt sich aus einem entgangenen Nutzen in Höhe eines Gegenwartswertes von etwa 240 Mio. DM, dem ein Rückgang des Gegenwartswertes der Investitions- und Unterhaltungskosten von etwa 40 Mio. DM gegenübersteht.
Beim entgangenen Nutzen sind insbesondere die Kategorien Beschäftigung während der Betriebs- und Bauphase, Auslastungsverbesserungen im Bulkverkehr und verminderte Hinterlandtransportkosten von großer Bedeutung.
Eine über den in der Untersuchung zugrundegelgten fünfjährigen Zeitraum hinausgehende Verzögerung wird den eintretenden volkswirtschaftlichen Nachteil noch einmal erheblich erhöhen. Gleiches gilt für den Fall, dass über die in der Untersuchung zugrundegelegte Reaktion der Reeder hinaus ganze Containerlinien aus dem Hamburger Hafen abgezogen werden. Auch der mit einer nicht bedarfsgerechten Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe verbundene weltweite Imageverlust des Hafens ist geeignet, die untersuchten Nachteile noch zu vergrößern.
Neben den bereits dargestellten Beeinträchtigungen des Allgemeinwohlinteresses werden auch fiskalische Interessen als öffentliche Interessen bei der verzögerten Durchführung des Vorhabens beeinträchtigt.
Die wirtschaftlichen Folgen der erst verspätet möglichen ungehinderten Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zum Hamburger Hafen werden zu einem Rückgang der Steuereinnahmen der Freien und Hansestadt Hamburg und zu einem Anstieg der Sozialhilfelasten führen.
Dies ist wegen der derzeitigen Situation des öffentlichen Haushalts der Freien und Hansestadt Hamburg als besonders nachteilig zu bewerten, auch wenn die Barwerte der Ausgaben für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen sinken und deshalb gegenzurechnen sind.
6.4 Überwiegendes Interesse des TdV
Zu dem besonders gewichtigen öffentlichen Sofortvollzugsinteresse tritt ein das Interesse der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen gegen den Planfeststellungsbeschluß erhobenen Klage überwiegendes Interesse des TdV an der sofortigen Vollziehbarkeit hinzu.
Der TdV hat ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der unverzüglichen Durchführung des Vorhabens. Er hat im Vorwege allein an Planungskosten Aufwendungen in Höhe von rund 7,5 Mio. DM geleistet, die sich möglichst früh rentieren müssen.
Demgegenüber werden die im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwände entweder berücksichtigt oder aber sie stehen der Planfeststellung nicht entgegen. Eine verwaltungsgerichtliche Aufhebung dieses Planfeststellungsbeschlusses ist aus diesem Grunde nicht zu erwarten. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer im gerichtlichen Hauptsacheverfahren erscheint es unter diesen umständen als unbillig, dem TdV auf Jahre den gebrauch des ihm erteilten Planfeststellungsbeschlusses zu verwehren.
6.5 Abwägung mit dem Rechtschutzinteresse Betroffener
Das Interesse potentieller Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluß an der aufschiebenden Wirkung einer Klage muß hinter dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Durchführung des Vorhabens zurücktreten. Denn es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der alsbaldigen Durchführung des Vorhabens. Bei der Abwägung der für und wider die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen hat die Planfeststellungsbehörde nicht verkannt, dass für die Betroffenen erhebliche Folgen durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung eintreten können. Jedoch wird der Schutzwürdigkeit der betroffenen - durch eine aufschiebende Wirkung zu schützenden - Belange dadurch Rechnung getragen, dass betroffene Belange größtenteils im Planfeststellungsbeschluß berücksichtigt oder durch Nebenbestimmungen geschützt sind und ihnen durch verhandlungen mit dem Antragsteller außerhalb dieses verfahrens entgegengekommen wird.
Deshalb kann das Rechtschutzinteresse der Betroffenen bei Abwägung aller Umstände nicht dazu führen, dass das dargestellte, besonders große öffentliche Vollzugsinteresse und das Interesse des Antragstellers hinter dem Interesse der Betroffenen an der Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Klage zurücktreten muß.
Der Nachteil, der etwaigen Klägern durch die sofortige Vollziehbarkeit erwachsen würde, steht deshalb in keinem Verhältnis zu dem nachteil, den die Freie und Hansestadt Hamburg erleiden würde, wenn mit der Durchführung des Vorhabens in Erfüllung der der Stadt obliegenden öffentlichen Aufgabe erst nach rechrtskräftiger verwaltungsgerichtlicher Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieses Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden könnte.
7. Begründung der Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 WaStrG und § 1 der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG-KostV) vom 08. November 1994 (BGBl. I S. 3450). Die Gebührenfreiheit ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1
Verwaltungskostengesetz (VWKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 05. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911).
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluß kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht erhoben werden.
Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Örtlich zuständig ist das
Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht
Brockdorff-Rantzau-Straße 13
24837 Schleswig
mit folgenden Ausnahmen:
Soweit sich die Klage gegen die Betroffenheit von im Bundesland Niedersachsen belegenen Grundstücken richtet, ist das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
und soweit sich die Klage gegen die Betroffenheit von im Bundesland Hamburg belegenen Grundstücken richtet, ist das
Hamburgische Oberverwaltungsgericht
Nagelsweg 37
20097 Hamburg
zuständig.
Die Klage muß den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Die der Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Klagerhebung anzugeben. Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf diseser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreites verzögern würde und
- der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.
Der Klage nebst Anlagen sollen soviele Abschriften beigefügt werden, daß alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluß hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschliusses beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden.
Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann ein hierauf gestützter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von diesen Tatsachen beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden.
Kiel, den 22. Februar 1999
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
N o r d
Im Auftrag
Seidel
(Regierungsdirektor)