Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2.3 Landwirtschaft

Die Landwirtschaft ist wegen ihrer Notwendigkeit für die Ernährung der Bevölkerung als öffentlicher Belang von hoher Bedeutung in die Abwägung einzubeziehen. Dafür spricht auch die Relevanz der Landwirtschaft für weitere Belange, wie etwa für den Naturschutz und den Fremdenverkehr. Neben der Berücksichtigung der Landwirtschaft als öffentlicher Belang sind auch die Belange der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe als besonders bedeutsam zu berücksichtigen. Hier ist zu beachten, daß ein besonderer grundrechtlicher Schutz für den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie ggf. zusätzlicher grundrechtlicher Eigentumsschutz besteht. Entgegen der ursprünglichen Planung werden infolge der Vorbehaltsentscheidung (vgl. oben unter Ziffer A II 2) Enteignungen von landwirtschaftlichen Flächen für die Vornahme naturschutzrechtlich gebotener Kompensationsmaßnahmen ausgeschlossen. Derartige Eingriffe in das besonders bedeutsame Eigentumsrecht aus Art. 14 GG finden daher nicht statt.

Nach den Planunterlagen ergeben sich jedoch verschiedene - nachfolgend angesprochene - vorhabensbedingte Auswirkungen auf die Landwirtschaft.

Zunächst werden landwirtschaftliche Flächen zur Vornahme der beantragten naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen. Diese Flächen befinden sich entweder im Eigentum des TdVs oder sie werden mit Einverständnis des Eigentümers herangezogen. Insoweit ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, daß auf diesen Flächen Veränderungen der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung stattfinden und sich dadurch die regionale Agrarstruktur verändert.

Gravierende Einflüsse auf die Landwirtschaft hat das Vorhaben auf der Elbinsel Pagensand, wo durch das dort vorgesehene Spülfeld landwirtschaftliche Flächen in einem größeren Ausmaß vollständig verloren gehen (ca. 20,7 ha) (Materialband XIV).

Unabhängig von der unmittelbaren Inanspruchnahme werden landwirtschaftliche Flächen auch durch mittelbare Auswirkungen des Vorhabens oder der Maßnahmen des LBP betroffen.

Die vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Umweltnutzung Landwirtschaft sind im Materialband XIV, Teil A, S. 40 ff.) dargestellt worden. Danach lassen sich die hydromechanischen Auswirkungen in einem gewissen Rahmen auf räumlich beschränkte Bereiche begrenzen. In Bezug auf die hier zu berücksichtigenden Belange treten diese ausschließlich oberhalb von Strom-km 688 ein. Unterhalb dieses Bereichs bleiben die Veränderungen ohne nachweisbare Wirkungen (Materialband V, VI, XIV). Hydromechanische Einflüsse (auch Veränderungen des Grundwassers) ergeben sich nach Angaben der Gutachter auch nur für solche landwirtschaftlichen Flächen, die einen unmittelbaren Bezug zur Uferlinie haben.

Auch eine maßnahmebedingte Erhöhung von Sturmfluten wird sich ebenfalls nicht signifikant auf die hinter Sommerdeichen belegenen landwirtschaftlichen Flächen auswirken. Zusätzlich ist hier zu berücksichtigen, daß die Erhöhung der Überflutungshäufigkeit mit der Höhenlage abnimmt. Die Erhöhung dieses Parameters nimmt stromabwärts von Strom-km 685 auf nicht nachweisbare Werte ab, da sich dort nahezu keine ausbaubedingten Veränderungen des Tidehochwassers ergeben werden.

Nach den Ergebnissen der von der BAW-AK durchgeführten Modellierung sind auch Auswirkungen auf die Nebenflüsse der Elbe nicht zu erwarten und wirkungsvolle Erosionen in diesem Bereich ausgeschlossen (Kap. 5.2 und 5.4.2.6 der UVS und Materialband I).

In den demgegenüber von den Änderungen betroffenen Bereichen kann es zu Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung durch Änderungen der Tidewasserstände kommen. Indes sind gravierende Änderungen auch insoweit nicht zu erwarten.

Zu Flächenverlusten durch Erosionen infolge des geänderten Tidegeschehens wird im Materialband V prognostiziert, daß zunächst ca. 2,6 ha landwirtschaftlicher Fläche verlorengehen, wobei es dabei aber nicht zum Verlust zusammenhängender landwirtschaftlicher Flächen kommen wird. Die sich potentiell verkleinernden Flächen werden sich nach Einschätzung der Gutachter in den im Materialband XIV, Teil A, S. 42 f. genannten Gebieten ergeben.

Zu einer Erosionsgefährdung der Ufer tragen auch schiffserzeugte Belastungen bei, die sich bei Schiffsgeschwindigkeiten über 12 (Unterelbe) Knoten ergeben können (Materialband I).

Es sind auch die Beeinträchtigungen der Nutzung von Weide-, Acker- und Obstanbauflächen dadurch zu beachten, daß sich sowohl aus den Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden (etwa durch Abbruch naturnaher Ufer) als auch infolge der prognostizierten Änderung der Tidewasserstände Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen ergeben.

Die Veränderungen der Tidewasserstände können sich dabei auch auf den Bodenwasserhaushalt der Vordeichsböden auswirken und zu Überflutungen bzw. Austrocknung von Flächen führen.

Mittelbare Auswirkungen des Vorhabens auf landwirtschaftliche Flächen bestehen zudem in Änderungen der Salzgehalte, die jedoch geringfügig bleiben. So ergeben sich nach den Modellrechnungen der BAW-AK Zunahmen der Salzgehalte im Umfang von max. 0,3 ‰ sowie eine stromaufwärts gerichtete Verschiebung der Brackwasserzone um ca. 500 m. Bei der Bewertung dieser Veränderung darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben, daß in Bezug auf den Salzgehalt eine große Varianz in Abhängigkeit von Windstärke und Oberwassermenge besteht. So kann auch heute für keinen an der Unterelbe belegenen Bereich ausgeschlossen werden, daß dort salziges Wasser auftritt.

Auch mögliche Änderungen des Sedimentationsgeschehens lassen nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen keine gravierenden Beeinträchtigungen der Landwirtschaft erwarten.

Bezogen auf konkrete Einzelflächen werden die sich infolge der Änderungen der Tidewasserstände ergebenden Veränderungen nach Einschätzung der Gutachter insgesamt kaum spürbar sein (Materialband XIV, Teil A, S. 45).

Nachteilige Auswirkungen ergeben sich vorhabensbedingt speziell auch für die Binsennutzung, da es insoweit zu Flächenverlusten kommen wird.

Klimatische Veränderungen mit Auswirkungen auf Weide-, Acker- und Obstflächen sind nach Angaben der Gutachter dagegen nicht zu befürchten (vgl. Materialband VIII).

Insgesamt treten aber durch die vorhabensbedingten Auswirkungen auch mittelbare nachteilige Folgen auf Nutzungsbelange und die diesen zugrundeliegenden Rechte ein.

Dabei muß beachtet werden, daß die nachteiligen vorhabensbedingten Folgen bezogen auf die einzelnen betroffenen Flächen regelmäßig unterhalb der Nachweisbarkeitsgrenze liegen werden. Die betroffenen Ufergrundstücke sind bereits jetzt – im Rahmen der natürlichen Varianz des Tidegeschehens – vergleichbaren Auswirkungen ausgesetzt, die sich allenfalls geringfügig verstärken werden.

Durch die im LBP vorgesehenen Maßnahmen kommt es für verschiedene landwirtschaftliche Betriebe gegenüber der bisher möglichen Nutzung zu Einschränkungen. Diese können etwa bei vorgesehener extensiver statt intensiver Nutzung in Beschränkungen für die Gülleausbringung, Beweidung oder Mahd liegen.

 

2.3.1 Flächeninanspruchnahme

Auch ohne eine Enteignung von Flächen werden landwirtschaftliche Flächen durch die Maßnahmen des LBP in Anspruch genommen, die sich im Eigentum des TdVs befinden.

 

a) Flächeninanspruchnahme allgemein

Allgemein ist zum Gesichtspunkt Flächeninanspruchnahme in Einwendungen und Stellungnahmen im Rahmen der Erörterung vorgetragen worden:

H00111, H00135, K00029, K00035, K00038, K00053, K00074, K00075, K00077, K00093, K00100, K00161, K00171, K00242, K00250, K00297, K00298, K00368, K00434,

Landwirtschaftskammer Hannover,
Amt für Agrarstruktur Bremerhaven,
Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Itzehoe,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Heide,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck
Gemeinde Borsfleth,
Amt Herzhorn
und andere

Durch die Nutzung von insgesamt 300 ha landwirtschaftlicher Fläche im Kreis Steinburg für Ausgleichsmaßnahmen werde der Mangel an Wirtschaftsflächen weiter verstärkt. Dies stelle einen massiven Eingriff in die regionale Agrarstruktur dar.

Die Verpachtung der Mitteldeiche werde erschwert durch die Trennung von Deichfläche und Deichaußenländereien, da die Flächen nicht mehr in einer Hand sind.

Es fehle bisher eine landwirtschaftliche Betroffenheitsanalyse in den Antragsunterlagen. Diese sei aber notwendig, um die Ausgleichserfordernisse mit einzelbetrieblichen Belangen in Einklang zu bringen. Gemäß einer auf Staatsrats-/Staatssekretärsebene getroffenen Vereinbarung sei die Gewinnung von Flächen auf freiwilliger Basis durchzuführen. Daher sei den Landwirten Ersatzland zur Verfügung zu stellen.

 

Die Einwendungen sind unbegründet.

Die angesprochenen Veränderungen der regionalen Agrarstruktur finden im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung.

Eine Rechtsgrundlage, nach der der TdV verpflichtet wäre, die geforderte Betroffenheitsanalyse vorzulegen, vermag die Planfeststellungsbehörde nicht zu erkennen. Hier ist darauf hinzuweisen, daß die Betroffenen im Planfeststellungsverfahren die Möglichkeit gehabt haben, ihre Betroffenheit zu verdeutlichen. Überdies wird der notwendige naturschutzrechtliche Ausgleich – wie ausgeführt - ohne Enteignungen auf freiwilliger Basis verwirklicht werden.

 

aa) Maßnahmengebiet Hetlingen-Giesensand

Zum Maßnahmengebiet Hetlingen-Giesensand wurde im wesentlichen eingewendet:

K00065, K00249, K00367,
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde Liegenschaftsverwaltung 432/2,
Oberfinanzdirektion Kiel,
Amt Haseldorf,
Hamburger Wasserwerke GmbH,
Bundesvermögensamt Hamburg/Schleswig-Holstein-Süd,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Itzehoe,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Heide,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck
Gemeinde Haseldorf,
Gemeinde Haselau,
Gemeinde Hetlingen
und andere

Das geplante Kompensationsgebiet Hetlingen/Giesensand beeinträchtige existentiell die landwirtschaftlichen Betriebe in diesem Bereich, der in seiner Funktion für die Landwirtschaft schon erheblich durch das NSG "Haseldorfer Binnenelbe" eingeschränkt sei. Daher sei die geplante Kompensationsmaßnahme abzulehnen. Der Grundbesitz der Finanzbehörde der Stadt Hamburg und der OFD Kiel im Maßnahmegebiet und die dort bestehende Pachtverträge seien zu berücksichtigen. So sei z. B. ein landwirtschaftlicher Betrieb (K00065, Pächter von 140 ha der 154 ha Ausgleichsfläche) existentiell auf das Pachtland angewiesen.

Ausgleichsmaßnahmen sollten daher für den Betrieb verträglich, d.h. evtl. im Rahmen des Vertragsnaturschutzes, durchgeführt werden.

 

Die Einwendungen sind überwiegend aus den bereits genannten Gründen unbeachtlich oder unbegründet.

Die Entscheidung über die Vorgehensweise zur Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Vorhabenträgers. Im Rahmen der Abwägung über die Zulässigkeit der Maßnahme werden die von den Einwendern vorgetragenen Bedenken zur regionalen Struktur und Betroffenheiten von landwirtschaftlichen Betrieben berücksichtigt. Nach Aussagen des Vorhabenträgers werden bestehende Pachtverträge übernommen.

Soweit durch die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes eine Existenzgefährdung desselben aufgrund beabsichtigter Inanspruchnahme eines erheblichen Teils der landwirtschaftlich genutzten Flächen für Kompensationsmaßnahmen geltend gemacht wurde, ist diesen Einwendungen zu erheblichem Teil bereits entsprochen worden. Während nach der ursprünglichen Fassung des LBP eine großflächige Nutzungsaufgabe und lediglich hinsichtlich der restlichen Teilbereiche eine Beschränkung auf eine extensive Nutzung vorgesehen war, ist nach der überarbeiteten Planung nur noch in kleinen Teilbereichen die Nutzung einzustellen, während der überwiegende Teil des Grünlandes extensiv bewirtschaftet werden kann. Unter Zugrundelegung dieser geänderten Konzeption sind ausweislich des der Planfeststellungsbehörde vorliegenden und unter Mitwirkung der Inhaber jenes Betriebes erstelten Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Wulf vom 20.12.1998 zwar Einkommensverluste und Wirtschaftserschwernisse in durchaus erheblichem Umfang zu erwarten, hingegen ist - bei entsprechender Kompensation dieser Nachteile - die Gefahr einer Existenzvernichtung aufgrund der entsprechenden Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht gegeben.

Zwar verkennt die Planfeststellungsbehörde nicht, daß auch bei entsprechender Entschädigung die Belange der betroffenen Betriebsinhaber in gewichtiger Weise tangiert werden, da deren Interesse sich nicht auf einen Wertausgleich beschränkt, sondern darüber hinausgehend auch den Erhalt des gesamten Bestandes des Gewerbebetriebs umfaßt. Indessen ist die Planfeststellungsbehörde insbesondere im Hinblick darauf,

  • daß im Maßnahmengebiet Hetlingen-Giesensand eine großflächige und nachhaltige Aufwertung der gegenwärtigen Situation u. a. vermittels der landschaftspflegerischen Maßnahmen möglich ist,
  • daß hierdurch auch den Erfordernissen der Kompensation von Tide-Weiden-Auwald und Röhrichten entsprochen werden kann,

und

  • daß mit der Realisierung dieser Maßnahmen gleichzeitig ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung der Schutzgebiets- und Biotopverbundplanung des Landes Schleswig-Holstein geleistet wird,

zu dem Ergebnis gelangt, daß den für die diesbezüglichen Regelungen in Abschnitt A.II.2.1 sprechenden öffentlichen Interessen gegenüber den für sich genommen durchaus gewichtigen entgegenstehenden Belangen der Inhaber des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes im Ergebnis Vorrang einzuräumen ist. Somit kommt es nicht darauf an, ob nicht zudem von einer Minderung und ggf. sogar einem Ausschluß der Schutzbedürftigkeit der von den Einwendern geltend gemachten Belange deshalb auszugehen ist,

  • weil die Pachtverhältnisse über die streitgegenständlichen Flächen allesamt spätestens mit Wirkung zum 01.04.2000 aufkündbar und nach dem letzten Kenntnisstand dewr Planfeststellungsbehörde aufgekündigt sind und mit der Durchführung der Kompensationsmaßnahmen gemäß der Regelung in Abschnitt A.II.2.1 erst nach diesem Zeitpunkt zu beginnen ist,

und

  • weil der mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Pachtvertrag in § 7 Abs. 6 ein Sonderkündigungsrecht der Verpächterin für den Fall vorsieht, daß das Pachtobjekt bzw. Teile davon für unmittelbare oder mittelbar öffentliche Zwecke benötigt werden.

 

bb) Maßnahmegebiet Störmündung

Die Einwendungen und Stellungnahmen zum Maßnahmegebiet Störmündung beinhalteten im wesentlichen die nachfolgend dargestellten Gesichtspunkte:

H00135, H00136, K00023, K00029, K00035, K00038, K00053, K00054, K00075, K00077, K00093, K00095, K00100, K00161, K00171, K00220, K00242, K00250 K00276, K00297, K00298, K00368, K00433, K00434,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Itzehoe,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Heide,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck,
Ev.-luth. Kirchengemeinde Borsfleth,
Kreis Steinburg, Der Kreisausschuß,
Kirchenkreis Münsterdorf, Kirchenverwaltung,
Gemeinde Blomesche Wildnis,
Gemeinde Borsfleth,
Amt Herzhorn
und andere

 

Einem Verkauf der überplanten Flächen könne nicht zu gestimmt werden. So führe der Verlust von Flächen (u.a. in der Borsflether Störschleife) für die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe zu einer Existenzgefährdung. Die z.T. Jahrhunderte alten landwirtschaftlichen Familienbetriebe seien für ihren Fortbestand auf die intensive Nutzung dieser Flächen angewiesen. Ersatzflächen seien in ausreichendem Maße lokal nicht zu beschaffen. Daher seien betriebsnahe adäquate Ersatzflächen bereitzustellen oder Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen vorzusehen. Als Instrument werde die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens vorgeschlagen.

Aufgrund des Wegfalls der landwirtschaftlichen Flächen im Kompensationsgebiet Störmündung rechne die Gemeinde Borsfleth mit Mindereinnahmen bei der Grundsteuer A von 10.000 DM/a und fordert eine entsprechende Ausgleichszahlung vom Bund.

 

Die Einwendungen sind unbegründet.

Soweit auf die fehlende Verkaufsbereitschaft von Grundstücken hingewiesen wird, betrifft dies zunächst allein die Beziehung der Betroffenen zum TdV. Enteignungen sind im Rahmen dieses Planfeststellungsbeschluß ausgeschlossen.

Es ist Sache des Trägers des Vorhabens, eventuelle Regelungsmöglichkeiten mit den Betroffenen gemeinsam zu prüfen.

Eine Rechtsgrundlage, die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen dieses Planfeststellungsbeschlusses zu Zahlungen an die Gemeinde Borsfleth zu verpflichten, ist nicht ersichtlich.

 

 

cc) Maßnahmengebiet Belumer Außendeich

Schwerpunkte der Einwendungen waren bezogen auf das Maßnahmegebiet Belumer Außendeich:

K00071, K00117, K00163, K00213, K00380
Amt für Agrarstruktur Bremerhaven,
Samtgemeinde Am Dobrock,
Gemeinde Belum,
Gemeinde Geversdorf,
Flecken Neuhaus/Oste,
Landkreis Cuxhaven, Kreisentwicklung
und andere

 

Durch die Ausgleichsmaßnahme im Belumer Außendeich werde die lokale Landwirtschaft in ihrer Existenz gefährdet. Entgegen den Aussagen des LBP dienten die betroffenen Flächen als Hauptweideflächen für Milchviehbetriebe.

Daher seien betriebsnahe adäquate Ersatzflächen bereitzustellen oder Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen vorzusehen. Als Instrument werde die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens vorgeschlagen.

Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

Sie haben sich ganz überwiegend durch die geänderten Planungen und die Vorbehaltsentscheidung zu den naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen erledigt. Im übrigen betreffen die Einwendungen mögliche einvernehmliche Regelungen zwischen den betroffenen Landwirten bzw. Grundeigentümern, die sich der Einflußnahme durch die Planfeststellungsbehörde entziehen.

 

2.3.2 Nutzungseinschränkungen

a) Nutzungseinschränkungen durch maßnahmebedingte Veränderungen

Im Rahmen von Einwendungen und Stellungnahmen ist zum Aspekt der Nutzungseinschränkungen durch maßnahmebedingte Veränderungen im wesentlichen vorgetragen worden:

H00012, H00058, H00111, H00124, H00196, H00203, H00204, H00205, K00105, K00106, K00107, K00108, K00109, K00110, K00111, K00112, K00113, K00114, K00115, K00116, K00117, K00118, K00119, K00120, K00121, K00122, K00123, K00124, K00125, K00126, K00127, K00128, K00129, K00130, K00131, K00132, K00133, K00134, K00183 K00187, K00188, K00192, K00275, K00281, K00288, K00289, K00305, K00306, K00307, K00308, K00309, K00353, K00354, K00355, K00374, K00375, K00380, K00419, K00433,

Niedersächsisches Landvolk, Kreisverband Stade e.V.,
Wasser- und Bodenverband Kleinwörden,
Gemeinde Seestermühe,
Gemeinde Jork,
Obstbauversuchsring des Alten Landes e.V.,
Bezirksregierung Lüneburg,
Amt Haseldorf,
Wasser- und Bodenverband Jork-Borstel-Ladekop,
Schöpfwerksverband Hollern-Steinkirchener Moor,
Wetterndorfer Be- und Entwässerungsverband,
Niedersächsisches Landvolk, Bezirksverband Nordkehdingen,
Deichverband der 2. Meile Alten Landes,
Deichverband der 1. Meile Alten Landes,
Guderhandvierteler Vorschleusenverband,
Sommerdeichverband Belum,
Wasser- und Bodenverband Krautsand,
Deichverband Südkehdingen,
Staatliches Amt für Wasser und Abfall Stade,
Deich- und Sielverband Oberndorf-Bentwisch,
Unterhaltungsverband Altes Land,
Niedersächsisches Landvolk, Bezirksverband Südkehdingen,
Niedersächsisches Landvolk, Bezirksverband Kehdingermoor Nord,
Flecken Freiburg/Elbe,
Landkreis Stade, Umweltamt,
Hollerner Binnenschleusenverband,
Gemeinde Haseldorf,
Deichverband Nordkehdingen,
Niedersächsisches Landvolk, Bereich des Alten Landes,
Hauptentwässerungsverband der 3. Meile Alten Landes,
Sielverband Vierstieghufener Kanal,
Sielverband Brokdorf,
Sielverband Kampen,
Sielverband Hollerwettern-Humsterdorf,
Sielverband Beidenfleth,
Sielverband Kampritt,
Sielverband Moorhusen-Stördorf,
Sielverband Harrwettern,
Sielverband Uhrendorf,
Gemeinde Blomesche Wildnis,
Amt Herzhorn,
Landkreis Cuxhaven, Kreisentwicklung,
Wasser- und Bodenverband Neuensee,
Entwässerungsverband Nordkehdingen,
Gemeinde Haselau,
Gemeinde Hetlingen,
Preussen Elektra, Netzbetrieb Elbe-Ems Stade,
Niedersächsisches Landvolk, Kreisverband Harburg e.V.,
Ostedeichverband I,
Samtgemeinde Lühe,
Gemeinde Grünendeich,
Gemeinde Guderhandviertel,
Gemeinde Hollern-Twielenfleth,
Gemeinde Mittelnkirchen,
Gemeinde Neuenkirchen,
Gemeinde Steinkirchen
und andere

 

Infolge der Vorhabensauswirkungen stehe zu befürchten, daß die Bewässerung von Binnenländereien über Gräben und Grüppen nicht mehr gesichert ist.

Landwirtschaftliche Nutzungen würden bereits durch geringe Salzgehaltsänderungen erheblich beeinträchtigt. Dies gelte besonders für die nicht durch Deiche geschützten Bereiche. Es würden folgende nachteilige Wirkungen eintreten:

  • Versalzung des Bewässerungswasser für den Obstbau (auch zum Frostschutz) und die übrige Landwirtschaft durch die Verschiebung der Brackwasserzone nach oberstrom.
  • Versalzung des Tränkewassers für die Landwirtschaft durch die Verschiebung der Brackwasserzone nach oberstrom.
  • Versalzung der Grünlandflächen durch Verlagerung der Brackwasserzone flußaufwärts und Beeinträchtigung bzw. Nutzungsaufgabe als Weideflächen.
  • Nachteilige Veränderung der Qualität der Nebengewässer durch die Verschiebung der Brackwasserzone; dies gefährde u.a. die Gemüsekulturen im Bereich südlich der Störmündung.

Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung berücksichtige nicht die folgenden von den Änderungen der Tidewasserstände verursachten Wirkungen auf die Landwirtschaft:

  • die Absenkung des Grundwasserspiegels, obwohl hierdurch insbesondere in den gewässernahen landwirtschaftlichen Nutzflächen schädliche Einflüsse auf den Bodenwasserhaushalt und damit auf die Ertragsleistung der Böden möglich seien
  • die Beeinträchtigung der Binsengewinnung (Bereich des Amtes Haseldorf)
  • die Nutzungserschwernisse für die landwirtschaftliche Grünlandnutzung durch Veränderung der Tidekenngrößen auf den Vordeichsflächen während der Vegetations- und Nutzungsperioden (z. B. häufigerer Viehabtrieb oder erschwerte Schnittnutzung) sowie durch Vernässung von Binnendeichsflächen infolge zunehmenden Qualmwassers (z. B. im Mündungsgebiet der Ilmenau und Luhe)
  • die Behinderung bei der Bewässerung durch den vorhabensbedingt geringeren Tidehub insbesondere bei Ostwind, da ein Befluten des Vorflutsystems nur noch mit großen Schwierigkeiten möglich sei. (Bereich Krummendeich).

Folgende Beeinträchtigungen seien aufgrund der steigenden Überflutungshäufigkeit zu erwarten:

  • Zunahme von Bewirtschaftungserschwernissen für die Landwirtschaft durch die Zunahme der Überflutungen des landwirtschaftlich genutzten Deichvorlandes( z. B. vermehrte Treibselräumung). Dies ist auszugleichen (z. B. Landkreis Cuxhaven)
  • Zunahme der Versandung und der Uferabbrüche und damit eine Schädigung der Deichvorländereien (Oste) sowie eine Beschränkung der Außendeichsbeweidung (Antrag 4-413.doc)
  • Schädigung der Grünfutterpflanzen aufgrund der häufigen Überflutungen und somit Beeinträchtigung in ihrer Qualität als Grünfutter.

Die Änderung des Sedimentationsgeschehens werde folgende Auswirkungen haben:

  • Durch eine Verdriftung aus Baggergutablagerungsflächen sei z. B. im Bereich der Störmündung und in der Stör mit einer erhöhten Sedimentation zu rechnen, die sich nachteilig auf die Entwässerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen auswirken werde.
  • Der Schadstoffeintrag in die landwirtschaftlich genutzten Vorlandflächen und somit in die Nahrungskette infolge maßnahmebedingter Veränderungen des Selbstreinigungsvermögen, der Strömungsbedingungen und des Schwebstoffhaushalts(v.a. auch während der Bauphase) sowie der Verdünnungsbedingungen von Abwässern (z. B. aus KKW Brokdorf ) werde sich erhöhen. Hieraus würden sich Nutzungseinschränkungen für die Landwirtschaft ergeben.
  • Die Funktionsfähigkeit von Sielen und Entwässerungseinrichtungen mit Folgen für Landwirtschaft und Obstanbau (Frostschutzberegnung) werde durch den Sedimenteintrag und die Veränderung des Tidenhubs (z. B. durch Baggergutablagerungsfläche Twielenfleth im Bereich des Elb-Siel Bassenfleth oder im Bereich Jork) eingeschränkt (vgl. Antrag 4-423).
  • Die Baggergutablagerung vor Hollerwettern-Scheelenkuhlen führe zu einem höheren Anteil mit Giftstoffen belasteter Sedimente in Gebiet des Sielverbands Hollerwetter-Humsterdorf und damit u.a. auch im Tränkewasser der dort gehaltenen Tiere.
  • Durch folgende Wirkungen der Maßnahme würden Flächen eines Einwenders im Allwördener Außendeich/Brammersand in der Nutzbarkeit eingeschränkt.

Es stehe hier ein steigender Unterhaltungsaufwand wegen der Verschlickung und Sedimentation in den Grabensysteme zu befürchten. Durch die deutliche Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeiten und die Verschärfung des schiffserzeugten Wellenschlages ergebe sich weiterhin die Gefahr von Abbrüchen und Abrissen von Grünlandflächen am Elbufer sowie an den tidebeeinflußten Gräben und Prielen. Bei Hochwasser und insbesondere bei Sturmflutsituationen sei mit einem schnelleren Überfluten der Vordeichsflächen des Allwördener Außendeichs/Brammersand verbunden mit einer Verkürzung des Zeitraumes zur Verbringung des Viehs zu rechnen.

Die erhöhten Sturmflutwasserstände würden den durch Schließungen des Ostesperrwerks hervorgerufenen Schwall verstärken. Hierdurch würden die im Belumer Außendeich gelegenen Flächen häufiger überflutet und in ihrer Nutzbarkeit (Erosion, Überdeckung mit kontaminiertem Schlick) beeinträchtigt.

Auch für die Schilf- und Reetgewinnung sowie die Grünlandnutzung auf den Vordeichsflächen eines Vollerwerbslandwirtes (7 ha bei 1200m Uferlänge auf Krautsand) ergebe sich durch die deutliche Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeiten die Gefahr von Uferabbrüchen und Uferabrissen, die zu Einschränkungen der Nutzung führen können. Die Erhöhung der Überflutungshäufigkeit während der Vegetations- und Nutzungsperioden werde hier zusätzlich eine Einschränkung der Nutzbarkeit zur Folge haben.

Für die betroffenen Landwirte seien die Nachteile auszugleichen. Die vorhabensbedingt erforderlichen Mehraufwendungen und Nutzungsausfälle bei der Landwirtschaft seien durch den TdV zu entschädigen.

Ein Beweissicherungsverfahren habe die Landwirtschaft zu berücksichtigen.

In der Erörterung wurde vertiefend beantragt, hinsichtlich des Salzgehalts im Bereich der Oste sowie im Bereich der Elbe zwischen Grünendeich und Wischhafen eine Beweissicherung und fortlaufende Kontrollen anzuordnen, sowie eine Beweislastumkehr zu verfügen, und dem TdV die Kosten für Installation und Unterhaltung der Wasserbereitstellung für den Fall aufzuerlegen, daß das Ostewasser und das Elbwasser in diesen Bereichen zukünftig nicht länger für Beregnungszwecke taugt.

Des weiteren wurden in der Erörterung Beweissicherungsmessungen, Schutzvorrichtungen sowie die Übernahme von Kosten für Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Wassernutzung beantragt (Anträge 4-106, 4-119, 4-407, 4-408, 4-409, 4-413, 4-418, 4-422, 4-424 und 4-602).

 

Die vorgebrachten Einwendungen und Forderungen sind unbegründet.

Ob die von der BAW-AK prognostizierten Änderungen der Tidewasserstände zu Beeinträchtigungen der Bewässerung von binnendeichs gelegenen Flächen führen, wurde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nicht besonders untersucht. Infolge der prognostizierten Erhöhung des MThw, ist in der Tendenz aber eher mit einer Verbesserung der Bewässerung der Marschengräben zu rechnen.

Die von den Einwendern befürchteten Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung durch Salzgehaltsveränderungen werden überwiegend nicht eintreten. Im einzelnen ist auf folgendes hinzuweisen:

  • Die Modellrechnungen der BAW-AK ergaben Zunahmen der Salzgehalte von max. 0,3 ‰ sowie eine stromaufwärts gerichtete Verschiebung der Brackwasserzone um ca. 500 m (vgl. MATERIALBAND I). Ob sich diese ausbaubedingten Änderungen der Salzgehalte auf die Nutzbarkeit des Elbwassers zur Beregnung von Obstkulturen auswirken wird, ist dagegen nicht gesondert untersucht worden. Die große Varianz des Salzgehaltes in Abhängigkeit von Windstärke und Oberwassermenge bewirkt im Tidependel, daß das Brackwasser zeitweilig auch heute bis nach Hamburg vordringt. Dies hat zur Folge, daß am gesamten Ufer der Unterelbe auch heute schon salziges Wasser auftreten kann. Infolge dieser großen Varianz wirkt sich die geringe rechnerische Erhöhung des Salzgehaltes von meist nur 0,05 ‰ auf die Nutzung des Elbewassers für Obstkulturen nicht gravierend und damit nicht unzumutbar nachteilig aus.
  • Derzeit befindet sich die obere Brackwassergrenze bei mittleren Oberwasserabflüssen (500 - 700 m³/s) im Bereich bzw. knapp unterhalb von Glückstadt (Strom-km 676-680) (vgl. MATERIALBAND II A, S. 29). Bei niedrigen Oberwasserabflüssen (< 500 m³/s) verlagert sich die obere Brackwassergrenze jedoch um bis zu 20 km stromauf (vgl. MATERIALBAND II A, S. 30). Ob sich aber die prognostizierte Zunahme der Salzgehalte (max. 0,3 ‰) sowie die anzunehmende Verschiebung der Brackwasserzone um ca. 500 m auf die Nutzbarkeit des Tränkewassers auswirken wird, mußte im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nicht besonders untersucht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die geringe rechnerische Zunahme des Salzgehaltes um höchstens 0,3 ‰ von der natürlichen Varianz so stark überlagert wird, daß diese praktisch ohne Bedeutung bleiben wird.
  • Angesichts der prognostizierten nur geringen Zunahmen der Salzgehalte bzw. die stromaufwärts gerichtete Verschiebung der Brackwasserzone mußte auch nicht gesondert untersucht werden, ob sich diese ausbaubedingte Änderung der Salzgehalte auf die Nutzbarkeit der Vordeichflächen als Weideflächen auswirken. Letztlich gilt aber auch hier, daß die Veränderungen des Salzgehaltes nicht signifikant sind und in den natürlichen Schwankungen untergehen.
  • Es mußte auch nicht gesondert untersucht werden, welche Einflüsse sich insoweit auf die Nutzbarkeit des Elbwassers zur Bewässerung von Gemüsekulturen ergeben. Auch insoweit wird die geringe rechnerische Zunahme des Salzgehaltes von der natürlichen Varianz so stark überlagert, daß eine nennenswerte Auswirkung für die Gemüsekulturen nicht zu erwarten ist.

Obwohl die zuvor bezeichneten Einwendungen danach unbegründet sind und damit zurückzuweisen waren, ist den mit diesen verbundenen Anträgen aufgrund freiwilliger Bereitschaft des TdV zur Durchführung entsprechender Maßnahmen durch Erlaß der Schutzauflagen Nrn. A.III.4 und 6 sowie durch die Beweissicherungsanordnungen A.II.3.2.1.4 teilweise im Ergebnis entsprochen worden.

 

Auch die befürchteten Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung durch Änderung der Tidewasserstände sind überwiegend unbegründet. Im einzelnen ist auf folgendes hinzuweisen:

  • Nach dem derzeitigen Stand des Wissens kommt es ausbaubedingt zu keiner deutlichen Erhöhung der Überflutungshäufigkeit, so daß erhebliche Auswirkungen auf die Nutzbarkeit der Vordeichflächen nicht zu erwarten sind. Durch den von der BAW-AK prognostizierten Anstieg der mittleren Tidehochwässer (vgl. MATERIALBAND I) kommt es zu einer erhöhten Überflutungshäufigkeit für eine bestimmte Geländehöhe, wobei die Überflutungshäufigkeit im Deichvorland mit der Höhenlage abnimmt. Zudem geht sie auch flußabwärts von Fahrrinnen-km 685 (N) gegen Null, da für diesen Abschnitt keine oder nur sehr geringe ausbaubedingte Änderungen des Tidehochwassers prognostiziert werden (vgl. MATERIALBAND V, Kap. 5.2.1). Die geringe Zunahme der Überflutungshäufigkeit wirkt sich auf den Wasserhaushalt der Vordeichsböden aus und verursacht eine geringfügige Verlängerung der Naßphase im Frühjahr bei bestimmten Bodentypen (vgl. MATERIALBAND V, Kap. 5.3.1.2). Gleichzeitig führt aber die vergrößerte Überflutungshäufigkeit zu verstärkter Sedimentation auf dem Vorland, so dass die geringe Erhöhung des Thw durch eine beschleunigte Vorlandaufhöhung innerhalb einer Zeit von etwa 3 Jahren wieder das heutige Höhenverhältnis zum MThw herstellt. Die Vorlandhöhe paßt sich grundsätzlich an das MThw an. Eine zunehmende Vernässung durch eine Zunahme des Qualmwassers ist nach dem derzeitigen Stand des Wissens nicht zu erwarten.
  • Das mittlere Tidehochwasser im Bereich von Krummendeich wird um ca. 1 cm höher ausfallen als bisher (vgl. UVS, Kap. 9.1.1.1). Wegen des geringeren Basisquerschnittes kann die Erhöhung bei Ostwind in der Tendenz nur höher ausfallen. Dies führt tendenziell zu verbesserten Beflutungsmöglichkeiten.

 

Zu den befürchteten Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung durch steigende Überflutungshäufigkeiten ist festzustellen:

  • Die Ergebnisse der UVU deuten nicht darauf hin, daß es (z. B. im Landkreis Cuxhaven) ausbaubedingt zu Einschränkungen der Nutzbarkeit der Deichvorländer kommen wird (vgl. MATERIALBAND I, V, XIV). Es sind keine Beeinträchtigungen durch eine erhöhte Überflutungshäufigkeit oder durch eine zunehmende Treibselentsorgung zu erwarten.
  • Die von der BAW-AK durchgeführte Modellierung ergab, daß Auswirkungen auf die Nebenflüsse nicht zu erwarten sind (vgl. Kap. 5.3 der UVS und MATERIALBAND I). Wirkungsvolle Erosionen in den Nebenflüssen werden – wie schon ausgeführt - ausgeschlossen (vgl. Kap. 5.2 und 5.4.2.6 der UVS sowie MATERIALBAND I). Einschränkungen der Außendeichsbeweidung sind nach dem derzeitigen Stand des Wissens ebenfalls nicht zu erwarten. Speziell für die Oste wurden nur geringe Änderungen der Tidewasserstände (Erhöhung Thw < 0,5 cm, Absenkung Tnw max. 2 cm, Abklingen der Wasserstandsänderungen auf 0 cm bei Hechthausen) und nur geringe ausbaubedingte Änderungen der Flut- und Ebbestromgeschwindigkeiten (Erhöhungen deutlich unter 1 cm/s) festgestellt.

 

Zu den befürchteten Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung durch Änderung des Sedimentationsgeschehens ist festzustellen:

Nach dem derzeitigen Stand des Wissens sind während der Bauphase keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Gewässergüte zu erwarten. Die Auswirkungen der maßnahmebedingten Materialumlagerungen auf die Gewässergüte wurden anhand der von verschiedenen Institutionen durchgeführten Untersuchungen (vgl. Kap. 7.1.2.4 der Umweltverträglichkeitsstudie) abgeschätzt. Die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen deuten darauf hin, daß bei der Umlagerung von feinkörnigen Sedimenten nur kurzfristig Beeinträchtigungen der Gewässergüte im direkten Eingriffsbereich, d.h. an den Ausbau- und Verklappstellen, zu erwarten sind. Das überwiegend zu verklappende sandige Baggergut ist durch tendenziell niedrigere Nähr- und Schadstoffgehalte und ein geringeres Sauerstoffzehrungspotential gekennzeichnet als das bei den Umlagerungsversuchen verklappte feinkörnige Baggergut. Bei der Verklappung von sandigem Baggergut ist daher mit geringeren Auswirkungen auf die Gewässergüte zu rechnen. In Anbetracht des Umfangs und der Intensität der aktuellen natürlichen und unterhaltungsbedingten Sedimentumlagerungen sind somit nach dem derzeitigen Stand des Wissens während der Bauphase keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Gewässergüte zu erwarten. Durch die Baggerarbeiten verursachte Beeinträchtigungen der Viehtränkung sind daher ebenfalls nicht zu befürchten. Für den Gesamtbereich vom AKW Brokdorf bis zu den Einleitern bei Brunsbüttel ergibt sich infolge des Ausbaus eine Tendenz zur Strömungserhöhung, die bereits ausführlich erläutert wurde.

Aufgrund der sehr allgemein formulierten Einwendung sei zunächst auf Kap. 4.2.1 im MATERIALBAND XIV, Teil A, verwiesen, in dem die Auswirkungen der geplanten Fahrrinnenanpassung ausführlich beschrieben werden. Es trifft – wie oben bereits ausgeführt - zu, daß es ausbaubedingt zu Verlusten von landwirtschaftlich genutzten Flächen kommen kann (vgl. Tab. 11, S. 45 des o.g. Materialbandes). Erhöhte Schadstoffeinträge in das Vordeichland während der Bauphase bzw. nach Beendigung der Baumaßnahmen sind dagegen nicht zu erwarten (vgl. MATERIALBAND V, Kap. 5.3). Dies trifft auch für die Befürchtungen in Bezug auf Gewässergüte und die Selbstreinigungsfähigkeit zu (siehe MATERIALBAND IIa). Eingriffe infolge der MThw-Erhöhung an geneigten Ufern werden durch die Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Wegen der Vorlandsedimentation kann nach den Angaben der Gutachter davon ausgegangen werden, daß die Uferverluste durch die MThw-Erhöhung in einigen Jahren kompensiert sind. Dies hat zur Folge, daß die landwirtschaftliche Nutzbarkeit nicht eingeschränkt wird. Uferverluste infolge schiffserzeugter Belastung sowie durch Strömung, Wellenschlag und Strömung sind ebenso nicht zu befürchten.

  • Die Funktionsfähigkeit von Sielen und Entwässerungseinrichtungen wird nicht eingeschränkt. Damit sind keine negativen Auswirkungen für Landwirtschaft und Obstbau zu erwarten. Insofern ist zu berücksichtigen, daß Im Bereich der Baggergutablagerungsfläche Twielenfleth der Ausbau der Ablagerungsfläche die Strömung am Ufer und damit die Eintreibungen verringern wird. Infolge der Vergrößerung des Tidehubs (MATERIALBAND I) wird zudem die Räumwirkung der Entwässerung bei Ebbe tendenziell verstärkt. Auch die Ebbe- und Flutstromgeschwindigkeiten im Bereich des Sielauslaufes werden sich zukünftig nicht verändern, bzw. lokal minimal verringern, so daß mit ausbaubedingt vermehrten Ablagerungen nicht zu rechnen ist. Die Anordnung der Baggergutablagerungsfläche vor dem Sielauslauf hat sogar möglicherweise den positiven Effekt, daß durch die zusätzliche Erhöhung der ufernahen Gewässerrauheit die Erosion von rolligem Ufermaterial verringert und somit auch nicht mehr vor den Sielauslauf transportiert und dort abgelagert wird, wie dies bislang der Fall gewesen ist. Die Funktionstüchtigkeit des Sieles für das Hinterland wird daher durch die herzustellende Baggergutablagerungsfläche nicht beeinträchtigt. Es könnte eher der gegenteilige Effekt eintreten, daß die Spülintervalle (bisher alle 2 Tage) länger werden. Daher ist auch der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen. Auch im Bereich Jork sind keine Auswirkungen auf die Be- und Entwässerungseinrichtungen zu erwarten. Da das MTnw geringfügig absackt und das MThw geringfügig ansteigt, wird auch hier die Ent- und Bewässerung in der Tendenz verbessert.
  • Durch die Verbringung von Baggergut bei Hollerwettern-Scheelenkuhlen ist zwar mit einer lokalen Erhöhung der Schwebstoffkonzentration im Bereich der Ablagerungsfläche zu rechnen (MATERIALBAND II). Die Erhöhung der Schwebstoffkonzentration beschränkt sich dabei aber auf die Phase der Baggergutverbringung und wird im wesentlichen in den ufernahen Bereichen wirksam. Der von Einwendern befürchtete Erhöhung der Schadstoffkonzentration steht aber entgegen, daß an dieser Stelle schadstoffarmes, sandiges Baggergut verklappt werden soll. Eine signifikante Erhöhung von Schwebstoff- bzw. Schadstoffkonzentration ist insgesamt nicht zu erwarten. Überdies ist darauf hinzuweisen, daß sich die Baggergutablagerungsfläche Hollerwettern-Scheelenkuhlen im zentralen Bereich der durch erhöhte Schwebstoffkonzentrationen gekennzeichneten Trübungszone der Tideelbe befindet (vgl. S. 7.1-59 bis 7.1-61 der UVS und MATERIALBAND II A).

Zu den Einwendungen betreffend den Bereich des Allwördener Außendeichs/Brammersand kommt die Planfeststellungsbehörde – aus den überwiegend bereits dargelegten Gründen - zu folgender Einschätzung:

  • Eine Zunahme der Überschwemmungshäufigkeit und -größe ist nicht zu befürchten. Diese sind abhängig vom Oberwasser, auf das die Baumaßnahme keinen Einfluß hat.
  • Durch den Anstieg des Mthw kommt es lediglich zu geringen Verlusten von Vegetationsflächen (MATERIALBAND VI).
  • Die Zunahme des Salzgehaltes beträgt maximal 0,1 ‰ und ist nicht signifikant. Negative Folgen für Biotope und Grundwasser können hieraus nicht abgeleitet werden (siehe auch MATERIALBAND IV).
  • Eine ausbaubedingt zunehmende Verschlickung der Gräben ist ebenfalls nicht prognostiziert worden. Durch die Zunahme des Tidehubes ist nach den nachvollziehbaren Angaben der Gutachter tendenziell mit einer geringfügigen Verbesserung der Durchströmung zu rechnen.
  • Mit der Gefahr von Uferabbrüchen infolge Vegetationsschädigung ist nicht zu rechnen, da der erwartetete Thw-Anstieg in diesem Bereich nur etwa 1 cm beträgt.
  • Durch das Vorhaben wird es im Bereich des Allwördener Außendeichs nicht zu einer ausbaubedingten Verkürzung der Eintrittszeiten der Sturmflutscheitelwasserstände kommen. Damit tritt für die Verbringung des Viehs keine Änderung ein.
  • Bei konstanten Schiffsgeschwindigkeiten, von denen die Planfeststellungsbehörde in Hinblick auf die Regelungen der geltenden Vorschriften (vgl. § 26 SeeSchStrO) ausgeht, sind nach Angaben der Gutachter auch in diesem Bereich durch Schiffsvorbeifahrten keine gravierenden Probleme in Bezug auf die das Ufer bzw. die angesprochenen Gräben zu erwarten. Im übrigen werden die insoweit zu erwartenden Beeinträchtigungen – wie oben bereits ausgeführt – in den Planunterlagen berücksichtigt.

Im Bereich der Ostemündung sind – anders als von Einwendern befürchtet - keine nennenswerten ausbaubedingten Änderungen von Sturmflutscheitelhöhen zu erwarten. Bei allen drei untersuchten Sturmfluten bleiben die ausbaubedingten Erhöhungen in diesem Gebiet unter 0,5 cm (MATERIALBAND I). Die in der Einwendung angesprochenen Reflexionserscheinungen wurden im hydronumerischen Modell mit berücksichtigt (geschlossenes Sperrwerk im Sturmflutfall). Damit sind auch die befürchteten Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit für das Gebiet des Belumer Außendeich nicht zu erwarten.

Zu den Befürchtungen hinsichtlich der Schilf- und Reetgewinnung sowie der Grünlandflächen ist anzumerken, daß nach den Ausführungen in den Fachgutachten zu den Schutzgütern Boden (MATERIALBAND V) sowie Pflanzen und Tiere - Terrestrische Lebensgemeinschaften (MATERIALBAND VI) Uferverluste infolge des prognostizierten Anstiegs des Thw möglich sind. Daher könnten – wie oben bereits ausgeführt - in bestimmten Bereichen auch vorübergehende Beeinträchtigungen der Schilf- und Reetgewinnung sowie der Grünlandnutzung eintreten. Die Erhöhung der Flutwasserspiegel führt jedoch wieder zu einer verstärkten Sedimentation, so daß sich die Geländehöhen der Vorländer und der Binsen- und Reetflächen wieder an die heutige Beziehung zum MThw anpassen. Uferabbrüche infolge erhöhter Strömungsgeschwindigkeiten sind nicht prognostiziert, da sich die ufernahen Strömungen tendenziell verringern (MATERIALBAND I).

 

Die Einwendungen der Einwender K00105, K00106, K00119, K00120, K00127, K00131, K00289 sowie K00355 sind gegenstandslos geworden, da die betroffenen Flächen zwischenzeitlich an den TdV veräußert wurden.

 

b) Nutzungseinschränkungen durch Maßnahmen des LBP

Die Nutzungseinschränkungen durch Maßnahmen des LBP ergeben sich überwiegend unmittelbar für diejenigen Flächen, die zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen herangezogen werden.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß sich die Flächenverfügbarkeit für den TdV entweder aus dem Abschluß vertraglicher Vereinbarungen mit den Berechtigten bzw. Betroffenen ergibt oder daraus, daß sich die Flächen im Eigentum des TdVs befinden.

Soweit sich der jeweils betroffene Berechtigte mit der Inanspruchnahme seines Rechts vertraglich gegenüber dem TdV einverstanden erklärt hat, wird die damit verbundene Nutzungseinschränkung bereits durch vertragliche Regelungen kompensiert. Daher ist insoweit keine Berücksichtigung der beeinträchtigten Belange im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses erforderlich.

Soweit der TdV seine Flächen zur Nutzung durch Dritte verpachtet hat, können sich aber durch die vorgesehenen Maßnahmen Beeinträchtigungen der Belange und Rechtspositionen von Pächtern ergeben, die im Rahmen der Befassung mit den diesbezüglichen Einzeleinwendungen berücksichtigt und in die Abwägung eingestellt worden sind.

Durch die jeweiligen Einzelregelungen über Art und Weise wird aber sichergestellt, daß es im Zusammenhang mit der Durchführung der im LBP vorgesehenen Maßnahmen nicht zu erheblichen entschädigungslosen Beeinträchtigungen der Rechtsposition von Pächtern durch die im Rahmen der Ausgleichsplanungen notwendigen Nutzungseinschränkungen kommt.

In den Einwendungen umfaßte Gestaltungsvorschläge sind dabei ggf. bei einer konkreten Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung zu berücksichtigen.

 

aa) Maßnahmegebiet Hetlingen/Giesensand

Bezogen auf das Maßnahmegebiet Hetlingen/Giesensand wurde hierzu zwar eingewendet:

Amt für Land- und Wasserwirtschaft Itzehoe,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Heide,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck
und andere

 

Eine Existenzgefährdung der landwirtschaftlichen Betriebe werde gerade in dem Bereich eintreten, der in seiner Funktion für die Landwirtschaft schon erheblich durch das NSG "Haseldorfer Binnenelbe" eingeschränkt sei.

Die vorgesehene Bewirtschaftungsruhe 25.10.-1.4. stehe im Konflikt mit der dort praktizierten ganzjährlichen Schafhaltung.

Die Einwendungen sind aus den bereits oben, insbesondere unter B.III.2.3.1a) aa) angeführten Gründen unbeachtlich.

 

bb) Maßnahmegebiet Störmündung

Amt für Land- und Wasserwirtschaft Itzehoe,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Heide,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck,
Wasserverband Kremper Au,
Amt Wilstermarsch,
Gemeinde Wewelsfleth,
Gesellschaft zur Bewahrung der Marschen an der Niederelbe e.V.
und andere

 

Folgende Nutzungseinschränkungen bzw. Bewirtschaftungserschwernisse seien zu erwarten:

  • Die Notwendigkeit zur maschinellen Pflege der Grasnarbe werde steigen.
  • Die Extensivierung der Außendeichsflächen stehe im Widerspruch zum Landschaftsplans, der zur Existenzsicherung der örtlichen Landwirtschaft eine intensive Bewirtschaftung vorsieht.
  • Die Pflege und Unterhaltung von Gewässern, für die beidseitig ein auch mit schwerem Gerät befahrbarer Uferstreifen benötigt wird, werde erschwert.

Es wird ein Beweissicherungsprogramm gefordert, das die ausbaubedingten Folgen erfaßt.

 

Die Einwendungen sind überwiegend schon aus den oben angeführten Gründen unbeachtlich.

Es kann hier dahinstehen, ob das geforderte Beweissicherungsprogramm hier rechtlich erforderlich ist. Die in dem vom TdV vorgelegten Beweissicherungsprogramm erfaßten Parameter eignen sich auch in Hinblick auf die Darlegungslast bezüglich der möglichen Nutzungseinschränkungen.

Der in der Einwendung angesprochene Konflikt zwischen der hier vorliegenden Fachplanung und der Landschaftsplanung bei der Vorplanung ist bereits an anderer Stelle behandelt worden (siehe oben unter Ziffer B II 1.5).

 

cc) Maßnahmegebiet Belumer Außendeich

Die Einwendungen in bezug auf das Maßnahmegebiet Belumer Außendeich enthielten folgende Schwerpunkte:

K00004, K00005, K00016, K00017, K00021, K00074, K00081, K00097, K00101, K00105, K00106, K00107, K00108, K00108, K00109, K00110, K00111, K00112, K00113, K00114, K00115, K00116, K00117, K00118, K00119, K00120, K00121, K00122, K00123, K00124, K00125, K00126, K00127, K00128, K00129, K00130, K00131, K00132, K00133, K00134, K00163, K00211, K00353, K00354, K00355, K00380,

Sommerdeichverband Belum,
Gesellschaft zur Bewahrung der Marschen an der Niederelbe e.V.
und andere

 

Der LBP gehe auf Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe nicht ein. Da dieser abwägungserhebliche Belang offensichtlich nicht berücksichtigt wurde, sei die Abwägung fehlerhaft und die darauf beruhende Kompensationsmaßnahme rechtswidrig.

Folgende Nutzungseinschränkungen könnten die landwirtschaftlichen Betriebe möglicherweise existentiell gefährden:

  • Wegfallen der Ausgleichszahlung vom Land Niedersachsen für Nutzungseinschränkungen im Bereich des NSG, da sie nicht für tideüberflutete Gebiete gewährt werde
  • Einschränkung der Gülleausbringung gemäß Düngeverordnung
  • Nutzungsbeschränkungen durch die LBP-Maßnahme für die Hauptweideflächen der Milchviehbetriebe
  • Verlust des Pachtzinses und Wertverlust wegen Einschränkungen
  • Aufgabe der Nutzung wegen der Auflagen für die Beweidung bzw. die Mahd, da das Futter nicht mehr für das vorhandene Jungvieh und die Hochleistungsmilchkühe verwendet werden könne. Es werde eine Verdistelung der Weideflächen bei Umsetzung der Bewirtschaftungsvorgaben eintreten
  • Schädigung und Qualitätsverlust des Grünfutters aufgrund der häufigen Überflutungen
  • Zunahme der Infektionsgefahr ( u.a. mit IBR) für Pferde und Rinder (z.T. Zuchttiere) durch häufigere Überflutungen und dadurch wirtschaftliche Einbußen, die die Existenz der Betriebes gefährden können
  • Die durch geringere Beweidung entstehende höhere Vegetation führe zum Abwandern von Vogelarten, die gerade kurzen Graswuchs lieben. Sie würden auf binnendeichs gelegene Kulturflächen ausweichen und dort Kulturschäden verursachen.

In der Erörterung wurde ergänzend beantragt (Antrag 4-605.doc), eine individuelle, einzelbetrieblich bezogene Analyse jedes einzelnen landwirtschaftlichen Betriebes durchzuführen, um die Auswirkungen der Kompensationsmaßnahme auf die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe und geeignete Ausbildungsmöglichkeiten beurteilen zu können.

 

Die vorgebrachten Einwendungen und Anträge sind überwiegend aus den bereits oben angeführten Gründen unbeachtlich. Im übrigen wird ihnen - soweit sie sich auf die Beeinträchtigung von Rechtspositionen aus dem Pachtverhältnis beziehen - durch die vorgesehene Entschädigungsauflage A.II.2.7 Rechnung getragen.

Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

Die Flächen im Bereich des Belumer Außendeichs sollen nur noch extensiv bewirtschaftet werden. Jegliche Düngung der Flächen ist unzulässig. Das Ausbringen von Gülle ist schon reglementiert weil der Belumer Außendeichbereich bereits Naturschutzgebiet ist.

Zur Befürchtung, daß es durch die geringere Beweidung zu einem Abwandern von Vogelarten auf benachbarte Kulturflächen und damit zu Kulturschäden kommen wird, ist auf die noch ausstehende Ausführungsplanung zur konkreten Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des LBP zu verweisen, die sich mit der angesprochenen Problematik auseinander zu setzen hat. Es ist vorgesehen, für die Rastvögel das Grünland bei extensiver Bewirtschaftung möglichst kurz zu halten. Sollte bei den vorgeschlagenen Bewirtschaftungsauflagen je nach Witterung das Grünland zu schnell zu hoch aufwachsen, so kann in Rücksprache mit den Behörden vor Ort eine Nachmahd oder eine höhere Besatzdichte festgesetzt werden.

Die Bewirtschaftungsvorgaben orientieren sich an bewährten Pflege- und Entwicklungskonzepten im Unterelberaum (z. B. Nordkehdingen). Mit der Extensivierung der Nutzung geht eine Vernässung der Flächen einher (Wiederanbindung an das Tidegeschehen), so daß eine Verdistelung der Fläche in weiten Bereichen unwahrscheinlich ist. Bei einem zu starken Aufkommen von hochwüchsigen Beständen kann jedoch unter Absprache mit den zuständigen Naturschutzbehörden kurzfristig die Besatzdichte erhöht werden (siehe auch: Pflege- und Entwicklungskonzept des LBP, Anhang 7 1).

Nach Gegenüberstellung der dargestellten Einschränkungen für die Landwirtschaft und der für das Vorhaben sprechenden Erwägungen, kommt die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis, daß den für das Vorhaben sprechenden Erwägungen der Vorrang gebührt. Zu berücksichtigen ist hier insbesondere die relativ geringfügige Beeinträchtigung der behandelten Belange.

Soweit sich im Rahmen bestehender Pachtverträge durch Nutzungsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des LBP gravierende Nachteile ergeben können, wird dem durch die vorgesehene Auflage Rechnung getragen. Den vorhabensbedingt im übrigen im Ergebnis nur geringfügig beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen stehen die bereits dargestellten (siehe oben unter Ziffer B III 1) erheblichen öffentlichen Interessen an der Durchführung des Vorhabens gegenüber. Hier ist zu berücksichtigen, daß das Vorhaben zur Sicherung und Entwicklung des Hafenstandortes Hamburgs und damit – wie oben dargestellt - für die wirtschaftliche Entwicklung der norddeutschen Region insgesamt bedeutsam ist.

Die Einwendungen der Einwender K00004, K00005, K00097, K00105, K00106, K00119, K00120, K00124, K00125, K00127, K00131, K00133 sowie K00355 sind gegenstandslos, da die betroffenen Flächen zwischenzeitlich an den TdV veräußert wurden.