5. Vorläufige Anordnung von vorgezogenen Teilmaßnahmen:
Gleichzeitig mit dem Antrag zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens hat das WSA Hamburg (Antrag vom 16.07.1997) den Erlaß einer vorläufigen Anordnung zu folgenden Teilmaßnahmen beantragt:
1. Teilvertiefung zur Erhöhung des Tiefganges der tideunabhängigen Schiffahrt um 30 cm,
2. Einrichtung und Beschickungen des Teilspülfeldes Pagensand II und
3. Erstellung und Nutzung von Ablagerungsflächen für Baggergut mit Bau der seitlichen Sicherungsdämme.
Nach erfolgter Anhörung der Gebietskörperschaften, Fachbehörden der Länder und anerkannten Naturschutzverbände sowie sonstiger Betroffener und Erklärung des Einvernehmens durch die Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie Zustimmung des Bundesverkehrsministeriums hat die Planfeststellungsbehörde der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt -Außenstelle Nord- am 10.12.97 die vorläufige Anordnung erlassen über die Festsetzung von vorgezogenen Teilmaßnahmen für die Anpassung der Fahrrinne der Unter- und Außenelbe an die Containerschiffahrt. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Nach Zustellung der vorläufigen Anordnung hat der TdV noch am 10.12.97 mit den vorgezogenen Teilmaßnahmen begonnen.
Der Erlaß der vorläufigen Anordnung wurde mit Bekanntmachung vom 10.12.97 in allen beteiligten Gemeinden (siehe auch Ziffer 4.2.1) ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Allen am Planfeststellungsverfahren Beteiligten wurde mit Schreiben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt -Außenstelle Nord- vom 16.12.97 die vorläufige Anordnung zugestellt.
Hiergegen haben 58 Küstenfischer sowie H00061 und der BUND Landesverband Niedersachsen e. V., bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt -Außenstelle Nord- Widerspruch eingelegt und beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig gem. § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche beantragt. Gegen die vorläufige Anordnung wurden weitere 19 Widersprüche ohne Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO erhoben [AG 29 Schleswig-Holstein, Amt Herzhorn für die Gemeinde Borsfleth, Deichverband der I. Meile Altenlandes, Deichverband der II. Meile Altenlandes, Deichverband Südkehdingen, K00380, K00249, Gemeinde Drochtersen, Gesellschaft zur Bewahrung der Marschen an der Niederelbe e. V., K00292, K00220, K00178, Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein e. V., Ostedeichverband I, H00131, Samtgemeinde Lühe, Samtgemeinde Lühe für die Mitgliedsgemeinden Grünendeich, Guderhandviertel, Hollern-Twielenfleth, Mittelnkirchen, Neuenkirchen, Steinkirchen, H0008, Sommerdeichverband Belum (allesamt gleichfalls Einwendungsführer)] sowie W01 (ohne Einwendung).
Im Verlauf des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beim OVG in Schleswig hat die Planfeststellungsbehörde mit Ergänzungsbescheid vom 2.02.1998 die vorläufige Anordnung vom 10.12.1997 abgeändert. Die Einwendungen und Widersprüche der 58 Küstenfischer wurden noch vor einer Entscheidung des OVGs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückgenommen. Die Anträge gem. § 80 Abs. 5 von H00061 sowie vom BUND, Landesverband Niedersachsen, wurden vom OVG Schleswig abgelehnt.
Die verbliebenen 19 Widersprüche sowie Einwendungen gegen die vorläufige Anordnung werden mit Erlaß dieses Planfeststellungsbeschlusses gegenstandslos, da hiermit die vorläufige Anordnung außer Kraft tritt und somit die Beschwerde der Widerspruchsführer entfällt. Dies gilt auch hinsichtlich der beiden Widersprüche, die gegen den Ergänzungsbescheid vom 02.02.1998 erhoben worden sind.
Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt, bedarf die Feststellung dieses Planes gemäß § 14 Abs.3 und § 4 WaStrG des Einvernehmens der Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Hamburg. Zuständig sind dafür
- Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein,
- Bezirksregierung Lüneburg, Projektmanagement "Einvernehmen Elbevertiefung" und
- der Senat der Freien Und Hansestadt Hamburg, Senatskanzlei.
Das Land Hamburg hat sein Einvernehmen am 26.01.1998 erklärt. Der Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses ist bei den übrigen zuständigen Einvernehmensbehörden am 30.12.1998 eingegangen. Sie haben ihr Einvernehmen am 03.02.1999 erklärt.