IV. Entscheidung über Anträge, Einwendungen und Forderungen
Die Anträge werden zurückgewiesen, soweit sie nicht bereits beschieden sind, sie keine Erledigung gefunden haben oder soweit ihnen noch nicht durch diese Entscheidung stattgegeben worden ist. Die während der Verhandlung in den Erörterungsterminen gestellten Anträge sind, soweit sie entscheidungsreif waren, bereits beschieden worden. Die Entscheidungen und deren Begründung ergeben sich aus der Niederschrift über die jeweiligen Erörterungstermine. Soweit dort die endgültige Entscheidung noch vorbehalten worden ist, sowie für die übrigen Anträge gelten die unter B zu den einzelnen Sachthemen genannten Begründungen.
Die Einwendungen, die sich nicht bereits erledigt haben oder denen nicht durch diese Entscheidung Rechnung getragen wird, werden zurückgewiesen.