Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2.8 Wohnen

Zum Themenkomplex Umweltnutzung Wohnen enthielten die Einwendungen folgende Schwerpunkte:

  • Schäden an Gebäuden durch Rutschungen oder Setzungen
  • Zunahme der Überflutungsgefahr
  • Schäden an Gebäuden durch zusätzliche Erschütterungen
  • Beeinträchtigung von Eigentum durch Uferabbrüche

2.8.1 Schäden an Gebäuden durch Rutschungen oder Setzungen

Zu diesem Thema haben eingewendet:

H00008, H00011, H00013, H00014, H00027, H00046, H00131, H00142, H00143, H00146, H00147, H00152, H00154, H00155, H00159, H00184, K00299, K00300, K00363, K00364
und andere

1) Eine Beurteilung der vorhabensbedingten Gefährdung der Hangstabilität des Geesthanges fehle. So werde sich entlang des Elbhanges von Altona bis Wedel – im wesentlichen in den Bereichen HH-Blankenese, Geesthang (Mitteltreppe 9, Strandweg 43 und 45, Mühlenberg 73), und HH-Nienstedten, Steilhang, auf der Höhe Mühlenberger Loch (In de Bost 25, 27, 29, 31) – durch die Vertiefung der Fahrrinne ein ungünstigerer Böschungswinkel einstellen. Dies führe zu einer Zunahme der Hangrutschungen und damit zu einer Schädigung von Gebäuden und Stützmauern sowie einer Beeinträchtigung der Standsicherheit der Häuser (Antrag 4-207.doc).

Es wird eine Beweissicherung gefordert. Außerdem solle der Antragsteller eine Berechnung der Sicherungskosten des Elbufers im Abschnitt von Altona bis Wedel vorlegen. Entsprechende Maßnahmen zur Sicherung der Hangstabilität seien besonders am Geesthang einzuleiten. Für die durch das Abrutschen des Hanges hervorgerufenen Schäden stehe der TDV in der Haftung.

2) Durch Pumpaktivitäten in der Braake zur Freihaltung des Alten Hafens in Brunsbüttel komme es schon derzeit zu Rißbildungen an den angrenzenden Häusern. Durch eine vorhabensbedingt zunehmende Verschlickung müsse die Pumpaktivität gesteigert werden, wodurch sich die Situation verschärfen werde und die Stabilität der Gebäude weiter gefährdet sei (Antrag 4-120.doc).

3) Die Gebäude auf der Flur 6, Flurstück 36/104 der Gem. Mittelnkirchen würden durch eine vorhabensbedingte Grundwasserabsenkung und die damit verbundenen Setzung geschädigt.

Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

 

 

Zu 1)

Die Beurteilung der vorhabensbedingten Gefährdung der Hangstabilität des Geesthanges erfolgt im MATERIALBAND XIII, Teil B, S. 20. Bereits im Jahre 1972 wurde die Standsicherheit des Elbhanges im Bereich der Hamburger Delegationsstrecke für Querschnitte berechnet, die ungünstiger waren als die bei der Fahrrinnenanpassung geplanten Querschnitte (ERDBAULABORATORIUM PROF. DR. KARL STEINFELD 1972). Die damaligen Untersuchungen ergaben bereits für eine im Vergleich zu den aktuellen Planungen tiefere und näher an der Uferlinie gelegene Fahrrinne keine Gefährdung der Standsicherheit des Elbhanges. Nach überzeugender Ansicht des Fachgutachters haben die seinerzeit ermittelten Ergebnisse auch heute noch Gültigkeit, so daß auch eine Gefährdung durch die geplante Fahrrinnenanpassung ausgeschlossen werden kann.

Daher sind Beweissicherungsmessungen, die Einleitung von Sicherungsmaßnahmen bzw. die Berechnung von Sicherungskosten nicht erforderlich.

Zu 2)

Eine ausbaubedingte Intensivierung der Pumpaktivitäten in der Braake und eine dadurch verursachte erhöhte Gefährdung der Stabilität des Hauses ist nach den Ergebnissen der durchgeführten Untersuchungen nicht zu erwarten. Die beantragte Beweissicherung ist deshalb abzulehnen.

Zu 3)

Die prognostizierten Grundwasserstandsänderungen sind im Vergleich zur natürlichen Schwankungsbreite der Grundwasseroberfläche vernachlässigbar gering und hydraulisch nicht in dem Maße wirksam, daß eine Gefährdung von Gebäuden durch Setzungen zu erwarten ist. Zu diesem Ergebnis kommt das Fachgutachten zum Schutzgut Grundwasser auch für die hydrogeologische Gebietseinheit 6 "Altes Land", in der die Gemeinde Mittelnkirchen liegt (vgl. MATERIALBAND IV, Kap. 8.2.6).

2.8.2 Zunahme der Überflutungsgefahr

Zu diesem Thema haben eingewendet:

H00008, H00011, H00022, H00050, H00054, H00065, H00072, H00076, H00084, H00113, H00117, H00157, H00183, H00185, H00186, H00187, H00190, H00191, H00192, H00193, H00194, H00195, K00058, K00064, K00070, K00365, K00429, K00433, K00435, K00444, K00445,

Wasser- und Bodenverband Kleinwörden,
Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Altona
und andere

1) Durch die vorhabensbedingte Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit und die Veränderung des Tidegeschehens sei mit höheren Sturmflutwasserständen und somit mit einer Zunahme der Überflutungsgefahr (Verringerung der Deichsicherheit) zu rechnen. Dies führe zu einer weiteren Schädigung der Bausubstanz und der Standsicherheit der Gebäude und sonstigem Eigentum. Auch sei die Sicherheit der Bewohner gefährdet (Bereiche Blankenese, Steindeich, Datendorf bei Neuendorf, Otterndorf, Steinau, Cuxhaven).

In diesem Zusammenhang seien insbesondere auch folgende Sachverhalte zu berücksichtigen:

  1. In Blankenese (Strandweg 35, 36, 43, 45, 53, 54, 87; Elbkurhaus 1-20) würden bestehende Hochwasserschutzmaßnahmen unwirksam oder es bestünden keine solchen Maßnahmen für bisher nie direkt betroffene Häuser. Bereits bei der Durchführung der Teilmaßnahmen komme es hier zu einer Gefährdung durch veränderte Tidewasserstände und zukünftig stärkere Einwirkungen von Sturmfluten. Die Vorwarnzeiten würden sich durch erhöhte Strömungsgeschwindigkeiten verkürzen.
  2. In Övelgönne (Övelgönne 19, 20, 21, 23, 72-75) sei von einer Gefährdung des ungeschützten Wohngebietes bereits durch geringe Erhöhung des Tidewassers auszugehen. Die dargelegte Erhöhung des Tidehochwassers am Pegel St. Pauli um 4 cm reiche bereits zur Gefährdung des Wohngebietes aus.
  3. In Neumühlen (Neumühlen 26 bzw. 46) seien Grundstücke, die bereits in hochwassergefährdeten Stadtgebieten liegen, in der Zukunft stärker durch Sturmfluten gefährdet.
  4. Durch vorhabensbedingte höhere Sturmflutwasserstände seien die Deichsicherheit und damit Wohnhäuser gefährdet, die entweder direkt auf dem Deich oder im Außenbereich des Deiches stünden (z. B. Bereich Oste).
  5. Im Bereich Wewelsfleth bestehe durch den Anstieg der Sturmflutwasserstände eine erhöhte Gefährdung der direkt hinter dem Elbdeich gelegenen Wohnhäuser und der landwirtschaftlichen Flächen.
  6. Durch das Vorhaben erhöhe sich das Risiko von sturmflutbedingten Deichbrüchen. Hieraus ergebe sich eine Gefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes in Diekdorf.
  7. Deichsicherungsmaßnahmen wie etwa die Erhöhung des Deiches führten zur Wertminderung der Grundstücke.

2) Für gefährdete Gebäude seien zusätzliche Hochwasserschutzmaßnahmen notwendig, deren Kosten zu erstatten seien. Es sei ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen und Entschädigungsregelungen zu erarbeiten (Antrag 4-219.doc).

Im besonderen habe sich die Freie und Hansestadt Hamburg zur Übernahme der Kosten von Überflutungsschäden zu verpflichten und Vorschläge zur Sturmflutsicherung sowie eine Kostenübernahmeerklärung zu diesen Maßnahmen abzugeben.

Darüber hinaus seien alle vom Vorhaben bedingten Nachteile für Grundstücke im Deichbereich durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren. Dabei müsse die Beweislast beim TDV als Verursacher liegen.

Der TDV habe die vollständige Übernahme der Absicherung eines Besitzes in Steindeich zu übernehmen, da gegenüber Katastrophenfällen wie Deichbrüchen kein Versicherungsschutz bestehe.

Zu den Einwendungen gilt folgendes:

 

Zu 1)

Bei der Betrachtung der Umweltnutzung "Wohnen" ist hinsichtlich einer möglichen maßnahmebedingten Zunahme von Überflutungen zu unterscheiden zwichen öffentlichen und privaten Hochwasserschutzeinrichtungen.

Wie bereits oben unter Ziffer B.III.2.2 (Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz) dargelegt, ergeben sich für den öffentlichen Hochwasserschutz im gesamten Untersuchungsgebiet keine maßnahmebedingte Beeinträchtigungen. Die hydronumerischen Modellierungen haben gezeigt, daß sich durch die Fahrrinnenanpassung die Scheitelhöhen der für die Bemessung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen in den drei Elbanliegerländern maßgeblichen Bemessungssturmflut 2085 A nur um maximal 1,5 cm erhöhen werden, wobei diese Erhöhung auch nur lokal sehr eng begrenzt eintreten wird (vgl. UVS, Kap. 5 und MATERIALBAND I). Diese ausbaubedingte Änderung macht keinerlei Erhöhungen der bestehenden Deiche notwendig und verringert die vorhandene Deichsicherheit in keiner Weise.

Wie ebenfalls oben ausgeführt, werden sich neben den Scheitelhöhen auch die Laufzeiten der (Sturm-)tiden durch den Fahrrinnenausbau geringfügig verändern. Nach den Untersuchungen der BAW-AK werden zukünftig Sturmflutscheitelwasserstände etwa am Pegel St. Pauli bis zu rd. 5 Minuten früher eintreten als im Ist-Zustand, wobei die Laufzeiten zwischen Cuxhaven und Hamburg derzeit etwa 3½ Stunden betragen (vgl. MATERIALBAND I). Angesichts der Gesamtlänge der Vorwarnzeiten kann daraus jedoch keine Verschlechterung des praktischen Hochwasserschutzes abgeleitet werden. Nennenswerte Verkürzungen der Vorwarnzeiten sind infolge des Fahrrinnenausbaus keinesfalls zu befürchten.

Was den Bereich der Nebenflüsse und -gewässer betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß diese durchweg mit Sturmflutsperrwerken ausgestattet sind und dort somit keine Sturmfluten bzw. maßnahmebedingte Sturmflutänderungen eintreten können. Dies gilt auch für die Oste. Auch die in einer Einwendung geäußerte Befürchtung der Gefährdung eines außendeichs gelegenen Wohnhauses im Bereich der Oste ist unbegründet. Das ist auch dann der Fall, wenn sich dieses Gebäude noch vor dem Ostesperrwerk befinden sollte, da sich nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen speziell im Bereich der Ostemündung praktisch keine maßnahmebedingten Änderungen von Sturmflutscheitelhöhen ergeben; in allen drei modellierten Sturmflutfällen bleiben die ausbaubedingten Erhöhungen hier unter 0,5 cm.

Die den öffentlichen Hochwasserschutz betreffenden Einwendungen sind somit unbegründet.

Neben dem öffentlichen Hochwasserschutz ist die Sicherheit privater (individueller) Hochwasserschutzanlagen zu betrachten, die in erster Linie im Bereich der Hamburger Delegationsstrecke, vornehmlich auf dem Nordufer der Elbe, anzutreffen sind. Teilweise entsprechen die Höhen dieser individuellen Hochwasserschutzeinrichtungen denen der öffentlichen Anlagen. Zum Teil sind einzelne Gebäude in diesem Bereich mit gar keinem Hochwasserschutz ausgestattet, d. h. sie sind teils im heutigen Zustand bei Sturmfluten mehr oder weniger regelmäßig von Hochwassern betroffen. Zu betrachten sind daher nicht nur die ausbaubedingten Wasserstandsänderungen der Bemessungssturmflut, sondern ggf. auch die anderer Sturmflutereignisse mit niedrigeren Wasserständen.

Die maßnahmebedingten Änderungen hoher Wasserstände im Bereich Hamburg-Neumühlen bis Blankenese sind in der UVS, Kap. 5 und im MATERIALBAND I dargestellt. Bezogen auf die (vergleichsweise niedrige) Sturmflut vom Januar 1994 ergeben sich maßnahmebedingte Erhöhungen der Scheitel von 2 bis 2,5 cm, in bezug auf die bisher höchste eingetretene Sturmflut vom Januar 1976 ein Anstieg von max. 1 cm. Die (noch höhere) theoretische Bemessungssturmflut erfährt in diesem Elbabschnitt dagegen keine Erhöhung. (Die in einer Einwendung erwähnte ausbaubedingte Wasserstandserhöhung von 4 cm bezieht sich auf mittlere Tideverhältnisse; diese sind für den Hochwasserschutz jedoch irrelevant).

Daraus folgt, daß für alle diejenigen privaten Flutschutzanlagen, die auf die Höhe des Sturmflutbemessungswasserstandes ausgebaut sind, keine Veränderung eintritt. Insofern gilt hier das zum öffentlichen Hochwasserschutz Ausgeführte entsprechend.

Für alle diejenigen Belegenheiten, die entweder nicht oder aber von Einrichtungen geschützt sind, die das Niveau des Sturmflutbemessungswasserstandes nicht erreichen (das betrifft die Einwender-Nr. H00008, H00011, H00022, H00054, H00065, H00072, H00117, H00157, H00186, H00187, H00190, H00191, H00192, H00193, H00194 und H00195), waren insoweit dem TdV dennoch keine Schutzvorkehrungen oder Entschädigungs- bzw. Kostenpflichten aufzuerlegen. Denn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr.1 WaStrG liegen auch in diesen Fällen nicht vor. Zwar ist es theoretisch nicht ausgeschlossen, daß in Abhängigkeit von den Einzelumständen der jeweiligen Belegenheiten (Ausbauabschnitt, Lage des Objekts, Art und Höhe der Flutschutzeinrichtung) im Einzelfall durch die ausbaubedingte Änderung der Sturmflutscheitel für wenige Minuten ein Niveau überflutet wird, das ohne ausbaubedingte Änderung des Sturmflutscheitels unbeeinträchtigt geblieben wäre. Die Planfeststellungsbehörde unterstellt, daß in diesen Fällen auch Nachteile entstehen können. Allerdings handelt es sich in jedem denkbaren Fall nicht um erhebliche Nachteile im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG, weil die oben theoretisch beschriebene Beeinträchtigung keine besonders schwerwiegenden, nicht mehr zumutbaren Nachteile mit sich bringt. Bei der diesbezüglichen Beurteilung ist nämlich insbesondere die Situationsgebundenheit der betroffenen Interessen, hier vielfach ausgedrückt in der Situationsgebundenheit der Grundstücke, zu berücksichtigen. Wesentlich ist dabei vor allem, daß sich sämtliche entsprechenden Belegenheiten außerhalb des öffentlichen Hochwasserschutzes befinden, also gleichsam im Vordeichgelände liegen. Sie sind dort in besonderem Maß der Gefahr der Überflutung bei Hochwasser ausgesetzt. Da es hier allein darum geht, welche Beeinträchtigung durch den Fahrrinnenausbau zu erwarten ist, werden die Belegenheiten dabei hinsichtlich des Ausmaßes der Überflutungsgefährdung jedenfalls auch durch alle anderen Umstände geprägt, die ohne die ausbaubedingte Erhöhung der Sturmflutscheitel ohnehin gegeben sind. Dazu zählen auch säkulare, die Sturmflutgefahr beeinflussende Umstände. Auch wenn also die hier planfestgestellte Maßnahme für bestimmte Situationen eine rechnerische Erhöhung der Sturmflutscheitel um wenige Zentimeter bewirkt, so bleiben die dadurch den Einwendern entstehenden Nachteile zumutbar. Denn eine derartig geringfügige Erhöhung der Scheitelwasserstände kann überhaupt nur dann zu einer Beeinträchtigung der Einwender führen, wenn ein Hochwasser die jetzt vorhandenen Höhen der Flutschutzeinrichtungen nur wenig übersteigt, die Flut also statt der geschützten Höhe eine demgegenüber um die errechneten Zentimeter größere Höhe erreicht (Bei einem höher ansteigenden Hochwasser wird sich diese geringfügige Erhöhung der Scheitelwasserstände dagegen nicht meßbar auswirken). In dem genannten theoretischen Fall würden aber die Belegenheiten nur um wenige Zentimeter und auch nur für wenige Minuten überflutet werden, so daß nur geringfügige Schäden zu erwarten wären. Im übrigen ist es auch sehr unwahrscheinlich, daß ein Hochwasser gerade in dieser Höhe eintreten wird.

 

Zu 2)

Aus diesen Gründen bleiben auch die obengenannten Forderungen nach Beweissicherung, Schutzvorkehrungen oder auf eine Entschädigungs- oder Kostenpflicht des TdV in der Sache ohne Erfolg.

 

 

2.8.3 Schäden an Gebäuden durch zusätzliche Erschütterungen

Zu diesem Thema haben eingewendet:

H00008, H00011, K00214, K00218, K00447, K00449,
Freie und Hansestadt Hamburg, Kulturbehörde,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Itzehoe,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Heide,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck
und andere

1) Es fehlten Aussagen zu Erschütterungen im deichnahen Raum. Standsicherheitsprobleme und Rißbildung deichnaher Gebäude könnten nicht nur durch Deichbau, sondern auch durch Schiffsverkehr verursacht werden.

In Bereichen mit senkrechter Uferbefestigung (Kaimauern) sei die Entstehung von Membraneffekten zu befürchten, welche über eine Fortpflanzung der Vibrationen im Untergrund zur Beschädigung von Baulichkeiten führen könnten. Durch Schiffsschraubenvibrationen erzeugte Resonanzen seien bereits heute in einigen Gebäuden im Blankeneser Hangbereich deutlich fühlbar.

Die vorhabensbedingte Zunahme der Schiffsbewegungen sowie der Größe der verkehrenden Schiffe und schließlich die veränderte Dynamik und Frequenz des Wellenschlages am Ufer erzeugten Schwingungen, die sich durch den Boden fortpflanzten und schädliche Auswirkungen auf den baulichen Zustand von Gebäuden haben würden.

Durch die verstärkten von Schiffsverkehr hervorgerufenen Vibrationen/Schwingungen, die über Kleischichten weitergeleitet würden, würden Schäden auch an weit von der Elbe entfernten Gebäuden (Hof 2 km von der Elbe) auftreten. Dieser Sachverhalt sei unzureichend untersucht, obwohl bekannt sei, daß sich diese Schwingungen auf Gebäude nachteilig auswirkten.

2) Für alle betroffenen Gebäude sei eine Beweissicherung durchzuführen (Antrag 4-219.doc).

Die vorgebrachten Einwendungen sind insofern begründet, als daß das Phänomen schiffserzeugter Erschütterungen und deren möglicher ausbaubedingter Verstärkung in den Antragsunterlagen in der Tat keine Berücksichtigung findet. In der Sache aber bleiben sie unbegründet.

Insofern wurde vom TdV nachträglich eine ergänzende Untersuchung in Auftrag gegeben. Die Begutachtung dieses Themenkomplexes am Beispiel zweier Wohngebäude in Hamburg-Blankenese (Ingenieurbüro Dr. Kebe & Dipl.-Ing. Rosenquist, 1998 bzw. INGENIEURBÜRO DR. KRAMER & DIPL.-ING. ALBRECHT, 1998) hat ergeben, daß als hauptsächlicher Übertragungsweg der Schwingungen vom Schiff zum Gebäude die Luft anzusehen ist, während die Übertragung durch den Boden als vernachlässigbar klein eingeschätzt wird. Die Auswertung der Meßergebnisse zeigt, daß die von Einwendern beklagten schiffsbedingten Erschütterungen tatsächlich deutlich meßbar waren und die sog. "Fühlschwelle" nach DIN 4150 Teil 2 überschritten. Andererseits wurden die Grenzwerte für mögliche Schäden an Gebäuden (gemäß DIN 4150 Teil 3) bei allen registrierten Schiffsvorbeifahrten deutlich unterschritten. Eine Gefährdung der Gebäudesubstanz wurde nicht festgestellt. Grundsätzlich zeigte die Untersuchung aber vor allem, daß die Großschiffahrt (Containerschiffahrt) kaum als Verursacher der Erschütterungen zu bezeichnen ist. Signifikante Auswirkungen waren vielmehr bei eher kleineren Schiffen (insbesondere beim Fährverkehr) zu verzeichnen. Eine maßnahmebedingte Zunahme der Intensität und Häufigkeit von schiffserzeugten Erschütterungen in elbnahen Wohngebieten und eine zunehmende Belästigung der Bevölkerung ist daher nach dem derzeitigen Stand des Wissens nicht zu erwarten und wäre anderenfalls jedenfalls zumutbar. Die Notwendigkeit einer Beweissicherung oder finanziellen Entschädigung ergibt sich deshalb nicht.

2.8.4 Uferabbrüche

Zu diesem Thema haben eingewendet:

H00061, K00015, K00060, K00091, K00135, K00176, K00292
und andere

1) Grundeigentum in der Gemarkung Büttel werde durch zusätzliche Uferabbrüche beeinträchtigt. Ursachen dafür seien die durch die Vertiefung veränderten Strömungsgeschwindigkeiten und der durch die Containerschiffahrt verstärkte Wellenschlag. Auch durch die Baggergutverbringung werde sich die Strömungsgeschwindigkeit verändern. Daher sollten Uferbefestigungen und Überschlagssicherungen hergestellt und instandgehalten werden.

2) Im Bereich der Oste werde es infolge des Anstiegs von Strömung und Tidehub zu zusätzlichen Uferabbrüchen kommen (Gemarkung Oberndorf).

3) Ebenso sei im Bereich der Ilmenau mit verstärkten Uferabbrüchen und der Beeinträchtigung eines Außendeichsgrundstückes (Winsen-Stöckte) zu rechnen.

Zu den Einwendungen ist folgendes auszuführen:

 

Zu 1) Der Uferbereich vor Büttel am Ende einer Linkskurve befindet sich im Außenriß und wird infolge der Ablenkung der Strömung durch die Ablagerungsfläche Scheelenkuhlen grundsätzlich bei Ebbe strömungsbelastet.
Die Untersuchung der Standsicherheit der Unter- und Überwasserböschungen sowie der Uferdeckwerke (MATERIALBAND XIII, Teil B) hat jedoch keine Hinweise auf verstärkte Uferabbrüche im Bereich von Büttel ergeben. Im Rahmen des Gutachtens wurden die Auswirkungen der veränderten Profilquerschnitte, Tidewasserstände, Strömungsverhältnisse, Sturmflutwasserstände, Seegangsbelastung sowie der schiffserzeugten Belastungen auf die Standsicherheit untersucht. Deshalb besteht keine Notwendigkeit zur Herstellung und Instandhaltung von Uferbefestigungen und Überschlagssicherungen.

Zu 2) Nach Einschätzung der BAW-AK sind durch die ausbaubedingten Änderungen der Strömungsgeschwindigkeiten in den Nebenflüssen keine Uferabbrüche zu erwarten. Bzgl. der morphologischen Entwicklung in den Nebenflüssen kommt die BAW-AK zu dem Ergebnis, daß sich in den Nebenflüssen sehr geringe Erhöhungen der Strömungsgeschwindigkeiten einstellen werden, so daß wirkungsvolle strömungsbedingte Erosionen in den Nebenflüssen ausgeschlossen werden (vgl. UVS, Kap. 5.2.4.6, S. 5-56 sowie MATERIALBAND I). Darüber hinaus sind nach den Ausführungen in den Fachgutachten zu den Schutzgütern Boden (MATERIALBAND V) sowie Pflanzen und Tiere – Terrestrische Lebensgemeinschaften (MATERIALBAND VI) Uferabbrüche aufgrund eines Thw-Anstiegs möglich. Bei einem Thw-Anstieg > 1 cm werden bestimmte, auf Wasserstandsänderungen empfindlich reagierende Biotope der ufernahen Säume geschädigt. Als Folge der Vegetationsschädigung kann es zur Erosion im Uferbereich kommen. Im Bereich der Oste prognostiziert die BAW-AK keine Veränderung des Thw.

Zu 3) Soweit im Bereich der Ilmenau mit verstärkten Uferabbrüchen und einer Beeinträchtigung eines Außendeichsgrundstückes gerechnet wird, gilt folgendes: Der betreffende Uferbereich am Krugrehen ist besichtigt worden. Es handelt sich bei dem Krugrehen um einen Altarm der Ilmenau, welcher hinter dem Ilmenau-Sperrwerk liegt. Eine Zunahme der Strömungsgeschwindigkeit kommt augenscheinlich nicht in Betracht, da der abgelagerte Schlick aus sehr feinem Material besteht, welches eher auf eine langsame Strömungsgeschwindigkeit schließen läßt. Ein Uferabbruch ist hier allenfalls infolge von Wasserstandsänderungen denkbar. Daß solche im dortigen Bereich durch die Ausbaumaßnahme in relevantem Umfang herbeigeführt werden könnten, erscheint der Planfeststellungsbehörde nach den Äußerungen der Sachverständigen wenig wahrscheinlich. Um dem gleichwohl verbleibenden Restrisiko angemessen Rechnung zu tragen, ist die Auflage A.III.6b angeordnet worden, mit deren Aufnahme in den Planfeststellungsbeschluß sich der TdV im Einvernehmen mit der betreffenden Einwenderin bereit erklärt hat, so daß es insoweit in entsprechender Anwendung von § 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG wegen Einverständnisses des durch die Auflage Belasteten einer näheren Begründung nicht bedarf.

Bewertung:

Der Ausbau genießt den Vorrang aus den dargestellten Gründen. Dies gilt auch für die nicht auszuschließenden geringfügigen Beeinträchtigungen der Einwendungsführer/innen infolge des Anstiegs der Hochwasserstände. Denn für den Fall, daß die Wasserstände ausbaubedingt stärker ansteigen als hier zugrunde gelegt oder daß es anderweitig zum Eintritt nicht oder nicht in der Größenordnung vorhergesehener Schäden kommt, ist gemäß Punkt A.V. dieses Beschlusses über Schutzmaßnahmen bzw. Entschädigung zu entscheiden. Sollten sich die Auswirkungen dieses Beschlusses also wider Erwarten gravierender darstellen als hier angenommen, so ist die Entscheidung vorbehalten. Um solche unvorhersehbaren Auswirkungen feststellen zu können, haben sich die TdV’s zu den entsprechenden, in der Beweissicherung aufgeführten Wasserstandsmessungen bereit erklärt.