Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

i) Tiere und Pflanzen

Zum Themenkomplex Tiere und Pflanzen enthalten die Einwendungen folgende Schwerpunkte:

  • Allgemeine Einwendungen zum Schutzgut aquatische und terrestrische Lebensgemeinschaften
  • Aquatische Lebensgemeinschaften
  • Terrestrische Lebensgemeinschaften
  • Schutzgebiete

(1) Allgemeine Einwendungen zum Schutzgut aquatische und terrestrische Lebensgemeinschaften

Einwender: H00067, H00075, H00077, H00081, H00104, H00111, H00113, H00119, H00121, H00122, H00124, H00128, H00129, H00160, H00161, H00162, K00244, K00423, K00448.

Umfang und Methode:

Die vollständige Berücksichtigung sämtlicher gegenwärtig vorhandener rechtlicher Schutzbestimmungen in der Umweltverträglichkeitsstudie ist nicht gegeben.

Bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen erfolgte eine Einschränkung auf wenige Tierarten bzw. Tiergruppen. So werden die Säugetiere trotz einer zu erwartenden Beeinträchtigung ihrer Lebensmöglichkeiten gar nicht betrachtet.

Demzufolge wurden nicht alle rechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten erhoben oder über Literaturauswertungen erfaßt, obwohl dies bereits im Scoping gefordert wurde. Dies kommt einer unzulässigen Unterschätzung des tatsächlichen Faunenbestands gleich.

Selbst für die untersuchten Tierarten fehlt eine konsequente Auswertung der vorhabensbedingt zu erwartenden Schädigungen.

Weiterhin sind die Planungsunterlagen für eine Quantifizierung der ökologischen Auswirkungen auf das Wattenmeer nicht ausreichend.

Auch Brackwasserröhrichte werden nicht in Ermittlung der Eingriffsflächen einbezogen, da laut Umweltverträglichkeitsstudie (9.4-38) ihr Verlust durch die stromaufwärtige Verlagerung der Brackwasserzone ausgeglichen werde. Allerdings ist für diese Flächen das Entwicklungspotential für diesen Biotoptyp nicht nachgewiesen worden.

Die Wechselbeziehungen zwischen benachbarten Ökosystemen wurden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie nicht hinreichend untersucht. Dies spiegelt sich auch in der insgesamt sehr schematischen Biotopbewertung wider, die unzulässigerweise synergetische Effekte wie z.B. das Aneinandergrenzen hochwertiger Flächen nicht berücksichtigt. Hieraus resultiert vielfach eine zu geringe Einstufung der Biotopwertigkeit.

Die in der Umweltverträglichkeitsstudie verwendete Datenbasis ist nicht aktuell.

Daher ist die Datenbasis durch Nacherfassungen zu überprüfen und zu aktualisieren (z.B. Einbeziehung des niedersächsisches Fischotterprogramm).

In der Erörterung wurde ergänzend beantragt, eine Studie zu erstellen, in der die potentielle Gefährdung der aquatischen Lebensgemeinschaft durch die Remobilisierung von TBT geprüft wird, unter Berücksichtigung der Sedimentbelastung der Fahrrinne, des erhöhten Baggeraufwands in Sedimentationsbereichen (u.a. Häfen) sowie der Sedimentbelastung in der Hahnöfer Nebenelbe. Es wurde auch beantragt, die im Rahmen der Beweissicherung zum 12 m-Ausbau der Elbe in den Vordeichländern eingemessenen zahlreichen Querschnitte systematisch auszuwerten (und an die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zu übersenden), um eine quantitative Abschätzung der maßnahmebedingten Auswirkungen auf die Topographie und damit auf die morphologischen Veränderungen der Vordeichländer und des oberen Watts zu ermöglichen. Ferner wurde beantragt, die "Konfliktursache Flußaufverlagerung der Brackwasserzone" in die Tabelle, in der die Eingriffsflächen für das Schutzgut Pflanzen und Tiere, UVS 11-5, dargestellt werden, aufzunehmen, sowie die "Konfliktursache Erhöhung der Überflutungshäufigkeit" in die gleiche Tabelle aufzunehmen, und sodann die negativen Auswirkungen dieser Wirkfaktoren auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere als erheblich zu bewerten.

Weiterhin wurde beantragt, das Kapitel 7.1.1.2 der Umweltverträglichkeitsstudie sowie die daraus abgeleiteten Schlußfolgen für die Bewertung der Prognose der vorhabensbedingten Auswirkungen zu überarbeiten. Die Begründung dieses Antrags wurde auf dem Erörterungstermin in Krautsand zur Akte gereicht, und läßt sich dort nachlesen.

Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:

Es ist von einer erheblichen Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt durch die Summe der Beeinträchtigungsrisiken auszugehen. So werden, insbesondere durch Baggerung und Baggergutverklappung, ökologisch wertvolle Bereiche der Elbe zerstört und die Belastung der Natur, mit der Konsequenz einer Artenverdrängung, vorhabensbedingt erhöht (z.B. im Bereich Mühlenberger und limnischer Teil der Unterelbe).

Vor allem durch die Veränderungen der Wasserstands- und Strömungsverhältnisse werden mehrere seltene Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet. So wird durch die maßnahmebedingte Veränderung des Tidehubs (bis 11 cm am Pegel St. Pauli) auf 599 ha bzw. 2557 ha Fläche mit Relevanz für das Schutzgut Tiere und Pflanzen eine erhebliche und nachhaltige bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung erwartet. Hiervon sind überwiegend wertvolle bis sehr wertvolle Biotoptypen betroffen. Damit ist eine Abnahme der Strukturvielfalt verknüpft.

Auch in den Nebenflüssen treten wegen des über die Zeit massiv veränderten Tidehubs schon heute starke Wasserstandsschwankungen und Variabilitäten der Fließgeschwindigkeiten auf, die zu einer Beeinträchtigung der aquatischen Lebensgemeinschaft führen; dies wird durch die Maßnahme verstärkt.

Weiterhin werden die Ablagerungs- und Erosionsprozesse und der damit einhergehende Verlust von Watt- und Flachwasserbereichen, zu Lasten der Primär- und Sekundärproduktion gehen. Besonders gefährdet sind diesbezüglich die Wedeler Au, der Bishorster Sand und die südliche Ausmündung der Pagensander Nebenelbe. Auch bei Otterndorf wird der Verlust von Wattflächen die ökologische Situation erheblich verändern.

Durch die Verklappung von Baggergut vor Hanskalbsand, wird die ökologische Funktionsfähigkeit der Hahnhöfer Nebenelbe zerstört.

Ebenso wird die Baggergutablagerungsfläche "Oberer und Unterer Krautsand" eine Zunahme der Verschlickung im Bereich der Ruthenstrommündung und die Bildung einer Sandbank infolge einer Verschiebung des Baggergutes nach sich ziehen, welche den Ruthenstrom von der Elbe abschneiden wird. Hierdurch kommt es zu Veränderungen der Flora und Fauna im Bereich zwischen der jetzigen Uferlinie und der sich neu bildenden Sandbank, wie sie schon im Falle der Aufspülungen Pagensand und Schwarztonnensand zu beobachten waren.

Abgesehen davon ist im Hinblick auf die folgenden Einze.htmekte das Vorhaben insgesamt abzulehnen:

  • Die Elbe ist besonders empfindlich gegenüber weiteren Eingriffen, da sie bereits derzeit hoch vorbelastet ist (überhöhter Tidenhub, unnatürlich starke Strömungsgeschwindigkeiten, hoher Trübstoffgehalt, geringe Flachwasseranteile und verarmte Habitatstrukturen).
  • Aufgrund der Erfahrungen mit den die Auswirkungen vorangegangener Maßnahmen (veränderte Tidedynamik, Aufschlickung und Erosion, Verlagerung der Salz- und Brackwasserzone, Trübung des Gewässersystems, Verschlechterung des Lichtklimas, Verschlechterung der Selbstreinigunskraft und des Sauerstoffhaushalts sowie Verarmung von Gewässerflora und -fauna) sind, entgegen der Einschätzung in den Antragsunterlagen, gravierende Veränderungen zu erwarten.

Das in der Umweltverträglichkeitsstudie vorgeschlagene Bio-Monitoring wird in den Planungsunterlagen nicht aufgegriffen.

Diese Untersuchung ist jedoch erforderlich, um schwerwiegende Fehleinschätzungen nachbessern zu können.

In der Erörterung wurde vertiefend eingewendet, daß eine maßnahmebedingte Abnahme der Flachwassergebiete der Unterelbe als erheblicher bzw. nachhaltiger Eingriff für die Flora und Fauna zu bewerten sei. Es wurde beantragt, die Auswirkungen der veränderten Schwebstoffkonzentration in der 2-m Deckschicht zu untersuchen, da es in diesen Bereichen in Abhängigkeit vom Tidezyklus zu einer starken Erhöhung der Schwebstoffkonzentration, damit zu einer Beeinträchtigung des Planktons, und so zu einer Beeinträchtigung des Schutzguts Tiere und Pflanzen kommen könne.

 

Die vorgebrachten Einwendungen und Anträge sind weitestgehend unbegründet.

Umfang und Methode:

Aufgabe der Umweltverträglichkeitsstudie ist es, die vorhabensbedingten Auswirkungen auf die im UVPG genannten Schutzgüter zu ermitteln und fachlich zu bewerten. Soweit sich aus Gesetzen und Verordnungen Hinweise für die fachlichen Bewertungsmaßstäbe ergeben, sind diese im Rahmen der Untersuchungen auch berücksichtigt worden. Die in Einzelverordnungen festgelegten Schutzziele für die Schutzgebiete wurden nicht für die Bewertung der prognostizierten Beeinträchtigungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie herangezogen, da der Schutzstatus von Tieren und Pflanzen für die Frage, ob diese durch das Vorhaben erheblich bzw. erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden, irrelevant ist. Insoweit ist die in den Einwendungen angemahnte vollständige Berücksichtigung aller Schutzbestimmungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie nicht erforderlich.

In der Sache zutreffend ist es zunächst, daß sich die Untersuchungen auf eine eingeschränkte Anzahl von Tierarten im Untersuchungsraum beschränkt. Dabei wurden diejenigen Arten und Artengruppen ausgewählt, die für das zu betrachtende Untersuchungsgebiet besonders charakteristisch sind und für die evtl. Auswirkungen des geplanten Vorhabens zu erwarten waren. Damit bilden die durchgeführten Untersuchungen eine sachgerechte Grundlage zur Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Fauna. Beispielhaft kann diese Vorgehensweise an den entgegen den diesbezüglichen Einwendungen sehr wohl untersuchten Säugetieren erläutert werden. So wurden hier nur die Seehunde ausgewählt, weil diese Tiere möglicherweise auf Verschiebungen im Auftreten von Sandbänken und im Nahrungsangebot empfindlich reagieren könnten. Tiergruppen wie Fledertiere, Kleinsäuger oder Großsäuger im terrestrischen Außendeichsgebiet im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zu behandeln, war demgegenüber nicht geboten, da diese weder von den direkten noch von den indirekten Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind.

Die durchgeführten umfangreichen Untersuchungen berücksichtigen im übrigen auch die rechtlich geschützten Arten, soweit sie vom Vorhaben betroffen sind. Dabei wurden alle möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffene Fauna untersucht und geprüft, inwieweit es sich dabei um erhebliche bzw. erhebliche und nachhaltige Auswirkungen handelt.

Nicht nachvollziehbar sind Einwendungen im Hinblick auf eine nur unzureichende Quantifizierung der Umweltauswirkungen im Wattenmeer. Die Umweltverträglichkeitsstudie hat hierzu ergeben, daß in diesem Bereich nur außerordentlich geringe bzw. gar keine hydromechanische Folgen des Fahrrinnenausbaus auftreten werden. Demzufolge wird es im Bereich des Wattenmeers zu keinen Beeinträchtigungen der dort vorkommenden Flora und Fauna kommen. Einer nachträglichen seewärtigen Ausweitung des Untersuchungsgebietes in die Gebiete der Nationalparks hinein bedurfte es daher keinesfalls.

Eine klare Differenzierung zwischen Süßwasser- und Brackwasserröhrichten im Längsverlauf der Tideelbe läßt sich aufgrund der außerordentlich großen natürlichen Variabilität des Salzgehaltes des Elbwassers nicht vornehmen. Vielmehr kommen Schilfbestände von Hamburg bis fast in den reinen Salzbereich hin vor. Eine vom Salzgehalt abhängige Zonierung läßt sich u.a. am unterschiedlichen Vorkommen von brackwasserliebenden Strandsimsen und salzwasserempfindlichen Sumpfdotterblumen erkennen. Im Hinblick auf die Auswirkungen der vorhabensbedingten Verschiebung der Brackwasserzone kommt die diesbezügliche Untersuchung daher zum Ergebnis (MATERIALBAND VI, Zusammenfassung, S. 7-8), daß sich im Laufe von Jahren langsam in reinen Schilfröhrichten des Übergangsbereichs Strandsimsen ansiedeln werden. Einige salzempfindliche Arten wie die Sumpfdotterblume werden in sehr geringem Maße zurückgehen. Das Schilf selbst wird kaum betroffen sein. Der Ausschluß der Brackwasserröhrichte bei der Eingriffsermittlung ist insofern entgegen den diesbezüglichen Einwendungen nachvollziehbar und begründet.

Darüber hinaus ist es nicht erkennbar, daß die Wechselbeziehungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie - wie in den Einwendungen moniert - nur unzureichend untersucht worden sind. Soweit Wechselbeziehungen zwischen einzelnen Schutzgüter oder Lebensräumen durch die Fahrrinnenanpassung betroffen sind, sind diese in der Umweltverträglichkeitsstudie auch berücksichtigt worden. So wurden bei der Ermittlung der vorhabensbedingten Auswirkungen stets nicht nur die direkten Wirkungen des Ausbaus auf die jeweils betrachteten Schutzgüter, sondern auch die indirekten Folgen durch maßnahmebedingte Änderungen anderer Schutzgüter berücksichtigt. Beispielhaft seien hier die in der Umweltverträglichkeitsstudie dargestellten indirekten Beeinträchtigungen für die Brutvögel durch maßnahmebedingte Vegetationsverluste im Uferbereich genannt. Zusammenfassend sind diese ökologisch wirksamen Wechselbeziehungen in Kap. 10 der Umweltverträglichkeitsstudie dargestellt.

Die in den Einwendungen vorgebrachte Kritik, auch vor diesem Hintergrund sei die Biotoptypenkartierung zu schematisch durchgeführt worden, da bei der Bewertung die Lage des Biotoptyps zu seinen Nachbarbiotopen nicht berücksichtigt worden sei, greift daher ebenfalls nicht, zumal nicht erkennbar ist, inwieweit sich durch eine derartige Betrachtung andere bzw. umfangreichere Auswirkungen des Vorhabens auf Fauna und Flora ergeben können.

Zu den vorgebrachten Zweifeln an der Aktualität der verwendeten Datenbasis ist festzustellen:

Die Daten zu gefährdeten Pflanzen, Moosen, Seehunden, mausernden Enten, Käfern und Nachtschmetterlingen wurden fast ausnahmslos neu erhoben, bzw. gehen auf aktuelle Befliegungen zurück.

Die Biotoptypenkartierung wurde zu mehr als zwei Drittel neu erhoben. Die von Cuxhaven bis Wischhafen und für die Oste übernommenen Daten wurden anhand von Luftbildern und Stichproben überprüft. Es konnte festgestellt werden, daß nur in einigen Bereichen westlich der Oste-Mündung und an der Oste Aktualisierungen notwendig geworden wären. Da hier aber keine Auswirkungen des Vorhabens oberhalb der Erheblichkeitsschwelle erwartet werden, wurde auf eine Nachbearbeitung verzichtet. In Schleswig-Holstein wurden aufgrund von Differenzen in den Luftbildern 1996 Aktualisierungen fast am gesamten Ufer vorgenommen.

Die Brutvogelkartierung wurde zu mehr als zwei Drittel neu erhoben. Die übernommenen Daten der Brutvögel vor 1993 wurden von den jeweiligen Bearbeitern auf ihre Aktualität hin überprüft. An älteren Bearbeitungen sind nur Schwarztonnensand, Bishorster Sand, NSG Haseldorfer Binnenelbe und Spülfeld Glückstadt-Süd übernommen worden, da sie nach Kontrollen noch als aktuell gelten konnten. Neu aufgenommen wurden Wedeler Marsch und Nordkehdinger Außendeich (siehe Materialband VI, Anhang 4).

Die im Frühjahr 1994 fertiggestellte Literaturbearbeitung der Rastvogel stützt sich auf Daten der Jahre 1982 - 1993. Wegen großer Schwankungen im Rastvogelvorkommen in aufeinanderfolgenden Jahren sind nur Daten aussagekräftig, die über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren erhoben werden. Der 12jährige Bearbeitungszeitraum macht die Daten zuverlässiger.

Das Gutachten zu den aquatischen Lebensgemeinschaften umfaßt das Benthos, das Plankton und die Fische. Der Schwerpunkt der Arbeit wurde auf die Bearbeitung des Makrozoobenthos gelegt, da der Eingriff direkt in ihrem Lebensraum, dem Sediment, stattfindet. Die Makrozoobenthosuntersuchungen wurden in den Jahren 1993, 1994 und 1995 durchgeführt (MATERIALBAND VII, I. Teil). Eine weitere Nachbeprobung in wesentlichen Nebenelben/Nebengewässer wurde im Mai 1997 durchgeführt (vgl. Planungsgruppe Ökologie + Umwelt Nord [1997]: Ergänzende Untersuchungen der wirbellosen Bodenfauna im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zur Anpassung der Fahrrinne der Unter- und Außenelbe an die Containerschiffahrt. (Auftragnehmer: Dipl.-Biol. H.-J. Krieg, HUuG Tangstedt). August 1997, sowie Ergänzungsband zur Umweltverträglichkeitsstudie).

Zur Darstellung der Autoökologie bietet sich aus nachvollziehbaren Gründen auch älteres Datenmaterial an (vgl. Materialband VII, I. Teil, Zusammenfassung in Tab. 2.6.2.1 sowie S. 105-119).

Hinsichtlich Änderungen nach Vorkommen und Verbreitung der Bodenfauna wurden Vergleiche mit älteren Daten bewußt gezogen. Diese Vorgehensweise ist für die Beschreibung des Ist-Zustandes unschädlich und angebracht.

Das Zooplankton und die Fische konnten anhand von Literaturdaten bearbeitet werden, weil langjährige Datenreihen vorliegen.

Für das Phytoplankton wurden aktuelle Chlorophyllmessungen durchgeführt.

Die vorliegende Datenbasis ist daher in jedem Fall ausreichend für die Beschreibung des Ist Zustandes. Eine zusätzliche Nacherhebung bzw. Aktualisierung ist daher nicht erforderlich, zumal nicht zu erwarten ist, daß sich geringfügige Änderungen des Ist-Zustandes, sollten diese wider Erwarten dennoch auftreten, in irgendeiner Weise auf die vorhabensbedingten Veränderungen des Zustands auswirken. Das gilt auch für die geforderte Untersuchung hinsichtlich der Gefährdung durch TBT. Denn die Belastung der Sedimente im Untersuchungsgebiet mit zum Teil hohen Organozinnverbindungen wird in der Umweltverträglichkeitsstudie bereits festgestellt. Gleichwohl kommt die Umweltverträglichkeitsstudie zu dem eindeutigen Ergebnis, dass es durch indirekte Wirkungen der Maßnahme (z.B. durch erhöhte Unterhaltungsbeaggerungen oder veränderte Strömungsgeschwindigkeiten) nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Schadstoffstoffgehalte der Sedimente kommen wird. Dementsprechend sind diesbezügliche Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu besorgen.

Die Notwendigkeit einer Auswertung und eines Versandes der ausgewerteten Beweissicherungsunterlagen zum 12 m - Ausbau der Unterelbe ergibt sich ebenfalls nicht. Zum einen ist darauf hinzuweisen, daß dem Fachgutachter die Unterlagen zur Beweissicherung aus dem KN -12 m - Ausbau wenigstens teilweise vorlagen (vgl. MATERIALBAND V, S. 305). Es mag dahinstehen, ob der Gutachter zu anderen Erkenntnissen und abweichenden Prognoseergebnissen gekommen wäre, wenn ihm sämtliche komplett ausgewerteten Querprofile zur Verfügung gestanden hätten. Es ist jedoch entscheidend, dass das vom Fachgutachter konzipierte vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der ausbaubedingten Verluste von Vordeichsböden bzw. terrestrischen Biotopflächen in jedem Fall "auf der sicheren Seite liegt", d.h. die maßnahmebedingten Auswirkungen auf die ufernahen Böden bzw. Biotope keinesfalls unterschätzt.

Auch die Forderung nach Aufnahme der Konfliktursachen "Flußaufverlagerung der Brackwasserzone" und "Erhöhung der Überflutungshäufigkeit" und entsprechender Bewertung ist unbegründet. Die maßnahmebedingte "stromaufwärtige Verlagerung der Brackwasserzone" wurde in der Umweltverträglichkeitsstudie lediglich als Beeinträchtigungsrisiko für das Schutzgut Tiere und Pflanzen, jedoch nicht als erheblicher und/oder nachhaltiger Eingriff eingestuft. Die Planfeststellungsbehörde sieht keine Veranlassung, an dieser gutachterlichen Einschätzung zu zweifeln. Entsprechendes gilt für die Konfliktursache "Erhöhung der Überflutungshäufigkeiten" (= Erhöhung des MThw), die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ebenfalls lediglich als Beeinträchtigungsrisiko bewertet wurde.

Die Notwendigkeit einer Überarbeitung des Kapitels 7.1.1.2 der Umweltverträglichkeitsstudie, in der die historische Wasserstandsentwicklung der Tideelbe von 1902 bis 1993 aufgearbeitet und bewertet wird, ergibt sich ebenfalls nicht. Es mag dahinstehen, ob sich durch Änderungen dieses Bewertungsschemas in einigen Untersuchungsabschnitten andere Wertstufen in bezug auf die Bewertung der ermittelten ausbaubedingten Wasserstandsänderungen ergeben hätten. Die Hydrologie ist jedoch kein Schutzgut nach UVPG, das unbedingt einer "Bewertung" bedurft hätte. Hydrologische Kenngrößen sind vielmehr abiotische Systemparameter, die wichtige Rahmenbedingungen für den Zustand und die Entwicklung der Schutzgüter darstellen. Zwar teilt die Planfeststellungsbehörde im Grundsatz die Einschätzung des Gutachters, dass die maßnahmebedingten Änderungen der Wasserstände angesichts der in den letzten Jahrzehnten eingetretenen Änderungen in der Tideelbe als vergleichsweise gering anzusehen sind. Entscheidend ist aber, daß die Erheblichkeit dieser (im Zuge der hydronumerischen Untersuchungen ermittelten) vorhabensbedingten Wasserstandsänderungen bezogen auf jedes UVPG-Schutzgut untersucht und ermittelt wurde. Dies ist in der Umweltverträglichkeitsstudie zweifelsfrei geschehen.

Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:

Neben erheblichen bzw. erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe sind in der Umweltverträglichkeitsstudie auch eine ganze Reihe von Beeinträchtigungsrisiken ermittelt worden. Bei diesen Beeinträchtigungsrisiken handelt es sich im Sinne von "worst case"-Annahmen um potentielle Beeinträchtigungen der Schutzgüter, die aufgrund bestehender Kenntnislücken nicht hinreichend präzisiert bzw. quantifiziert werden können. Die Umweltverträglichkeitsstudie kommt hier zum Ergebnis, daß durch diese Risiken, sollten sie eintreten, keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen hervorgerufen werden. Dies erklärt sich u.a. aus dem Sachverhalt, daß die beschriebenen Risiken in der Regel durch nur geringe hydromechanische Veränderungen hervorgerufen werden (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie, Kap. 5 und MATERIALBAND I). Beispielhaft sei hier das Risiko der Verschlechterung der Lebensraumstruktur für die aquatische Lebensgemeinschaft durch den Verlust von Flachwassergebieten genannt. In der Umweltverträglichkeitsstudie wurde hierzu ermittelt, daß der Verlust von Flachwassergebieten (Bereiche mit Wassertiefen zwischen MTnw und MTnw - 2 m) aufgrund der nur geringen hydromechanischen Auswirkungen des Vorhabens nicht quantifizierbar ist. Es trifft zwar zu, daß in der Umweltverträglichkeitsstudie Hinweise auf bestimmte Teilgebiete gegeben werden, für die das Risiko einer maßnahmebedingten Abnahme der Flachwassergebiete vergleichsweise hoch ist (insbesondere z.B. Mühlenberger Loch und Hahnöfer Nebenelbe). Trotzdem ist es angesichts des insgesamt geringen Ausmaßes der ausbaubedingten Wasserstandsänderungen von wenigen Zentimetern (bei einer überaus großen natürlichen Schwankungsbreite der Wasserstände) und der Tatsache, daß diese Änderungen keinesfalls zu einem Totalverlust als vielmehr zu einer temporären Verschiebung von Flachwassergebieten führen, nachvollziehbar, daß dieser Sachverhalt von gutachterlicher Seite - auch in bezug auf die zuvor genannten Teilgebiete - lediglich als Risiko eingestuft wurde. Selbst wenn es möglich wäre, das Ausmaß der Flachwassergebietsabnahme räumlich exakt zu präzisieren, ergäbe sich das noch weitaus größere Problem, die genauen Folgen dieser ermittelten topographischen Veränderung für Flora und Fauna räumlich differenziert zu ergründen, zumal dabei wiederum eine Vielzahl sowohl biotischer als auch abiotischer Parameter (u.a. lokale Strömungs-, Seegangs und Sedimentverhältnisse) im Detail zu berücksichtigen wäre. Angesichts der nur geringen maßnahmebedingten Änderungen der maßgeblichen hydrologischen Parameter erscheint eine solche Untersuchung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung keinesfalls angezeigt. Die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Erhebungen ergibt sich daher ebensowenig wie ein konkreter Kompensationsbedarf. Es sei allerdings darauf hingewiesen, daß von seiten des Vorhabensträgers diesem zweifellos vorhandenen Beeinträchtigungsrisiko auch durch die geplante Kompensationsmaßnahme "Mühlenberger Loch / Hahnöfer Nebenelbe", die auf eine langfristige Stabilisierung der örtlichen morphologischen Verhältnisse abzielt, Rechnung getragen wird. Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang auch an das Konzept der Baggergutablagerungsflächen erinnert, durch das (erweiterte) Flachwasserbereiche in der Unterelbe neu entstehen werden.

Was derartige in der Umweltverträglichkeitsstudie aufgeführten Beeinträchtigungsrisiken betrifft, kann vor diesem Hintergrund kann das Risiko einer Veränderung der Lebensraumstruktur zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es kann aber festgehalten werden, daß diese Auswirkungen mit großer Wahrscheinlichkeit keineswegs gravierend für die Tier- und Pflanzenwelt sein werden. Darüber hinaus liefert die Umweltverträglichkeitsstudie - entgegen den diesbezüglichen Einwendungen - auch keinerlei konkrete Hinweise, daß die Summe dieser Beeinträchtigungsrisiken, sollten tatsächlich alle gemeinsam auftreten, zu erheblichen Auswirkungen führt. Insofern ergibt sich für derartige Beeinträchtigungsrisiken, wie bereits erwähnt, kein Kompensationsbedarf.

Die Einwendungen im Hinblick auf befürchtete Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen sind insoweit zutreffend, als daß in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung erhebliche bzw. erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes ermittelt wurden, die in der Umweltverträglichkeitsstudie bzw. dem Ergänzungsband zur Umweltverträglichkeitsstudie genau quantifiziert werden. Bei den terrestrischen Biotoptypen sind in der Tat überwiegend wertvolle bis sehr wertvolle Biotoptypen betroffen, die in einer Größenordnung von über 100 ha vorhabensbedingt verloren gehen. Diese durch den Anstieg des MThw hervorgerufenen Verluste werden allerdings nur in den Randbereichen der jeweils betroffenen Biotoptypen wirksam; ein Totalverlust großer, in sich geschlossener Lebensräume wird nicht auftreten. Eine vorhabensbedingte Abnahme der Strukturvielfalt kann daher ausgeschlossen werden.

Zutreffend ist zunächst auch der in den Einwendungen angesprochene Sachverhalt, daß sich die hydrologischen Verhältnisse (Tidenhub, Strömungen) bereits in der Vergangenheit durch unterschiedliche anthropogene Eingriffe auch in den Nebenflüssen der Tideelbe verändert haben und somit die durch das Vorhaben ausgelösten hydrologischen Folgen einen bereits anthropogen vorgeprägten Zustand in den Nebenflüssen ändern. Entscheidungserheblich sind jedoch allein die Folgen des geplanten Fahrrinnenausbaus auf den derzeitigen Zustand der Umwelt. Die Umweltverträglichkeitsstudie kommt hier zum Ergebnis, daß die vorhabensbedingten Änderungen der mittleren Flut- bzw. Ebbestromgeschwindigkeiten in den Nebenflüssen vernachlässigbar gering (i. allg. < 2 cm/s) sind. Durch diese geringen Änderungen werden weder direkt noch indirekt Auswirkungen auf die aquatischen Faunengemeinschaften hervorgerufen. Allerdings werden Fauna und Flora im Bereich der Nebenflüsse streckenweise durch den Anstieg des MThw erheblich und teilweise nachhaltig beeinträchtigt.

Die in den Einwendungen vorgebrachte Befürchtung, die vorhabensbedingte Änderung der Strömungsgeschwindigkeit führe zu Veränderungen der Watt- und Flachwasserflächen und somit zu produktionsbiologischen Schädigungen ist unbegründet. Denn die Umweltverträglichkeitsstudie hat hierzu ergeben, daß die ausbaubedingten Änderungen der Strömungsgeschwindigkeiten im gesamten Bereich der Tideelbe nicht zu einer relevanten Erhöhung der Erosionsprozesse bzw. der Sedimentationsprozesse führen werden. Eine signifikante morphologische Veränderung der Watt- und Flachwasserflächen mit entsprechenden Folgen für die Primär- und Sekundärproduktion kann daher ausgeschlossen werden. Allerdings wird der Vorgang der Baggergutablagerung in der Umweltverträglichkeitsstudie als ein Beeinträchtigungsrisiko zulasten der Prozesse der Primär- und Sekundärproduktion eingestuft. Dies ist jedoch nicht als erhebliche bzw. erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung zu bewerten.

Durch die geplante Verklappung von möglicherweise anfallendem Geschiebemergel in einem Ablösekolk an der Süd-Westspitze von Hanskalbsand wird in der Umweltverträglichkeitsstudie lediglich eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Zoobenthos auf einer Fläche von 3 ha prognostiziert. Die in den Einwendungen monierte Zerstörung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Hahnöfer Nebenelbe durch die geplante Verklappung kann jedoch ausgeschlossen werden, da dadurch keinerlei Fernwirkungen ausgelöst werden. Im übrigen haben die Träger des Vorhabens inzwischen beantragt, die Klappstelle Hanskalbsand nicht mehr in Anspruch zu nehmen.

Unzutreffend sind auch dahingehende Einwendungen, daß mittelbar Fauna und Flora im Bereich der Ruthenstrommündung durch die Baggergutablagerungsfläche "Krautsand" beeinträchtigt wird. Das Ende dieser Ablagerfläche vor der Ruthenstrommündung liegt in Lee für den am niedersächsischen Ufer dominanten Flutstrom. Aufgrund der Erfahrung andernorts wird deshalb mit einem Freihalten des Mündungsbereichs durch die sogenannte Lee-Erosion gerechnet. Nach den Ergebnissen der hydronumerischen Modellierungen (MATERIALBAND I) erhöht sich darüber hinaus infolge der Vergrößerung des Tidehubs die Ebbeströmung im Mündungsbereich und vergrößert die Räumkraft. Der heutige Längstransport von Sediment vor die Ruthenstrommündung infolge Ufererosion vor Krautsand wird durch die Bauwerke verhindert. Veränderungen von Flora und Fauna sind daher nicht zu erwarten.

Entgegen den diesbezüglichen Einwendungen kann zudem allein aus der in der Tat bestehenden Vorbelastung des Ökosystems keine besondere Empfindlichkeit gegenüber weiteren Eingriffen abgeleitet werden. Auch die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie belegen eine derartige, durch die Vorbelastung bedingte Empfindlichkeit nicht.

Auch in den Einwendungen geäußerte Befürchtungen, aufgrund der Erfahrungen mit hydromechanischen Folgen vorangegangener Maßnahmen sei mit wesentlich gravierenderen Folgen für die Umwelt, als in der Umweltverträglichkeitsstudie dargestellt, zu rechnen, ist unzutreffend. Die relativ geringen hydromechanischen Folgen des Fahrrinnenausbaus sind angesichts des vorgesehenen differenzierten Teilausbaus plausibel. Darüber hinaus gibt es, wie unter anderem im Abschnitt IX 3. ausgeführt, keinerlei Veranlassung, an der Größenordnung der mit moderner Modelltechnik ermittelten ausbaubedingten hydromechanischen Folgen der Fahrrinnenanpassung zu zweifeln.

Dem Interesse an einer Beweissicherung wird hinreichend durch das oben verfügte Beweissicherungskonzept Rechnung getragen.

(2) Aquatische Lebensgemeinschaften

Einwender: H00012, H00074, H00075, H00077, H00081, H00104, H00129, H00138, H00141, H00161, H00162, H00164, H00165, K00032, K00041, K00160, K00164, K00167, K00169, K00222, K00229, K00230, K00278, K00314, K00315, K00356, K00395, K00396, K00397, K00398, K00399, K00400, K00401.

Umfang und Methode:

Die Bestandserfassung des Zoobenthos ist unzureichend, da sie zu grobmaschig ist und nur die direkt betroffenen Flächen statt den gesamten Wirkraum untersucht.

Auch die einzelne Auswirkungen der geplanten Maßnahme auf aquatische Lebensgemeinschaften werden nicht ausreichend untersucht. So sind z.B. die Auswirkungen der Baggergutverklappung auf die betroffene Flora und Fauna nur teilweise und unzureichend dargestellt worden.

Darüber hinaus sind die Auswirkungen der morphologischen und hydrologischen Veränderungen auf die Fischpopulationen in der Elbe nicht hinreichend auf die langfristigen Folgen der Baumaßnahme hin untersucht worden. Im einzelnen fehlen Aussagen zu den Auswirkungen auf den Fischbestand durch Zerstörung der Lebensgemeinschaften durch die Ablagerungen, zu den Auswirkung von Salzgehaltsveränderungen auf Fischbestände, zu den Auswirkung der veränderten Strömungsgeschwindigkeit auf Pflanzen und Tierwelt, sowie zu den erwarteten Veränderungen in der Hahnhöfer Nebenelbe.

In der Erörterung wurde vertiefend beantragt, eine Kurzstudie zur Prüfung der Probenahmemethodik zu erstellen, da aufgrund der durchgeführten Probenahmemethodik eine unzureichende Erfassung des Ist-Zustands der Makrozoobenthosbesiedlung in der Elbe zu befürchten ist.

Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen :

Insgesamt sind die in der Umweltverträglichkeitsstudie dargelegten Wirkungseinschätzungen aus folgende Gründen nicht stichhaltig:

  • Die prognostizierte Wiederbesiedlung der Gewässersohle nach Abschluß der Maßnahme innerhalb eines Zeitraumes von 1-3 Jahren ist nicht richtig.
  • Die Aussagen des Materialbandes "Aquatische Lebensräume" (VII, Stand 6/97) (S186,187, Tab. A2.6.2.2) sind fraglich, da unsicher ist, ob die diesbezüglich untersuchten Bereiche vorher von einer bereits erfolgten Verklappung betroffen waren oder nicht. In diesem Zusammenhang fehlen Hinweise auf die früheren Vorkommen z.B. von Kugelmuscheln und Erbsenmuscheln.

Die veränderten Tidewasserstände werden die Verteilung der Zoobenthosgemeinschaft nachhaltig beeinflussen.

Die Erhöhung der Fließgeschwindigkeiten gefährdet Laichplätze und vernichtet Lebensräume für Fische und Pflanzen auch in den Nebenflüssen. Insbesondere wird durch die maßnahmebedingte Veränderung der Sedimentationsverhältnisse und die damit verbundene weitere Abnahme der Flachwasserbereiche der Fischlebensraum für Stinte und Zander abnehmen. Der Verlust von Laich und Aufzuchtgebieten für Fische in der Tideelbe ist als erheblicher und nachhaltiger Eingriff zu bewerten. Dies gilt vor allem für wandernde Arten wie Finte und Stint, die bedeutsam für die Nahrungskette des Nationalparks schleswig-holsteinisches Wattenmeer sind. Speziell im Bereich der Baggerungsstelle Twielenfleth wird eine derartige Beeinträchtigung des Laichgebietes der Finte befürchtet. Auch das Hauptlaichgebiet der Finte am Nordufer der Elbe (km 645-660) wird durch die Anlage einer Klappgrube in seinem Fortbestand bedroht.

Weiterhin wird die durch die früheren Vertiefungen verursachte Verschiebung der Süßwassergrenze stromaufwärts weiter fortschreiten. Dadurch ergeben sich erhebliche Folgen für die aquatischen Lebensgemeinschaften, da das limnische Benthos gegen marine Arten ausgetauscht wird.

Der Träger des Vorhabens hat deshalb für die im zukünftigen Brackwasserbereich liegenden Biotope deren Entwicklungspotential unter den neuen Entwicklungsrahmenbedingungen nachzuweisen.

Eine erhebliche Beeinträchtigung oder der Totalverlust des Zoobenthos ist für die von den Teilmaßnahmen betroffenen Bereiche zu erwarten. Diese Eingriffe können großteils nicht mehr rückgängig gemacht werden. Sie müssen, entgegen der Einschätzung der ökologischen Risikostudie, als nachhaltig eingestuft werden, da durch evtl. zwischenzeitlich erforderliche Unterhaltungsbaggerungen und die nachlaufende Hauptbaggerung die Wiederbesiedlung unterbrochen und somit zeitlich erheblich gestreckt wird.

Die Folgen der Entwässerung des Spülfelds Pagensand auf das Sediment und die aquatische Lebensgemeinschaft in der Pagensander Nebenelbe sind zu untersuchen.

In den Nebenflüssen wird es wegen des vorhabensbedingten Verlusts an Lebensräumen, bzw. Stand- und Nahrungsplätzen sowie aufgrund des reduzierten Restwasservolumens und der zunehmenden Verschlickung zu negativen Auswirkungen auf die Fischbestände kommen.

Dies muß durch geeignete Schutzmaßnahmen verhindert werden.

Infolge der Veränderung der Tidewasserstände und der Tideströmung ist im Bereich der unteren Stör mit Ufererosionen zu rechnen. Dies führt zu einer zusätzlichen Trübung in der Stör und damit zu einer Beeinträchtigung des aquatischen Lebensraums. Insbesondere die Wiederansiedlung der Meerforelle und des Lachs sind damit in Frage gestellt.

Die Baggerarbeiten führen in ökologisch bedeutsamen Bereiche zu erheblichen Beeinträchtigungen für die aquatische Lebensgemeinschaften auch in indirekt betroffenen Bereichen. Die Beeinträchtigungen müssen durch entsprechende Modellrechnungen abgeschätzt und bewertet werden.

Auch im Bereich des Mühlenberger Lochs, der Brammer Bank und der Ostemündung wird eine Beeinträchtigung der Fischpopulation befürchtet. Die maßnahmebedingte Zunahme der Strömungsgeschwindigkeit im Bereich vom Krautsander Watt, Twielenfleth und Hollerwettern-Scheelenkuhlen stellt ein Risiko für Jungfische und Fischbrut dar.

Daher ist auf Baggerungen bzw. Baggergutablagerungen während der Laichzeiten zu verzichten. Insgesamt sind die Baggerungen mit den Lebenszyklen der aquatischen Lebensgemeinschaften zu koordinieren und die Verklappung auf die Monate Oktober bis März zu beschränken.

Die zu erwartenden Auswirkungen sind im Rahmen einer Beweissicherung ergänzend zu prüfen. Hierbei sind insbesondere auch die Wandersalmoniden zu berücksichtigen.

Im Zuge der Erörterung wurde zum Themenbereich "Makrozoobenthos" vertiefend eingewendet, daß die Probennahme zur Erfassung des Ist-Zustandes des Makrozoobenthos zu grobmaschig und daher nicht ausreichend sei. Die darauf aufbauenden Bewertungen seien als falsch zu betrachten, da die Artenzahl - insbesondere im Hinblick auf die Erfassung von Mollusken und Rote Liste-Arten - aufgrund der zu geringen Probenzahl nicht repräsentativ erfaßt wurde. Eine zuverlässige Abschätzung der Eingriffsfolgen sei daher nicht möglich, weshalb eine gänzliche Neuaufnahme bzw. Neubewertung erforderlich sei. Weiterhin wurde bemängelt, daß zum Füllen der Lücken in der Bearbeitung alte Literatur herangezogen wurde. Weiterhin wurde auch die Zahl von 3-5 Teilproben pro Greifer als kritisch angesehen, da hierdurch nicht das gesamte Artenspektrum erfaßt werden könne. Als nicht ausreichend wurden auch die Probennahmen in den Nebenflüssen bemängelt.

 

Die vorgebrachten Einwendungen sind weitestgehend unbegründet.

Umfang und Methode:

Bei der Erfassung des Zoobenthos zur Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Zustands der bodenlebenden Fauna wurden zusätzlich zu den Daten aus den unmittelbaren Lebensräumen des Fahrwassers und der Klapp- bzw. Baggergutablagerungsflächen auch Flach- und Tiefwasserdaten des gesamten Untersuchungsraumes (einschließlich der Nebenflüsse) berücksichtigt. Dabei wurde das Zoobenthos im gesamten Längsprofil (aus eigenen Erhebungen des Gutachters sowie ergänzend aus Literaturdaten) und in reicher strukturierten Flußabschnitten in Querprofilen (aus eigenen Erhebungen des Gutachters) untersucht. Die Untersuchung der Querprofile und auch der Nebenflüsse ist mehrfach erfolgt, um saisonale Unterschiede erkennen zu können. Räumliche Untersuchungslücken sind darüber hinaus durch Literaturangaben ergänzt worden. Nach den überzeugenden Darstellungen des Gutachters ist die hier skizzierte, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung erfolgte Erfassung des Zoobenthos zur Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Zustands der bodenlebenden Fauna keinesfalls als unzureichend zu bezeichnen. Ein engeres Raster bei der Beprobung des Makrozoobenthos war für die konkrete Aufgabenstellung nicht erforderlich, da mit der vorgelegten Untersuchung die wesentlichen Arten erfaßt und auf dieser Grundlage auch die Auswirkungen des Vorhabens richtig beurteilt wurden. Die Struktur des Gewässerbettes der Elbe ist zwar nicht homogen, kann aber auf Basis der lokalen Sedimentverhältnisse in Typen klassifiziert werden. Daher können auch auf Grundlage eines eher groben Beprobungsrasters bei einer hinreichend genauen Erfassung der Sedimente sehr wohl auch Rückschlüsse auf die Besiedlung getroffen werden. Das Heranziehen von (ggf. auch älterer) Literatur zur Komplettierung der Ist-Zustandserfassung erscheint in diesem Zusammenhang angemessen und vertretbar. Es ist nicht erkennbar, daß durch die gewählte Vorgehensweise bestimmte, ggf. auch seltene Arten unberücksichtigt blieben. Dies gilt nach den plausiblen Aussagen des Fachgutachters auch in bezug auf Mollusken, da aufgrund der speziellen morphodynamischen Verhältnisse im Fahrrinnenbereich mit großer Wahrscheinlichkeit dort nicht mit dem Vorkommen von ohnehin stark rückläufigen Großmuschelfamilien bzw. Muschelbänken zu rechnen ist. Es ist davon auszugehen, daß - vor dem Hintergrund einer angenommenen Wiederbesiedlungsdauer von 1 bis 3 Jahren nach Ende einer Baggerung - keine längerlebigen Arten bei der Ist-Zustandserhebung des Makrozoobenthos unberücksichtigt blieben, da in der Fahrrinne lebende Arten des Makrozoobenthos generell nicht älter als maximal 3 Jahre werden. Weiterhin ist auch die in der Untersuchung gewählte Anzahl der Teilproben pro Greifer als vollkommen ausreichend anzusehen. Der Fachgutachter konnte nachvollziehbar darlegen, daß die Anzahl der Unterproben pro Greiferprobe keinen gravierenden Einfluß auf die Ergebnisse und Qualität der Individuenerhebung hat: Sowohl mit vielen als auch mit wenigen Unterproben wird das gleiche Ergebnis erzielt. Weiterhin ist auch die in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung gewählte Methode der Bethoserfassung in den Nebenflüssen als ausreichend zu bezeichnen. Die Artenzusammensetzung in den Nebenflüssen ist - ebenso wie die dortige Sedimentzusammensetzung - vergleichsweise monoton. Auch vor dem Hintergrund, daß in den Nebenflüssen keine direkten Eingriffe stattfinden, erscheinen zusätzlich Erhebungen in diesem Bereich unangemessen.

Unbegründet bleibt daher auch der Antrag auf Prüfung der Geeignetheit der gewählten Probenahmemethodik. Denn die Planfeststellungsbehörde hat aufgrund der vorgenannten Gründe keinen Zweifel an der Geeignetheit der gewählten Methode, um eine Feststellungsfähigkeit des Vorhabens beurteilen zu können. Hierfür bedurfte es jedenfalls nicht einer nach wissenschaftlichen Aspekten als vollständig zu beurteilenden Erfassung des gesamten Artenspektrums.

Unzutreffend sind auch Einwendungen, wonach die Untersuchungen der Auswirkungen der Baggergutverbringung auf die aquatische Lebensgemeinschaft nur unzureichend sind. Die Umweltverträglichkeitsstudie befaßt sich sehr intensiv mit diesem Themenkomplex und analysiert die Auswirkungen der ausgewiesenen Mergelklappgrube, der Baggergutablagerungsflächen und der Klappstellen auf die aquatische Lebensgemeinschaft. In der Umweltverträglichkeitsstudie wurden hier im Nahbereich der entsprechenden Flächen eine ganze Reihe von erheblichen und teilweise auch von erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen ermittelt. Für den Fernbereich der genannten Ablagerungsflächen bzw. Klappstellen wurden eine Reihe von Beeinträchtigungsrisiken ermittelt, die allerdings weder als erheblich noch als nachhaltig beurteilt worden sind. Die entsprechenden Untersuchungen sind durchweg umfassend, nachvollziehbar und plausibel. Es ist nicht erkennbar, daß im Zuge der Untersuchungen mögliche Auswirkungen nicht beachtet oder unterschätzt wurden. Die Notwendigkeit zusätzlicher Untersuchungen ergibt sich jedenfalls nicht.

In der Umweltverträglichkeitsstudie wurden - entgegen diesbezüglichen Einwendungen - detailliert auch die Auswirkungen der Baumaßnahme auf die Fische untersucht. Grundlage dieser Untersuchungen bildeten die durch die in der Umweltverträglichkeitsstudie ermittelten Veränderungen der Morphologie und Hydrologie. Dabei wurden sowohl die direkten und indirekten Auswirkungen auf die Fische durch Baggerung und aquatische Unterbringung des Baggergutes sowie durch maßnahmebedingte Veränderungen,

  • von Watt- und Flachwasserflächen,
  • des Salzgehaltes,
  • der Gewässermorphologie,
  • des Schwebstoffregimes,
  • der Gewässergüte,
  • des Strömungsregimes sowie
  • der Schiffsbelastung

betrachtet (vgl. Materialband VII). Hierbei wurden neben den kurzfristigen auch die langfristigen Folgen des Fahrrinnenausbaus auf die Fischpopulation im Untersuchungsgebiet ermittelt. Diesbezügliche Einwendungen sind daher unbegründet.

 

Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:

Hinsichtlich der Zweifel an den Ergebnissen der Wirkungseinschätzung der Umweltverträglichkeitsstudie ist festzustellen:

  • Die nach Abschluß der Maßnahme zu erwartende Wiederbesiedlung der Gewässersohle ergibt sich im wesentlichen aus der Reproduktionsfähigkeit und Altersstruktur der Zoobenthosgemeinschaften im Ist-Zustand. Eine stabile Arten- und Altersstruktur ist für die Eingriffsflächen der Fahrrinne nicht nachweisbar. Heute ist für die Tiefwasserbereiche - ihrerseits gekennzeichnet durch eine hohe Strömungsgeschwindigkeit und große Lageinstabilität der Sohle - vielmehr die Dominanz kurzlebiger und unreifer Populationen charakteristisch (Altersgruppen i. d. R. juvenil sowie 1 bis 3 Jahre). Die Lebensgemeinschaft des Zoobenthos ist weiter durch eine kurze Reproduktionsdauer und hohe Mobilität der Arten gekennzeichnet. In der Umweltverträglichkeitsstudie (vgl. auch Materialband VII) ist stichhaltig und nachvollziehbar dargelegt worden, daß sich aus diesen Rahmenbedingungen eine Wiederbesiedlung der Fahrrinnensohle durch das Zoobenthos in einem Zeitraum von 1 - 3 Jahren ergibt.
  • Ebenso unbegründet sind Zweifel an den Angaben, inwieweit die untersuchten Bereiche von Verklappungen/Umlagerungen betroffen sind. In MATERIALBAND VII sind diese unter Nutzung der Kenntnisse der für Ausbau und Unterhaltung hier zuständigen Wasser- und Schiffahrtsämter Hamburg und Cuxhaven nachvollziehbar dargelegt worden.
  • Im übrigen wird das Vorkommen von Kugel- und Erbsenmuscheln durch die Einarbeitung der Untersuchungsergebnisse anderer wissenschaftlicher Arbeiten (PFANNKUCHE et al. (1975), zit. in MATERIALBAND VII) bei der Bewertung nach Artniveau und ökologischen Funktionen und damit bei der abschnittsweisen Klassifizierung des Ist-Zustandes berücksichtigt (vgl. Materialband VII).

Unzutreffend sind auch Einwendungen, daß die Zoobenthosgemeinschaft durch ausbaubedingte Änderungen der Tidewasserstände langfristig beeinflußt wird. Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung hat in diesem Zusammenhang eindeutig ergeben, daß die Invertebratenfauna (Zoobenthos) durch mögliche Veränderungen des Tidehubs weder erheblich noch nachhaltig beeinträchtigt wird, da die Wasserstandsänderungen für die Bodenfauna sekundär sind. Denn auf das möglicherweise veränderte Wasserstandsniveau kann sich die Zoobenthosgemeinschaft bei gleichem Sedimenttyp relativ zügig einstellen (vgl. Materialband VII).

Im Hinblick auf in den Einwendungen geäußerte Befürchtung bezüglich aubaubedingter Gefährdungen von Laichplätzen und Fischlebensräumen ist festzuhalten, daß in der Umweltverträglichkeitsstudie angesichts der geringen ausbaubedingten Veränderungen im Strömungsklima keine gravierenden Auswirkungen auf die Fischgemeinschaft bezüglich ihrer Artenzahl und –zusammensetzung prognostiziert worden ist. Eine Gefährdung der Laichplätze durch Erhöhung der Fließgeschwindigkeit wird ebenso nicht prognostiziert, wohl aber wird auf das Risiko einer Beeinträchtigung der Fische überall dort, wo sich die Strömung erhöht, hingewiesen.

Das Erosions- und Sedimentationsgeschehen wird sich maßnahmebedingt nicht flächendeckend verändern. Zu einer geringen Abnahme der Flachwasserbereiche wird es dagegen durch die in der Umweltverträglichkeitsstudie prognostizierten MTnw – Absenkungen kommen. (vgl. Materialband VII, Kap. 6.6.2.1). Die Umweltverträglichkeitsstudie kommt hier zum Ergebnis, daß eine Verringerung der Flachwasserbereiche einen Verlust an Lebensraum für die Fische (Stinte und Zander eingeschlossen) und damit eine Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen in der Tideelbe bedeutet. Die Beeinträchtigungen lassen sich nach derzeitigem Stand des Wissens jedoch nicht quantifizieren, werden in der Umweltverträglichkeitsstudie allerdings nicht als erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen gewertet.

Auf die Gefährdung der Fintenlaichplätze wird in der Umweltverträglichkeitsstudie in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen. Die Baggergutablagerungsfläche "Twielenfleth" wird als Risiko für das Laichgebiet der Finte bewertet (vgl. Materialband VII). Hier haben sich die Vorhabensträger allerdings dazu entschlossen, die Ablagerung von Baggergut außerhalb der Laichzeit durchzuführen.

Auch durch die Baggergutablagerungsfläche "Hetlingen" besteht für die Finte das Risiko einer nicht quantifizierbaren Beeinträchtigung in ihrem Hauptlaichgebiet. Das Hauptlaichgebiet wird jedoch nicht insgesamt vernichtet.

Im Hinblick auf die vorhabensbedingte Änderung des Salzgehaltes zeigt die Umweltverträglichkeitsstudie, daß die obere Brackwasserzone nur noch geringfügig stromauf vordringt. Marine Arten kommen im Bereich der oberen Brackwassergrenze nicht vor. Marin- und limnisch-euryhaline Brackwasserarten werden durch die geringe Aufsalzung der Brackwasserzone in ihrer Verbreitung nicht gehemmt. Weiter sind viele der nachgewiesenen Süßwasserarten gegen diesen minimalen Salzanstieg tolerant (vgl. Materialband VII).

Gravierende Folgen für die aquatischen Lebensgemeinschaften durch den ausbaubedingt geringfügig veränderten Salzgehalt sind - entgegen den diesbezüglichen Einwendungen - daher nicht zu erwarten. Die in den Einwendungen aus den gleichen Gründen geforderte Beobachtung der ökologischen Entwicklung in diesem Bereich ist daher nicht erforderlich.

Im Grundsatz zutreffend sind Einwendungen, daß durch die vorgezogenen Teilmaßnahmen das Zoobenthos erheblich beeinträchtigt wird. Die Auswirkungen sind jedoch reversibel, da die bestandsbildenden Arten der benthischen Wirbellosengemeinschaft der betroffenen Tiefwasserbereiche ein hohes Wiederbesiedlungspotential aufweisen. Ein Totalverlust des Zoobenthos kann in jedem Fall ausgeschlossen werden, auch wenn nach einiger Zeit die Hauptmaßnahme folgt.

Die in den Einwendungen geforderte Untersuchung der Folgen der Ableitung von Spülfeldablaufwasser für die aquatische Lebensgemeinschaft ist nicht erforderlich. Denn die Auswirkungen der Ableitung des Spülfeldwassers aus dem geplanten Spülfeld wurde im Rahmen des Fachgutachtens "Boden" (Materialband V) bereits abgeschätzt. Nach dem derzeitigen Stand des Wissens sind zeitlich begrenzte Sauerstoffminima im Einlaufbereich der Spülfeldabläufe nicht auszuschließen. Die Auswirkungen werden nach Einschätzung des Fachgutachters infolge der starken tidebedingten Wasservermischung jedoch weder langfristig noch in weiterem Abstand feststellbar sein. Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen der aquatischen Lebensgemeinschaften in der Pagensander Nebenelbe sind daher nicht zu befürchten. Durch ein inzwischen vorgesehenes zweigeteiltes Spülfeld wird ein Absetzbecken geschaffen, das darüber hinaus eine weitgehende Klärung des Ablaufwassers bewirkt. Mögliche Beeinträchtigungen der Gewässergüte oder der aquatischen Lebensgemeinschaften würden dadurch weiter minimiert.

Im Zusammenhang mit der Fischfauna im Untersuchungsgebiet hat die Umweltverträglichkeitsuntersuchung weiterhin ergeben, daß es vorhabensbedingt nicht, wie in den Einwendungen vorgebracht, zu Lebensraumverlusten - weder in der Tideelbe noch in ihren Nebenflüssen - kommen wird. Darüber hinaus kann nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsstudie eine maßnahmebedingte Verschlickung der Elbnebenflüsse mit entsprechenden negativen Folgen für die Fische ausgeschlossen werden.

Daher sind keine diesbezüglichen Schutzmaßnahmen erforderlich.

Die in den Einwendungen befürchteten Ufererosionen im Bereich der unteren Stör werden nicht eintreten. Die Umweltverträglichkeitsstudie hat hier eine nur geringe Änderung der Tidewasserstände (Erhöhung des MThw um max. 1,5 cm, Absenkung des MTnw im unmittelbaren Mündungsbereich max. 3 cm) und eine vernachlässigbar geringe Erhöhung der Flut- und Ebbstromgeschwindigkeit von <1 cm/s ergeben. Eine infolgedessen erhöhte Erosion mit entsprechenden Folgen für die aquatischen Lebensgemeinschaften kann daher ausgeschlossen werden.

Die Einwendungen im Hinblick auf eine durch die Ausbaubaggerung hervorgerufene erhebliche Beeinträchtigung der aquatischen Lebensgemeinschaft in indirekt betroffenen Bereichen sind im Grundsatz zutreffend. So prognostiziert die Umweltverträglichkeitsstudie erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen der benthischen Lebensgemeinschaft in den Bereichen der Gewässersohle, in denen sich durch den sog. morphologischen Nachlauf der Vertiefungsmaßnahme der Sedimenttyp als ein die Zusammensetzung der Lebensgemeinschaft der Gewässersohle im wesentlichen steuernder Parameter ändern wird. Dies ist in der Umweltverträglichkeitsstudie für einige Bereiche der Fahrrinnenböschung als eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Zoobenthos bewertet worden. Darüber hinaus hat die Umweltverträglichkeitsstudie eine ganze Reihe weiterer indirekter Auswirkungen des Vorhabens auf die aquatische Lebensgemeinschaft, bedingt beispielsweise durch eine unmittelbar durch die Ausbaubaggerung lokal erzeugte Erhöhung des Schwebstoffgehaltes, ermittelt. Diese Auswirkungen, die ebenfalls indirekt auch nicht unmittelbar durch die Ausbaubaggerung betroffene Bereiche betreffen, sind allerdings als nicht erheblich oder nachhaltig bewertet worden.

Im Zusammenhang mit konkret für den Bereich der Brammer Bank befürchteten Auswirkungen auf die Fischfauna ist darauf hinzuweisen, daß die Planungen zur Aufspülung der Brammer Bank längst aufgegeben wurden, entsprechende Auswirkungen auf die Fischfauna also nicht zu erwarten sind.

Die noch verbleibenden Beeinträchtigungen bzw. Beeinträchtigungsrisiken für die Fischfauna sind in der Umweltverträglichkeitsstudie allerdings weder als erheblich noch als nachhaltig beurteilt worden. Festzuhalten daher bleibt, daß nicht mit gravierenden maßnahmebedingten Auswirkungen auf die Fischfauna gerechnet werden muß.

Dem Interesse an einer Beweissicherung wird hinreichend durch das oben verfügte Beweissicherungskonzept Rechnung getragen.

(3) Terrestrische Lebensgemeinschaften

Einwender: H00012, H00074, H00081, H00089, H00103, H00104, H00129, H00164, K00033, K00041, K00219, K00224, K00231, K00253, K00272, K00292, K00293, K00295, K00296, K00314, K00315, K00380, K00451.

Umfang und Methode:

Die Datenbestände des Arbeitskreises an der staatlichen Vogelschutzwarte Hamburg wurden nicht ausgewertet und somit wurde nur veraltetes Material verwendet.

Die alleinige Betrachtung des MThw zur Abgrenzung der Eingriffsflächen ist falsch. So führen auch die Veränderungen des MTnw und des MThw ursächlich zu Verschiebungen von Vegetationszonen. Weiterhin führt die Beschränkung auf das MTnw bei dem zugrunde gelegten Schwellenwert von 2 cm dazu, daß die Elbe schon ab Nordkehdingen zu betrachten ist, während infolge der Änderung des MThw > 2 cm eine Betrachtung erst ab Glückstadt erforderlich ist. So steht zu erwarten, daß die tatsächlichen Auswirkungen auf die terrestrischen Lebensgemeinschaften über das angegebene Maß hinausgehen (und daher zusätzlicher Kompensationsbedarf besteht).

Zusätzlich ist die Abgrenzung der Eingriffsflächen über das MThw nicht nachvollziehbar definiert und/oder dokumentiert.

Gesetzlich geschützte Biotope (§15a LNatSchG) ausserhalb von Schutzgebieten, die erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden, wurden nicht betrachtet (z.B. Röhrichte zwischen St. Margarethen und Störmündung S. 5-50).

Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:

Im Untersuchungsraum kommen eine Reihe von gefährdeten Arten vor, wie etwa Brutvogel-Arten entsprechend Anhang 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie, die einen Schutzanspruch der Lebensräume nach EU-Recht genießen.

Die Aussage "das Mühlenberger Loch besitzt keine oder nur geringe Bedeutung für Rastvögel" ist falsch denn sie steht im Widerspruch zu den Aussagen im Materialband VI, Anhang 5; 2.: "Das Mühlenberger Loch hat neben der Löffelente auch für die Rastbestände von Zwergmöwe und Krickente internationale Bedeutung".

Eine Bestandserhebung der Rastvögel soll diese Widersprüche klären.

Es sind Auswirkungen der veränderten Tidewasserstände für die Gesamtheit des tidebeeinflußten Vorlandes (Priel- und Grabensysteme) zu erwarten. So wird beispielsweise die Erniedrigung des Niedrigwassers und die damit verbundene zusätzliche Entwässerung der Gräben und des grabennahen Grundwassers die Feuchtwiesen und anderen Vegetationsbestände im NSG "Untere Seeveniederung" beeinträchtigen, das durch Siele gegen das Tidehochwasser abgeschirmt ist.

Zur Bewertung der Brutvogelvorkommen wird lt. Umweltverträglichkeitsuntersuchung die Methode nach BERNDT verwendet. Die in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung benutzte Wertstufe "landesweit bedeutend" ist jedoch bei BERNDT nicht definiert. Diese methodische Abweichung wird nicht dokumentiert. Weiterhin wird für mehrere Vorlandgebiete (z.B. Hadelner/Belumer Außendeich) gegenüber der Bewertung nach BERNDT eine Rückstufung aufgrund der intensiven Beweidung vorgenommen worden. Dies ist unzulässig, da bei der Bewertung nach BERNDT die Habitatbedingungen schon berücksichtigt sind. Darüber hinaus kann die Zuordnung der Brutvogellebensräume mit "lokaler Bedeutung" zur Wertstufe 4 nicht mitgetragen werden. Hier wäre eine Zuordnung zur Wertstufe 3 angemessen.

Die Maßnahmen auf Pagensand (Spülfeld I) vernichten u.a. Neststandorte und Bruträume des bedrohten Wachtelkönigs. Dies ist unter Berücksichtigung der EG-Richtlinie 79/409/EWG von der Behörde zu beachten. Der Verlust wertvoller Baumbestände ist durch eine Umplanung vermeidbar.

Neben dem direkten Lebensraumverlust - z.B. Verlust von Röhrichtflächen als Bruthabitates für Röhrichtbrüter durch Änderung der Tidewasserstände - wird die Avifauna aber auch durch den vorhabensbedingten Verlust von Funktionen der verbleibenden Lebensräume für Boden- und Röhrichtbrüter beeinträchtigt (z.B. durch gestiegene Überflutungshäufigkeit und schiffserzeugte Belastung).

Entlang der Oste wird es zur Vermeidung vorhabensbedingter Ufererosionen erforderlich sein, zusätzliche Ufersicherungen und damit eine weitergehende Kanalisierung der Oste durchzuführen. Dies gefährdet die Tiere und Pflanzen der Uferzonen wie z.B. den dort vorkommenden Flußuferläufer.

In Bereichen, die eine besondere Bedeutung für die Avifauna haben, ist diese Beeinträchtigung als erheblich einzustufen.

Das Mühlenberger Loch, das ebenso wie z.B. Wedeler/Haseldorfer Marsch ein Rastgebiet von internationaler Bedeutung ist, verliert durch die weitere Abnahme der Flachwasserbereiche (Sedimentation) seine Bedeutung als Rastgebiet für Zugvögel und Nahrungsgebiet für im Süderelberaum brütende Vögel.

Auch die Kompensationmaßnahme in Belum wird wegen der zu erwartenden Frühjahrsüberflutungen zu einer Gefährdung der Brutvögel führen. Zusätzlich wird es wegen der eingeschränkten Beweidung und der daraus resultierenden höher aufwachsenden Vegetation zur Abwanderung von Vogelarten kommen, die eine niedrige Vegetationsdecke bevorzugen.

Im Bereich der Sockelstrecke ist eine Schädigung der Ufervegetation zu erwarten, da die Sockelpassage bei hohem Wasserstand erfolgt und somit hier die schiffserzeugte Wellenbelastung sehr weitreichend wirken kann.

Die Vegetations- und Vogelbestände der Vordeichsflächen (z.B. Fliegenberg und Rosenweide) werden durch die Erhöhung des Thw und evtl. Übersandungen beeinträchtigt. Auch im Abschnitt zwischen Este- und Lühemündung werden nicht hinnehmbare Verluste von ufernahen Vegetationszonen eintreten.

Die Umweltverträglichkeitsstudie enthält keine Aussagen zu Botulismus. Botulismus wird aber ursächlich durch Versandungsprozesse (Barrenbildung), wie sie z.B. für das Hetlinger Watt und das Fährmannssander Watt zu erwarten sind, befördert. Daher ist hier eine Zunahme der Botulismusgefahr für die Avifauna zu befürchten.

Es wird gefordert, die Graben- und Prielsysteme im Außendeichs- und Wattbereich so zu unterhalten bzw. neu zu gestalten, daß eine Erhöhung der Botulismusgefahr verhindert wird. Die vorhabensbedingten Risiken des Botulismus sind zu überprüfen.

Die vorgebrachten Einwendungen sind weitgehend unbegründet.

Umfang und Methode:

Die Avifauna wurde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie durch eigene Kartierungen (Brutvögel) sowie Literaturauswertungen (Rastvögel) ermittelt. Die Daten der staatlichen Vogelschutzwarte Hamburg wurden dabei berücksichtigt. Die Erfassungszeiträume der hier verwendeten Literaturdaten liegen z.T. in der Tat einige Jahre zurück. Aus diesem Grunde haben die hiermit betrauten Fachgutachter (vgl. Materialband VI - Anhang 5) kurz vor Abschluß der Arbeiten in 1996 noch einmal die nunmehr verfügbare neuere Literatur geprüft. Aus dieser Prüfung hat sich im Hinblick auf die Rastvögel im Untersuchungsgebiet keine andere Bewertung des Ist-Zustandes ergeben. Unzutreffend sind die hierzu vorgebrachten Einwendungen daher in jedem Fall dahingehend, daß nur veraltete Daten berücksichtigt worden sind und somit ein verfälschter Ist-Zustand der Prognose der maßnahmebedingten Auswirkungen zugrundegelegt worden ist.

Die Änderung des MTnw ist - entgegen diesbezüglichen Einwendungen - für die terrestrische Fauna (bis auf im Watt nahrungssuchende Vögel) und Flora ohne Belang (vgl. Materialband VI, Anhang 1). Ausschließlich eine Änderung des Mittelwassers (MTmw) hätte über den Flurabstand eine Wirkung auf Vegetationsbestände. Wegen der sehr geringen Erniedrigung von maximal 1,5 cm ist diese jedoch als unerheblich zu beurteilen.

In der Sache zutreffend sind zunächst Einwendungen im Hinblick auf eine nicht flächengenaue Abgrenzung der Flächen, auf denen die terrestrische Lebensgemeinschaft durch den Anstieg des MThw beeinträchtigt wird. Hierzu ist festzuhalten, daß die flächenhaften Auswirkungen des Anstiegs des MThw auf ufernahe Biotoptypen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie mit einem Abschätzverfahren ermittelt worden sind, da zum einen flächendeckende Angaben zur Ufertopographie nicht vorlagen bzw. nicht mit einer zumutbaren Aufwand zu ermitteln gewesen wären, und zum anderen die Auswirkungen der MThw-Erhöhung noch nicht in allen Details naturwissenschaftlich geklärt ist. Die Fachgutachter haben daher eine plausiblen Ansatz zur Ermittlung der erheblich und nachhaltig durch den MThw-Anstieg betroffenen Flächen entwickelt. Dieser Ansatz ist so gewählt worden, daß der Umfang der Auswirkungen auf der sicheren Seite beschreiben worden ist (vgl. Materialband VI). Damit ist gewährleistet, daß die Auswirkungen des Vorhabens auf die terrestrische Lebensgemeinschaft trotz einer gewissen Unschärfe bei der Flächenermittlung keineswegs unterschätzt werden.

Grundsätzlich sind bei der Prognose der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die terrestrischen Lebensgemeinschaften alle betroffenen Biotope, ungeachtet ihres ggf. vorhandenen Schutzstatus, berücksichtigt worden. Insofern ist der Einwand, besonders geschützte Biotope im Sinne der Naturschutzgesetze (z.B. nach § 15a LNatSchG) seien im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nicht berücksichtigt worden, im Grundsatz unzutreffend. Bei der Beschreibung des Ist-Zustandes und bezüglich der Auswirkungen der Baggergutunterbringung auf die terrestrische Lebensgemeinschaften hat der jeweilige Schutzstatus im übrigen in der Umweltverträglichkeitsstudie auch Erwähnung gefunden. In bezug auf die Prognose zur Abschätzung der Biotopflächenverluste durch die prognostizierte Erhöhung des MThw wurde allerdings nicht explizit darauf hingewiesen, daß die betroffenen Biotoptypen alle als besonders geschützte Biotope im Sinne der Naturschutzgesetze geschützt sind.

Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:

Zutreffend ist zunächst die Einwendung, daß im Untersuchungsgebiet eine Reihe von Arten vorkommt, die ihrerseits als schützenswerte Arten in der EU-Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie Erwähnung finden. Soweit diese durch das Vorhaben betroffen sind, wurden sie zunächst in der Umweltverträglichkeitsstudie und in der Bilanzierung des Ausgleichs- und Ersatzbedarfs berücksichtigt. Ergänzend haben die Vorhabensträger jedoch eine Verträglichkeitsuntersuchung im Sinne der EU-Vogelschutzrichtlinie bzw. FFH-Richtlinie vorgelegt, in der diese Arten erneut differenziert im Hinblick auf die vorhabensbedingten Auswirkungen betrachtet wurden.

Unzutreffend sind dagegen Einwendungen, wonach das Mühlenberger Loch in der Umweltverträglichkeitsstudie mit nur einer geringen Bedeutung für die Rastvögel beurteilt worden sei. Die hierzu in der Umweltverträglichkeitsstudie gewählte Formulierung ist allerdings in der Tat mißverständlich. Eine diesbezügliche Nachfrage bei den Trägern des Vorhabens ergab, daß sich die gewählte Formulierung auf die Strecke zwischen Barnkrug und Mühlenberger Loch und nicht auf das Mühlenberger Loch bezieht. Das Mühlenberger Loch selbst wurde in der Umweltverträglichkeitsstudie entsprechend den Angaben aus MATERIALBAND VI als international bedeutsamer Rastvogellebensraum eingestuft (vgl. Materialband VI, Anhang 5 sowie Tab. 7.4-22 und Abb. 7.4-13 der Umweltverträglichkeitsstudie).

Eine nachträgliche Bestandserhebung ist daher nicht erforderlich.

Bei der mit einem Abschätzverfahren durchgeführten Flächenermittlung von terrestrischen Biotopen, die durch den vorhabensbedingten Anstieg des MThw erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden, wurde davon ausgegangen, daß in einem 50 m breiten Streifen entlang aller Tidegewässer (Flüsse, Altwässer, Gräben und Priele) alle Röhrichte und Auengehölze zu bilanzieren sind. Damit wurde den in den Einwendungen vorgebrachten Befürchtungen Rechnung getragen, daß die tatsächlichen Auswirkungen der veränderten Tidewasserstände für die Gesamtheit des tidebeeinflußten Vorlandes (Priel- und Grabensysteme) zu erwarten sind und nicht nur in einem uferparallelen Streifen zur Tideelbe.

Bezüglich der eingewandten Beeinträchtigung des NSG "Untere Seeveniederung" ist festzuhalten, daß das Kulturwehr oberhalb des Sieles "Seevehaus" die Oberflächenwasserstände in den oberhalb liegenden Gräben tideunabhängig reguliert. Eine maßnahmebedingte Beeinflussung der Oberflächenwasserstände oberhalb des Kulturwehres durch die (tidebeeinflußten) Oberflächenwasserstände in der Seeve ist damit ausgeschlossen.

Die vorgebrachten Einwendungen zur Bewertungsmethodik des Brutvogelvorkommens sind für die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Fahrrinnenausbaus von keiner Relevanz, selbst wenn diese zutreffen würden. In der Sache ist hier festzuhalten, daß die angewandte Bewertungsmethodik nach BERNDT inzwischen vom Niedersächsischen Landesamt für Ökologie modifiziert und optimiert und dabei auch um die Bewertungsstufe "landesweit bedeutend" ergänzt worden ist. In dieser Form ist die Bewertungsmethodik in der Umweltverträglichkeitsstudie angewandt worden.

Im übrigen ergeben sich abweichende Bewertungen für einzelne Vorlandgebiete in der Umweltverträglichkeitsstudie keineswegs aus Rückstufungen. Die Bewertungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie basieren auf aktuell in diesem Projektzusammenhang erhobenen Daten. Abweichungen gegenüber älteren Daten sind entsprechend den dokumentierten rückläufigen Brutbeständen gefährdeter Arten möglich.

Zutreffend ist der Einwand, daß die Brutvogellebensräume von "lokaler Bedeutung" in der Umweltverträglichkeitsstudie mit der Wertstufe 4 (geringwertig) beurteilt worden sind, obgleich eine Bewertung mit der Wertstufe 3 (von mittlerem Wert) sachlich gerechtfertigt wäre. Im diesbezüglichen avifaunistischen Fachbeitrag (Materialband VI, Anhang 4) ist diesen Teillebensräumen auch die Wertstufe 3 zugeordnet worden. In der Umweltverträglichkeitsstudie ist dies offensichtlich nicht korrekt wiedergegeben. Dies wirkt sich jedoch nicht auf die Bewertung des Untersuchungsgebietes aus.

Einwendungen bezüglich einer befürchteten Vernichtung von Lebens- und Bruträumen des Wachtelkönigs sind nicht mehr zutreffend, da das Wasser- und Schiffahrtsamt Hamburg als zuständiger Vorhabensträger die geplante Lage des Spülfeldes auf Pagensand inzwischen soweit modifiziert hat, daß die genannten Teillebensräume nicht mehr beeinträchtigt werden. Das Spülfeld soll nach den vorliegenden Planungen auf den ehemaligen Ackerflächen der Insel angelegt werden. Die Umweltauswirkungen dieser planerischen Modifikation sind im übrigen im Ergänzungsband zur Umweltverträglichkeitsstudie erläutert worden.

Entgegen diesbezüglichen Einwendungen wurden auch die indirekten Auswirkungen durch den Verlust von Funktionen der verbleibenden Lebensräume bei der Ermittlung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Brutvögel berücksichtigt (Materialband VI, Anhang 4). Dabei wurde auch die gestiegene Überflutungshäufigkeit ufernaher Biotope berücksichtigt. Da die dort gemachten Aussagen als auskömmlich zu bezeichnen sind ergibt sich die Notwendigkeit zusätzlicher Untersuchungen oder Erhebungen keinesfalls.

Aus der Umweltverträglichkeitsstudie geht weiterhin hervor, daß vorhabensbedingte Erosionen der Ufer der Oste ausgeschlossen werden können (vgl. Kap. 5.2, 5.3 und 5.4 der Umweltverträglichkeitsstudie sowie Materialband I). Eine maßnahmebedingte Gefährdung von Tieren und Pflanzen kann somit ausgeschlossen werden.

Im Hinblick auf die Bedeutung des Mühlenberger Lochs als Vogelrastgebiet internationaler Bedeutung wird keine signifikante vorhabensbedingte Verstärkung der Sedimentation mit der Folge von Flachwasserverlusten erwartet, wie dies in den Einwendungen befürchtet wurde. Eine Abnahme der Flachwasserbereiche und eine Ausdehnung des Watts hätte zudem keinen Einfluß auf die Brut- und Rastvögel, da die meisten während des Niedrigwassers die Wattflächen als Nahrungsgebiet nutzen. Es hat sich bereits in der Vergangenheit gezeigt, daß die ständigen Zunahmen der Wattflächen in den letzten Jahrzehnten die Nahrungsgrundlage der Vögel eher verbessern.

Im übrigen wird die Kompensationsmaßnahme in Belum nicht zu einer Gefährdung der Brutvögel führen. Die in den diesbezüglichen Einwendungen als Grund für die Beeinträchtigungen genannten Überflutungen finden dabei v.a. in den Wintermonaten statt; Gefährdungen der Brutvögel durch solche Ereignisse können mithin ausgeschlossen werden. Sturmflutereignisse während der Brutzeit kommen relativ selten vor, sind allerdings für Außendeichsbereiche durchaus typisch. Letztlich werden durch die geplante Entwicklung von extensiv genutztem Feuchtgrünland, das künftig unter Tideeinfluß stehen wird, artenreichere Brut- und Rastbestände gefördert werden und nicht, wie in den Einwendungen befürchtet, zusätzlich gefährdet. Insbesondere für wiesen- und röhrichtbewohnende Vögel wird der Belumer Außendeich in seiner Qualität als Brut- und Nahrungsraum aufgewertet. Die Tiere finden an den tidebeeinflußten Gräben bzw. auf den Sukzessions- bzw. Röhrichtflächen vielfältige Brutmöglichkeiten, die Nahrungsaufnahme in dem feuchtem Grünland wird wesentlich erleichtert. Viehauf- und abtrieb, Besatzdichte und Bewirtschaftungsform wurden im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans speziell auf die Belange der Brut- und Rastvögel abgestimmt, so daß auch Befürchtungen, eine höher wachsende Vegetation verdränge Brut- und Rastvogelarten, gegenstandslos ist.

Auch können über das derzeitige Maß hinausgehende Schädigungen der Ufervegetation durch schiffserzeugte Belastungen ausgeschlossen werden, da sich diese maßnahmebedingt nicht erhöhen werden.

Im Grundsatz zutreffend wiederum sind Einwendungen, wonach es im Bereich der Vordeichsflächen durch den ausbaubedingten Anstieg des MThw zu Flächenverlusten wertbestimmender Biotope kommt und damit auch zu Lebensraumverlusten für die Brutvögel kommt.

Durch den Anstieg des MThw (um 0,5 bis 4 cm) und die Erhöhung der Überflutungshäufigkeit von ca. 2,5 % sowie durch die Verlängerung der Überflutungsdauer kommt es, wie bereits ausgeführt, zu einer maßnahmebedingten sehr geringfügigen Verstärkung der Sedimentation im Uferbereich. Der bestehende Sedimenteintrag wird sich nur sehr geringfügig erhöhen und nicht zu erheblichen Nutzungseinschränkungen führen.

Eine generelle Abnahme der Bedeutung der Vordeichflächen für den Natur- und Vogelschutz durch die genannten maßnahmebedingten Auswirkungen ist jedoch nicht zu erwarten. Zum einen ist hier zu berücksichtigen, daß hier nur ein geringer Teil der Vordeichsbiotope verloren gehen und es sich dabei nicht um einen Flächenverlust im engeren Sinne sondern eher um eine Umstrukturierung der betroffenen Flächen handelt, bei der beispielsweise Röhrichtflächen in Wattflächen gewandelt werden.

Im Hinblick auf die in den Einwendungen angesprochene Botulismus-Problematik werden in der Umweltverträglichkeitsstudie keinerlei erheblichen Auswirkungen prognostiziert (vgl. Materialband VI).

Daher sind auch diesbezüglich keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen bzw. Untersuchungen erforderlich.

Dem Interesse an einer Beweissicherung wird hinreichend durch das oben verfügte Beweissicherungskonzept Rechnung getragen.

(4) Schutzgebiete

Einwender: H00028, H00068, H00069, H00075, H00079, H00103, H00106, H00107, H00112, H00129, H00133, H00134, H00138, H00141, H00156, H00162, K00032, K00061, K00062, K00063, K00068, K00104, K00105, K00106, K00107, K00108, K00109, K00110, K00111, K00112, K00113, K00114, K00115, K00116, K00117, K00118, K00119, K00120, K00121, K00122, K00123, K00124, K00125, K00126, K00127, K00128, K00129, K00130, K00131, K00132, K00133, K00134, K00222, K00246, K00271, K00353, K00354, K00355, K00448.

Umfang und Methode:

Der Verlust an Vorlandflächen wird in Natur- und Landschaftsschutzgebieten unterschiedlich dargestellt und bewertet. Für wesentliche Bereiche, z.B. für das Mühlenberger Loch, fehlen quantifizierende Angaben.

Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:

Die Klappgrube im Bereich des Mühlenberger Lochs stellt einen Eingriff in ein Gebiet dar, welches die Kriterien für ein FFH-Gebiet erfüllt. Dies ist besonders problematisch, da hier in einem Gebiet mit gesamteuropäischer Bedeutung durch Baggerungen und Verklappungen der Eintrag erhöhter Schadstoffgehalte befürchtet wird. Es wird demzufolge eine Verringerung der Primärproduktion durch erhöhte Trübung mit unmittelbaren Auswirkungen auf Zooplankton, Fische und (Rast)Vögel befürchtet.

Das Mühlenberger Loch ist derzeit nicht zur Ausweisung als Naturschutzgebiet vorgesehen. Das NSG Alte Süderelbe wurde aufgehoben und in den gleichen Grenzen durch das NSG Westerweiden und NSG Finkenwerder Süderelbe ersetzt.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das Vorkommen des Schierlings-Wasserfenchels im Bereich des Mühlenberger Lochs hinzuweisen, dessen Vorkommen durch die Auswirkungen der Maßnahme beeinträchtigt werden könnte. Diese nach der FFH-Richtlinie als prioritär eingestufte Pflanzenart kann für ausweisungspflichtige Gebiete nach der EG-Vogelschutzrichtlinie bestimmte Regelungen der FFH-Richtlinie über die Zulassung von Projekten auslösen. Entsprechende Vorkommen dieser Art finden sich an folgenden Standorten:

tidebeeinflußter Seitenarm der Lühe bei Lühedeich

verlandeter, tidebeeinflußter See auf Neßsand

das Südufer von Neßsand

Haseldorfer Marsch

künftiges Naturschutzgebiet Rhinplatte

Elbufer südlich Glückstadt

Für alle genannten Standorte des Vorkommens des Schierlings-Wasserfenchels wird nach einem Entwurf des NLÖ die Ausweisung als FFH-Gebiet innerhalb eines zusammenhängenden Gebiet bereits jetzt für erforderlich gehalten.

Eine Prüfung der Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahme Hahnöfer Nebenelbe/Mühlenberger Loch auf den Bestand der prioritären Art O.conioides hat zu erfolgen. Es wird erwartet, daß für die Kompensationsmaßnahme und deren Folgemaßnahmen ebenso wie für die in der Umweltverträglichkeitsstudie dargestellten Vertiefungsmaßnahmen sowohl im Hinblick auf die avifaunistischen Erhaltungsziele für das Mühlenberger Loch als auch für den Schierlings-Wasserfenchel Aussagen im Sinne einer vorsorglichen Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie nachgereicht werden.

Es wird trotz gegenteiliger Aussagen in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zu erheblichen Beeinträchtigungen (u.a. Strandvorspülungen bei Schweinssand/Neßsand und vor dem Heuckenlock) von Naturschutzgebieten durch Biotopverluste kommen. Diesen Maßnahmen kann daher nicht zugestimmt werden.

Der Verlust von ästuartypischen, tideabhängigen Biotopflächen in den Naturschutzgebieten auf Hamburger Gebiet (Zollenspieker, Heuckenlock, Schweensand, Neßsand) durch Veränderung des Tidehochwassers sind besonders bedeutsam, da derartige Flächen durch Deicherhöhungsmaßnahmen in der Vergangenheit im Hamburger Bereich in besonderem Maße verloren gingen. Besonders der Biotopflächenverlust von mehr als 1 ha für das relativ kleine NSG Schweensand (30 ha) ist nicht akzeptabel.

Materialablagerungen im Schutzgebiet Pagensand stellen den Schutzzweck des Gebietes in Frage. Die betroffenen Flächen sind zu rund 50% nach §15 LNatSchG schutzbedürftige und geschützte Biotope und werden auf großen Teilen irreversibel geschädigt, was die Zulässigkeit der Maßnahme auch nach WaStrG einschränkt.

Die Auswirkungen des schadstoffbelasteten Spülguts auf den Naturraum Pagensand (NSG) und seine zukünftige Biozönose müssen vor Beginn der Aufspülung untersucht werden.

Materialablagerungen im Schutzgebiet Brammerbank stellen den Schutzzweck dieses Gebietes (Seehund-Liegeplatz) in Frage.

Die LBP-Maßnahme im Belumer Außendeich widerspricht dem Schutzziel des dort als "Rast-, Nahrungs- und Brutgebiet für Wat- und Wasservögel" ausgewiesenen Naturschutzgebietes, da durch die Überflutungen und die geänderte Nutzung die Brutplätze sowie die Nahrungsbiotope verloren gehen.

In der Lühe ist eine Zunahme der Verschlammung und damit eine Beeinträchtigung im NSG Auetal zu erwarten.

Daher ist eine Beweissicherung durch eine unabhängige Kommission zur Feststellung der Auswirkungen der Elbvertiefung durchzuführen.

Auch das NSG Eschschallen, dessen Wertigkeit wegen der 6-jährigen Ungestörtheit nicht, wie in den Antragsunterlagen mit 4, sondern mit 3 anzugeben ist, wird infolge der Aufschlickung versumpfen.

Daher wird eine Öffnung der Priele und Gräben gefordert.

Das geplante Vorhaben führt zu einer Beeinträchtigung oder Veränderung des charakteristischen Zustandes von Wattenmeerbiotopen im Sinne von § 15a LNatSchG (Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer). Derartige Eingriffe sind grundsätzlich verboten.

 

Die vorgebrachten Einwendungen sind weitestgehend unbegründet.

Umfang und Methode:

In der Sache zutreffend sind Einwendungen, daß der Biotopflächenverlust aufgrund von Änderungen der Tidewasserstände für die Natur- und Landschaftsschutzgebiete unterschiedlich dargestellt worden ist. Allerdings hat der Tatbestand, daß die Biotopflächenverluste nur bei den Naturschutzgebieten im einzelnen aufgeführt worden sind, nicht zu einer unterschiedlichen Bewertung dieser Biotopflächenverluste in Naturschutz- bzw. Landschaftsschutzgebieten geführt. So ist der im Mühlenberger Loch (und anderen Landschaftsschutzgebieten) ermittelte Eingriffsumfang in vollem Umfang als erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung in die Summe der durch diesen Tatbestand beeinträchtigten Flächen eingegangen.

 

Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:

Bezüglich der in den Einwendungen befürchteten durch Baggern und Verklappen hervorgerufenen Schwebstofferhöhung im Bereich des Mühlenberger Loches ist zunächst festzuhalten, daß es sich hierbei allenfalls um zeitlich und räumlich stark begrenzte Auswirkungen handelt. Auswirkungen, die zu einer nachhaltigen und deutlichen Veränderung der ökologischen Situation des Mühlenberger Loches führen, sind nicht erkennbar. Im übrigen haben die Träger des Vorhabens im Rahmen der technischen Planung angekündigt, den Eintrag von Schwebstoffen in das Mühlenberger Loch durch die Beschränkung der Verklappung auf bestimmte Tidephasen zu minimieren (vgl. Erläuterungsbericht, Teil C2).

Richtig ist zunächst auch der in den Einwendungen vorgebrachte Sachverhalt, daß im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie ein Vorkommen der gem. Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union (FFH-Richtlinie) prioritären Art Oenanthe conioides (Schierlings-Wasserfenchel) auf einigen Standorten im ökologischen Einzugsbereich der Tideelbe ermittelt worden ist. Im Hinblick auf die Berücksichtigung der FFH-Richtlinie im allgemeinen und auf die Auswirkungen des Vorhabens auf den Schierlings-Wasserfenchel im besonderen ist festzuhalten, daß die von den Trägern des Vorhabens hierzu vorgelegten Unterlagen zunächst noch unzureichend waren.

Aus diesem Grunde haben die Ausbauverwaltungen ergänzend zu den bereits ausgelegten Unterlagen eine Untersuchung der Verträglichkeit des Vorhabens mit der EU-Vogelschutzrichtlinie und mit der FFH-Richtlinie vorgelegt. Diese beschreibt und bewertet die Auswirkungen auf alle bestehenden und möglicherweise künftig ausgewiesenen EG-Vogelschutz- und FFH-Gebiete. Diese Untersuchung kommt zum Ergebnis, daß es ausbaubedingt zu keinen Verlusten des Vorkommens dieser Pflanzenart im ökologischen Einzugsbereich der Tideelbe kommen wird. Diesbezügliche Einwendungen sind also unbegründet.

Befürchtungen, daß die im Bereich von Schweinsand/Neßsand und Heuckenlock geplanten Strandvorspülungen zu erheblichen ökologischen Beeinträchtigungen können auf der Grundlage der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie nicht nachvollzogen werden. Gleichwohl hat sich der Träger des Vorhabens dazu entschlossen, auf die genannten Strandvorspülungen zu verzichten. Damit sind die diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen gegenstandslos.

Zutreffend ist auch der in den Einwendungen vorgebrachte Sachverhalt, daß ufernahe, ästuartypische Biotopflächen im Bereich Hamburgs durch Vordeichungsmaßnahmen verloren gegangen sind. Dies gilt im übrigen auch für das niedersächsische und schleswig-holsteinische Elbufer. In der Beschreibung und Beurteilung des gegenwärtigen Zustandes der Umwelt ist dieser Sachverhalt auch berücksichtigt worden. Die Beschreibung und Bewertung der ausbaubedingten Auswirkungen basiert demgegenüber allein auf dem derzeitigen Zustand der Umwelt. Etwa vorangegangene Vordeichungen spielen hierbei also entgegen den diesbezüglichen Einwendungen keine Rolle. Die in diesem Zusammenhang in den Einwendungen beklagten Biotopflächenverluste insbesondere im NSG Schweensand sind in der Umweltverträglichkeitsstudie als erhebliche und nachhaltige Umweltbeeinträchtigung beurteilt worden. Allerdings muß hier festgehalten werden, daß es sich bei diesem Biotopflächenverlust von 5 % der Gebietsfläche nicht um einen Flächenverlust im engeren Sinne, sondern um einen relativ kleinräumigen ökologische Strukturwandel handelt, bei dem sich beispielsweise Röhrichtflächen in Wattflächen wandeln werden. Die ökologische Strukturvielfalt und die damit in Zusammenhang stehenden Funktionszusammenhänge werden dadurch keineswegs gravierend beeinträchtigt.

Die Auswirkungen der Unterbringung von Baggergut auf Pagensand sind ausführlich im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie untersucht worden. Diesbezügliche in den Einwendungen erhobene Forderungen sind daher unbegründet. Im Hinblick auf Einwendungen gegen durch die geplante Aufspülung von Baggergut hervorgerufenen ökologischen Beeinträchtigungen ist festzuhalten, daß die Träger des Vorhabens den ursprünglich geplanten Standort des Spülfeldes so modifiziert haben, so daß die Umweltbeeinträchtigungen deutlich gemindert werden konnten. Es wird jetzt eine kleinere Fläche in Anspruch genommen, die einen insgesamt geringeren Biotopwert aufweist. Ästuartypische Lebensräume und Arten werden nicht länger beeinträchtigt. Darüber hinaus sind auch nur noch knapp 30 % und nicht, wie in den Einwendungen moniert, 50 % der durch das Spülfeld betroffenen Flächen nach § 15 LNatSchG besonders geschützte Biotope. Es ist allerdings zutreffend, daß diese Biotope irreversibel geschädigt werden (vgl. Ergänzungsband zur Umweltverträglichkeitsstudie). Konsequenterweise ist die Errichtung des Spülfeldes Pagensand in der Umweltverträglichkeitsstudie auch als erheblicher und nachhaltiger Eingriff bewertet worden.

Die Träger des Vorhabens haben im übrigen zwischenzeitlich eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vorgelegt, die sich auch auf das potentielle FFH-Gebiet Pagensand bezieht. Erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der FFH-Richtlinie konnten im Rahmen dieser Untersuchung nicht ermittelt werden. Die diesbezüglichen Einwendungen sind mithin gegenstandslos geworden.

Im übrigen ist zum Komplex der Baggergutunterbringung festzuhalten, daß die Baggergutverbringung im Bereich Brammerbank lediglich als mögliche Alternative zur Aufspülung von Baggergut auf Pagensand untersucht wurde. Aufgrund der besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen mehrerer Schutzgüter wurde diese Alternative jedoch längst verworfen, d.h. die Baggergutverbringung im Bereich der Brammer Bank wird nicht durchgeführt (vgl. Kap. 6 des Ergänzungsbandes zur Umweltverträglichkeitsstudie). Diesbezügliche Einwendungen sind daher inzwischen gegenstandslos.

Unzutreffend sind auch Einwendungen bezüglich der im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Kompensationsmaßnahme "Belumer Außendeich". So ist nach den Ausführungen des landschaftspflegerischen Begleitplans (Textband Kap. 7.2) davon auszugehen, daß durch die geplanten Maßnahmen das Schutzziel des Naturschutzgebietes - insbesondere unter dem Aspekt der Natürlichkeit ästuartypischer Vorländer - gestärkt wird. Der Belumer Außendeich ist als Naturschutzgebiet ausgewiesen, mit dem Schutzzweck der Erhaltung der Außendeichsländereien als Feuchtgebiet internationaler Bedeutung, insbesondere als Rast- und Nahrungs-, aber auch als Brutbiotop für Wat- und Wasservögel. Trotz dieses Schutzstatus ist, wie im landschaftspflegerischen Begleitplan erläutert, der Belumer Außendeich in seinem derzeitigen Zustand naturschutzfachlich eher geringwertig einzustufen.

Die systematischen Untersuchungen der ausbaubedingten Änderungen in den Elbenebenflüssen haben gezeigt, daß sich in den Nebenflüssen eine zwar sehr geringe aber tendenzielle Erhöhungen der Strömungsgeschwindigkeiten einstellen wird. Eine Verlandung der durchströmten Bereiche der Elbnebenflüsse ist daher nicht zu befürchten. Daher ist auch eine Beeinflussung des NSG Auetals, wie in den Einwendungen befürchtet, nicht zu erwarten. Spezielle, auf diese Problematik gerichtete Beweissicherungsmaßnahmen sind daher nicht erforderlich.

Sachlich nicht richtig sind Einwendungen bezüglich der Bewertung des NSG "Eschschallen im Seestermüher Vorland". Mit der Wertstufe 4 wurden hier lediglich einige als Intensivgrünland der Marschen kartierte kleinere Teilflächen des NSG "Eschschallen im Seestermüher Vorland" eingestuft. Der überwiegende Teil des NSG wurde als Schilf-Landröhricht mit zoologischer Bedeutung (Wertstufe 2) oder Flußwattröhricht (Wertstufe 1) eingestuft. Mehr als 80 % der Fläche dieses NSG wurden höher bewertet als Wertstufe 4.

Die Ergebnisse der von der GKSS durchgeführten Schwebstofftransportmodellierung ergaben für das NSG Eschschallen keine signifikanten Änderungen der Schwebstoffkonzentration sowie der Bodenbelegung (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie Karte 9.1-2, Blatt 4+5 sowie Materialband II A). Eine Aufschlickung im Bereich des NSG Eschschallen ist daher nach dem derzeitigen Stand des Wissens entgegen den diesbezüglichen Einwendungen nicht zu erwarten. Ein Öffnen der Priele und Siele ist daher nicht erforderlich.

Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung wurden nachvollziehbar keine erheblichen oder erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen des Nationalparkes Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer festgestellt. Diesbezügliche Einwendungen sind daher ebenfalls unbegründet.

j) Schutzgebiete für Arten und Biotope

Durch das Vorhaben werden verschiedene Schutzgebiete für Arten und Biotope betroffen. Dabei handelt es sich insbesondere um Schutzgebiete nach der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie, um Schutzgebiete nach der Ramsar-Konvention, um Nationalparke, um Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie um Biosphären-Reservate nach dem UNESCO-Programm "Man an Biosphere". Das Vorhaben wirkt sich in unterschiedlichem Maß auf derartige bereits bestehende oder geplante Schutzgebiete aus und widerspricht daher teilweise den Zielen der betreffenden (künftigen) Schutzgebietsverordnungen. Die Schutzgebiete haben auch Bedeutung für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, so daß ihnen in der Abwägung ein hohes Gewicht beizumessen ist.

Soweit es um die Schutzgebiete nach der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie geht, ist auf die Ziffer VII 3. (Vogelschutz- und FFH-Richtlinie) zu verweisen, in dem es um die Verträglichkeit des Vorhabens mit den (anzunehmenden) Erhaltungszielen derartiger (künftiger) Schutzgebiete geht. Dort wurde eine erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgebieten ausgeschlossen, die gemäß § 19 c BNatSchG eine Vorhabenszulassung nur im Ausnahmewege gestatten würde. Obwohl danach eine Unverträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen nicht festgestellt wurde, werden dort dennoch nachteilige Auswirkungen auf geschützte Arten und Biotope eintreten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß von den Auswirkungen auch besonders schutzwürdige sog. "prioritäre" Arten bzw. Biotope erfaßt werden.

Die im Rahmen dieses Belanges zu erwartenden Beeinträchtigungen für Schutzgebiete von Arten und Biotope konnten sich jedoch im Rahmen der Abwägung nicht gegenüber den für die Durchführung des Vorhabens sprechenden öffentlichen Interessen durchsetzen.

Das gilt auch für diejenigen Beeinträchtigungen, die sich insbesondere in den Naturschutzgebieten "Zollenspieker", "Heuckenlock", "Schweenssand" und "Neßsand" und anderen Naturschutzgebieten auswirken oder auswirken können. Dabei kann es dahinstehen, ob diese Auswirkungen als unmittelbare Erfüllung der Verbotstatbestände der einzelnen Natutschutzgebietsverordnungen anzusehen sind, oder ob wegen der nur mittelbaren Verursachung der Auswirkungen auf das eigentliche Schutzgebiet, diese Veränderungen den Verbotstatbeständen der Schutzverordnungen von vornherein nicht unterfallen. Denn in jedem Falle liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 48 HmbNatSchG vor, da überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung, im übrigen auch diejenige von den Verboten des HmbNatSchG selbst, erfordern. Dies ist bereits zuvor dargelegt.