2.1.4 Schutzgebiete für Arten und Biotope
Durch das Vorhaben werden verschiedene Schutzgebiete für Arten und Biotope betroffen. Dabei handelt es sich insbesondere um Schutzgebiete nach der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie, um Schutzgebiete nach der Ramsar-Konvention, um Nationalparke, um Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie um Biosphären-Reservate nach dem UNESCO-Programm "Man and Biosphere". Das Vorhaben wirkt sich in unterschiedlichem Maß auf derartige bereits bestehende oder geplante Schutzgebiete aus und widerspricht daher teilweise den Zielen der betreffenden (künftigen) Schutzgebietsverordnungen. Die Schutzgebiete haben auch Bedeutung für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, so daß ihnen in der Abwägung ein hohes Gewicht beizumessen ist.
Soweit es um die Schutzgebiete nach der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie geht, ist auf die Verträglichkeitsprüfung gem. § 19c BNatSchG zu verweisen (s. oben B.III.2.1.3). Dort wurde eine erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgebieten ausgeschlossen, die gemäß § 19c BNatSchG eine Vorhabenszulassung nur im Ausnahmewege gestatten würde. Obwohl danach eine Unverträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen nicht festgestellt wurde, werden dort dennoch nachteilige Auswirkungen auf geschützte Arten und Biotope eintreten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß von den Auswirkungen auch besonders schutzwürdige sog. "prioritäre" Arten bzw. Biotope erfaßt werden.
Die im Rahmen dieses Belanges zu erwartenden Beeinträchtigungen für Schutzgebiete von Arten und Biotope konnten sich jedoch im Rahmen der Abwägung nicht gegenüber den für die Durchführung des Vorhabens sprechenden öffentlichen Interessen durchsetzen.
Das gilt auch für diejenigen Beeinträchtigungen, die sich in den Naturschutzgebieten auswirken oder auswirken können. Dabei kann es dahinstehen, ob sämtliche Auswirkungen als unmittelbare Erfüllung der Verbotstatbestände der einzelnen Natutschutzgebietsverordnungen anzusehen sind, oder ob, wegen der zum Teil nur mittelbaren Verursachung der Auswirkungen auf das eigentliche Schutzgebiet, diese Veränderungen den Verbotstatbeständen der Schutzverordnungen von vornherein nicht unterfallen. Denn in jedem Falle liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach §§ 54 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG-SH, 53 Abs. 1 Nr. 2 Nds.NatSchG und 48 HmbNatSchG vor, da die oben bereits dargelegten überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung, im übrigen auch diejenige von den Verboten der Naturschutzgesetze selbst, erfordern.
2.1.5 Bearbeitung weiterer Stellungnahmen und Einwendungen zu den Auswirkungen auf Natur und Umwelt
a) Umweltverträglichkeitsstudie
(1) Formale Kritik an der UVS
Von den Einwendern: H00034, H00076, K00137
AG-29 Schleswig-Holstein,
Abgeordnetenbüro GAL-Fraktion Hamburg, Antje Möller
Abgeordnetenbüro GAL-Fraktion Hamburg, Thomas Kleineidam
Gemeinde Stelle,
BUND Landesverband Schleswig-Holstein e. V.,
Kreis Pinneberg, Fachdienst Umwelt,
Landkreis Cuxhaven, Kreisentwicklung
Altenwerder Elbfischer,
Landesvereinigung der Erzeugerorganisationen für Nordseekrabben-
und Küstenfischer an der schleswig-holsteinischen Westküste e.
V.,
Cuxhavener Krabbenfischer,
Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein
und andere
ist folgende formale Kritik an der UVS geübt worden:
Eine gemäß § 6 UVPG erforderliche Übersicht über die wichtigsten vom TdV geprüften Vorhabensalternativen und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie ein Nachweis und eine Begründung des tatsächlichen Bedarfs fehlten.
In den Unterlagen werde der gemäß §5 UVPG festgelegte Untersuchungsrahmen nur unvollständig dargestellt. Weiterhin fehle eine Begründung, warum vom ursprünglichen Untersuchungsrahmen abgewichen und durch wen die Untersuchungen an die geänderten Parameter angepaßt worden seien.
Die formalen Vorgaben des UVPG hinsichtlich der getrennten Behandlung und Aufbereitung der UVP-Schutzgüter seien nicht berücksichtigt worden. Hier seien die Zusammenfassung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen, die Aufteilung des Schutzgutes Wasser, die Zusammenfassung der Wechselwirkungen mit den schutzgutbezogenen Aussagen ebenso zu nennen wie auch die Erarbeitung eines Fachbeitrags Nutzungen. Würde dieser im Rahmen der UVP berücksichtigt, so käme das einer doppelten Berücksichtigung von Inhalten gleich, die sowieso in den Abwägungsprozeß der Planfeststellung eingehen müssen.
Die in der Umweltverträglichkeitsstudie enthaltene zusammenfassende Darstellung gehöre zu den Aufgaben der Behörde.
Die vorgelegte allgemeinverständliche Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitsstudie werde den Unterlagen nicht gerecht.
Die Einbringung eines Ergänzungsbandes sowie die mit nicht zu verbergenden Mängeln behaftete Aufbereitung sämtlicher Aussagen über die Umweltauswirkungen als Folge der angeblich berücksichtigten neuen Erkenntnisse lasse an der Planungskoordinierung und Planungsqualität zweifeln.
Es werde in der Umweltverträglichkeitsstudie die Veränderung eines stabilen Ausgangszustands (Nullvariante) durch die Maßnahme betrachtet. Die Elbe verändere sich aber permanent, was durch die erforderlichen Unterhaltungsbaggerungen und Strombaumaßnahmen sowie anhand geplanter Eingriffe belegbar sei. Daher seien die zu erwartenden Auswirkungen der Maßnahme hinsichtlich Lage, Verbreitung, Zeitpunkt, Dauer und des genauen Ausmaßes nicht bestimmt.
Die kumulativen Effekte auf das ökologische System Elbe, die sich aus den Maßnahmen des Vorhabens selbst und im Zusammenwirken mit anderen derzeit in Ausführung oder in der Planung befindlichen Maßnahmen an der Elbe ergäben (z. B. Deichverkürzungen, Verfüllung Hafenbecken etc.), seien nicht ausreichend berücksichtigt.
Das Schutzgut Mensch werde in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nicht hinreichend berücksichtigt. So sei als wesentlicher Aspekt die Zunahme der Sturmflutgefahr und damit von Flutkatastrophen zu betrachten.
Die Umweltverträglichkeitsstudie bewerte die Belange des Schutzgutes Mensch (Fischerei, Fremdenverkehr, Freizeit und Erholung) nicht ihrer wahren Bedeutung entsprechend. So würden die umweltabhängigen Nutzungen in der allgemeinverständlichen Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung gar nicht beim Schutzgut Mensch abgehandelt.
Die Umweltverträglichkeitsstudie sei bzgl. dieses Aspekts nachzuarbeiten.
Diese Einwendungen sind jedoch im wesentlichen unbegründet.
So werden die vom Antragsteller geprüften Alternativen und Varianten zum geplanten Vorhaben im Hinblick auf ihren infrastrukturellen und wirtschaftlichen Nutzen sowie ihre ökologischen Folgen im Erläuterungsbericht, Teil B ("Grundlegende Planungsüberlegungen / Vorhabensalternativen und -varianten") dargestellt. Der wirtschaftliche Bedarf der Maßnahme ist ausführlich und hinreichend im Teil A des Erläuterungsberichtes ("Bedarfsbegründung") belegt worden.
Auch die in Zusammenhang mit dem gem. § 5 UVPG erhobenen Einwendungen treffen nicht zu. So wird der Untersuchungsrahmen in Tabelle 4-4, Kapitel 4 der Umweltverträglichkeitsstudie wiedergegeben. Darüber hinaus wird in Kapitel 4 der Umweltverträglichkeitsstudie erläutert, daß im Verlauf der vertieften Untersuchungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung u.a. der Tideeinfluß im Untersuchungsgebiet differenzierter erfaßt werden konnte, was wiederum eine Modifizierung des Untersuchungsrahmens zur Folge hatte. Auf der Grundlage der neuen Erkenntnisse wurden die Flächen nachträglich herausgenommen, die entgegen der ursprünglichen Einschätzung nicht tide- oder hochwasserbeeinflußt sind und in denen daher keine ausbaubedingten Änderungen zu erwarten sind. Insoweit fehlt keineswegs eine Begründung für die Abweichungen vom ursprünglichen Untersuchungsrahmen.
Die von den Antragstellern vorgelegten Aussagen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens müssen so aufbereitet sein, daß die Auswirkungen auf die im UVPG genannten Schutzgüter im einzelnen erkennbar sind. Diese Anforderung erfüllt die vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie in vollem Umfang. Soweit hier noch eine ergänzende Gliederung der einzelnen Schutzgüter vorgenommen wurde, ergibt sich dies aus speziellen fachlichen Anforderungen, die aus der komplexen Betrachtung terrestrischer und aquatischer Teillebensräume herrühren. Die von den Antragstellern in die Umweltverträglichkeitsstudie integrierten Aussagen zu einzelnen Nutzungen sind hier aus Praktikabilitätsgründen plaziert worden, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens stehen. Eine "doppelte" Berücksichtigung dieser Nutzungen im Rahmen der Abwägung ergibt sich hieraus in keiner Weise. Die vorgebrachte Einwendung bezüglich einer formal unzulässigen Gliederung der Umweltverträglichkeitsstudie ist mithin unbegründet.
Bezüglich der in der Umweltverträglichkeitsstudie enthaltenden zusammenfassenden Darstellung ist dem Einwender insoweit Recht zu geben, als § 11 UVPG eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen durch die Planfeststellungsbehörde verlangt. Bei der in der Umweltverträglichkeitsstudie enthaltenen zusammenfassenden Darstellung der erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen handelt es sich allerdings keineswegs um diese formal vorgeschriebene Zusammenfassung. Sie ist vielmehr aus Gründen der Übersichtlichkeit erstellt worden und dient der abschließenden Darstellung aller durch die geplante Fahrrinnenanpassung verursachten Eingriffe und des sich daraus ergebenden Kompensationsbedarfs.
Die ebenfalls von den Antragstellern vorgelegte und nach § 6 UVPG erforderliche allgemeinverständliche Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitsstudie stellt die wesentlichen Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen in einem ausreichenden Detaillierungsgrad dar. Die diesbezügliche Einwendung ist unbegründet, zumal es in der Natur der Sache liegt, daß in einer Zusammenfassung einer derart umfassenden Untersuchung viele Details unberücksichtigt bleiben müssen.
Den im Zusammenhang mit dem Ergänzungsband zur Umweltverträglichkeitsstudie stehenden Einwendungen kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Entgegen den Einlassungen der Einwender dokumentiert gerade das Vorliegen des Ergänzungsbandes eine qualifizierte Koordinierung der Planung, da auf diese Weise deutlich wird, daß die im Laufe der Umweltuntersuchungen gewonnenen Erkenntnisse sowohl im Rahmen der technischen Planung als auch bei der Durchführung des weiteren Untersuchungsprogrammes Berücksichtigung fanden. Im Ergänzungsband zur Umweltverträglichkeitsstudie werden daher die Ergebnisse von Untersuchungen zu Sachverhalten dargestellt, deren Untersuchungsbedarf erst in einer späteren Bearbeitungsphase des Projektes erkannt wurde und daher nicht in der Umweltverträglichkeitsstudie selbst berücksichtigt wurde.
Der in den Einwendungen vorgebrachten Argumentation, daß der Ist-Zustand der Tideelbe eine derart hohe natürliche Varianz aufweise, daß die Beschreibung der Umweltauswirkungen eines gewisses Maß an Ungenauigkeit im Hinblick auf deren Umfang und Ort beinhaltet, muß im Grundsatz zugestimmt werden. Nicht richtig ist jedoch der darauf gründende Einwand, daß dies in der vorliegenden Umweltverträglichkeitsstudie nicht berücksichtigt worden sei. So ist beispielsweise bei der Ermittlung terrestrischer Biotopverluste vor dem Hintergrund dieser Ungenauigkeiten ein Verfahren zur überschlägigen Ermittlung der Flächenverluste angewendet worden, bei dem der Umfang der Auswirkungen immer unter der Annahme der größtmöglichen Veränderung der hierfür relevanten Parameter ermittelt worden ist, mithin also "auf der sicheren Seite" liegt.
Die ökologischen Folgen anderer geplanter bzw. in Realisierung befindlicher Maßnahmen im Bereich der Tideelbe sind in der Umweltverträglichkeitsstudie in einer Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ohne Verwirklichung des Vorhabens ("Nullvariante", vgl. Kap. 8 der Umweltverträglichkeitsstudie) dargestellt worden. Die zentrale Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf die Zulässigkeit des Vorhabens ist jedoch allein die Prognose der vorhabensbedingten Auswirkungen. Die diesbezüglichen Einwendung, kumulative Effekte anderer Vorhaben würden nicht oder nur unzureichend berücksichtigt, sind daher unbegründet.
Die hinsichtlich des Schutzgutes Mensch vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet. Die möglichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch ergeben sich im wesentlichen aus den physikalischen, chemischen und biologischen Auswirkungen des Vorhabens, die bei den übrigen Schutzgütern erfaßt wurden und die über Wechselbeziehungen auf den Menschen wirken. Insoweit trifft es zu, daß der Aspekt des Sturmflutgeschehens nicht gesondert beim Schutzgut Mensch betrachtet wurde. Im übrigen wurden die umweltabhängigen Nutzungen Fischerei, Fremdenverkehr, Freizeit und Erholung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie zwar betrachtet; eine Bewertung ist hier allerdings nicht vorgenommen worden, da es sonst zu Doppelbewertungen kommen würde. Denn Umweltnutzungen sind kein Schutzgut im Sinne des UVPG und werden daher auch getrennt von den Schutzgütern nach UVPG behandelt.
(2) Grundsätzliche Kritik an der Beurteilungsmethode der UVS
Einwender:
H00114, H00115, H00116, H00124, H00149, H00150, H00151,
Naturschutzbund Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein,
AG 29 Schleswig-Holstein,
Bezirksregierung Lüneburg,
Förderkreis "Rettet die Elbe" e.V.,
DeGeNeu
und andere
Die in der Umweltverträglichkeitsstudie vorgenommene Bewertung der Umweltauswirkungen sei nicht eindeutig als fachlich begründeter Beurteilungsvorschlag benannt und greife daher der originär von der Behörde durchzuführenden Bewertung unzulässigerweise vor. Darüber hinaus orientiere sich der gewählte Ansatz nicht immer am Grundsatz der wirksamen Umweltvorsorge und sei damit als Grundlage für die behördliche Bewertung gem. §12 UVPG ungeeignet.
Die Zusammenstellung der zur inhaltlichen Ausgestaltung des Zielsystems ausgewerteten Unterlagen stelle nur eine Auswahl dar. Somit würden wichtige Quellen ausgelassen, so daß anzunehmen sei, daß sie in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung auch keine ausreichende Berücksichtigung gefunden haben.
Die offengelegten Ziele seien unpräzise formuliert und auslegbar wie etwa die Erhaltung einer ästuartypischen Tide- und Morphodynamik bzw. die nachhaltige Entwicklung. Zusätzlich seien die benannten schutzgutbezogenen Ziele unvollständig (z. B. Beschränkung auf die langfristige Sicherung der lokalklimatischen Besonderheiten, Nichtberücksichtigung des Schutzes von Gesundheit und Leben von Menschen im Hinblick auf die Gefährdung durch Hochwässer und Überflutungen).
Die Konkretisierung der Zielzustände in Bezug auf die einzelnen Schutzgüter sei kaum bzw. nicht nachvollziehbar.
Das Bewertungsschema der Umweltverträglichkeitsstudie sei undifferenziert, unzureichend und mit Mängeln behaftet:
So könne die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft nicht ausschließlich in Anlehnung an die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung erfolgen, sondern müßte die Vorschriften des BNatSchG, der Landesnaturschutzgesetze sowie der zugehörigen Einzelverordnungen berücksichtigen.
Eine Bewertung der Schutzgebiete nach diesen Maßstäben fehle.
Die angestrebte Verwendung vorhandener Grenz-, Richt- und Orientierungswerte passe nicht mit dem von den Gutachtern gewählten Beurteilungsrahmen zusammen.
Die Einstufung der Auswirkungen als erheblich und nachhaltige Beeinträchtigung trage einem vollständigen Flächenverlust nicht ausreichend Rechnung wie z. B. im Fall Pagensand.
Die von den Gutachtern vorgenommene Mittelwertbildung bei der Gesamtbewertung führe zu nicht plausiblen Ergebnissen. So erhielten Abschnitte mit sehr hoher Wertigkeit bei Einzelkriterien in der Gesamtbewertung eine sehr geringe Wertigkeit.
Deshalb sei bei der Beurteilung der jeweils höchste Einzelwert als für die Gesamtbeurteilung bestimmend auszuwählen (Höchstwertansatz).
Die Beurteilung für Tiere und Pflanzen sei nicht schutzgutspezifisch vorgenommen worden.
Hinsichtlich der ökologischen Fragestellungen sei die Festlegung der Wertstufen und ihrer Grenzen willkürlich, nicht an Ursache-Wirkungsbeziehungen orientiert und damit ohne Rücksicht auf die qualitativen Beeinträchtigungen der Lebensbedingungen von Organismen vorgenommen worden. Darüber hinaus sei die als Beurteilungsrahmen zugrunde gelegte Einstufung in fünf Wertstufen z.T. fehlerhaft. Als Beispiel sei der Bewertungsrahmen für das MTnw und MThw zu nennen, bei dessen Bewertung der gebietsbezogene Beurteilungsrahmen die ästuartypischen Unterschiede im Flußlauf der Tideelbe nicht berücksichtige. Bei entsprechender Berücksichtigung hätte sich mindestens ab dem Bereich St. Pauli eine engere Wertstufeneinteilung als die in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zugrundegelegte ergeben.
Zusätzlich sei wegen Mängeln des eingesetzten hydromechanischen Berechnungsmodells die Beurteilung der ökologischen Auswirkungen der Maßnahme nicht zutreffend. So täusche die in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung enthaltene Flächenbilanz eine Genauigkeit vor, die aufgrund methodischer Mängel (statische Betrachtung des dynamischen Systems der Elbe, ungenügende Aussageschärfe des Modells) nicht gegeben sei.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, daß sich der mittlere Tidehub, entgegen den Ansätzen des Beurteilungskonzepts, nicht aus der symmetrischen Änderung des mittleren Tidehochwassers und des mittleren Tideniedrigwassers zusammensetze.
Zur Beurteilung des Entwicklungspotentials sei auch die frühere Leistungsfähigkeit der Elbe heranzuziehen, um beispielsweise Eingriffe in fischereiliche Belange nicht nur anhand des gegenwärtigen Status, sondern auch unter Beachtung umweltpolitischer Ziele zur Förderung nachhaltiger Wirtschaftsformen abwägen zu können.
In der Erörterung wurde ergänzend beantragt, die Verluste an Flachwasserbereichen in Gebieten, in denen heute wertvolle Flachwassergebiete vorkämen, sowie in Bereichen, für die eine umfängliche Abnahme des Tideniedrigwassers infolge des geplanten Ausbaus prognostiziert werde, mit einem digitalen Geländemodell zu bilanzieren, um so die Grundlage für die Bewertung der Eingriffserheblichkeit des Verlusts an Flachwasserbereichen zu schaffen (Antrag 4-531.doc).
Die im Zusammenhang mit der Beurteilungsmethodik der Umweltverträglichkeitsstudie vorgebrachten Einwendungen und Anträge sind unbegründet.
So sind die Bewertungen der Fachgutachter in der Umweltverträglichkeitsstudie allein als fachlich begründete "Beurteilungsvorschläge" zu verstehen. Das dabei zugrunde gelegte gebietsbezogene Zielsystem, das den Optimalzustand des Untersuchungsgebietes aus umweltschutzfachlicher Sicht darstellt, ist Grundlage des Bewertungskonzeptes. Die zur Bewertung herangezogenen Parameter richten sich unter Berücksichtigung des Umweltvorsorgeprinzips an diesem Optimalzustand aus und sind daher als Grundlage für die behördliche Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG geeignet.
Aufgabe der entwickelten Bewertungskonzeption ist es, die Auswirkungen des Vorhabens aus fachlicher Sicht zu beurteilen. Die hierzu entwickelte Methodik ist nachvollziehbar und plausibel aufgebaut. Grundlage der Bewertung ist eine entsprechende Beurteilung des Ist-Zustandes der Umweltverhältnisse im Untersuchungsgebiet. Hierzu ist unter Heranziehung einer Vielzahl von Unterlagen ein gebietsbezogenes Zielsystem entwickelt worden, daß alle Schutzgüter in ausreichender fachlicher Tiefe berücksichtigt. Es ist in keiner Weise erkennbar, daß die Berücksichtigung noch weiterer möglicherweise vorhandener diesbezüglicher Informationen zu einem qualitativ anderen Ergebnis führen würde. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwendung und der entsprechende Antrag ist daher unbegründet.
Auf der obersten Stufe des gebietsbezogenen Zielsystems werden im Rahmen eines Leitbildes allgemeine Grundsätze formuliert. Auf der zweiten Stufe werden die allgemeinen Grundsätze in Form schutzgutbezogener Umweltziele differenziert. Durch die Definition eines schutzgut- und raumbezogenen Zielzustandes auf der untersten Ebene werden die Umweltziele schließlich weiter konkretisiert. Bei der "Erhaltung einer ästuartypischen Tide- und Morphodynamik" bzw. der "nachhaltigen Entwicklung" handelt es sich um schutzgutbezogene Umweltziele, die auf der zweiten Stufe formuliert wurden. Die präzise Ausformulierung des Zielsystems erfolgt hingegen durch die konkrete Festlegung der Bewertungsparameter auf der dritten Stufe des Bewertungssystems. Insoweit trifft die Einwendung, die dargelegten Ziele seien zu unpräzise formuliert, nicht zu.
Die vorgebrachte Einwendung, die Sturmflutgefährdung werde im Zusammenhang mit dem Zielsystem nicht berücksichtigt, trifft in der Sache durchaus zu. Hier muß jedoch berücksichtigt werden, daß das entwickelte Zielsystem dazu dient, unabhängig von anthropogenen Nutzungs- und Sicherheitsinteressen den aus umweltschutzfachlicher Sicht optimalen Zustand des Untersuchungsgebietes zu beschreiben. Die Integration des Themenbereiches Sturmflutgefährdung würde vor diesem Hintergrund keinen Sinn machen.
Die vorgebrachten Einwendungen im Hinblick auf eine unzureichende Berücksichtigung einschlägiger gesetzlicher Grundlagen bei der Untersuchung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft sowie der Einzelverordnungen der betroffenen Gebiete trifft im Grundsatz nicht zu, da die Umweltverträglichkeitsstudie die Aufgabe hat, die Folgen eines geplanten Vorhabens aus naturschutzfachlicher bzw. ökologischer Sicht zu ermitteln und zu beurteilen. Die rechtliche Würdigung dieser Auswirkungen vor dem Hintergrund der einschlägigen Gesetze und Verordnungen ist Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung und liegt damit allein in den Händen der Planfeststellungsbehörde. Allerdings wurden die in den Einzelverordnungen festgelegten Schutzziele der betrachteten Gebiete, soweit vorhanden, in den Untersuchungen dargestellt und bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Schutzgebiete berücksichtigt.
Der Einwand, daß die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie nicht gesondert für die Schutzgebiete durchgeführt worden ist, trifft in der Sache zu. Allerdings war es Aufgabe der Umweltverträglichkeitsstudie, die ermittelten Umweltauswirkungen aus naturschutzfachlicher Sicht, also unabhängig vom jeweiligem Schutzstatus, zu bewerten.
Grundsätzlich ist ferner nicht erkennbar, daß die herangezogenen Grenz-, Richt- und Orientierungswerte dem Bewertungsrahmen der Umweltverträglichkeitsstudie widersprechen könnten.
Auch der vorgebrachte Einwand, die Beschreibung von Auswirkungen als erheblich und nachhaltig trage einem vollständigen Flächenverlust nicht ausreichend Rechnung, trifft nicht zu. Denn zum einen tritt ein maßnahmebedingter Totalverlust im gesamten Untersuchungsgebiet nicht auf und ist daher in einem Bewertungsschema auch nicht zu betrachten. Aus einer Überdeckung von Biotopflächen entstehen beispielsweise auf Pagensand wieder neue Biotopflächen, die sich sogar möglicherweise genauso entwickeln werden, wie sie derzeit vorliegen. Zum anderen werden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie u.a. für die Schutzgüter Boden, Landschaft sowie Tiere und Pflanzen jeweils erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen ermittelt. Die Einstufung als erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung stellt die schlechteste Einstufung dar, die entsprechend der Begrifflichkeit der Eingriffsregelung möglich ist. Sie umfaßt daher auch vollständige Flächenverluste.
Die schutzgutbezogene Aggregierung der Parameter zu einer Gesamtwertstufe ist bezogen auf die einzelnen Schutzgüter in den vorgelegten Unterlagen jeweils fachlich plausibel begründet worden. Der in der diesbezüglichen Einwendung geforderte "Höchstwertansatz" ist aus fachlicher Sicht abzulehnen, da die damit verbundene Ausrichtung der Bewertung auf ein einziges Kriterium zu falschen Bewertungsergebnissen führen muß.
Darüber hinaus ist festzuhalten, daß entgegen entsprechenden Einwendungen eine schutzgutspezifische Bewertung für Tiere und Pflanzen in der Umweltverträglichkeitsstudie enthalten ist.
Die Festlegung der Wertstufen und ihrer Grenzen erfolgte in Abstimmung mit den für die Bearbeitung der aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften zuständigen Fachgutachter unter Berücksichtigung vergleichbarer Bewertungsverfahren und einschlägiger Fachliteratur. Dabei ergeben sich die Wertstufengrenzen aus dem Ausmaß der Belastung bzw. - bei der Bewertung des Ist-Zustandes aus der Vorbelastung der betrachteten Schutzgüter. Insoweit sind die unterschiedlichen Wertstufen - entgegen der diesbezüglichen Einwendung - weder willkürlich noch ohne Berücksichtigung von Ursache-Wirkungsbeziehungen festgelegt worden.
Die Ergebnisse der hydronumerischen Untersuchungen bilden grundsätzlich eine geeignete Grundlage zur Beurteilung der Umweltauswirkungen des Vorhabens. Allerdings ist die Tideelbe durch eine ausgeprägte natürliche Dynamik gekennzeichnet, die zu einer großen natürlichen Varianz der betrachteten Parameter führt. Hieraus ergibt sich - hierin ist der diesbezüglichen Einwendung durchaus Recht zu geben - eine gewisse Unschärfe bei der Quantifizierung der ökologischen Folgen der Fahrrinnenanpassung. Um vor diesem Hintergrund die Umweltfolgen des Fahrrinnenausbaus nicht zu unterschätzen, ist in der Umweltverträglichkeitsstudie stets ein Untersuchungsansatz gewählt worden, bei dem deren Umfang unter den denkbar ungünstigsten Annahmen auf der sicheren Seite ermittelt worden ist. Insbesondere gilt dies für die in der Umweltverträglichkeitsstudie vorgenommene flächenhafte Ermittlung von Biotopverlusten im Uferbereich. Daß hierbei in Ermangelung besserer methodischer Ansätze eine Methode zur Anwendung gekommen ist, mit der diese Flächenverluste überschlägig ermittelt worden sind, ist in der Umweltverträglichkeitsstudie ausführlich dargestellt worden. Insoweit ist auch der Einwand, hier werde eine nicht vorhandene Genauigkeit vorgegaukelt, gegenstandslos.
Die Grundlage für eine Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen kann, entgegen diesbezüglicher Einwendungen, nur der gegenwärtige Zustand (Ist-Zustand) sein, dieser muß möglichst zeitnah zum Verfahren liegen.
(3) Grundsätzliche Kritik an Untersuchungsinhalten und Aussagen der UVS
Einwender:
H00034, H00076, H00114, H00115, H00116, H00124, H00149, H00150, H00151
Landesvereinigung der Erzeugerorganisation für Nordseekrabben-
und Küstenfischer,
Naturschutzbund Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein,
AG 29 Schleswig-Holstein,
Freie und Hansestadt Hamburg Umweltbehörde,
DeGeNeu,
Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein,
Landesamt Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Itzehoe,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Heide,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck
und andere
Die Umweltverträglichkeitsstudie reiche wegen vorhandener inhaltlicher Defizite als Bewertungsgrundlage für das Planfeststellungsverfahren nicht aus. So sei der Untersuchungsraum hinsichtlich der weiträumig möglichen Wirkungen und Wechselwirkungen für einige Schutzgüter zu eng gewählt worden. Flächen, auf denen indirekte Auswirkungen zu erwarten seien, blieben ebenfalls unberücksichtigt. Das Untersuchungsgebiet der Umweltverträglichkeitsstudie sei auf den gesamten Außenelbebereich, einschließlich der Nationalparks Niedersächsisches, Hamburgisches und Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer auszudehnen. Ergänzend hätten auch Flächen einbezogen werden müssen, auf denen möglicherweise mit indirekten Einwirkungen und ökosystemaren Veränderungen gerechnet werden müsse.
Die Auswirkungen des Vorhabens selbst seien nur unvollständig erfaßt worden.
Erhebliche ökologische Auswirkungen könnten, so die Aussage der Umweltverträglichkeitsuntersuchung, z.T. gar nicht eindeutig qualifiziert und nicht ausreichend erfaßt und bewertet werden. Diese Auswirkungen und Risiken blieben in der Eingriffsbeurteilung unberücksichtigt. Deshalb müßten sie zumindest abgeschätzt werden (z. B. Gewässertrübung, Vernichtung von Fischen und deren Lebensraum, Auswirkungen auf Nahrungskette).
Die aufgeführten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern seien unvollständig. So seien umweltrelevante und erhebliche Wechselwirkungen nicht erkannt bzw. der Grad der Erheblichkeit unterschätzt worden. Es fehlen Angaben zu indirekten, sekundären und kumulativen Auswirkungen sowie zu Verlagerungseffekten.
Die berücksichtigten Wechselwirkungen würden nur stichwortartig und für komplexe Zusammenhänge unzureichend benannt. Eine Quantifizierung fehle.
Die Beurteilung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung berücksichtige auch kumulative Effekte nicht (z. B. das Zusammenspiel zwischen vorhabensbedingten Veränderungen der Wasserstände und Strömungsverhältnisse und der Klimaveränderungen). Unter diesem Aspekt sei zu erwarten, daß schon geringe maßnahmebedingte Zusatzbelastungen die Schutzgüter unzulässig gefährden.
Erhebliche wissenschaftliche Kenntnislücken seien inhaltlich nicht benannt und in ihrer Bedeutung nicht beurteilt worden. Damit werde es der Planfeststellungsbehörde erschwert bzw. unmöglich gemacht, unabhängig von den Aussagen einer Verfahrenspartei das verbleibende Restrisiko (unter Rücksichtnahme auf die hohen Prognoserisiken) selbst einschätzen und gewichten zu können.
Prognoserisiken und Bearbeitungslücken - vor allem im hydrologischen Teil - seien bei der Bearbeitung der potentiellen entscheidungserheblichen Auswirkungen nicht ausreichend beachtet worden. Ein worst-case-Szenario fehle ganz.
Regelungen der FFH-Richtlinie, wie der Schutz der Gebiete, sowie der prioritären Arten gemäß dieser Richtlinie seien nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden. Untersuchungen in zumindest potentiell betroffenen Vogelschutzgebieten und somit die notwendigen Grundlagen für eine Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 der FFH-Richtlinie (s. auch TOP 1.2) fehlten.
Der im Bereich Wedel ausgedehnte Untersuchungsraum werde in den ausgelegten Planfeststellungsunterlagen unvollständig beschrieben.
In der Erörterung wurde ergänzend beantragt, die in der Umweltverträglichkeitsstudie als "aufgetretene Schwierigkeiten" zitierten Wissenslücken zu schließen, soweit dies möglich sei (Antrag 4-509.doc). Ferner wurde beantragt, die floristische Erhebung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung insbesondere für das Glückstädter Vorland nachzubessern (Antrag 4-302.doc). Es wurde auch beantragt, die vorhabensbedingt veränderten Tideniedrigwasserstände in ihren Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen als erheblichen Eingriff zu bewerten (Antrag 4-525.doc).
Die vorgebrachten Einwendungen und Anträge sind im wesentlichen aus den oben unter B.III.2.1.1 bis 2.1.3 dargelegten Gründen unbegründet. Lediglich ergänzend ist festzustellen:
Die Einwendung, die Wechselwirkungen seien im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie nur unvollständig erfaßt bzw. berücksichtigt worden, trifft nicht zu. Zum einen mußte mit Blick auf das sehr komplexe ökologische Wirkungsgefüge bereits die Ermittlung der maßnahmebedingten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter mit Blick auf die Wechselwirkungen durchgeführt werden. Darüber hinaus sind die Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern und die Auswirkungen des Vorhabens auf diese Wechselbeziehungen gesondert im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie untersucht und ermittelt worden. Dabei sind keine zusätzlichen, über die Ermittlung bei den einzelnen Schutzgütern hinausgehenden, Umweltbeeinträchtigungen ermittelt worden. In diesem Zusammenhang wurden auch die Auswirkungen des Vorhabens durch synergetische Effekte sowie Kumulations- oder Verlagerungseffekte erfaßt. Langfristige Klimaveränderungen wurden dabei nicht berücksichtigt, da die Auswertung klimatologischer Meßreihen keine sicheren Aussagen über eine mögliche Klimaveränderung in Europa ermöglicht. Derartige mögliche globale Klimaänderungen und deren Folgen auf die Wasserstandsentwicklung in der Nordsee und der Tideelbe wurden allerdings in den Kapiteln 5 (Hydromechanik) und 8 (Nullvariante) der Umweltverträglichkeitsstudie diskutiert.
Die in der Umweltverträglichkeitsstudie enthaltenen Aussagen im Hinblick auf Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie bzw. der EG-Vogelschutzrichtlinie sind fachlich unzureichend. Insoweit ist die diesbezügliche Einwendung zutreffend. Die TdV haben allerdings nach entsprechender Aufforderung der Planfeststellungsbehörden eine Verträglichkeitsuntersuchung nach Artikel 6 der FFH-Richtlinie erarbeitet. Dort werden auf der Grundlage der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie die vorhabensbedingten Auswirkungen auf alle bestehenden bzw. potentiellen EG-Vogelschutzgebiete sowie alle potentiellen FFH-Gebiete im ökologischen Auswirkungsbereich der Fahrrinnenanpassung ermittelt und im Sinne der in Artikel 6 der FFH-Richtlinie für Pläne und Projekte vorgeschriebenen Verträglichkeitsprüfung interpretiert (vgl. unten unter Ziffer VII 3.).
Nicht nachvollziehbar sind Einwendungen im Hinblick auf eine nur unzureichende Berücksichtigung der Umweltauswirkungen im Wattenmeer. Die Umweltverträglichkeitsstudie hat hierzu ergeben, daß in diesem Bereich nur außerordentlich geringe bzw. gar keine hydromechanische Folgen des Fahrrinnenausbaus auftreten werden. Demzufolge wird es im Bereich des Wattenmeers zu keinen Beeinträchtigungen der dort vorkommenden Flora und Fauna kommen. Einer nachträglichen seewärtigen Ausweitung des Untersuchungsgebietes in die Gebiete der drei Nationalparks hinein bedurfte es daher keinesfalls.
Hinsichtlich des Antrags auf Nachbesserung der floristischen Erhebung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ist anzumerken, daß die Zwecke einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung keine vollständige Kartierung sämtlicher Arten erfordern. Speziell das in einer Einwendung genannte Gebiet "Glückstädter Vorland" wurde im Rahmen der Erhebungen ohnehin als "hochwertig" eingestuft. Zusätzliche, noch detailliertere Erhebungen würden an dieser Bewertung nichts ändern. Grundsätzlich ergeben sich keine Anhaltspunkte, an der Güte und Richtigkeit der Biotoptypenkartierungen und der diesbezüglichen Bewertungen zu zweifeln.
Die Beurteilung der Eingriffsqualität, die von den veränderten Tideniedrigwasserständen auf die Schutzgüter Wasser und Tiere und Pflanzen ausgeht, ist in der Umweltverträglichkeitsstudie zutreffend abgleitet und begründet worden. Die Planfeststellungsbehörde sieht keine Veranlassung, wegen des oben genannten Antrags der Einwender von dieser Bewertung, die sie sich zu eigen macht, abzuweichen.
(4) Allgemeine Einwendungen zu vorhabensbedingten Beeinträchtigungen von Schutzgütern
Einwender:
H00012, H00110, H00111, H00114, H00115, H00116, H00124, H00149, H00150, H00151, K00271
Wasser- und Bodenverband Kleinwörden,
Naturschutzbund Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein,
AG 29 Schleswig-Holstein,
Niedersächsischer Heimatbund e.V.,
Amt Haseldorf,
Förderkreis "Rettet die Elbe" e.V.,
Arbeitsgemeinschaft § 29 Hamburg,
Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein,
Landesamt für Natur und Umwelt Schleswig-Holstein,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Itzehoe,
Deutscher Falkenorden Landesverband Hamburg/Schleswig-Holstein,
Landkreis Stade Umweltamt,
Gemeinde Haseldorf,
Naturschutzbund Deutschland Landesverband Niedersachsen e. V.,
Gemeinde Haselau,
Gemeinde Hetlingen,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Heide,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck
und andere
Das Vorhaben sei abzulehnen, weil der weitreichenden Belastung des Naturhaushaltes in diesem Maße aus ökologischer Sicht nicht zugestimmt werden könne.
Die Elbe stelle ein von Überflutungsräumen abgeschnittenes und übertieftes Restökosystem dar, welches durch einen überhöhten Tidenhub, unnatürlich starke Strömungsgeschwindigkeiten, einen hohen Trübstoffgehalt, geringe Flachwasseranteile und verarmte Habitatstrukturen gekennzeichnet sei. Weiterhin sei die Elbe als Ökosystem aufgrund der Vorbelastung besonders empfindlich gegenüber weiteren Eingriffen. Somit sei die geplante Elbvertiefung angesichts der bereits existierenden Vorbelastung und der hohen Empfindlichkeit abzulehnen.
Weiterhin sei der Fluß kein stabiles System. Der morphologische Nachlauf und die Strömungsverhältnisse würden sich daher langfristig auf Flora, Fauna und das Wattenmeer (z. B. Trockenfallen) auswirken. Arten seien von der Ausrottung bedroht.
In Kenntnis der Auswirkungen vorangegangener Maßnahmen (Tidedynamik, Aufschlickung und Erosion, Verlagerung der Salz- und Brackwasserzone, Trübung des Gewässersystems, Verschlechterung des Lichtklimas, Verschlechterung der Selbstreinigungskraft und des Sauerstoffhaushalts und letztlich der Gewässerflora und -fauna) seien, abweichend von den Aussagen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung, die nur von geringfügigen hydrologischen, morphologischen und ökologischen Auswirkungen ausgehe, gravierende Veränderungen zu erwarten.
So beinhalte die Umweltverträglichkeitsuntersuchung z. B. Prognoseunsicherheiten bzgl. folgender Aspekte:
Die Auswirkungen auf die morphologischen Strukturelemente seien nicht exakt quantifiziert.
Es gebe nur Trendaussagen zu Veränderungen der Wattflächen.
Es könne nicht angegeben werden, welche Biotopflächenverluste zu erwarten seien.
Insbesondere während der Baumaßnahmen werde es zu einer Gefährdung des Ökosystems Elbe und den damit verbundenen Nutzungen durch erhöhten Anfall von Sedimenten, Trübstoffen und Schadstoffen kommen.
Weiterhin würden die maßnahmebedingten Erfordernisse, Ufer und Deckwerke zu sichern und zu verstärken, zu erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt führen.
Die landwirtschaftliche Nutzung werde abweichend von der Einschätzung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung durch geringe Änderungen des Salzgehalts, der Lage der Brackwassergrenze sowie der Hochwasserhäufigkeiten erheblich beeinträchtigt.
Es sei daher eine detaillierte Beweissicherung notwendig, die von einer noch zu bildenden Kommission aus Vertretern des TdVs, der Landesbehörden und der Umweltverbände zu begleiten sein werde. Desweiteren würden bestandsgarantierende Kompensationsmaßnahmen gefordert.
Die umfangreichen detaillierten Forderungen zu Auflagen und Beweissicherung der Einwendungen K00312/K00314/K00315 seien zu beachten.
Die fachgutachterliche Umweltbeurteilung sei in zahlreichen Punkten nicht stimmig mit der allgemeinen Beeinträchtigungsbeurteilung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung. Dies sei zu überarbeiten.
In der Erörterung sei ergänzend beantragt worden, hinsichtlich möglicherweise auftretender Erosionen oder Sedimentationen ein entsprechendes Beweissicherungsprogramm im Bereich aller Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, § 28-Biotope und geschützten Landschaftsbestandteilen, aller gemeldeten und potentiellen FFH-Schutzgebiete wie überhaupt im Seitenbereich der Unter- und Außenelbe einzurichten (Antrag 4-508.doc und 4-515.doc).
Es wurde ferner beantragt, die Änderungen der Querschnittsausprägung durch die geplanten Unterwaaserbaggergutdeponien im Hinblick auf die Morphologie (Schutzgut Wasser) und das Schutzgut Tiere und Pflanzen zu bewerten (Antrag 4-521.doc).
Die hierzu vorgebrachten Einwendungen und Anträge sind im wesentlichen unbegründet.
So kann der geplante Fahrrinnenausbau nicht allein wegen der existierenden ökologischen Vorbelastung des Systems Unter- und Außenelbe abgelehnt werden. Der hier anzulegende Beurteilungsmaßstab ergibt sich allein aus den Auswirkungen des Vorhabens auf den derzeitigen ökologischen Zustand des Untersuchungsgebietes. Die zweifellos vorhandene ökologische Vorbelastung wurde allerdings im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie bei der Bewertung des Ist-Zustandes mitberücksichtigt.
Auch der Einwand, die Auswirkungen des vorhabensbedingten morphologischen Nachlaufes auf der Gewässersohle werde nicht angemessen berücksichtigt, ist unzutreffend. So wurde der morphologische Nachlauf im Rahmen der Ermittlung der hydromechanischen und ökologischen Auswirkungen der Maßnahme berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wurden - entgegen der von Einwenderseite geäußerten Befürchtungen - weder Auswirkungen auf das Wattenmeer noch eine drohende Ausrottung einzelner Tier- und Pflanzenarten ermittelt.
Alle Untersuchungen sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vorgenommen worden. Gleichwohl sind die in den Einwendungen angesprochenen Prognoseunsicherheiten im Sinne einer exakten Quantifizierung beispielsweise in bezug auf maßnahmebedingte Änderungen der Morphodynamik, der Wattflächengröße und der Biotopflächenverluste vorhanden. Um vor diesem Hintergrund die maßnahmebedingten Umweltbeeinträchtigungen nicht zu unterschätzen, sind diese stets unter den jeweils ungünstigsten Annahmen ermittelt worden. Die angesprochenen Prognoseungenauigkeiten haben daher keineswegs dazu geführt, daß einzelne Umweltauswirkungen gänzlich unberücksichtigt geblieben sind bzw. in ihrem Umfang unterschätzt wurden.
Auch die in den Einwendungen befürchteten, während der Baumaßnahmen zu erwartenden Auswirkungen auf das Ökosystem Elbe durch erhöhten Anfall von Sedimenten, Trübstoffen und Schadstoffen sind ausführlich in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung behandelt worden. Gravierende Umweltbeeinträchtigungen sind in diesem Zusammenhang nicht ermittelt worden.
Der Einwand, durch notwendige Ufersicherungsmaßnahmen komme es zu weiteren, bisher in der Umweltverträglichkeitsstudie nicht ermittelten Umweltbeeinträchtigungen, trifft nicht zu. Denn ausbaubedingt sind derartige zusätzliche Ufersicherungsmaßnahmen durch Deckwerke o.ä. nicht erforderlich.
Den Einwendungen im Hinblick auf erhebliche Beeinträchtigungen der Landwirtschaft durch die Auswirkungen der Verschiebung der Brackwassergrenze und der Überflutungshäufigkeit kann hier ebenfalls nicht gefolgt werden. Es besteht keinerlei Veranlassung, der in der Umweltverträglichkeitsstudie vorgenommenen Einschätzung, daß angesichts der nur geringen maßnahmebedingten Änderung der angesprochenen Parameter keine diesbezüglichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind, nicht zu folgen.
Neben den in diesem Beschluß enthaltenen Entscheidungen zum landschaftspflegerischen Begleitplan und den verfügten Auflagen bedarf es deshalb keiner weiteren Kompensation oder Beweissicherung
In den Einwendungen angesprochene Unstimmigkeiten zwischen den fachgutachterlichen Umweltbeurteilungen und der "allgemeinen Beeinträchtigungsbeurteilung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung" sind nicht erkennbar.
Der geforderten Beweissicherung trägt die Beweissicherungsauflage Rechnung, nach der entsprechende Beweissicherungsmaßnahmen für das gesamte Untersuchungsgebiet durchgeführt werden.
Einer erneuten Bewertung der Änderungen der Querschnittsausprägung infolge der Baggergutablagerungsflächen im Hinblick auf Morphologie und Tiere und Pflanzen bedurfte es nicht, denn die Einrichtung der Baggergutablagerungsflächen wurde in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung in bezug auf die Änderung der Sohlstruktur (Schutzgut Gewässer/Sedimente) und auf die Überdeckung der Lebensgemeinschaften (Schutzgut Tiere und Pflanzen) untersucht und bereits als erheblicher und nachhaltiger Eingriff qualifiziert. Die Mophologie als solche ist demgegenüber kein Schutzgut im Sinne des UVPG.
(1) Oberflächenwasser
(a) Allgemeines
Im Hinblick auf die grundsätzliche Vorgehensweise bei der Ermittlung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf dieses Schutzgut ist vom Landesamt für Natur und Umwelt Schleswig-Holstein folgendes eingewandt worden:
Das Schutzgut Wasser an sich werde nicht bewertet. Physikalische und chemische Parameter würden kaum berücksichtigt. Die Auswirkungen der Verklappung von Feinmaterial würden unterschätzt.
Diese Einwendung ist unbegründet.
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser sind sowohl im Hinblick auf die Oberflächengewässer im Untersuchungsgebiet als auch im Hinblick auf das Grundwasser betrachtet worden. Die Oberflächengewässer und das Grundwasser sind dabei durch jeweils unterschiedliche Wirkfaktoren des Vorhabens betroffen. Eine zusammenfassende Untersuchung und Bewertung des Schutzgutes Wasser "an sich" macht vor diesem Hintergrund keinen Sinn. Im Rahmen der Untersuchungen zur Gewässergüte wurden eine Reihe physikalischer Parameter (Wassertemperatur, pH-Wert, Leitfähigkeit) und chemischer Parameter (Sauerstoffkonzentration, Sauerstoffsättigung, BSB, Ammonium, Nitrit, Nitrat) berücksichtigt. Auch die Auswirkungen der Verklappung auf die Gewässergüte wurden in der Umweltverträglichkeitsstudie ermittelt. In diesem Zusammenhang ist nicht erkennbar, inwieweit die Auswirkungen unterschätzt wurden.
Darüber hinaus enthalten die Einwendungen zum Themenkomplex Oberflächengewässer in fachlicher Hinsicht die folgenden Schwerpunkte:
- Gewässergüte
- Verschiebung der Brackwasserzone
- Sedimente
- Schwebstoffe
(b) Gewässergüte
Einwender:
H00160, K00064, K00245, K00321, K00322, K00323, K00324, K00325, K00326, K00327, K00328, K00329, K00330, K00331, K00332, K00333, K00334, K00335, K00336, K00337, K00338, K00339, K00340, K00341, K00342, K00343, K00344, K00345, K00346, K00347, K00348, K00349, K00350, K00351, K00352, K00384, K00385, K00386, K00387,
Niedersächsischer Heimatbund e.V.,
Bezirksregierung Lüneburg,
Stadt Cuxhaven,
Arbeitsgemeinschaft § 29 Hamburg,
Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein,
Bezirksregierung Weser-Ems, Nationalparkverwaltung Wattenmeer,
Landesamt für Natur und Umwelt Schleswig-Holstein,
Landesamt Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer,
Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung
und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein,
Staatliches Amt für Wasser und Abfall Stade,
Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes
Schleswig-Holstein,
Samtgemeinde Lühe,
Gemeinde Grünendeich,
Gemeinde Guderhandviertel,
Gemeinde Hollern-Twielenfleth,
Gemeinde Mittelnkirchen,
Gemeinde Neuenkirchen,
Gemeinde Steinkirchen
und andere
Umfang und Methode:
Hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen auf die Gewässergüte bestünden eine Reihe methodischer Mängel:
Es sei kein Ausbreitungsmodell für die verschiedenen Einleiter von Abwässern in die Elbe gerechnet worden, um eine diesbezügliche Gesamtbewertung des Gesamtökosystems der Elbe zu ermöglichen.
Für die Beurteilung des Sauerstoffgehalts sei es nicht ausreichend, nur die Durchschnittswerte zu berücksichtigen. Vielmehr müßten gerade auch im Hinblick auf die aquatische Fauna auch vorübergehende Minimalwerte mit berücksichtigt werden.
Die Aussage im landschaftspflegerischen Begleitplan (s. LBP Kap. 5.3.2.4), daß für die Gewässergüte keine Beeinträchtigung bzw. Beeinträchtigungsrisiken zu erwarten seien, sei nicht richtig, da der Erklärungsansatz für das "Sauerstofftief" rein hypothetisch und ohne Verifikation für die Prognosen verwendet werde.
Bei der Bewertung des Ist-Zustandes würden Gesamtstickstoff und Gesamtphosphor nicht berücksichtigt und damit fehlten Informationen über organisch gebundene Nährstoffe (Kap. 3.4.1.3).
Es würden keine quantitativen Aussagen zur Sauerstoffzehrung durch Ammonium bzw. Kohlenstoff (Sediment-Porenwasser, anoxisches Sediment) gemacht.
Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:
Anders als in der allgemeinverständlichen Zusammenfassung dargestellt, stehe zu erwarten, daß sich die Wasserqualität nachhaltig verschlechtern werde.
Durch die Verlagerung der Brackwassergrenze stromaufwärts würden die Verweilzeiten des Elbewassers im limnischen Bereich und damit die dort ablaufenden Reinigungs- u. Umsetzungsprozesse verkürzt. Insbesondere werde sich, entgegen der Einschätzung in den Antragsunterlagen, die Verlagerung der Trübungs-/Brackwasserzone nach oberstrom negativ auf den biologischen Abbau und den Sauerstoffhaushalt (weitere Verringerung des Sauerstoffgehaltes) auswirken.
Durch die Vertiefung, die Querschnittsverbreiterung in Abschnitt II und die Zunahme der Trübung bestehe das Risiko einer verstärkten Lichtlimitierung des Phytoplanktons. Hieraus ergebe sich u.U. eine Reduzierung des biogenen Sauerstoffeintrags und damit eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung der Gewässergüte.
Durch die Baggerungs- und Verklappungsaktivitäten würden Sedimente resuspendiert und die daran gebundenen Schadstoffe in erheblichem Umfang freigesetzt, was zu einer Beeinträchtigung der Wasserqualität führte.
Wenn die Maßnahme im Sommerhalbjahr erfolge, würde im Abschnitt II das Sauerstoffdefizit mit katastrophalen Folgen für die Fauna steigen. Bei Ausführung der Baggerarbeiten Oktober bis März seien voraussichtlich keine Probleme zu erwarten.
Daher sei ein Nachweis der Sauerstoffzehrung für die Unterhaltungsbaggerung im Vergleich zu den Ausbaubaggerarbeiten zu führen.
Im Hinblick auf die "Vergrößerung der spezifischen Wasseroberfläche" seien zum Sauerstoffhaushalt entsprechende Aussagen und Prognosen nachvollziehbar nachzuarbeiten.
Im Zuge der Erörterung wurde ergänzend eingewendet,
- daß bei den Bewertungsmaßstäben für Sauerstoff- und Nährstoffverhältnisse (Tab. 7.1-30 der Umweltverträglichkeitsstudie) die Randbedingungen (Abfluß- und Temperaturverhältnisse) nicht berücksichtigt worden seien und die Bewertung dieser Parameter daher unvollständig bzw. nicht korrekt sei,
- daß die rein flächenbezogenen Daten der Tabellen 7.1-9 ff. der Umweltverträglichkeitsstudie unzureichend seien, da sie keine Aussagen über die konkreten Veränderungen der Tiefenverhältnisse, z. B. in Hinblick auf das Lichtklima, erlaubten.
Die zum Themenkomplex "Gewässergüte" vorgebrachten Einwendungen sind im wesentlichen unbegründet.
Umfang und Methode:
Der derzeitige Zustand der Gewässergüte ist auf der Grundlage des umfangreichen Datenmaterials der ARGE Elbe ermittelt und bewertet worden. Ein in den Einwendungen gefordertes Ausbreitungsmodell für die verschiedenen Einleiter in die Elbe gibt lediglich Auskunft über deren Einfluß auf die Gewässergüte; an den Ergebnissen der Beschreibung des derzeitigen Zustandes und der ausbaubedingten Änderungen der Gewässergüte würde eine solche Untersuchung nichts ändern.
Die Beurteilung des Sauerstoffgehaltes stützt sich, wie im Materialband II A / II B, Anhang 2 (Statistische Analysen) angegeben ist, auch auf den Anteil der Einzelmeßwerte, die unterhalb der für viele Fische kritischen Sauerstoffkonzentrationswerte von 3 bzw. 4 mg/l liegen. Dies waren in den Jahren 1980 bis 1993 im Elbabschnitt Nr. 3 bei geringem Oberwasser ca. 45 % der Meßwerte, also ein erheblicher Anteil. Für die Beurteilung des Ist-Zustandes wurden jedoch vor allem die seit 1990, also nach der Verringerung der Nährstoffvorbelastung gemessenen Sauerstoffkonzentrationswerte herangezogen. Der Einwand, in diesem Zusammenhang seien nur die Durchschnittswerte berücksichtigt worden, trifft mithin nicht zu.
Auch der Einwand, der landschaftspflegerische Begleitplan basiere auf fehlerhaften Aussagen im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Gewässergüte, trifft nicht zu. Im Hinblick auf die entsprechenden Aussagen im landschaftspflegerischen Begleitplan ist festzuhalten, daß diese auf den entsprechenden Aussagen der Umweltverträglichkeitsstudie beruhen. Danach sind vorhabensbedingt in der Tat keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Gewässergüte im gesamten Untersuchungsgebiet der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zu erwarten. Diesbezüglich werden in den der Umweltverträglichkeitsstudie zugrundegelegten Untersuchungen verschiedene Hypothesen zur Erklärung des Sauerstofftiefs unterhalb von Hamburg wiedergegeben, die z.Zt. in wissenschaftlichen Fachkreisen kontrovers diskutiert werden. Da die Wirkungszusammenhänge noch nicht eindeutig geklärt sind, wird in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung darauf hingewiesen, daß hier das Risiko einer Beeinträchtigung der Gewässergüte besteht. Dieser Sachverhalt ist im übrigen bei der Ermittlung der Folgen des Vorhabens auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere - Aquatische Lebensgemeinschaften - im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie berücksichtigt worden.
Dahingehende Einwendungen, daß bei der Bewertung des Ist-Zustandes der Gewässergüte Gesamtstickstoff und Gesamtphosphor nicht berücksichtigt werden, treffen in der Sache zwar zu. Die Konzentrationsunterschiede des Gesamtstickstoffs und Gesamtphosphors sind jedoch im Längsprofil der Tideelbe so minimal, daß nicht davon auszugehen ist, daß partikulär gebundene Nährstoffkomponenten meßbar zum Sauerstoffhaushalt der Tideelbe beitragen. Es besteht keine Korrelation zwischen der Sauerstoffkonzentration und diesen Nährstoffparametern. Daher besteht auch kein Erfordernis, die Parameter Gesamtstickstoff und Gesamtphosphor in die Gütebewertung aufzunehmen. Zudem gibt es für diese Parameter keine allgemein anerkannten Bewertungs- bzw. Einstufungskriterien für die Güteklasseneinstufung einzelner Konzentrationsbereiche.
Negative Wirkungen auf den Sauerstoffhaushalt der Tideelbe durch die vorgesehenen Ausbau- und Unterhaltungsbaggerungen sowie Sedimentumlagerungen wegen der Gehalte an Kohlenstoff und Ammonium im Porenwasser von Schlick können aufgrund prinzipieller Überlegungen ausgeschlossen werden, weil dies einen kontinuierlichen Eintrag nährstoffreichen Schlicks am gleichen Ort und in so großen Mengen voraussetzt, daß die dabei freigesetzten Porenwassermengen durch die am Einbringungsort vorbeifließenden Elbewassermengen - das sind in der Unterelbe viele tausend Kubikmeter pro Sekunde - nicht nennenswert verdünnt werden. Es müßten also ständig an gleichen Orten viele hunderttausend Kubikmeter mit Ammonium und Kohlenstoff belastetes Porenwasser und entsprechend vielfache Mengen Schlick in die Unterelbe eingetragen werden, um eine meßbare Verringerung der Sauerstoffkonzentrationen in den betrachteten Elbabschnitten zu verursachen. Da dies jedoch nicht der Fall sein wird, sind die Einwendungen bezüglich fehlender Aussagen zur Sauerstoffzehrung durch Ammonium und Kohlenstoff im Hinblick auf die vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Gewässergüte ohne Belang.
Unbegründet bleibt auch der im Zuge der Erörterung ergänzte Einwand, daß bei den Bewertungsmaßstäben für Sauerstoff- und Nährstoffverhältnisse (Tab. 7.1-30 der Umweltverträglichkeitsstudie) nicht die Randbedingungen (Abfluß- und Temperaturverhältnisse) mitberücksichtigt wurden und die Bewertung dieser Parameter daher unvollständig bzw. nicht korrekt sei. Die Werte in der genannten Tabelle dienen nur als vereinfachte Hinweise für die Größenordnungen der Wertstufen. Die herangezogenen Werte entsprechen der allgemeinen Praxis. Die Beschreibung des Ist-Zustandes ist im übrigen umfassend im statistischen Anhang des entsprechenden Materialbandes II A dokumentiert.
Die Daten der Tabellen 7.1-9 ff. der Umweltverträglichkeitsstudie sind darüber hinaus in keinerlei Hinsicht als unzureichend anzusehen, da sie lediglich vereinfachend und zusammenfassend den derzeitigen Zustand sowie die historische Entwicklung der Topographie des Untersuchungsraumes erläutern sollen und nicht unbedingt Grundlagendaten für die Ermittlung konkreter ausbaubedingter Veränderungen einzelner Parameter darstellen. Mögliche ausbaubedingte Veränderungen des Lichtklimas werden in der Umweltverträglichkeitsstudie gesondert diskutiert.
Ergänzender bzw. zusätzlicher Erhebungen und Untersuchungen zum Themenbereich "Gewässergüte" bedurfte es aus den genannten Gründen nicht.
Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:
Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie ist fachlich nachvollziehbar dargestellt worden, daß der geplante Fahrrinnenausbau keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der Gewässergüte im Untersuchungsgebiet der Umweltverträglichkeitsuntersuchung hervorrufen wird. Für den Untersuchungsabschnitt II (Bunthaus - Nienstedten) besteht nach den Aussagen der Umweltverträglichkeitsstudie jedoch das Risiko, daß der biogene Sauerstoffeintrag durch die ausbaubedingte Querschnittsvergrößerung abnimmt. Aufgrund vorhandener wissenschaftlicher Kenntnislücken kann dieses Risiko nicht präziser beschrieben und bewertet werden. Die in den Einwendungen befürchtete nachhaltige Verschlechterung der Gewässergüte der gesamten Tideelbe kann vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie allerdings nicht nachvollzogen werden.
Auch der Einwand, durch die prognostizierte Stromaufverlagerung der Brackwasserzone werde sich negativ auf biologische Abbauprozesse und damit auf den Sauerstoffgehalt auswirken, ist unbegründet. Denn die dem Einwand zugrundeliegende Annahme, daß ästuarine Trübungszonen zugleich Sterbezonen für große Mengen limnischen und marinen Planktons sind bzw. die Trübungszonen-Entstehung sogar ursächlich darauf zurückzuführen ist, ist unzutreffend. Denn tatsächlich ist die Trübungszone kein Ort besonders intensiver sauerstoffzehrender bakterieller Abbauprozesse. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, daß die zudem nur als Tendenz prognostizierte geringfügige Stromaufverlagerung der Trübungszone eine meßbare Verringerung der Sauerstoffkonzentrationen in stromaufliegenden Elbabschnitten bewirken wird. Im übrigen hängen bereits heute die Transportzeiten und -strecken der mit der Tide stromauf- und stromabverlagerten Wasserkörper im wesentlichen vom Oberwasserzufluß ab und können sich oberwasserbedingt um mehrere Stunden bis Tage verlängern (bei niedrigem Oberwasserzufluß) bzw. verkürzen (bei hohem Oberwasserzufluß). Die prognostizierten ausbaubedingten Änderungen der Ebbe- und Flutdauern von wenige Minuten werden sich daher nicht auf die Gewässergüte auswirken.
Im übrigen trifft der Einwand, daß sich die Querschnittsaufweitungen im Untersuchungsabschnitt II (Bunthaus - Nienstedten) auf das Lichtklima der Unterelbe auswirken, jedoch insoweit zu, als daß dieses in der Umweltverträglichkeitsstudie als ein Risiko einer Beeinträchtigung der Gewässergüte beschrieben wird. Von einer nachweislichen Beeinträchtigung der Gewässergüte kann aber dennoch nicht ausgegangen werden. Eine solche wird der hier getroffenen Entscheidung deshalb auch nicht zugrunde gelegt werden können.
Im Grundsatz trifft auch der Einwand zu, daß durch Baggern und Verklappen Sedimente resuspendiert werden und die Gewässergüte beeinflussen können. Jedoch läßt sich aus den Ergebnissen aller insbesondere zur Frage der Baggergutverklappung durchgeführten Versuche und Untersuchungen ablesen, daß bei der Umlagerung von feinkörnigen Sedimenten nur kurzfristige Beeinträchtigungen der Gewässergüte im direkten Eingriffsbereich, d.h. an den Ausbau- und Verklappstellen, zu erwarten sind. Zudem ist das bei der Fahrrinnenanpassung ganz überwiegend zu verklappende sandige Baggergut durch tendenziell niedrigere Nähr- und Schadstoffgehalte und ein geringeres Sauerstoffzehrungspotential gekennzeichnet als das bei Umlagerungsversuchen verklappte feinkörnige Baggergut. Bei der Verklappung von sandigem Baggergut ist daher mit noch geringeren Auswirkungen auf die Gewässergüte zu rechnen. Durch die Ausbaubaggerung und Baggergutumlagerung hervorgerufene erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Gewässergüte sind somit nicht zu erwarten. Dies gilt auch für den Fall, daß diese Maßnahmen in den Sommermonaten durchgeführt werden. Das Erfordernis ergänzender Untersuchungen im Hinblick auf einen Vergleich der durch die Ausbau- bzw. die Unterhaltungsbaggerungen hervorgerufene Sauerstoffzehrung ergibt sich somit nicht.
Im übrigen ist nicht zu erkennen, aus welchem Grund im Hinblick auf die "Vergrößerung der spezifischen Wasseroberfläche" Aussagen und Prognosen nachvollziehbar nachzuarbeiten wären.
(c) Verschiebung der Brackwasserzone
Einwender:
AG-29 Schleswig-Holstein,
Bezirksregierung Lüneburg,
Schöpfwerksverband Hollern-Steinkirchener Moor,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Itzehoe,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Heide,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck,
Niedersächsisches Landvolk Bezirksverband Nordkehdingen,
Deichverband der 1. Meile Altenlandes,
Staatliches Amt für Wasser und Abfall Stade,
Niedersächsisches Landvolk Bezirksverband Südkehdingen,
Niedersächsisches Landvolk Bezirksverband Kehdinger Moor Nord,
Flecken Freiburg/Elbe,
Deichverband Nordkehdingen,
Niedersächsisches Landvolk Bereich des Alten Landes,
Entwässerungsverband Nordkehdingen,
und andere
Die Fahrrinnenvertiefung sei abzulehnen, wenn es zu einer Verschiebung der Brackwasserzone elbaufwärts kommen sollte.
Es sei ein Beweissicherungsverfahren zu fordern, um einen eventuellen Nachteilsausgleich zu sichern. Ziel sei die Feststellung der jetzigen Brackwassergrenzbereiche der Elbe, die sich ausbaubedingt von Bereich Grauer Ort (Stade Bützfleth) bis in den Bereich der Lühemündung verlagern könnten.
In der Erörterung wurde ergänzend eingewendet, daß durch die Verschiebung der Brackwasserzone eine Verschlickung bisher nicht betroffener Bereiche des Elbeästuars ausgelöst werden könnte.
Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.
Angaben zu räumlichen Ausdehnung der Brackwasserzone elbeaufwärts liegen vor und wurden in den Antragsunterlagen dargelegt und berücksichtigt. Die Untersuchungen zu den ausbaubedingten Veränderungen der Salinitätsverhältnisse zeigen, vereinfacht ausgedrückt, daß die obere Brackwasserzone geringfügig stromauf vordringt. Die Zunahme der Salzgehalte fällt dabei sehr gering aus: Das Maximum der Änderung, das bei bestimmten Randbedingungen (Oberwasserabflüssen) lokal sehr eng begrenzt auftritt, beträgt etwa 0,3 . Generell liegen die ausbaubedingten Änderungen deutlich unterhalb dieses ohnehin schon als sehr gering zu bezeichnenden Maximalwerts (vgl. MATERIALBAND I sowie Kap. 5 und 9.1 der Umweltverträglichkeitsstudie). Ob sich diese geringe ausbaubedingte Änderung der Salzgehalte negativ auf die Nutzbarkeit des Elbwassers auswirken wird, brauchte im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nicht gesondert untersucht zu werden. Denn die prognostizierten Änderungen des Salzgehaltes so gering, daß hier mit keinen nennenswerten Auswirkungen zu rechnen ist. Darüber hinaus sind die ausbaubedingten Änderungen der Salinitätsverhältnisse auch zu gering, um zusätzliche Sedimentationen in bisher noch nicht betroffenen Bereichen auszulösen. Die entsprechende Einwendung bleibt also ebenfalls unbegründet.
Dem Interesse an einer Beweissicherung wird hinreichend durch das oben verfügte Beweissicherungskonzept Rechnung getragen.
(d) Sedimente
Einwender:
H00012, H00119, H00124, K00433
AG 29 Schleswig-Holstein,
Bezirksregierung Lüneburg,
Gemeinde Wischhafen,
Samtgemeinde Nordkehdingen,
Niedersächsisches Hafenamt Cuxhaven,
Freie und Hansestadt Hamburg, Umweltbehörde,
Förderkreis "Rettet die Elbe" e.V.,
Landesjagdverband Freie und Hansestadt Hamburg e.V.,
Arbeitsgemeinschaft § 29 Hamburg,
Landesamt für Natur und Umwelt Schleswig-Holstein,
Kreis Dithmarschen Der Kreisausschuß Amt für Umweltschutz,
Wasser- und Schiffahrtsamt Brunsbüttel,
Amt Wilstermarsch Gemeinde St. Margarethen
und andere
Die Angaben im Materialband III (Sedimente) seien häufig unklar oder nicht ausreichend. Insbesondere und beispielhaft sei festzuhalten:
Die im Mühlenberger Loch zu verklappenden Sedimente seien nicht beprobt worden. Für die Grundwasserverträglichkeit sei dies nachzuholen.
Die hier zu verklappende Menge werde im Materialband mit 5 Mio. m³ und im "Projekt im Überblick" mit 0,7 Mio. m³ angegeben.
Der Verlust an Wasserflächen infolge Zuschüttung sei mit 100 ha größer als angegeben.
Die Baggergutablagerung und die Baggergutverklappung würden die Sedimente insgesamt negativ beeinflussen, v.a. jedoch zu einer Zunahme der Schadstoffbelastung, einer Änderung der Sohlstruktur (Twielenfleth und Krautsand) und einer Veränderung des Sedimenttyps (Mühlenberger Loch, Hanskalbsand, Hetlinger Schanze) führen:
So würden die Baggergutablagungsflächen (Twielenfleth, Krautsand) eine Zunahme der Sedimentationsprozesse in Randbereichen der Elbe (weitere Abnahme der Flachwasserbereiche, stärkere Verschlickung und Abdichtung/Verkleisterung) nach sich ziehen.
Der Elbschlick sei entgegen den Aussagen in den Unterlagen als hoch belastet einzustufen. Daher werde die Ablagerung bzw. Verklappung des somit belasteten Baggerguts am Fahrrinnenrand die spezifische Schadstoffbelastung der Sedimente erhöhen und zu erheblichen Belastungen des Wassers führen:
Bei Überflutungen komme es zum Eintrag der so belasteten Sedimente in die Vordeichsflächen:
Die verbleibenden Risiken durch die indirekten Folgewirkungen der wasserseitigen Baggergutverbringung seien als erhebliche Beeinträchtigungen einzustufen, wenn sie Bereiche von besonderer Bedeutung für die aquatische Lebensgemeinschaft beträfen.
In der Erörterung wurde ergänzend eingewendet, daß
- eine Überdeckung der im Zuge der Baumaßnahme freigelegten
nicht-sandigen Sedimente mit Sand als unwahrscheinlich anzusehen
sei,
- die Bewertung der Auswirkungen der strömungsbedingten Änderungen
der Sedimentkennwerte auch in bezug auf das Schutzgut Boden zu
erfolgen habe,
- es unwahrscheinlich sei, daß sich die Sohlstruktur nur im
Bereich der Klappstelle bei km 711 ändern werde,
- durch eine fehlende Berücksichtigung der bestehenden Strömungsverhältnisse
in den Seitenbereichen der Unter- und Außenelbe keine Aussagen
über die ausbaubedingten Sedimentationsverhältnisse in diesen
Bereichen möglich seien,
- die Bewertung der ausbaubedingten Änderungen der Überflutungsdauer
(S. 9.1-3 der Umweltverträglichkeitsstudie) unzureichend sei.
Die hierzu vorgebrachten Einwendungen sind ganz überwiegend unbegründet.
Für die Planfeststellungsbehörde ergeben sich zunächst keine Anhaltspunkte dafür, an den grundsätzlichen Aussagen, Ergebnissen und Bewertungen des MATERIALBANDES III zu zweifeln. Allerdings ist einzuräumen, daß einige wenige Detailangaben offenbar unrichtig sind, z. B. die in Tabelle 4-3 auf S. 277 aufgeführte Angabe, daß in der Mergelklappgrube vor dem Mühlenberger Loch 5,0 Mio. m3 Material verklappt werden soll (richtig sind: etwa 0,7 Mio. m3). Dies ändert jedoch nichts an der Einschätzung, daß mit dem MATERIALBAND III ein plausibles und überzeugendes Fachgutachten vorliegt. Beispielsweise ergeben sich keine Anhaltspunkte, an der Aussage des Fachgutachtens zu zweifeln, wonach es nach der Freilegung nicht-sandiger Sedimente im Zuge der Ausbaubaggerungen zu einer erneuten natürlichen Überdeckung dieser Bereiche mit Sand kommen wird. Auch die im MATERIALBAND III ermittelte strömungsbedingte Änderung der Sedimentkennwerte des Gewässers ist korrekterweise nicht (zusätzlich) in bezug auf das Schutzgut "Boden" erfolgt. Schließlich wird auch die gutachterliche Aussage, daß nur im Bereich der Klappstelle bei Stromkilometer 711 mit einer langfristigen Veränderungen der Sohl- bzw. Sedimentstruktur gerechnet werden muß, in diesem Fachgutachten begründet. Es ist mithin festzustellen, daß die im MATERIALBAND III vorgenommenen Bewertungen durchweg schlüssig und nachvollziehbar erscheinen.
Letztere Aussage gilt auch in bezug auf die im MATERIALBAND III ermittelten Veränderungen der Sedimentstruktur an der Gewässersohle durch die ausbaubedingten Änderungen der Strömungsgeschwindigkeiten. Für die Planfeststellungsbehörde ergeben sich auch in bezug auf diesen Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, an den plausiblen Darstellungen des Fachgutachters zu zweifeln.
In der Sache zutreffend sind die Einwendungen, die geplante Baggergutverbringung habe Auswirkungen auf die Sohlstruktur, den Sedimenttyp und die Schadstoffbelastung. Diese Auswirkungen sind ausführlich - im übrigen auch im Hinblick auf andere dadurch betroffene Schutzgüter wie z. B. die aquatische Fauna und Flora - in der von den TdVn vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie dargestellt worden. Soweit es sich um erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen handelt, werden diese durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten Maßnahmen kompensiert.
Demgegenüber zeigen die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie, daß die Einwendungen in Zusammenhang mit einer befürchteten durch die Baggergutablagerungsflächen und Klappstellen bedingten verstärkten Sedimentation unbegründet sind. Danach wird es durch die aquatische Baggergutablagerung zu keiner signifikanten Erhöhung der Sedimentation kommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die Baggergutablagerungsflächen gerade in den hart angeströmten Prallhangbereichen der Unterelbe liegen. Durch die Baggergutablagerungsflächen kommt es zwar zu einer gewünschten lokalen Abnahme der Strömungsbelastung in diesem Bereich (MATERIALBAND I, MATERIALBAND II A), die aber keinesfalls geeignet ist, hier nennenswerte Sedimentation auszulösen. Zudem handelt es sich bei dem Baggergut, das in Ufernähe in den Ablagerungsflächen untergebracht wird, um rolliges Material, so daß die in den Einwendungen befürchtete Abnahme der Durchlässigkeiten der Ufer ausbaubedingt nicht eintreten wird.
Durch die subaquatische Verklappung bzw. Ablagerung des Ausbaubaggergutes wird die spezifische Schadstoffbelastung der Sedimente im Bereich der betroffenen Ablagerungsflächen und Klappstellen maßnahmebedingt in der Tat verschlechtert, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, daß keineswegs hochbelastetes Material ("Elbschlick") in der geschilderten Weise untergebracht wird. Dieses führt dementsprechend nicht, wie in den Einwendungen befürchtet, zu einer erheblichen Belastung des Wassers. Auch der vor diesem Hintergrund befürchtete Schadstoffeintrag auf die Vordeichsflächen bei Hochwasserereignissen wird nicht eintreten, da aufgrund der starken natürlichen Sedimentumlagerungen in der Tideelbe zwischen der Verklappung und der bei Überflutungen auftretenden Sedimentation in den Vordeichsflächen grundsätzlich kein Zusammenhang besteht. Im übrigen wird eine nennenswerte maßnahmebedingte, zusätzliche Übersandung von Vordeichsflächen ohnehin nicht eintreten. So wird sich der im Ist-Zustand bereits bestehende Sedimenteintrag nur geringfügig erhöhen (vgl. Materialband V, Kap. 5.2.1 und 5.3.1.1.). Danach wird durch den MThw-Anstieg um 0,5 bis 4 cm, die Erhöhung der Überflutungshäufigkeit um ca. 3 % sowie die Verlängerung der Überflutungsdauer von ca. 5 Minuten vorhabensbedingt eine nur sehr geringfügige Verstärkung der Sedimentation im Uferbereich hervorgerufen.
Der Forderung, die in der Umweltverträglichkeitsstudie festgestellten verbleibenden Risiken durch indirekte Folgewirkung der wasserseitigen Baggergutablagerung als erhebliche oder nachhaltige Eingriffe zu werten, wenn dadurch Bereiche besonderer Bedeutung für die aquatische Lebensgemeinschaft betroffen sind, kann hier nicht gefolgt werden. Zum einen sind diese Risiken in der Umweltverträglichkeitsstudie ausdrücklich als nicht gravierend bzw. nicht quantifizierbar beurteilt worden. Zum anderen handelt es sich dabei meist um zeitlich begrenzte Auswirkungsrisiken, wie beispielsweise temporär erhöhte Schwebstofffrachten während der Bauphase, die nach Abschluß der Bauarbeiten vollständig abklingen werden. Darüber hinaus ergibt sich die Beurteilung der Erheblichkeit und Nachhaltigkeit eines Eingriffes nicht zwangsläufig aus der ökologischen Bedeutung (Seltenheit/Schutzwürdigkeit etc.) der dadurch betroffenen Organismen.
Darüber hinaus ist auch die Einwendung, daß die bestehenden Strömungsverhältnisse in den Seitenbereichen der Unter- und Außenelbe nicht erfaßt wurden, nicht nachvollziehbar. Sowohl die Strömungsverhältnisse im Ist-Zustand als auch die ausbaubedingte Veränderungen derselben wurden im Zuge der hydronumerischen Modellierungen der BAW-AK im gesamten Untersuchungsgebiet, insbesondere auch in den Seitenbereichen der Unterelbe, flächendeckend erfaßt und dokumentiert (siehe CD-ROM "Tidedynamik des Elbeästuars" in MATERIALBAND I). Die ermittelten ausbaubedingten Veränderungen der Strömungsverhältnisse stellten dann eine wichtige Grundlage für die Prognose der morphologischen Änderungen dar (siehe ebenfalls MATERIALBAND I).
Unbegründet bleibt schließlich auch der Einwendung, die in der Umweltverträglichkeitsstudie vorgenommene Bewertung der ausbaubedingten Änderungen der Überflutungsdauer sei unzureichend. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, an der Einschätzung des Gutachters, daß es sich um geringe Änderungen handelt, zu zweifeln.
(e) Schwebstoffe
Einwender:
AG-29 Schleswig-Holstein,
Niedersächsischer Heimatbund e.V.,
Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein,
Bezirksregierung Weser-Ems Nationalparkverwaltung Wattenmeer,
Landesamt für Natur und Umwelt Schleswig-Holstein,
Landesamt Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer,
Wasser- und Schiffahrtsamt Brunsbüttel,
Preussen Elektra Netzbetrieb Elbe-Ems Stade
und andere
Umfang und Methode:
Die Beurteilung der Auswirkungen auf die Schwebstoffe weise folgende methodische Mängel auf:
Die Schwebstoffverteilung während der Ausbauphase sei nicht modelliert worden. Ebenfalls seien in den Antragsunterlagen keine genauen Aussagen zur Schadstofferhöhungen bzw. Verteilungsveränderungen der Schwebstoffe während der Bauphase und nach dem Endausbau enthalten.
Die Wirkungen (durch Baggerung und Verklappung) auf Schwebstoffverteilung und -qualität seien näher zu quantifizieren und bei der Eingriffsermittlung zu berücksichtigen.
Eine zeitliche, räumliche und mengenmäßige Bilanzierung der Verdriftung von verklapptem Baggergut, ggf. unterschieden nach den Verhältnissen der verschiedenen Verklappungsstellen, werde nicht hinreichend dargestellt.
Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:
Veränderung wichtiger hydrologischer Kenngrößen (Tidehub, Sturmflutwasserstände, Strömungsgeschwindigkeiten) hätten negative Auswirkungen auf die Schwebstoffgehalte der Elbe und ihrer Nebengewässer. So erreiche die ausbaubedingte Änderung der Schwebstoffgehalte in einzelnen Bereichen mehr als 40 %. Der Vorgabe der Anlage 4 zu § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die Qualität von Fisch- und Muschelgewässern (FMGVO für Abwasseranlagen) vom 04.07.1997, die eine max. Änderung der Schwebstoffgehalte von 30 % nenne, sei jedoch als Leitbild, soweit wirtschaftlich vertretbar, Rechnung zu tragen.
Eine von der Baggergutablagerungsfläche Twielenfleth ausgehende "erhöhte Schadstoffimmission", könne zu negativen Auswirkungen auf die Wasserqualität im Elb-Siel Bassenfleth führen, welches durch Regulierung der Wasserstände der Binnenelbe und der Gräben den Obstanbau der Twielenflether Obsthöfe insbesondere die Frostschutzberegnung sicherstelle.
Einem schädlichen Einfluß auf die Obstkulturen durch Eintrag von schadstoffbelasteten Schwebstoffen aus der Baggerung sei daher vorzubeugen. Für evtl. daraus resultierende Schäden solle der TdV haftbar gemacht werden.
Da schon derzeit eine Erhöhung des Nährstoffangebots und damit die Tendenz zu Euthrophierung bestehe, welche vorhabensbedingt noch verschärft werde, sei ein entsprechendes Beweissicherungsprogramm erforderlich.
In der Erörterung wurde ergänzend die Befürchtung geäußert, daß es im Zuge der Baggerungen zu einer Freisetzung von Schadstoffen im Bereich Cuxhaven kommen könnte.
Die hierzu vorgebrachten Einwendungen sind im wesentlichen unbegründet.
Umfang und Methode:
Der in den Einwendungen erhobenen Forderung nach einer Schwebstoffmodellierung der Bauphase kann nicht gefolgt werden. Grundlage für die in der Umweltverträglichkeitsstudie vorhergesagte Änderung der Schadstoffbelastung durch ein verändertes Schwebstoffregime waren die auf den Ergebnissen der Schwebstofftransportmodellierung prognostizierten Änderungen der Schwebstoffkonzentrationen. Aus der Umweltverträglichkeitsstudie geht hervor, daß diese Änderungen in über 80 % des Untersuchungsgebietes weniger als 5 %, in ganz wenigen, kleinräumigen Arealen 20 % bis 40 % betragen. Demgegenüber ist allein die saisonal und hydrologisch bedingte Variationsbreite der partikulären Schadstoffgehalte mindestens 10 - 20 %. Die zeitlichen Änderungen der Schadstoffgehalte durch geänderte Emissionen, Remobilisierung aus Sedimenten des Oberlaufs der Elbe und stoffliche Umwandlungen (Abbauprodukte, z. B. DDT-Derivate) sind noch erheblich größer. Mit den derzeit zur Verfügung stehenden Schwebstofftransportmodellen lassen sich nur stationäre Zustände (wie z. B. der Zustand nach dem Ausbau) modellieren. Da die Bauphase jedoch ein instationärer Übergangszustand ist, konnte für diese Phase keine Modellierung durchgeführt werden. Die Bewertung der Auswirkungen auf die Schwebstoffverteilung und die Gewässergüte während der Bauphase erfolgte daher - unter Einbeziehung vorhandener Erfahrungen - auf der Grundlage von Beobachtungen bei vergleichbaren Untersuchungen.
Die geforderte zeitliche, räumliche und mengenmäßige Bilanzierung der Verdriftung von verklapptem Baggergut ist nach dem derzeitigen Stand des Wissens nicht leistbar. Dieser Sachverhalt ist in der Umweltverträglichkeitsstudie demzufolge auch als Wissenslücke benannt worden. Angesichts der zu erwartenden geringen Auswirkungen ist eine derartige Bilanzierung allerdings auch nicht notwendig.
Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:
Der Vorgabe der Anlage 4 zu § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die Qualität von Fisch- und Muschelgewässern (FMGVO) war im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zur Fahrrinnenanpassung zwar soweit wie möglich Rechnung zu tragen, bindend war diese Vorgabe jedoch nicht, da sie direkt nur für Abwasseranlagen gilt.
Im übrigen ist entgegen entsprechenden in den Einwendungen geäußerten Befürchtungen von den Ablagerungsflächen keine Schadstoffbelastung für geflutete Gräben zu erwarten. Dies gilt auch für die Ablagerungsfläche Twielenfleth. So zeigen die Ergebnisse des entsprechenden Fachgutachtens (MATERIALBAND II A) keine Vergrößerungen der Schadstofffracht infolge der Maßnahme für die Sieleingänge bei Bassenfleth. In den Ablagerungsflächen wird zudem rolliges und nicht feinkörniges, stärker mit Schadstoffen belastetes Baggergut untergebracht. Dem in den Ablagerungsflächen unterzubringenden Baggergut sind allenfalls geringe Anteile bindigen Materials beigemengt, das mit Schadstoffen in einer Menge befrachtet ist, wie sie auch in der Fahrrinne und im Schwebstoff der Elbe zu finden sind. Ein schädlicher Einfluß auf die Obstkulturen ist aus diesen Gründen nicht zu erwarten.
Die Befürchtung, daß es im Zuge der Baggerungen zu einer Freisetzung von Schadstoffen im Bereich Cuxhaven kommen könnte, bleibt nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ebenfalls unbegründet, zumal in diesem Bereich ausschließlich sandiges Material gebaggert werden muß.
Dem Interesse an einer Beweissicherung wird hinreichend durch das oben angeordnete Beweissicherungskonzept Rechnung getragen.
(2) Grundwasser
Zum Themenkomplex Grundwasser enthielten die Einwendungen folgende Schwerpunkte:
- Begriffs- und Kriteriendefinition, Bewertungsschema
- Beeinträchtigungen des Grundwassers
(a) Begriffs- und Kriteriendefinition, Bewertungsschema
Einwender:
Freie und Hansestadt Hamburg, Umweltbehörde
Die Einstufung der hydrogeologischen Gebietseinheiten erfolgte ausschließlich auf der Grundlage der theoretisch möglichen Beeinträchtigungen, ohne daß auf das tatsächliche Ausmaß der Belastung bzw. auf dementsprechende Grundwasserbeschaffenheitsdaten Bezug genommen werde. Die Einstufung sei somit nicht nachvollziehbar. Das gewählte Bewertungsschema sei damit nicht geeignet, das Schutzgut Grundwasser hinsichtlich seiner Güte sinnvoll zu beschreiben.
Die Aussagen des Materialbands und damit der Umweltverträglichkeitsuntersuchung seien bzgl. der verwendeten Begrifflichkeiten, der Kriteriendefinitionen, der Ortsnamen und der Abgrenzung der Einflußbereiche z.T. unkorrekt.
Die hierzu vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.
Denn das Bewertungsschema wurde dem durch die Umweltverträglichkeitsstudie vorgegebenen Bewertungssystem angepaßt. Es stellt den Gesichtspunkt der Ressource Grundwasser und deren Natürlichkeit in den Vordergrund. Bei einem solchen Vorgehen stellen die Grundwassernutzungen Veränderungen dar, die zu einer Verringerung der Natürlichkeit führen. Hinzu kommen potentielle und tatsächliche Veränderungen der Wasserqualität. Bei der Bewertung steht die Nutzung des Grundwassers, z. B. durch Wassergewinnung, sowie die nutzungsbezogene Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Veränderungen aufgrund der geplanten Maßnahme im Vordergrund. In dieser Bewertung wird der jeweiligen Bedeutung des Grundwassers für die Wassergewinnung Rechnung getragen. Eine Bewertung des Grundwassers im Hinblick auf eine Schadstoffbelastung ist flächendeckend nicht möglich. Sie ist im übrigen auch nicht notwendig, da für Schadstoffe (Schwermetalle und organische Verbindungen) keine erkennbaren Auswirkungen durch den Fahrrinnenausbau zu erwarten sind.
Darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwieweit sich aus der in den Einwendungen vorgebrachten, formalen und unsubstantiierten Kritik hinsichtlich verwendeter Begriffe, Kriteriendefinitionen, Ortsnamen und Abgrenzungen der Einflußbereiche die Sachaussagen und Schlußfolgerungen der Umweltverträglichkeitsstudie ändern sollen.
(b) Beeinträchtigung des Grundwassers
Einwender:
H00074, K00245
Amt Haseldorf,
Gemeinde Stelle,
Samtgemeinde Am Dobrock,
Gemeinde Geversdorf,
Gemeinde Haseldorf,
Flecken Neuhaus/Oste,
Gemeinde Haselau,
Gemeinde Hetlingen,
Wasserbeschaffungsverband Wingst
und andere
Eine Gefährdung des Grundwassers entlang der Elbe entstehe durch die vorhabensbedingt stärkere Erosion und ständige Unterhaltungsbaggerei, da die Fahrrinne in den oberen Grundwasserleiter einschneide. Dies sei besonders unter dem Aspekt der gleichzeitigen Verschiebung der Brackwasserzone elbaufwärts problematisch.
Das veränderte Abflußverhalten in der Elbe könne auch die Grundwasserstände und damit die Grundwasserströmung verändern. Daher seine ergänzend die möglichen Wechselbeziehungen Elbe-Grundwasser und deren Ausmaß zu erläutern.
Im Kapitel 12 der Umweltverträglichkeitsstudie werde dargelegt, daß die maßnahmebedingten Einflüsse auf das Grundwasser im Bereich der Nebenflüssen wegen fehlender Daten über die Austauschvorgänge nicht exakt prognostizierbar seien. Hierzu wird eine Bearbeitung durch einen unabhängigen Sachverständigen gefordert.
In der Erörterung wurde darüber hinaus auf eine maßnahmebedingte Gefährdung des Wasserwerkes Wilster Marsch hingewiesen.
Die vorgebrachten Einwendungen sind im wesentlichen unbegründet.
Aufgrund der bisherigen Ausbaumaßnahmen in der Elbe ist bereits jetzt vor allem im Bereich der Fahrrinne von einem überall guten Grundwasserkontakt der Elbe auszugehen. Auch die Entfernung einer Kolmationsschicht wird bei der Fahrrinnenvertiefung für das Grundwasser keine bedeutende Rolle spielen, weil sich die Abdichtung bereits in kürzester Zeit wieder wie vorher einstellt. Eine verstärkte Unterhaltung ist nur in den Ausbaubereichen innerhalb der ersten Jahre nach der Fahrrinnenanpassung zu erwarten. Langfristig wird die Intensität der Unterhaltungsbaggerungen auch weiterhin im wesentlichen von hydrographischen Faktoren (insbesondere Oberwasserabfluß) abhängen, so daß insgesamt nur geringe Änderungen (z. T. auch Abnahmen) der Unterhaltungsbaggermengen zu erwarten sind (vgl. Materialband II B, Kap. 4.4). Darüber hinaus sind maßnahmebedingt weder flächendeckende noch gravierende Änderungen des Erosionsgeschehens zu erwarten. Insgesamt ist davon auszugehen, daß keine Veränderung des hydraulischen Kontaktes zwischen Grundwasser und Elbwasser und somit auch keine maßnahmebedingte Gefährdung des Grundwassers, wie in den Einwendungen befürchtet, eintreten wird (vgl. MATERIALBAND IV).
Die maßnahmebedingten hydrographischen Veränderungen von Unter- und Außenelbe sind bei der Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Grundwasser ausführlich berücksichtigt worden. Die Untersuchungen zum Schutzgut Grundwasser (MATERIALBAND IV) ergaben, daß die ausbaubedingten Veränderungen der grundwasserströmungswirksamen Wasserstände sehr gering sind. Sie werden von der natürlichen Variabilität der Wasserstandsschwankungen deutlich überlagert. Die in den Elbenebenflüssen prognostizierte geringe Erhöhung des Tidehalbwassers kann zu einer gering verstärkten Infiltration von Oberflächenwasser in das Grundwasser führen. Dies wird als geringe negative Auswirkung der geplanten Maßnahme bewertet (vgl. Materialband IV). Insoweit sind die möglichen Wechselbeziehungen zwischen Elbe und Grundwasser ausführlich in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung untersucht worden. Die in den Einwendungen gesehene Notwendigkeit zusätzlicher Ausführungen ist daher nicht zu erkennen.
In der Sache zunächst zutreffend sind zwar Einwendungen, wonach sich die maßnahmebedingten Effekte auf den Grundwasserhaushalt im Bereich der Nebenflüsse aufgrund fehlender Informationen nicht exakt prognostizieren lassen. Die diesbezüglichen Beeinträchtigungen wurden aber in der Umweltverträglichkeitsstudie abgeschätzt, indem sehr ungünstige Annahmen getroffen wurden. Die Abschätzung der Beeinträchtigung stellt somit den ungünstigsten Fall dar ("worst case"). Eine in den diesbezüglichen Einwendungen geforderte Bearbeitung der Problematik "maßnahmebedingte Einfüsse auf das Grundwasser" durch einen weiteren Sachverständigen ist daher ebenfalls nicht erforderlich.
Unbegründet bleibt der Hinweis auf eine maßnahmebedingte Beeinträchtigung des Wasserwerkes Wilster Marsch. Die Begutachtung der hydrogeologischen Gebietseinheit Wilster Marsch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ergab keine nennenswerten ausbaubedingten Beeinträchtigungen der dortigen Grundwasserverhältnisse, auch nicht hinsichtlich der Trinkwassergewinnung (vgl. MATERIALBAND IV).
Zu den Auswirkungen der Fahrrinnenanpassung auf das Schutzgut Boden sind die folgenden Einwendungen vorgebracht worden:
Einwender:
H00012, K00380
AG 29 Schleswig-Holstein,
Amt Haseldorf,
Gemeinde Wischhafen,
Samtgemeinde Nordkehdingen,
Förderkreis "Rettet die Elbe" e.V.,
Landesjagdverband Freie und Hansestadt Hamburg e.V.,
Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein,
Landesamt für Natur und Umwelt Schleswig-Holstein,
Gemeinde Haseldorf,
Gemeinde Haselau,
Gemeinde Hetlingen
und andere
Es werde als Mangel der Umweltverträglichkeitsuntersuchung gewertet, daß für das Schutzgut Boden konkrete Aussagen fehlten, welche Mengen an Baggergut während welcher Zeiträume zu welchen Klappstellen verbracht werden sollten. Auch die Ablagerung von kontaminiertem Baggermaterial im Bereich von Pagensand sei nur oberflächlich und dürftig untersucht worden.
Durch die Öffnung der östlichen Flanke des Belumer Sommerdeichs werde es entlang des Grenzgrabens an den Ufern zu Bodenerosionen kommen. Darüber hinaus werde hier die Bodenqualität durch den Eintrag von belastetem Schlick bei Überflutungen beeinträchtigt.
Bei Sedimentations-/Spülkörpern wie z. B. auf Pagensand seien Ablaufwasser und Sedimentwasser als Teil des zukünftigen Sickerwassers und der Bodenbildung stofflich zu überprüfen.
Wegen der Neuplanung der Spülfeldvariante Pagensand II müsse ergänzend zur Darstellung im Ergänzungsband auch Materialband V überarbeitet werden, da eine grundsätzliche Änderung des Untergrundes und damit des Dammaterials und der Emissionspfade nicht ausgeschlossen werden könne.
Es werde vorhabensbedingt zu zusätzlichen Übersandungen der Vordeichsflächen kommen.
In der Erörterung wurde ergänzend gefordert, die Umweltverträglichkeitsstudie durch Angaben zu ausbaubedingten Änderungen der Überflutungshäufigkeiten von Vordeichsländereien zu ergänzen.
Die zum Schutzgut Boden vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.
Im Fachgutachten zum Schutzgut Boden (MATERIALBAND V) wird festgestellt, daß sich die Baggergutverbringung nur indirekt auf die Böden auswirkt (z. B. kann es bei einer Veränderung der Schwebstoffkonzentration zu einer geringen Veränderung der landseitigen Sedimentation und infolgedessen zu veränderten Nähr- und Schadstoffeinträgen in die Vordeichsböden kommen). Die Umweltverträglichkeitsstudie hat dabei zum Ergebnis, daß sich die Baggergutverbringung nicht negativ auf die Vordeichsböden auswirken wird. Die in den Einwendungen aufgeworfene Frage, welche Baggergutmenge während welcher Zeiträume zu welchen Klappstellen verbracht werden soll, spielt bei dieser Einschätzung keine Rolle.
Im übrigen sind die Auswirkungen der Aufspülung von Baggergut auf Pagensand auf der Grundlage ausführlicher Untersuchungen (vgl. Materialband V) in der Umweltverträglichkeitsstudie beschrieben und bewertet worden. Fachliche Defizite bei den diesbezüglichen Untersuchungen, wie sie in den Einwendungen vorgebracht worden sind, sind nicht erkennbar.
Darüber hinaus wird es nicht zu einer in den Einwendungen befürchteten Verschlechterung der Bodenqualität durch den Eintrag von belastetem Schlick bei Überflutungen kommen, da derartiges Material im Rahmen des Vorhabens nicht in der Elbe umgelagert wird.
Im übrigen ist hinsichtlich des Spülfeldes Pagensand das Problem von Spülfeldsickerwasser und seinen Schadstoffgehalten in der Umweltverträglichkeitsstudie bereits ausführlich untersucht und bewertet worden, so daß die in den Einwendungen diesbezüglich gestellte Forderung damit gegenstandslos ist.
In der Sache zunächst zutreffend ist der Einwand, daß sich durch die neue Spülfeldvariante Pagensand II der Untergrund der Aufspülung und das Dammbaumaterial ändern wird, da es sich in der neuen Variante um eine Spülung auf ein bestehendes Spülfeld handelt. Die in dem Materialband V bereits grundsätzlich dargestellten Ausbreitungspfade des Ablauf- und Sickerwassers und die Aussagen hinsichtlich der Auswirkungen des Sickerwasseraustrages sind hiervon jedoch nicht beeinflußt, so daß eine in den Einwendungen geforderte Überarbeitung der diesbezüglichen Untersuchungen nicht erforderlich ist. Alle von der Bespülung auf Pagensand ausgehenden erheblichen Auswirkungen sind im übrigen im Ergänzungsband der Umweltverträglichkeitsstudie für die Spülfeldvariante Pagensand II dargestellt worden.
Eine nennenswerte zusätzliche Übersandung von Vordeichsflächen durch die Ausbaumaßnahme wird, wie bereits erwähnt, nicht eintreten. So wird sich der im Ist-Zustand bereits bestehende Sedimenteintrag nur geringfügig erhöhen (vgl. Materialband V, Kap. 5.2.1 und 5.3.1.1.). Danach wird durch den MThw-Anstieg um 0,5 bis 4 cm, die Erhöhung der Überflutungshäufigkeit um ca. 3 % sowie die Verlängerung der Überflutungsdauer von ca. 5 Minuten vorhabensbedingt eine nur geringfügige Verstärkung der Sedimentation im Uferbereich hervorgerufen. Das Sediment rekrutiert sich dabei aus dem Schwebstoff der Elbe. Dieses Material besitzt eine Korngröße von weniger 0,06 µm; es handelt sich mithin um feinkörnige Materialien und nicht um Sand.
Die geforderte Ergänzung der Antragsunterlagen durch Angaben zu ausbaubedingten Änderungen der Überflutungshäufigkeiten von Vordeichsländereien ist ebenfalls unbegründet, da sich entsprechende Angaben bereits im MATERIALBAND V, S. 296, Tab. 5.2-1, befinden.
Zum Themenkomplex Klima enthalten die Einwendungen folgende Schwerpunkte:
- Unzureichende Berücksichtigung des Faktors Makroklima in der UVS
- Relevanz des Faktors Makroklima für die zukünftigen Sturmflutpegelstände
(1) Unzureichende Berücksichtigung des Faktors Makroklima in der UVS
Hierzu wurden die folgenden Punkte eingewandt:
Einwender:
AG 29 Schleswig-Holstein,
Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein,
Landesamt für Natur und Umwelt Schleswig-Holstein,
Kreis Pinneberg, Fachdienst Umwelt
und andere
Die Umweltverträglichkeitsstudie sei nur auf die Betrachtung lokalklimatischer Effekte bzw. auf die Belange zur Sicherung lokalklimatischer Besonderheiten im Untersuchungsgebiet beschränkt. Ergänzend hätte jedoch auch eine Bearbeitung der zu den erwarteten makroklimatischen Einwirkungen (wie z. B. die globale Klimaerwärmung) erfolgen und als wichtige Vorbelastung einbezogen werden müssen. Nur mit diesen Informationen könne eine mögliche kumulative Beeinflussung der Sturmflutwasserstände durch gleichgerichtete Einflußgrößen wie z. B. der Veränderungen der Hydromechanik und des Klimas ausreichend beurteilt werden.
Diese Einwendungen sind unbegründet.
Der Aspekt des möglicherweise durch eine globale Klimaerwärmung hervorgerufenen beschleunigten Anstiegs des Meeresspiegels und dessen Auswirkungen auf die Sturmflutscheitelwasserhöhen der Unter- und Außenelbe wurde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie u.a. im Kapitel 5 ("Hydromechanik") sowie in der Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ohne Verwirklichung des Vorhabens berücksichtigt ("Nullvariante", vgl. Kapitel 8 der Umweltverträglichkeitsstudie). Siehe dazu auch: Freie und Hansestadt Hamburg, Wirtschaftsbehörde, Strom- und Hafenbau [1995]: Über die Wirkung der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe auf die Hydrologie der Tideelbe vor dem Hintergrund möglicher Klima- und Meeresspiegel-Änderungen. SB 5-Studie Nr. 81. Oktober 1995. Entscheidungserheblich sind jedoch allein die Folgen des geplanten Fahrrinnenausbaus auf den derzeitigen Zustand der Umwelt.
(2) Relevanz des Faktors Makroklima für die zukünftigen Sturmflutpegelstände
Einwender:
H00109, H00160, K00180, K00388, K00389
Wasser- und Bodenverband Kleinwörden
und andere
Als Folge vorangegangener Strombau- und Hochwasserschutzmaßnahmen (letztere durch Verringerung der Retentionsräume) sowie durch das weltweite Ansteigen des Meeresspiegels als Folge der atmosphärischen Erwärmung habe sich an der Elbe nachweisbar eine Tendenz zu höheren Pegelständen eingestellt, die nunmehr durch das Vorhaben noch verstärkt werde.
U.a. aufgrund der Wirkungsgleichrichtung des klimabedingten, globalen Meeresspiegelanstiegs und der geplanten Ausbaumaßnahme komme es zu einer erheblichen und auf Basis der vorgelegten Unterlagen zur Zeit tatsächlich nicht abschätzbaren Risikoverstärkung bei Sturmflutereignissen.
Daher sei auch die Frage nach den Auswirkungen der globalen Klimaveränderungen auf die Deichsicherheit vor und nach dem geplanten Ausbau von einem Unabhängigen gutachterlich zu prüfen.
Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.
Zwar ist der Einwand, daß sich die Wasserstände der Tideelbe, u.a. durch diverse anthropogene Eingriffe im und am Gewässerbett, bereits verändert haben, zunächst zutreffend. Die bisherige Entwicklung der Wasserstände in der Tideelbe ist in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung auch beschrieben worden und in die Bewertung des Ist-Zustandes eingeflossen. (siehe Umweltverträglichkeitsstudie, Kap. 7.1.1).
Im Grundsatz trifft ebenfalls der Einwand zu, daß ein Anstieg des Meeresspiegels im Hinblick auf die Sturmflutscheitelwasserstände möglicherweise in der gleichen Richtung wirksam ist, wie der Fahrrinnenausbau. Entscheidungserheblich sind jedoch allein die Folgen des geplanten Fahrrinnenausbaus auf den derzeitigen Zustand der Umwelt. Hier ist festzuhalten, daß maßnahmebedingt die für den Hochwasserschutz maßgebliche Bemessungssturmflut 2085 A lokal eng begrenzt um maximal 1,5 cm ansteigen wird. (siehe Materialband I). In dieser sog. Bemessungssturmflut ist bereits ein Anstieg des Wasserstandes von 30 cm/100 Jahre berücksichtigt worden. Eine maßnahmebedingte Gefährdung der Deichsicherheit an der Tideelbe durch diesen nur geringen Anstieg der Scheitelwasserstände kann ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus sind weder die Ursachen und Auswirkungen einer globalen Klimaänderung noch deren Folgen für Sturmflutrisiken wissenschaftlich geklärt. Im übrigen wurde der Aspekt des Anstiegs des Meeresspiegels und dessen Auswirkungen auf die Sturmflutscheitelwasserhöhen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie in der Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ohne Verwirklichung des Vorhabens berücksichtigt ("Nullvariante", vgl. Kapitel 8 der Umweltverträglichkeitsstudie). Siehe dazu auch: Freie und Hansestadt Hamburg, Wirtschaftsbehörde, Strom- und Hafenbau [1995]: Über die Wirkung der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe auf die Hydrologie der Tideelbe vor dem Hintergrund möglicher Klima- und Meeresspiegel-Änderungen. SB 5-Studie Nr. 81. Oktober 1995.
Das Erfordernis einer zusätzlichen gutachterlichen Prüfung der Auswirkungen der geplanten Maßnahme auf die Deichsicherheit unter Berücksichtigung globaler Klimaänderungen besteht daher nicht.
Einwender:
H00072, H00124
Niedersächsischer Heimatbund e. V.,
Ministerium für Umwelt, Natur und
Forsten des Landes Schleswig-Holstein
und andere
Aus den Antragsunterlagen sei nicht ersichtlich, inwieweit die Treibstoffqualität berücksichtigt worden sei. Die prognostizierte Immissionsverringerung sei somit zweifelhaft.
Die durch die Abgase der Bagger verursachten Immissionsbelastungen seien durch Vergleiche mit Meßdaten weitab vom Elbufer nicht ihrer Bedeutung entsprechend berücksichtigt worden.
Weiterhin bliebe die Baumaßnahme an und der Transport zu den Baggergutablagerungsflächen (insb. bei Hollerwettern-Scheelenkuhlen) in der immissionsschutzrechtlichen Bedeutung unberücksichtigt.
Weder die den Containerterminals in Waltershof gegenüberliegenden Wohngebiete noch die Wohngebiete am nördlichen Elbufer (Övelgönne, Neumühlen) seien in ausreichender Weise hinsichtlich der Schadstoffbelastung durch die Schiffahrt (Schiffsabgase, SO2, Ruß) untersucht worden. Die Aufstellung von Meßstationen allein im Hafenbereich sei nicht ausreichend.
Wegen der zu erwartenden Zunahme des Schiffsverkehrs sei den Seeschiffen die Verwendung von Diesel statt des üblichen Bunker-C-Öls aufzuerlegen.
Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.
So wurde keineswegs eine vorhabensbedingte Immissionsverringerung in der Umweltverträglichkeitsstudie prognostiziert. Zudem wird dem Einfluß der Brennstoffqualität auf die Abgasemissionen durch die zugrunde gelegten Emissionsfaktoren Rechnung getragen und entgegen der diesbezüglichen Einwendung berücksichtigt. Die Emissionsfaktoren beinhalten sowohl motor- als auch brennstoffbedingte Einflüsse, die sich in den unterschiedlichen Emissionsfaktoren entsprechend der Schiffsgröße widerspiegeln.
Im Hinblick auf die in den Einwendungen befürchtete unzureichende Berücksichtigung der Baggeremissionen ist festzuhalten, daß zur Beschreibung der Immissionssituation auf die Meßstellen der Immissionsüberwachung in Schleswig-Holstein und des Luftmeßnetzes der Hansestadt Hamburg zurückgegriffen werden mußte. Diese liegen entweder im oder in unmittelbarer Nähe zum Untersuchungsgebiet. Wenngleich eine flächendeckende Beschreibung der aktuellen Immissionssituation nicht möglich war, spiegeln die Verhältnisse in den definierten Schwerpunkträumen verschiedene Belastungssituationen wider, die bezogen auf das Untersuchungsgebiet der Umweltverträglichkeitsuntersuchung als repräsentativ bezeichnet werden können.
Aus der Umweltverträglichkeitsstudie geht im Hinblick auf die Baggeremissionen hervor, daß durch die Ausbaubaggerungen zu erwartenden Stickoxid-Emissionen ca. 7 % und die Schwefeldioxid-Emissionen ca. 1 % der durch den derzeitigen Schiffsverkehr verursachenden Emissionen ausmachen. Somit läßt sich festhalten, daß die Abgasemissionen während der Bauphase nur einen geringen Teil der Emissionen durch den derzeitigen Schiffsverkehr ausmachen und die Auswirkungen auf die Luftqualität während der Bauphase als unerheblich bezeichnet werden können.
Entgegen entsprechenden Angaben in den Einwendungen wurde bei der Berechnung der aus dem Baggerbetrieb resultierenden Schadstoffemissionen bei beiden Baggertypen auch der Transport des Baggergutes zu den Ablagerungsflächen berechnet. Folgende Arbeitsabläufe wurden dabei berücksichtigt:
- Eimerkettenbagger: Baggern sowie Schleppen der Schuten beim Abtransport des Baggergutes
- Hopperbagger: Baggern, Transport und Verklappen des Baggergutes
Die Herrichtung der Baggergutablagerungsstellen (Rand- und Fußsicherung) ist hinsichtlich der Abgase und Lärmemission allerdings nicht untersucht worden. An der Gesamteinschätzung, nach der die Baggeremissionen in der Umweltverträglichkeitsstudie insgesamt als unerheblich für die Luftqualität beurteilt worden sind, ändert dies allerdings nichts.
Der in den Einwendungen vorgebrachten Kritik bezüglich einer unzureichenden Erfassung der Schadstoffemissionen durch die Schiffahrt kann nicht gefolgt werden. Denn die vier im Gebiet des Hamburger Hafens liegenden Stationen des Luftmeßnetzes, deren Meßergebnisse u.a. im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie berücksichtigt wurden, eignen sich aufgrund ihrer geringen Entfernung zu der Schadstoffquelle "Schiffsverkehr" durchaus, um die Auswirkungen auf die Immissionsbelastung im Bereich des Hamburger Hafens abzuschätzen.
Die Umweltverträglichkeitsstudie kommt in diesem Zusammenhang zum Ergebnis, daß der künftig zu erwartende Anstieg des Schiffsverkehrs auf Unter- und Außenelbe nur geringfügige und damit unerhebliche Folgen für die Luftqualität haben wird. Vor diesem Hintergrund kann der in den Einwendungen erhobenen Forderung, die Schiffahrt auf der Elbe die Verwendung von Diesel statt des Bunker-C-Öles aufzuerlegen, bereits in der Sache nicht gefolgt werden.
Hierzu beziehen sich die Einwendungen neben pauschaler Kritik an der Bearbeitung des Schutzgutes in den Planungsunterlagen auf folgende Schwerpunkte:
- Berücksichtigung der Vorbelastung des Elbesystems durch frühere Strombaumaßnahmen gem. BNatSchG
- Erhaltungs- und Entwicklungsziele
- Eingriffe in die Landschaft
- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
(1) Berücksichtigung der Vorbelastung des Elbesystems durch frühere Strombaumaßnahmen gem. BNatSchG
Einwender:
Bezirksregierung Lüneburg,
Arbeitsgemeinschaft § 29 Hamburg
und andere
Die vorgelegte Planung werde der Verpflichtung des § 3 Abs. 2 des BNatSchG nicht gerecht, wonach Behörden und öffentl. Stellen ausdrücklich die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen haben. In Anbetracht der bisherigen Vorschädigung des Elbesystems durch Vertiefungen und Strombaumaßnahmen sei gemäß dieser Unterstützungspflicht weit mehr als eine reine Verminderung bzw. Behebung der neuen Beeinträchtigungen erforderlich.
Diese Einwendung ist unbegründet.
Es ist nicht erkennbar, daß die am Vorhaben beteiligten Behörden ihren Verpflichtungen aus § 3 BNatSchG im Rahmen der Planungen zum Vorhaben nicht nachgekommen sind. § 3 Abs. 2 BNatSchG ist im Kontext mit § 1 und § 2 BNatSchG zu lesen und zu verstehen und drückt die Gesamtverantwortung aller Hoheitsträger gegenüber der Natur und Landschaft aus. Deshalb konstatiert § 3 Abs. 2 BNatSchG nicht etwa einen für die Planfeststellungsbehörde bindenden Planungsleitsatz zugunsten der Natur, sondern steht seinerseits unter dem Abwägungsgebot (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 BNatSchG), dem allerdings vorliegend Rechnung getragen wurde.
(2) Erhaltungs- und Entwicklungsziele
Einwender:
K00137
Förderkreis "Rettet die Elbe" e. V.,
und andere
Der geplante Ausbau entspreche nicht den Bestimmungen von § 12 WaStrG, nach welchem die natürlichen Lebensgrundlagen zu bewahren, die Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des natürlichen Selbstreinigungsvermögens beim Ausbau zu beachten seien und sei daher abzulehnen.
Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.
§ 12 Abs. 7 WaStrG schreibt vor, daß die dort genannten Belange in die planerische Abwägung einzustellen sind; er enthält kein Optimierungsgebot oder gar eine Vorrangregelung zugunsten der dort genannten Belange (vgl. Friesecke, WaStrG, § 12 Rdz. 25). Insoweit allerdings wird die vorliegende Planfeststellung den Anforderungen des § 12 WaStrG gerecht.
(3) Eingriffe in die Landschaft
Einwender:
H00090
Arbeitsgemeinschaft § 29 Hamburg,
Abgeordnetenbüro GAL-Fraktion Hamburg, Antje Möller,
Abgeordnetenbüro GAL-Fraktion Hamburg, Thomas Kleineidam
und andere
Der Verlust an Vorlandflächen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten werde unterschiedlich dargestellt und bewertet. Für wesentliche Bereiche z. B. für das Mühlenberger Loch fehlten quantifizierende Angaben.
Die Aufspülung von Baggergut stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Landschaftsbild dar. Die vorgezogene Teilmaßnahme auf Pagensand werde abgelehnt.
Selbst die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in wertvollen, von daher naturgemäß sehr sensiblen Gebieten, stellten einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, bei dem wertvolle Lebensräume weichen müßten. Das bedeute jedoch, daß sich die ökologische Gesamtbilanz auf solchen Flächen nach den Umgestaltungsmaßnahmen nur eingeschränkt verbessern werde. Das Aufwertungspotential dieser Flächen sei grundsätzlich eher klein und ihre Eignung zur Kompensation sehr gering. Kompensation im Sinne von Wiedergutmachung sei ohne die Erschließung von neuen, zusätzlichen Lebensräumen nicht herbeiführbar.
Die vorgebrachten Einwendungen sind im wesentlichen unbegründet.
So ist der Biotopflächenverlust aufgrund der maßnahmebedingten Änderungen der Tidewasserstände in der Umweltverträglichkeitsstudie für Natur (NSG)- und Landschaftsschutzgebiete (LSG) zwar unterschiedlich dargestellt worden. Er wurde jedoch für ein LSG nicht anders bewertet als dies für ein NSG geschehen wäre. Für das LSG Mühlenberger Loch beträgt der in der Umweltverträglichkeitsstudie ermittelte Biotopflächenverlust ca. 1 ha. Der im Mühlenberger Loch (und anderen Landschaftsschutzgebieten) ermittelte Eingriffsumfang ist in vollem Umfang als erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung in die Summe der durch diesen Tatbestand beeinträchtigten Flächen eingegangen.
Hinsichtlich der Aufspülung von Baggergut auf Pagensand kommt bereits die Umweltverträglichkeitsstudie selbst zu der Bewertung, daß es sich um einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff handelt.
Unzutreffend ist der Einwand, die in bereits ökologisch wertvollen Gebieten vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stellten ein Eingriff in Natur und Landschaft dar und hätten daher einen nur eingeschränkten Kompensationswert. So wurde im Rahmen der Standortsuche für Maßnahmengebiete zum Ausgleich und Ersatz die Möglichkeit der Aufwertung des Ausgangszustandes der Maßnahmengebiete als ein wesentliches Auswahlkritrium herangezogen. Maßnahmengebiete mit bereits hoher naturschutzfachlicher Bedeutung wurden dabei von der weiteren Betrachtung ausgeschlossen. In einem weiteren Prüfschritt wurde die Eignung des naturräumlichen Standortpotentials überprüft. Zur Realisierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurden daraufhin nur solche Gebiete ausgewählt, in denen eine den hervorgerufenen ökologischen Beeinträchtigungen entsprechende Kompensation verwirklicht werden kann und die damit mittel- bis langfristig aufgewertet werden können. Bei der Planung der einzelnen Gebiete wurden Teilflächen mit höherer Wertigkeit (z. B. Röhrichtgürtel) oder die Bedeutung für einzelne Faunagruppen (z. B. Brut- und Rastvögel) in die Planung integriert und nicht überplant. Bei allen Maßnahmengebieten ist daher das naturräumliche Standortpotential zur Kompensation der Eingriffe geeignet.
Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.
Zu diesem Themenkomplex enthalten die Einwendungen folgende Schwerpunkte:
- Allgemeine Einwendungen zum Schutzgut aquatische und terrestrische Lebensgemeinschaften
- Aquatische Lebensgemeinschaften
- Terrestrische Lebensgemeinschaften
- Schutzgebiete
(1) Allgemeine Einwendungen zum Schutzgut aquatische und terrestrische Lebensgemeinschaften
Einwender:
H00077, H00111, H00113, H00119, H00121, H00122, H00124, H00160, K00423
Aktion Fischotterschutz e. V., Abt. Biotopentwicklung,
AG 29 Schleswig-Holstein,
Bezirksregierung Lüneburg,
Förderkreis "Rettet die Elbe"
e. V.,
Landesjagdverband Freie und Hansestadt Hamburg e. V.,
Arbeitsgemeinschaft § 29 Hamburg,
Landesamt für Natur und Umwelt
Schleswig-Holstein,
Landesamt Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer,
Kreis Pinneberg, Fachdienst Umwelt,
Landesjägerschaft Niedersachsen e.
V.
und andere
Umfang und Methode:
Die vollständige Berücksichtigung sämtlicher gegenwärtig vorhandener rechtlicher Schutzbestimmungen in der Umweltverträglichkeitsstudie sei nicht gegeben.
Bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen sei eine Einschränkung auf wenige Tierarten bzw. Tiergruppen erfolgt. So würden die Säugetiere trotz einer zu erwartenden Beeinträchtigung ihrer Lebensmöglichkeiten gar nicht betrachtet.
Demzufolge würden nicht alle rechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten erhoben oder über Literaturauswertungen erfaßt, obwohl dies bereits im Scoping gefordert worden sei. Dies komme einer unzulässigen Unterschätzung des tatsächlichen Faunenbestands gleich.
Selbst für die untersuchten Tierarten fehle eine konsequente Auswertung der vorhabensbedingt zu erwartenden Schädigungen.
Weiterhin seien die Planungsunterlagen für eine Quantifizierung der ökologischen Auswirkungen auf das Wattenmeer nicht ausreichend.
Auch Brackwasserröhrichte würden nicht in Ermittlung der Eingriffsflächen einbezogen, da laut Umweltverträglichkeitsstudie (9.4-38) ihr Verlust durch die stromaufwärtige Verlagerung der Brackwasserzone ausgeglichen werde. Allerdings sei für diese Flächen das Entwicklungspotential für diesen Biotoptyp nicht nachgewiesen worden.
Die Wechselbeziehungen zwischen benachbarten Ökosystemen seien im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie nicht hinreichend untersucht worden. Dies spiegele sich auch in der insgesamt sehr schematischen Biotopbewertung wider, die unzulässigerweise synergetische Effekte wie z. B. das Aneinandergrenzen hochwertiger Flächen nicht berücksichtige. Hieraus resultiere vielfach eine zu geringe Einstufung der Biotopwertigkeit.
Die in der Umweltverträglichkeitsstudie verwendete Datenbasis sei nicht aktuell.
Daher sei die Datenbasis durch Nacherfassungen zu überprüfen und zu aktualisieren (z. B. Einbeziehung des niedersächsisches Fischotterprogramm).
In der Erörterung wurde ergänzend beantragt, eine Studie zu erstellen, in der die potentielle Gefährdung der aquatischen Lebensgemeinschaft durch die Remobilisierung von TBT geprüft wird, unter Berücksichtigung der Sedimentbelastung der Fahrrinne, des erhöhten Baggeraufwands in Sedimentationsbereichen (u.a. Häfen) sowie der Sedimentbelastung in der Hahnöfer Nebenelbe (Antrag 4-520.doc). Es wurde auch beantragt, die im Rahmen der Beweissicherung zum 12 m-Ausbau der Elbe in den Vordeichländern eingemessenen zahlreichen Querschnitte systematisch auszuwerten (und an die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zu übersenden), um eine quantitative Abschätzung der maßnahmebedingten Auswirkungen auf die Topographie und damit auf die morphologischen Veränderungen der Vordeichländer und des oberen Watts zu ermöglichen (Antrag 4-522.doc). Ferner wurde beantragt, die "Konfliktursache Flußaufverlagerung der Brackwasserzone" in die Tabelle, in der die Eingriffsflächen für das Schutzgut Pflanzen und Tiere, UVS 11-5, dargestellt werden, aufzunehmen, sowie die "Konfliktursache Erhöhung der Überflutungshäufigkeit" in die gleiche Tabelle aufzunehmen, und sodann die negativen Auswirkungen dieser Wirkfaktoren auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere als erheblich zu bewerten (Antrag 4-523.doc).
Weiterhin wurde beantragt, das Kapitel 7.1.1.2 der Umweltverträglichkeitsstudie sowie die daraus abgeleiteten Schlußfolgen für die Bewertung der Prognose der vorhabensbedingten Auswirkungen zu überarbeiten (Antrag 4-524.doc).
Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:
Es sei von einer erheblichen Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt durch die Summe der Beeinträchtigungsrisiken auszugehen. So werden, insbesondere durch Baggerung und Baggergutverklappung, ökologisch wertvolle Bereiche der Elbe zerstört und die Belastung der Natur, mit der Konsequenz einer Artenverdrängung, vorhabensbedingt erhöht (z. B. im Bereich Mühlenberger und limnischer Teil der Unterelbe).
Vor allem durch die Veränderungen der Wasserstands- und Strömungsverhältnisse würden mehrere seltene Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet. So werde durch die maßnahmebedingte Veränderung des Tidehubs (bis 11 cm am Pegel St. Pauli) auf 599 ha bzw. 2557 ha Fläche mit Relevanz für das Schutzgut Tiere und Pflanzen eine erhebliche und nachhaltige bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung erwartet. Hiervon seien überwiegend wertvolle bis sehr wertvolle Biotoptypen betroffen. Damit sei eine Abnahme der Strukturvielfalt verknüpft.
Auch in den Nebenflüssen träten wegen des über die Zeit massiv veränderten Tidehubs schon heute starke Wasserstandsschwankungen und Variabilitäten der Fließgeschwindigkeiten auf, die zu einer Beeinträchtigung der aquatischen Lebensgemeinschaft führten; dies werde durch die Maßnahme verstärkt.
Weiterhin würden die Ablagerungs- und Erosionsprozesse und der damit einhergehende Verlust von Watt- und Flachwasserbereichen, zu Lasten der Primär- und Sekundärproduktion gehen. Besonders gefährdet seien diesbezüglich die Wedeler Au, der Bishorster Sand und die südliche Ausmündung der Pagensander Nebenelbe. Auch bei Otterndorf werde der Verlust von Wattflächen die ökologische Situation erheblich verändern.
Durch die Verklappung von Baggergut vor Hanskalbsand, werde die ökologische Funktionsfähigkeit der Hahnhöfer Nebenelbe zerstört.
Ebenso werde die Baggergutablagerungsfläche "Oberer und Unterer Krautsand" eine Zunahme der Verschlickung im Bereich der Ruthenstrommündung und die Bildung einer Sandbank infolge einer Verschiebung des Baggergutes nach sich ziehen, welche den Ruthenstrom von der Elbe abschneiden werde. Hierdurch komme es zu Veränderungen der Flora und Fauna im Bereich zwischen der jetzigen Uferlinie und der sich neu bildenden Sandbank, wie sie schon im Falle der Aufspülungen Pagensand und Schwarztonnensand hätten beobachtet werden können.
Abgesehen davon sei im Hinblick auf die folgenden Einze.htmekte das Vorhaben insgesamt abzulehnen:
- Die Elbe sei besonders empfindlich gegenüber weiteren Eingriffen, da sie bereits derzeit hoch vorbelastet sei (überhöhter Tidenhub, unnatürlich starke Strömungsgeschwindigkeiten, hoher Trübstoffgehalt, geringe Flachwasseranteile und verarmte Habitatstrukturen).
- Aufgrund der Erfahrungen mit den die Auswirkungen vorangegangener Maßnahmen (veränderte Tidedynamik, Aufschlickung und Erosion, Verlagerung der Salz- und Brackwasserzone, Trübung des Gewässersystems, Verschlechterung des Lichtklimas, Verschlechterung der Selbstreinigunskraft und des Sauerstoffhaushalts sowie Verarmung von Gewässerflora und -fauna) seien, entgegen der Einschätzung in den Antragsunterlagen, gravierende Veränderungen zu erwarten.
Das in der Umweltverträglichkeitsstudie vorgeschlagene Bio-Monitoring werde in den Planungsunterlagen nicht aufgegriffen.
Diese Untersuchung sei jedoch erforderlich, um schwerwiegende Fehleinschätzungen nachbessern zu können.
In der Erörterung wurde vertiefend eingewendet, daß eine maßnahmebedingte Abnahme der Flachwassergebiete der Unterelbe als erheblicher bzw. nachhaltiger Eingriff für die Flora und Fauna zu bewerten sei. Es wurde beantragt, die Auswirkungen der veränderten Schwebstoffkonzentration in der 2-m Deckschicht zu untersuchen, da es in diesen Bereichen in Abhängigkeit vom Tidezyklus zu einer starken Erhöhung der Schwebstoffkonzentration, damit zu einer Beeinträchtigung des Planktons und so zu einer Beeinträchtigung des Schutzguts Tiere und Pflanzen kommen könne (Antrag 4-519.doc).
Die vorgebrachten Einwendungen sind weitestgehend unbegründet.
Umfang und Methode:
Aufgabe der Umweltverträglichkeitsstudie ist es, die vorhabensbedingten Auswirkungen auf die im UVPG genannten Schutzgüter zu ermitteln und fachlich zu bewerten. Soweit sich aus Gesetzen und Verordnungen Hinweise für die fachlichen Bewertungsmaßstäbe ergeben, sind diese im Rahmen der Untersuchungen auch berücksichtigt worden. Die in Einzelverordnungen festgelegten Schutzziele für die Schutzgebiete wurden nicht für die Bewertung der prognostizierten Beeinträchtigungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie herangezogen, da der Schutzstatus von Tieren und Pflanzen für die Frage, ob diese durch das Vorhaben erheblich bzw. erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden, irrelevant ist. Insoweit ist die in den Einwendungen angemahnte vollständige Berücksichtigung aller Schutzbestimmungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie nicht erforderlich.
In der Sache zutreffend ist es zunächst, daß sich die Untersuchungen auf eine eingeschränkte Anzahl von Tierarten im Untersuchungsraum beschränkt. Dabei wurden diejenigen Arten und Artengruppen ausgewählt, die für das zu betrachtende Untersuchungsgebiet besonders charakteristisch sind und für die evtl. Auswirkungen des geplanten Vorhabens zu erwarten waren. Damit bilden die durchgeführten Untersuchungen eine sachgerechte Grundlage zur Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Fauna. Beispielhaft kann diese Vorgehensweise an den entgegen den diesbezüglichen Einwendungen sehr wohl untersuchten Säugetieren erläutert werden. So wurden hier nur die Seehunde ausgewählt, weil diese Tiere möglicherweise auf Verschiebungen im Auftreten von Sandbänken und im Nahrungsangebot empfindlich reagieren könnten. Tiergruppen wie Fledertiere, Kleinsäuger oder Großsäuger im terrestrischen Außendeichsgebiet im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zu behandeln, war demgegenüber nicht geboten, da diese weder von den direkten noch von den indirekten Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind.
Die durchgeführten umfangreichen Untersuchungen berücksichtigen im übrigen auch die rechtlich geschützten Arten, soweit sie vom Vorhaben betroffen sind. Dabei wurden alle möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffene Fauna untersucht und geprüft, inwieweit es sich dabei um erhebliche bzw. erhebliche und nachhaltige Auswirkungen handelt.
Nicht nachvollziehbar sind Einwendungen im Hinblick auf eine nur unzureichende Quantifizierung der Umweltauswirkungen im Wattenmeer. Die Umweltverträglichkeitsstudie hat hierzu ergeben, daß in diesem Bereich nur außerordentlich geringe bzw. gar keine hydromechanische Folgen des Fahrrinnenausbaus auftreten werden. Demzufolge wird es im Bereich des Wattenmeers zu keinen Beeinträchtigungen der dort vorkommenden Flora und Fauna kommen. Einer nachträglichen seewärtigen Ausweitung des Untersuchungsgebietes in die Gebiete der Nationalparks hinein bedurfte es daher keinesfalls.
Eine klare Differenzierung zwischen Süßwasser- und Brackwasserröhrichten im Längsverlauf der Tideelbe läßt sich aufgrund der außerordentlich großen natürlichen Variabilität des Salzgehaltes des Elbwassers nicht vornehmen. Vielmehr kommen Schilfbestände von Hamburg bis fast in den reinen Salzbereich hin vor. Eine vom Salzgehalt abhängige Zonierung läßt sich u.a. am unterschiedlichen Vorkommen von brackwasserliebenden Strandsimsen und salzwasserempfindlichen Sumpfdotterblumen erkennen. Im Hinblick auf die Auswirkungen der vorhabensbedingten Verschiebung der Brackwasserzone kommt die diesbezügliche Untersuchung daher zum Ergebnis (MATERIALBAND VI, Zusammenfassung, S. 7-8), daß sich im Laufe von Jahren langsam in reinen Schilfröhrichten des Übergangsbereichs Strandsimsen ansiedeln werden. Einige salzempfindliche Arten wie die Sumpfdotterblume werden in sehr geringem Maße zurückgehen. Das Schilf selbst wird kaum betroffen sein. Der Ausschluß der Brackwasserröhrichte bei der Eingriffsermittlung ist insofern entgegen den diesbezüglichen Einwendungen nachvollziehbar und begründet.
Darüber hinaus ist es nicht erkennbar, daß die Wechselbeziehungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie - wie in den Einwendungen moniert - nur unzureichend untersucht worden sind. Soweit Wechselbeziehungen zwischen einzelnen Schutzgüter oder Lebensräumen durch die Fahrrinnenanpassung betroffen sind, sind diese in der Umweltverträglichkeitsstudie auch berücksichtigt worden. So wurden bei der Ermittlung der vorhabensbedingten Auswirkungen stets nicht nur die direkten Wirkungen des Ausbaus auf die jeweils betrachteten Schutzgüter, sondern auch die indirekten Folgen durch maßnahmebedingte Änderungen anderer Schutzgüter berücksichtigt. Beispielhaft seien hier die in der Umweltverträglichkeitsstudie dargestellten indirekten Beeinträchtigungen für die Brutvögel durch maßnahmebedingte Vegetationsverluste im Uferbereich genannt. Zusammenfassend sind diese ökologisch wirksamen Wechselbeziehungen in Kap. 10 der Umweltverträglichkeitsstudie dargestellt.
Die in den Einwendungen vorgebrachte Kritik, auch vor diesem Hintergrund sei die Biotoptypenkartierung zu schematisch durchgeführt worden, da bei der Bewertung die Lage des Biotoptyps zu seinen Nachbarbiotopen nicht berücksichtigt worden sei, greift daher ebenfalls nicht, zumal nicht erkennbar ist, inwieweit sich durch eine derartige Betrachtung andere bzw. umfangreichere Auswirkungen des Vorhabens auf Fauna und Flora ergeben können.
Zu den vorgebrachten Zweifeln an der Aktualität der verwendeten Datenbasis ist festzustellen:
Die Daten zu gefährdeten Pflanzen, Moosen, Seehunden, mausernden Enten, Käfern und Nachtschmetterlingen wurden fast ausnahmslos neu erhoben, bzw. gehen auf aktuelle Befliegungen zurück.
Die Biotoptypenkartierung wurde zu mehr als zwei Drittel neu erhoben. Die von Cuxhaven bis Wischhafen und für die Oste übernommenen Daten wurden anhand von Luftbildern und Stichproben überprüft. Es konnte festgestellt werden, daß nur in einigen Bereichen westlich der Oste-Mündung und an der Oste Aktualisierungen notwendig geworden wären. Da hier aber keine Auswirkungen des Vorhabens oberhalb der Erheblichkeitsschwelle erwartet werden, wurde auf eine Nachbearbeitung verzichtet. In Schleswig-Holstein wurden aufgrund von Differenzen in den Luftbildern 1996 Aktualisierungen fast am gesamten Ufer vorgenommen.
Die Brutvogelkartierung wurde zu mehr als zwei Drittel neu erhoben. Die übernommenen Daten der Brutvögel vor 1993 wurden von den jeweiligen Bearbeitern auf ihre Aktualität hin überprüft. An älteren Bearbeitungen sind nur Schwarztonnensand, Bishorster Sand, NSG Haseldorfer Binnenelbe und Spülfeld Glückstadt-Süd übernommen worden, da sie nach Kontrollen noch als aktuell gelten konnten. Neu aufgenommen wurden Wedeler Marsch und Nordkehdinger Außendeich (siehe Materialband VI, Anhang 4).
Die im Frühjahr 1994 fertiggestellte Literaturbearbeitung der Rastvogel stützt sich auf Daten der Jahre 1982 - 1993. Wegen großer Schwankungen im Rastvogelvorkommen in aufeinanderfolgenden Jahren sind nur Daten aussagekräftig, die über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren erhoben werden. Der 12jährige Bearbeitungszeitraum macht die Daten zuverlässiger.
Das Gutachten zu den aquatischen Lebensgemeinschaften umfaßt das Benthos, das Plankton und die Fische. Der Schwerpunkt der Arbeit wurde auf die Bearbeitung des Makrozoobenthos gelegt, da der Eingriff direkt in ihrem Lebensraum, dem Sediment, stattfindet. Die Makrozoobenthosuntersuchungen wurden in den Jahren 1993, 1994 und 1995 durchgeführt (MATERIALBAND VII, I. Teil). Eine weitere Nachbeprobung in wesentlichen Nebenelben/Nebengewässer wurde im Mai 1997 durchgeführt (vgl. Planungsgruppe Ökologie + Umwelt Nord [1997]: Ergänzende Untersuchungen der wirbellosen Bodenfauna im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zur Anpassung der Fahrrinne der Unter- und Außenelbe an die Containerschiffahrt (Auftragnehmer: Dipl.-Biol. H.-J. Krieg, HUuG Tangstedt), August 1997, sowie Ergänzungsband zur Umweltverträglichkeitsstudie).
Zur Darstellung der Autoökologie bietet sich aus nachvollziehbaren Gründen auch älteres Datenmaterial an (vgl. Materialband VII, I. Teil, Zusammenfassung in Tab. 2.6.2.1 sowie S. 105-119).
Hinsichtlich Änderungen nach Vorkommen und Verbreitung der Bodenfauna wurden Vergleiche mit älteren Daten bewußt gezogen. Diese Vorgehensweise ist für die Beschreibung des Ist-Zustandes unschädlich und angebracht.
Das Zooplankton und die Fische konnten anhand von Literaturdaten bearbeitet werden, weil langjährige Datenreihen vorliegen.
Für das Phytoplankton wurden aktuelle Chlorophyllmessungen durchgeführt.
Die vorliegende Datenbasis ist daher in jedem Fall ausreichend für die Beschreibung des Ist-Zustandes. Eine zusätzliche Nacherhebung bzw. Aktualisierung ist daher nicht erforderlich, zumal nicht zu erwarten ist, daß sich geringfügige Änderungen des Ist-Zustandes, sollten diese wider Erwarten dennoch auftreten, in irgendeiner Weise auf die vorhabensbedingten Veränderungen des Zustands auswirken. Das gilt auch für die geforderte Untersuchung hinsichtlich der Gefährdung durch TBT. Denn die Belastung der Sedimente im Untersuchungsgebiet mit zum Teil hohen Organozinnverbindungen wird in der Umweltverträglichkeitsstudie bereits festgestellt. Gleichwohl kommt die Umweltverträglichkeitsstudie zu dem eindeutigen Ergebnis, daß es durch indirekte Wirkungen der Maßnahme (z. B. durch erhöhte Unterhaltungsbaggerungen oder veränderte Strömungsgeschwindigkeiten) nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Schadstoffstoffgehalte der Sedimente kommen wird (vgl. Materialband III, Kap. 4.3.2). Dementsprechend sind diesbezügliche Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu besorgen.
Die Notwendigkeit einer Auswertung und eines Versandes der ausgewerteten Beweissicherungsunterlagen zum 12 m - Ausbau der Unterelbe ergibt sich ebenfalls nicht. Zum einen ist darauf hinzuweisen, daß dem Fachgutachter die Unterlagen zur Beweissicherung aus dem KN -12 m - Ausbau zumindest teilweise vorlagen (vgl. MATERIALBAND V, S. 305). Es mag dahinstehen, ob der Gutachter zu anderen Erkenntnissen und abweichenden Prognoseergebnissen gekommen wäre, wenn ihm sämtliche komplett ausgewerteten Querprofile zur Verfügung gestanden hätten. Entscheidend ist, daß das vom Fachgutachter konzipierte vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der ausbaubedingten Verluste von Vordeichsböden bzw. terrestrischen Biotopflächen in jedem Fall "auf der sicheren Seite liegt", d.h. die maßnahmebedingten Auswirkungen auf die ufernahen Böden bzw. Biotope keinesfalls unterschätzt.
Auch die Forderung nach Aufnahme der Konfliktursachen "Flußaufverlagerung der Brackwasserzone" und "Erhöhung der Überflutungshäufigkeit" und entsprechender Bewertung ist unbegründet. Die maßnahmebedingte "stromaufwärtige Verlagerung der Brackwasserzone" wurde in der Umweltverträglichkeitsstudie für das Schutzgut Tiere und Pflanzen lediglich als Beeinträchtigungsrisiko, jedoch nicht als erheblicher und/oder nachhaltiger Eingriff eingestuft. Die Planfeststellungsbehörde sieht keine Veranlassung, an dieser gutachterlichen Einschätzung zu zweifeln. Entsprechendes gilt für die Konfliktursache "Erhöhung der Überflutungshäufigkeiten" (= Erhöhung des MThw), die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ebenfalls lediglich als Beeinträchtigungsrisiko bewertet wurde.
Die Notwendigkeit einer Überarbeitung des Kapitels 7.1.1.2 der Umweltverträglichkeitsstudie, in der die historische Wasserstandsentwicklung der Tideelbe von 1902 bis 1993 aufgearbeitet und bewertet wird, ergibt sich ebenfalls nicht. Es mag dahinstehen, ob sich durch Änderungen dieses Bewertungsschemas in einigen Untersuchungsabschnitten andere Wertstufen in bezug auf die Bewertung der ermittelten ausbaubedingten Wasserstandsänderungen ergeben hätten (vgl. Kap. 9.1 der UVS). Die Hydrologie ist jedoch kein Schutzgut nach UVPG, das unbedingt einer "Bewertung" bedurft hätte. Hydrologische Kenngrößen sind vielmehr abiotische Systemparameter, die wichtige Rahmenbedingungen für den Zustand und die Entwicklung der Schutzgüter darstellen. Zwar teilt die Planfeststellungsbehörde im Grundsatz die Einschätzung des Gutachters, daß die maßnahmebedingten Änderungen der Wasserstände angesichts der in den letzten Jahrzehnten eingetretenen Änderungen in der Tideelbe als vergleichsweise gering anzusehen sind. Entscheidend ist aber, daß die Erheblichkeit dieser (im Zuge der hydronumerischen Untersuchungen ermittelten) vorhabensbedingten Wasserstandsänderungen bezogen auf jedes UVPG-Schutzgut untersucht und ermittelt wurde (Kap. 5 der UVS sowie Materialband I). Dies ist in der Umweltverträglichkeitsstudie zweifelsfrei geschehen.
Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:
Neben erheblichen bzw. erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe sind in der Umweltverträglichkeitsstudie auch eine ganze Reihe von Beeinträchtigungsrisiken ermittelt worden. Bei diesen Beeinträchtigungsrisiken handelt es sich im Sinne von "worst case"-Annahmen um potentielle Beeinträchtigungen der Schutzgüter, die aufgrund bestehender Kenntnislücken nicht hinreichend präzisiert bzw. quantifiziert werden können. Die Umweltverträglichkeitsstudie kommt hier zum Ergebnis, daß durch diese Risiken, sollten sie eintreten, keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen hervorgerufen werden. Dies erklärt sich u.a. aus dem Sachverhalt, daß die beschriebenen Risiken in der Regel durch nur geringe hydromechanische Veränderungen hervorgerufen werden (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie, Kap. 5 und MATERIALBAND I). Beispielhaft sei hier das Risiko der Verschlechterung der Lebensraumstruktur für die aquatische Lebensgemeinschaft durch den Verlust von Flachwassergebieten genannt. In der Umweltverträglichkeitsstudie wurde hierzu ermittelt, daß der Verlust von Flachwassergebieten (Bereiche mit Wassertiefen zwischen MTnw und MTnw - 2 m) aufgrund der nur geringen hydromechanischen Auswirkungen des Vorhabens nicht quantifizierbar ist. Es trifft zwar zu, daß in der Umweltverträglichkeitsstudie Hinweise auf bestimmte Teilgebiete gegeben werden, für die das Risiko einer maßnahmebedingten Abnahme der Flachwassergebiete vergleichsweise hoch ist (insbesondere z. B. Mühlenberger Loch und Hahnöfer Nebenelbe). Trotzdem ist es angesichts des insgesamt geringen Ausmaßes der ausbaubedingten Wasserstandsänderungen von wenigen Zentimetern (bei einer überaus großen natürlichen Schwankungsbreite der Wasserstände) und der Tatsache, daß diese Änderungen keinesfalls zu einem Totalverlust als vielmehr zu einer temporären Verschiebung von Flachwassergebieten führen, nachvollziehbar, daß dieser Sachverhalt von gutachterlicher Seite - auch in bezug auf die zuvor genannten Teilgebiete - lediglich als Risiko eingestuft wurde. Selbst wenn es möglich wäre, das Ausmaß der Flachwassergebietsabnahme räumlich exakt zu präzisieren, ergäbe sich das noch weitaus größere Problem, die genauen Folgen dieser ermittelten topographischen Veränderung für Flora und Fauna räumlich differenziert zu ergründen, zumal dabei wiederum eine Vielzahl sowohl biotischer als auch abiotischer Parameter (u.a. lokale Strömungs-, Seegangs und Sedimentverhältnisse) im Detail zu berücksichtigen wäre. Angesichts der nur geringen maßnahmebedingten Änderungen der maßgeblichen hydrologischen Parameter erscheint eine solche Untersuchung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung keinesfalls angezeigt. Die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Erhebungen ergibt sich daher ebensowenig wie ein konkreter Kompensationsbedarf. Es sei allerdings darauf hingewiesen, daß von seiten des TdVs diesem zweifellos vorhandenen Beeinträchtigungsrisiko auch durch die geplante Kompensationsmaßnahme "Mühlenberger Loch / Hahnöfer Nebenelbe", die auf eine langfristige Stabilisierung der örtlichen morphologischen Verhältnisse abzielt, Rechnung getragen wird. Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang auch an das Konzept der Baggergutablagerungsflächen erinnert, durch das (erweiterte) Flachwasserbereiche in der Unterelbe neu entstehen werden.
Was derartige in der Umweltverträglichkeitsstudie aufgeführten Beeinträchtigungsrisiken betrifft, kann vor diesem Hintergrund kann das Risiko einer Veränderung der Lebensraumstruktur zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es kann aber festgehalten werden, daß diese Auswirkungen mit großer Wahrscheinlichkeit keineswegs gravierend für die Tier- und Pflanzenwelt sein werden. Darüber hinaus liefert die Umweltverträglichkeitsstudie - entgegen den diesbezüglichen Einwendungen - auch keinerlei konkrete Hinweise, daß die Summe dieser Beeinträchtigungsrisiken, sollten tatsächlich alle gemeinsam auftreten, zu erheblichen Auswirkungen führt. Insofern ergibt sich für derartige Beeinträchtigungsrisiken, wie bereits erwähnt, kein Kompensationsbedarf.
Die Einwendungen im Hinblick auf befürchtete Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen sind insoweit zutreffend, als daß in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung erhebliche bzw. erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes ermittelt wurden, die in der Umweltverträglichkeitsstudie bzw. dem Ergänzungsband zur Umweltverträglichkeitsstudie genau quantifiziert werden. Bei den terrestrischen Biotoptypen sind in der Tat überwiegend wertvolle bis sehr wertvolle Biotoptypen betroffen, die in einer Größenordnung von über 100 ha vorhabensbedingt verloren gehen. Diese durch den Anstieg des MThw hervorgerufenen Verluste werden allerdings nur in den Randbereichen der jeweils betroffenen Biotoptypen wirksam; ein Totalverlust großer, in sich geschlossener Lebensräume wird nicht auftreten. Eine vorhabensbedingte Abnahme der Strukturvielfalt kann daher ausgeschlossen werden.
Zutreffend ist zunächst auch der in den Einwendungen angesprochene Sachverhalt, daß sich die hydrologischen Verhältnisse (Tidenhub, Strömungen) bereits in der Vergangenheit durch unterschiedliche anthropogene Eingriffe auch in den Nebenflüssen der Tideelbe verändert haben und somit die durch das Vorhaben ausgelösten hydrologischen Folgen einen bereits anthropogen vorgeprägten Zustand in den Nebenflüssen ändern. Entscheidungserheblich sind jedoch allein die Folgen des geplanten Fahrrinnenausbaus auf den derzeitigen Zustand der Umwelt. Die Umweltverträglichkeitsstudie kommt hier zum Ergebnis, daß die vorhabensbedingten Änderungen der mittleren Flut- bzw. Ebbestromgeschwindigkeiten in den Nebenflüssen vernachlässigbar gering (i. allg. < 2 cm/s) sind. Durch diese geringen Änderungen werden weder direkt noch indirekt Auswirkungen auf die aquatischen Faunengemeinschaften hervorgerufen. Allerdings werden Fauna und Flora im Bereich der Nebenflüsse streckenweise durch den Anstieg des MThw erheblich und teilweise nachhaltig beeinträchtigt.
Die in den Einwendungen vorgebrachte Befürchtung, die vorhabensbedingte Änderung der Strömungsgeschwindigkeit führe zu Veränderungen der Watt- und Flachwasserflächen und somit zu produktionsbiologischen Schädigungen ist unbegründet. Denn die Umweltverträglichkeitsstudie hat hierzu ergeben, daß die ausbaubedingten Änderungen der Strömungsgeschwindigkeiten im gesamten Bereich der Tideelbe nicht zu einer relevanten Erhöhung der Erosionsprozesse bzw. der Sedimentationsprozesse führen werden. Eine signifikante morphologische Veränderung der Watt- und Flachwasserflächen mit entsprechenden Folgen für die Primär- und Sekundärproduktion kann daher ausgeschlossen werden. Allerdings wird der Vorgang der Baggergutablagerung in der Umweltverträglichkeitsstudie als ein Beeinträchtigungsrisiko zulasten der Prozesse der Primär- und Sekundärproduktion eingestuft. Dies ist jedoch nicht als erhebliche bzw. erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung zu bewerten.
Hinsichtlich der Klappstelle vor Hanskalbsand vorgebrachte Einwendungen sind wegen des vom TdV mit Planänderungsantrag vom 30.10.1998 erklärtenVerzichts auf diese Klappstelle gegenstandslos geworden.
Unzutreffend sind dahingehende Einwendungen, daß mittelbar Fauna und Flora im Bereich der Ruthenstrommündung durch die Baggergutablagerungsfläche "Krautsand" beeinträchtigt wird. Das Ende dieser Ablagerfläche vor der Ruthenstrommündung liegt in Lee für den am niedersächsischen Ufer dominanten Flutstrom. Aufgrund der Erfahrung andernorts wird deshalb mit einem Freihalten des Mündungsbereichs durch die sogenannte Lee-Erosion gerechnet. Nach den Ergebnissen der hydronumerischen Modellierungen (MATERIALBAND I) erhöht sich darüber hinaus infolge der Vergrößerung des Tidehubs die Ebbeströmung im Mündungsbereich und vergrößert die Räumkraft. Der heutige Längstransport von Sediment vor die Ruthenstrommündung infolge Ufererosion vor Krautsand wird durch die Bauwerke verhindert. Veränderungen von Flora und Fauna sind daher nicht zu erwarten.
Entgegen den diesbezüglichen Einwendungen kann zudem allein aus der in der Tat bestehenden Vorbelastung des Ökosystems keine besondere Empfindlichkeit gegenüber weiteren Eingriffen abgeleitet werden. Auch die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie belegen eine derartige, durch die Vorbelastung bedingte Empfindlichkeit nicht.
Auch in den Einwendungen geäußerte Befürchtungen, aufgrund der Erfahrungen mit hydromechanischen Folgen vorangegangener Maßnahmen sei mit wesentlich gravierenderen Folgen für die Umwelt, als in der Umweltverträglichkeitsstudie dargestellt, zu rechnen, ist unzutreffend. Die relativ geringen hydromechanischen Folgen des Fahrrinnenausbaus sind angesichts des vorgesehenen differenzierten Teilausbaus plausibel. Darüber hinaus gibt es, wie unter anderem im Abschnitt IX 3. ausgeführt, keinerlei Veranlassung, an der Größenordnung der mit moderner Modelltechnik ermittelten ausbaubedingten hydromechanischen Folgen der Fahrrinnenanpassung zu zweifeln.
Dem Interesse an einer Beweissicherung wird hinreichend durch das oben verfügte Beweissicherungskonzept Rechnung getragen.
(2) Aquatische Lebensgemeinschaften
Einwender:
H00012, H00074, H00077, K00164, K00356
AG 29 Schleswig-Holstein,
Bezirksregierung Lüneburg,
Förderkreis "Rettet die Elbe"
e. V.,
Arbeitsgemeinschaft § 29 Hamburg,
Ministerium für Umwelt, Natur und
Forsten des Landes Schleswig-Holstein,
Bezirksregierung Weser-Ems,
Nationalparkverwaltung Wattenmeer,
Landesamt für Natur und Umwelt Schleswig-Holstein,
Landesamt Nationalpark Schleswig-Holsteinisches
Wattenmeer,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft
Itzehoe,
Landesamt für Fischerei Schleswig-Holstein,
Kreis Steinburg,
Naturschutzbeauftragter,
Gemeinde Stelle,
Meeresangelfischer Krempermarsch e.
V.,
Amt Wilstermarsch,
Gemeinde Wewelsfleth,
Gemeinde Brokdorf,
BUND Landesverband Schleswig-Holstein,
Landessportfischerverband
Niedersachsen e. V.,
Verband Deutscher Sportfischer e. V.
Naturschutzbund Deutschland Landesverband Niedersachsen e. V.,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft
Heide,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft
Lübeck,
Gemeinde Grünendeich,
Gemeinde Guderhandviertel,
Gemeinde Hollern-Twielenfleth,
Gemeinde Mittelnkirchen,
Gemeinde Neuenkirchen,
Gemeinde Steinkirchen
und andere
Umfang und Methode:
Die Bestandserfassung des Zoobenthos sei unzureichend, da sie zu grobmaschig sei und nur die direkt betroffenen Flächen statt den gesamten Wirkraum untersuche.
Auch die einzelnen Auswirkungen der geplanten Maßnahme auf aquatische Lebensgemeinschaften würden nicht ausreichend untersucht. So seien z. B. die Auswirkungen der Baggergutverklappung auf die betroffene Flora und Fauna nur teilweise und unzureichend dargestellt worden.
Darüber hinaus seien die Auswirkungen der morphologischen und hydrologischen Veränderungen auf die Fischpopulationen in der Elbe nicht hinreichend auf die langfristigen Folgen der Baumaßnahme hin untersucht worden. Im einzelnen fehlten Aussagen zu den Auswirkungen auf den Fischbestand durch Zerstörung der Lebensgemeinschaften durch die Ablagerungen, zu den Auswirkung von Salzgehaltsveränderungen auf Fischbestände, zu den Auswirkungen der veränderten Strömungsgeschwindigkeit auf Pflanzen und Tierwelt sowie zu den erwarteten Veränderungen in der Hahnöfer Nebenelbe.
In der Erörterung sei vertiefend beantragt worden, eine Kurzstudie zur Prüfung der Probenahmemethodik zu erstellen, da aufgrund der durchgeführten Probenahmemethodik eine unzureichende Erfassung des Ist-Zustands der Makrozoobenthosbesiedlung in der Elbe zu befürchten sei (Antrag 4-611.doc).
Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:
Insgesamt seien die in der Umweltverträglichkeitsstudie dargelegten Wirkungseinschätzungen aus folgende Gründen nicht stichhaltig:
- Die prognostizierte Wiederbesiedlung der Gewässersohle nach Abschluß der Maßnahme innerhalb eines Zeitraumes von 1-3 Jahren sei nicht richtig.
- Die Aussagen des Materialbandes "Aquatische Lebensräume" (VII, Stand 6/97) (S. 186, 187, Tab. A2.6.2.2) seien fraglich, da unsicher sei, ob die diesbezüglich untersuchten Bereiche vorher von einer bereits erfolgten Verklappung betroffen gewesen seien oder nicht. In diesem Zusammenhang fehlten Hinweise auf die früheren Vorkommen z. B. von Kugelmuscheln und Erbsenmuscheln.
Die veränderten Tidewasserstände würden die Verteilung der Zoobenthosgemeinschaft nachhaltig beeinflussen.
Die Erhöhung der Fließgeschwindigkeiten gefährde Laichplätze und vernichte Lebensräume für Fische und Pflanzen auch in den Nebenflüssen. Insbesondere werde durch die maßnahmebedingte Veränderung der Sedimentationsverhältnisse und die damit verbundene weitere Abnahme der Flachwasserbereiche der Fischlebensraum für Stinte und Zander abnehmen. Der Verlust von Laich und Aufzuchtgebieten für Fische in der Tideelbe sei als erheblicher und nachhaltiger Eingriff zu bewerten. Dies gelte vor allem für wandernde Arten wie Finte und Stint, die bedeutsam für die Nahrungskette des Nationalparks schleswig-holsteinisches Wattenmeer seien. Speziell im Bereich der Baggerungsstelle Twielenfleth werde eine derartige Beeinträchtigung des Laichgebietes der Finte befürchtet. Auch das Hauptlaichgebiet der Finte am Nordufer der Elbe (km 645-660) werde durch die Anlage einer Klappgrube in seinem Fortbestand bedroht.
Weiterhin werde die durch die früheren Vertiefungen verursachte Verschiebung der Süßwassergrenze stromaufwärts weiter fortschreiten. Dadurch ergäben sich erhebliche Folgen für die aquatischen Lebensgemeinschaften, da das limnische Benthos gegen marine Arten ausgetauscht werde.
Der TdV habe deshalb für die im zukünftigen Brackwasserbereich liegenden Biotope deren Entwicklungspotential unter den neuen Entwicklungsrahmenbedingungen nachzuweisen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung oder der Totalverlust des Zoobenthos sei für die von den Teilmaßnahmen betroffenen Bereiche zu erwarten. Diese Eingriffe könnten großteils nicht mehr rückgängig gemacht werden. Sie müßten, entgegen der Einschätzung der ökologischen Risikostudie, als nachhaltig eingestuft werden, da durch evtl. zwischenzeitlich erforderliche Unterhaltungsbaggerungen und die nachlaufende Hauptbaggerung die Wiederbesiedlung unterbrochen und somit zeitlich erheblich gestreckt werde.
Die Folgen der Entwässerung des Spülfelds Pagensand auf das Sediment und die aquatische Lebensgemeinschaft in der Pagensander Nebenelbe seien zu untersuchen.
In den Nebenflüssen werde es wegen des vorhabensbedingten Verlusts an Lebensräumen, bzw. Stand- und Nahrungsplätzen sowie aufgrund des reduzierten Restwasservolumens und der zunehmenden Verschlickung zu negativen Auswirkungen auf die Fischbestände kommen.
Dies müßte durch geeignete Schutzmaßnahmen verhindert werden.
Infolge der Veränderung der Tidewasserstände und der Tideströmung sei im Bereich der unteren Stör mit Ufererosionen zu rechnen. Dies führe zu einer zusätzlichen Trübung in der Stör und damit zu einer Beeinträchtigung des aquatischen Lebensraums. Insbesondere die Wiederansiedlung der Meerforelle und des Lachs seien damit in Frage gestellt.
Die Baggerarbeiten führten in ökologisch bedeutsamen Bereiche zu erheblichen Beeinträchtigungen für die aquatische Lebensgemeinschaften auch in indirekt betroffenen Bereichen. Die Beeinträchtigungen müßten durch entsprechende Modellrechnungen abgeschätzt und bewertet werden.
Auch im Bereich des Mühlenberger Lochs, der Brammer Bank und der Ostemündung werde eine Beeinträchtigung der Fischpopulation befürchtet. Die maßnahmebedingte Zunahme der Strömungsgeschwindigkeit im Bereich vom Krautsander Watt, Twielenfleth und Hollerwettern-Scheelenkuhlen stelle ein Risiko für Jungfische und Fischbrut dar.
Daher sei auf Baggerungen bzw. Baggergutablagerungen während der Laichzeiten zu verzichten. Insgesamt seien die Baggerungen mit den Lebenszyklen der aquatischen Lebensgemeinschaften zu koordinieren und die Verklappung auf die Monate Oktober bis März zu beschränken.
Die zu erwartenden Auswirkungen seien im Rahmen einer Beweissicherung ergänzend zu prüfen. Hierbei seien insbesondere auch die Wandersalmoniden zu berücksichtigen.
Im Zuge der Erörterung ist zum Themenbereich "Makrozoobenthos" vertiefend eingewendet worden, daß die Probennahme zur Erfassung des Ist-Zustandes des Makrozoobenthos zu grobmaschig und daher nicht ausreichend sei. Die darauf aufbauenden Bewertungen seien als falsch zu betrachten, da die Artenzahl - insbesondere im Hinblick auf die Erfassung von Mollusken und Rote Liste-Arten - aufgrund der zu geringen Probenzahl nicht repräsentativ erfaßt worden sei. Eine zuverlässige Abschätzung der Eingriffsfolgen sei daher nicht möglich, weshalb eine gänzliche Neuaufnahme bzw. Neubewertung erforderlich sei. Weiterhin sei bemängelt worden, daß zum Füllen der Lücken in der Bearbeitung alte Literatur herangezogen worden sei. Weiterhin ist auch die Zahl von 3-5 Teilproben pro Greifer als kritisch angesehen worden, da hierdurch nicht das gesamte Artenspektrum erfaßt werden könnte. Als nicht ausreichend würden auch die Probennahmen in den Nebenflüssen bemängelt.
Die vorgebrachten Einwendungen sind weitestgehend unbegründet.
Umfang und Methode:
Bei der Erfassung des Zoobenthos zur Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Zustands der bodenlebenden Fauna wurden zusätzlich zu den Daten aus den unmittelbaren Lebensräumen des Fahrwassers und der Klapp- bzw. Baggergutablagerungsflächen auch Flach- und Tiefwasserdaten des gesamten Untersuchungsraumes (einschließlich der Nebenflüsse) berücksichtigt. Dabei wurde das Zoobenthos im gesamten Längsprofil (aus eigenen Erhebungen des Gutachters sowie ergänzend aus Literaturdaten) und in reicher strukturierten Flußabschnitten in Querprofilen (aus eigenen Erhebungen des Gutachters) untersucht. Die Untersuchung der Querprofile und auch der Nebenflüsse ist mehrfach erfolgt, um saisonale Unterschiede erkennen zu können. Räumliche Untersuchungslücken sind darüber hinaus durch Literaturangaben ergänzt worden. Nach den überzeugenden Darstellungen des Gutachters ist die hier skizzierte, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung erfolgte Erfassung des Zoobenthos zur Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Zustands der bodenlebenden Fauna keinesfalls als unzureichend zu bezeichnen. Ein engeres Raster bei der Beprobung des Makrozoobenthos war für die konkrete Aufgabenstellung nicht erforderlich, da mit der vorgelegten Untersuchung die wesentlichen Arten erfaßt und auf dieser Grundlage auch die Auswirkungen des Vorhabens richtig beurteilt wurden. Die Struktur des Gewässerbettes der Elbe ist zwar nicht homogen, kann aber auf Basis der lokalen Sedimentverhältnisse in Typen klassifiziert werden. Daher können auch auf Grundlage eines eher groben Beprobungsrasters bei einer hinreichend genauen Erfassung der Sedimente sehr wohl auch Rückschlüsse auf die Besiedlung getroffen werden. Das Heranziehen von (ggf. auch älterer) Literatur zur Komplettierung der Ist-Zustandserfassung erscheint in diesem Zusammenhang angemessen und vertretbar. Es ist nicht erkennbar, daß durch die gewählte Vorgehensweise bestimmte, ggf. auch seltene Arten unberücksichtigt blieben. Dies gilt nach den plausiblen Aussagen des Fachgutachters auch in bezug auf Mollusken, da aufgrund der speziellen morphodynamischen Verhältnisse im Fahrrinnenbereich mit großer Wahrscheinlichkeit dort nicht mit dem Vorkommen von ohnehin stark rückläufigen Großmuschelfamilien bzw. Muschelbänken zu rechnen ist. Es ist davon auszugehen, daß - vor dem Hintergrund einer angenommenen Wiederbesiedlungsdauer von 1 bis 3 Jahren nach Ende einer Baggerung - keine längerlebigen Arten bei der Ist-Zustandserhebung des Makrozoobenthos unberücksichtigt blieben, da in der Fahrrinne lebende Arten des Makrozoobenthos generell nicht älter als maximal 3 Jahre werden. Weiterhin ist auch die in der Untersuchung gewählte Anzahl der Teilproben pro Greifer als vollkommen ausreichend anzusehen. Der Fachgutachter konnte nachvollziehbar darlegen, daß die Anzahl der Unterproben pro Greiferprobe keinen gravierenden Einfluß auf die Ergebnisse und Qualität der Individuenerhebung hat: Sowohl mit vielen als auch mit wenigen Unterproben wird das gleiche Ergebnis erzielt. Weiterhin ist auch die in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung gewählte Methode der Benthoserfassung in den Nebenflüssen als ausreichend zu bezeichnen. Die Artenzusammensetzung in den Nebenflüssen ist - ebenso wie die dortige Sedimentzusammensetzung - vergleichsweise monoton. Auch vor dem Hintergrund, daß in den Nebenflüssen keine direkten Eingriffe stattfinden, erscheinen zusätzlich Erhebungen in diesem Bereich unangemessen.
Unbegründet bleibt daher auch der Antrag auf Prüfung der Geeignetheit der gewählten Probenahmemethodik. Denn die Planfeststellungsbehörde hat aufgrund der vorgenannten Gründe keinen Zweifel an der Geeignetheit der gewählten Methode, um eine Feststellungsfähigkeit des Vorhabens beurteilen zu können. Hierfür bedurfte es jedenfalls nicht einer nach wissenschaftlichen Aspekten als vollständig zu beurteilenden Erfassung des gesamten Artenspektrums.
Unzutreffend sind auch Einwendungen, wonach die Untersuchungen der Auswirkungen der Baggergutverbringung auf die aquatische Lebensgemeinschaft nur unzureichend sind. Die Umweltverträglichkeitsstudie befaßt sich sehr intensiv mit diesem Themenkomplex und analysiert die Auswirkungen der ausgewiesenen Mergelklappgrube, der Baggergutablagerungsflächen und der Klappstellen auf die aquatische Lebensgemeinschaft. In der Umweltverträglichkeitsstudie wurden hier im Nahbereich der entsprechenden Flächen eine ganze Reihe von erheblichen und teilweise auch von erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen ermittelt. Für den Fernbereich der genannten Ablagerungsflächen bzw. Klappstellen wurden eine Reihe von Beeinträchtigungsrisiken ermittelt, die allerdings weder als erheblich noch als nachhaltig beurteilt worden sind. Die entsprechenden Untersuchungen sind durchweg umfassend, nachvollziehbar und plausibel. Es ist nicht erkennbar, daß im Zuge der Untersuchungen mögliche Auswirkungen nicht beachtet oder unterschätzt wurden. Die Notwendigkeit zusätzlicher Untersuchungen ergibt sich jedenfalls nicht.
In der Umweltverträglichkeitsstudie wurden - entgegen diesbezüglichen Einwendungen - detailliert auch die Auswirkungen der Baumaßnahme auf die Fische untersucht. Grundlage dieser Untersuchungen bildeten die durch die in der Umweltverträglichkeitsstudie ermittelten Veränderungen der Morphologie und Hydrologie. Dabei wurden sowohl die direkten und indirekten Auswirkungen auf die Fische durch Baggerung und aquatische Unterbringung des Baggergutes sowie durch maßnahmebedingte Veränderungen,
- von Watt- und Flachwasserflächen,
- des Salzgehaltes,
- der Gewässermorphologie,
- des Schwebstoffregimes,
- der Gewässergüte,
- des Strömungsregimes sowie
- der Schiffsbelastung
betrachtet (vgl. Materialband VII). Hierbei wurden neben den kurzfristigen auch die langfristigen Folgen des Fahrrinnenausbaus auf die Fischpopulation im Untersuchungsgebiet ermittelt. Diesbezügliche Einwendungen sind daher unbegründet.
Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:
Hinsichtlich der Zweifel an den Ergebnissen der Wirkungseinschätzung der Umweltverträglichkeitsstudie ist festzustellen:
- Die nach Abschluß der Maßnahme zu erwartende Wiederbesiedlung der Gewässersohle ergibt sich im wesentlichen aus der Reproduktionsfähigkeit und Altersstruktur der Zoobenthosgemeinschaften im Ist-Zustand. Eine stabile Arten- und Altersstruktur ist für die Eingriffsflächen der Fahrrinne nicht nachweisbar. Heute ist für die Tiefwasserbereiche - ihrerseits gekennzeichnet durch eine hohe Strömungsgeschwindigkeit und große Lageinstabilität der Sohle - vielmehr die Dominanz kurzlebiger und unreifer Populationen charakteristisch (Altersgruppen i. d. R. juvenil sowie 1 bis 3 Jahre). Die Lebensgemeinschaft des Zoobenthos ist weiter durch eine kurze Reproduktionsdauer und hohe Mobilität der Arten gekennzeichnet. In der Umweltverträglichkeitsstudie (vgl. auch Materialband VII) ist stichhaltig und nachvollziehbar dargelegt worden, daß sich aus diesen Rahmenbedingungen eine Wiederbesiedlung der Fahrrinnensohle durch das Zoobenthos in einem Zeitraum von 1 - 3 Jahren ergibt.
- Ebenso unbegründet sind Zweifel an den Angaben, inwieweit die untersuchten Bereiche von Verklappungen/Umlagerungen betroffen sind. In MATERIALBAND VII sind diese unter Nutzung der Kenntnisse der für Ausbau und Unterhaltung hier zuständigen Wasser- und Schiffahrtsämter Hamburg und Cuxhaven nachvollziehbar dargelegt worden.Im übrigen wird das Vorkommen von Kugel- und Erbsenmuscheln durch die Einarbeitung der Untersuchungsergebnisse anderer wissenschaftlicher Arbeiten (PFANNKUCHE et al. (1975), zit. in MATERIALBAND VII) bei der Bewertung nach Artniveau und ökologischen Funktionen und damit bei der abschnittsweisen Klassifizierung des Ist-Zustandes berücksichtigt (vgl. Materialband VII).
Unzutreffend sind auch Einwendungen, daß die Zoobenthosgemeinschaft durch ausbaubedingte Änderungen der Tidewasserstände langfristig beeinflußt wird. Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung hat in diesem Zusammenhang eindeutig ergeben, daß die Invertebratenfauna (Zoobenthos) durch mögliche Veränderungen des Tidehubs weder erheblich noch nachhaltig beeinträchtigt wird, da die Wasserstandsänderungen für die Bodenfauna sekundär sind. Denn auf das möglicherweise veränderte Wasserstandsniveau kann sich die Zoobenthosgemeinschaft bei gleichem Sedimenttyp relativ zügig einstellen (vgl. Materialband VII).
Im Hinblick auf in den Einwendungen geäußerte Befürchtung bezüglich aubaubedingter Gefährdungen von Laichplätzen und Fischlebensräumen ist festzuhalten, daß in der Umweltverträglichkeitsstudie angesichts der geringen ausbaubedingten Veränderungen im Strömungsklima keine gravierenden Auswirkungen auf die Fischgemeinschaft bezüglich ihrer Artenzahl und zusammensetzung prognostiziert worden ist. Eine Gefährdung der Laichplätze durch Erhöhung der Fließgeschwindigkeit wird ebenso nicht prognostiziert, wohl aber wird auf das Risiko einer Beeinträchtigung der Fische überall dort, wo sich die Strömung erhöht, hingewiesen.
Das Erosions- und Sedimentationsgeschehen wird sich maßnahmebedingt nicht flächendeckend verändern. Zu einer geringen Abnahme der Flachwasserbereiche wird es dagegen durch die in der Umweltverträglichkeitsstudie prognostizierten MTnw Absenkungen kommen. (vgl. Materialband VII, Kap. 6.6.2.1). Die Umweltverträglichkeitsstudie kommt hier zum Ergebnis, daß eine Verringerung der Flachwasserbereiche einen Verlust an Lebensraum für die Fische (Stinte und Zander eingeschlossen) und damit eine Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen in der Tideelbe bedeutet. Die Beeinträchtigungen lassen sich nach derzeitigem Stand des Wissens jedoch nicht quantifizieren, werden in der Umweltverträglichkeitsstudie allerdings nicht als erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen gewertet.
Auf die Gefährdung der Fintenlaichplätze wird in der Umweltverträglichkeitsstudie in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen. Die Baggergutablagerungsfläche "Twielenfleth" wird als Risiko für das Laichgebiet der Finte bewertet (vgl. Materialband VII). Dem ist durch die unter A.II.1.1.4 angeordnete Auflage Rechnung getragen.
Auch durch die Baggergutablagerungsfläche "Hetlingen" besteht für die Finte das Risiko einer nicht quantifizierbaren Beeinträchtigung in ihrem Hauptlaichgebiet. Das Hauptlaichgebiet wird jedoch nicht in seiner Gesamtheit beeinträchtigt.
Im Hinblick auf die vorhabensbedingte Änderung des Salzgehaltes zeigt die Umweltverträglichkeitsstudie, daß die obere Brackwasserzone nur noch geringfügig stromauf vordringt. Marine Arten kommen im Bereich der oberen Brackwassergrenze nicht vor. Marin- und limnisch-euryhaline Brackwasserarten werden durch die geringe Aufsalzung der Brackwasserzone in ihrer Verbreitung nicht gehemmt. Weiter sind viele der nachgewiesenen Süßwasserarten gegen diesen minimalen Salzanstieg tolerant (vgl. Materialband VII).
Gravierende Folgen für die aquatischen Lebensgemeinschaften durch den ausbaubedingt geringfügig veränderten Salzgehalt sind - entgegen den diesbezüglichen Einwendungen - daher nicht zu erwarten. Die in den Einwendungen aus den gleichen Gründen geforderte Beobachtung der ökologischen Entwicklung in diesem Bereich ist daher nicht erforderlich.
Im Grundsatz zutreffend sind Einwendungen, daß durch die vorgezogenen Teilmaßnahmen das Zoobenthos erheblich beeinträchtigt wird. Die Auswirkungen sind jedoch reversibel, da die bestandsbildenden Arten der benthischen Wirbellosengemeinschaft der betroffenen Tiefwasserbereiche ein hohes Wiederbesiedlungspotential aufweisen. Ein Totalverlust des Zoobenthos kann in jedem Fall ausgeschlossen werden, auch wenn nach einiger Zeit die Hauptmaßnahme folgt.
Die in den Einwendungen geforderte Untersuchung der Folgen der Ableitung von Spülfeldablaufwasser für die aquatische Lebensgemeinschaft ist nicht erforderlich. Denn die Auswirkungen der Ableitung des Spülfeldwassers aus dem geplanten Spülfeld wurde im Rahmen des Fachgutachtens "Boden" (Materialband V) bereits abgeschätzt. Nach dem derzeitigen Stand des Wissens sind zeitlich begrenzte Sauerstoffminima im Einlaufbereich der Spülfeldabläufe nicht auszuschließen. Die Auswirkungen werden nach Einschätzung des Fachgutachters infolge der starken tidebedingten Wasservermischung jedoch weder langfristig noch in weiterem Abstand feststellbar sein. Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen der aquatischen Lebensgemeinschaften in der Pagensander Nebenelbe sind daher nicht zu befürchten. Durch ein inzwischen vorgesehenes zweigeteiltes Spülfeld wird ein Absetzbecken geschaffen, das darüber hinaus eine weitgehende Klärung des Ablaufwassers bewirkt. Mögliche Beeinträchtigungen der Gewässergüte oder der aquatischen Lebensgemeinschaften würden dadurch weiter minimiert.
Im Zusammenhang mit der Fischfauna im Untersuchungsgebiet hat die Umweltverträglichkeitsuntersuchung weiterhin ergeben, daß es vorhabensbedingt nicht, wie in den Einwendungen vorgebracht, zu Lebensraumverlusten in den Nebenflüssen kommen wird. Darüber hinaus kann nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsstudie eine maßnahmebedingte Verschlickung der Elbnebenflüsse mit entsprechenden negativen Folgen für die Fische ausgeschlossen werden.
Daher sind keine diesbezüglichen Schutzmaßnahmen erforderlich.
Die in den Einwendungen befürchteten Ufererosionen im Bereich der unteren Stör werden nicht eintreten. Die Umweltverträglichkeitsstudie hat hier eine nur geringe Änderung der Tidewasserstände (Erhöhung des MThw um max. 1,5 cm, Absenkung des MTnw im unmittelbaren Mündungsbereich max. 3 cm) und eine vernachlässigbar geringe Erhöhung der Flut- und Ebbstromgeschwindigkeit von <1 cm/s ergeben. Eine infolgedessen erhöhte Erosion mit entsprechenden Folgen für die aquatischen Lebensgemeinschaften kann daher ausgeschlossen werden.
Die Einwendungen im Hinblick auf eine durch die Ausbaubaggerung hervorgerufene erhebliche Beeinträchtigung der aquatischen Lebensgemeinschaft in indirekt betroffenen Bereichen sind im Grundsatz zutreffend. So prognostiziert die Umweltverträglichkeitsstudie erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen der benthischen Lebensgemeinschaft in den Bereichen der Gewässersohle, in denen sich durch den sog. morphologischen Nachlauf der Vertiefungsmaßnahme der Sedimenttyp als ein die Zusammensetzung der Lebensgemeinschaft der Gewässersohle im wesentlichen steuernder Parameter ändern wird. Dies ist in der Umweltverträglichkeitsstudie für einige Bereiche der Fahrrinnenböschung als eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Zoobenthos bewertet worden. Darüber hinaus hat die Umweltverträglichkeitsstudie eine ganze Reihe weiterer indirekter Auswirkungen des Vorhabens auf die aquatische Lebensgemeinschaft, bedingt beispielsweise durch eine unmittelbar durch die Ausbaubaggerung lokal erzeugte Erhöhung des Schwebstoffgehaltes, ermittelt. Diese Auswirkungen, die ebenfalls indirekt auch nicht unmittelbar durch die Ausbaubaggerung betroffene Bereiche betreffen, sind allerdings als nicht erheblich oder nachhaltig bewertet worden.
Im Zusammenhang mit konkret für den Bereich der Brammer Bank befürchteten Auswirkungen auf die Fischfauna ist darauf hinzuweisen, daß die Planungen zur Aufspülung der Brammer Bank längst aufgegeben wurden, entsprechende Auswirkungen auf die Fischfauna also nicht zu erwarten sind.
Die noch verbleibenden Beeinträchtigungen bzw. Beeinträchtigungsrisiken für die Fischfauna sind in der Umweltverträglichkeitsstudie allerdings weder als erheblich noch als nachhaltig beurteilt worden. Festzuhalten daher bleibt, daß nicht mit gravierenden maßnahmebedingten Auswirkungen auf die Fischfauna gerechnet werden muß.
Dem Interesse an einer Beweissicherung wird hinreichend durch das oben verfügte Beweissicherungskonzept Rechnung getragen.
(3) Terrestrische Lebensgemeinschaften
Einwender:
H00012, H00074, K00253, K00292, K00380
Bezirksregierung Lüneburg,
Amt Haseldorf,
Freie und Hansestadt Hamburg,
Umweltbehörde,
Förderkreis "Rettet die Elbe" e. V.,
Arbeitsgemeinschaft § 29 Hamburg,
Landesamt für Natur und Umwelt
Schleswig-Holstein,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft
Itzehoe,
Segler-Verein Elmshorn,
Gemeinde Stelle,
Flecken Freiburg/Elbe,
Landkreis Stade, Umweltamt,
Gemeinde Haseldorf,
Landkreis Cuxhaven,
Kreisentwicklung,
Gesellschaft zur Bewahrung der Marschen an der Niederelbe e. V.,
Gemeinde Haselau,
Gemeinde Hetlingen,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft
Heide,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft
Lübeck,
Kreis Herzogtum Lauenburg, Umweltamt
und andere
Umfang und Methode:
Die Datenbestände des Arbeitskreises an der staatlichen Vogelschutzwarte Hamburg seien nicht ausgewertet worden und somit sei nur veraltetes Material verwendet worden.
Die alleinige Betrachtung des MThw zur Abgrenzung der Eingriffsflächen sei falsch. So führten auch die Veränderungen des MTnw und des MThw ursächlich zu Verschiebungen von Vegetationszonen. Weiterhin führe die Beschränkung auf das MTnw bei dem zugrunde gelegten Schwellenwert von 2 cm dazu, daß die Elbe schon ab Nordkehdingen zu betrachten sei, während infolge der Änderung des MThw > 2 cm eine Betrachtung erst ab Glückstadt erforderlich sei. So stehe zu erwarten, daß die tatsächlichen Auswirkungen auf die terrestrischen Lebensgemeinschaften über das angegebene Maß hinausgehen werden (und daher zusätzlicher Kompensationsbedarf besteht).
Zusätzlich sei die Abgrenzung der Eingriffsflächen über das MThw nicht nachvollziehbar definiert und/oder dokumentiert.
Gesetzlich geschützte Biotope (§15a LNatSchG) außerhalb von Schutzgebieten, die erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden, seien nicht betrachtet worden (z. B. Röhrichte zwischen St. Margarethen und Störmündung).
Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:
Im Untersuchungsraum kämen eine Reihe von gefährdeten Arten vor, wie etwa Brutvogel-Arten entsprechend Anhang 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie, die einen Schutzanspruch der Lebensräume nach EU-Recht genießen würden.
Die Aussage "das Mühlenberger Loch besäße keine oder nur geringe Bedeutung für Rastvögel", sei falsch, denn sie stehe im Widerspruch zu den Aussagen im Materialband VI, Anhang 5; 2.: "Das Mühlenberger Loch hat neben der Löffelente auch für die Rastbestände von Zwergmöwe und Krickente internationale Bedeutung".
Eine Bestandserhebung der Rastvögel sollte diese Widersprüche klären.
Es seien Auswirkungen der veränderten Tidewasserstände für die Gesamtheit des tidebeeinflußten Vorlandes (Priel- und Grabensysteme) zu erwarten. So werde beispielsweise die Erniedrigung des Niedrigwassers und die damit verbundene zusätzliche Entwässerung der Gräben und des grabennahen Grundwassers die Feuchtwiesen und anderen Vegetationsbestände im NSG "Untere Seeveniederung" beeinträchtigen, welches durch Siele gegen das Tidehochwasser abgeschirmt sei.
Zur Bewertung der Brutvogelvorkommen werde lt. Umweltverträglichkeitsuntersuchung die Methode nach BERNDT verwendet. Die in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung benutzte Wertstufe "landesweit bedeutend" sei jedoch bei BERNDT nicht definiert. Diese methodische Abweichung werde nicht dokumentiert. Weiterhin werde für mehrere Vorlandgebiete (z. B. Hadelner/Belumer Außendeich) gegenüber der Bewertung nach BERNDT eine Rückstufung aufgrund der intensiven Beweidung vorgenommen worden. Dies sei unzulässig, da bei der Bewertung nach BERNDT die Habitatbedingungen schon berücksichtigt seien. Darüber hinaus könne die Zuordnung der Brutvogellebensräume mit "lokaler Bedeutung" zur Wertstufe 4 nicht mitgetragen werden. Hier wäre eine Zuordnung zur Wertstufe 3 angemessen.
Die Maßnahmen auf Pagensand (Spülfeld I) würden u.a. Neststandorte und Bruträume des bedrohten Wachtelkönigs vernichten. Dies sei unter Berücksichtigung der EG-Richtlinie 79/409/EWG von der Behörde zu beachten. Der Verlust wertvoller Baumbestände sei durch eine Umplanung vermeidbar.
Neben dem direkten Lebensraumverlust - z. B. Verlust von Röhrichtflächen als Bruthabitates für Röhrichtbrüter durch Änderung der Tidewasserstände - werde die Avifauna aber auch durch den vorhabensbedingten Verlust von Funktionen der verbleibenden Lebensräume für Boden- und Röhrichtbrüter beeinträchtigt (z. B. durch gestiegene Überflutungshäufigkeit und schiffserzeugte Belastung).
Entlang der Oste werde es zur Vermeidung vorhabensbedingter Ufererosionen erforderlich sein, zusätzliche Ufersicherungen und damit eine weitergehende Kanalisierung der Oste durchzuführen. Dies gefährde die Tiere und Pflanzen der Uferzonen wie z. B. den dort vorkommenden Flußuferläufer.
In Bereichen, die eine besondere Bedeutung für die Avifauna hätten, sei diese Beeinträchtigung als erheblich einzustufen.
Das Mühlenberger Loch, welches ebenso wie z. B. Wedeler/Haseldorfer Marsch ein Rastgebiet von internationaler Bedeutung sei, verliere durch die weitere Abnahme der Flachwasserbereiche (Sedimentation) seine Bedeutung als Rastgebiet für Zugvögel und Nahrungsgebiet für im Süderelberaum brütende Vögel.
Auch die Kompensationmaßnahme in Belum werde wegen der zu erwartenden Frühjahrsüberflutungen zu einer Gefährdung der Brutvögel führen. Zusätzlich werde es wegen der eingeschränkten Beweidung und der daraus resultierenden höher aufwachsenden Vegetation zur Abwanderung von Vogelarten kommen, die eine niedrige Vegetationsdecke bevorzuge.
Im Bereich der Sockelstrecke sei eine Schädigung der Ufervegetation zu erwarten, da die Sockelpassage bei hohem Wasserstand erfolgt und somit hier die schiffserzeugte Wellenbelastung sehr weitreichend wirken könne.
Die Vegetations- und Vogelbestände der Vordeichsflächen (z. B. Fliegenberg und Rosenweide) würden durch die Erhöhung des Thw und evtl. Übersandungen beeinträchtigt. Auch im Abschnitt zwischen Este- und Lühemündung würden nicht hinnehmbare Verluste von ufernahen Vegetationszonen eintreten.
Die Umweltverträglichkeitsstudie enthalte keine Aussagen zu Botulismus. Botulismus werde aber ursächlich durch Versandungsprozesse (Barrenbildung), wie sie z. B. für das Hetlinger Watt und das Fährmannssander Watt zu erwarten seien, befördert. Daher sei hier eine Zunahme der Botulismusgefahr für die Avifauna zu befürchten.
Es wird gefordert, die Graben- und Prielsysteme im Außendeichs- und Wattbereich so zu unterhalten bzw. neu zu gestalten, daß eine Erhöhung der Botulismusgefahr verhindert werde. Die vorhabensbedingten Risiken des Botulismus seien zu überprüfen.
Die vorgebrachten Einwendungen sind weitgehend unbegründet.
Umfang und Methode:
Die Avifauna wurde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie durch eigene Kartierungen (Brutvögel) sowie Literaturauswertungen (Rastvögel) ermittelt. Die Daten der staatlichen Vogelschutzwarte Hamburg wurden dabei berücksichtigt. Die Erfassungszeiträume der hier verwendeten Literaturdaten liegen z.T. in der Tat einige Jahre zurück. Aus diesem Grunde haben die hiermit betrauten Fachgutachter (vgl. Materialband VI - Anhang 5) kurz vor Abschluß der Arbeiten in 1996 noch einmal die nunmehr verfügbare neuere Literatur geprüft. Aus dieser Prüfung hat sich im Hinblick auf die Rastvögel im Untersuchungsgebiet keine andere Bewertung des Ist-Zustandes ergeben. Unzutreffend sind die hierzu vorgebrachten Einwendungen daher in jedem Fall dahingehend, daß nur veraltete Daten berücksichtigt worden sind und somit ein verfälschter Ist-Zustand der Prognose der maßnahmebedingten Auswirkungen zugrundegelegt worden ist.
Die Änderung des MTnw ist - entgegen diesbezüglichen Einwendungen - für die terrestrische Fauna (bis auf im Watt nahrungssuchende Vögel) und Flora ohne Belang (vgl. Materialband VI, Anhang 1). Ausschließlich eine Änderung des Mittelwassers (MTmw) hätte über den Flurabstand eine Wirkung auf Vegetationsbestände. Wegen der sehr geringen Erniedrigung von maximal 1,5 cm ist diese jedoch als unerheblich zu beurteilen.
In der Sache zutreffend sind zunächst Einwendungen im Hinblick auf eine nicht flächengenaue Abgrenzung der Flächen, auf denen die terrestrische Lebensgemeinschaft durch den Anstieg des MThw beeinträchtigt wird. Hierzu ist festzuhalten, daß die flächenhaften Auswirkungen des Anstiegs des MThw auf ufernahe Biotoptypen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie mit einem Abschätzverfahren ermittelt worden sind, da zum einen flächendeckende Angaben zur Ufertopographie nicht vorlagen bzw. nicht mit einer zumutbaren Aufwand zu ermitteln gewesen wären, und zum anderen die Auswirkungen der MThw-Erhöhung noch nicht in allen Details naturwissenschaftlich geklärt ist. Die Fachgutachter haben daher eine plausiblen Ansatz zur Ermittlung der erheblich und nachhaltig durch den MThw-Anstieg betroffenen Flächen entwickelt. Dieser Ansatz ist so gewählt worden, daß der Umfang der Auswirkungen auf der sicheren Seite beschrieben worden ist (vgl. Materialband VI). Damit ist gewährleistet, daß die Auswirkungen des Vorhabens auf die terrestrische Lebensgemeinschaft trotz einer gewissen Unschärfe bei der Flächenermittlung keineswegs unterschätzt werden.
Grundsätzlich sind bei der Prognose der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die terrestrischen Lebensgemeinschaften alle betroffenen Biotope, ungeachtet ihres ggf. vorhandenen Schutzstatus, berücksichtigt worden. Insofern ist der Einwand, besonders geschützte Biotope im Sinne der Naturschutzgesetze (z. B. nach § 15a LNatSchG) seien im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nicht berücksichtigt worden, im Grundsatz unzutreffend. Bei der Beschreibung des Ist-Zustandes und bezüglich der Auswirkungen der Baggergutunterbringung auf die terrestrische Lebensgemeinschaften hat der jeweilige Schutzstatus im übrigen in der Umweltverträglichkeitsstudie auch Erwähnung gefunden. In bezug auf die Prognose zur Abschätzung der Biotopflächenverluste durch die prognostizierte Erhöhung des MThw wurde allerdings nicht explizit darauf hingewiesen, daß die betroffenen Biotoptypen alle als besonders geschützte Biotope im Sinne der Naturschutzgesetze geschützt sind.
Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:
Zutreffend ist zunächst die Einwendung, daß im Untersuchungsgebiet eine Reihe von Arten vorkommt, die ihrerseits als schützenswerte Arten in der EU-Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie Erwähnung finden. Soweit diese durch das Vorhaben betroffen sind, wurden sie zunächst in der Umweltverträglichkeitsstudie und in der Bilanzierung des Ausgleichs- und Ersatzbedarfs berücksichtigt. Ergänzend haben die TdV jedoch eine Verträglichkeitsuntersuchung im Sinne der EU-Vogelschutzrichtlinie bzw. FFH-Richtlinie vorgelegt, in der diese Arten erneut differenziert im Hinblick auf die vorhabensbedingten Auswirkungen betrachtet wurden.
Unzutreffend sind dagegen Einwendungen, wonach das Mühlenberger Loch in der Umweltverträglichkeitsstudie mit nur einer geringen Bedeutung für die Rastvögel beurteilt worden sei. Die hierzu in der Umweltverträglichkeitsstudie gewählte Formulierung ist allerdings in der Tat mißverständlich. Eine diesbezügliche Nachfrage bei den Trägern des Vorhabens ergab, daß sich die gewählte Formulierung auf die Strecke zwischen Barnkrug und Mühlenberger Loch und nicht auf das Mühlenberger Loch bezieht. Das Mühlenberger Loch selbst wurde in der Umweltverträglichkeitsstudie entsprechend den Angaben aus MATERIALBAND VI als international bedeutsamer Rastvogellebensraum eingestuft (vgl. Materialband VI, Anhang 5 sowie Tab. 7.4-22 und Abb. 7.4-13 der Umweltverträglichkeitsstudie).
Eine nachträgliche Bestandserhebung ist daher nicht erforderlich.
Bei der mit einem Abschätzverfahren durchgeführten Flächenermittlung von terrestrischen Biotopen, die durch den vorhabensbedingten Anstieg des MThw erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden, wurde davon ausgegangen, daß in einem 50 m breiten Streifen entlang aller Tidegewässer (Flüsse, Altwässer, Gräben und Priele) alle Röhrichte und Auengehölze zu bilanzieren sind. Damit wurde den in den Einwendungen vorgebrachten Befürchtungen Rechnung getragen, daß die tatsächlichen Auswirkungen der veränderten Tidewasserstände für die Gesamtheit des tidebeeinflußten Vorlandes (Priel- und Grabensysteme) zu erwarten sind und nicht nur in einem uferparallelen Streifen zur Tideelbe.
Bezüglich der eingewandten Beeinträchtigung des NSG "Untere Seeveniederung" ist festzuhalten, daß das Kulturwehr oberhalb des Sieles "Seevehaus" die Oberflächenwasserstände in den oberhalb liegenden Gräben tideunabhängig reguliert. Eine maßnahmebedingte Beeinflussung der Oberflächenwasserstände oberhalb des Kulturwehres durch die (tidebeeinflußten) Oberflächenwasserstände in der Seeve ist damit ausgeschlossen.
Die vorgebrachten Einwendungen zur Bewertungsmethodik des Brutvogelvorkommens sind für die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Fahrrinnenausbaus von keiner Relevanz, selbst wenn diese zutreffen würden. In der Sache ist hier festzuhalten, daß die angewandte Bewertungsmethodik nach BERNDT inzwischen vom Niedersächsischen Landesamt für Ökologie modifiziert und optimiert und dabei auch um die Bewertungsstufe "landesweit bedeutend" ergänzt worden ist. In dieser Form ist die Bewertungsmethodik in der Umweltverträglichkeitsstudie angewandt worden.
Im übrigen ergeben sich abweichende Bewertungen für einzelne Vorlandgebiete in der Umweltverträglichkeitsstudie keineswegs aus Rückstufungen. Die Bewertungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie basieren auf aktuell in diesem Projektzusammenhang erhobenen Daten. Abweichungen gegenüber älteren Daten sind entsprechend den dokumentierten rückläufigen Brutbeständen gefährdeter Arten möglich.
Zutreffend ist der Einwand, daß die Brutvogellebensräume von "lokaler Bedeutung" in der Umweltverträglichkeitsstudie mit der Wertstufe 4 (geringwertig) beurteilt worden sind, obgleich eine Bewertung mit der Wertstufe 3 (von mittlerem Wert) sachlich gerechtfertigt wäre. Im diesbezüglichen avifaunistischen Fachbeitrag (Materialband VI, Anhang 4) ist diesen Teillebensräumen auch die Wertstufe 3 zugeordnet worden. In der Umweltverträglichkeitsstudie ist dies offensichtlich nicht korrekt wiedergegeben. Dies wirkt sich jedoch nicht auf die Gesamtbewertung des Untersuchungsgebietes aus.
Einwendungen bezüglich einer befürchteten Vernichtung von Lebens- und Bruträumen des Wachtelkönigs sind nicht mehr zutreffend, da das Wasser- und Schiffahrtsamt Hamburg als zuständiger TdV die geplante Lage des Spülfeldes auf Pagensand inzwischen soweit modifiziert hat, daß die genannten Teillebensräume nicht mehr beeinträchtigt werden. Das Spülfeld soll nach den vorliegenden Planungen auf den ehemaligen Ackerflächen der Insel angelegt werden. Die Umweltauswirkungen dieser planerischen Modifikation sind im übrigen im Ergänzungsband zur Umweltverträglichkeitsstudie erläutert worden.
Entgegen diesbezüglichen Einwendungen wurden auch die indirekten Auswirkungen durch den Verlust von Funktionen der verbleibenden Lebensräume bei der Ermittlung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Brutvögel berücksichtigt (Materialband VI, Anhang 4). Dabei wurde auch die gestiegene Überflutungshäufigkeit ufernaher Biotope berücksichtigt. Zusätzlicher Untersuchungsbedarf ergibt sich aus Sicht der Planfeststellungsbehörde daher nicht.
Aus der Umweltverträglichkeitsstudie geht weiterhin hervor, daß vorhabensbedingte Erosionen der Ufer der Oste ausgeschlossen werden können (vgl. Kap. 5.2, 5.3 und 5.4 der Umweltverträglichkeitsstudie sowie Materialband I). Eine maßnahmebedingte Gefährdung von Tieren und Pflanzen kann somit ausgeschlossen werden.
Im Hinblick auf die Bedeutung des Mühlenberger Lochs als Vogelrastgebiet internationaler Bedeutung wird keine signifikante vorhabensbedingte Verstärkung der Sedimentation mit der Folge von Flachwasserverlusten erwartet, wie dies in den Einwendungen befürchtet wurde. Eine Abnahme der Flachwasserbereiche und eine Ausdehnung des Watts hätte zudem keinen Einfluß auf die Brut- und Rastvögel, da die meisten während des Niedrigwassers die Wattflächen als Nahrungsgebiet nutzen. Es hat sich bereits in der Vergangenheit gezeigt, daß die ständigen Zunahmen der Wattflächen in den letzten Jahrzehnten die Nahrungsgrundlage der Vögel eher verbessern.
Im übrigen wird die Kompensationsmaßnahme in Belum nicht zu einer Gefährdung der Brutvögel führen. Die in den diesbezüglichen Einwendungen als Grund für die Beeinträchtigungen genannten Überflutungen finden dabei v.a. in den Wintermonaten statt; Gefährdungen der Brutvögel durch solche Ereignisse können mithin ausgeschlossen werden. Sturmflutereignisse während der Brutzeit kommen relativ selten vor, sind allerdings für Außendeichsbereiche durchaus typisch. Im übrigen wird auf die Öffnung der Sommerdeiche verzichtet. Letztlich werden durch die geplante Entwicklung von extensiv genutztem Feuchtgrünland, das künftig unter Tideeinfluß stehen wird, artenreichere Brut- und Rastbestände gefördert werden und nicht, wie in den Einwendungen befürchtet, zusätzlich gefährdet. Insbesondere für wiesen- und röhrichtbewohnende Vögel wird der Belumer Außendeich in seiner Qualität als Brut- und Nahrungsraum aufgewertet. Die Tiere finden an den tidebeeinflußten Gräben bzw. auf den Sukzessions- bzw. Röhrichtflächen vielfältige Brutmöglichkeiten, die Nahrungsaufnahme in dem feuchtem Grünland wird wesentlich erleichtert. Viehauf- und abtrieb, Besatzdichte und Bewirtschaftungsform wurden im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans speziell auf die Belange der Brut- und Rastvögel abgestimmt, so daß auch Befürchtungen, eine höher wachsende Vegetation verdränge Brut- und Rastvogelarten, gegenstandslos ist.
Auch können über das derzeitige Maß hinausgehende Schädigungen der Ufervegetation durch schiffserzeugte Belastungen ausgeschlossen werden, da sich diese maßnahmebedingt nicht erhöhen werden.
Im Grundsatz zutreffend wiederum sind Einwendungen, wonach es im Bereich der Vordeichsflächen durch den ausbaubedingten Anstieg des MThw zu Flächenverlusten wertbestimmender Biotope und damit auch zu Lebensraumverlusten für die Brutvögel kommt.
Durch den Anstieg des MThw (um 0,5 bis 4 cm) und die Erhöhung der Überflutungshäufigkeit von ca. 2,5 % sowie durch die Verlängerung der Überflutungsdauer kommt es, wie bereits ausgeführt, zu einer maßnahmebedingten sehr geringfügigen Verstärkung der Sedimentation im Uferbereich. Der bestehende Sedimenteintrag wird sich nur sehr geringfügig erhöhen und nicht zu erheblichen Nutzungseinschränkungen führen.
Eine generelle Abnahme der Bedeutung der Vordeichflächen für den Natur- und Vogelschutz durch die genannten maßnahmebedingten Auswirkungen ist jedoch nicht zu erwarten. Zum einen ist hier zu berücksichtigen, daß hier nur ein geringer Teil der Vordeichsbiotope verloren gehen und es sich dabei nicht um einen Flächenverlust im engeren Sinne sondern eher um eine Umstrukturierung der betroffenen Flächen handelt, bei der beispielsweise Röhrichtflächen in Wattflächen gewandelt werden.
Im Hinblick auf die in den Einwendungen angesprochene Botulismus-Problematik werden in der Umweltverträglichkeitsstudie keinerlei erheblichen Auswirkungen prognostiziert (vgl. Materialband VI).
Daher sind auch diesbezüglich keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen bzw. Untersuchungen erforderlich.
Dem Interesse an einer Beweissicherung wird hinreichend durch das oben verfügte Beweissicherungskonzept Rechnung getragen.
Einwender:
K00105, K00106, K00107, K00108, K00109, K00110, K00111, K00112, K00113, K00114, K00115, K00116, K00117, K00118, K00119, K00120, K00121, K00122, K00123, K00124, K00125, K00126, K00127, K00128, K00129, K00130, K00131, K00132, K00133, K00134, K00271, K00353, K00354, K00355,
Gemeinde Seestermühe,
Angelsportverein Petri Heil
Horneburg von 1971 e. V.,
Naturschutzbund Deutschland
Landesverband Schleswig-Holstein,
AG-29 Schleswig-Holstein,
Niedersächsischer Heimatbund e. V.,
Freie und Hansestadt Hamburg,
Umweltbehörde,
BUND Landesverband Niedersachsen,
BUND Landesverband Hamburg,
DeGeNeu,
Arbeitsgemeinschaft § 29 Hamburg,
Abgeordnetenbüro GAL-Fraktion
Hamburg, Antje Möller,
Abgeordnetenbüro GAL-Fraktion Hamburg, Thomas Kleineidam,
Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein,
Bezirksregierung Weser-Ems,
Nationalparkverwaltung Wattenmeer,
Freie und Hansestadt Hamburg, Stadtentwicklungsbehörde,
Landesamt Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer,
Kreis Steinburg, Naturschutzbeauftragter,
Samtgemeinde Am Dobrock,
Gemeinde Belum,
Gemeinde Geversdorf,
Naturschutzbund Deutschland, Gruppe
Land Hadeln e. V.,
Sommerdeichverband Belum,
BUND Landesverband Schleswig-Holstein
e. V.,
Flecken Neuhaus/Oste,
Landesjägerschaft Niedersachsen e. V.
und andere
Umfang und Methode:
Der Verlust an Vorlandflächen werde in Natur- und Landschaftsschutzgebieten unterschiedlich dargestellt und bewertet. Für wesentliche Bereiche, z. B. für das Mühlenberger Loch, fehlten quantifizierende Angaben.
Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:
Die Klappgrube im Bereich des Mühlenberger Lochs stelle einen Eingriff in ein Gebiet dar, welches die Kriterien für ein FFH-Gebiet erfülle. Dies sei besonders problematisch, da hier in einem Gebiet mit gesamteuropäischer Bedeutung durch Baggerungen und Verklappungen der Eintrag erhöhter Schadstoffgehalte befürchtet werde. Es werde demzufolge eine Verringerung der Primärproduktion durch erhöhte Trübung mit unmittelbaren Auswirkungen auf Zooplankton, Fische und (Rast)Vögel befürchtet.
Das Mühlenberger Loch sei derzeit nicht zur Ausweisung als Naturschutzgebiet vorgesehen. Das NSG Alte Süderelbe sei aufgehoben worden und in den gleichen Grenzen durch das NSG Westerweiden und NSG Finkenwerder Süderelbe ersetzt.
In diesem Zusammenhang sei auch auf das Vorkommen des Schierlings-Wasserfenchels im Bereich des Mühlenberger Lochs hinzuweisen, dessen Vorkommen durch die Auswirkungen der Maßnahme beeinträchtigt werden könnte. Diese nach der FFH-Richtlinie als prioritär eingestufte Pflanzenart könne für ausweisungspflichtige Gebiete nach der EG-Vogelschutzrichtlinie bestimmte Regelungen der FFH-Richtlinie über die Zulassung von Projekten auslösen. Entsprechende Vorkommen dieser Art fänden sich an folgenden Standorten:
- tidebeeinflußter Seitenarm der Lühe bei Lühedeich,
- verlandeter, tidebeeinflußter See auf Neßsand
- das Südufer von Neßsand,
- Haseldorfer Marsch,
- künftiges Naturschutzgebiet Rhinplatte und
- Elbufer südlich Glückstadt.
Für alle genannten Standorte des Vorkommens des Schierlings-Wasserfenchels werde nach einem Entwurf des NLÖ die Ausweisung als FFH-Gebiet innerhalb eines zusammenhängenden Gebiet bereits jetzt für erforderlich gehalten.
Eine Prüfung der Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahme Hahnöfer Nebenelbe/Mühlenberger Loch auf den Bestand der prioritären Art O.conioides habe zu erfolgen. Es werde erwartet, daß für die Kompensationsmaßnahme und deren Folgemaßnahmen ebenso wie für die in der Umweltverträglichkeitsstudie dargestellten Vertiefungsmaßnahmen sowohl im Hinblick auf die avifaunistischen Erhaltungsziele für das Mühlenberger Loch als auch für den Schierlings-Wasserfenchel Aussagen im Sinne einer vorsorglichen Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie nachgereicht werden.
Es werde trotz gegenteiliger Aussagen in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zu erheblichen Beeinträchtigungen (u.a. Strandvorspülungen bei Schweinssand/Neßsand und vor dem Heuckenlock) von Naturschutzgebieten durch Biotopverluste kommen. Diesen Maßnahmen könne daher nicht zugestimmt werden.
Der Verlust von ästuartypischen, tideabhängigen Biotopflächen in den Naturschutzgebieten auf Hamburger Gebiet (Zollenspieker, Heuckenlock, Schweensand, Neßsand) durch Veränderung des Tidehochwassers seien besonders bedeutsam, da derartige Flächen durch Deicherhöhungsmaßnahmen in der Vergangenheit im Hamburger Bereich in besonderem Maße verloren gingen. Besonders der Biotopflächenverlust von mehr als 1 ha für das relativ kleine NSG Schweensand (30 ha) sei nicht akzeptabel.
Materialablagerungen im Schutzgebiet Pagensand stellten den Schutzzweck des Gebietes in Frage. Die betroffenen Flächen seien zu rund 50 % nach § 15 LNatSchG schutzbedürftige und geschützte Biotope und würden auf großen Teilen irreversibel geschädigt; dies schränke die Zulässigkeit der Maßnahme auch nach WaStrG ein.
Die Auswirkungen des schadstoffbelasteten Spülguts auf den Naturraum Pagensand (NSG) und seine zukünftige Biozönose müßten vor Beginn der Aufspülung untersucht werden.
Materialablagerungen im Schutzgebiet Brammerbank stellten den Schutzzweck dieses Gebietes (Seehund-Liegeplatz) in Frage.
Die LBP-Maßnahme im Belumer Außendeich widerspräche dem Schutzziel des dort als "Rast-, Nahrungs- und Brutgebiet für Wat- und Wasservögel" ausgewiesenen Naturschutzgebietes, da durch die Überflutungen und die geänderte Nutzung die Brutplätze sowie die Nahrungsbiotope verloren gingen.
In der Lühe sei eine Zunahme der Verschlammung und damit eine Beeinträchtigung im NSG Auetal zu erwarten.
Daher sei eine Beweissicherung durch eine unabhängige Kommission zur Feststellung der Auswirkungen der Elbvertiefung durchzuführen.
Auch das NSG Eschschallen, dessen Wertigkeit wegen der 6-jährigen Ungestörtheit nicht, wie in den Antragsunterlagen mit 4, sondern mit 3 anzugeben sei, werde infolge der Aufschlickung versumpfen.
Daher werde eine Öffnung der Priele und Gräben gefordert.
Das geplante Vorhaben führe zu einer Beeinträchtigung oder Veränderung des charakteristischen Zustandes von Wattenmeerbiotopen im Sinne von § 15a LNatSchG (Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer). Derartige Eingriffe seien grundsätzlich verboten.
Die vorgebrachten Einwendungen sind weitestgehend unbegründet.
Umfang und Methode:
In der Sache zutreffend sind Einwendungen, daß der Biotopflächenverlust aufgrund von Änderungen der Tidewasserstände für die Natur- und Landschaftsschutzgebiete unterschiedlich dargestellt worden ist. Allerdings hat der Tatbestand, daß die Biotopflächenverluste nur bei den Naturschutzgebieten im einzelnen aufgeführt worden sind, nicht zu einer unterschiedlichen Bewertung dieser Biotopflächenverluste in Naturschutz- bzw. Landschaftsschutzgebieten geführt. So ist der im Mühlenberger Loch (und anderen Landschaftsschutzgebieten) ermittelte Eingriffsumfang in vollem Umfang als erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung in die Summe der durch diesen Tatbestand beeinträchtigten Flächen eingegangen.
Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:
Bezüglich der in den Einwendungen befürchteten durch Baggern und Verklappen hervorgerufenen Schwebstofferhöhung im Bereich des Mühlenberger Loches ist zunächst festzuhalten, daß es sich hierbei allenfalls um zeitlich und räumlich stark begrenzte Auswirkungen handelt. Auswirkungen, die zu einer nachhaltigen und deutlichen Veränderung der ökologischen Situation des Mühlenberger Loches führen, sind nicht erkennbar.
Richtig ist zunächst auch der in den Einwendungen vorgebrachte Sachverhalt, daß im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie ein Vorkommen der gem. Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union (FFH-Richtlinie) prioritären Art Oenanthe conioides (Schierlings-Wasserfenchel) auf einigen Standorten im ökologischen Einzugsbereich der Tideelbe ermittelt worden ist. Im Hinblick auf die Berücksichtigung der FFH-Richtlinie im allgemeinen und auf die Auswirkungen des Vorhabens auf den Schierlings-Wasserfenchel im besonderen ist festzuhalten, daß die von den Trägern des Vorhabens hierzu vorgelegten Unterlagen zunächst noch unzureichend waren.
Aus diesem Grunde haben die Ausbauverwaltungen ergänzend zu den bereits ausgelegten Unterlagen eine Untersuchung der Verträglichkeit des Vorhabens mit der EU-Vogelschutzrichtlinie und mit der FFH-Richtlinie vorgelegt. Diese beschreibt und bewertet die Auswirkungen auf alle bestehenden und möglicherweise künftig ausgewiesenen EG-Vogelschutz- und FFH-Gebiete. Diese Untersuchung kommt zum Ergebnis, daß es ausbaubedingt zu keinen Verlusten des Vorkommens dieser Pflanzenart im ökologischen Einzugsbereich der Tideelbe kommen wird. Diesbezügliche Einwendungen sind also unbegründet.
Befürchtungen, daß die im Bereich von Schweinsand/Neßsand und Heuckenlock geplanten Strandvorspülungen zu erheblichen ökologischen Beeinträchtigungen führen, können auf der Grundlage der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie nicht nachvollzogen werden. Gleichwohl hat sich der TdV dazu entschlossen, auf die genannten Strandvorspülungen zu verzichten. Damit sind die diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen gegenstandslos.
Zutreffend ist der in den Einwendungen vorgebrachte Sachverhalt, daß ufernahe, ästuartypische Biotopflächen im Bereich Hamburgs durch Vordeichungsmaßnahmen verloren gegangen sind. Dies gilt im übrigen auch für das niedersächsische und schleswig-holsteinische Elbufer. In der Beschreibung und Beurteilung des gegenwärtigen Zustandes der Umwelt ist dieser Sachverhalt auch berücksichtigt worden. Die Beschreibung und Bewertung der ausbaubedingten Auswirkungen basiert demgegenüber allein auf dem derzeitigen Zustand der Umwelt. Etwa vorangegangene Vordeichungen spielen hierbei also entgegen den diesbezüglichen Einwendungen keine Rolle. Die in diesem Zusammenhang in den Einwendungen beklagten Biotopflächenverluste insbesondere im NSG Schweensand sind in der Umweltverträglichkeitsstudie als erhebliche und nachhaltige Umweltbeeinträchtigung beurteilt worden. Allerdings muß hier festgehalten werden, daß es sich bei diesem Biotopflächenverlust von 5 % der Gebietsfläche nicht um einen Flächenverlust im engeren Sinne, sondern um einen relativ kleinräumigen ökologische Strukturwandel handelt, bei dem sich beispielsweise Röhrichtflächen in Wattflächen wandeln werden. Die ökologische Strukturvielfalt und die damit in Zusammenhang stehenden Funktionszusammenhänge werden dadurch keineswegs gravierend beeinträchtigt.
Die Auswirkungen der Unterbringung von Baggergut auf Pagensand sind ausführlich im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie untersucht worden. Diesbezügliche in den Einwendungen erhobene Forderungen sind daher unbegründet. Im Hinblick auf Einwendungen gegen durch die geplante Aufspülung von Baggergut hervorgerufenen ökologischen Beeinträchtigungen ist festzuhalten, daß die TdV den ursprünglich geplanten Standort des Spülfeldes so modifiziert haben, so daß die Umweltbeeinträchtigungen deutlich gemindert werden konnten. Es wird jetzt eine kleinere Fläche in Anspruch genommen, die einen insgesamt geringeren Biotopwert aufweist. Ästuartypische Lebensräume und Arten werden nicht länger beeinträchtigt. Darüber hinaus sind auch nur noch knapp 30 % und nicht, wie in den Einwendungen moniert, 50 % der durch das Spülfeld betroffenen Flächen nach § 15 LNatSchG besonders geschützte Biotope. Es ist allerdings zutreffend, daß diese Biotope irreversibel geschädigt werden (vgl. Ergänzungsband zur Umweltverträglichkeitsstudie). Konsequenterweise ist die Errichtung des Spülfeldes Pagensand in der Umweltverträglichkeitsstudie auch als erheblicher und nachhaltiger Eingriff bewertet worden.
Die TdV haben im übrigen zwischenzeitlich eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vorgelegt, die sich auch auf das potentielle FFH-Gebiet Pagensand bezieht. Erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der FFH-Richtlinie konnten im Rahmen dieser Untersuchung nicht ermittelt werden. Die diesbezüglichen Einwendungen sind mithin gegenstandslos geworden.
Im übrigen ist zum Komplex der Baggergutunterbringung festzuhalten, daß die Baggergutverbringung im Bereich Brammerbank lediglich als mögliche Alternative zur Aufspülung von Baggergut auf Pagensand untersucht wurde. Aufgrund der besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen mehrerer Schutzgüter wurde diese Alternative jedoch längst verworfen, d.h. die Baggergutverbringung im Bereich der Brammer Bank wird nicht durchgeführt (vgl. Kap. 6 des Ergänzungsbandes zur Umweltverträglichkeitsstudie). Diesbezügliche Einwendungen sind daher inzwischen gegenstandslos.
Unzutreffend sind auch Einwendungen bezüglich der im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Kompensationsmaßnahme "Belumer Außendeich". So ist nach den Ausführungen des landschaftspflegerischen Begleitplans (Textband Kap. 7.2) davon auszugehen, daß durch die geplanten Maßnahmen das Schutzziel des Naturschutzgebietes - insbesondere unter dem Aspekt der Natürlichkeit ästuartypischer Vorländer - gestärkt wird. Der Belumer Außendeich ist als Naturschutzgebiet ausgewiesen, mit dem Schutzzweck der Erhaltung der Außendeichsländereien als Feuchtgebiet internationaler Bedeutung, insbesondere als Rast- und Nahrungs-, aber auch als Brutbiotop für Wat- und Wasservögel. Trotz dieses Schutzstatus ist, wie im landschaftspflegerischen Begleitplan erläutert, der Belumer Außendeich in seinem derzeitigen Zustand naturschutzfachlich eher geringwertig einzustufen.
Die systematischen Untersuchungen der ausbaubedingten Änderungen in den Elbenebenflüssen haben gezeigt, daß sich in den Nebenflüssen eine zwar sehr geringe aber tendenzielle Erhöhungen der Strömungsgeschwindigkeiten einstellen wird. Eine Verlandung der durchströmten Bereiche der Elbnebenflüsse ist daher nicht zu befürchten. Daher ist auch eine Beeinflussung des NSG Auetals, wie in den Einwendungen befürchtet, nicht zu erwarten. Spezielle, auf diese Problematik gerichtete Beweissicherungsmaßnahmen sind daher nicht erforderlich.
Sachlich nicht richtig sind Einwendungen bezüglich der Bewertung des NSG "Eschschallen im Seestermüher Vorland". Mit der Wertstufe 4 wurden hier lediglich einige als Intensivgrünland der Marschen kartierte kleinere Teilflächen des NSG "Eschschallen im Seestermüher Vorland" eingestuft. Der überwiegende Teil des NSG wurde als Schilf-Landröhricht mit zoologischer Bedeutung (Wertstufe 2) oder Flußwattröhricht (Wertstufe 1) eingestuft. Mehr als 80 % der Fläche dieses NSG wurden höher bewertet als Wertstufe 4.
Die Ergebnisse der von der GKSS durchgeführten Schwebstofftransportmodellierung ergaben für das NSG Eschschallen keine signifikanten Änderungen der Schwebstoffkonzentration sowie der Bodenbelegung (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie Karte 9.1-2, Blatt 4+5 sowie Materialband II A). Eine Aufschlickung im Bereich des NSG Eschschallen ist daher nach dem derzeitigen Stand des Wissens entgegen den diesbezüglichen Einwendungen nicht zu erwarten. Ein Öffnen der Priele und Siele ist daher nicht erforderlich.
Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung wurden nachvollziehbar keine erheblichen oder erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen des Nationalparkes Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer festgestellt. Diesbezügliche Einwendungen sind daher ebenfalls unbegründet.