Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2.9 Denkmalschutz

Die Einwendungen enthielten zu diesem Themenkomplex folgende Schwerpunkte:

  • Nichtberücksichtigung rechtlicher Grundlagen
  • Unvollständigkeit der berücksichtigten Kulturgüter, Baudenkmäler und Denkmalbereiche
  • Wrackstellen
  • Fundstellen mesolithischer Artefakte
  • Beeinträchtigung denkmalgeschützter Häfen

 

(1) Nichtberücksichtigung rechtlicher Grundlagen

Einwender:

AG-29 Schleswig-Holstein,
Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein
und andere

Die denkmalrechtlichen Grundlagen des Landes Schleswig-Holstein seien nicht in der aktuell gültigen Fassung berücksichtigt worden.

Der Aspekt des kulturellen Erbes entsprechend der europarechtlichen Vorgabe sei in der Umweltverträglichkeitsstudie zu kurz gekommen.

 

Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

So trifft es zwar zu, daß inzwischen die Neufassung des schleswig-holsteinischen Denkmalschutzgesetzes in Kraft getreten ist. Dadurch sind im Untersuchungsgebiet zusätzliche Denkmalbereiche in Beidenfleth, Borsfleth, Brunsbüttel, Elmshorn und Glückstadt zu berücksichtigen. Da jedoch generell erhebliche Auswirkungen des Fahrrinnenausbaus auf terrestrische Kulturgüter ausgeschlossen werden können, werden auch für diese Denkmalbereiche keine erheblichen Beeinträchtigungen eintreten.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern bei der Bearbeitung zum Schutzgut Kulturgüter in der Umweltverträglichkeitsstudie der Aspekt des kulturellen Erbes nicht ausreichend erfaßt wurde.

(2) Unvollständigkeit der berücksichtigten Kulturgüter, Baudenkmäler und Denkmalbereiche

Einwender:

H00124
Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein
und andere

Laut UVPG sei der Sac.htmekt Kulturgüter abzuarbeiten. Die Umweltverträglichkeitsstudie gehe jedoch nur auf die Kulturdenkmäler, nicht jedoch auf die Kulturgüter ein. Durch eigene Bearbeitungen hätte der Umweltverträglichkeitsuntersuchung-Gutachter zusätzlich die Kulturgüter ermitteln, beschreiben und bewerten müssen, da für eine Beurteilung diese Sachverhalte unabdingbar seien.

In den zur Verfügung gestellten Unterlagen fehle eine Zusammenstellung und Beschreibung der in den Karten verzeichneten Kulturdenkmäler. Dies erschwere eine Beurteilung des Vorhabens und seiner Auswirkungen.

 

Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

Denn der Begriff Kulturgüter wurde in Anlehnung an die Denkmalschutzgesetze der Länder gefaßt. Als Kulturgüter gelten demnach Baudenkmale, Bodendenkmale, archäologische Denkmale, bewegliche Denkmale und ablesbare Spuren historischer Landnutzungsform wie Siedlungs- und Erschließungskulturen und landwirtschaftliche Nutzungsformen, sofern an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Zur Erfassung der Kulturgüter wurden die in offiziellen Verzeichnissen eingetragenen Objekte, sowie Objekte, die demnächst in Denkmallisten aufgenommen werden sollen, herangezogen. Zusätzlich wurden Erhebungen von Kulturgütern in denkmalpflegerisch noch nicht erfaßten Bereichen in Hamburg durchgeführt. Einzelne Objekte, die von denkmalpflegerischem Interesse sein mögen, aber derzeit noch nicht erfaßt sind, sind weitgehend im Bereich der Sachgüter erfaßt worden. Eine in den Einwendungen monierte nur unvollständige Berücksichtigung des Schutzgutes "Kulturgüter" im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie kann daher ausgeschlossen werden.

Zudem werden die in den Karten verzeichneten Kulturdenkmale entgegen diesbezüglichen Einwendungen in der Umweltverträglichkeitsstudie zusammengestellt und beschrieben (vgl. Kap. 7.9.1 der Umweltverträglichkeitsstudie). Ausführlichere Informationen über die Kulturgüter lassen sich den MATERIALBÄNDEN XI und XII entnehmen. Die Beurteilung der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens würde im übrigen durch die in den Einwendungen hierzu angesprochenen Mängel in keiner Weise beeinflußt.

 

(3) Wrackstellen

Einwender:

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein
und andere

Im Untersuchungsgebiet sei das Vorkommen von Wrackfundstellen belegt. Daher sei es notwendig, zum Schutz und Erhalt dieser Kulturgüter bei den Baggerarbeiten gewisse Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.

Für die Durchführung der Baggerarbeiten an der Stelle "Wrackstelle Wittenberge" wird beantragt, die Arbeiten von Fachleuten der archäologischen Denkmalschutzbehörden zu begleiten (auf dem Bagger).

Für die Durchführung der Arbeiten im Bereich der "Wrackstelle Neumühlen" wird beantragt, das Hamburger Museum für Archäologie über den Beginn der Arbeiten zu informieren. Die Arbeiten seien durch Fachpersonal der archäologischen Denkmalbehörde zu beobachten.

Für die Durchführung der Arbeiten an der Stelle "Tjalk" BSH-Nr. 966 wird beantragt, daß die Abtiefung den Sollwert nicht überschreiten dürfe. Der Beginn der Baggerarbeiten sei vier Wochen vorher mitzuteilen.

Der morphologische Nachlauf werde an einigen Stellen bislang unbekannte Wracks freilegen. Es wird beantragt, nach den Arbeiten vier Jahre ein Monitoringprogramm entlang der Baggerungsstrecken zu betreiben.

 

Bezüglich des Wracks "Tjalk" wird den Anregungen und Bedenken durch die Anordnungen A.II.1.1.3 und 1.1.6 Rechnung getragen. Den übrigen Einwendungen ist ganz überwiegend durch die entsprechenden Auflagen im Planfeststellungsbeschluß der Delegationsstrecke Rechnung getragen.

Die Forderung nach einem 4-jährigen Monitoringprogramm entlang der Baggerungsstrecken war jedoch zurückzuweisen. Denn insoweit ist weder ein morphologischer Nachlauf im einzelnen, noch ein solcher, der unbekannte Wracks freilegt, nachgewiesen. Die Beobachtung der Entwicklung im Strom in bezug auf eventuelle Wrackfunde ist aber die originäre Aufgabe der zuständigen Denkmalschutzbehörden, die nicht ohne Ausbaubezug dem TdV aufgegeben werden kann.

Aus demselben Grund können auch die Personalkosten, die durch die Beobachtung der Baggerungen bzw. durch die Erkennung und Sicherung eventueller Funde durch die zuständigen Denkmalschutzbehörden enstehen, nicht dem TdV auferlegt werden.

 

(4) Fundstellen mesolithischer Artefakte

Einwender:

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein
und andere

 

In Abschnitten der Vertiefungsstrecke (Klappgrube Mühlenberger Loch, Strecke Köhlbrand bis Köhlfleet) lägen Kiesschichten vor, die charakteristischerweise Fundstücke mittelsteinzeitlicher Kulturen enthielten. Bei Förderung dieser Kiese auf der Strecke Köhlbrand bis Köhlfleet sei die archäologische Denkmalschutzbehörde zu informieren. Die Arbeiten seien von Fachpersonal zu begleiten.

Für die Durchführung der Arbeiten im Bereich der Klappgrube Mühlenberger Loch werden 2 alternative Vorgehensweisen zur Auswahl gestellt:

  • es werden an mindestens drei Stellen je 5 Kubikmeter Kies aus der Böschungskante entnommen. Diese Kiesmengen müssen getrennt abtransportiert und an Land durchgesiebt werden. Enthalten die Kiese die erwarteten Fundgegenstände, müssen erheblich größere Mengen aus verschiedenen Tiefen herausgebaggert werden. Auch der Untersuchungsumfang an Land wird sich entsprechend erweitern. Die hier benötigten Mengen liegen in der Größenordnung von insgesamt rund 50 Kubikmetern aus 10 Stellen und Tiefen. Ziel ist es, eine ausreichende Menge von Qualität und Quantität der mesolithischen Fundstelle zu sichern; der Verlust der übrigen Mengen würde dann in Kauf genommen werden.
  • die Denkmalschutzbehörden bevorzugen aber eine zweite Lösung, nämlich die Ausklammerung des beschriebenen Areals aus der vorgesehenen Planung. In diesem Falle würde die Klappgrube in 2 Hälften geteilt werden, die durch das kulturgeschichtlich bedeutsame Areal getrennt werden. Um ausreichende Abstände einzuhalten, sind die notwendigen Böschungen zu beachten. Gegen eine Ausweitung der Klappgruben um die benötigten Strecken nach Norden und Süden bestehen keine Bedenken.

 

Der Einwendung wird teilweise durch Auflagen im Planfeststellungsbeschluß für die Delegationsstrecke Rechnung getragen.

Im übrigen war die Einwendung jedoch zurückzuweisen. Die von dem Vorhaben veranlaßten Baggerarbeiten im Bereich der Klappgrube Mühlenberger Loch gestatten aus technischen Gründen und auch aus Kostengründen weder eine Zweiteilung der Baggerstrecke noch auch nur die geforderte differenzierte Probennahme. Jedoch sehen die Auflagen der Delegationsstrecke vor, daß das in diesem Bereich geförderte Baggergut an Land verbracht wird und dort im Zuge der Verbringung auf etwaige Bodenfunde hin beobachtet werden kann.

 

(5) Beeinträchtigung denkmalgeschützter Häfen

Einwender:

H00055, H00072,
Bezirksregierung Lüneburg,
Gemeinde Wischhafen
und andere

Durch die vorhabensbedingte Verschlickung der Häfen werde deren Nutzbarkeit für die Schiffahrt zunehmend eingeschränkt. Dies betreffe auch die denkmalgeschützten Häfen, die hierdurch im besonderen Maße eine Kompensierung dieses Einflusses erforderte (z. B. kommunaler Hafen Wischhafen).

Es würden Schäden an der Pfahlgründung der Speicherstadt durch das maßnahmebedingte weitere Absinken des Tideniedrigwassers befürchtet. Als Folge des Trockenfallens der Pfahlgründung werde eine Verschärfung des Verrottungsprozesses erwartet.

Für das unter Denkmalschutz stehende Wohnhaus Övelgönne 72 - 75 seien vorhabensbedingt Schädigungen durch Hochwasser zu erwarten.

 

Die vorgebrachten Einwendungen sind weitgehend unbegründet.

So zeigen die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie bezüglich der ausbaubedingten Folgen für den Schwebstoffhaushalt, daß weder eine signifikante Erhöhung der Schwebstoffkonzentration noch eine signifikante Änderung der Bodendeponierung eintreten wird. Dementsprechend wurden für keinen Landes- bzw. Kommunalhafen des Untersuchungsgebietes nennenswerte Änderungen des Sedimentationsgeschehens prognostiziert (MATERIALBAND II B). Dies gilt dementsprechend auch für den kommunalen Hafen Wischhafen.

Maßnahmebedingte Schäden an der Pfahlgründung der Hamburger Speicherstadt können ebenso ausgeschlossen werden. Denn die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführten Untersuchungen zu den Auswirkungen der veränderten Tidedynamik (MATERIALBAND I) haben ergeben, daß durch die ständige, ca. zweimal täglich erfolgende Wiederüberflutung die hölzernen Pfähle der Speicherstadt wassergesättigt bleiben und keiner maßnahmebedingten negativen Beeinflussung ausgesetzt sein werden (vgl. MATERIALBAND XII).

Soweit sich die Einwendungen auf Gefährdungen des denkmalgeschützen Hauses Övelgönne
72 - 75 beziehen, wird auf den Punkt Umweltnutzung Wohnen Bezug genommen.

 

Bewertung:

Der Denkmalschutz ist ein wesentlicher öffentlicher Belang. Bezüglich der Bundesstrecke ist dem Denkmalschutz durch die Anordnungen A.II.1.1.3 und 1.1.6 hinreichend Rechnung getragen. Soweit die Delegationsstrecke betroffen ist, ist die nicht auszuschließende Beeinträchtigung des Denkmalschutzes hinzunehmen, da die Ausbaubelange insoweit den Vorrang genießen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil im wesentlichen den Belangen des Denkmalschutzes durch Auflagen Rechnung getragen wurde.

 

2.10 Sonstige Belange

Zu diesem Themenkomplex ergeben sich folgende Schwerpunkte:

  • Grundwassernutzung
  • Freizeit und Erholung
  • Jagd

2.10.1 Grundwassernutzung

Zu diesem Thema haben eingewendet:

H00074, H00124,

Hamburger Wasserwerke GmbH,
Gemeinde Stelle,
Samtgemeinde Am Dobrock,
Gemeinde Geversdorf,
Staatliches Amt für Wasser und Abfall Stade,
Flecken Neuhaus/Oste,
Wasserbeschaffungsverband Wingst
und andere

1) Das Grundwasser entlang der Elbe, in seiner Funktion als Trinkwasser und als Brauchwasser, werde u.a. durch die von Erosion und Unterhaltungsbaggerei verursachten Einschnitte in den oberen Grundwasserleiter gefährdet.

Hierdurch könnten sich u.a. die Grundwasserstände und damit die Grundwasserströmung verändern. Erschwerend komme hinzu, daß mögliche Wechselbeziehungen zwischen der Elbe und dem Grundwasser zur Zeit nicht hinlänglich abschätzbar seien.

2) Im einzelnen stehe zu befürchten, daß

- Wasserwerke (etwa Haseldorfer Marsch, Wilster Marsch, Hadeln) durch die weitere Verschiebung der Brackwasserzone elbaufwärts beeinträchtigt würden.

- für die Trinkwasserfassung in Wingst die Gefahr der Versalzung des Grundwassers bestehe

- die Wasserversorgung Wesermünde-Nord und das Wasserwerk Langen beeinträchtigt würden, da sie jeweils einen neuen Tiefbrunnen in der Wanhödener Rinne mit Entnahmen von 800.000 bzw. 1.2 Mio m³/a betrieben und deren Einzugsbereiche bis in den Untersuchungsraum reichten.

Daher habe der Vorhabenträger zu eigenen Lasten ein ständiges Monitoring bzgl. der Grundwassergüteparameter durchzuführen.

3) Bei der Planung für das LBP-Gebiet Hetlingen-Giesensand sei zu beachten, daß die Hamburger Wasserwerke hier 8 Grundwassermeßstellen besäßen, die erhalten bleiben müßten. Sie seien auch Pächter eines Flurstücks (26/1), das zum Bau eines Förderbrunnens vorgesehen sei. Entsprechende Leitungsrechte seien eingetragen. Nach aktuellem Planungsstand könne auf diesen Standort nicht verzichtet werden. Auch das geplante Wasserschutzgebiet des WW Haseldorfer Marsch werde durch das Kompensationsgebiet überplant.

Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

 

 

Es ist davon auszugehen, daß durch das geplante Vorhaben keine Veränderung des hydraulischen Kontaktes zwischen Grundwasser und Elbwasser eintreten wird. Aufgrund der bis-herigen Ausbaumaßnahmen in der Elbe ist bereits jetzt vor allem im Bereich der Fahrrinne von einem überall guten Grundwasserkontakt der Elbe auszugehen (vgl. MATERIALBAND IV, S. 45). Die Entfernung einer Kolmationsschicht wird bei Fahrrinnenvertiefungen für das Grundwasser keine bedeutende Rolle spielen, weil sich die Abdichtung bereits in kürzester Zeit wieder wie vorher einstellt (vgl. MATERIALBAND IV, S. 49). Die überwiegend prognostizierte Verringerung des Tidehalbwassers in der Elbe führt darüber hinaus zu einer verringerten Infiltration von Elbwasser in das Grundwasser (MATERIALBAND IV, S. 599).

 

 

Die Untersuchungen zum Schutzgut Grundwasser ergaben, daß die ausbaubedingten Ver-änderungen der grundwasserströmungswirksamen Wasserstände sehr gering sind. Sie werden von der natürlichen Variabilität der Wasserstandsschwankungen deutlich überlagert. Die in den Elbenebenflüssen prognostizierte geringe Erhöhung des Tidehalbwassers kann zu einer gering verstärkten Infiltration von belastetem Oberflächenwasser in das Grundwasser führen. Dies wird als gering negative Auswirkung der geplanten Maßnahme bewertet (vgl. MATERIAL-BAND IV).

Zu den einzelnen geäußerten Befürchtungen ist festzustellen:

  • Die prognostizierte Erhöhung der Salinität in der Elbe im Bereich der Haseldorfer Marsch liegt bei max. 0,09 ‰ (vgl. MATERIALBAND IV, S. 491) und befindet sich innerhalb der dortigen natürlichen Schwankungsbreite der Salinitätsgehalte in der Elbe (S. 599).
  • Eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch eine zunehmende Versalzung wird für den Bereich in Wingst nur in nicht erheblichem Umfang prognostiziert (Kap. 8.2.14 in MATERIALBAND III).

Zu 1)

Hinsichtlich der Grundwassernutzung wird Bezug genommen auf das Kapitel zu § 11 UVPG Abschnitt "Grundwasser". Danach wird das Vorhaben keine entscheidungserheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser nach sich ziehen. Fachlich wird diese Feststellung dahingehend begründet, daß durch das geplante Vorhaben zum einen keine Veränderung des hydraulischen Kontaktes zwischen Grundwasser und Elbwasser eintreten wird. Aufgrund der bisherigen Ausbaumaßnahmen der Elbe ist bereits jetzt von einem überall bestehenden Grundwasserkontakt der Elbe auszugehen (vgl. Materialband IV, S. 45). Zum anderen sind die ausbaubedingten Änderungen der grundwasserströmungswirksamen Wasserstände sowie die Salinität des Elbwassers als sehr gering einzuschätzen.

Zu 2)

Daher werden auch für die angesprochenen Wasserwerke und die Trinkwassererfassung in Wingst keine entscheidungserheblichen Auswirkungen eintreten.

Der neue Tiefbrunnen des WVV Wesermünde-Nord und der neue Tiefbrunnen des Wasserwerks Langen, die in der Wanhöder bzw. in der Bremerhavener Rinne abgeteuft wurden, liegen außerhalb des Elbeinflusses und werden nicht von der Elbe her angeströmt. Sie sind deshalb nicht Bestandteil des Untersuchungsgebietes. Es ist daher nicht mit Aus-wirkungen auf die Grundwasserstände und/oder auf die Grundwassergüte aufgrund der geplanten Maßnahme zu rechnen; eine Beweissicherungsauflage ist nicht erforderlich.

Zu 3)

Bezüglich der Einwendungen der Hamburger Wasserwerke im Bereich des für eine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme vorgesehenen Gebietes Hetlingen-Giesensand ist darauf hinzuweisen, daß der LBP eine Trinkwasserförderung nicht ausschließt. Nutzungskonflikte oder -einschränkungen sind damit nicht gegeben.

2.10.2 Freizeit und Erholung

Zu diesem Thema haben eingewendet:

H00050, H00074, H00118, H00124, H00153, K00064, K00137, K00190, K00388, K00389, K00423,
Stadt Cuxhaven, Stadtplanungsamt,
Förderkreis "Rettet die Elbe" e. V.,
Gemeinde Drochtersen,
Flecken Freiburg/Elbe,
Landkreis Cuxhaven, Kreisentwicklung
und andere

Die Bestandsaufnahme der Umweltnutzungen sei unzureichend und daher ungeeignet für die Planung. So blieben z. B. die Regattasegelei, das Baden, Wattlaufen und die Hobbyfischerei unberücksichtigt.

Die UVS sei zum Aspekt der Freizeit- und Erholungsnutzung nachzuarbeiten.

Die UVS bewerte zusätzlich die Belange des Schutzgutes Mensch, bezüglich Fremdenverkehr, Freizeit und Erholung in unangemessener Weise zu niedrig.

Der geplante Ausbau werde abgelehnt, da er nicht den Bestimmungen von § 13 WaStrG entspreche, indem er nämlich nicht die Erholungseignung der Gewässerlandschaft beim Ausbau beachte. Beispielhaft seien diesbezüglich folgende Aspekte zu nennen:

  • Der geplante ökologische Ausgleich gehe zu Lasten von Erholung und Sportschiffahrt.
  • Die Sedimentation in den Wattgebieten vor Cuxhaven werde zunehmen und die Funktion der Sandwatten für das Nordseeheilbad beeinträchtigen. Dies werde einen Attraktivitätsverlust der Wattgebiete zur Folge haben.
  • Die Nutzung des Unterelbraums als Erholungsraum allgemein und zur Naturbeobachtung werde eingeschränkt.
  • Die wassersportliche Nutzung der Elbe und damit die touristische Attraktivität der Region werde durch die erhöhten Strömungsgeschwindigkeiten in Frage gestellt. Insbesondere ergebe sich hierdurch eine Gefährdung der Sportschiffahrt, der Badenden und eine Beeinträchtigung des sicheren Strandbetriebs.
  • Die Sicherheit von Erholungssuchenden, Freizeitschiffern und Kleinfischern werde auch durch den verstärkten Sog und Schwell der größer werdenden Schiffe bei der Passage von Baggergutablagerungsflächen berührt.
  • So werde für die Baggergutablagerung Krautsand erwartet, daß dort vorhabensbedingt der Strand verloren gehe. Dadurch werde Krautsand seine Einzigartigkeit an der Unterelbe verlieren und die Entwicklung zum Naherholungszentrum rückläufig sein (Antrag 4-424.doc).

Die im Elbschlick angereicherten Schadstoffe würden bei der Ausbaggerung und der Verklappung in das Elbwasser gelangen und über die Nahrungsmittelkette - Schwermetallbelastung von Krabben und Speisefischen - letztlich zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führen. Auch außendeichs grasendes Vieh sei hiervon betroffen, so daß der Mensch, z. B. als Milchkonsument, geschädigt werde.

Weiterhin resultiere aus dieser vorhabensbedingten Schadstoffbelastung eine Gesundheitsgefährdung beim Baden (Hautreizungen und -ekzeme wie in den 70er und 80er Jahren).

Darüber hinaus komme es durch die Baggergutablagerung Hollerwettern-Scheelenkuhlen zu Veränderungen der Strömungsbedingungen und damit zu einer Veränderung der Verdünnungsbedingungen für die Abwässer von industriellen Einleitern zwischen Brunsbüttel und Brokdorf sowie der beiden KKW Brokdorf und Brunsbüttel. Daraus ergäben sich ebenfalls Beeinträchtigungen der Menschen (z. B. Badende).

Daher sei zu fordern, daß die gewerbliche Schiffahrt, die Sport- und Freizeitschiffahrt sowie die "stetige Zunahme des Tourismus über den Wasserweg" durch die Maßnahme nicht gefährdet werden dürften.

Bezüglich der betroffenen Bereiche sei eine Beweissicherung durchzuführen.

 

Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

 

Im Untersuchungsgebiet betriebene Freizeitnutzungen, wie (Regatta)segelei, Baden, Wattlaufen, Hobbyfischerei und deren mögliche maßnahmebedingte Beeinträchtigungen werden in angemessenem Umfang im Materialband XIV und zusammenfassend in der UVS, Kap. 9.10, beschrieben. Allgemein ist festzustellen, daß der Aspekt der Freizeit- und Erholungsnutzung in den Antragsunterlagen eine hinreichende Berücksichtigung fand und die vorgenommenen Untersuchungen auch methodisch nicht zu beanstanden sind. Speziell kann die Einwendung nicht nachvollzogen werden, daß eine Bewertung der Belange des Schutzgutes Mensch bezüglich dieser Umweltnutzungen nicht gebührend erfolgte. Bei der Bearbeitung des Schutzgutes Mensch ist zu berücksichtigen, daß durch die Betrachtung der übrigen Schutzgüter physikalische, chemische und biologische Einwirkungen und ihre Auswirkungen auf den Menschen erfaßt und über die Wechselbeziehungen berücksichtigt wurden. Bei den in der Einwendung zitierten Belangen des Schutzes Mensch "Fremdenverkehr, Feizeit und Erholung" handelt es sich um umweltabhängige Nutzungen, die im Rahmen der UVU zwar betrachtet, aber nicht bewertet werden, da es sonst zu Doppelbewertungen gekommen wäre. Die Nutzungen sind dahernicht dem Schutzgut Mensch zugeordnet worden.

 

Darüber hinaus ist hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen im allgemeinen festzustellen, daß eine ausbaubedingte Verstärkung der bereits gegenwärtig bestehenden Einschränkung der Nutzung des Unterelberaums und der Naturbeobachtung nicht zu erwarten ist (vgl. Materialband XIV, Teil A, Kap. 4.2.6). Dazu im einzelnen:

 

Wie in Materialband II A und Materialband XIV, Teil A, überzeugend ausgeführt, ist keine maßnahmebedingte Veränderung des Sedimentations- und Erosionsgeschehens in den Wattegebieten vor Cuxhaven zu erwarten, die eine Änderung des Wattes im Hinblick auf die Freizeit- und Erholungsnutzung zur Folge hätte. Ein Attraktivitätsverlust für die Wattgebiete im Bereich des Nordseeheilbades Cuxhaven wird daher nicht erfolgen.

Auch eine Zunahme der bereits gegenwärtig bestehenden Belastungen der Sport und Kleinschiffahrt durch die ausbaubedingten Veränderungen der Strömungsgeschwindigkeiten ist nicht zu erwarten (vgl. Materialband I und XIV)

 

Ebenso werden die bereits gegenwärtig für Badende bestehenden Belastungen durch Wellen und Strömung maßnahmebedingt nicht zunehmen (vgl. Materialband XIV):

Durch die dem Ufer vorgelagerten Baggergutablagerungsflächen ergibt sich eine Erhöhung der Sohlrauheit des Gewässers in Ufernähe. Die erhöhte Sohlrauheit hat eine Abnahme der Strömungsgeschwindigkeit zur Folge. Dies bezieht sich nicht nur auf Tideströmungen, sondern auch auf schiffserzeugte Strömungen. Durch die Baggergutablagerungsflächen werden künstliche Flachwasserzonen geschaffen, die auf Wellen energiezehrend wirken, so daß sie nur noch abgeschwächt das Ufer erreichen. Der schiffserzeugte Absunk wird ebenfalls gemindert, weil durch die erhöhte Sohlrauheit das Wasser im Flachwasserbereich nicht so leicht abfließen kann, die Sogwirkung also gebremst wird. Von einer Beeinträchtigung des Strandbetriebs durch die Baggergutablagerungsflächen ist daher nicht auszugehen; ebenso ist ein Verlust von Strandflächen, z. B. im Bereich Krautsand, nicht zu befürchten.

 

Die befürchtete Erhöhung von Wellen durch die mit der Baggergutablagerung Scheelenkuhlen verbundenen Verringerung der Wassertiefe wird nach den nachvollziebaren Aussagen der BAW-AK nicht eintreten. Geringere Wassertiefen führen vielmehr zu einer Verringerung der Wellenhöhe. Wellenhöhen größer als die Wassertiefe werden ausgeschlossen, da sie an der seeseitigen Kante der Ablagerungsfläche gebrochen werden.

 

Die Umweltverträglichkeitsstudie weist im Hinblick auf maßnahmebedingte Schadstofffreisetzungen aus, daß es, bedingt durch die Umlagerung von Sedimenten, allenfalls zu kurzfristigen und geringen Beeinträchtigungen der Gewässergüte im direkten Eingriffsbereich, d.h. an den Ausbau- und Verklappstellen, kommen wird. Erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen der Gewässergüte können auf der Grundlage der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie ausgeschlossen werden. Damit können auch vorhabensbedingte direkte Gefährdungen von Menschen z. B. beim Baden oder indirekte Gefährdungen über die Nahrungskette ausgeschlossen werden.

Auch eine vorhabensbedingte Veränderung der Verdünnungsbedingungen für die Abwässer industrieller Einleiter zwischen Brunsbüttel und Brokdorf sowie der KKW Brokdorf und Brunsbüttel in Richtung auf eine Erhöhung der Schadstoffkonzentration kann ausgeschlossen werden. So ergibt sich für den Gesamtbereich vom AKW Brokdorf bis zu den Einleitern bei Brunsbüttel infolge des Ausbaus eine Tendenz zur Strömungserhöhung, die bis an das rechte Elbufer wirksam wird. Die Ergebnisse der durchgeführten Modelluntersuchungen zeigen, daß die Strömungen im Bereich von Büttel bis über Brunsbüttel hinaus sich innerhalb einer Bandbreite von 0,01 bis 0,03 m/s auch ufernah erhöhen. Dies gilt sowohl für die Ebbe- als auch für die Flutströmung. Damit ergibt sich, daß der Ebbe-Flut-Weg sich in diesem Gebiet auch ufernah verlängert und in keinem Fall verkürzt. Die so vergrößerte beteiligte Wassermenge führt damit grundsätzlich zu einer größeren Verdünnung von eingeleitetem Wasser mit Schadstoff- und Wärmefracht.

Es ist mittlerweile eine gegenüber den Angaben in den Antragsunterlagen modifizierte bauliche Gestaltung der Baggergutablagerungsfläche Hollerwettern-Scheelenkuhlen festgestellt worden, nunmehr ist eine deutlich verkleinerte (verkürzte), Baggergutablagerungsfläche vorgesehen. Die Herstellung von Bauwerken im Nahbereich von Kühlwasserein- und Ausläufen des KKW Brokdorf entfällt nunmehr gänzlich; das Ende der Baggergutablagerungsfläche liegt 2,7 km von den Ein- und Auslaufbauwerken entfernt. Eine Beeinflussung der dortigen Strömungsverhältnisse kann ausgeschlossen werden.

Die Notwendigkeit einer Beweissicherung ergibt sich danach nicht.

 

2.10.3 Jagd

Zu diesem Thema haben eingewendet:

Landesamt für Natur und Umwelt Schleswig-Holstein,
Landesjägerschaft Niedersachsen e.V.

Auf den Ausgleichsflächen sei sicherzustellen, daß insbesondere auf Wasservögel keine Jagd stattfinde, da dort Rastplätze mit z.T. internationaler Bedeutung seien.

In der Erörterung wurde ergänzend beantragt, daß in den Bereichen der Kompensationsmaßnahmen die Jagd grundsätzlich zu verbieten sei, da die jagdliche Nutzung der Flächen dem Schutzziel der Förderung von artenreichem mesophilem Grünland entgegenwirke.

Die Einwendung ist unbegründet. Teilweise besteht ein generelles Jagdverbot für Vögel im Bereich der geplanten Maßnahmen schon. Für die Ausgleichs- und Ersatzflächen sind darüber hinaus im Landschaftspflegerischen Begleitplan keine Einschränkungen der Jagd vorgesehen. Denn ein generelles Jagdverbot wirkt sich auf die festgestellte Kompensationswirkung und den festgestellten Kompensationsumfang nicht aus.

 

2.10.4 Beanstandung eines fehlenden Beweissicherungsverfahrens für den 13,5 m Ausbau

Zu diesem Thema haben eingewendet:

H00074,
Artlenburger Deichverband,
Harburger Deichverband,
Hadelner Deich- und Uferbauverband,
Ostedeichverband IV,
Unterhaltungsverband Kehdingen,
Flecken Freiburg/Elbe,
Deichverband Nordkehdingen,
Entwässerungsverband Nordkehdingen,
Unterhaltungsverband Hadeln,
Wasserversorgungsverband Land Hadeln,
Medemverband,
Altenbrucher Schleusenverband,
Grodener Schleusenverband,
Schleusenverband Cuxhaven
und andere

Das Beweissicherungsverfahren zum 13,5 m - Ausbau sei nicht vollständig abgeschlossen. Es sei darauf zu bestehen, daß entweder ein befriedigender Abschluß dieses Verfahrens oder aber eine Einstellung der Ergebnisse in das neue Verfahren geleistet werde.

Die zögerliche Praxis bei der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen zum 13,5 m-Ausbau von 1978 bis 1993 (Freiburger Hafeneinfahrt) dürfe sich nicht wiederholen

Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

Es mag dahinstehen, ob das Beweissicherungsverfahren zum KN - 13,5 m-Ausbau förmlich abgeschlossen ist oder nicht. Die Daten und Ergebnisse aus diesem Beweissicherungsverfahren sind dokumentiert und können bei Bedarf bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt -Außenstelle Nord- abgefragt werden. Sie sind jedoch nicht Bestandteil der Antragsunterlagen für die Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe und stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Maßnahme mit Ausnahme der unter A.III.7 berücksichtigten Auswirkungen des 13,5 m-Ausbaues auf die Ufertopographie.

Die Erkenntnise aus dem 13,5 m-Verfahren sind im übrigen in die aktuellen Strombauplanungen und in die begleitenden Beweissicherungsmaßnahmen eingeflossen.

Die Kompensation für die in der UVS festgestellten Eingriffe soll zeitnah erfolgen.

 

2.10.5 Katastrophenschutz, Havarien

Zu diesem Thema haben eingewendet:

H00008, H00060, H00121, H00122, K00164, K00356, K00429, K00433,

Wasser- und Bodenverband Kleinwörden,
Niedersächsischer Heimatbund e. V.,
Amt Krempermarsch
Gemeinde Bahrenfleth,
Flecken Freiburg/Elbe,
Landkreis Stade, Umweltamt
und andere

1) Durch die maßnahmebedingte Zunahme des Schiffsverkehrs werde es zu einer Zunahme der Verkehrsrisiken auch für Transporte von gefährlichen Gütern kommen.
Daher sei ein integriertes Verkehrssicherheitskonzept für den Bereich von der Außenelbe bis Hamburg zu erstellen.

2) Im Bereich der geplanten Baggergutablagerungen Oberer und Unterer Krautsand schwenke das Fahrwasser der Elbe von 302,5° auf 341,6°. Randschwellen und Fußsicherung lägen in direkter Verlängerung des neuen Kurses für elbabwärtsfahrende Schiffe, so daß bei auftretenden Ruderschäden Schiffe auf die Schwellen und Sicherungen aufliefen und im Havariefall durch evtl. Freisetzen von wassergefährdenden Stoffen aus der Ladung Kontaminationen hervorrufen könnten.

Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

Zu 1.)

Unbegründet bleibt die Befürchtung zunehmender Havariegefahren durch zunehmenden Schiffsverkehr auf Unter- und Außenelbe und die daraus abgeleitete Forderung nach einem Verkehrssicherungskonzept. Bereits heute besteht an der Seeschiffahrtsstraße Elbe ein modernes Verkehrssicherungssystem, welches eine gute Überwachung und Regelung des Verkehrs von See bis Hamburg gewährleistet und dies auch bei zukünftig zunehmender Verkehrsdichte leisten wird. Außerdem kommt die Neugestaltung der Fahrrinnentrassierung beim Fahrrinnenausbau nicht zuletzt auch der Erhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zugute.

Zu 2.)

Eine maßnahmebedingte Erhöhung der Gefährdung der Schiffahrt ist auch durch die vorgesehene Anlage der Baggergutablagerungsfläche(n) vor Krautsand nicht erkennbar. Bei etwaigen Ruderausfällen verbleibt hier für die Schiffahrt auch neben der tiefen Fahrrinne noch genügend Ausweichraum.

 

2.10.6 Auswirkungen auf Industrieanlagen und Gewerbebetriebe

Zu diesem Thema haben eingewendet:

H00060, H00073, H00118, H00120, H00121, H00122, K00026, K00058, K00170, K00189, K00215,
Gemeinde Wischhafen,
Samtgemeinde Nordkehdingen,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Itzehoe,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Heide,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck,
Amt Wilstermarsch,
Gemeinde Wewelsfleth,
Preussen Elektra, Hauptverwaltung Hannover,
Flecken Freiburg/Elbe,
Gemeinde Borsfleth,
Amt Herzhorn,
Aluminium Oxid Stade GmbH,
VAW Aluminium AG,
Lotsenbrüderschaft Elbe Lotsbezirk 1
und andere

1) Die Zubringerschiffahrt werde durch die neue Generation von Containerschiffen in ihrer gewerblichen Existenz gefährdet.

2) Die erwartete Erhöhung der Hochwasserstände führe zu Einschränkungen bei der Nutzung von Slipanlagen, Anlegestegen und Werksgeländen.

Die Verminderung der Niedrigwasserstände schränke die Nutzbarkeit von Anlegestegen und Schwimmpontons einer Boots- und Schiffswerft ein, da die Schiffe, die hier bisher freischwimmend lagen oder bei Niedrigwasser nur leicht aufsetzten, nun ganz trocken zu fallen oder gar umzufallen drohten. Die Erreichbarkeit der Anlagen werde eingeschränkt.

3) Es würden Schäden an der Pfahlgründung der Speicherstadt durch das maßnahmebedingte weitere Absinken des Tideniedrigwassers befürchtet. Als Folge des Trockenfallens der Pfahlgründung werde eine Verschärfung des Verrottungsprozesses erwartet.

4) Infolge einer verstärkten Verschlickung von Nebenflüssen (z. B. Stör, Oste) oder Hafenzufahrten (z. B. Freiburger Hafenpriel und Wischhafener Süderelbe) werde die Zugänglichkeit von Gewerbebetrieben (z. B. Werften etc.) beeinträchtigt. Kostensteigerungen (Unterhaltung) seien zu erwarten.

So könne beispielsweise wegen der Verschlickung des Wischhafener Hafens der betriebseigene Umschlagplatz eines Einwenders nicht mehr von den betriebseigenen Kümo´s angelaufen werden. Hieraus würden sich ggf. Regreßforderungen ableiten.

Ferner könne die Erreichbarkeit eines Werftbetriebes in Wewelsfleth an der Stör durch Sedimentablagerung eingeschränkt werden; außerdem könne die Nutzbarkeit von Liegeplätzen, Dock- und Kaianlagen beeinträchtigt werden; hier seien Beweissicherungsmaßnahmen erforderlich, Unterhaltungsmehrkosten seien vom TdV zu übernehmen (Antrag 4-130.doc).

5) Insgesamt sei daher der ungestörte Umschlagbetrieb in den Häfen für ortsansässige Betriebe sicherzustellen.

6) Die im Einmündungsbereich des Ruthenstromes in die Elbe geplante Ablagerung von Baggergut (oberer und unterer Krautsand) verstärke die Verschlickung und die Sandbankbildung in der Mündung des Ruthenstromes und werde diesen vom Elbstrom abschneiden, so daß die dort gelegene Werft von der Elbe aus nicht mehr erreicht werden könne.

7) Durch größere Schiffe würden stärkere Sogwellen im Wasser befindliche Boote, Betriebsanlagen und Uferböschungen einer Werft (Ruthenstrom) gefährden.

8) Die Verschiebung der Brackwasserzone bzw. die Erhöhung der Salzgehalte führe zu einer erhöhten Korrosion an Stahlwasserbauten.

9) Die bestehende Keramikwerkstatt im Otterndorfer Hafen werde Umsatzeinbußen hinnehmen müssen, da durch die vorhabensbedingte Gefährdung der Sportschiffahrt das Bootsaufkommen und damit die potentielle Kundschaft zurückginge.

Im Zuge der Erörterungstermine wurde ferner

10) wegen der befürchteten Erhöhung der Abrostungsrate der Stahlteile des Schöpfwerks Süd, des Schöpfwerks und des Siels Brunsbüttel infolge der Salzgehaltsveränderungen eine Beweissicherung beantragt. Die Firmen betragen eine Beweissicherung bzgl. der Elbwasserqualität, weil sie befürchten, daß die Wasserqualität durch die Baggerarbeiten soweit gestört werden könne, daß eine betrieblich bedingte jederzeitige Brauchwasserentnahme nicht länger möglich sei (Antrag 4-402.doc).

Die vorgebrachten Einwendungen sind jedoch überwiegend unbegründet. Im einzelnen ist festzustellen:

Zu 1)

Eine Zunahme der Größe der Containerschiffe wird eher einen größeren Bedarf an Zubringerdiensten hervorrufen und von daher die Bedingungen für die Zubringerschiffahrt tendenziell verbessern.

Zu 2)

Die von der BAW-AK durchgeführten Untersuchungen zu den vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Tidedynamik (UVS, Kap. 5 und Materialband I) ergaben für das Untersuchungsgebiet nur geringe Änderungen der Tidewasserstände. Speziell im Nebenfluß Oste werden keinerlei Veränderungen des Hochwassers durch den Fahrrinnenausbau erwartet. Nutzungseinschränkungen an Slipanlagen, Anlegestellen und Werksgeländen sind daher nicht zu erwarten. Entsprechendes gilt auch in bezug auf die vorhabensbedingte Absenkung des Niedrigwassers, die im Bereich der Oste nach den Prognosen der UVS maximal 1 cm betragen wird und damit ein äußerst geringes, in der Natur nicht meßbares Ausmaß hat. Unzumutbare maßnahmebedingte Beeinträchtigungen des lokalen Werftbetriebes und dessen Erreichbarkeit sind daher nicht zu befürchten. Auch eine maßnahmebedingte Gefährdung für schwachmotorisierte Schiffe und Segelschiffe ist nach dem derzeitigen Stand des Wissens nicht gegeben, da die Änderungen der Strömungsgeschwindigkeiten (in der Oste) nach den Darstellungen in der UVS, Kap. 5, sowie Materialband I ebenfalls ein ausgesprochen geringes Ausmaß haben werden. Gemäß der Anordnung Nr. 5 der vorläufigen Anordnung vom 10.12.97 in der durch den Ergänzungsbescheid vom 02.02.98 erlangten Fassung war der TdV verpflichet, die Planfeststellungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, falls durch den Teilausbau stärkere Änderungen der Wasserstände und Strömungsverhältnisse eintreten sollten als in der Risikoabschätzung prognostiziert. Die dargestellte Risikoabschätzung hat sich jedoch für die Teilmaßnahme als zutreffend herausgestellt. Falls es infolge des Ausbaues dennoch zu nachteiligen Auswirkungen auf die Erreichbarkeit, die Benutzbarkeit und den Betrieb von Anlagen kommt, hat der TdV die unter A.III.5 und 8 aufgeführten Maßnahmen zu treffen.

Zu 3)

Unbegründet bleibt die Befürchtung von Schäden an der Pfahlgründung der Hamburger Speicherstadt durch die ausbaubedingten Änderungen der Tidedynamik. Im Rahmen der UVS wurde ausführlich und überzeugend dargelegt, daß es durch die Absenkung des Tideniedrigwassers nicht zu einer negativen Beeinflussung der hölzernen Pfähle kommen wird (vgl. Materialband XII, Kap. 4.1).

Zu 4)

Was die befürchtete Verschlickung von Nebenflüssen und -gewässern und die daraus abgeleitete Einschränkung der Zugänglichkeit von dort ansässigen Gewerbetrieben anbelangt, ist auf die im Materialband I dokumentierten, von der BAW-AK durchgeführten Untersuchungen der ausbaubedingten Änderungen in den Elbenebenflüssen zu verweisen. Diese ergaben, daß - je nach Lage der Nebenflüsse innerhalb des Ästuars - von der Elbe aus Tidehubverstärkungen in der Größenordnung von 1 bis 11 cm wirksam werden und in die Nebenflüsse einschwingen. Dadurch werden die Tidestromvolumen erhöht, so daß sich in den Nebenflüssen zwar sehr geringe, aber tendenzielle Erhöhungen der Strömungsgeschwindigkeiten einstellen werden. Eine maßnahmebedingte Verlandung der durchströmten Bereiche der Elbnebenflüsse und -gewässer ist daher nicht zu erwarten; den hierauf gerichteten Befürchtungen wird jedoch durch das unter A.II.3 angeordnete Beweissicherungsprogramm Rechnung getragen. Falls es infolge des Ausbaus zu nachteiligen Auswirkungen auf die Erreichbarkeit, die Benutzbarkeit und den Betrieb von Anlagen kommt, hat der TdV die unter A.III.5 und 8 aufgeführten Maßnahmen zu treffen.

Zu 5)

Ausbaubedingte Einschränkungen des Umschlagbetriebes sind nicht zu erwarten. Der Umschlagbetrieb wird durch die Baggerungen nicht mehr beeinträchtigt als dies bei Unterhaltungsbaggerungen der Fall ist. Am Bützflether Hafen entsteht infolge verstärkter Strömung eine Tendenz zur besseren Räumung der Liegewannen.

Zu 6)

Aufgrund der besonderen Verhältnisse im Bereich des Ruthenstroms, die darin begründet sind, daß dessen Mündung im unmittelbaren Einflußbereich der Baggergutablagerungsfläche Krautsand liegt, hat sich der TdV - in Abstimmung mit der ansässigen Werft - zur Durchführung einer gesonderten Beweissicherung hinsichtlich der Entwicklung der lokalen Gewässertopographie verpflichtet, die unter Ziff. A.III.1 in diesem Beschluß aufgeführt ist.

Zu 7)

Auf die von Einwendern geäußerte Befürchtung größerer schiffserzeugter Belastungen wurde bereits oben eingegangen. Wesentlichstes Ergebnis der Untersuchungen zu den schiffserzeugten Belastungen ist, daß diese in erster Linie von der Geschwindigkeit des fahrenden Schiffes abhängig sind. Bedingt durch den Fahrrinnenausbau werden große Schiffe jedoch nicht schneller fahren als heute, so daß keine zusätzlichen , über das derzeitige Maß hinausgehenden Beanspruchungen durch schiffserzeugte Belastungen zu erwarten sind. Nach den Berechnungen der BAW-AK (Materialband I) sind auch im Bereich des Ruthenstroms ausbaubedingte Änderungen der bereits gegenwärtig bestehenden schiffsbedingten Belastungen bei angemessenen Schiffsgeschwindigkeiten auszuschließen. Bei hohen Geschwindigkeiten können, wie schon im Ist-Zustand, überproportional erhöhte schiffserzeugte Belastungen auftreten; dies steht jedoch in keinem ursächlichen Zusammenhang zum Fahrrinnenausbau. Um jedoch schiffserzeugte Belastungen zu mindern, wird dem TdV die unter A.II.1.3.2 aufgeführte Maßnahme auferlegt.

 

Zu 8)

Wie bereits in den Kap. zu §§ 11, 12 UVPG ausgeführt, unterliegt die Salinität des Elbwassers außerordentlich großen natürlichen zeitlichen und räumlichen Variationen. Insgesamt handelt es sich bei den Auswirkungen des Ausbaus um eine geringfügige Änderung. Im Hinblick auf die von Einwendern befürchtete erhöhte Korrosion an Stahlbauwerken sind diese Änderungen als unerheblich und jedenfalls als zumutbar anzusehen, da diese von der natürlichen Variabilität der Salzgehalte bei weitem überdeckt werden. Im übrigen werden bei der Planung baulicher Vorhaben an der Elbe in der Regel ohnehin Seewasserverhältnisse zugrund gelegt. Einer Beweissicherung im Raum Brunsbüttel bedarf es daher nicht.

Zu 9)

Was die Befürchtung von Umsatzeinbußen einer Keramikwerkstatt im Otterndorfer Hafen durch einen angenommenen vorhabensbedingten Rückgang der Sportschiffahrt anbelangt, ist darauf zu verweisen, daß maßnahmebedingte Beeinträchtigungen für die Klein- und Sportschiffahrt nach den Ergebnissen der UVU nicht zu erwarten sind (vgl. UVS, Kap. 9.10.4). Insofern bleibt auch diese Einwendung unbegründet.

Im übrigen wäre auch eine solche Beeinträchtigung jedenfalls zumutbar.

Zu 10)

Bezüglich der Forderung nach einer Beweissicherung hinsichtlich der Elbwasserqualität (Brauchwasserentnahme für Aluminiumwerke) ist festzustellen, daß nach den Ausführungen "Gewässergüte" vorhabensbedingt nicht mit erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Gewässergüte zu rechnen ist. Dennoch wird in der Beweissicherung an vier Meßpositionen im Umfeld der Bagger- und Verklappstellen die Schwebstoffverteilung untersucht. Der Forderung wird darüber hinaus durch die Schutzauflage A.III.4 Rechnung getragen.

 

Soweit darüber hinaus allgemein geltend gemacht wird, daß es zu stärkeren Tidehubveränderungen als vom TdV angenommen kommen werde und daß dies eine relevante Erhöhung der Sturmflutgefahr nach sich ziehe, sind diese Einwendungen unbegründet; insoweit wird insbesondere auf die Ausführungen unter dem Punkt § 11 UVPG sowie dem Punkt "Wohnen" verwiesen, wo diesen Bedenken in substantiierter Weise entgegengetreten wird.

 

2.10.7 Sachgüter

Zu diesem Thema haben eingewendet:

H00124,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Itzehoe,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Heide,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck
und andere

 

Der Materialband XIII (Sachgüter) sei in seiner Aussagebreite und -tiefe für die Beantwortung aller denkbaren Fragestellungen nicht ausreichend.

Ein (Mit-)Eigentümer von Grundstücken (in der Gemarkung Glückstadt und Brokdorf) und einer Windkraftanlage in der Gemarkung Wewelsfleth werde durch die Auswirkungen der Maßnahme in materieller Hinsicht betroffen.

Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

In Kap. 1.1 des MATERIALBANDES XIII, Teil A wird erläutert, unter welchen Gesichtspunkten die Bearbeitung des Schutzgutes "Sonstige Sachgüter" im Rahmen der UVU erfolgt. In Übereinstimmung mit einschlägiger Fachliteratur betont der Fachgutachter, daß bei der Bearbeitung dieses Themenkomplexes die ökonomische Nutzungsfunktion der Sachgüter unberücksichtigt bleibt, da diese nicht Gegenstand der UVP sind. Daher werden die Auswirkungen auf die Sachgüter in der UVU nur berücksichtigt, sofern sie andere Schutzgüter betreffen bzw. mit diesen in Verbindung stehen. Ökonomische Aspekte, die sich z. B. aus ausbaubedingten Beeinträchtigungen der Funktion einzelner Sachgüter ergeben, sind nicht Gegenstand der UVP.

Eine Betroffenheit von Grundstücken in den Gemarkungen Glückstadt und Brokdorf und einer Windkraftanlage in der Gemarkung Wewelsfleth ist - ohne eine nähere Präzisierung - nicht zu erkennen. Insoweit bleibt die Einwendung unsubstantiiert.

 

2.10.8 Bauausführung

Die Bauausführung einschließlich der Baggergutunterbringung ist im Erläuterungsbericht Teil C1 und C2 sowie im Antrag auf Änderung der Planunterlagen vom 30.10.1998 ausführlich dargestellt und im Planfeststellungsbeschluß unter B.I.2 und 3 zusammengefaßt beschrieben.

Zum Themenkomplex Bauausführung/Baggergutablagerungen enthalten die Einwendungen folgende Schwerpunkte:

  • Baggerungen
  • Baggergutkonzeption
  • Baggergutablagerung

 

a) Baggerungen

Zum Themenbereich Bauausführung enthielten die Einwendungen folgende Schwerpunkte:

H00055, H00074, H00124, K00253, K00380,
Bezirksregierung Lüneburg,
Niedersächsisches Hafenamt,
Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Itzehoe,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Heide,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck,
Aluminium Oxid Stade GmbH
Aluminium Oxid Stade GmbH, VAW Aluminium AG
und andere

In den Planungsansätzen sei das Vorhaben "Wiederherstellung des alten Ostebetts zur Sicherstellung des Bestandes des Osteriffs" insbesondere im Hinblick auf die Ausgleichsmaßnahme Belumer Außendeich und die in diesem Bereich vorgesehene Rücknahme des südlichen Fahrrinnenrandes zu berücksichtigen.

Der geplante technische Verbau (Baggergutablagerungsflächen mit Stützwänden sowie Aufspülungen) diene nur der Kanalisierung der Elbe. Die Verwendung von Plastikmatten für den Ausbau sei nicht hinnehmbar.

Die Notwendigkeit für den Einsatz von lärmerzeugenden Eimerkettenbaggern werde nicht begründet.

Oberhalb und unterhalb von Bützfleth sei nicht auszuschließen, daß die Vertiefungsbaggerung sandiges Sohlsubstrat freilege und es zu verstärkter Sohlerosion komme. Eine entsprechende Beweissicherung sei dort vor Beginn der Teilmaßnahmen aufzunehmen.

Weiterhin sei die Stabilität des Sockels insgesamt durch eine Beweissicherung zu überwachen, da der Sockel in der geplanten Form eine wesentliche Grundannahme für die Wirkungsprognose, aber auch für die Minimierung der Auswirkungen sei.

Der Antragsteller habe klarzustellen, ob er der gutachterlichen Forderung folgen wird, im Sockelbereich nicht auf Vorrat zu baggern, und was er im Hinblick auf die im Antrag enthaltene Aussage "Riffelkuppen werden um etwas größere Beträge gekappt" mit den Riffelstrecken zu tun beabsichtige. Insbesondere seien die Sicherheitszuschläge für Baggertoleranzen und die Peilgenauigkeit im Planfeststellungsbeschluß zu fixieren.

Die Betroffenen (Gemeinden, Deichverantwortliche, Landwirte) seien bei der Erarbeitung praktikabler Maßnahmen zur Vorbeugung gegen nachteilige Auswirkungen in den Planungsablauf mit einzubeziehen.

In den Unterlagen werde in der Regel mit dem zeitlich variablen Kartennull (KN) operiert. Im Planfeststellungsbeschluß müssen dagegen als Bezugsgrundlage die derzeitige Relation zwischen KN und Normal Null (NN) fixiert werden.

 

In der Erörterung wurde ergänzend beantragt, eine Studie über die Stabilität des Sockels unter Berücksichtigung des morphologischen Aufbaues zu erstellen und zugleich Strömungsgeschwindigkeitsgrenzwerte festzulegen, nach denen eine Sohlerosion im Sockelbereich noch ausgeschlossen werken kann. Es wurde daran anschließend beantragt, für den Fall eines (teilweisen) Wegerodierens des Sockels nunmehr ein "worst-case-Szenario" für die Änderung der Tidewasserstände und Sturmflutscheitelwasserstände zu berechnen.

Die Einwendungen sind unbegründet

Soweit eingewendet wird, die Planung berücksichtige nicht das Vorhaben zur Wiederherstellung des alten Ostebettes, insbesondere in bezug auf die Ausgleichsmaßnahme Belumer Außendeich, ist auf folgendes hinzuweisen: Im vorliegenden Verfahren geht es allein darum, die Auswirkungen der Fahrrinnenanpassung auf die Umwelt festzustellen. Die insoweit hinsichtlich des hier angesprochenen Bereichs durchgeführten Untersuchungen in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und dem zugehörigen Materialband I haben gezeigt, daß die Auswirkungen des Vorhabens auf die hydrologischen Kenngrößen der Oste sowie auf das Ostesperrwerk vernachlässigbar gering sind. Die Wiederherstellung der Linienführung des alten Ostebettes ist dagegen in die Darstellung der Nullvariante (vgl. Kapitel 8 der Umweltverträglichkeitsstudie) eingegangen.

Es kann auch der Auffassung nicht gefolgt werden, daß mit bestimmten Maßnahmen eine "Kanalisierung" der Elbe beabsichtigt sei. Die als Strombaumaßnahmen konzipierten Unterwasserablagerungsflächen verfolgen vielmehr das Ziel, den Umfang künftiger Unterhaltungsbaggerungen an den bekannten Sedimentationsschwerpunkten zu reduzieren. Dabei werden bewußt umfangreichere Regelungsbauwerke, die bei Niedrigwasser sichtbar werden und das Landschaftsbild beeinträchtigen könnten, vermieden. Darüber hinaus werden nach Möglichkeit örtlich anstehende Baustoffe mit als Baumaterial verwendet. So wird - als Alternative zu der in den Planunterlagen dargestellten Konstruktion - angestrebt, die Einfassungen der Ablagerungsflächen aus Elbsand in geotextilen Säcken aufzubauen und weitgehend auf Schüttsteinabdeckungen zu verzichten. Lediglich bei den bis in den Wasserwechsel- und Uferbereich hineinragenden Quereinfassungen können aufgrund der stärkeren Strömungs-, Wellen- und Eisbeanspruchungen Mineralkornschüttungen auf Filtervlies- und Kornfilterunterlage zur Anwendung kommen.

 

Die in der Einwendung geforderte Begründung für den Einsatz von Eimerkettenbaggern ergibt sich schon jetzt aus der Vorhabensbeschreibung (Teil C2 bzw. C1 des Erläuterungsberichts) und auch aus der Umweltverträglichkeitsstudie (Kap. 3.2.3). Dort wird erläutert, daß das Baggern bestimmter, schwer lösbarer Böden den Einsatz von Eimerkettenbaggern erforderlich macht. Dies wird aufgrund des in der Fahrrinne anstehenden eiszeitlichen Geschiebemergels vornehmlich auf der Hamburger Delegationsstrecke der Fall sein.

Soweit für den Bereich oberhalb und unterhalb von Bützfleth eine verstärkte Sohlerosion befürchtet wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach Angaben des TdVs in der Fahrrinne der Unterelbe schon jetzt alle Kleideckschichten abgebaggert wurden. Die letzten wurden im Bereich Glückstadt - Störmündung beim 13,5 m-Ausbau beseitigt. Die heute in der Fahrrinne anzutreffenden feinen Bodenarten wie Schluff und Schlick wurden durch Sedimentation in Bereichen mit geringer Strömungsgeschwindigkeit abgelagert. Sie sind deshalb besonders in Bereichen mit einer Strömungsrichtung schräg über die Fahrrinne anzutreffen. Da mit dem Ausbau die Strömungsverhältnisse nicht wesentlich geändert werden, muß davon ausgegangen werden, daß die Sedimentation von feinen Bodenarten wieder an den gleichen Stellen eintreten wird. Daher ist davon auszugehen, daß Sohlformation und Bodenarten in der Fahrrinne bei Bützfleth Folge der - auch künftig bestehenden - Strömungsverhältnisse sind, so das sich der Ausbau insoweit nicht auswirken wird.

Was die in diesem Zusammenhang angesprochene Stabilität des "Sockelbereiches" anbelangt, ist folgendes auszuführen: Es trifft zu, daß die im mittleren Streckenteil verringerte Sohltiefe ein wichtiger Bestandteil für die Dauerhaftigkeit der geringen hydrologischen Ausbaufolgen ist. Bereits die natürlichen Gegebenheiten gewährleisten jedoch, daß Erosionen, die die Stabilität des Sockels gefährden könnten, nicht eintreten werden. Denn die Eckpunkte in der Sockelstrecke werden gerade von den Sedimentationsstellen gebildet, die im Sohlrelief die Hochpunkte darstellen und die gleichzeitig, wegen ihrer bestehenden Aufhöhungstendenz, Baggerstellen sind. Es handelt sich in der Sockelstrecke um "Juelssand", "Pagensand", "Rhinplatte", "Brunsbüttel" und "Osteriff". Solange aber hier wegen der bestehenden Sedimentationen Baggerstellen erforderlich bleiben, ist auch der Bestand des Sockels gesichert. Die Prognose für die Entwicklung der Unterhaltungsbaggerei geht für diese Bereiche von eher geringen Veränderungstendenzen aus [MATERIALBAND II B]. Für die zwei wichtigen Baggerstellen "Juelssand" und "Rhinplatte" sind die Ablagerungsflächen des Ausbaubaggergutes so angelegt, daß sie eine Verminderung der dortigen Unterhaltungsbaggermenge bewirken sollen. Dazu sind im hydromechanischen Modell Variationen gerechnet worden und die aktuelle Größe wurde dann so gewählt, daß die Baggermenge nur vermindert wird, auf jeden Fall aber die Sedimentation an diesen Stellen erhalten bleibt, um dort das Niveau der Fahrrinnensohle zu gewährleisten.

 

Hinsichtlich befürchteter Auswirkungen des Vorhabens auf die Sockelstabilität werden dem TdV die unter A.II.3.2.1.3 aufgeführten Beweissicherungsmaßnahmen auferlegt.

 

Die in der Einwendung zitierte Formulierung aus der Zusammenfassung "Das Projekt im Überblick" (S. 33) ("Riffelkuppen werden um etwas größere Beträge gekappt") bezieht sich auf die Baggerstrategie in den Riffelbereichen der Hamburger Delegationsstrecke. Diese wird daher auch in der entsprechenden Baubeschreibung (Erläuterungsbericht, Teil C2) erwähnt. Riffel zeichnen sich durch eine häufige Änderung von Lage und Form aus und entwickeln sich z. B. nach Baggerungen rasch neu. Diese morphologische Eigenart der Riffel erfordert es, die Kuppen der Riffel im Sinne eines ökonomischen Baggereinsatzes um bis zu 1 m über die Solltiefe hinaus abzubaggern. Unmittelbar nach dieser "Kappung" setzt ein Materialtransport aus den Riffeltälern ein, der bewirkt, daß sich wieder Riffel(kuppen) bilden, deren Kämme freilich auf einem tieferen Niveau liegen als vor der Baggerung. Durch diesen nachlaufenden Prozeß ist gewährleistet, daß das in den Erläuterungsberichten angegebene Maß für Vorsorgebaggerung (inkl. Baggertoleranz) auch auf der Hamburger Delegationsstrecke eingehalten wird. Grundsätzlich kann auf die in der Einwendung angesprochene Vorratsbaggerung bei der Kappung von Riffelkuppen nicht verzichtet werden, da die Baggertoleranz um den Wert von ± 20 cm schwankt. Es ergibt sich auch keine Notwendigkeit dafür, Sicherheitszuschläge für Baggertoleranzen und die Peilgenauigkeit festzulegen.

 

Hinsichtlich der auch im Sockelbereich unverzichtbaren Vorratsbaggerung wird auf die Begründung unter B.I.2.2 verwiesen.

Die Forderung, die Betroffenen bei der Erarbeitung praktikabler Maßnahmen zur Vorbeugung gegen nachteilige Auswirkungen in den Planungsablauf einzubeziehen, ist durch die Wahrung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsmöglichkeiten teilweise erfüllt. Im übrigen ist der Forderung nach Vorbeugung gegen nachteilige Folgen durch entsprechende Schutzauflagen Rechnung getragen worden, soweit dies gesetzlich geboten war (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, §19 WaStrG).

Die Planfeststellung zur Sollsohltiefe bezieht sich auf die Angaben zur Bezugsgrundlage Normal Null (NN). Darauf wurde in den Antragsunterlagen auch ausdrücklich hingewiesen. Der Klarheit halber wird hierzu die unter A.II.1.1.1 aufgeführte Anordnung erlassen.

 

b) Baggergutkonzeption

Es wurde eingewendet:

H00012, H00189, H00197, H00198, H00199, H00200, H00201, H00202, K00190, K00321, K00322, K00323, K00324, K00325, K00326, K00327, K00328, K00329, K00330, K00331, K00332, K00333, K00334, K00335, K00336, K00337, K00338, K00339, K00340, K00341, K00342, K00343, K00344, K00345, K00346, K00347, K00348, K00349, K00350, K00351,

AG 29 Schleswig-Holstein,
Förderkreis "Rettet die Elbe" e.V.,
Be- und Entwässerungsverband Finkenwerder-Süd,
Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein,
Landesamt für Natur und Umwelt Schleswig-Holstein,
Wasser- und Schiffahrtsamt Brunsbüttel,
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven,
Hadelner Deich- und Uferbauverband,
BUND, Landesverband Schleswig-Holstein,
Gemeinde Friedrichskoog
und andere

Es fehle ein schlüssiges und überzeugendes Baggergutkonzept.

So werde z. B. unzulässigerweise von einem einmaligen Eingriff und einer beschränkten festen Menge an Gesamtbaggergut ausgegangen, obwohl mit dauerhaften Baggermaßnahmen und entsprechender Baggergutentsorgung zu rechnen sei.

Darüber hinaus soll rolliges Baggergut der Baggerabschnitte 1 bis 3 verklappt und nicht analog zu den BA 4 bis 6 auf Baggergutablagerungsflächen verbracht werden. Die begründende Aussage, daß das verklappte rollige Material der natürlichen Sohlerosion entgegenwirkt, werde basierend auf Erfahrungen mit den Klappstellen der laufenden Unterhaltungsbaggerungen nicht geteilt.

Es seien nicht alle Alternativen zur Baggergutverbringung geprüft worden. So steht zu erwarten, daß die klimabedingten Wasserstandsanstiege eine neue Deichlinie erforderlich machen, da die alte nicht weiter erhöht werden kann. Für diese Deichlinie könnte das Baggergut verwendet werden. Ebenso werde eine Verstärkung des Neufelder Landesschutzdeiches mit Klei und Sand aus der Vertiefung vorgeschlagen

In den Antragsunterlagen würden keine Angaben zur Einordnung des anfallenden schadstoffbelasteten Baggergutes gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz gemacht wird. Erst nach Vorliegen dieser Angaben könne über eine Verwertung bzw. eine ordnungsgemäße Beseitigung des Materials z. B. durch Ablagerung/Verklappung entschieden werden. Insbesondere sei darzustellen, inwiefern eine Verwertung der auf Pagensand aufzuspülenden Sedimente technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sei.

Für die Durchführung und zur Beweissicherung seien folgende Maßnahmen durchzuführen:

  • GPS-Überwachung der Entnahme und Ablagerungsstellen mit Dokumentation
  • Probennahme aus Baggerschuten und des Hopperbaggerguts auf angesaugte Fische
  • Spülfeldbeprobung (Spülgut, Ablaufwasser, Sickewrwasser) während und nach der Ausführung
  • sedimentologische und biologische Beprobung der Baggergutablagerungen und der Klappstellen
  • Monitoring der räumlichen Entwicklung (Zoobenthos, Röhrichte, Auwälder) z. B. durch Dauerbeobachtungsflächen

Die ordnungsgemäße Abfallbeseitigung (Art, Menge, Verbleib) an Bord der Bagger sei nachzuweisen und zu dokumentieren.

Es wurde beantragt (Antrag 4-406.doc), ein detailliertes Baggergutkonzept für die geplane Elbevertiefung einschließlich der nachfolgenden Unterhaltungsbaggerei zu erstellen. Darin sollte u. a. dargestellt werden, in welcher Frequenz und mit welcher Menge die Baggergutdeponien beschickt werden. Bezüglich Grundflächen im Allwördener Außendeich wurden eine genaue Prognose von Ausbaufolgen sowie Beweissicherungsmaßnahmen beantragt.

 

Es wurde für die Ablagerungsfläche Twielenfleth und das Spülfeld Pagensand ein sofortiger Baustop beantragt (Antrag 4-505.doc). Ferner wurde beantragt, zur geplanten Maßnahme eine Stellungnahme der EU-Kommission nach FFH-R, Art. 6 einzuholen, das Wiederbesiedlungsprogramm des Nordseeschnäpels sowie die Reproduktionszyklen der nach FFH-R und EU-Vogelschutzrichtlinie zu schützenden Tier- und Pflanzenarten zu berücksichtigen.

Es wurde beantragt (Antrag 4-511.doc),

  • auf die Unterwasserbaggergutdeponien wegen ihrer Kanalisierungswirkung zu verzichten,
  • auf die Ablagerungsfläche Twielenfleth im Hauptlaichgebiet der Finte zu verzichten,
  • auf das Spülfeld Pagensand als potentielles EU-Vogelschutzgebiet zu verzichten und
  • die Aussage zu beweisen, daß die Unterwasserbaggergutdeponien sich günstig auf den
    Sauerstoffhaushalt der Tideelbe auswirken.

In den Stellungnahmen zu den Planänderungen wurde eingewendet, es fehlten quantitative Angaben zum geänderten Verbringungskonzept, es fehle eine Begründung zur Lösung des Problems anthropogen erzeugter Morphodynamik, es fehlten Angaben zu den Auswirkungen der Änderungen der Strombaumaßnahmen und zu den Auswirkungen von Bodenentnahmen.

Die Einwendungen sind unbegründet.

Entgegen der Einwendung liegt eine schlüssige und detaillierte Baggergutkonzeption vor, die in den Vorhabensbeschreibungen dargestellt wird (Teile C2 und C1 des Erläuterungsberichts sowie Antrag auf Änderung der Planunterlagen vom 30.10.1998). Danach orientiert sich die Unterbringung des anfallenden Baggergutes an strombaulichen, wirtschaftlichen und auch ökologischen Gesichtspunkten. Da nicht zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt mit den weiteren Ausbaubaggerungen begonnen werden kann und in welchem Zustand sich die Fahrrinne bei Baggerbeginn befindet, ist es nicht möglich, wie beantragt einen detaillierten Beschickungsplan für die Ablagerungflächen aufzustellen. Ebenso kann für die Unterhaltungsbaggermengen aufgrund des sowohl von Jahr zu Jahr als auch im Jahresverlauf erheblich schwankenden Baggerbedarfes nicht prognostiziert werden, wann, wo und wieviel Baggergut zu verbringen ist. Unter anderem haben Oberwasserabfluß und Sturmfluten Wirkungen auf das Sedimentationsgeschehen, die sich anthropogener Einflußnahme entziehen.

Es trifft auch nicht zu, daß in der Planung von einem einmaligen Eingriff und einer beschränkten festen Menge an Baggergut ausgegangen wird. Vielmehr wird berücksichtigt, daß selbstverständlich auch nach Fertigstellung der Maßnahme im Rahmen der Unterhaltung der Fahrrinne Baggergut anfallen wird (Materialband II B, Kapitel 4.3). Dies ist auch heute der Fall. Durch die Anlage der Baggergutablagerungsflächen bei den Baggerstellen Rhinplatte und Juelssand wird für die Summe der gesamtem Strecke sogar mit einer Tendenz zur Verminderung der Unterhaltungsbaggermenge gerechnet. Lediglich in den ersten rund 3 Jahren nach dem Ausbau wird, infolge des Konsolidierungsprozesses der Sohle nach dem Eingriff, von einer geringfügig erhöhten Unterhaltungsbaggermenge ausgegangen.

Die Einwendung, eine Verklappung des rolligen Materials im Strom könne der Sohlerosion nicht entgegenwirken, trifft nicht zu. Denn durch sinnvolles Umlagern des rolligen Materials im Gewässerbett sollen die Veränderungen des Gewässerquerschnittes wieder ausgeglichen werden. Damit wird ein Schutz vor einer Absenkung des Tideniedrigwassers und eine Stabilisierung der Strömung in der Hauptrinne angestrebt, indem es einer Erosion entgegenwirkt. Es wird freilich nicht davon ausgegangen, daß das gesamte verklappte Baggergut an Ort und Stelle liegenbleibt. Vielmehr wirkt der Umstand, daß es von der Strömung aufgenommen und weitertransportiert wird, energiezehrend und damit auch dämpfend auf das örtliche Strömungsregime.

Soweit vorgeschlagen wird, das Baggergut - abweichend vom Baggergutverbringungskonzept - zur Verstärkung von Deichen zu nutzen, kann dem zwar grundsätzlich gefolgt werden. Bei der Vertiefung der Fahrrinne wie bei der Unterhaltung der Elbe wird jedoch der Grundsatz verfolgt, nach Möglichkeit keinen Sand aus dem Tideregime zu entfernen, um der Tendenz der Niedrigwasserabsenkung entgegen zu wirken und um dem Strom das energiezehrende Material zu lassen, um Erosionen andernorts zu minimieren. Es muß daher im Einzelfall geprüft werden, ob anfallendes Ausbaubaggergut strombaulich entbehrlich ist und Dritten zur Verfügung gestellt werden kann. Diese Prüfung ist dem TdV durch die Anordnung A.II.1.2.1 auferlegt. In jedem Fall sind mögliche Entnahmen von Ausbaubaggergut und Verringerungen der Ablagerungsflächen durch die UVU und den LBP abgedeckt, da die modellgestützten Prognosen vorsorglich keinen Verbleib des Baggergutes im System berücksichtigen.

Das schadstoffbelastete Material unterliegt nicht, wie in der Einwendung unterstellt, den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Im übrigen ist das feinsandig-schluffige und gering schadstoffbelastete Material (mit organischen Anteilen), welches auf Pagensand aufgespült werden soll, aufgrund seiner Zusammensetzung (siehe Materialband V) weder als Baumaterial (Ziegel, Pellets etc.) noch als Baugrundmaterial zu verwenden; eine Verwendung in der Landwirtschaft scheidet aufgrund der Schadstoffbelastung ebenfalls aus. Es kommt demnach ein Aufspülen oder Umlagern in Betracht. Für die Unterbringung dieses Materials sind verschiedene Alternativen hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit geprüft worden. Die Aufspülung auf dem nunmehr vorgesehenen Spülfeld Pagensand stellt die ökologisch verträglichste Alternative dar. Die Lösung wurde einer Umlagerung im Strom vorgezogen, da bei einer Umlagerung erhebliche und u. U. nachhaltige Auswirkungen auf größere Gebiete und die Wasserqualität (Lichtklima, Sauerstoffzehrung) zu erwarten sind, so daß eine gesicherte Endlagerung dieses Materials die aus naturschutzfachlicher Sicht bessere Alternative darstellt. Sie ist auch der Alternative Brammerbank vorzuziehen, da im Rahmen einer ökologischen Gesamtbewertung in der UVU sich das nunmehr vorgesehene Spülfeld Pagensand als der aus naturschutzfachlichen Gesichtspunkten geringste Eingriff erweist.

 

Im Rahmen des unter A.II.3 angeordneten Beweissicherungsprogramms sind auch spezielle, auf die Bagger- und Verbringungsstellen ausgerichtete Untersuchungen vorgesehen. Darüber hinaus wird die Durchführung der Bagger-, Verklapp- und Spülarbeiten im Rahmen der Bauaufsicht überwacht und dokumentiert.

Der in der Einwendung angesprochene Abfallbeseitigung auf den Baggern gehört nicht zu den durch das Vorhaben aufgeworfenen Problemen, die im Planfeststellungsbeschluß gelöst werden müssen. Diese Abfallbeseitigung richtet sich vielmehr nach den gesetzlichen Vorschriften für den Betrieb solcher Bagger, die der TdV zu beachten hat.

Der beantragte generelle Verzicht auf die Unterwasserablagerungflächen kommt gerade im Hinblick auf ihre strombauliche Wirkung nicht in Beracht, da hierdurch auf eine Minimierung der Unterhaltungsbaggermengen hingewirkt werden soll. Darüber hinaus werden durch die Unterwasserablagerungsflächen gewässerökologisch erwünschte Flachwasserbereiche geschaffen. Eines speziellen Nachweises der positiven Wirkung der Unterwasserablagerungsflächen auf den Sauerstoffhaushalt bedarf es nicht, da diese Wirkung im LBP nicht als Kompensationswirkung angesetzt und daher auch nicht entscheidungsrelevant ist. Auch der spezielle Verzicht auf die Ablagerungsfläche Twielenfleth und das Spülfeld Pagensand ist abzulehnen. Die Zulässigkeit der vorläufigen Anordnung dieser Maßnahmen ist durch Beschluß des OVG Schleswig vom 04.03.1998, Az. 4 M 4/98, bestätigt worden. Im übrigen ist dem Hauptlaichgebiet der Finte sowie dem potentiellen Laichgebiet des Nordseeschnäpels durch die Anordnungen unter A.II.1.1.4 und 1.1.5 Rechnung getragen. Zur Frage der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens wird auf die Ausführungen unter B.III.2.1.3 verwiesen. Die Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Kommission konnte hier unterbleiben, da es nach den Ergebnissen der Verträglichkeitsuntersuchung nicht zu erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf Schutzgebiete im Sinne der einschlägigen Vorschriften kommt.

c) Baggergutablagerung

Für die Baggergutablagerung ist ein Verbringungskonzept vorgesehen, das neben der reinen Unterbringung des Baggerguts auch ökologische und strombauliche Funktionen erfüllt. Durch die Verbringung von Baggergut in Seitenräume des Gewässers wird sowohl ein Schutz von erosionsgefährdeten Ufern als auch eine lokale Bündelung und Ausrichtung der Strömung in der Fahrrinne erreicht, mithin eine auch ökonomisch vorteilhafte Minimierung der zukünftigen Unterhaltungsbaggerungen herbeigeführt. Darüber hinaus werden mit den Ablagerungsflächen neue Flachwasserbereiche geschaffen, die wichtige und ökologisch wertvolle Lebensräume für die aquatische Flora und Fauna darstellen. Die strombauliche Effektivität wurde anhand des hydronumerischen Modells nachgewiesen (vgl. Materialband I).

 

Allgemeine Einwände

Zu diesem Themenbereich wurde eingewendet:

H00060, H00153,
Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein,
Bezirksregierung Lüneburg,
Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Itzehoe,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Heide,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck,
Lotsenbrüderschaft Elbe, Lotsbezirk 1.
und andere

Die Baggergutablagerungsflächen vor Twielenfleth, Hollerwettern-Scheelenkuhlen und Krautsand würden wegen des ständigen Sedimentaustrags keinen Bestand haben, da die Randschwellen und Fußsicherungen im tideoffenen Gewässer nur bedingt wirksam seien. Daher seien zusätzliche Sicherungs- bzw. Befestigungsmaßnahmen erforderlich.

Durch die Baggergutablagerungsflächen werde die Strömungsgeschwindigkeit in den an die Fahrrinne angrenzenden Bereichen abnehmen, was eine Zunahme der Sedimentation in der Umgebung der Baggergutablagerungsflächen und einen erhöhten Unterhaltungsaufwand zur Folge haben.

Verstärkt gelt dies für die wertvollen Wattbereiche, für die sich dadurch erhebliche, nachhaltige und somit kompensationspflichtige Auswirkungen auf die aquatische Lebensgemeinschaften ergeben.

 

Die Einwendungen sind unbegründet.

Zusätzliche Sicherungs- und Befestigungsmaßnahmen von Baggergutablagerungsflächen sind entgegen den Einwendungen nicht erforderlich. Denn zur Sicherung des Bestands der Ablagerungsflächen sind Einfassungen aus Materialien vorgesehen, die der Erosion durch die Strömung widerstehen. Es kann zwar trotzdem eine erosive Wirkung der Strömung an der Oberfläche der Aufspülung eintreten, so daß mit gewissen Sohlverformungen zu rechnen ist bis sich ein weitgehender Gleichgewichtszustand zwischen Strömung und Erosionsfestigkeit des Bodens einstellt. Bei Klappversuchen mit Baggersand, wie er auch hier eingebaut werden soll, konnte aber vor Krautsand festgestellt werden, daß auch ohne Umrandung der abgelagerte Sand gut liegen bleibt. Sollten trotzdem nach einem längeren Zeitraum die Ablagerungsstellen soviel Massenschwund erlitten haben, daß ihre positive Wirkung zur Sicherung des Ufers und ihrer strombaulichen Wirkung verloren geht, können im Rahmen der Unterhaltungsbaggerungen Ergänzungen des Fehlbestands vorgenommen werden.

Aus den Untersuchungsergebnissen zur strombaulichen Wirkung der geplanten Baggergutablagerungsflächen [MATERIALBAND I] ist abzuleiten, daß mit der Einrichtung dieser Ablagerungsflächen keine dauerhafte Zunahme der Sedimentation in deren Umfeld einhergehen wird. Allerdings ist während der Verbringung von Baggergut im direkten Umfeld kurzfristig mit einer spürbaren Erhöhung der Schwebstoffkonzentration zu rechnen. Dies trifft insbesondere für die ufernahen Bereiche der Baggergutablagerungsflächen zu. Dementsprechend ist in der Nähe der Baggergutablagerungsflächen während der Verbringung des Baggergutes eine Erhöhung der Sedimentationsraten nicht auszuschließen, wäre aber in jedem Fall nur kurzfristig wirksam. Ein von Einwendern daraus abgeleiteter zusätzlicher Kompensationsbedarf für nachteilige Auswirkungen in wertvollen Wattbereichen ergibt sich deshalb nicht. Mögliche Veränderungen des Sedimentationsverhaltens sind zu gering, um sich auf die aquatischen Lebensgemeinschaften negativ auszuwirken (vgl. auch MATERIALBAND VII).

 

aa) Baggergutablagerung Hollerwettern-Scheelenkuhlen

Hiergegen wurde eingewendet:

H00060, H00153,
Naturschutzbund Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein,
Bezirksregierung Lüneburg,
Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Itzehoe,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Heide,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck,
Lotsenbrüderschaft Elbe, Lotsbezirk 1
und andere

Durch die Veränderung der Strömungsbedingungen werde es zu Veränderungen der Verdünnungsbedingungen im Bereich von Abwassereinleitungen (z. B. Kühlwassereinleitung Brokdorf) zwischen Brunsbüttel und Brokdorf kommen. Weiterhin seien durch Kolkbildung Grundbrüche im Bereich des Deiches vor den KKW’s zu befürchten.

Durch die ebenfalls zu erwartende Veränderung des Sedimenttransportes in diesem Bereich ergäben sich folgende Beeinträchtigungen:

  • erhöhter Feststoffeintrag in das Kühlsystem des KKW Brokdorf
  • erhöhte Sedimentation im Bereich des Hafens Brokdorf
  • Versandungen im Bereich des Deichsiels Hollerwettern und des Außenpriels

Durch die Baggergutablagerung werde die Strömung nach Süden abgelenkt und somit ggf. die natürliche Räumung der Liegewanne und die Einfahrt des Elbe-Hafens Brunsbüttel eingeschränkt bzw. unterbunden, was zu zusätzlichen Versandungen führe Dies sei auch schon kurzfristig während der Ausbaumaßnahmen zu erwarten. Eine bestehende Sohlensicherung des Hafens verhindere hier eine Vorratsbaggerungen. Daher sei jede Minderung der Solltiefe mit sofortiger Räumung der Sohle verbunden.

Durch die Verdriftung von Baggergut aus der Ablagerungsfläche in den Bereich der Störmündung und in die Stör hinein sei mit nachteiligen Auswirkungen auf die Entwässerung landwirtschaftl. Nutzflächen zu rechnen.

Durch die Tiefenabnahme infolge der Baggergutablagerungsfläche werde eine Erhöhung der Wellen und des Schwells verbunden mit einer Gefährdung weiterer Schutzgüter verursacht. Dies führe insbesondere auch zur Zunahme von Deichschäden (so auch Antrag 4-117.doc).

Auf die Baggergutablagerungsfläche Hollerwettern-Scheelenkuhlen könne im Sinne einer Minimierung verzichtet werden, wenn statt dessen GE- bzw. GI-Flächen der Gemeinde Büttel mit sandigem Material aufgespült würden.

Es sei zu prüfen, ob neben der geplanten Baggergutablagerung zwischen km 681- 687 im Rahmen des Verbringungskonzeptes weitere erosionsgefährdete Gebiete wie Julsand (km 652), Steindeich (km 669) und Neudeich (km 677) mit Strombaumaßnahmen gesichert werden können.

Im Beteiligungsverfahren zu den Planänderungen wurde darauf hingewiesen, daß sich eine Unstimmigkeit hinsichtlich der im Textteil und der in der entsprechenden Karte ausgegebenen Verbringungsmenge ergebe.

 

Es wurde beantragt (Antrag 4-109.doc), eine (erneute) Auslegung und Erörterung durchzuführen betreffend

a) Auswirkungen von Schiffsstrandungen an der Baggergutböschung im Hinblick auf die Gefährdung des AKW Brokdorf und

b) Auswirkungen der Baggergutablagerungen auf die Ableitbedingungen der AKW Brokdorf und Brunsbüttel.

In den Stellungnahmen zu den Planänderungen wurde eingewendet, es bestehe Unklarheit über eine Verringerung oder möglicherweise auch eine Vergrößerung der in der Ablagerungsfläche Scheelenkuhlen unterzubringenden Baggergutmengen.

Die Einwendungen sind unbegründet.

Der gesamte Uferbereich vom KKW Brokdorf bis zu den Einleitern bei Brunsbüttel unterliegt im Ist-Zustand einer starken Anströmung. Diese wird ausbaubedingt - wenn auch nur in einem geringen Umfang - in der Tendenz erhöht. Dies gilt - wie auch die Ergebnisse der hydronumerischen Modellierungen zeigen - insbesondere für die am rechten Ufer dominante Ebbe, aber infolge der Krümmung auch für die Flut. Damit ergibt sich weiter, daß der Ebbe-Flut-Weg sich entgegen der Einwendung in diesem Gebiet auch ufernah verlängert und in keinem Fall verkürzt. Die so vergrößerte beteiligte Wassermenge führt damit grundsätzlich in der Tendenz zu einer eher größeren Verdünnung von eingeleitetem Wasser mit Schadstoff- und mit Wärmefracht.

Besondere Verhältnisse ergeben sich für die von Einwendern problematisierten Einleitungen des KKW Brokdorf infolge der dortigen Ablagerungsflächen für Baggergut im Bereich des Auslaufes und des Einlaufbauwerkes für das Kühlwasser des KKW. Hier wurde die vorgesehene Ablagerungsfläche nischenartig ausgespart. Diese Nische wurde in der künftigen Streichlinie mit der Oberkante der Ablagerung auf 4 m unter KN mit einer Länge von 1000 m so konzipiert, daß die Strömung diese Nische verstärkt annimmt und dort Sohlaufhöhungen ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, daß infolge der beschriebenen Kurvenverhältnisse nicht nur die dominante Ebbe ausräumend wirken wird, sondern auch die Flut. Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß die Strömungsverhältnisse auch nah am Ufer in der Nische vor dem KKW eher stärker werden und damit der Auslauf wie bisher angeströmt wird. Infolge der erzeugten Schwingung durch die Strömung durch das Ein- und Ausströmen in die Nische, ist zu erwarten, daß durch die erzeugte Querströmung und Turbulenzen die Durchmischung des Wassers mit uferferneren Bereichen verstärkt und auf diese Weise der größere Verdünnungseffekt infolge längeren Ebbe-Flut-Weges noch verstärkt wird. Infolge der großen Länge der Nische und der unveränderten Strömung durch die Nische ist bei dem vorhandenen Querabstand 173 m von Ein- und Auslauf ein "Kurzschluß" der Strömung zwischen beiden Bauwerken ausgeschlossen. Im übrigen wird auf die Schutzauflage A.III.4 verwiesen.

Die Ergebnisse der von der GKSS durchgeführten Schwebstofftransportmodellierung deuten ferner für die Hafenanlage Brunsbüttel weder auf eine signifikante Erhöhung der Schwebstoffkonzentration noch auf eine signifikante Änderung der Bodendeponierung hin (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie, Karte 9.1 - 2, Blatt 8 und MATERIALBAND II A). Nach Einschätzung des Fachgutachters ist in keinem der Unter- und Außenelbe-Häfen mit einer signifikanten vorhabensbedingten Änderung des Unterhaltungsaufwandes zu rechnen (Kap 4.3.6 MATERIALBAND II B). Für den Fall, daß es zu unvorhersehbaren Auswirkungen des Vorhabens auf den Elbe-Hafen Brunsbüttel kommt, werden dem TdV die unter A.III.2 und 5 aufgeführten Schutzvorkehrungen auferlegt.

Bei der Verbringung von Baggergut bei Hollerwettern-Scheelenkuhlen ist in der Tat mit einer geringen lokalen Erhöhung der Schwebstoffkonzentration im Bereich der Ablagerungsfläche zu rechnen. Die Erhöhung der Schwebstoffkonzentration beschränkt sich auf die Phase der Baggergutverbringung und wird im wesentlichen in den ufernahen Bereichen eine erhöhte Sedimentation von Schwebstoffen zur Folge haben. Da an dieser Stelle sandiges Baggergut verklappt werden soll, ist allerdings nicht mit einer signifikanten Erhöhung der Schwebstoffkonzentration zu rechnen. In diesem Zusammenhang spielt vor allem die Tatsache eine Rolle, daß sich die Baggergutablagerungsfläche Hollerwettern-Scheelenkuhlen im zentralen Bereich der durch erhöhte Schwebstoffkonzentrationen gekennzeichneten Trübungszone der Tideelbe befindet (vgl. S. 7.1-59 bis 7.1-61 der Umweltverträglichkeitsstudie und MATERIALBAND II A). Langfristig, d.h. nach Beendigung der Verbringung von Baggergut ist bei Hollerwettern-Scheelenkuhlen nicht mit einer stärkeren Sedimentation im Bereich des KKW Brokdorf zu rechnen, da eine Verfrachtung des Baggergutes mit dem Tidestrom durch die Fuß- und Randsicherungen der Baggergutablagerungsfläche verhindert werden soll.

Im MATERIALBAND XIII wurden ferner die Standsicherheiten an den Baggergutablagerungsflächen am Beispiel der Klappstelle bei Hetlingen exemplarisch nachgewiesen. Hierbei wurde deutlich, daß die rechnerischen Standsicherheiten durch die Baggergutverbringung nicht beeinflußt werden (vgl. MATERIALBAND XIII, Teil B, S. 20). Zusammenfassend ergibt sich aus den o.g. Untersuchungsergebnissen, daß Grundbrüche des Deichs und eine hieraus resultierende Gefährdung des KKW Brokdorf aufgrund der Ablagerung von Baggergut bei Hollerwettern-Scheelenkuhlen nicht zu befürchten sind.

Für den Hafen Brokdorf bleibt mit der Oberkante von KN - 3,0 m der Ablagerungsfläche eine entsprechende Tiefe für die Zufahrt erhalten. Mit verstärkter Sedimentation muß - außer einer geringen Erhöhung in der Bauzeit - nicht gerechnet werden (MATERIALBAND II A). Für den Fall, daß es zu unvorhersehbaren Auswirkungen des Vorhabens auf den Hafen Brokdorf kommt, werden dem TdV die unter A.III.2 und 5 aufgeführten Schutzvorkehrungen auferlegt.

Auch die Vorflut des in der Einwendung genannten Deichsiels wird infolge der maßnahmebedingten Absenkung des lokalen Tideniedrigwassers verbessert. Dies wirkt auch der genannten Sedimentation bei Betreiben der Ablagerungsfläche in der Bauzeit entgegen. Eine Zunahme der Wellenhöhe infolge der Ablagerungsfläche ist ebenfalls nicht zu erwarten. Denn geringere Wassertiefen führen aus physikalischen Gründen zu einer Verringerung Wellenhöhen. Wellenhöhen größer als die Wassertiefe sind auszuschließen, die sie an der seeseitigen Kante der Ablagerungsfläche (Brandungskante) gebrochen werden. Daher war auch der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen.

Die Baggergutablagerungsfläche Hollerwettern-Scheelenkuhlen ist Bestandteil eines strombaulichen Gesamtkonzeptes. Sie erfüllt neben der reinen Baggergutunterbringung sowohl eine hydraulische, untersucht im Materialband I, Band 3, als auch eine ökologische Funktion. Die Anlage der Ablagerungsfläche schützt den Prallhang vor der erosiven Wirkung der Strömung, verstärkt die Räumkraft in der Fahrrinne und verbessert die Durchströmung in den Nebenrinnen am niedersächsischen Ufer. Dieses wird nach der Einstellung des morphologischen Gleichgewichtszustandes eine Verringerung der Unterhaltungbaggerungen zur Folge haben. Darüber hinaus entsteht ein ökologisch wertvoller Flachwasserbereich. Nach allem war eine von Einwendern vorgeschlagene alternative Ablagerung des Baggerguts auf Landflächen der Gemeinde Büttel nicht in Betracht zu ziehen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß der TdV mittlerweile eine gegenüber den Angaben in den Antragsunterlagen modifizierte bauliche Gestaltung der Baggergutablagerungsfläche Hollerwettern-Scheelenkuhlen vorsieht, wofür u.a. auch die in den Erörterungsterminen konkretisierten Einwendungen Anlaß waren. Ergebnis der Planänderung ist, daß nunmehr eine deutlich verkleinerte, da verkürzte Baggergutablagerungsfläche vorgesehen ist. Die Herstellung von Bauwerken im Nahbereich von Kühlwasserein- und Ausläufen des KKW Brokdorf entfällt nunmehr gänzlich; das Ende der Baggergutablagerungsfläche liegt 2,7 km von den Ein- und Auslaufbauwerken entfernt. Eine Beeinflussung der dortigen Strömungsverhältnisse und erst recht der Strömungsverhältnisse beim KKW Brunsbüttel kann ausgeschlossen werden. Die in ihrem Umfang verringerte Ablagerungfläche ist im Antrag auf Änderung der Planunterlagen vom 30.10.98 dargestellt. Wie bereits unter Ziffer 3.1.2 ausgeführt, sind Massenbilanzen Momentaufnahmen in dem von natürlichen morphologischen Zustandsschwankungen geprägten Flußsystem, so daß eine endgültige Angabe zu den auf der verkleinerten Ablagerungsfläche Scheelenkuhlen unterzubringenden Massen nicht möglich ist.

 

Mit dem Fortfall der Ablagerungsfläche Hollerwettern und der Verkleinerung der Ablagerungsfläche Scheelenkuhlen stellt sich auch die aufgeworfene Frage nach Auswirkungen von Schiffsstrandungen an den Ablagerungsböschungen auf das KKW Brokdorf nicht mehr.

Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben zur Verbringungsmenge in den Unterlagen zur

Planänderung hat die Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt aufgeklärt. Danach ergibt sich, daß die Eintragung in Karte 6/1 auf einem Redaktionsversehen beruht. Zutreffend muß die Menge auch auf der Karte mit 2,2 Mio m³ angegeben sein.

bb) Baggergutablagerung Krautsand

Speziell zur Baggergutablagerungsfläche Krautsand wurde eingewendet:

H00121, H00122, K00190, K00192,
AG 29 Schleswig-Holstein,
Samtgemeinde Nordkehdingen,
Deichverband Südkehdingen,
Gemeinde Drochtersen
und andere

Die Ablagerung führe zu einer nicht kalkulierbaren Veränderung der Flußstruktur.

Im Bereich der Ruthenstrommündung werde es zu einer verstärkten Verschlickung mit einer Beeinträchtigung des dortigen Hafens sowie des Anlegers Krautsand kommen. Darüber hinaus sei zu erwarten, daß der Ruthenstrom durch verdriftendes Baggergut von der Elbe abgeschnitten werde.

Andererseits stehe zu befürchten, daß sich der Uferbereich bei Krautsand an das geplante Niveau der Baggergutablagerungsflächen anpaßt. Die damit verbundene Erosion führe zum Verlust des Strandes.

Es werde zusätzlich zu einer verstärkten Beeinträchtigung des Ufers und des Deichvorlands durch den erhöhten Sog und Schwell von schnellfahrenden Schiffen kommen.

Die Randschwellen und die Fußsicherung stellten eine Gefährdung der Schiffahrt im Falle von Ruderschäden dar.

Zur Vermeidung zusätzlicher Erosionen sei die Baggergutablagerungsfläche bis auf das Niveau MThw aufzuhöhen und eine Vorspülung des Sandstrandes vorzunehmen.

Eine Beweissicherung und Vermessung der Uferlinie sei durchzuführen, die ebenso wie evtl. notwendige Unterhaltungsmaßnahmen durch den TDV zu tragen sei.

 

Die Einwendungen sind unbegründet.

Die Planfeststellungsbehörde kann nicht nachvollziehen, inwiefern die Ablagerungsfläche Krautsand einer "nicht kalkulierbaren Veränderung der Flußstruktur" gleichkommen soll. Sofern damit die dauerhafte Überdeckung der vorhandenen Gewässersedimente mit Baggergut gemeint ist, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß dieser Sachverhalt in der Umweltverträglichkeitsstudie, wie auch in bezug auf die anderen Baggergutablagerungsflächen, richtigerweise als erheblicher und nachhaltiger, somit kompensationspflichtiger Eingriff gewertet wurde. Zu berücksichtigen ist aber auch, daß durch die strombauliche Wirkung der Baggergutablagerungsfläche vor Krautsand zum einen der Durchfluß mehr auf die Hauptrinne verlagert wird, so daß die dort z. Zt. erforderlichen aufwendigen Unterhaltungsbaggerungen vermindert werden können [vgl. MATERIALBAND I, Band 3]. Zum anderen wird die z. Zt. bestehende harte Anströmung des Ufers Krautsand verringert, so daß die im bisherigen Zustand stattfindenden Ufererosionen vermindert werden. Darüber hinaus wird mit der Baggergutablagerung ein ökologisch wertvoller Flachwasserbereich mit mildem Strömungsklima geschaffen.

Es ist ferner auch nicht zu erwarten, daß nach der Errichtung der Baggergutablagerungsfläche ein weiterer Sandabtrieb im Uferbereich einsetzt. Vielmehr wird der derzeit vorhandene Sandabtrieb durch die Errichtung des Flachwasserbereiches wirkungsvoll vermindert werden. Für den Fall, daß es zu unvorhersehbaren Auswirkungen des Vorhabens auf den Uferbereich bei Krautsand kommt, werden dem TdV die unter A.II.3.2.1.3a) aufgeführten Beweissicherungsmaßnahmen und die unter A.III.7.8 aufgeführten Schutzvorkehrungen auferlegt.

Die Ergebnisse der von der GKSS durchgeführten Schwebstofftransportmodellierung deuten für die o.g. Hafenanlage und den Anleger Krautsand weder auf eine signifikante Erhöhung der Schwebstoffkonzentration noch auf eine signifikante Änderung der Bodendeponierung hin (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie Karte 9.1 - 2, Blatt 6 und MATERIALBAND II A). Eine ausbaubedingte Verstärkung der Verlandungstendenzen im Bereich des Ruthenstroms ist nach dem derzeitigen Stand des Wissens nicht zu erwarten.

Insbesondere liegt das Ende der Ablagerungsfläche vor der Ruthenstrommündung in Lee für den am niedersächsischen Ufer dominanten Flutstrom. Es wird deshalb mit einem Freihalten des Mündungsbereichs durch die sogenannte Lee-Erosion gerechnet. Außerdem müßte die dortige Wassertiefe durch die Strömung bei Ebbe aus dem Ruthenstrom in gleicher Weise wie heute freigehalten werden. Dabei geht die Planfeststellungsbehörde davon aus, daß Steuerung des Sperrwerks unverändert bleibt. Nach MATERIALBAND I erhöht sich darüber hinaus sogar infolge Vergrößerung des Tidehubs die Ebbeströmung im Mündungsbereich und vergrößert die Räumkraft. Zusätzlich soll die angrenzende Randschwelle der Ablagerungsfläche an der Wurzel in der Höhe der dortigen Uferbefestigung ausgeführt werden, um eine Sanddrift über die Randbefestigung zu unterbinden.

Aufgrund der besonderen Verhältnisse im Bereich des Ruthenstroms, dessen Mündung im unmittelbaren Einflußbereich der Baggergutablagerungsfläche Krautsand liegt, sind dem TdV die unter A.III.1 aufgeführten Schutzvorkehrungen auferlegt.

Im Bereich von Krautsand ist mit einer ausbaubedingten Verstärkung der bereits gegenwärtig bestehenden schiffsbedingten Belastungen nicht zu rechnen. Bei unangemessen hohen Schiffsgeschwindigkeiten können allerdings - wie schon im Ist-Zustand - überproportional erhöhte schiffserzeugte Belastungen der Uferbereiche auftreten, die jedoch keine Folge des Fahrrinnenausbaus darstellen.

Mögliche Gefährdungen von Schiffen im Falle von Ruderschäden sind kein hinreichender Grund, auf sinnvolle Strombauwerke, wie sie an vielen Stellen der Elbe vorhanden sind, zu verzichten.

 

cc) Baggergutablagerungsfläche Twielenfleth

Folgende Einwendungen betreffen die Baggergutablagerungsfläche Twielenfleth:

K00189,
Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Schlewig-Holstein,
Förderkreis "Rettet die Elbe" e. V.,
Preussen Elektra, Netzbetrieb Elbe-Ems Stade,
Preussen Elektra AG, Kernkraftwerk Stade,
Samtgemeinde Lühe,
Gemeinde Grünendeich,
Gemeinde Guderhandviertel,
Gemeinde Hollern-Twielenfleth,
Gemeinde Mittelnkirchen,
Gemeinde Neuenkirchen,
Gemeinde Steinkirchen
und andere

Die Baggergutablagerung werde die Strömungs- und Sedimenttransportverhältnisse verändern. Hierdurch könne es zu einer Verstärkung des Sedimenteintrags in die Kühlwassersysteme des KKW Stade und zu Beeinträchtigungen weiterer Brauchwasserentnahmen kommen.

Weiterhin sei mit einer Zunahme von Ablagerungen im Bereich des Elb-Siels Bassenfleth und damit einer Erhöhung des Spülaufwands zu rechnen. Es würden hierzu Beweissicherungsmaßnahmen gefordert (Antrag 4-423.doc).

In diesem Zusammenhang sei sicherzustellen werden, daß die Funktionsfähigkeit des Siels und die Regulierbarkeit der Wasserstände der Binnenelbe und der Gräben gewährleistet bleiben, da hiervon die Versorgung der Obsthöfe mit Beregnungswasser abhänge. Darüber hinaus dürfe das eingebrachte Baggergut im Hinblick auf die Beregnungswasserqualität nicht schadstoffbelastet sein.

 

Die Einwendungen sind unbegründet:

Der MATERIALBAND II A weist für den Bereich vor Bassenfleth keine signifikante Änderung der Schwebstofffracht aus. Dies bedeutet, daß eine mögliche Änderung der Sedimentationsverhältnisse bei der gegebenen naturbedingten Variabilität nicht meßbar und unter der Nachweisgrenze bleibt. Eine direkte Verfrachtung von Sediment aus der Ablagerungsfläche Twielenfleth wird durch bauliche Randsicherung unterbunden. Die Ebbe- und Flutstromgeschwindigkeiten im Bereich des Sielauslaufes Bassenfleth werden sich ausbaubedingt nicht verändern, bzw. lokal minimal verringern, so daß mit ausbaubedingt vermehrten Ablagerungen nicht zu rechnen ist. Die Anordnung der Baggergutablagerungsfläche vor dem Sielauslauf bewirkt eher den positiven Effekt, daß durch die zusätzliche Erhöhung der ufernahen Gewässerrauheit die Erosion von rolligem Ufermaterial verringert und somit auch nicht mehr vor den Sielauslauf transportiert und dort abgelagert wird, wie dies bislang der Fall gewesen ist. Die Funktionstüchtigkeit des Sieles für das Hinterland wird durch die herzustellende Baggergutablagerungsfläche also nicht beeinträchtigt. Auch ist eine vorhabensbedingte Erhöhung des Spülaufwandes nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nicht zu erwarten. Für den Fall, daß es zu unvorhersehbaren Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb des Sieles Bassenfleth kommt, werden dem TdV die unter A.III.4. aufgeführten Schutzvorkehrungen auferlegt.

 

Der Bereich des Kühlwassereinlaufs des KKWs Stade liegt im Nahbereich unterstrom von der Ablagerungsfläche Twielenfleth. Dieser Uferbereich wird vom Flutstrom dominiert, was bedeutet, daß auch bei der Bauausführung und in der anschließenden Konsolidierungszeit möglicherweise auftretende geringfügige Mobilisierungen von Schwebstoffen im Bereich der Ablagerungsfläche diese hauptsächlich stromauf wirksam werden. Allerdings ist für den stromab gelegenen Bereich des Kühlwassereinlaufs eine vorübergehende Erhöhung des Schwebstoffgehalts nicht gänzlich auszuschließen. Nach MATERIALBAND II A sind Erhöhungen der Schwebstofffracht beim Verklappen allerdings schon nach wenigen Minuten nicht mehr feststellbar. Solche Erhöhungen werden unter 5 % liegen, die bei der vorhandenen großen Variabilität der Schwebstoffdichte als nicht signifikant bewertet werden. Eine Erhöhung des Schwebstoffs in der Konsolidierungsphase der Ablagerungsfläche (etwa 1 Jahr) wird noch wesentlich geringer ausfallen. In der Konsolidierungsphase ist es möglich, daß infolge der Morphodynamik an der Oberfläche der Ablagerung Twielenfleth noch Materialtransporte stattfinden. Wegen der Flutstromdominanz werden diese jedoch stromauf stattfinden. Ggf. ausgetragenes Material bleibt erfahrungsgemäß innerhalb 10 m hinter der Seitenumrandung liegen. Aufgrund der beschriebenen Zusammenhänge wird eine Beeinträchtigung des Kühlwassers des KKW Stade durch die Maßnahme ausgeschlossen. Im übrigen wird auf die Schutzauflage A.III.4 verwiesen.

Ebenso ist keinesfalls mit einer nennenswerten Verschlechterung der Wasserqualität im Hinblick auf landwirtschaftliche Beregnung zu rechnen. Die Ergebnisse des MATERIALBANDES II A weisen grundsätzlich auf keine maßnahmebedingte Beeinträchtigung der Gewässergüte hin.

 

dd) Aufspülung Pagensand

Einwendungen zur vorgesehenen landseitigen Verbringung stark schluffhaltiger Feinsande auf das Spülfeld Pagensand wurden von folgenden Einwendern vorgebracht:

K00271, K00434,
Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein,
AG 29 Schleswig-Holstein,
Arbeitsgemeinschaft § 29 Hamburg,
Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein,
Landesamt für Natur und Umwelt Schleswig-Holstein,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Itzehoe,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Heide,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck,
Kreis Steinburg, Naturschutzbeauftragter,
Segler-Verein Elmshorn,
Gemeinde Neuendeich,
BUND, Landesverband Schleswig-Holstein
und andere

Auf dem Gebiet der Gemeinde Neuendeich sei jegliche Ablagerung und Veränderung nicht akzeptabel.

Im weiteren Verfahren sei gutachterlich detaillierter als bisher zu begründen, daß die Aufspülung auf Pagensand tatsächlich den angeführten ökologischen Zielsetzungen (Schutz vor Sauerstoffzehrung, Vermeidung einer temporären Verschlechterung des Lichtklimas) diene.

Weiterhin sei zu darzulegen, wie sichergestellt werde, daß das der Elbe zugeleitete Spülfeldwasser die geringstmögliche physikalische, chemische und biologische Belastung erfahre. Hierzu werde eine Aufbereitung des Spülfeldablaufwassers gefordert. Im Beteiligungsverfahren zu den Planänderungen wurde angeregt, die Rohrleitung für die Aufspülung nicht durch den Auwaldbereich nördlich der Radarstation zu führen, weil sich dort ein Schachblumenvorkommen befinde. Es wurde ferner eingewendet, es liege eine rechtliche unzulässige Eingriffsvergrößerung vor, es bestehe zusätzlicher Kompensationsbedarf.

 

 

Die Einwendungen sind unbegründet.

Zum einen sind nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde die Beweggründe des Antragstellers für die landseitige Verbringung des Feinmaterials in auskömmlicher Weise dargestellt worden. Eine weitere Detaillierung der Begründung ist nicht erforderlich, da die vorgebrachte Argumentation ausreichend ist. Der Planfeststellungsbehörde ist bekannt, daß es auch andere Möglichkeiten zur Verbringung von Feinmaterial mit entsprechenden anderen Vor- und Nachteilen denkbar sind. Insgesamt ist hier jedoch eine für die Umwelt akzeptable Lösung entwickelt worden.

Die Dimensionierung des Spülfeldes auf Pagensand wurde gegenüber den Angaben in den Antragsunterlagen vom Maßnahmeträger mittlerweile technisch optimiert. Was die Aufbereitung des Spülfeldwassers anbelangt ist zunächst auf die Wirkungsweise des Spülfeldes als Absetzbecken hinzuweisen. Durch die vorgesehene Aufteilung des Spülfeldes in zwei Kammern mittels Einbau von Überlaufschwellen wird eine Trennung der feineren von den groben Bestandteilen und ein Absetzen der Feinteile nach entsprechender Aufenthaltszeit in den Beruhigungs- und Absetzkammern erreicht. Über eine hochgelegte Ablaufschwelle im Überlaufbauwerk (Mönch) kann nur gereinigtes Spülwasser in die Pagensander Nebenelbe ablaufen. Es kann so sichergestellt werden, daß die eingeleitete Schadstoffkonzentration des Spülfeldwassers nicht größer ist als die im Wasser der Pagensander Nebenelbe vorhandene. Im übrigen wird auf die Anordnung unter A.II.1.3.1 verwiesen.

Auch die Befürchtung der nachteiligen Beeinträchtigung eines Schachblumenvorkommens infolge der Spülrohrleitung ist unbegründet. Denn die Rohrleitung wird in einer bereits vorhandenen Schneise, die den Auwald bereits heute kreuzt, verlegt.

Die Planänderung für das Spülfeld Pagensand führt im übrigen nicht zu einer Eingriffsvergrößerung, sondern im Gegenteil - wie in den Antragsunterlagen dargestellt - zu einer Eingriffsverringerung.

Eine Ablagerung von Baggergut ist im Bereich der Gemeinde Neuendeich im Rahmen der Maßnahme "Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe" nicht vorgesehen.

 

ee) Verklappstellen

H00012, H00074,
Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein,
AG 29 Schleswig-Holstein,
Freie und Hansestadt Hamburg, Umweltbehörde,
Landesjagdverband Freie und Hansestadt Hamburg e. V.,
Arbeitsgemeinschaft § 29 Hamburg,
Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein,
Landesamt Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer,
Wassersportverein Hetlingen e. V.,
Stadt Otterndorf,
Samtgemeinde Hadeln,
Landkreis Cuxhaven, Kreisentwicklung,
Gemeinde Neufelderkoog,
Amt Kirchspielslandgemeinde Marne-Land
und andere

 

Die Eingriffe in das Mühlenberger Loch, wie z. B. die Mergelklappgrube am Nordrand seien zu unterlassen.

Bzgl. der vom Verbringungskonzept abweichenden Verklappung von Mergeln in der Klappgrube Mühlenberger Loch seien Angaben zur Belastung des Mergels zu machen. Das Verklappen von Baggergut dürfe nur zu solchen Tidephasen durchgeführt werden, bei denen möglichst wenig Material in das Mühlenberger Loch gelangt. Die im "Baggergutkonzept Elbe" der Arbeitsgemeinschaft für die Reinhaltung der Elbe (1996) genannten Einschränkungen und Rahmenbedingungen seien einzuhalten.

Die Angaben in den Planunterlagen zu den an der Klappstelle 714 geplanten Maßnahmen seien durch nähere Erläuterungen zu ergänzen.

Sollten die derzeit in Betrieb befindlichen Klappstellen des NOK vorhabensbedingt stromabwärts verlegt werden müssen, dann sei dies im Verfahren im Hinblick auf den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer zu berücksichtigen.

Es wird beantragt (Antrag 4-420.doc), zur Vermeidung einer Ausweitung bereits vorhandener Auskolkungen und Erosionen am Mast 12 - Hetlinger Schanze - der 220 kV-Elbekreuzung die Klappstelle Hetlingen bei km 649,0 - 650,5 um den Mastfuß herumzuführen.

 

Es wird beantragt (Antrag 4-604.doc), das vorliegende Baggergutkonzept hinsichtlich der Strömungsverhältnisse im Bereich der vorgesehenen Klappstelle nördlich des Mühlenberger Loches und ihrer Auswirkungen auf die Stabilität bzw. das Resuspensions- und Sedimentationsverhalten des dort einzubringenden Baggergutes zu überprüfen.

In den Stellungnahmen zu den Planänderungen wurde eingewendet,

  • die Klappgrube Giesensand sei in den Planunterlagen unzureichend behandelt, die Klappgrube sei ein schwerwiegender und in der Kompensation nicht berücksichtigter Eingriff, die Auswirkungen auf das Fährmannssander Watt seien nicht untersucht,
  • die Klappstelle Hetlingen sei unzureichend dargestellt und hinsichtlich ihrer südöstlichen Erweiterung in ein hochwertiges Schlickwatt hinein abzulehnen,
  • sowohl die Klappgrube Giesensand als auch die mögliche Erweiterung der Klappstelle Hetlingen liegen in Prüfgebieten für den Ausbau des Programms Natura 2000,
  • die Verschiebung der Klappstellen km 714 und 741 sei unzureichend untersucht und kompensiert,
  • die morphologische Situation an der Klappstelle km 733 sei unklar (trotz starker Beaufschlagung keine Erhöhung des Flußbettes?).

Die Einwendungen und Forderungen sind weitgehend unbegründet.

Im Erläuterungsbericht, Teil C2, wird dargelegt, daß beim Fahrrinnenausbau auf der Hamburger Delegationsstrecke eiszeitlicher Geschiebemergel anfallen wird. Vor dem Hintergrund, daß sich dieses Material nicht für eine landseitige Verwendung eignet, besteht die einzige ökonomisch und ökologisch akzeptable Möglichkeit zur Unterbringung des Mergels auf der Delegationsstrecke in der Anlage einer Klappgrube im Gewässer. Die Überlegungen im Planungsprozeß haben ergeben, daß für die Anlage einer solchen Klappgrube aus mehreren Gründen nur der Bereich nördlich des Mühlenberger Lochs in Frage kommt. Einerseits ist hier ausreichend Raum in unmittelbarer Nähe zum Ausbaugebiet vorhanden (geringe Transportkosten), andererseits ist nur hier sichergestellt, daß beim Bau der Klappgrube reiner, leicht unterzubringender Sand anfällt. Auf die Klappgrube nördlich des Mühlenberger Lochs kann als zentraler Bestandteil des Baggergutunterbringungskonzepts nicht verzichtet werden. Des weiteren ist auch der Einwand unbegründet, daß durch diese Unterbringung vom Verbringungskonzept abgewichen werden soll. Die Unterbringung des Geschiebemergels in der Klappgrube war von vornherein Bestandteil des Verbringungskonzeptes des Antragstellers.

Im Erläuterungsbericht, Teil C 2, ist hinsichtlich der Verklappung von Geschiebemergel in die Klappgrube nördlich des Mühlenberger Lochs bereits ausdrücklich ausgeführt, daß "angestrebt wird, die Verklappungen in die Grube zu solchen Tidephasen vorzunehmen, bei denen möglichst wenig Material in Schwebe in das benachbarte Mühlenberger Loch gelangt." Die im "Baggergutkonzept Elbe" der ArGe Elbe sehr allgemein formulierten Handlungsempfehlungen hinsichtlich der Umlagerung von Baggergut sind auf die geplante Mergelverklappung nur bedingt anwendbar, da es sich um unbelastetes Baggergut handelt, wie auch im MATERIALBAND III ausdrücklich dargelegt wird. Für die Planfeststellungsbehörde ergibt sich in diesem Zusammenhang daher kein weiterer Handlungsbedarf. Das gilt auch für den auf Darstellung der Auswirkungen der Strömungsgeschwindigkeiten gerichteten Antrag. Insoweit kommt nämlich hinzu, daß aufgrund der festgestellten Planänderung das bei der Kompensationsmaßnahme "Hahnöfer Nebenelbe/Mühlenberger Loch" geförderte Baggergut nicht in der Klappgrube nördlich des Mühlenberger Lochs verklappt werden soll. Die Strömungsgeschwindigkeiten selbst ergeben sich aus der dem Materialband I beigefügten CD-ROM.

Die morphologische Situation bei Mast 12 der 220 kV-Elbekreuzung wird vom TdV bei der Beschickung der Klappstelle Hetlingen berücksichtigt. Um die befürchtete Lee-Erosion zu vermeiden, wird die Klappstelle entweder - bei ausreichendem Klappgut - über den Mastbereich hinausgeführt oder - bei geringerer Klappgutmenge - in sicherer Entfernung vom Mastbereich begrenzt. Die Klappstelle Hetlingen soll - wie im Antrag zur Planänderung erläutert - insgesamt nicht vergrößert werden. Die mögliche Erweiterung nach Südosten ist bereits Bestandteil der ursprünglichen Planung.

Die Klappgrube Giesensand als Bestandteil des endgültigen LBP wird in der gem. A.II.2.6 vorbehaltenen Entscheidung abschließend behandelt. Zur Lage der Klappstelle wird auf die Anordnung A.II.1.2.4 verwiesen.

Wie bei allen Klappstellen in der Elbestrecke des WSA Cuxhaven soll in der Klappstelle bei km 714 ohne bauliche Begleitmaßnahmen Ausbaubaggergut verklappt werden. Diese Vorgehensweise wird schon seit einigen Jahren im Rahmen der Baggerunterhaltung so angewendet. Auf diese Weise wird angestrebt, übertiefe Bereiche neben der Fahrrinne aufzuhöhen und die Strömung besser in der Fahrrinne zu führen. Ergänzungen der Planunterlagen sind nicht erforderlich. Aufgrund morphologischer Veränderungen im Bereich der geplanten Klappstelle bei km 714 ist im Rahmen der vom TdV am 30.10.1998 beantragten Änderung der Planunterlagen vorgesehen, die Klappstelle geringfügig zur Fahrrinne in einen Bereich mit größeren Wassertiefen zu verschieben.

Die Klappstellen km 714 und km 741 werden nicht vergrößert. Ihre zum Teil nur geringfügige Verschiebung in Anpassung an die örtlichen morphologischen Verhältnisse ist hinsichtlich des Kompensationsbedarfs unter Berücksichtigung des Fortfalls der Klappstelle km 737 in zulässiger Weise abgeschätzt worden. Die Klappstelle km 733 ist aufgrund der im Antrag zur Planänderung beschriebenen morphologischen Entwicklung voraussichtlich nach wie vor in ihrer Flächengröße ausreichend. Einem aus dem geänderten Klappstellenkonzept ggf. resultierenden erhöhten Kompensationsbedarf wird durch das unter A.II.3 angeordnete Beweissicherungsprogramm Rechnung getragen.

Die NOK-Klappstellen stehen in keinem Zusammenhang mit der Maßnahme "Fahrrinnenanpassung".

2.10.9 Prognose-Modelle (soweit nicht in Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG behandelt)

Zum Themenkomplex Methoden der hydronumerischen Modelle enthalten die Einwendungen folgende Schwerpunkte:

  • Hydromechanisches Modell
  • Methoden der hydromechanischen Modelle
  • Ergebnisse der hydromechanischen Modelle
  • Schiffserzeugte Belastung

 

a) Hydromechanisches Modell

aa) Methoden der hydromechanischen Modelle

Zu diesem Thema haben eingewendet:

H00074
AG 29 Schleswig-Holstein,
Niedersächsischer Heimatbund e. V.,
Niedersächsisches Hafenamt,
Förderkreis "Rettet die Elbe" e. V.,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Itzehoe,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Heide,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck,
und andere

 

  1. Die Auswirkungen der Baggergutverklappung (und somit der Teilmaßnahmen) auf die Tide, die Strömungsdynamik und die Sedimentationsverhältnisse der Elbe würden in den beeinflußten Bereichen nur teilweise und nicht hinreichend dargestellt.
  2. Die Darstellung des Ist-Profils (auf der CD-ROM) in 2 m-Schritten sei zu grob.
  3. Die zugrunde gelegte bremsende Wirkung des Sockels werde angezweifelt, da er im wesentlichen aus Lücken (Übertiefen) bestehe. Zudem werde im Sockelbereich die Fahrrinne verbreitert. Ergänzend wurde ein umfangreiches Beweissicherungsverfahren zur Stabilität des "Sockels" beantragt (Antrag 4-529.doc).
  4. Die Sekundärauswirkungen wie die Verlandung von Flachwasserzonen würden nicht berücksichtigt.
  5. Die Modelluntersuchungen zum Seegang gingen nur von einer Seegangsrichtung aus, die nicht zwangsläufig die größten vorhabensbedingten Änderungen zur Folge hätte. Daher sei die Einstufung der Änderungen als "geringfügig" und der Ausschluß von Veränderungen an Watten und Sanden zu hinterfragen.
  6. Eine Überprüfung und erneute Kalibrierung der Modellrechnungen anhand der Veränderungen durch die vorgezogenen Teilmaßnahmen werde vorgeschlagen, um rechtzeitig auf Veränderungen reagieren zu können (so auch Antrag 4-405.doc).
  7. In der Erörterung wurde ergänzend die Eignung des verwendeten Prognosemodells in Frage gestellt und beantragt, sich über den Stand der Wissenschaft bei 3D-Modellen sachkundig zu machen sowie die entsprechenden Untersuchungen mit einem 3D-Modell durchzuführen (Anträge 4-112.doc, 4-114.doc, 4-115.doc, 4-510.doc und 4-515.doc).
  8. In der Erörterung wurde beantragt, den Ansatz der "worst-case"-Prognosen der Bundesanstalt für Wasserbau wissenschaftlich zu begründen sowie die vertikale Verteilung des Salzkörpers, der Fließgeschwindigkeit und der Trübungswolken darzustellen (Antrag 4-112.doc).
  9. In der Erörterung wurde beantragt, die Mengen und den Verbleib der durch den morphologischen Nachlauf mobilisierten Sedimente unter Annahme maximal möglicher Mengen (worst-case-Szenario) zu berechnen. Es sollten Aussagen über die Wirkung und die Verlandung von Randbereichen und der Sedimentation in Wattgebieten der Außenelbe gemacht werden.

 

Die vorgebrachten Einwendungen und Anträge sind unbegründet.

Zu1)

Die Gesamtmaßnahme bewirkt Änderungen der Wasserstände und Strömungen, die sowohl für die Wasserstände als auch für die Strömungen maximal im Zentimeterbereich liegen. Im Bereich des Mündungstrichters bis St. Margarethen tendiert die Auswirkung gegen Null, da hier im Einflußbereich der See der Eingriff im dynamischen Naturgeschehen völlig unerheblich ist. Dies gilt auch für die Auswirkungen der dort geplanten Klappstellen. Eine gesonderte Modellierung der Klappstellen ist deshalb fachwissenschaftlich völlig überzogen. Für die Ablagerungsflächen oberstrom von St. Margarethen wurden Modellrechnungen mit höherer Auflösung ausgeführt und in den Planunterlagen im Materialband I dargestellt.

Zu 2)

Die Darstellungsform in 2 m-Schritten wurde gewählt, da bei einer kleineren Schrittweite die Grafiken nicht mehr lesbar wären. Im HN-Modell sind die exakten Tiefen des Istzustandes modelliert.

Zu 3)

Die Prognosen wurden unter Berücksichtigung des Sockels gerechnet. Sollte der "Sockel" keine Wirkung auf die Tidewelle haben, hätten die TdV auch auf ihn verzichten und die schiffbare Tiefe gleich durchgehend auf 15,30 m unter KN konzipieren können. Dies hätte erhebliche Vorteile für die Schiffahrt gebracht mit tideunabhängigem Verkehr für Containerschiffe mit einem Frischwassertiefgang von 13,80 m, dem Ausbauziel für tideabhängigen Verkehr. Der TdV hat aus Gründen der Eingriffsminimierung hierauf verzichtet. Obwohl die zuvor bezeichnete Einwendung danach unbegründet ist und damit zurückzuweisen war, ist dem hiermit verbundenen Antrag aufgrund freiwilliger Bereitschaft des TdV durch die unter A.II.3 angeordnete Beweissicherung teilweise im Ergebnis Rechnung getragen worden.

Zu 4)

Die von Einwendern angesprochenen "Sekundärwirkungen" des Fahrrinnenausbaus, wie z. B. die Auswirkungen möglicher maßnahmebedingter morphologischer Veränderungen in Seitenbereichen des Gewässers, können vom hydronumerischen Modell zwangsläufig nicht unmittelbar erfaßt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, daß derartige Sachverhalte keine Berücksichtigung in den Antragsunterlagen fanden: Auf Grundlage der Ergebnisse des hydronumerischen Modells wird im Gutachten zu den morphologischen Veränderungen (Materialband I, Band 1, insb. Kap. 5 und 6) ausführlich auf derartige Fragestellungen eingegangen.

Zu 5)

Bei einem Wechsel der betrachteten Seegangsrichtung verschiebt sich der Bereich mit den größten ausbaubedingten Änderungen. Jedoch wird sich die Größenordnung der ausbaubedingten Veränderungen nicht nennenswert ändern (Materialband I, Band 3, Teil 1, S. 41). Im Bereich des Mündungstrichters muß grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß die topographieformenden Energieeinträge von den Naturkräften der See so groß sind, daß Änderungen durch Vertiefungen in der Elbfahrrinne nicht mehr feststellbar sind.

Zu 6)

Aufgrund der schon sehr geringen prognostizierten Wasserstands- und Strömungsänderungen im Zentimeterbereich für die Maßnahme erscheint die Modellierung der Teilmaßnahme nicht sinnvoll. Die Ergebnisse der Änderung für die Teilmaßnahme wären so gering, daß eine Extrapolation auf die Hauptmaßnahme zu ungenau werden würde, um sinnvoll zu sein. Die BAW-AK hat aus diesen Gründen auch die Prognose für die Teilmaßnahme plausibel an Hand der Prognose für die Hauptmaßnahme abgeleitet und beschrieben (Band Vorgezogene Teilmaßnahmen). Daher war auch der entsprechende Antrag zurückzuweisen.

Zu 7)

Die Anträge bezüglich Geeignetheit des verwendeten Modells sowie Einsatz eines 3D-Modells sind aus den unter B.III.2.1.1a ausführlich dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Zu 8)

Soweit beantragt wurde, den Ansatz der "worst-case"-Prognosen der Bundesanstalt für Wasserbau wissenschaftlich zu begründen, bleibt dieser Antrag in der Sache ohne Erfolg, da sich diese Begründung des Fachgutachters bereits im Materialband I, Band 1, im Gutachten "Ausbaubedingte Änderung der Tidedynamik" (Kap. 8, S. 109) wiederfindet. Auch eine Darstellung der vertikalen Verteilung des Salzkörpers, der Fließgeschwindigkeit und der Trübungswolken ist nicht erforderlich, da unter B.III.2.1.1a ausführlich dargelegt wurde, daß sich die vertikalen Profile in ihrer Struktur nicht grundsätzlich ändern werden und die turbulenten Ausbreitungsvorgänge für den Ist-Zustand und künftigen Zustand ähnlich sein werden.

Zu 9)

Die Berechnung des morphologischen Nachlaufes ist nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und Technik nicht möglich. Das gleiche gilt für die Transportwege des verklappten bzw. durch den Nachlauf mobilisierten Materials. Es gibt allerdings auch keinen Hinweis darauf, daß die durch die Elbvertiefungen der Vergangenheit mobilisierten Sedimente die Verlandungsprozesse der Watten prägen; die durch die natürlichen Umlagerungen verfügbaren Sedimentmengen sind erheblich größer. Die von den Gutachtern als "Beeinträchtigungsrisiko" ausgeführte Befürchtung, daß durch die Elbeanpassung die Randbereiche verlanden, gründet sich vorwiegend auf den zu erwartenden Änderungen des Strömungsregimes, nicht auf dem zusätzlich freiwerdenden Sedimentangebot.

 

bb) Ergebnisse der hydromechanischen Modelle

Hierzu haben eingewendet:

K00371, H00074
Bezirksregierung Lüneburg,
Förderkreis "Rettet die Elbe" e. V.,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Itzehoe,
Staatliches Amt für Wasser und Abfall Stade,
Deichverband Nordkehdingen,
Gemeinde Friedrichskoog,
Landkreis Cuxhaven, Kreisentwicklung
Entwässerungsverband Nordkehdingen
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Heide
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck
und andere

 

  1. Das künftige Profil werde nicht dargestellt, sondern nur die Differenz zum heutigen.
  2. Die Unterlagen enthielten keine Aussagen über Veränderungen der Strömungsverhältnisse nach erfolgter Fahrrinnenanpassung in Prielen und in der Fahrrinne insbesondere für den Bereich von der Elbe bis zur Vogelschutzinsel Trischen. Dies sei im Planfeststellungsverfahren zu behandeln und die Gemeinde sei entsprechend zu unterrichten.
  3. Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Seegang seien nicht ausreichend berücksichtigt. Durch erhöhte "Strömungsrefraktion" werde der Seegang über das heutige Maß (bis Brokdorf) hinaus in die Elbe hinaufreichen.
  4. Aufgrund der bei Strom-km 693 auftretenden Differenz von 2 ‰ zwischen dem gerechneten Min.-Salzgehalt für das Szenario "QL" und dem im September 1992 gemessenen Konzentrationswert werde befürchtet, daß das Modell die Reduktion des Salzgehaltes im stromaufwärtigen Abschnitt bei niedriger Wasserführung überschätze.
  5. Bei Brunsbüttel ergebe sich eine unverständliche Salzgehaltsabnahme von 1 ‰ trotz Verschiebung der Brackwasserzone nach Oberstrom.
  6. Die Untersuchungen des Fahrwassers und des Außentiefbereichs des Hafens Friedrichskoog sowie zur Morphodynamik der Nebengewässer, insbesondere die Wischhafener Süderelbe und der Ruthenstrom, seien unzureichend. Auch für die Nebengewässer und deren Mündungsbereiche sei mit einem morphologischen Nachlauf zu rechnen. Daher müsse eine Untersuchung mit einem leistungsfähigen morphodynamischen Modell vorgenommen werden. Andernfalls habe sich der TDV zu querschnittserhaltenenden Kompensationsmaßnahmen in den Nebengewässern zu verpflichten.
  7. Die Änderung des Erosionsverhaltens im Zusammenhang mit der Ausräumung von Geschiebemergel (insbesondere im "Altenbrucher Bogen") werde in den Unterlagen nicht exakt dargestellt.
  8. Wegen der Veränderung des Salzgehaltes werde eine erhöhte Verschlickung in der Elbe und den Nebengewässern befürchtet. Dieser Sachverhalt sei nachzuarbeiten, da die Planunterlagen dies nicht berücksichtigen.
  9. Anhand von Peildaten sei über mehrere Jahre an kritischen Stellen zu belegen, daß der morphologische Nachlauf des 13,5 m-Ausbaus tatsächlich wie behauptet zum Stillstand gekommen sei. Sei dies nicht der Fall, so müsse auf die Elbvertiefung verzichtet werden.
  10. In der Erörterung wurde ergänzend beantragt, nach Abschluß der Elbvertiefung eine empirische Verifikation der Modellrechnung vorzunehmen sowie die Veränderung der Strömungsverhältnisse und insbesondere die Salzgehaltskonzentrationen der Elbe für den Fall einer Tidehuberhöhung auf 4,0 m in Hamburg (Pegel St. Pauli) für den Ort Lühesand durch die Bundesanstalt für Wasserbau sowie ein unabhängiges zweites Institut zu simulieren. Des weiteren wurde ein umfangreiches Beweissicherungsverfahren zur Prüfung des Prognoseergebnisses des 2D-Modells zu den vorhabensbedingten Änderungen der Tidewasserstände, Strömungsverhältnisse sowie der Sedimentation in den Seitenbereichen beantragt (Anträge 4-225.doc, 4-410.doc und 4-529.doc).

Die Einwendungen sind unbegründet.

Zu 1)

Die BAW hat den Prognosezustand errechnet und dargestellt. Für die UVU wurde jedoch nur die Änderung zum Istzustand dargestellt und angesichts des Aufwands auf den Ausdruck und die digitale Darstellung des Prognosezustands verzichtet. Die Prognoseergebnisse liegen bei der BAW vor und können bei Bedarf eingesehen werden.

Zu 2)

Die Unterlagen enthalten Aussagen über Veränderungen der Strömungsverhältnisse nach erfolgter Fahrrinnenanpassung sowohl in der Fahrrinne als auch in den Prielen vor Friedrichskoog. Siehe hierzu insbesondere die CD-ROM zum Gutachten Hydromechanik (Materialband I). Daraus geht hervor, daß hier keine Veränderungen der Strömungsverhältnisse eintreten.

Zu 3)

Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Seegang sind im Materialband I, Band 3 (Seegangsbelastung auf Ufer, Watten und Deiche) untersucht worden. Für das Gesamtästuar wurden keine oder nur sehr geringe Veränderungen prognostiziert. Die geringfügigen Veränderungen führen zu keinen nennenswerten Mehrbelastungen der Deiche und Deckwerke und haben ebenfalls keine bedeutenden Auswirkungen auf die morphologische Entwicklung der Sände und Watten. Im Bereich Brokdorf werden bei niedrigen Wasserständen Wellenhöhenänderungen von maximal +3 cm prognostiziert. Bei höheren Wasserständen sind sie noch deutlich geringer. Die Abschätzung der Auswirkung durch Strömungsrefraktion erfolgte anhand des numerischen Modells HISWA für die Außenelbe.

Zu 4)

Ein direkter Vergleich ist nur angebracht zwischen dem Szenario über einen Spring-Nipp-Zyklus (Prognoserechnung) und den Jahresmittelwerten für 1992. Der Vergleich der zugehörigen Min.-Werten zeigt für die Prognose eine Erhöhung um 1 bis 5 ‰ gegenüber dem Jahresmittel. Die angeführte Verringerung um 2 ‰ gegenüber dem Min.-Wert der Einzeltide liegt in derem Extremcharakter. Die gleiche Erscheinung, jedoch nur in der geringen Größe von rd. 0,5 ‰, tritt bei den Max.-Werten auf, was dies bestätigt.

Zu 5)

Bei einer generellen Längsschnittbetrachtung der Unterelbe wird die Brackwasserzone sich stromauf verschieben. Diese Verschiebung ist allerdings so gering, daß bei einer differenzierten Betrachtung örtlich andere Ergebnisse eintreten können. Dies hängt damit zusammen, daß aufgrund der verschiedenen Einflüsse die Strömungen vielfältig und örtlich sehr unterschiedlich ablaufen und sich dadurch unterschiedliche Ebbe- und Flutbahnen ergeben. Entsprechend örtlich unterschiedlich werden auch die Änderungen infolge Ausbau für die Veränderungen des Salzgehalts eintreten. Auf diese Weise können insbesondere am Nordufer, an dem infolge der Rechtsablenkung die Ebbe stärker wirkt als die Flut, Salzgehaltsverminderungen eintreten.

Zu 6)

Die Untersuchungen der BAW-AK ergeben für das Gebiet Cuxhaven für die hydromechanischen Größen nicht feststellbar kleine Veränderungen. Die Modellrechnungen der GKSS kommen für das Gebiet zu dem Ergebnis, daß weder für den Schwebstoff noch für die Bodenbelegung infolge Sedimentation eine signifikante Veränderung eintritt. Für Bereiche außerhalb des Untersuchungsgebietes wird die Auswirkung mindestens in der Tendenz geringer, keinesfalls jedoch größer sein. Speziell für den Hafen Friedrichskoog gilt, daß er im großen Abstand zu den Bagger- und Klappstellen gelegen und in seiner Lage der dominierenden Ebbströmung infolge Rechtsablenkung ausgesetzt ist. Dies bedeutet, daß jede Schwebstoffentwicklung vorrangig seewärts transportiert wird und allenfalls über Umwegen mit der Flut in Richtung zum Hafen Friedrichskoog kommt. Dies hat zur Folge, daß noch eine erhebliche Wegverlängerung mit Zwischenstop (Richtungswechsel bei Niedrigwasser) für jede Schwebstoffwanderung erforderlich wird. Dies alles macht eine Wirkung der Maßnahme in Bezug auf Schwebstoff und Sedimentation im Hafen Friedrichskoog sehr unwahrscheinlich, auf jeden Fall ist sie nicht signifikant. Der morphologische Nachlauf beinhaltet das nachträgliche Abflachen von Fahrrinnenhängen, die infolge Sohlvertiefung steiler wurden als die Scherfestigkeit des Sohlmaterials am Hang zuläßt und die nachträglichen Erosion infolge beschleunigter Strömung. In beiden formen des Nachlaufes geht es um nachträgliche Sohlvertiefungen.Der Einwender befürchtet jedoch offensichtlich verstärkte Sedimentation in den genannten Nebenflüssen. Diese Befürchtung besteht aufgrund der prognostizierten Vergrößerung des Tidevolumens in den Nebenflüssen nicht. Auch andere Formen von Modellierungen können zwar im Ergebnis feine Unterschiede bringen, jedoch keine Umkehrung der Wirkungsrichtung, da mit dem Modell sich die Naturgesetze nicht ändern. Gleichwohl ist diesen Befürchtungen aber durch die Schutzauflage A.III.8 Rechnung getragen worden.

Zu7 )

Im Bereich des Altenbrucher Bogens werden keine Geschiebemergel oder andere festen Moränenmaterialien weggebaggert. Am Außenriß der Fahrrinnenkurve müssen lediglich zwei Dünen angeschnitten werden, die sich aufgrund der Unregelmäßigkeiten des Prallhangs aufgeworfen haben.

Zu 8)

Die Forderung wird zurückgewiesen, obwohl die Antragsunterlagen auf diesen Sachverhalt tatsächlich nicht eingehen. Aufgrund des geringfügig vergrößerten Salzgehaltes wird die Dichte des Wassers größer und damit steigt die Transportfähigkeit der Strömung, so daß in der Tendenz die Sedimentation aus diesem Sachzusammenhang sich verringern muß. Ein weiterer Gesichtspunkt entsteht aus dem Zusammenhang mit dem Aufstau des Schwebstoffs infolge der Brackwasserzone. Die Verschiebung der Grenze des Brackwassers um ca. 500 m stromauf bzw. die Vergrößerung des Salzgehaltes bewirkt eine statistisch etwas geringere Häufigkeit für das Ausschwemmen der Schwebstoffwolke an der Brackwassergrenze nach See bei großem Oberwasser. Dieser Sachzusammenhang erzeugt tendenziell eine Verstärkung der Schwebstoffwolke und damit eine geringfügig größere Sedimentation mit ihren Folgen. Beide beschriebenen Vorgänge sind für sich allein nicht signifikant und wirken einander auch noch entgegen. Aus diesem Grunde ist eine weitere Untersuchung nicht erforderlich.

Zu 9)

Mit den Planunterlagen noch zusätzliche Unterlagen ausgelegt worden. In der Untersuchung der morphologischen Entwicklung im Tideregime der Elbe nach dem 13,5 m-Ausbau (Studie Nr. 1 des WSA Hamburg) ist die morphologische Entwicklung der Sohle der Unterelbe beschrieben worden. Danach sind die morphologischen Veränderungen nach dem 13,5 m-Ausbau bereits abgeschlossen.

Zu 10)

Wie unter B.III.2.1.1a dargestellt, wurde das Modell anhand einer Nachrechnung der Auswirkungen des 13,5 m-Ausbaues zusätzlich validiert und die Ergebnisse mehrfach im Rahmen der Erörterung vorgestellt. Die Ergebnisse lagen häufig noch über den tatsächlich eingetretenen Veränderungen und stellen somit eher noch eine konservative Abschätzung dar. Daher ergibt sich nicht die Notwendigkeit einer Verifikation der Modellergebnisse durch Beweissicherung. Obwohl die zuvor bezeichneten Einwendungen danach unbegründet sind und damit zurückzuweisen waren, ist den mit diesen verbundenen Anträgen aufgrund freiwilliger Bereitschaft des TdV zur Durchführung entsprechender Maßnahmen durch Erlaß der Schutzauflagen Nrn. A.III.4 und 6 sowie durch die Beweissicherungsanordnung A.II.3 im Ergebnis entsprochen worden, da für den Tidehub, die Strömungsverhältnisse, die Salzgehaltsverteilung und die aquatische Topographie eine Beweissicherung erfolgt und nach A.II.3.1.4 der Einsatz von HN-Modellen im Einvernehmen mit den Ländern vorgenommen werden kann.

 

b) Schiffserzeugte Belastungen

Hierzu haben eingewendet:

K00253,
Hamburger Yachthafen-Gemeinschaft e. V.
und andere

  1. In den Planunterlagen fänden sich keine Angaben über die Höhe und Steilheit der schiffserzeugten Bug- und Heckwellen. Darüber hinaus werde die Größenentwicklung der zukünftigen Schiffseinheiten verniedlicht.
  2. Die für den Hamburger Yachthafen im Gutachten der BAW prognostizierten Ergebnisse für die Schiffswellen würden angezweifelt und es würden vorhabensbedingt ungünstigere Bedingungen im Hafen erwartet.
    Daher müßten zusätzliche Untersuchungen zur Realisierung eines Schwellschutzes für Häfen durchgeführt werden.

Die Einwendung ist unbegründet.

Zu 1)

Im Materialband I, Band 2, sind die Untersuchungsergebnisse von schiffserzeugten Belastungen durch die BAW ausgiebig dargestellt. Die Zweifel an der Größenentwicklung der Schiffe sind nicht nachvollziehbar, zumindest dem Tiefgang sind durch Ausbautiefen Grenzen gesetzt.

Zu 2)

Nach § 26 der Seeschiffahrtsstraßenordnung ist die Schiffsgeschwindigkeit so einzurichten, daß das Fahrzeug jederzeit der Verkehrslage und der Beschaffenheit der Seeschiffahrtsstraße genügt und nötigenfalls rechtzeitig aufgestoppt werden kann. Darüber hinaus haben Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit rechtzeitig soweit zu vermindern, wie es erforderlich ist, um Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag zu vermeiden unter anderem auch bei der Vorbeifahrt an Häfen. Ein Verstoß gegen diese Regelung ist bußgeldbewehrt. Bei den zulässigen Geschwindigkeiten kann man sich an den bereichsweisen Geschwindigkeiten für die Bemessung des Längsschnittes orientieren, die auch Grundlage der Umweltverträglichkeitsuntersuchung sind und bei denen keine Belastungszunahmen gegenüber dem heutigen Zustand entstehen. Für die Einhaltung der sicheren Fahrgeschwindigkeit ist gemäß § 4 Abs. 2 Seeschiffahrtsstraßenordnung der Fahrzeugführer und darüber hinaus gemäß § 4 Abs. 2 Seeschiffahrtsstraßenordnung auch der Seelotse verantwortlich.

Durch die Fahrrinnenvertiefung selbst und durch den Verkehr tiefer abgeladener Containerschiffe ergeben sich bei gleicher Schiffsgeschwindigkeit keine erhöhten Schiffswellenbelastungen für den Hamburger Yachthafen in Wedel. Nur wenn die Schiffe im heutigen Zustand und auch künftig mit unangemessen hoher Geschwindigkeit verkehren, kommt es zu hohen schiffserzeugten Belastungen. Ergänzende Untersuchungen und Maßnahmen für den Schwellschutz sind infolge der Wirkungen der Fahrrinnenanpassung nicht erforderlich.

2.11 Gesamtbetrachtung/Abwägung

Den dargelegten und vorgetragenen Belangen steht das öffentliche Interesse an der Verbesserung der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße Elbe zugunsten einer verbesserten Zu- und Abfahrtsmöglichkeit weltweit verkehrender Großcontainerschiffe zum und vom Hamburger Hafen, mithin zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit, Schnelligkeit und Verläßlichkeit des Hamburger Hafens im Sinne der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit, gegenüber. Erst durch den hier festgestellten Plan können diese Ziele und die damit verbundenen vorteilhaften Struktur-, Beschäftigungs- und Einkommenseffekte wie auch die finanziellen Vorteile zum Nutzen der Allgemeinheit erreicht werden.

Der Ausbau dient nicht nur der Anpassung des Fahrwassers der Elbe an veränderte verkehrliche Bedürfnisse, sondern er ist auch erforderlich, um den Hafenstandort Hamburg und damit die Wirtschaftsstruktur Hamburgs zu erhalten und zu sichern (Bedarfsbegründung sowie Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung).

Den vorstehend und in der Planrechtfertigung dargestellten Interessen gebührt nach Inwertsetzung aller betroffenen Belange und Einwendungen untereinander und gegeneinander Vorrang vor den widerstreitenden Belangen.

Beeinträchtigungen vor allem umweltschützender Belange sind wegen der herausragenden Bedeutung der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe in Kauf zu nehmen. Das gleiche gilt im Ergebnis für alle übrigen Belange.

Zwar hat die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben, daß mit dem Vorhaben teilweise nicht ausgleichbare Eingriffe verbunden sind. Diese Beeinträchtigungen sind jedoch im Hinblick auf die Vorteile des Vorhabens hinzunehmen. Zudem hat die FFH-Verträglichkeitsstudie ergeben, daß das Vorhaben nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele europäischer Vorgelschutzgebiete oder potentieller FFH-Gebiete verbunden ist. Denn das Vorhaben ist mit den Erhaltungszielen der (potentiellen) Schutzgebiete vereinbar.

Die weiteren mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen, vor allem für Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz, für Häfen und Schiffahrt, für Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen und für die verschiedenen Umweltnutzungen überschreiten teilweise die Zumutbarkeitsschwelle nicht. Sie sind daher im Rahmen der Abwägung überwindbar und entschädigungslos hinzunehmen. Soweit im Einzelfall die Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird, wird nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eine Entschädigung gewährt. Aber auch solche Beeinträchtigungen stehen der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Dasselbe gilt für Beeinträchtigungen, die zwar im Einzelfall erheblich sein können, aber keine Rechtsbeeinträchtigung darstellen, so daß die Entschädigungsvoraussetzungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht vorliegen.

 

Die für das Vorhaben streitenden Belange würden aus den dargestellten Gründen selbst dann überwiegen, wenn es hinsichtlich der vorbehaltenen Entscheidung dazu käme, daß sämtliche für die noch nicht festgesetzten Kompensationsmaßnahmen benötigten Flächen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden müßten.