2.2. Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz
Zum Themenbereich Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz wurden Einwendungen zu folgenden Gesichtspunkten vorgebracht:
- Deiche und sonstige Hochwasserschutzeinrichtungen
- Standsicherheit der Ufer
- Schäden an Entwässerungseinrichtungen
- Funktionsbeeinträchtigungen von Sperrwerken und Entwässerungseinrichtungen
2.2.1 Deiche und sonstige Hochwasserschutzeinrichtungen
Zu diesem Punkt haben eingewendet:
H00003, H00050, H00060, H00061, H00074, H00077, H00084, H00099, H00109, H00111, H00124, H00137, H00160, H00180, H00181, H00182, H00189, H00196, H00197, H00198, H00199, H00200, H00201, H00202, K00034, K00052, K00064, K00066, K00105, K00106, K00107, K00108, K00109, K00110, K00111, K00112, K00113, K00114, K00115, K00116, K00117, K00118, K00119, K00120, K00121, K00122, K00123, K00124, K00125, K00126, K00127, K00128, K00129, K00130, K00131, K00132, K00133, K00134, K00180, K00189, K00211, K00241, K00245, K00275, K00292, K00353, K00354, K00355, K00356, K00366, K00371, K00375, K00380, K00388, K00389, K00420, K00421, K00422, K00423
Wasser- und Bodenverband Kleinwörden,
Artlenburger Deichverband,
Naturschutzbund Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein,
Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona,
Deich- und Schleusenverband Wisch b. Hechthausen,
Amt Haseldorf,
Gemeinde Wischhafen,
Samtgemeinde Nordkehdingen,
Stadt Cuxhaven Stadtplanungsamt,
Schwengsiel-Schleusenverband Oberndorf/Oste,
Harburger Deichverband,
Förderkreis "Rettet die Elbe" e.V.,
Be- und Entwässerungsverband Finkenwerder-Süd,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Itzehoe,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Heide,
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck,
Wasser- und Bodenverband Wedeler Außendeich,
Wasser- und Bodenverband Hörnerau,
Wasser- und Bodenverband Seestermüher Außenkoog,
Wasserverband Mühlenau,
Wasserverband Pinnau-Bilsbek-Gronau Borstel-Hohenraden,
Deich- und Sielverband Uetersener Klosterkoog,
Sielverband Wisch-Kurzenmoor,
Deich- und Hauptsielverband Haseldorfer Marsch,
Sielverband Moorrege-Klevendeich,
Sielverband Haselau-Haseldorf,
Sielverband Hetlingen,
Freie Wahlgemeinschaft Hetlingen,
Bürgerverein Bützfleth e.V.,
Deich- und Hauptsielverband Seestermüher Marsch,
Wasser- und Bodenverband Neuhaus-Bülkau,
Deich- und Schleusenverband Hechthausen,
Samtgemeinde Am Dobrock,
Gemeinde Belum,
Gemeinde Geversdorf,
Deichverband der 2. Meile Alten Landes,
Stadt Otterndorf,
Samtgemeinde Hadeln,
Sommerdeichverband Belum,
Stadt Wedel,
Hadelner Deich- und Uferbauverband,
Amt Wilstermarsch,
Gemeinde Büttel,
Gemeinde Wewelsfleth,
Gemeinde St. Margarethen,
Gemeinde Brokdorf,
Unterhaltungsverband Untere Oste,
Deichverband Südkehdingen,
Staatliches Amt für Wasser und Abfall Stade,
Ostedeichverband IV,
Gemeinde Drochtersen,
Wasser- und Bodenverband Warstedt,
Wasser- und Bodenverband Altendorf,
Flecken Freiburg/Elbe,
BUND Landesverband Schleswig-Holstein e.V.,
Gemeinde Hechthausen,
Wasser- und Bodenverband Hemmoor,
Stadt Winsen/Luhe,
Gemeinde Haseldorf,
Staatliches Amt für Wasser und Abfall Lüneburg,
Deichverband Nordkehdingen,
Flecken Neuhaus/Oste,
Gemeinde Blomesche Wildnis,
Gemeinde Borsfleth,
Amt Herzhorn,
Landkreis Cuxhaven Kreisentwicklung,
Wasser- und Bodenverband Oste,
Entwässerungsverband Nordkehdingen,
Wasser- und Bodenverband Basbeck,
Gesellschaft zur Bewahrung der Marschen an der Niederelbe e.V.,
Gemeinde Haselau,
Gemeinde Hetlingen,
Unterhaltungsverband Hadeln,
Wasserversorgungsverband Land Hadeln,
Medemverband,
Altenbrucher Schleusenverband,
Grodener Schleusenverband,
Schleusenverband Cuxhaven,
Ostedeichverband I
Gemeinde Balje
und andere
Die Deichsicherheit entlang der Elbe und der Nebenflüsse werde durch Veränderungen von Flutwasserständen, Strömungsgeschwindigkeiten, Tidenhub, Schiffsschwell und Seegangsbelastung beeinträchtigt. Damit gehe eine Gefährdung von Eigentum und Gesundheit einher (z. B. Haseldorfer Marsch, Kolmar/Steindeich, Bielenberg, Wilster und Kremper Marsch, Landeshauptdeich, Sommerdeich an der Hetlinger Binnenelbe, Belumer Außendeich, Gemarkung Freiburg, Krückau, Pinnau, Oste, Ilmenau).
Insbesondere seien folgende Beeinträchtigungen zu erwarten:
1) Auftretende Uferabbrüche im Deichvorland und am Deichfuß sowie durch geplante Vernässungen verursachte, permanente Feuchtigkeitseinwirkung gefährdeten die Deichsicherheit.
2) Der maßnahmebedingte morphologische Nachlauf sowie der verstärkte Schwell führten zur Verstärkung des bereits zu beobachtenden Sandaustrages (Deich von Kolmar, Deich im Bereich der Störmündung, Deich vor Hollerwettern).
3) Die Verlegung der Fahrrinne nach Süden gefährde besonders Deiche mit geringen Standsicherheiten und führe zu Schädigungen der mit schwerem Deckwerk geschützten Schardeiche (z. B. Bereich Barnkrug-Abbenfleth). Die Unterwasserböschung in der Außenkurve der Elbe (von Cuxhaven bis zur Oste) werde sich Richtung Deckwerk verschieben.
4) Auch der Prallhang im Bereich der Wilstermarsch, der nur durch eine nicht mehr erhöhbare Deichlinie geschützt sei, sei extrem gefährdet. Die Baggergutablagerung Hollerwettern-Scheelenkuhlen könne dies nicht wirksam verhindern.
5) Durch die vorhabensbedingten langanhaltenden Hochwasserstände im Bereich der Deichkronen werde die Standsicherheit erheblich gefährdet.
6) Trotz erhöhter Strömungsgeschwindigkeiten und des damit verbundenen erhöhten Risikos bei Sturmfluten würden keine Aufspülungen im Bereich des Deichvorlandes vorgenommen.
7) Die Zunahme der Sturmflutwasserstände bedinge die Notwendigkeit von Deicherhöhungen. Sicherheitsreserven der gerade erst erhöhten Deiche seien hinfällig. Gleiches gelte für private Hochwasserschutzmaßnahmen.
8) Die niedersächsische Deichlinie sei abschnittsweise in unzureichendem Zustand. Bis zur Umsetzung der geplanten Verstärkungsmaßnahmen werde hier, durch das Vorhaben, das Risiko eines Deichbruches in nicht vertretbarer Weise erhöht.
9) Durch die Öffnung des Belumer Sommerdeichs werde es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit des Elbehauptdeiches und damit des gesamten Hochwasserschutzes im Gebiet kommen (Antrag 4-609.doc). Dies gelte insbesondere angesichts der vorhabensbedingt erhöhten Schwallbildung vor dem Ostesperrwerk. Zusätzlich seien längere und intensivere dynamische Belastungen bei Sturmfluten und eine Vernässung des Hauptdeichs wegen der gewollten Überflutungen zu erwarten. Auch werde es durch diese Überflutungen und die andere Bewirtschaftung zu Viehtrittschäden und erhöhtem Treibselanfall am Hauptdeich und im Bereich des Ostesperrwerks kommen.
10)Daher seien fehlende Informationen über Topographie des Deichvorlandes, der hochgelegenen Wattflächen und der Flachwasserbereiche unter Küstenschut.htmekten einzuholen.
11)Eine Beweissicherung für wasserbauliche Anlagen incl. der Deiche müsse unter besonderer Berücksichtigung des Zustands des vorhandenen Deckwerks und der Fußsicherung in Schardeichlagen durchgeführt werden. Die hierzu notwendigen Profilaufnahmen seien vor Beginn der Maßnahme und dann jährlich durchzuführen. An den Beweissicherungsstrecken sei zusätzlich die Änderung des Flußbettes zu dokumentieren.
12)Regularien zur Einhaltung des Tidefensters seien vorzugeben, um erhöhte Geschwindigkeiten zu unterbinden und damit eine zusätzliche Beeinträchtigung der Deiche durch schiffserzeugte Belastungen auszuschließen.
13)Die notwendigen Kosten für Deicherhöhungen und Folgekosten für aus der Erhöhung resultierende Sicherungsmaßnahmen der Straßenbaulastträger und Anlieger, für die Anlage von Deckwerken und Böschungssicherungen sowie für die Unterhaltung scharliegender Deichfußabschnitte habe der TdV zu übernehmen. Auch die Kosten für die erhöhte Deichunterhaltung, die durch Zwangsmitgliedschaften in Deichverbänden z.T. von Privatpersonen zu tragen seien, müßten erstattet werden.
14)Da die Öffnung des Sommerdeichs Belum nicht genehmigungsfähig sei, sei zum einen der Sommerdeich wegen der Auswirkungen des Vorhabens zu verstärken. Zum anderen sei mit einem erhöhten Unterhaltungsaufwand für den Sommerdeich zu rechnen.
15)Eine Einschränkung der Deichsicherheit werde wegen einer möglichen Übersandung von Vordeichflächen befürchtet.
16)Es wird beantragt, eine Arbeitsgruppe zu bilden, in der die Träger öffentlicher Belange mit dem TdV die Ergebnisse der Beweissicherung und deren Umsetzung abstimmen (Antrag 4-414.doc).
Im Rahmen der Darstellung nach § 11 UVPG ist unter dem Kapitel Mensch/Hochwasser-gefährdung dargelegt worden, daß Sturmflutkenngrößen durch die Fahrrinnenanpassung nur in geringem Maße beeinflußt werden. Die geotechnische Untersuchung hat ergeben, daß praktisch keine negativen Auswirkungen auf die Standsicherheit von Deichen, Gebäuden und Uferbefestigungen zu erwarten sind. Insoweit wird auf die Bewertung der Umweltverträglichkeit (§ 12-Papier) verwiesen.
Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Zu 1 - 4)
Den Bedenken gegen auftretende Uferabbrüche wird darüber hinaus durch Nebenbestimmungen (A.III.7. "Ufertopographie") sowie die angeordnete Beweissicherung (Punkte 3.2.1.1, 3.2.1.2, 3.2.1.3a und b, 3.2.2.2) vollständig Rechnung getragen.
Zu 1 und 5)
Auch eine standsicherheitsrelevante Gefährdung von Deichen infolge maßnahmebedingt
langanhaltender Hochwasserstände oder infolge der geplanten Vernässungen kann ausgeschlossen werden. Denn vorhabensbedingt ist mit Zu- und Abnahmen der Verweildauern von Hochwasserständen von nur wenigen Minuten zu rechnen (Materialband I, Band 3). Es kommt hinzu, daß bereits bei der Standsicherheitsberechnung von Deichen in der Regel stationäre Wasserstände zugrunde gelegt werden, die gegenüber den instationären Verhältnissen des Wasserwechsels zwischen Ebbe und Flut eine weit größere Belastung darstellen. Auf die letztere jedoch ist die Standsicherheit von Deichen ausgelegt.
Zu 6)
Hier wird verwiesen auf die Antwort unter Punkt 12 zum nachfolgenden Abschnitt: "Standsicherheit der Ufer".
Zu 7)
Die Deiche sind bezüglich ihrer Höhe nach der Bemessungssturmflut in der Weise ausgelegt, daß die maximal erwartete Sturmflut sowie ein Sicherheitszuschlag die Deichhöhe ergeben. Die prognostizierten geringen Änderungen der Sturmfluthöhen führen nicht zu einer Verringerung der Deichsicherheit oder dazu, daß eine zukünftige Deicherhöhung maßnahmebedingt früher notwendig würde.
Zu 8)
Auch in bezug auf Deichlinien, die möglicherweise Defizite aufweisen, werden die Sturmflutkenngrößen durch die Fahrrinnenanpassung nur in geringem Maße beeinflußt werden. Sollten die Defizite dazu führen, daß die Bemessungsgrößen und -sicherheitszuschläge nicht mehr eingehalten werden, ist die Verantwortlichkeit nicht durch die Fahrrinnenanpassung bedingt.
Zu 9 und 14)
Aufgrund der beantragten und durchgeführten Planänderung entfällt die zuvor beabsichtigte Öffnung des Belumer Sommerdeichs, so daß die Befürchtungen gegenstandslos geworden sind.
Zu 10 und 11)
Diesen Einwendungen wird durch Beweissicherungsmaßnahmen (Punkt 3.2.1.3) Rechnung getragen.
Zu 12)
Der Deichsicherheit steht auch nicht eine Beeinträchtigung durch schiffserzeugte Belastungen entgegen. Insoweit haben die Gutachten ergeben, daß sich bei Einhaltung angemessener Geschwindigkeiten, wie sie sich aus der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung ergibt, selbst bei Zunahme der Schiffstiefgänge keine ausbaubedingte Verschlechterung ergibt, weil die erhöhte schiffserzeugte Belastung durch eine Vergrößerung des Fahrrinnenquerschnitts kompensiert wird (UVS Kap. 5; Materialband I; Materialband XIII Teil B). Nicht als ausbaubedingte Folge allerdings ist die Beeinträchtigung durch unangemessen hohe Schiffsgeschwindigkeiten anzusehen, die unabhängig vom Ausbauzustand auch bereits heute nicht durch die Planfeststellungsbehörde ausgeschlossen werden kann.
Um jedoch schiffserzeugte Belastungen gering zu halten, wird dem TdV die unter A.II.1.3.2 aufgeführte Maßnahme auferlegt.
Zu 13)
Der TdV hat die entsprechenden maßnahmebedingten Kosten zu tragen. Soweit den Bedenken nicht durch Nebenbestimmungen (A.III.7. "Ufertopographie") Rechnung getragen wird, sind die Themen Gegenstand der Beweissicherung (Punkt. 3.2.1.3a).
Zu 15)
Die gesamte Uferentwicklung ist von Mthw bis zum Deichfuß Gegenstand des Beweissicherungsprogrammes, welches auch die zukünftige Sedimentation auf den Deichvorländern erfaßt (Punkt 3.2.1.3a).
Zu 16)
Diesem Antrag wurde durch die Auflage A.III.6a entsprochen.
2.2.2 Standsicherheit der Ufer
1) Die maßnahmebedingte Veränderung von Strömungsgeschwindigkeit, Tidenhub und Flutwasserständen, die Zunahme des Schiffsschwells und der Seegangsbelastung sowie die Schädigung der Ufervegetation und die Abnahme der Flachwasserbereiche würden entlang der Elbe und der Nebenflüssen (z. B. Oste, Este, Lühe) eine stärkere Erosion der Ufer zur Folge haben. Dies führe
- entlang der Deichlinie zu einer Gefährdung der Deichsicherheiten
- bei bebauten oder genutzten Ufer- bzw. ufernahen Bereichen zu Schäden an Gebäuden und Grundeigentum
- zu dem Erfordernis zusätzlicher Uferbefestigungen entlang der Elbe und ihrer Nebenflüsse, die ihrerseits eine weitere Vernichtung von Flachwasserzonen und Bepflanzungen zur Folge hätten.
2) Zusätzlich werde die Fahrrinnenvertiefung und die Aufhöhung der Flachwasser- und Wattbereiche die Form auflaufender (Sturm-)Flutwellen verändern. Dies bedinge das Auftreten eines hydraulischen Sprungs (Bore), dessen Energie z.T. mit großer Kraft auf die Ufer einwirken werde.
3, 4)Konkrete Gefährdungen der Ufer bestünden für eine Reihe von Abschnitten entlang der Elbe und der Nebenflüsse (z. B. Neufelder Koog, Abschnitt Cuxhaven bis Oste, Sommerdeich Belum, Ostemündung und der diesbezüglich schon vorgeschädigten Osteverlauf, Gemeinde Hechthausen, Gemeinde Neuhaus-Bülkau, Scheelenkuhlen, Gemeinde Büttel, Neuendeich und Umfeld Hafeneinfahrt Glückstadt, Krautsand, Abschnitt Sperrwerk Abbenfleth - Hafen Bützflether Sand, Gemeinde Lühesand, Wilstermarsch, Kolmar/Steindeich, Störmündung und untere Stör, Krückau und Pinnau, Fährmannssand, Juelssand Bereich des Schwengsiel-Schleusenverbandes, Sommerdeich der Hetlinger Binnenelbe, Elbhang von Altona bis Wedel, Ilmenau). Der Ausbau der Elbe werde in diesen Bereichen zu einer Zunahme der Ufererosion führen. Dies gelte vor allem für Prallhangabschnitte wie den Bereich Otterndorf/Glameyer-Stack, wo sich die nach Süden gerichtete Verlagerungstendenz der Elbe verstärken werde. Dies habe eine Zunahme der Erosion des Watts bzw. der Vorlandflächen und damit eine Gefährdung der Deckwerke und Deiche zur Folge.
5) Auch für den Bereich zwischen dem Bützflether Sand und der Schwingemündung würden aufgrund Verlegung der Fahrrinne Richtung niedersächsisches Ufer zusätzliche Uferabbrüche befürchtet.
6) Zwischen Strom-km 635 und 706 sei nur ein Querschnitt bzgl. seiner Böschungsstandsicherheit untersucht worden. Wegen der fehlenden Höhenangaben sei nicht sichergestellt, daß dies, wie im Antrag dargestellt, auch der ungünstigste Querschnitt sei.
Dieser solle anhand einer genauen Echolot- und Geländeaufnahme festgelegt und dann auch bzgl. der Deichsstandsicherheit geprüft werden. Darüber hinaus seien im genannten Abschnitt - insbesondere aber auch im Lühe- und den Schwingemündungsbereich sowie im Bereich Twielenfleth - zusätzliche Querschnitte zu prüfen.
7) Auch die am meisten gefährdeten Querschnitte im Bereich Cuxhaven seien nicht untersucht worden. So sei die Bauwerksstandsicherheit der Neuen Seebäderbrücke / Cuxhaven bereits jetzt durch die Entwicklung der Gewässersohle akut gefährdet. Bei weiteren ausbaubedingten Vertiefungen im Unterwasserbereich sei das Bauwerk insgesamt gefährdet.
8) Der Verlust von landwirtschaftlichen Nutzflächen durch vorhabensbedingte Uferabbrüche sei im Bereich von Krautsand (Reetgewinnung), Allwöhrdener Außendeich und Brammersand (Grünlandnutzung) zu erwarten.
9) Im Bereich des Deichverbandes Nordkehdingen weiche z. B. der derzeitige Uferverlauf infolge aktueller Uferabbrüche schon um bis zu 100 m von der in den Unterlagen dargestellten Uferlinie ab.
10) Auch für den Bereich Cuxhaven wichen die Angaben der Gutachter Enders/Dührkop zu Breiten und Tiefen der Elbe und zu Neigungsverhältnissen der Uferbauwerke sowie zum Fortschritt der Erosion / Verlagerung des Stromstrichs von den tatsächlichen Verhältnissen ab.
11) Die Planungsunterlagen enthielten keine Angaben über die Folgen der geplanten Fahrwasseranpassung für den Bereich der Cuxhavener Uferbauwerke.
So werde die Belastung der Ufer durch den Schiffsschwell im Bereich Cuxhaven wegen der 35%igen Zunahme des Containerschiffsverkehrs entgegen den Aussagen in den Antragsunterlagen zunehmen und zu Schäden an Uferbauwerken führen.
Daher müsse in einem Beweissicherungsverfahren die Aufnahme von Elb- und Deichvorlandprofilen in Verbindung mit Echolotaufnahmen in jährlichem Rhythmus gefordert werden. Hierbei sei auch der Elbmündungstrichter mit einzubeziehen. Der Ist-Zustand sei unbedingt vor Beginn der Fahrrinnenanpassung aufzunehmen.
12) Die Stromgeschwindigkeit werde durch die Strombaumaßnahmen gewollt erhöht. Für das damit verbundene Risiko bei Sturmfluten würden jedoch keine Aufspülungen in Bereich des Deichvorlandes vorgenommen.
13) Es seien die Ufersicherungen (etwa an der Pinnau in den Bereichen Moorrege und Uetersen, Kolmar/Steindeich) z. B. durch Sandvorspülungen bis MThw-Linie (Krautsand, Bereich Otterndorf) und Wiederherstellung vorhandener Deckwerke und Buhnen vor der Elbvertiefung durchzuführen, um die Deichsicherheit zu gewährleisten.
14) Entlang des Elbufers von Altona bis Wedel würden Strandaufspülungen zur Ufersicherung nicht ausreichend sein. Hier müsse der Antragsteller eine Berechnung der Sicherungskosten für diesen Abschnitt vorlegen.
15) Die Kosten zur Behebung der Uferschäden bzw. für notwendige Sicherungsmaßnahmen gingen zu Lasten des Trägers des Vorhabens. Uferabbrüche und Rutschungen müßten über schadensverhütenden Maßnahmen vermieden werden.
16) Der Landkreis Stade (Umweltamt) fordert, der TdV solle die Unterhaltung der Küstenschutzwerke im Bereich der besonders gefährdeten Deichstrecken (z. B. Lühemündung, Twielenfleth, Abbenfleth, Krautsand, Nord-Kehdingen) übernehmen, weil die zukünftigen höheren Anforderungen zu Lasten des Vorhabens gingen (Antrag 4-414.doc).
17) Die Stadt Otterndorf befürchtet eine infolge erhöhter Strömungsgeschwindigkeiten verstärkte Erosion am Otterndorfer Watt und fordert Beweissicherungsmaßnahmen, bauliche Sicherungsmaßnahmen und die Übernahme der künftigen Deckwerksunterhaltung durch den TdV (Antrag 4-608.doc).
18) Der Hadelner Deich- und Uferbauverband verweist auf den schlechten Zustand von Deckwerk und Watt zwischen Medemmündung und Baumrönne, erwartet weitere Beeinträchtigungen und fordert die Übernahme der künftigen Unterhaltung der Ufersicherungen in diesem Abschnitt durch den TdV, da sich hier die natürlichen und ausbaubedingten Ursachen nicht trennen ließen (Antrag 4-613.doc).
19) Es wird beantragt, verbindliche Aussagen zur Zuständigkeit der Ufersicherung in der Bütteler Bucht, Strom-km 691 sowie zur Durchführung baulicher Maßnahmen zu treffen (Antrag 4-126.doc).
20) Es wird beantragt, festzulegen, wer im Bereich der Gemeinde Büttel unterhaltungspflichtig für das Ufer ist (Antrag 4-128.doc).
21) Die Stadt Otterndorf verweist auf verstärkt in den letzten Jahren festzustellende Beeinträchtigungen der Uferzonen im Otterndorfer Bereich und betrachtet frühere Fahrrinnenausbauten als ursächlich (Antrag 4-608.doc).
Dazu ist folgendes auszuführen:
Soweit Anträge (u. a. 4-413.doc, 4-424.doc) Beweissicherungsmaßnahmen unter Beteiligung unabhängiger Gutachter fordern, steht dem entgegen, daß die Beweissicherungsmaßnahmen im Einvernehmen mit den Ländern erstellt worden sind und der unter Punkt 3.1.2 dargestellte Ablauf der Beweissicherung eine ausreichende Unabhängigkeit gewährleistet.
Zu 1, 3, 4, 5)
Den Bedenken wird durch Nebenbestimmungen (A.III.7 "Ufertopographie") bzw. durch angeordnete Beweissicherungsmaßnahmen (Punkte 3.2.1.1, 3.2.1.2, 3.2.1.3a + b) Rechnung getragen.
Zu 2)
Die Form von (Sturm)tidekurven in der Unter- und Außenelbe durch den Fahrrinnenausbau und seine evtl. morphologischen Folgeerscheinungen wird sich nur unwesentlich ändern. Mit dem ausbaubedingten Auftreten von "Boren" oder ähnlichen Erscheinungen ist deshalb nicht zu rechnen.
Zu 6)
Es trifft nicht zu, daß zwischen Strom-km 635 und 706 lediglich ein einziger Querschnitt zur Böschungsstandsicherheit untersucht wurde und daß im übrigen die Standsicherheitsuntersuchung lückenhaft ist (vgl. die Darstellung nach § 11 UVPG). Vielmehr wurden im Rahmen des Gutachtens über die Standsicherheit der Unter- und Überwasserböschungen sowie der Uferdeckwerke (Materialband XIII, Teil B) die Auswirkungen der veränderten Profilquerschnitte, Tidedynamik, Sturmflutwasserstände, Seegangsbelastung sowie der schiffserzeugten Belastungen auf die Standsicherheit der Deiche untersucht. Nach einer qualitativ vergleichenden Untersuchung wurden von 31 potentiell gefährdeten Querschnitten fünf ausgewählt, an denen die Standsicherheit rechnerisch überprüft wurde. Von allen untersuchten Querschnitten weisen diese fünf die höchste potentielle Gefährdung der Standsicherheit auf. Im Bereich zwischen Strom-km 635 und 706 befinden sich insgesamt 4 der 5 intensiv untersuchten Querschnitte (vgl. Kap. 9.9 der UVS und Materialband XIII). Es handelt sich im einzelnen um die Querschnitte bei Strom-km 646,0 (Lühemündung West), 667,1 (Schwarztonnensand - Kollmar I), 681,5 (Wewelsfleth) und 688,46 (Scheelenkuhlen). Weiter befinden sich von den untersuchten 31 Querschnitten zwei Querschnitte im Bereich der Lühemündung (lfd. Nr. 6 und 7 der Untersuchung), ein Querschnitt im Bereich Twielenfleth (lfd. Nr. 9 der Untersuchung) und ein weiterer Querschnitt im Bereich der Schwingemündung (lfd. Nr. 11 der Untersuchung). Da die rechnerische Überprüfung der Standsicherheit an den fünf Querschnitten die Betrachtung des ungünstigsten Falls darstellt, läßt sich aus dem Nachweis der Standsicherheit der Böschungen und Uferdeckwerke in diesen Bereichen die Schlußfolgerung ziehen, daß die Standsicherheit der übrigen Querschnitte ebenfalls gewährleistet ist.
Der TdV hat trotzdem ergänzend, dem Wunsch von Einwendern bzw. Stellungnehmern folgend, 5 weitere Querschnitte untersuchen lassen. Die Ergebnisse liegen z. Z. noch nicht vor.
In Niedersachsen handelt es sich dabei um die km 644,6 und 654,8. Nach dem Ergebnis des Gutachtens (Enders/Dührkop vom 07.01.1999) sind praktisch keine negativen Auswirkungen auf die Standsicherheit der hier vorhandenen Uferböschungen zu erwarten. In Schleswig-Holstein handelt es sich um 3 weitere Querschnitte im Abschnitt von jeweils 700 Metern im Bereich der nach der Planänderung verbleibenden Ablagerungsfläche Scheelenkuhlen. Zusätzlich zum Einfluß der Elbvertiefung wurde hier auch der Einfluß der geplanten Baggergutablagerung untersucht und als vernachlässigbar bewertet.
Zu 7)
Die genannten Querschnitte sind nicht untersucht worden, weil sie günstigeren Bedingungen als sie die 5 intensiv untersuchten Querschnitte aufweisen, unterliegen. Im übrigen wird dieser Bereich durch die Schutzauflagen für Häfen (A.III.9) bzw. Beweissicherungen (Punkt 3.2.1.3b) erfaßt.
Zu 8)
Den Bedenken wird durch Beweissicherungsmaßnahmen (Punkt 3.2.1.3a) Rechnung getragen.
Zu 9)
Soweit die Uferlinie von der in den Antragsunterlagen dargestellten Uferlinie abweicht, so ist der tatsächliche aktuelle Bestand im Rahmen der Beweissicherung durch die Nullmessung erfaßt worden.
Zu 10)
Auf die Frage, ob für den Bereich Cuxhaven die der Standsicherheitsuntersuchung zugrunde gelegten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, kommt es im Ergebnis nicht an. Denn der Abstand des Fahrrinnenrandes zu den Uferbauwerken im angesprochenen Bereich zwischen Kugelbake und Steubenhöft beträgt mindestens 250 m, also deutlich mehr als nur
100 m. Eine Fahrrinnenvertiefung ist in diesem Bereich nicht erforderlich, da bereits ausreichende Tiefen vorhanden sind. Der prognostizierte Nachlauf beschränkt sich auf einen Bereich von etwa 50 m südlich der Fahrrinne.
Zu 11)
Den Bedenken ist durch Beweissicherungsmaßnahmen (Punkt 3.2.1.3b) Rechnung getragen worden.
Gemäß Punkt 3.2.3 wird der TdV darüber hinaus die Schiffsbewegungen dokumentieren.
Zu 12)
Durch die geplanten Baggergutablagerungsflächen sollten die Strömungsgeschwindigkeiten nur örtlich und in der Fahrrinne erhöht werden. In den ufernahen Bereichen ergibt sich jedoch eine Verringerung der Strömungsgeschwindigkeit (Materialband I). Grundsätzlich stellt ein solcher Einbau eine Maßnahme dar, die zur Dämpfung der Tidedynamik und damit zur Tidehubverringerung führt. Deshalb ergibt sich keine Notwendigkeit für eine zusätzliche deichnahe Aufspülung.
Zu 13)
Den Bedenken wird durch Nebenbestimmungen (A.III.7 "Ufertopographie") bzw. Beweissicherungsmaßnahmen (Punkt 3.2.1.3) Rechnung getragen.
Im Bereich der Nebenflüsse wird aufgrund der geringen zu erwartenden Auswirkungen von Schutzmaßnahmen abgesehen. Auf die Beweissicherungsauflagen (Punkt 3.2.1.3) wird - auch für die Nebenflüsse - verwiesen.
Zu 14)
Der genannte Elbuferabschnitt ist im Beweissicherungsprogramm der FHH enthalten.
Zu 15, 16, 17, 18, 21)
Der Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Ufertopographie dienen die Nebenbestimmungen A.III.7. Die dort für bestimmte Uferstrecken aufgeführten Regelungen und Verpflichtungen erfüllen zugleich noch offengebliebene Verpflichtungen des TdV aus dem 13,5 m-Ausbau.
Die Entwicklung der Uferschäden ist im Rahmen des unter A.II.3 angeordneten Beweissicherungsprogramms zu beobachten bzw. die ggf. erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sind zu treffen. Der TdV hat die durch den Ausbau verursachten Schäden zu tragen unbeschadet seiner Unterhaltungsverpflichtung nach § 8 WaStrG und aufgrund sonstiger rechtlicher Verpflichtungen.
Zu 19., 20)
Es ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, bestehende Unterhaltungszuständigkeiten zu klären. Grundsätzlich richtet sich die Unterhaltungspflicht des TdV nach § 8 WaStrG. Hinzu können örtliche Regelungen durch frühere Planfeststellungsbeschlüsse oder Vereinbarungen kommen. Die Antragsteller werden zur Klärung der örtlichen Zuständigkeiten an das Wasser- und Schiffahrtsamt Cuxhaven verwiesen.