1. Entwicklungen, die nur dem 13,50 m-Ausbau zuzuordnen sind, werden im Rahmen der Nachtragsverfahren zum 13,50 m-Ausbau abgehandelt. Sie sind somit nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses.
Soweit durch Schutzauflagen für bestimmte Uferstrecken neben Auswirkungen aus dem mit diesem Planfeststellungsbeschluß festgestellten Vorhaben gleichzeitig Entwicklungen aus dem 13,5 m-Ausbau berücksichtigt werden, ist für diese Uferstrecken kein Nachtragsverfahren zum 13,5 m-Ausbau erforderlich.
2. Aus datenschutzrechtlichen Gründen enthält der Planfeststellungsbeschluß keine Angaben zur Person privater Einwendungsführer. Den Einwendungsführern werden persönliche Kennziffern zugeordnet, die allein im Planfeststellungsbeschluß erscheinen. Über die jeweilige Kennziffer werden die Einwendungsführer einzeln in dem Anschreiben, mit dem der Beschluß zugestellt wird, informiert.
Die Namen der Einwender, deren Identität aus dem Inhalt der Einwendung offensichtlich ist, die öffentliche Interessen vertreten oder als Interessenvertreter für andere auftreten, sind nicht verschlüsselt.
3. Die vorläufige Anordnung von vorgezogenen Teilmaßnahmen vom 10.12.1997 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 02.02.1998 ist mit Erlaß dieses Planfeststellungsbeschlusses außer Kraft getreten (§ 14 Abs. 2 WaStrG).