Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

VII. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Planfeststellungsbeschlusses wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

 

VIII. Kostenentscheidung

Dieser Planfeststellungsbeschluß ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht geltend gemacht.