2.1.2 Bewertung der Umweltauswirkungen gem. § 12 UVPG und Berücksichtigung des Bewertungsergebnisses im Rahmen der Abwägung
Die zuvor dargestellten Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter gem. § 2 Abs. 1 UVPG werden im Folgenden anhand der gesetzlichen Umweltanforderungen bewertet. Die Bewertung erfolgt sowohl hinsichtlich der einzelnen Schutzgüter als auch medienübergreifend, d.h. im Rahmen einer die Umweltauswirkungen zueinander in Beziehung setzenden Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen.
a) Vorhabenalternativen und varianten.
Der TdV hat die sich aufdrängenden Alternativen und Varianten des Vorhabens geprüft und in den eingereichten Planunterlagen dargestellt (Erläuterungsbericht Teil B sowie UVS, Kap. 2). Die dort angeführten Auswahlgründe führen auch nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen zur Bevorzugung der Ausbauvariante Z 1.
Mit der Betrachtung der sog. "Null-Variante" enthält die UVS in Kap. 8 zudem eine umweltbezogene Prognose der Entwicklung des Untersuchungsgebietes ohne Verwirklichung des Vorhabens. Das Ergebnis dieser Prognose ist in die nachfolgende Bewertung der Umweltauswirkungen als zusätzlicher Beurteilungsmaßstab eingeflossen.
b) Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Wasser
Die oben unter B.III.2.1.1. dargestellten vorhabensbedingten Veränderungen der hydrologischen und morphologischen Kennwerte sind für sich genommen wertneutral und können sich nur mittelbar auf einzelne Schutzgüter nachteilig auswirken. Die Bewertung solcher mittelbaren Auswirkungen wird daher nachfolgend erst im Zusammenhang mit den jeweils betroffenen Schutzgütern vorgenommen.
aa) Gewässergüte/Stoffhaushalt
Die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Gewässergüte und den Stoffhaushalt werdn als geringfügig und unerheblich im Sinne der naturschutzgesetzlichen Eingriffstatbestände bewertet. Denn die ausbaubedingen Veränderungen der Salzgehalte wie auch der Schwebstoff-, Schadstoff- und Sauerstoffgehalte bewegen sich im Rahmen der bekannten kurzfristigen, saisonalen und langjährigen natürlichen Schwankungen.
Zwar werden für einige Flachwasserbereiche nicht nur geringfügige prozentuale Zunahmen der Schwebstoffgehalte prognostiziert. Da es sich insoweit aber nur um wenige, räumlich eng begrenzte Teile des Untersuchungsgebietes handelt, sind die langfristigen Veränderungen des Schwebstoffregimes insgesamt als gering einzustufen. Dies gilt ebenso für die kurzfristigen Veränderungen der Schwebstoffverhältnisse während der Bauphase, da es sich bei dem im Gewässer abzulagernden Baggergut ausnahmslos um sandiges Material handelt, dessen Verklappung im Gegensatz zu feinkörnigem Material die Schwebstoffkonzentrationen am Verbringungsort nur geringfügig beeinflußt.
Ergebnisse aus den monatlichen Längsprofilmessungen der ARGE Elbe zeigen, daß die Schwebstoffe in der Unterelbe bei den gegenwärtigen Nährstoffbedingungen ein so niedriges Sauerstoffzehrungspotential besitzen, daß selbst die hohen Schwebstoffkonzentrationen der Trübungszone keine ökologisch bedenklichen Sauerstoffmangelsituationen mehr hervorrufen. Erfahrungen aus den laufenden Unterhaltungsbaggerungen zeigen, daß die Störungen des Schwebstoffregimes durch die Baggerungen und Verklappungen nur kleinräumig und nicht nachhaltig sind (Untersuchung der Einbrigung von Baggergut aus dem Bereich der Schleuse Brunsbüttel in die Außenelbe, BfG, Koblenz 1995). Eine vergleichende Einschätzung der Schwebstoffkonzentrationen durch die Verklappung stellt die Tab. 46, Materialband IIA, S. 160, UVU, dar. Das Ausbaubaggergut ist im schwerwiegendsten Fall von so großem Sauerstoffzehrungspotential wie das Unterhaltungsbaggergut; in der Regel ist bei Eingriffen in bisher stabile Horizonte von sandigem Material von geringerem Sauerstoffzehrungspotential auszugehen.
Die Schadstoffe verhalten sich wegen ihrer Bindung an die Schwebstoffe ähnlich wie diese. Da das Baggergut nur einen geringen Schadstoffgehalt aufweist, sind auch insoweit die ausbaubedingten Auswirkungen auf die Gewässergüte unerheblich.
bb) Sedimente
Nach den Prognosen der UVU ist mit erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen des Fahrrinnenausbaus auf Sedimente zu rechnen. Zum einen resultieren diese aus den Veränderungen der Sohlstruktur im Bereich der drei Baggergutablagerungsflächen "Twielenfleth", "Krautsand" und "Scheelenkuhlen", wo es zu einer Überdeckung der anstehenden Sedimente kommt. Zum anderen sind erhebliche Beeinträchtigungen der Sedimente durch die Zunahme der spezifischen Schadstoffbelastung der Sedimente in den drei genannten Baggergutablagerungsflächen sowie für die beiden Klappstellen bei km 690 und km 714 zu erwarten.
cc) Grundwasser
Maßgeblich für die Grundwasserstände und -strömungen im Einflußbereich der Tideelbe sind deren mittlere Wasserstandsverhältnisse. Diese werden durch das Vorhaben nur um wenige Zentimeter verändert. Wegen der großen natürlichen Schwankungsbreite der Tide sind diese Änderungen für das Grundwasser unerheblich. Auch halten sich die vorhabensbedingten Änderungen der Salzgehalte in der Elbe im Rahmen der natürlichen Schwankungen, so daß insoweit vernachlässigbar geringe Auswirkungen auf das Grundwasser eintreten werden.
c) Bewertung der Auswirkungen auf den Boden
Das Schutzgut Boden wird maßnahmebedingt auf einer Fläche von etwa 156 ha beeinträchtigt. Dabei handelt es sich um Verluste ufernaher Böden, die durch den Anstieg des mittleren Tidehochwassers hervorgerufen werden (116 ha), um durch die Anlage des Spülfeldes Pagensand bedingte Bodenverluste (27,5 ha) sowie um indirekte Beeinträchtigungen des Bodens, hervorgerufen durch die Verschiebung der Brackwasserzone (10 ha) und Beeinflussung durch Spülfeldsickerwässer (2 ha). Diese Beeinträchtigungen sind als erheblich und nachhaltig zu bewerten, auch wenn es mit Ausnahme der Bodenverluste auf der Elbinsel Pagensand nicht zu großflächigen Bodenverlusten auf zusammenhängenden Flächen kommen wird. Vielmehr werden diese, bedingt durch den Anstieg des mittleren Tidehochwassers, auf einem schmalen randlichen, uferparallelen Streifen auftreten. Hier können die Böden weitgehend auch nach der Verwirklichung des Ausbauvorhabens ihre derzeitige Funktion im ökologischen Wirkungsgefüge im Untersuchungsgebiet wahrnehmen.
d) Bewertung der Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen
aa) Aquatische Lebensgemeinschaften
Die aquatische Fauna und Flora im Untersuchungsgebiet wird durch den Fahrrinnenausbau teilweise gravierend beeinträchtigt. Diese Umweltbeeinträchtigungen werden insbesondere durch das Baggern und die aquatische Unterbringung des Ausbaubaggergutes hervorgerufen. Hier kommt es zu Verlusten des Zoobenthos auf einer Fläche von 2.428 ha. Auch wenn es sich hierbei nur um einen vergleichsweise kleinen Teil der Gewässersohle der Tideelbe handelt, sind diese Beeinträchtigungen als erheblich zu bewerten. Auf dem weitaus größten Teil der betroffenen Flächen (1.958 ha) wird es zu einer Wiederherstellung der Zoobenthosbesiedlung innerhalb eines Zeitraumes von 1 - 3 Jahren kommen. Auf einer Fläche von 470 ha hingegen werden sich die abiotischen Verhältnisse derart ändern, daß dort längerfristige und damit erhebliche und nachhaltige Schädigungen des Zoobenthos zu erwarten sind.
Auch bei den vorhabensbedingten Verlusten des epiphytischen Phytobenthos auf einer Fläche von 27 ha handelt es sich um längerfristige und damit nachhaltige Schädigungen der aquatischen Lebensgemeinschaft.
Demgegenüber werden das Zooplankton, das Phytoplankton und die Fische durch den Fahrrinnenausbau nur unerheblich beeinträchtigt.
Hinsichtlich der weiteren in der Zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen angeführten und in Kap.11.3 der UVS als Beeinträchtigungsrisiken bezeichneten Auswirkungen auf die aquatischen Lebensgemeinschaften ist davon auszugehen, daß alle erheblichen Beeinträchtigungen erkannt worden sind und darüber hinausgehende ökologische Schäden nicht eintreten werden (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu unten j), bb)).
Zur Vermeidung der mit den Ausbaubaggerungen und der Baggergutablagerungsfläche "Twielenfleth" einhergehenden Risiken für das Hauptlaichgebiet der Finte ist dem TdV durch die Anordnung A.II.1.1.4 untersagt, in dem Abschnitt der Elbe von km 646 bis 654 während der Hauptlaichzeit Baggerungen und Baggergutablagerungen vorzunehmen.
Eine weitere Minimierungsmaßnahme enthält die Auflage A.II.1.1.5 . So dürfen zum Schutze des als prioritäre Art im Sinne der FFH-Richtlinie eingestuften Nordseeschnäpels in dessen potentiellem Laichgebiet vom Mühlenberger Loch bis Lühesand Baggerungen nur außerhalb der Laichzeit und der Periode der Embryonalentwicklung durchgeführt werden.
bb) Terrestrische Lebensgemeinschaften
Auch die terrestrische Lebensgemeinschaft im Untersuchungsgebiet wird durch den geplanten Fahrrinnenausbau in Teilen erheblich und nachhaltig beeinträchtigt. Der zentrale Wirkungspfad besteht hier in dem durch den vorhabensbedingten Anstieg des mittleren Tidehochwassers hervorgerufenen Verlust von Biotopflächen im Uferbereich der Tideelbe. Insgesamt sind 1.958 ha Röhricht- und Auwaldflächen im Untersuchungsgebiet durch einen Anstieg des mittleren Tidehochwassers betroffen, der zu Biotopflächenverlusten führen kann.
Mit ca. 92 ha (= 4,7 %) wird jedoch nur ein relativ kleiner Anteil dieser wertvollen Biotopflächen verloren gehen. Zu berücksichtigen ist auch, daß es sich dabei nicht um einen Flächenverlust im engeren Sinne handelt, sondern um eine Umstrukturierung der Flächen. Konkret heißt dies, daß sich vorhabensbedingt in relativ geringem Umfang Auwaldstrukturen in Röhrichtflächen bzw. Röhrichtflächen zu Wattflächen entwickeln. Indem sich im Rahmen dieser Umstrukturierung der Flächenanteil der Auwald- und Röhrichtbiotope zugunsten der Wattflächen verkleinert, kommt es maßnahmebedingt auch zu Lebensraumverlusten für Brutvögel. Gleiches gilt auch für Nacht- und Kleinschmetterlinge, die an die besonderen Verhältnisse dieses Lebensraumes angepaßt sind, sowie für uferbewohnende Käfer. Die geschilderten Umstrukturierungen führen darüber hinaus nicht zu großflächigen Veränderungen in den betroffenen Gebietseinheiten. Zu diesen Veränderungen kommt es lediglich in den Randbereichen der betroffenen Biotoptypen. Dies bedeutet, daß sich das bestehende Mosaik unterschiedlicher Lebensraumstrukturen im Uferbereich der Tideelbe und ihrer Nebenflüsse vorhabensbedingt nicht verändern wird.
Die darüber hinaus durch die Baggergutunterbringung auf der Elbinsel Pagensand verursachten Biotopverluste in der Höhe von 27,5 ha sind ebenfalls als erheblich und nachhaltig zu bewerten.
e) Bewertung der Auswirkungen auf das Klima
Auswirkungen der Maßnahme auf das lokale Klima sind in keinem Bereich des Untersuchungsgebietes zu erwarten.
f) Bewertung der Auswirkungen auf die Luft
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität sind gering und unerheblich. Dies gilt sowohl kurzfristig in bezug auf die Abgasemissionen der während der Bauphase eingesetzten Bagger als auch langfristig für die Situation nach Durchführung des Fahrrinnenausbaus mit einem entsprechenden Anstieg des Schiffsverkehrs auf der Unter- und Außenelbe. Nach gutachterlicher Einschätzung sind selbst bei der ausgesprochen ungünstigen Annahme, daß der Schiffsverkehr der einzige Verursacher der Immissionsbelastung im Untersuchungsgebiet ist, auch langfristig keine nennenswerten Beeinträchtigungen der Luftqualität zu erwarten.
g) Bewertung der Auswirkungen auf die Landschaft
Das Schutzgut Landschaft wird durch den geplanten Fahrrinnenausbau ausschließlich durch die Anlage des Spülfeldes auf der Elbinsel Pagensand erheblich beeinträchtigt. Ansonsten führt der geplante Eingriff zu lediglich geringfügigen, kleinräumigen Auswirkungen auf das Landschaftsbild.
h) Bewertung der Auswirkungen auf den Menschen
aa) Lärm
Ausbaubedingte Belästigungen durch Baggerlärm sind hauptsächlich im Bereich des nördlichen Elbufers in Hamburg durch den Einsatz von Eimerkettenbaggern an insgesamt 23 Tagen zu erwarten.. Da diese aber nur wenige Wochen in Anspruch nehmen werden und zudem gewährleistet ist, daß nur schallgedämpfte Bagger zu bestimmten Tageszeiten und nur an Arbeitstagen eingesetzt werden, wird so die Lärmbelästigung auf ein vertretbares und insgesamt unerhebliches Maß herabgesetzt.
bb) Hochwassergefährdung
Entsprechend den Ausführungen zu 2.1.1.g) gehen von dem Vorhaben unmittelbar keine Auswirkungen auf die Sturmflutsicherheit der Bevölkerung aus, so daß insoweit auch keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
i) Kultur- und sonstige Sachgüter
Die unter 2.1.1.h) dargestellten, im Zusammenhang mit den Ausbaubaggerungen und Verklappungen nicht auszuschließenden Auswirkungen auf marine Kulturgüter sind insgesamt nicht erheblich. Denn durch die angeordneten Schutzauflagen ist gewährleistet, daß Beeinträchtigungen weitgehend vermieden werden.
Auswirkungen auf terrestrische Kulturgüter sowie sonstige Sachgüter sind nicht zu erwarten.
j) Gesamtbewertung und Berücksichtigung des Ergebnisses im Rahmen der Abwägung
aa) Wechselwirkungen
Die medienübergreifende Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern führt im Ergebnis über die oben erfolgte Bewertung der einzelnen Schutzgüter hinaus zu keinen weiteren erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen.
bb) Kenntnislücken
Im Rahmen der UVU sind Kenntnislücken aufgetreten, aufgrund derer in der UVS verschiedene vorhabensbedingte Auswirkungen nicht mit der erforderlichen Genauigkeit quantifiziert werden konnten (s. UVS, Kap. 11.3 "Beeinträchtigungsrisiken" und Kap. 12). Soweit es sich um Prognoseunsicherheiten handelt, aufgrund derer erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können, wird ihnen mit der Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen und entsprechenden Auflagenvorbehalten Rechnung getragen. Im übrigen handelt es sich um Auswirkungen, bei denen nach dem derzeitigen Stand des Wissens die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wird beziehungsweise erhebliche Beeinträchtigungen aus vergleichbaren Baumaßnahmen dieser Größenordnung nicht bekannt sind. Sofern hier ein Zusammenwirken mit anderen Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden kann, können die verbleibenden Kenntnislücken nur im Wege wissenschaftlicher Grundlagenforschung geschlossen werden. Dies kann jedoch nicht für eine auf ein einzelnes Vorhaben bezogene UVU gefordert werden, die ohnehin hinsichtlich Untersuchungsumfang und Untersuchungstiefe einen bisher nicht dagewesenen Standard aufweist. Insgesamt ist davon auszugehen, daß die Prognosen nicht zuletzt auch wegen der Annahme des jeweiligen "worst-case" auf der sicheren Seite liegen und alle wesentlichen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter erkannt worden sind.
cc) Zusammenfassende Bewertung und Abwägung
Insgesamt sind somit hinsichtlich der Schutzgüter Klima, Luft, Mensch, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie hinsichtlich des Schutzgutes Wasser, soweit es das Grundwasser und im Bereich der Gewässer die Gewässergüte und den Stoffhaushalt betrifft, keine beziehungsweise nur geringe vorhabensbedingte Auswirkungen zu erwarten.
Mit erheblichen und zum Teil auch nachhaltigen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist hingegen bei den Schutzgütern Wasser hier bei den Sedimenten der Elbe -, Boden sowie Tiere und Pflanzen zu rechnen. Zudem sind erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten.
Diese Beeinträchtigungen können zu einem Teil durch die oben unter A.II.2.2 und 2.3 angeordneten Kompensationsmaßnahmen auf Pagensand sowie im Bereich der Hahnöfer Nebenelbe/Mühlenberger Loch ausgeglichen werden. Soweit die ausbaubedingten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht ausgeglichen werden können, führt die nach § 8 Abs.3 BNatSchG vorzunehmende Abwägung nicht zur Untersagung des Eingriffs. Denn die für die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe sprechenden, oben unter B.III.1 dargestellten Gründe sind höher zu bewerten als die Beeinträchtigung der Umweltgüter. Dies gilt vor allem im Hinblick auf den mit dem Ausbauvorhaben verbundenen Erhalt von 140.000 Arbeitsplätzen. Durch die angeordneten Auflagen ist gewährleistet, daß die negativen Auswirkungen auf Natur und Landschaft auf das gebotene Maß reduziert werden. Schließlich ist durch die angeordneten Ersatzmaßnahmen beziehungsweise durch die konkrete Ausgestaltung des bezüglich der weiteren Kompensation ergangenen Entscheidungsvorbehalts sichergestellt, daß die beeinträchtigten Werte und Funktionen von Natur und Landschaft entsprechend den landesnaturschutzrechtlichen Vorschriften gleichartig bzw. möglichst ähnlich wiederhergestellt werden (vgl. § 8 Abs.3 Nr.1 LNatSchG Schl.-H., § 12 Nds.NatSchG, § 9 Abs.6 HmbNatSchG).
2.1.3 Verträglichkeitsprüfung gemäß § 19c BNatSchG
Die Anforderungen des § 19c BNatSchG sowie der FFH- und Vogelschutzrichtlinie stehen der beantragten Planfeststellung nicht entgegen.
Zwar enthielten die ausgelegten Unterlagen im Materialband XV (Schutzgebiete für Arten und Biotope) auch Betrachtungen zur EU-Vogelschutz- und FFH-Richtlinie. Im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinien erschienen die diesbezüglichen Ausführungen der Planfeststellungsbehörde nicht ausreichend zu sein. Daher hat die Planfeststellungsbehörde den TdV mit Schreiben vom 29.10.1997 aufgefordert, eine Verträglichkeitsprüfung entsprechend § 19c Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL vorzulegen. Die Untersuchung wurde der Planfeststellungsbehörde am 24. September 1998 vorgelegt. Um der nach § 29 BNatSchG vorgesehenen Beteiligungspflicht zu genügen, erfolgte am 26. September 1998 die Zusendung der Studie an die anerkannten Verbände. Diesen wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 19. Oktober 1998 eingeräumt. Die Studie wurde ebenfalls an verschiedene Fachbehörden gesendet, denen ebenfalls eine Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der oben genannten Frist eingeräumt wurde.
Von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit konnte die Planfeststellungsbehörde in Hinblick auf diese Studie dagegen absehen. Zunächst sieht § 19 c BNatSchG eine Beteiligung der Öffentlichkeit nicht vor. Ein derartiges Erfordernis kann auch aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nicht abgeleitet werden, wonach die zuständige Behörde gegebenenfalls die Öffentlichkeit zu beteiligen hat. Diese Formulierung macht deutlich, daß eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgeschrieben wird, sondern in das Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates gestellt wird.
Eine Pflicht oder Notwendigkeit zur Auslegung ergibt sich auch nicht aus § 9 UVPG. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, daß die FFH-Verträglichkeitsprüfung Bestandteil der nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen ist, könnte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind. Der Studie lassen sich zusätzliche Umweltauswirkungen nicht entnehmen. Die FFH-Verträglichkeitsstudie baut vielmehr auf den in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung prognostizierten faktischen Auswirkungen des Vorhabens auf. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt sind dort bereits umfassend dargestellt worden. Die FFH-Verträglichkeitsstudie bewertet diese Ergebnisse noch einmal unter Heranziehung eines anderen Bewertungsschemas entsprechend den Vorgaben in der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie bzw. in § 19 c BNatSchG. Die Verträglichkeitsanforderungen dieser Vorschriften beziehen sich auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den im europäischen Rahmen festzulegenden besonderen Schutzgebieten bzw. mit den für diese Gebiete festzulegenden Erhaltungszielen.
Auch ergibt sich aus den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zum Anhörungsverfahren nicht die Notwendigkeit, die Verträglichkeitsstudie öffentlich auszulegen. Nach § 73 Abs. 3 VwVfG bzw. § 17 Nr. 2 WaStrG ist der Plan auszulegen. Dieser besteht nach § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
Es sind dagegen nicht sämtliche Unterlagen auszulegen, die zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, sondern nur solche, die aus der Sicht der potentiell Betroffenen erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewußt zu machen. Die Auslegungbedürftigkeit von Gutachten ist im Einzelfall nach dem jeweiligen Informationszweck der Planauslegung zu entscheiden. Dazu besteht nur dann Anlaß, wenn zu erkennen ist, daß ohne diese Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können und deshalb eine nachträgliche Auslegung notwendig ist (vgl. BVerwGE 98, 339 (344)).
Zu einer dahingehenden Beurteilung besteht bei der FFH-Verträglichkeitsstudie kein Anlaß. Bei dieser Studie handelt es sich wie schon dargestellt - um eine neue naturfachliche Bewertung der in der Umweltverträglichkeitsstudie bereits beschriebenen faktischen Auswirkungen des Vorhabens unter Berücksichtigung der besonderen Verträglichkeitsanforderungen des § 19c BNatSchG und der FFH- und Vogelschutzrichtlinie. Im Rahmen der Verträglichkeitsstudie wurden dagegen keine neuen Auswirkungen ermittelt.
FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie bilden neben der UVP-Richtlinie weitere eigenständige gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für die naturschutzrechtliche Zulassungsfähigkeit von Projekten, zu denen auch die geplante Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe gehört.
Die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen folgen daher aus dem zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes v. 30.04.1998 (BGBl. I S. 823) in Verbindung mit der Richtlinie des Rates 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992, geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27.10.1997 und der Richtlinie 79/129/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 2.04.1979, geändert durch Richtlinie 97/49/EG vom 29.07.1997.
Nach den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen mußte zunächst eine Verträglichkeitsprüfung in Hinblick auf die Erhaltungsziele verschiedener Schutzgebiete erfolgen.
Nach § 19c Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen.
Auch die FFH-Richtlinie sieht in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL eine entsprechende Verträglichkeitsprüfung vor, sofern das Projekt - evtl. auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten - ein Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnte.
Dies gilt nach Art. 7 FFH-RL auch für die nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen oder anerkannten Schutzgebiete. Danach treten die Verpflichtungen nach Art. 6 Absätze 2, 3 und 4 ab dem Zeitpunkt, zu dem das Schutzgebiet von einem Mitgliedstaat zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutzrichtlinie.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen jüngsten Entscheidungen jedoch rechtliche Zweifel geäußert, ob das geminderte Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL derzeit schon für Vogelschutzgebiete maßgeblich ist. Danach könnte ein Projekt auch bei negativen Ausgang der Verträglichkeitsprüfung unter den gegenüber der Vogelschutzrichtlinie - erleichterten Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zugelassen werden (Bundesverwaltungsgericht NuR 1998, 261 ff, DVBl. 1998, 900 ff).
Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL hat das Bundesverwaltungsgericht dahingehend ausgelegt, daß ein Mitgliedstaat nicht befugt sei, wirtschaftliche Erfordernisse als Gründe des Gemeinwohls zur Durchbrechung der Richtlinie zugrunde zu legen. Aus wirtschaftlichen Gründen dürften Vorhaben daher nur dann durchgeführt werden, wenn erhebliche Auswirkungen auf ein Vogelschutzgebiet unterblieben.
Die Planfeststellungsbehörde hat dieser rechtlichen Unsicherheit dadurch Rechnung getragen, daß eine Würdigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsuntersuchung auch unter Heranziehung der Kriterien aus der Vogelschutzrichtlinie (bes. Art. 4 Abs. 4 V-RL) erfolgt ist.
Gerade im Hinblick auf die von den Fachgutachtern prognostizierten Veränderungen des Tidegeschehens konnte die Planfeststellungsbehörde - vor der Durchführung der entsprechenden Verträglichkeitsuntersuchung - nicht ausschließen, daß es vorhabensbedingt im Hinblick auf die Erhaltungsziele von schützenswerten Gebieten in der Umgebung der Ausbaustrecke zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen kann.
Die Betrachtung der in der vorgelegten Verträglichkeitsstudie enthaltenen Gebiete genügt den rechtlichen Anforderungen.
Die maßgeblichen Schutzgebiete werden in § 19c BNatSchG als "Europäische Vogelschutzgebiete" (vgl. § 19a Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) bzw. als "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" (vgl. § 19a Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) bezeichnet.
In dem vom Vorhaben betroffenen Gebiet wurde eine Reihe von Schutzgebieten nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen. Im Rahmen der Planfeststellung werden die folgenden Vogelschutzgebiete beachtet: Osterwiesen (Ilmenaumündung), Mühlenberger Loch, Neßsand, Wedeler Marsch, Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland, Eschschallen im Seestermüher Vorland, Elbinsel Pagensand, Wasserflächen zwischen Wedel und Kollmar inkl. Pagensander Nebenelbe mit Vordeichland nördlich der Krückaumündung, Vordeichland und Wasserfläche zwischen Kollmar und Glückstadt einschließlich Rhinplatte, Pinnaumündung, Krückaumündung, Unterelbe zwischen Barnkrug und Otterndorf, Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer, Niedersächsisches Wattenmeer, Hamburger Wattenmeer.
Untersucht wurden vorsorglich auch in der Aufzählung enthaltene Gebiete, deren Unterschutzstellung noch nicht förmlich erfolgt ist, die jedoch zur Meldung vorgesehen sind. Ob es im Hinblick auf diese Gebiete im Anschluß an die Rechtsprechung des EuGH eine Rechtspflicht zur Untersuchung gibt bzw. welchem Schutzregime diese Gebiete unterstehen, braucht im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens nicht entschieden zu werden, da eine Unverträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen im Ergebnis nicht festgestellt wurde.
Ausgewiesene Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie gibt es in dem vom Plan betroffenen Gebiet bislang nicht. Es ist daher die Frage zu stellen, ob die nach dieser Richtlinie schützenswerten Gebiete schon vor einer förmlichen Unterschutzstellung betrachtet werden müssen.
Die FFH-Richtlinie bestimmt in Art. 4 Abs. 5 FFH-RL, daß schützenswerte Gebiete den maßgeblichen Bestimmungen des Art. 6 Absätze 3 und 4 unterliegen, sobald ein Gebiet in die Gemeinschaftsliste gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL aufgenommen ist. In entsprechender Weise definiert § 19a Abs. 2 Nr.2 BNatSchG auch die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die im Rahmen von § 19c BNatSchG beachtlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage aufgeworfen, inwieweit es darüber hinaus beachtenswerte "potentielle FFH-Gebiete" gibt. Nach Ansicht des Gerichts komme die rechtliche Möglichkeit eines potentiellen FFH-Gebietes in Betracht, "wenn für ein Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie erfüllt sind, die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt und der Mitgliedstaat der EU die FFH-Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt hat" (BVerwG DVBl. 1998, 900 ff).
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens hat der TdV vorsorglich auch die Auswirkungen des Vorhabens auf eine Reihe möglicher künftiger FFH-Gebiete untersuchen lassen. Im einzelnen handelt es sich um die folgenden Gebiete:
- Altengammer Elbwiesen,
- Ilmenau-Luhe-Niederung,
- Zollenspieker,
- Heuckenlock/ Schweenssand,
- Mühlenberger Loch, Hahnöfer Nebenelbe, Neßsand, Hanskalbsand,
- Lühemündung, Lühesander Süderelbe und Elbinsel Lühesand,
- Auetal,
- Wedeler Marsch,
- Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland,
- Eschschallen im Seestermüher Vorland,
- Elbinsel Pagensand,
- Wasserfläche zwischen Wedel und Kollmar einschließlich Pagensander Nebenelbe mit
Vordeichland nördlich der Krückaumündung,
- Pinnau,
- Krückau,
- Vordeichland und Wasserfläche zwischen Kollmar und Hollerwettern einschließlich
Rhinplatte,
- Vordeichland und Wasserfläche zwischen Hollerwettern und Brunsbüttel einschließlich
Vordeichland St. Margarethen,
- Vordeichland und Wasserfläche bei Neufeld,
- Unterelbe zwischen Barnkrug und Otterndorf,
- Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer,
- Niedersächsisches Wattenmeer und
- Hamburgisches Wattenmeer.
Ob eine Auseinandersetzung mit jedem einzelnen dieser Gebiete auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich ist, braucht die Planfeststellungsbehörde nicht zu entscheiden, da die Gutachter im Ergebnis eine Verträglichkeit des Vorhabens mit den (anzunehmenden künftigen) Erhaltungszielen dieser Schutzgebiete festgestellt haben. Die Planfeststellungsbehörde hat jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, daß die Auswirkungen des Vorhabens auf ein im Rahmen der Planfeststellung evtl. beachtliches potentielles FFH-Schutzgebiet nicht untersucht wurden.
d) Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung (§ 19c BNatSchG)
Für Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie, zu denen nach Art. 7 FFH-RL auch ausgewiesene Vogelschutzgebiete gehören können, verbietet die FFH-Richtlinie (Art. 6 Abs. 2 FFH-RL) grundsätzlich alle Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie erheblich auswirken könnten.
Eine besondere Regelung ergibt sich aus Art. 6 Absätze 3 und 4 jedoch für die Zulassung von Plänen und Projekten, die sich auf eine Schutzgebiet nach dieser Richtlinie erheblich auswirken können. Hier bestimmt Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, daß deren Zulassung eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne der Richtlinie erfordert.
Dies gilt nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL für solche "Pläne und Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten".
Entsprechende Regelungen finden sich auch in der novellierten Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 19c BNatSchG).
Die Verträglichkeitsprüfung erfolgt zunächst unter Zugrundelegung eines zutreffenden Prüfungsmaßstabs. Dieser wird in der Studie der Planungsgruppe Ökologie und Umwelt jeweils vor der Betrachtung der einzelnen Vogelschutz- bzw. FFH-Gebiete im einzelnen dargelegt.
Die Planfeststellungsbehörde stimmt mit den hier angenommenen rechtlichen Anforderungen an die Verträglichkeit von Vorhaben weitgehend überein.
Sowohl § 19c Abs. 1 BNatSchG als auch die entsprechende Regelung der FFH-Richtlinie bestimmen ausdrücklich, daß die Prüfung auf die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für die betreffenden Schutzgebiete festgelegten Erhaltungszielen bzw. mit dem Schutzzweck des Gebiets gerichtet sein soll.
Ein Projekt ist im Ergebnis unzulässig, wenn es nach den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Schutzgebiets in den für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (§ 19c Abs. 2 BNatSchG), derartige Beeinträchtigungen also nicht ausgeschlossen werden können.
Eine konkrete Festlegung des Schutzzwecks bzw. der Erhaltungsziele für ein Schutzgebiet erfolgt nach den Regelungen in § 19b Absätze 2 und 3 BNatSchG (bzw. Art. 4 Abs. 4 FFH-RL) erst nach der Entscheidung über die Ausweisung als Schutzgebiet durch die Bundesländer. Diese liegt daher bislang nur für solche Gebiete vor, die entsprechend dem nationalen Recht zu Schutzgebieten (etwa Naturschutzgebiet) erklärt wurden.
Dabei enthalten ältere Schutzgebiete, die auch nach den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien schutzwürdig sind, noch nicht die - entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben - notwendigen Erhaltungsziele.
Sofern die Verträglichkeit für (potentielle) Schutzgebiete untersucht werden soll, bei der es an einer derartigen Festlegung noch fehlt, ist es nicht zu beanstanden bzw. sogar notwendig, in der Verträglichkeitsuntersuchung die besondere Schutzwürdigkeit der Gebiete anhand der im Bundesnaturschutzgesetz und der betreffenden Richtlinie (einschließlich der Anhänge) festgelegten Kriterien herauszuarbeiten.
Dies ist in der Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Festlegung sog. Arbeitshypothesen (vgl. Kapitel 7 der Studie) bzw. durch die gesonderte Herausarbeitung avifaunistischer Erhaltungsziele bei den Vogelschutzgebieten (Kapitel 5 der Studie) geschehen.
Für die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens wird vom Gutachter zu Recht zwischen den Europäischen Vogelschutzgebieten und den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung unterschieden.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Gutachter zur Ermittlung der richtlinienrelevanten Auswirkungen auf die - bei Erstellung der Studie bereits vorliegende - Umweltverträglichkeitsstudie zurückgegriffen haben, die ebenfalls unter Mitwirkung dieser Gutachter erstellt wurde. Insoweit wurde die nun vorgelegte Studie über große Teile aus der Umweltverträglichkeitsstudie abgeleitet. Dies führt auch dazu, daß nicht auf alle richtlinienrelevanten Gesichtspunkte in dieser Studie erneut eingegangen wird. So enthält diese etwa keine Aussagen zu einer eventuellen Summationswirkung der Auswirkungen aus anderen Vorhaben, die nach den Anforderungen der hier maßgeblichen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Eine entsprechende Untersuchung ist jedoch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie erfolgt (vgl. etwa Kapitel 8 der Umweltverträglichkeitsstudie und Materialband I Band 3, Gutachten zu den hydrodynamischen Auswirkungen der Nullvariante).
Eine Notwendigkeit zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Planungen zur Erweiterung des Sonderlandeplatzes Hamburg-Finkenwerder sowie des Werksgeländes der Daimler-Benz Aerospace Airbus GmbH (DA-Erweiterung) im Bereich des Mühlenberger Lochs besteht insoweit nicht.
Nach den Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung, die sinngemäß auch auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung angewendet werden können, ist im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung grundsätzlich nur der aktuelle Ist-Zustand zu berücksichtigen. Soweit Entwicklungen zu erwarten sind, die zu einer erheblichen Veränderung des Ist-Zustandes führen können, ist der vorhersehbare Zustand zu beschreiben, wie er sich bis zur Vorhabensverwirklichung darstellen wird.
Es ist hier jedoch ungewiß, ob das geplante Vorhaben zur DA-Erweiterung überhaupt zu einer Verwirklichung kommt. Im Rahmen einer derartigen Verträglichkeitsprüfung können nicht sämtliche möglichen Entwicklungen mit Einfluß auf Schutzgebiete einbezogen werden.
Auch hier dürfte der mit der DA-Erweiterung verbundene
Eingriff einer Verträglichkeit der Fahrrinnenanpassung nicht
entgegenstehen. Zwar sieht die FFH-Richtlinie in Art. 6 Abs. 3
FFH-RL vor, auch ein Zusammenwirken mit anderen Projekten zu berücksichtigen.
Wenn
- wie im Falle der DA-Erweiterung - schon ein Vorhaben zu einer
erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgebiets führt, besteht
dagegen kein Anlaß, auch das Zusammenwirken mit der
Fahrrinnenanpassung zur Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung
einzubeziehen.
f) Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf europäische Vogelschutzgebiete
Die Verträglichkeitsprüfung hat in Bezug auf die betrachteten Vogelschutzgebiete keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 19c BNatSchG ergeben. Auch erhebliche Auswirkungen im Sinne des Art. 4 Abs. 4 V-RL ergeben sich danach nicht.
aa) Osterwiesen (Ilmenaumündung)
Das Gebiet liegt hinter dem Ilmenausperrwerk im Mündungsbereich der Ilmenau und weist zahlreiche Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie auf. Es weist keine im Sinne der FFH-Richtlinie prioritären Arten oder Lebensräume auf.
Die Gutachter sehen als Erhaltungsziel dieses Gebiets das vielfältige Mosaik der verschiedenen Verlandungs- und Sukzessionsstadien und der Grünlandbereiche mit ihren Übergangsbereichen an. Besonders wichtig sei der landseitige Röhrichtbereich, der an extensiv genutztes, feuchtes Grünland mit vegetationsreichen Gräben angrenzt.
Direkte vorhabensbedingte Beeinträchtigungen sind für dieses Gebiet nicht zu erwarten.
Es wird aber für den Ilmenaumündungsbereich ein Anstieg des MThw von 3-4 cm prognostiziert. Dadurch soll es zu einer Stauchung der Ufervegetation (bei gleichzeitiger Zunahme von Wattflächen) kommen, die mit einer ufernaher Biotoptypen führt. Zusammensetzung und Struktur der Biotoptypen (insbes. "Süßwasser-Marschenpriel") verändern sich nach Angaben der Gutachter dagegen nicht.
Durch eine ebenfalls erwartete Absenkung des MTnw wird die bestehende Tendenz zum Leerlaufen der Gräben verstärkt. Für die aquatischen Lebensgemeinschaften ergeben sich dabei nach Auffassung der Gutachter keine nennenswerten Beeinträchtigungen.
Negative Auswirkungen auf Bekassine, Drosselrohrsänger, Rohrweihe ergeben sich nach Einschätzung der Gutachter nicht.
Durch Verringerung höher gelegener Röhrichtbereiche vermindert sich nach Auffassung der Gutachter der Lebensraum der Tüpfelralle um ca. 5 %. Obwohl diese Art nicht in der Lage ist, in andere Gebietsbestandteile auszuweichen, wird die verbleibende Fläche als ausreichender Lebensraum für diese Art angesehen.
Der Lebensraum des Wachtelkönigs wird sich in den feuchtesten Biotopbereichen ebenfalls um ca. 5 % vermindern. Da der Wachtelkönig einen guten Lebensraum aber überwiegend deutlich über MThw findet, soll sich dessen Lebensraum insgesamt nur unwesentlich vermindern.
Eine Lebensraumverkleinerung wird sich auch für Blaukehlchen und Schilfrohrsänger ergeben. Entscheidend für diese Arten ist aber nach Darstellung der Gutachter nicht die Ausdehnung des Lebensraums, sondern daß Vorfinden geeigneter kleinräumiger Strukturen. Die von den genannten Arten besiedelten Strukturen entwickeln sich zufällig durch die Dynamik des Lebensraums. Erst bei drastischen Flächenverlusten wäre insofern zu erwarten, daß die für diese Art notwendigen Strukturen nicht mehr in ausreichender Zahl vorkommen.
Es ergeben sich durch das Risiko der Verminderung der Kleinfischdichte auch geringfügig nachteilige Auswirkungen auf das Nahrungsangebot von Trauerseeschwalben und Eisvögeln.
Insgesamt ist jedoch keine hier beachtliche erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen. Ein Fortbestand der notwendigen Gebietsfunktionen und der Erhalt der wertbestimmenden Vogelarten ist ausweislich des Gutachtens langfristig gewährleistet.
Ein besonders wichtiges Erhaltungsziel für das Mühlenberger Loch ist die Sicherung der Funktion dieses Gebiets als Rast- und Nahrungsraum für die Gastvögel. Besonders bedeutsam ist dabei die Erhaltung der großen, zusammenhängenden und störungsarmen Wattflächen für die wertbestimmenden Schwimmenten. Dazu muß auch die hohe Produktivität des Watts und der Flachwasserbereiche erhalten bleiben, die die Nahrungsgrundlage dieser Vogelarten bilden.
Das Gebiet weist ein Vorkommen der im Sinne der FFH-Richtlinie prioritären Pflanzenart Schierlings-Wasserfenchel auf.
Für dieses Gebiet ist eine Erhöhung des MThw zwischen 3 und 4 cm und eine Absenkung des MTnw um 6,7 cm zu erwarten. Es ist daher eine Stauchung der Ufervegetation zu erwarten, durch die sich jedoch Struktur und Zusammensetzung nicht verändern wird. Einzelne Biotoptypen werden sich aber zugunsten von anderen Biotoptypen verringern (Umwandlung von Röhrichtflächen zu Wattflächen). Durch eine verstärkte Aufschlickung werden sich aber auch Wattflächen langfristig zu Flächen mit Ufervegetation entwickeln.
Auswirkungen der geplanten Mergelklappgrube können ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Hier wird eine lokale und vorübergehende Erhöhung des Schwebstoffgehalts erwarten. Nennenswerte Auswirkungen auf die Nahrungsgrundlage fischverzehrender Arten werden jedoch nicht eintreten. Auch durch die Erhöhung der Schwebstoffgehalte werden diese Arten nicht betroffen.
Erhebliche Änderung der Benthosbesiedlung der Wattflächen werden nicht erwartet. Daher sind auch Wirkungen auf die Avifauna der Wattflächen (Schwimmenten, Säbelschnäbler) nicht zu befürchten.
Die eintretende Verminderung der Ufervegetation wirkt sich nach Ansicht der Gutachter auf die im Sinne der Vogelschutzrichtlinie wertbestimmenden Arten nicht aus.
Insgesamt ergeben sich daher keine nennenswerten Beeinträchtigungen der Vogelwelt, die nach den Vorgaben der einschlägigen Bestimmungen und den anzunehmenden Erhaltungszielen des Gebiets zu beachten wäre.
Auch durch die geplante Kompensationsmaßnahme, mit der Flachwasserzonen geschaffen bzw. gesichert werden sollen, ist eine nennenswerte Beeinträchtigung der Avifauna nach Darstellung der Gutachter nicht verbunden.
Das Erhaltungsziel dieses Teils des 3-Länder-Naturschutzgebietes wird zunächst in dem relativ wenig verbauten Ufer mit der natürlichen Vegetationszonierung gesehen. Dieser in Schleswig-Holstein gelegene Gebietsteil dient als Pufferzone zu den ornithologisch wertvolleren, hamburgischen und niedersächsischen Teilen des Schutzgebiets. Bedeutende Vogelarten im Sinne der Vogelschutzrichtlinie konnten hier nicht festgestellt werden. Auch prioritäre Arten oder Lebensräume im Sinne der FFH-Richtlinie kommen in diesem Gebiet nicht vor.
Auswirkungen auf die nach der Vogelschutzrichtlinie geschützten Arten ergeben sich durch die eintretenden Veränderungen der Wasserstände nicht.
Durch das Vorhaben wird sich an der Pufferfunktion dieses Gebiets nichts ändern. Lediglich durch die Änderungen bei der Vegetationszonierung und dem Erhaltungsziel der natürlichen Sukzession führt das Vorhaben zu sehr geringen Beeinträchtigungen.
Insgesamt ergeben sich jedenfalls keine erheblichen Gebietsbeeinträchtigungen.
Als Erhaltungsziel für dieses Gebiet wird die Erhaltung des großflächigen Feuchtgründlands angesehen, das von den wertbestimmenden Vogelarten genutzt wird.
Prioritäre Arten oder Lebensräume nach Anhang I und II der FFH-Richtlinie kommen in diesem Gebiet nicht vor.
Vorhabensbedingt kommt es zu einer Erhöhung des MThw zwischen 3 und 4 cm und einer MThw-Erniedrigung von 5-6 cm.
Die Absenkung des Tnw kann zu einer Verschlechterung der Gräben als Nahrungsbiotop der Trauerseeschwalbe führen. Die Kleientnahmestelle, die den wichtigsten Nahrungsraum dieser Art darstellt, wird dabei aber nicht betroffen.
Die Grünlandflächen werden sich nicht verändern, so daß auch die auf diese Flächen angewiesenen Vogelarten nicht nachteilig betroffen sind.
Es ergibt sich danach keine nennenswerte Beeinträchtigung der Erhaltungsziele dieses Schutzgebiets.
Auch durch die Kompensationsmaßnahme im benachbarten Bereich Hetlingen/Giesensand ist eine Beeinträchtigung dieser Erhaltungsziele nicht zu erwarten. Die Gutachter sehen keinerlei negative Einflüsse durch die Kompensationsmaßnahme auf die anzunehmenden Erhaltungsziele dieses Gebiets.
ee) Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland
Im Hinblick auf die Erhaltungsziele sehen die Gutachter für dieses Gebiet das Erfordernis, im Außendeichbereich sowohl die Feuchtgrünlandbereiche als auch die Süßwasserwatt-, Röhricht- und Auwaldbiotope als Lebensräume ihrer charakteristischen Vogelwelt zu erhalten bzw. zu verbessern. Dazu sei erforderlich, daß sich die Ausdehnung und Qualität der Ufer-Biotoptypen nicht vermindert und das Mosaik der unterschiedlichen Röhricht- und Auengebüschtypen in ausreichender Ausdehnung vorhanden bleibt.
In diesem Gebiet kommen zahlreiche Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie vor. Es hat darüber hinaus erhebliche Bedeutung für bedeutende Zugvogelarten.
Das Gebiet weist Vorkommen des im Sinne der FFH-Richtlinie prioritären Lebensraumtyps "Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Slicion albae)" und der prioritären Pflanzenart Schierlings-Wasserfenchel auf.
Der prognostizierte Anstieg des MThw zwischen 3 und 4 cm führt zu einer Stauchung der Ufervegetation, die deren qualitätsbildende Zusammensetzung und Struktur aber unverändert läßt. Die ufernahen Biotoptypen nehmen durch diese Veränderung um 26 ha zugunsten anderer Biotoptypen ab.
Durch die Absenkung des MTnw um 5-6 cm gehen darüber hinaus Flachwasserbereiche verloren.
Auswirkungen auf die Nahrungsbasis der Seeschwalben, Schwimmenten und Watvögel werden dabei nach den Angaben der Gutachter nicht eintreten. Die Grünlandflächen werden sich nicht nachteilig verändern, im Falle der Naßwiesen vielmehr eher verbessern. Für die auf diesen Lebensraum angewiesenen Arten ergeben sich daher keine Beeinträchtigungen.
Durch den prognostizierten Röhrichtverlust vermindert sich die Eignung des Gebiets für Zwergschwäne, Graugänse und Schwimmenten.
Der Wachtelköniglebensraum vermindert sich im feuchtesten Teil um ca. 5 %. Der Anteil am Gesamtlebensraum des Wachtelkönigs ist gering, da ein guter Wachtelköniglebensraum nach Aussagen der Gutachter deutlich über MThw liegt.
Der Lebensraum für Blaukehlchen und Schilfrohrsänger, die Ufervegetation, wird sich verkleinern. Für diese Arten ist aber nicht die Ausdehnung des Lebensraums entscheidend, sondern daß Vorfinden geeigneter kleinräumiger Strukturen, die sich zufällig durch die Dynamik des Lebensraums entwickeln. Erst ein drastischer Flächenverlust würde dazu führen, daß die für diese Art notwendigen Strukturen nicht mehr in ausreichender Zahl vorkommen.
Beeinträchtigungen für Drosselrohrsänger und Rohrweihe ergeben sich nicht.
Insgesamt sind die Beeinträchtigungen - auch angesichts der natürlichen Dynamik des Lebensraums - als nicht erheblich anzusehen. Der Erhaltungszustand des Lebensraum wird auch in Zukunft günstig bleiben und die wertbestimmenden Vogelarten aufweisen.
ff) Eschschallen im Seestermüher Vorland (Fläche des gleichnamigen NSG)
Das avifaunistische Erhaltungsziel sehen die Gutachter vor allem in der Funktion der Eschschallen als Brutgebiet für die röhricht- und gebüschbrütenden Vogelarten. Dazu sei erforderlich, daß sich die Ausdehnung und Qualität der Ufer-Biotoptypen nicht vermindern und das Mosaik der unterschiedlichen Röhricht- und Auengebüschtypen in ausreichender Ausdehnung vorhanden bleibt. Darüber hinaus sind die Wattflächen als Nahrungshabitat für die Watvögel und Schwimmenten zu erhalten.
Das Gebiet weist mehrere Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und bedeutende Zugvogelarten auf. In diesem Gebiet kommt auch die im Sinne der FFH-Richtlinie prioritäre Art des Schierlings-Wasserfenchels vor.
Für dieses Gebiet wird eine Erhöhung des MThw zwischen 3 und 4 cm und eine MTnw-Absenkung zwischen 4 und 5 cm erwartet. In der Folge tritt eine Stauchung der Ufervegetation ein, bei der aber deren Zusammensetzung und Struktur unverändert bleiben. Nach der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ergab sich insoweit ein Flächenverlust von ca. 9 ha.
Der Wachtelköniglebensraum vermindert sich im feuchtesten Teil um ca. 5 %. Der Anteil am Gesamtlebensraum des Wachtelkönigs ist gering, da ein guter Wachtelköniglebensraum nach Aussagen der Gutachter deutlich über MThw liegt.
Auch hier wird sich der Lebensraum für Blaukehlchen und Schilfrohrsänger (Ufervegetation) verkleinern. Für diese Arten ist aber - wie schon ausgeführt - nicht die Ausdehnung des Lebensraums entscheidend, sondern daß Vorfinden geeigneter kleinräumiger Strukturen, die sich zufällig durch die Dynamik des Lebensraums entwickeln. Erst ein drastischer Flächenverlust würde dazu führen, daß die für diese Art notwendigen Strukturen nicht mehr in ausreichender Zahl vorkommen.
Beeinträchtigungen für Drosselrohrsänger und Rohrweihe stellen die Gutachter nicht fest.
Zusammenfassend ergeben sich zwar nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Ufervegetation. Insgesamt sind die Beeinträchtigungen - auch angesichts der natürlichen Dynamik des Lebensraums - als nicht erheblich anzusehen. Der Erhaltungszustand des Lebensraum wird auch in Zukunft günstig bleiben und die wertbestimmenden Vogelarten aufweisen.
In diesem Gebiet kommen neben Rohrweihe und Wachtelkönig auch
bedeutende Zugvogelarten vor. Im Hinblick auf diese Arten sei als
Erhaltungsziel (vgl. im übrigen NSG-Verordnung vom
9. Mai 1997) besonders der Erhalt der Röhrichte und
Hochstaudenrieder, die Magerrasen und die Feuchtwiesenbereiche
wichtig.
Die Elbinsel weist auch den im Sinne der FFH-Richtlinie prioritären Lebensraumtyp "Auenwälder ..." auf.
Das geplante Spülfeld Pagensand mit einer Flächenausdehnung von 26 ha betrifft vor allem brachliegendes Intensivgrünland, Ackerflächen und Ruderalfluren.
Mit der prognostizierten Veränderung der Tidewasserstände geht eine Stauchung der Ufervegetation einher, die jedoch keine Auswirkungen auf deren Zusammensetzung und Struktur hat.
Der feuchteste Teil des Wachtelköniglebensraums wird sich durch die Verminderung der Ufervegetation um ca. 5 % vermindern. Der Anteil am Gesamtlebensraum des Wachtelkönigs ist gering, da diese Art einen geeigneten Lebensraum nach Aussagen der Gutachter in dem deutlich über MThw liegenden Bereich findet.
Durch die Vernichtung von Brach- und Ruderalflächen geht aber weiterer Lebensraum verloren, der nach Aussagen der Gutachter aber nicht den Kernlebensraum des Wachtelkönigs betrifft.
Die Rohrweihe ist von den Auswirkungen des Vorhabens nicht betroffen.
Insgesamt ist trotz der in der Studie dargestellten Nachteile für den Wachtelkönig eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets nicht anzunehmen. Denn die notwendigen Gebietsstrukturen bleiben nach dem Ergebnis der Verträglichkeitsstudie ebenso wie die wertbestimmenden Vogelarten erhalten. Der Flächenverlust durch das Spülfeld betrifft keinen für das Schutzgebiet und dessen Erhaltungsziele bedeutsamen Bestandteil.
hh) Wasserfläche zwischen Wedel und Kollmar mit Vordeichland nördlich der Krückaumündung
Das Erhaltungsziel dieses Gebiets sehen die Gutachter in der Funktion als Nahrungsbiotop für fischverzehrende Möwen und Seeschwalben sowie wattbesuchende Gänse, Zwergschwäne und Krickenten. Darüber hinaus sollte das Grünland nördlich der Krückaumündung als Lebensraum für Goldregenpfeifer und Gänse erhalten bleiben.
In dem Gebiet kommen zahlreiche Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und bedeutende Zugvogelarten vor. Das Gebiet weist auch den im Sinne der FFH-Richtlinie prioritären Lebensraum "Auenwälder..." auf.
Durch die in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung prognostizierten Veränderungen der Tidewasserstände kommt es zu einer Stauchung der Ufervegetation, die zu Flächenverlusten bei der Ufervegetation von 0,8 ha an der Krückaumündung und 0,4 ha östlich der Wedeler Au führt.
Nach Ansicht der Gutachter sind die in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung prognostizierten Verminderungen der aquatischen Fauna zu gering, um Auswirkungen auf die Nahrungsbasis der Seeschwalben, Schwimmenten und Watvögel haben zu können.
Die wertbestimmenden Grünlandflächen und die auf diese Flächen angewiesenen Vögel werden durch das Vorhaben nicht betroffen.
Der wasserseitige Verlust an Röhrichtflächen vermindert dagegen die Eignung des Gebiets für Zwergschwäne, Graugänse und Schwimmenten.
Das Maß der vorhabensbedingten Auswirkungen führt aber insgesamt - auch unter Berücksichtigung der erheblichen natürlichen Dynamik dieses Lebensraums - nicht zu einer erheblichen Gebietsbeeinträchtigung, da nach den Ergebnissen des Gutachtens davon auszugehen ist, daß die wertbestimmenden Gebietsfunktionen und Vogelarten erhalten bleiben.
Das Erhaltungsziel für dieses Gebiet besteht in der Sicherung des großflächigen Feuchtgrünlandes, das von den hier vorkommenden Sing- und Zwergschwänen, Nonnengänsen und Goldregenpfeifern (Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie) genutzt wird.
Bedeutende Zugvogelarten sind hier die Grauen Gänse, besonders die Bläß- und Graugans, die ebenfalls die Grünlandflächen nutzen. Das Gebiet weist auch den im Sinne der FFH-Richtlinie prioritären Lebensraum "Auenwälder..." auf.
Die maßgeblichen Grünlandflächen und die auf diese Flächen angewiesenen wertbestimmenden Arten werden durch die vorhabensbedingten Auswirkungen nicht beeinträchtigt.
Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung ergeben sich daher nicht.
Auch für dieses Gebiet wird das Erhaltungsziel in der Sicherung des großflächigen Feuchtgrünlandes gesehen.
Die hier vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie (hier ebenfalls Sing- und Zwergschwäne, Nonnengänse und Goldregenpfeifer) sowie bedeutenden Zugvogelarten (Graue Gänse, besonders die Bläß- und Graugans) nutzen die vorhandenen Grünlandflächen.
Diese werden - wie schon bei der Pinnaumündung - durch die vorhabensbedingten Auswirkungen nicht betroffen, so daß sich auch hier keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebiets ergeben.
kk) Vordeichland und Wasserfläche zwischen Kollmar und Glückstadt einschließlich Rhinplatte
Bei diesem Gebiet steht nach Ansicht der Gutachter im Vordergrund die Erhaltung der natürlichen Ausprägung der Ufervegetation, insbesondere das Röhricht und der Übergang zwischen Röhricht und Weidengebüsch. Darüber hinaus soll der Wattbereich im Süden der Rhinplatte weiterhin als Lebensraum wertbestimmender Arten erhalten bleiben.
Hier kommen Rohrweihe, Wachtelkönig, Säbelschnäbler und Sumpfohreule als Arten nach Anhang I der Richtlinie und zudem bedeutsame Zugvogelarten vor.
Vorhabensbedingt werden Wasserstandsänderungen prognostiziert (MThw Erhöhung um 3-4 cm und MTnw-Erniedrigung zwischen 4 - 5 cm). Damit ist eine Stauchung der Ufervegetation mit Flächenverminderungen bei einzelnen Biotoptypen verbunden, die jedoch Zusammensetzung und Struktur nicht nachteilig verändert. Flächenverluste betreffen vor allem Flußwattröhrichtflächen.
Der feuchteste Teil des Wachtelköniglebensraums wird sich durch die Verminderung der Ufervegetation um ca. 3 % vermindern. Der Anteil am Gesamtlebensraum des Wachtelkönigs ist gering, da ein guter Wachtelköniglebensraum nach Aussagen der Gutachter deutlich über MThw liegt.
Die Ufervegetation stellt auch nur einen Teil des Jagdgebietes der Sumpfohreule dar, die in diesem Schutzgebiet überwintert.
Die Lebensräume der übrigen wertbestimmenden Arten liegen nach Aussagen der Gutachter über der MThw-Linie und sind daher nicht betroffen.
Unter Berücksichtigung der erheblichen Eigendynamik dieses Lebensraums führen die prognostizierten Auswirkungen des Vorhabens insgesamt nicht zu einer erheblichen Gebietsbeeinträchtigung, da nach dem Gutachten davon auszugehen ist, daß die wertbestimmenden Gebietsfunktionen und Vogelarten erhalten bleiben.
ll) Unterelbe zwischen Barnkrug und Otterndorf
Bei diesem Schutzgebiet handelt es sich um einen sehr großräumigen Bereich, der sich aus den Flächen verschiedener Naturschutzgebiete zusammensetzt. Die Gebietsverordnungen und die darin enthaltenen Schutzziele haben die Gutachter dargestellt. Insgesamt wird als Erhaltungsziel der großräumige Ästuarlebensraum mit den Teilausprägungen Watt, Feuchtgrünland- und Röhrichtbereichen angesehen. Dabei sollen alle Varianten und Übergangsformen (Watt/Röhricht, Röhricht/Feuchtgrünland) in nennenswerten Anteilen erhalten bleiben.
Das Gebiet weist eine große Zahl von Arten nach Anhang I der Richtlinie und überdies zahlreiche bedeutende Zugvogelarten auf.
Im Schutzgebiet kommt der im Sinne der FFH-Richtlinie prioritäre Lebensraumtyp "Auenwälder..." vor. Prioritäre Arten kommen dagegen nicht vor.
Zu nachteiligen Auswirkungen im Sinne der Umweltverträglichkeitsstudie kommt es durch die Ablagerung von Baggergut auf die Baggergutablagerungsfläche "Krautsand" und eine Klappstelle an der Ostemündung.
Auch in diesem Gebiet sind Wasserstandsänderungen zu erwarten, die angesichts der Großräumigkeit des Gebiets erheblich differieren. Der MThw-Anstieg beträgt im Bereich des Asseler Sands noch zwischen 3 und 4 cm und nimmt stromabwärts bis auf Werte von weniger als 1 cm ab (beginnend ab Otterndorf). Die MTnw Absenkung wird mit höchstens 4 cm angegeben und differiert ebenfalls beträchtlich.
Mit dem MThw-Anstieg ist eine Stauchung der Ufervegetation mit Flächenverminderungen bei einzelnen Biotoptypen verbunden, die nach Einschätzung der Gutachter auch für dieses Gebiet jedoch Zusammensetzung und Struktur des Gebiets nicht nachteilig verändern.
Die MTnw-Absenkung führt zu einer Abnahme der Flachwasserbereiche, mit nachteiligen Auswirkungen auf die Fischfauna. Nachteilige Auswirkungen ergeben sich insoweit auch durch die Zunahmen der Schwebstoffkonzentration in den Buhnenfeldern im Bereich des Osteriffs.
Die Auswirkungen der Baggergutverbringung beeinträchtigen die Avifauna nach Auffassung der Gutachter nicht. Wegen der wasserseitigen Bauweise sind Störungen von Niststandorten nicht zu befürchten. Die Baumaßnahmen werden nach der beantragten Planung auch vor der Brutzeit der Vögel beendet. Die durch die Baumaßnahmen zu erwartenden Beeinträchtigungen der aquatischen Fauna sind auch zu gering, um auf die Nahrungsbasis der Seeschwalben, Schwimmenten und Watvögel durchzuschlagen.
Die vorhandenen Grünlandflächen, die den Lebensraum für Uferschnepfen, Bekassinen und Kampfläufer bildet, werden ebenfalls nicht betroffen.
Der Lebensraum der Tüpfelralle wird sich durch die Reduzierung von höher gelegenen Röhrichtbereichen um 5 % vermindern. Die Gutachter schließen aber aus, daß es vorhabensbedingt zu einer Unterschreitung einer anzunehmenden Mindestgröße für den Lebensraum dieser Art kommt. Anders als für einen Lebensraum im Binnenland, nehmen die Gutachter andere - weniger strenge - Anforderungen an die Größe des Lebensraums dieser Art im Bereich der Tideelbe an. Dies wird nachvollziehbar damit begründet, daß in dem hier gelegenen Lebensraum keine zusätzlichen witterungsbedingten Wasserstandsänderungen eintreten werden.
Auch in diesem Gebiet wird sich der feuchteste Teil des Wachtelköniglebensraums durch die Verminderung der Ufervegetation um ca. 5 % vermindern. Der Anteil am Gesamtlebensraum des Wachtelkönigs ist gering, da der für diese Art besonders geeignete Lebensraum nach Aussagen der Gutachter deutlich über MThw liegt und vorhabensbedingt nicht beeinträchtigt wird.
Eine Lebensraumverkleinerung wird sich auch für Blaukehlchen und Schilfrohrsänger ergeben. Entscheidend für diese Arten ist - wie bereits ausgeführt - aber nicht die Ausdehnung des Lebensraums, sondern das Vorfinden geeigneter kleinräumiger Strukturen, die sich zufällig durch die Dynamik des Lebensraums entwickeln. Erst bei drastischen Flächenverlusten könnte es dazu kommen, daß die für diese Art notwendigen Strukturen nicht mehr in ausreichender Zahl vorkommen.
Insgesamt ist trotz der in der Studie dargestellten Nachteile für die Avifauna eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets nach den maßgeblichen Vorschriften nicht anzunehmen. Denn die notwendigen Gebietsstrukturen bleiben ebenso wie die wertbestimmenden Vogelarten auch in Zukunft erhalten.
mm) Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer
Im Hinblick auf die Avifauna ist nach Ansicht der Gutachter die Erhaltung der natürlichen Dynamik des Gebiets als Erhaltungsziel abzuleiten, da die großräumige und natürliche Dynamik der Elbmündung die jeweils spezifischen Lebensräume der maßgeblichen Arten schafft bzw. erhält.
Nachteilige Auswirkungen auf die Avifauna ergeben sich nach Angaben der Gutachter für dieses Gebiet nicht.
nn) Niedersächsisches Wattenmeer
Im Hinblick auf die Avifauna ergibt sich - entsprechend dem Schutzzweck für den entsprechenden Nationalpark - auch hier als Erhaltungsziel die Erhaltung der natürlichen Dynamik des Gebiets, da die großräumige und natürliche Dynamik der Elbmündung die jeweils spezifischen Lebensräume der maßgeblichen Arten schafft bzw. erhält.
Nachteilige Auswirkungen auf die Avifauna ergeben sich nach Angaben der Gutachter auch für dieses Gebiet nicht.
Wie schon für die beiden letztgenannten Schutzgebiete soll das avifaunistische Erhaltungsziel darin bestehen, die natürliche Dynamik des Gebiets zu erhalten, da die großräumige und natürliche Dynamik der Elbmündung die jeweils spezifischen Lebensräume der maßgeblichen Arten schafft bzw. erhält.
Wie bei den letztgenannten Gebieten ergeben sich daher auch hier - entsprechend den in der Umweltverträglichkeitsstudie prognostizierten Ergebnissen - keine für die Avifauna nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens.
Insgesamt ergeben sich erhebliche Gebietsbeeinträchtigungen für keines der hier untersuchten (ausgewiesenen oder anzunehmenden) Schutzgebiete.
g) Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
Zu Recht wird in der Studie eine Verträglichkeit im Hinblick auf Schutzzweck und Erhaltungsziele der betrachteten (potentiellen) Schutzgebiete angenommen.
Der zugrunde gelegte Maßstab der Verträglichkeit entspricht den Anforderungen der FFH-Richtlinie und des § 19c BNatSchG, auch wenn die Darstellung in Kapitel 7.1 auf die Anforderungen nach § 19c BNatSchG nicht ausdrücklich eingeht.
Festlegung von Schutz- bzw. Erhaltungszielen
Für potentielle Schutzgebiete fehlt es an einer Festlegung verbindlicher Erhaltungsziele. Wie dargelegt, mußte daher für die jeweiligen (potentiellen) Schutzgebiete deren besondere Schutzwürdigkeit herausgearbeitet werden.
Die Festlegung von Erhaltungszielen ist im Verfahren zur Ausweisung eines Schutzgebiets in Art. 4 Abs. 4 FFH-RL bzw. § 19b Abs. 2 und 3 BNatSchG vorgesehen.
Nach § 19b Absätze 2 und 3 BNatSchG fällt dies in die Kompetenz der Bundesländer.
Nach Art. 4 Abs. 4 FFH-RL steht die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraums nach Anhang I oder einer Art des Anhangs II im Vordergrund. Auch § 19a Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG definiert in dieser Weise die Erhaltungsziele eines Gebiets.
Das Schutzgebiet darf dabei nicht isoliert betrachtet werden, da nach Art. 4 Abs. 4 FFH-RL auch gerade die Kohärenz des Netzes Natura 2000 zu beachten ist (vgl. auch Art. 3 FFH-RL). Diese Vorgabe ist gemäß § 19b Abs. 2 BNatSchG auch im nationalen Recht bei der Unterschutzstellung maßgeblich.
Von besonderer Bedeutung ist daher, daß für die im Rahmen der Kohärenz des Biotopverbundes maßgeblichen Arten und Lebensraumtypen bzw. Biotope im Schutzgebiet der Fortbestand dergestalt sichergestellt sein muß, daß der Erhaltungszustand langfristig als "günstig" eingestuft werden kann.
Kriterien für eine erhebliche Beeinträchtigung
Nach Art. 1 e FFH-Richtlinie wird der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums als "günstig" erachtet, wenn
- sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen,
- die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zeit weiterbestehen werden und
- der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstabens i) günstig ist.
Nach Art. 1 i wird der Erhaltungszustand einer Art als "günstig" betrachtet, wenn
- aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, daß diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet oder langfristig weiterhin bilden wird,
- das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
- ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.
Aus den genannten Kriterien zur Umschreibung eines günstigen Erhaltungszustandes werden in der Verträglichkeitsstudie zutreffend auch die Kriterien zur Beurteilung erheblicher projektbedingter Beeinträchtigungen im Sinne des § 19c Abs. 2 BNatSchG abgeleitet.
Bei der insoweit anstehenden Bewertung war zu berücksichtigen, daß es sich hier um ein Vorhaben handelt, das von schutzgebietsübergreifenden Auswirkungen gekennzeichnet ist.
Besonderheit eines wasserbaulichen Vorhabens mit schutzgebietsübergreifenden Auswirkungen
Eine Besonderheit wasserbaulicher Vorhaben im Bereich fließender Gewässer - etwa im Unterschied zu Vorhaben des Straßenbaus und Schienenverkehrs - liegt darin, daß deren Auswirkungen über besonders große Distanzen meßbar sind und demzufolge auch Auswirkungen auf die verschiedensten Schutzgebiete eintreten.
Bei einem tidebeeinflußten Gewässer verstärkt sich diese Wirkung sogar noch.
Die besonders durch eine Änderung hydrologischer Kenngrößen eintretenden Auswirkungen auf betroffene Schutzgebiete verteilen sich flächendeckend über das gesamte Elbästuar. Besonders große Auswirkungen des Vorhabens treten hier sogar in einem Bereich ein, der stromaufwärts der eigentlichen Ausbaustrecke liegt. Überdies ist darauf hinzuweisen, daß die hier betrachteten potentiellen Schutzgebiete sich flächendeckend über nahezu die gesamte Ausbaustrecke verteilen.
Teilweise ergeben sich Schutzgebietsgrenzen aus den Grenzen der jeweiligen Bundesländer. Derartige, nicht an den Lebensraum, sondern an bestehende Zuständigkeiten anknüpfende Gebietsgrenzen wirken vor der europäischen Zielsetzung des europäischen und nationalen Rechts (vgl. § 19a Absätze 1 und 2 Nr. 1 BNatSchG) künstlich. Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich vor diesem Hintergrund für die Bewertung der eintretenden Auswirkungen hinsichtlich der hier maßgeblichen Erhaltungsziele.
Mit dem in der Studie gewählten methodischen Ansatz wird den dargestellten Besonderheiten dieses wasserbaulichen Vorhabens Rechnung getragen. Danach steht zwar im Mittelpunkt der Betrachtung entsprechend den rechtlichen Anforderungen eine Betrachtung der Auswirkungen auf ein - räumlich abgegrenztes - Schutzgebiet. Im Hinblick auf die Bewertung der eingetretenen Auswirkungen erstreckt sich die Betrachtung der Gutachter teilweise aber auch über die Grenzen des Schutzgebiets hinaus.
Bei den Betrachtungen zum Kriterium des Erhalts eines günstigen Erhaltungszustandes (vgl. Art. 1 e FFH-RL) wird hier als Maßstab einer beständigen Ausdehnung des Lebensraums dessen Ausdehnung auch über das Schutzgebiet hinaus angesehen.
Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist dieser Ansatz nicht zu kritisieren. Er steht nicht im Widerspruch zu den Anforderungen des europäischen bzw. nationalen Rechts. Obwohl sich die Prüfung auf die Verträglichkeit des Vorhabens mit einem bestimmten Schutzgebiet bezieht, sieht auch die FFH-Richtlinie vor, im Rahmen der Bewertung über die Schutzgebietsgrenzen hinaus zu sehen. Nach Art. 1 e FFH-RL wird der "Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums dann als "günstig" erachtet, wenn sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen".
Die Planfeststellungsbehörde versteht dieses Erfordernis dahingehend, daß es für die Beurteilung des Erhaltungszustands eines Lebensraums auf dessen Ausdehnung in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet ankommt, selbst wenn sich dieses über die Schutzgebietsgrenze hinaus erstreckt.
Die von den Gutachtern gewählte Betrachtungsweise ist auch deshalb sinnvoll, da hier potentielle Schutzgebiete betrachtet werden, die sich - wie bereits dargestellt - über fast die gesamte Ausbaustrecke verteilen. Welche dieser Gebiete in welchen Abgrenzungen tatsächlich zum Schutzgebiet ausgewiesen werden, wird sich erst nach Durchführung eines komplizierten und langwierigen Ausweisungsverfahrens (vgl. Art. 4 FFH-RL) zeigen. Im Rahmen dieses Verfahrens kommen an verschiedenen Stellen Beurteilungs- oder Ermessensspielräume für den Bund bzw. die betroffenen Bundesländer in Betracht, denen die Planfeststellungsbehörde nicht vorgreifen kann.
Auch wenn man jedoch die Ansicht vertreten würde, daß gerade die Erhaltung einzelner im Schutzgebiet vor dem Eingriff vorhandener Bestände maßgeblich ist, wäre nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde von einer Verträglichkeit des Vorhabens mit den jeweiligen Erhaltungszielen der Schutzgebiete auszugehen.
Die bei isolierter Betrachtung innerhalb der Grenzen des Schutzgebiets eintretende Verkleinerung verschiedener Biotoptypen wäre unter Zugrundelegung der jeweiligen Erhaltungsziele der Schutzgebiete (s.a. die nachfolgenden Darstellungen zu den einzelnen Schutzgebieten) nicht als erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 19c BNatSchG bzw. Unverträglichkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL anzusehen. Die hier angesprochenen - teilweise prioritären - Lebensraumtypen nehmen bei einer solchen Betrachtung um weniger als 5 % ihrer Ausdehnung im Schutzgebiet ab. Der betroffene Flächenanteil am Schutzgebiet bleibt dahinter noch (teilweise weit) zurück. Eine derart geringe Abnahme von Beständen in einem Schutzgebiet, die überdies auch infolge der natürlichen Schwankungsbreite der Wasserstände eintreten kann, ist als nicht erheblich im Sinne der Richtlinie anzusehen. Zu berücksichtigen ist insoweit, daß die natürliche Schwankungsbreite der Hochwasserstände bezogen auf das jährlichen MThw bei mehreren Metern liegt (siehe auch Materialband I). Auch der Wert des jährlichen MThw unterliegt dabei deutlichen Schwankungen. Bei dem vom Vorhaben betroffenen Raum des Elbästuars handelt es sich um ein von einer hohen Dynamik gekennzeichnetes Gebiet.
Diese Wertung wird noch dadurch verstärkt, daß es durch die Auswirkungen des Vorhabens nicht zu einem Totalverlust der betroffenen Flächen kommt - wie es etwa bei der Errichtung einer baulichen Anlage der Fall wäre.
Die prognostizierten Änderungen der Tidewasserstände führen vielmehr dazu, daß eine sog. Zonierungsverschiebung eintreten kann, bei der eine Umwandlung von Flächen eines Biotoptyps in andere Biotoptypen erfolgt, denen ebenfalls ein große naturfachliche Bedeutung zukommt. Dabei bleiben Funktionsvielfalt und Ausdehnung des maßgeblich betroffenen Lebensraums (vor allem "Ästuarien") erhalten.
Die angenommene Zonierungsverschiebung stellt sich vor dem Hintergrund der ohnehin sehr großen Schwankungsbreite der Tideveränderung im Elbästuar als nur statistisch zu erfassende Einflußgröße dar.
Dabei übersieht die Planfeststellungsbehörde nicht, daß insbesondere betroffene prioritäre Biotoptypen bzw. Lebensräume nicht durch im Sinne der FFH-Richtlinie und des entsprechenden nationalen Rechts gleichwertige ersetzt werden. Die entsprechenden Vorschriften und auch die Anlagen der Richtlinie zeigen deutlich, daß eine besondere Verantwortung des Mitgliedstaats gerade für die Erhaltung prioritärer Lebensraumtypen (und Arten) besteht.
Auswirkungen des Vorhabens auf potentielle Schutzgebiete
In der Verträglichkeitsstudie erfolgt zunächst (Kapitel 6) eine Betrachtung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die maßgeblichen Lebensräume gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie (Kapitel 6.1) und die im Anhang II der Richtlinie aufgeführten Arten, isoliert von der Betrachtung einzelner Schutzgebiete. Auch wenn es nach den maßgeblichen Bestimmungen auf die Beeinträchtigung von Schutzgebieten ankommt, ist eine derartige Betrachtung sinnvoll, zumal mit dieser Darstellung die notwendige Bestandsaufnahme geleistet wird.
In der Untersuchung steht gleichwohl - entsprechend den rechtlichen Anforderungen - die Betrachtung des jeweiligen Schutzgebiets im Vordergrund, auf die in Kapitel 7 der Studie die abstrakt herausgearbeiteten Ergebnisse zu den Auswirkungen auf beachtliche Lebensräume und Arten nach den jeweiligen Vorhaben übertragen werden konnten.
Die (von den einzelnen Schutzgebieten losgelösten) Darstellungen der Gutachter in Kapitel 6 zu den Auswirkungen des Projekts auf Lebensräume und Arten der FFH-Richtlinie erscheinen der Planfeststellungsbehörde nachvollziehbar.
In Hinblick auf die prioritäre Art des Schierlings-Wasserfenchels sehen die Gutachter keine negativen Auswirkungen auf die bestehenden Vorkommen (Kapitel 6.2.2.3). Soweit die Gutachter negative Auswirkungen in sehr geringem Maße auf den potentiellen Lebensraum des Schierlings-Wasserfenchels (also auf Standorte, an denen diese prioritäre Art bislang nicht vorkommt) nicht ausschließen können, sieht die Planfeststellungsbehörde diesen Umstand als nicht erhebliche Auswirkung im Sinne der Richtlinie an.
Daraus werden die folgenden schutzgebietsbezogenen Auswirkungen abgeleitet, die zu Recht nicht als erhebliche Beeinträchtigungen der jeweiligen Schutzgebiete im Sinne des § 19c BNatSchG angesehen werden.
Als Schutzziel werden Erhaltung und Entwicklung der charakteristischen Lebensgemeinschaften mit den zugehörigen typischen Tier- und Pflanzenarten angenommen. Insbesondere kommen hier Fisch- und Rundmaularten vor.
Direkte vorhabensbedingte Beeinträchtigungen des Schutzgebiets sind mit dem Vorhaben nicht verbunden.
Durch die prognostizierte Veränderung der Tidedynamik kommt es zu einer Stauchung der Ufervegetation mit geringen Verlusten an einzelnen Biotopflächen. Der Lebensraumtyp "Ästuarien" ist trotz einer geringen Abnahme beim Biotoptyp Flußwattröhricht (FWR) von 0,006 ha nicht erheblich beeinträchtigt, da dieser trotz der geringen Veränderungen der Zusammensetzung der Biotope zueinander beständig bleibt.
Beeinträchtigungen für die Fischfauna ergeben sich aus einem geringen Verlust von Laich-, Aufwuchs- und Nahrungsplätzen, die jedoch aufgrund der Großräumigkeit des Gebiets als nicht erheblich angesehen werden. Dies gilt auch für ein vereinzeltes Trockenfallen von Laichbänken. Diese Beeinträchtigungen werden jedoch wegen des geringen Umfangs insbesondere im Verhältnis zur Großräumigkeit des Lebensraums zu recht als nicht erheblich bewertet.
Aus den oben dargestellten Gründen zu den Besonderheiten wasserbaulicher Vorhaben begründet auch die eintretende Verkleinerung einzelner Biotopflächen keine hier zu beachtende erhebliche Beeinträchtigung.
Die maßgeblichen Kriterien für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen bzw. Unverträglichkeit liegen daher nicht vor.
Als Schutzziel wird für dieses Gebiet die Erhaltung und Entwicklung der charakteristischen Lebensgemeinschaften mit den zugehörigen typischen Tier- und Pflanzenarten angenommen. Dem Gebiet kommt eine hohe Bedeutung durch ausgedehnte Röhrichtflächen, Vorkommen zahlreicher gefährdeter Pflanzenarten und der ausgeprägten Fischfauna zu.
Zu beachten sind hier insbesondere vorkommende Weidenauwaldbiotope, die dem prioritären Lebensraumtyp "Auenwälder" zuzurechnen sind.
Direkte vorhabensbedingte Beeinträchtigungen ergeben sich auch für dieses Gebiet nicht.
Auswirkungen auf dieses Gebiet werden infolge der prognostizierten Wasserstandsänderungen angenommen.
Die Erhöhung des Tidehochwassers führt zu einer Stauchung der Ufervegetation und dadurch zu Veränderungen innerhalb der Zusammensetzung der vorhandenen Biotopstrukturen. Damit geht auch der Verlust ufernaher Vegetationstypen einher. Den als prioritär eingestuften Lebensraum "Auwälder" betrifft dies nur in sehr geringem Maße (ca. 0,04 ha).
Im übrigen kann es zu Biotopflächenverlusten von ca. 5 % der betroffenen Biotope kommen. Die geringe Änderung der Biotopzusammensetzung beeinträchtigt weder das Verbreitungsgebiet der Biotoptypen noch den Lebensraumtyp "Ästuarien", der nach der Prognose der Gutachter langfristig stabil bleiben wird.
Die mit dem Absinken des Tideniedrigwassers verbundenen Auswirkungen für die Fischfauna werden ebenfalls als nicht erheblich angesehen.
Auch die eintretende Verkleinerung einzelner Biotopflächen begründet - wie oben ausgeführt - keine hier zu beachtende erhebliche Beeinträchtigung.
Eine Unverträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen dieses Schutzgebiets ergibt sich aus den Ergebnissen der Verträglichkeitsstudie für dieses Schutzgebiet insgesamt nicht. Zu berücksichtigen ist bei dieser Wertung auch die bereits angesprochene natürliche Schwankungsbreite der Wasserstände.
Als mögliche Erhaltungsziele nennen die Gutachter für das Gebiet Zollenspieker zunächst die Erhaltung und Entwicklung der seltenen tidebeeinflußten Vorlandflächen mit ihren tideabhängigen Tier- und Pflanzenarten. Überdies wird dem Gebiet eine besondere Bedeutung für den Erhalt der hier vorhandenen prioritären Biotope und Arten zuerkannt.
Das Gebiet, das dem Lebensraumtyp "Ästuarien" zuzuordnen ist, weist ein Vorkommen der prioritären Pflanzenart "Schierlings-Wasserfenchel" auf. Ebenfalls gibt es ca. 2,4 ha Weidenauwaldflächen (prioritärer Lebensraumtyp "Auenwälder ...").
Nicht auszuschließen ist entsprechend den Angaben der Gutachter ebenfalls ein Vorkommen der - in diesem Gebiet als ausgestorben geltenden - prioritären Art des Nordseeschnäpels.
Auch für dieses Gebiet, das stromaufwärts in einiger Entfernung zur Ausbaustrecke liegt, ergeben sich keine direkten vorhabensbedingten Beeinträchtigungen.
Gleichwohl sind die Veränderungen der Tidedynamik gerade für dieses Gebiet besonders groß. Durch die insoweit prognostizierte Stauchung der Ufervegetation kommt es zu einer geringen Verkleinerung von Biotoptypen des Lebensraumtyps "Ästuarien". In geringem Ausmaß sind davon auch die Weidenauwaldbiotope betroffen, deren Fläche sich um 0,1 ha verringert.
Das natürliche Verbreitungsgebiet aller betroffenen Biotope verkleinert sich ausbaubedingt jedoch nicht. Insgesamt kommt es nur zu geringen Änderungen bei der Zusammensetzung des Lebensraumtyps "Ästuarien". Auch die wertbestimmende Tidedynamik des Gebiets bleibt erhalten.
Mit dem Absinken des Tideniedrigwassers ist auch eine gewisse Beeinträchtigung der Fischfauna verbunden, die jedoch Populationsdynamik und Überlebensfähigkeit der betroffenen Arten langfristig nicht gravierend beeinträchtigt.
Vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Besonderheiten wasserbaulicher Vorhaben ist keine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen.
Für eine Unverträglichkeit des Vorhabens mit den anzunehmenden Erhaltungszielen ergeben sich danach keine Anhaltspunkte.
Als mögliche Erhaltungsziele für dieses potentielle Schutzgebiet nehmen die Gutachter die Erhaltung und Entwicklung der Funktionsfähigkeit der natürlichen Dynamik des Elbestromes sowie der von dieser Dynamik abhängigen, weltweit einmaligen Lebensgemeinschaften an. Insbesondere schutzwürdig sind danach die als prioritär eingestuften Weichholzauwälder und die hier vorkommenden prioritären Arten.
Das Gebiet ist dem Lebensraumtyp "Ästuarien" zuzurechnen. Es weist große Bestände von Weidenauwaldflächen (prioritärer Biotoptyp "Auenwälder ...") auf (ca. 17,9 ha im Heuckenlock und ca. 8,6 ha in Schweenssand). Sowohl im Heuckenlock als auch auf Schweenssand gibt es Vorkommen des prioritären Schierlings-Wasserfenchels. Es ist überdies nach Angaben der Gutachter nicht auszuschließen, daß sich der prioritäre Nordseeschnäpel in diesem Gebiet aufhält.
Es werden auch in diesem Gebiet keine direkten vorhabensbedingten Beeinträchtigungen eintreten.
Mit der prognostizierten Veränderungen der Tidedynamik (Erhöhung des MThw zwischen 3 und 4 cm) geht auch in diesem Gebiet eine Stauchung der Ufervegetation und Umwandlungen innerhalb der vorhandenen Biotopstrukturen (z. B. von Röhricht- zu Wattflächen) einher. Es sind Flächenverluste ufernaher Vegetationszonen zu erwarten. Neben dem Biotoptyp "Flußwattröhricht" betrifft dies auch 1,3 ha "Weidenauwald"-Biotope (prioritärer Lebensraumtyp "Auenwälder..").
Diese Veränderungen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen, da eine nur geringe Änderung in der Biotopzusammensetzung erfolgt, die vor dem Hintergrund der bereits dargestellten hohen Dynamik des Elbästuars gesehen werden muß.
Die vorkommenden prioritären Arten werden durch die Auswirkungen des Vorhabens nicht beeinträchtigt.
Eventuelle Auswirkungen für die Fischfauna fallen angesichts der Großräumigkeit des Gebiets und der natürlichen Eigendynamik dieses Gebiets nicht ins Gewicht. Dabei berücksichtigt die Planfeststellungsbehörde, daß hier die ausbaubedingte Absenkung des Tideniedrigwassers in diesem Bereich der Elbe mit 6,5 cm am höchsten ist.
Anhaltspunkte für eine Unverträglichkeit des Vorhabens mit den anzunehmenden Erhaltungszielen dieses potentiellen Schutzgebiets ergeben sich demnach nicht.
ee) Mühlenberger Loch, Hahnöfer Nebenelbe, Neßsand, Hanskalbsand
Für ein mögliches aus den genannten Gebietsteilen bestehendes Schutzgebiet werden als sinnvolle Erhaltungsziele die Erhaltung und Entwicklung der charakteristischen Pflanzen- und Tierwelt der Elbinseln, des Süßwasserwatts und des dazugehörigen Uferstreifens angesehen. Insbesondere soll das Gebiet dem Erhalt der prioritären Weidenauenwälder, des Schierlings-Wasserfenchels und des Nordseeschnäpels dienen.
Das Gebiet stellt einen besonders wichtigen Aufwuchsraum für Fische wegen des besonders hohen Nahrungsangebots dar.
Wertbestimmend ist für dieses Gebiet besonders auch der Einfluß der Tidedynamik und das Vorkommen von Süßwasserwatten und Prielen.
Das betrachtete Gebiet besteht aus Watt-, Flachwasser-, Röhricht- und Auenholzbiotopen und wird daher dem Lebensraumtyp "Ästuarien" zugerechnet. Insbesondere am Südufer von Neßsand befindet sich ein bedeutsamer Bestand des Schierlings-Wasserfenchels.
Die von den Gutachtern ermittelten vorhabensbedingten Auswirkungen bestehen in der Änderung der Tidedynamik bzw. in den mittelbaren Folgen der Baggerungen und der Baggergutunterbringung. Direkte Auswirkungen auf das Schutzgebiet ergeben sich nicht.
Insgesamt sind die Auswirkungen vor dem Hintergrund der bereits "dargestellten hohen Dynamik des Elbästuars" als nicht erheblich im Sinne der Richtlinie anzusehen.
Es ist eine nur geringe (< 5 %) vorhabensbedingte Änderung der Biotopzusammensetzung zu erwarten, die auch eine Abnahme des prioritären Lebensraumtyps "Auenwälder" einschließt.
Die Änderungen haben aber keine Verkleinerung des natürlichen Verbreitungsgebiets der betroffenen Biotoptypen zur Folge. Auch die Zusammensetzung der Biotope wird nach den Aussagen der Gutachter stabil bleiben.
Es kommt zu keiner Beeinträchtigung prioritärer Arten. Auch der Erhalt der wertbestimmenden Merkmale Tidedynamik und des Vorkommens von Süßwasserwatten und Prielen ist langfristig gesichert.
Obwohl im Bereich des Mühlenberger Lochs und der Hahnöfer Nebenelbe mit einer deutlichen Abnahmetendenz der Flachwasserbereiche (bei gleichzeitiger Ausdehnung der Watten) zu rechnen ist, sind auch die Auswirkungen auf die insoweit betroffene Fischfauna als nicht erheblich anzusehen. Angesichts der Großräumigkeit des Lebensraums wird sich nach den Aussagen der Gutachter die Populationsdynamik der betroffenen Arten nicht gravierend ändern.
Auch die Auswirkungen durch eine Zunahme der Schwebstoffe infolge der vorgesehenen Mergelklappgrube ist im Ergebnis nicht als erhebliche Beeinträchtigung anzusehen. Negative Auswirkungen auf die Fischfauna, besonders auf Fischlarven der Finte und Rapfen, können jedoch nicht ausgeschlossen werden; die Beeinträchtigung von Fischlarven begründet hier jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung.
Im Ergebnis läßt sich daher keine Unverträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Gebiets feststellen.
Kompensationsmaßnahme Mühlenberger Loch/Hahnöfer Nebenelbe
Es ist zunächst unklar, ob sich die Verträglichkeitsuntersuchung auch auf Kompensationsmaßnahmen nach § 8 BNatSchG bezieht. Dazu müßte es sich um ein Projekt im Sinne des § 19c Abs. 1 BNatSchG handeln.
Einer Entscheidung der Planfeststellungsbehörde bedarf es insoweit aber nicht. Denn die vorgelegte Verträglichkeitsstudie legt nachvollziehbar und überzeugend dar, daß die Kompensationsmaßnahme Mühlenberger Loch/Hahnöfer Nebenelbe keine Gebietsbeeinträchtigungen nach sich zieht.
Die in der Ausbaggerung einer Durchströmungsrinne im Mühlenberger Loch und in der Hahnöfer Nebenelbe zur Schaffung neuer Flachwasserbereiche vorgesehene Ersatzmaßnahme wird von den Gutachtern als positive qualitative Veränderung des betroffenen Lebensraumtyps angesehen.
Negative Auswirkungen der Maßnahme können sich für die prioritäre Art des Schierlings-Wasserfenchels ergeben.
Durch die Ausbaggerung können die in den Schlickwatten befindlichen Samenreserven dieser Art (sog. r-Stratege) beeinträchtigt werden, wenn dadurch der im Schlick befindliche Samenbestand verringert und anschließend verklappt wird.
Ob sich tatsächlich im angesprochenen Mühlenberger Loch eine derartige Samenbank des Schierlings-Wasserfenchels befindet, ist unklar.
Ebenso unklar ist nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen über diese Art, ob nicht sogar positive Wirkungen für den Schierlings-Wasserfenchel dadurch eintreten, daß durch die Maßnahme tieferliegende Samen am Rande der Durchströmungsrinne aktiviert werden.
Es bleibt demnach unklar, ob die vorgesehene Ausgleichsmaßnahme (hier handelt es sich um einen Ausgleich nach der Eingriffsregelung und nicht nach FFH-Richtlinie) für den Schierlings-Wasserfenchel positive oder negative Wirkungen hat.
Auch wenn bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Vorhabensverwirklichung entgegensteht, kann hier dennoch nicht von einer Unverträglichkeit der Kompensationsmaßnahme ausgegangen werden. Die notwendigen Baggerungen zur Herstellung der Durchströmungsrinne betreffen nur einen kleinen Teil des potentiellen Schutzgebiets der möglicherweise vorhandenen Samenbank des Schierlings-Wasserfenchels.
Überdies wirkt die Maßnahme bestehenden Verlandungstendenzen entgegen, die das Gebiet in den Schutz- bzw. Erhaltungszielen betreffen würden.
Nur ein kleiner Teil der Fläche des Schutzgebiets ist aber von Baggerungen betroffen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets ist daher selbst bei einer isolierten Betrachtung der möglichen negativen Auswirkungen nicht anzunehmen, bei denen die anzunehmenden positiven Auswirkungen für das Schutzgebiet außer acht gelassen werden.
ff) Lühemündung, Lühesander Süderelbe und Elbinsel Lühesand
Wasserflächen und Uferflächen dieses teilweise intensiv genutzten Gebiets gehören zum Lebensraumtyp "Ästuarien". Diese Flächen beinhalten kleine Bestände des prioritären Weidenauwaldes (ca. 0,1 ha "Auenwälder..."). Ebenfalls sind entsprechend den Aussagen des Gutachters Vorkommen prioritärer Arten möglich (Schierlings-Wasserfenchel, Nordseeschnäpel).
Als sinnvolles Erhaltungsziel wird seitens der Gutachter die Erhaltung und Entwicklung der charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt angesehen, insbesondere auch der Erhalt günstiger Lebensbedingungen für den Nordseeschnäpel.
Es sind für dieses Gebiet lediglich indirekte Wirkungen vermittelt durch die Veränderung der Tidedynamik zu erwarten.
Durch die Thw-Erhöhungen wird es - bei statistisch-mathematischer Betrachtung - zu einer sehr geringen Abnahme der prioritärer Weidenauwaldbiotope um 0,005 ha kommen, ebenso wie zu einer Reduzierung von Röhrichtflächen (bei gleichzeitiger Ausdehnung von Wattflächen).
Die prioritären Arten werden durch die vorhabensbedingten Auswirkungen nach Auffassung der Gutachter nicht beeinträchtigt.
Nachteilige Auswirkungen auf die Fischfauna durch zeitlich und räumlich beschränkte Verschlechterungen der Aufwuchsbedingungen der Jungfische fallen angesichts der Großräumigkeit des Gebiets nicht ins Gewicht.
Überdies werden durch die Auflage zur Baggergutverbringung auf die Ablagerungsfläche "Twielenfleth" diese nachteiligen Auswirkungen minimiert.
Die übrigen prognostizierten Veränderungen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen, da eine nur geringe Änderung in der Biotopzusammensetzung erfolgt, die vor dem Hintergrund der bereits dargestellten hohen Dynamik des Elbästuars gesehen werden muß.
Anhaltspunkte für eine Unverträglichkeit ergeben sich nicht.
Das Gebiet wird durch Röhrichtflächen gekennzeichnet und beinhaltet ein prioritäres Biotop mit einer Größe von 0,9 ha (Sumpf-Weidenauenwald). Das Gebiet dient auch als Aufwuchsgebiet für mehrere Fischarten.
Als Erhaltungsziel wird hier die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Niederungslandschaft des Auemittellaufes und seiner Nebengewässer mit den Talräumen sowie teilweise angrenzender Geestbereiche mit den charakteristischen Lebensgemeinschaften angesehen. Insbesondere soll der Schutz des prioritären Biotoptyps Sumpfiger-Weiden-Auwald beachtet werden.
Durch das Vorhaben sind für dieses Gebiet nur indirekte Auswirkungen vermittelt durch die Veränderung der Tidedynamik zu erwarten.
Der prioritäre Lebensraumtyp "Auwälder." wird durch die eintretende Erhöhung des Tidehochwassers nicht beeinträchtigt. Auch die wertbestimmende Tidedynamik bleibt erhalten.
Es ergeben sich jedoch Veränderungen der bisherigen Biotopstrukturen, bei denen es zu Flächenverlusten ufernaher Vegetationstypen kommt (Veränderungen < 5 %). Die Zusammensetzung der Biotope bleibt dabei nach den Aussagen der Gutachter langfristig stabil.
Vor dem Hintergrund der bereits dargestellten hohen Dynamik des Elbästuars" sind diese Auswirkungen insgesamt nicht als erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 19c BNatSchG anzusehen.
Anhaltspunkte für eine Unverträglichkeit ergeben sich daher nicht.
Neben großen Grünlandflächen weist das Gebiet Wedeler Marsch mehrere Röhrichtbiotope auf. Die tidebeeinflußten Gewässer und naturnahen Uferbiotope sind dem Lebensraumtyp "Ästuarien" zuzurechnen. Ein Vorkommen des prioritären Schierlings-Wasserfenchels erscheint den Gutachtern möglich zu sein.
Maßstab für Erhaltungs- bzw. Schutzziele soll nach Auffassung der Gutachter - entsprechend der bisherigen Schutzzweckfestsetzung für hier bereits bestehende Naturschutzgebiet - die Erhaltung und Entwicklung der charakteristischen Lebensgemeinschaften einschließlich der typischen Tier- und Pflanzenarten sein.
Direkte vorhabensbedingte Auswirkungen ergeben sich nach der Darstellung im Gutachten nicht. Indirekte Auswirkungen ergeben sich vermittelt durch die Änderungen der Tidedynamik, mit einer statistischen Erhöhung des Thw zwischen 3 und 4 cm.
Auch hier ist daher eine insgesamt geringe Änderung der Zusammensetzung der Biotoptypen zu erwarten, die bei etwa 5 % (der Fläche betroffener Biotoptypen und nicht des Schutzgebiets insgesamt) liegen soll. Auch hier werden voraussichtlich die Röhrichtflächen zugunsten von Wattflächen abnehmen.
In geringem Umfang verschlechtern sich - zumeist zeitlich beschränkt - die Laich- und Aufwuchsbedingungen für Bitterling, Steinbeißer und Rapfen, was die Gutachter aufgrund der Großräumigkeit des Gebiets als unerhebliche Beeinträchtigung des Gebiets ansehen.
Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung von Schutzzielen bzw. für eine Unverträglichkeit ergeben sich unter Berücksichtigung der hohen natürlichen Eigendynamik des Lebensraums daher nicht.
Beeinträchtigungen relevanter Arten und Biotope durch die Kompensationsmaßnahme Hetlingen/ Giesensand sehen die Gutachter nicht. Sie bewerten diese Maßnahme vielmehr als Aufwertung des Lebensraumtyps "Ästuarien".
ii) Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland
Die Gutachter nehmen als Erhaltungsziele für die Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland den Schutz und die dauerhafte Sicherung der bestehenden naturnahen Flußufer-Landschaft mit ihren Bestandteilen an. Insbesondere sollen in diesem Gebiet der vorhandene prioritäre Lebensraum (Auenwälder...) und der prioritäre Schierlings-Wasserfenchel geschützt werden.
Große Teile des Gebiets werden dem Lebensraumtyp "Ästuarien" zugerechnet. Ebenfalls kommt der Lebensraumtyp "Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus augustifolia" vor. Das Gebiet weist ca. 22,3 ha Weidenauwälder (prioritärer Lebensraumtyp "Auenwälder...") auf. Auch ein Vorkommen des Schierlings-Wasserfenchels konnte früher in dem Gebiet nachgewiesen werden.
Es sind für dieses Gebiet lediglich indirekte Wirkungen vermittelt durch die Veränderung der Tidedynamik zu erwarten.
Das führt nach Einschätzung der Gutachter zu geringen Veränderungen der bisherigen Biotopstrukturen, bei denen Flächenverluste bei den ufernahen Vegetationstypen (Weidenauwald, Weidenauengebüsch und Röhricht) eintreten werden (Veränderungen ca. 5 %). Dies ist in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung als Biotopflächenverlust von ca. 26 ha prognostiziert worden. Darin enthalten sind ca. 11 ha. Verlust von Flußwattröhricht (FWR) und von ca. 1,1 ha "Weidenauwald"- Biotope (prioritärer Lebensraumtyp "Auenwälder").
Die Zusammensetzung der Biotope bleibt dabei nach den Aussagen der Gutachter langfristig stabil. Auch die als wertbestimmend eingestuften Merkmale Tidedynamik und das Vorkommen von Süßwasserwatten und Prielen bleiben langfristig für das potentielle Schutzgebiet gewährleistet.
Aufgrund der nur geringen Änderungen bei der Biotopzusammensetzung, bei der die Zusammensetzung der Biotope zueinander langfristig als beständig eingeschätzt wird, sehen die Gutachter diese Beeinträchtigungen in nachvollziehbarer Weise als unerheblich an.
Durch das Absinken des Tideniedrigwassers und eine geringfügige lokale Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit wird eine Beeinträchtigung der Lebens- und Fortpflanzungsbedingungen bestimmter beachtlicher Fischarten angenommen, die jedoch angesichts der Großräumigkeit des Lebensraums auch für dieses Gebiet als unerheblich angesehen werden.
Auch die Planfeststellungsbehörde sieht die prognostizierten Veränderungen insgesamt als nicht erhebliche Beeinträchtigung der anzunehmenden Erhaltungsziele im Sinne des § 19c BNatSchG an, da nur geringe Änderungen in der Biotopzusammensetzung eintreten, die vor dem Hintergrund der bereits dargestellten hohen Dynamik des Elbästuars gesehen werden muß.
jj) Eschschallen im Seestermüher Vorland
Unter Berücksichtigung des festgelegten Schutzzwecks des bestehenden NSG leiten die Gutachter für das Gebiet Eschschallen im Seestermüher Vorland als Erhaltungsziele ab, daß die bestehende natürliche Flußufer-Landschaft mit ihren prägenden Bestandteilen und die Eigenentwicklung der Arten und Ökosysteme in diesem Bereich bewahrt werden soll. Insbesondere sollen dabei günstige Lebensbedingungen für den prioritären Schierlings-Wasserfenchel erhalten bleiben.
Das Gebiet ist insgesamt dem Lebensraumtyp "Ästuarien" zuzuordnen. Es wird beeinflußt von einem starken Einfluß der Elbwasserstände und weist wertbestimmende Vorkommen von großräumigen Süßwasserwatten und ausgedehnte Röhrichtbestände auf.
Überdies beinhaltet es einen Standort des Schierlings-Wasserfenchels.
Es sind für dieses Gebiet durch das Vorhaben lediglich indirekte Wirkungen vermittelt durch die Veränderung der Tidedynamik zu erwarten. Prognostiziert wird eine Erhöhung des Thw zwischen 2 und 3 cm.
Dadurch ergibt sich eine Stauchung der Ufervegetation mit einer Veränderung der bisherigen Biotopstrukturen und Flächenverlusten ufernaher Vegetationstypen. Die Änderung der Biotopzusammensetzung innerhalb des Lebensraums bleibt dabei jedoch gering (< 5 % der Fläche betroffener Biotoptypen), so daß die Zusammensetzung der Biotope langfristig stabil bleibt.
Erwartete nachteilige Auswirkungen auf die Fischfauna bleiben angesichts der Großräumigkeit des Lebensraums unerheblich.
Das besonders zu beachtende Vorkommen des Schierlings-Wasserfenchels wird nicht beeinträchtigt.
Die prognostizierten Veränderungen führen insgesamt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der maßgeblichen Vorschriften, da eine nur geringe Änderung in der Biotopzusammensetzung erfolgt, die zudem vor dem Hintergrund der bereits dargestellten hohen natürlichen Eigendynamik des Elbästuars gesehen werden muß.
Unter Berücksichtigung des festgelegten Schutzzwecks für das bestehende NSG werden für die Elbinsel Pagensand folgende Erhaltungsziele angenommen: Dauerhafte Erhaltung der Natur dieses Gebiets in seiner Gesamtheit. Insbesondere sollen erhalten werden, die Flachwasserbereiche an der Pagensander Nebenelbe als Fortpflanzungs- und Aufwuchsbereich für die Elbfische, das Süßwasserwatt, die Strände als Rastplatz für Vögel, die Auwälder und naturnahe Gehölzbestände, die Röhrichte und Hochstaudenrieder, die Feuchtwiesen, der Magerrasen und die Dünenbereiche sowie die auf diese Lebensräume spezialisierten charakteristischen Pflanzen- und Tierarten. Besonders zu beachten ist auch der Schutz der prioritär eingestuften Weidenauwälder (Lebensraumtyp "Auenwälder...").
Es ergeben sich direkte Auswirkungen auf das Schutzgebiet durch das geplante Spülfeld Pagensand III. Von den Auswirkungen des geplanten Spülfelds ist nur der terrestrische Bereich betroffen, der überwiegend als Intensivgrünland, Ackerfläche und Ruderalfläche in Anspruch genommen wird. Mit der Flächeninanspruchnahme ist der Verlust gefährdeter Pflanzenarten verbunden.
Die Spülfeldplanung Pagensand III ist gegenüber den früheren Planungen (Pagensand I + II) mit geringeren Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen verbunden, da ein geringerer Flächenbedarf besteht und die Anzahl und Gefährdung betroffener Pflanzen geringer ist. Damit wird auf die - zuvor geplante - Inanspruchnahme von WWS (Sumpfiger-Weiden-Auwald) verzichtet. Die durch die Anlage des Spülfeldes betroffenen Biotoptypen sind solche, die keinem der Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie zuzuordnen sind.
Die überarbeitete Planung zum Spülfeld (Pagensand III) beeinträchtigt die anzunehmenden Erhaltungsziele des (potentiellen) Schutzgebiets nicht. Vor dem Beurteilungsmaßstab der FFH-Richtlinie sind die im Sinne der Umweltverträglichkeitsstudie erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen als nicht gravierend einzustufen. Dabei übersieht die Planfeststellungsbehörde nicht, daß durch die Einrichtung des Spülfeldes gefährdete Pflanzenarten (nach Roter Liste) betroffen sind.
Neben den dargestellten direkten Auswirkungen ergeben sich indirekte Auswirkungen, die auf die prognostizierte Veränderung der Tidedynamik zurückzuführen sind. Durch eine Stauchung der Ufervegetation kommt es zu einer Veränderung vorhandener Biotopstrukturen und damit zu Flächenverlusten bei der ufernahen Vegetation. Betroffen sind ca. 4,4 ha (überwiegend Flußwattröhricht), davon auch 0,9 ha Weidenauwaldbiotope, die dem prioritären Lebensraumtyp "Auenwälder..." zuzuordnen sind. Diese im Sinne der Umweltverträglichkeitsuntersuchung erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen sind unter Zugrundelegung der Beurteilungskriterien aus der FFH-Richtlinie als nicht erheblich einzustufen.
Dafür wird zu Recht angeführt, daß das natürliche Verbreitungsgebiet der Biotope und Arten stabil bleibt und zudem die Änderungen der Biotopzusammensetzung (< 5 % der betroffenen Biotopflächen) gering bleiben. Zu berücksichtigten ist bei dieser Wertung auch die hohe natürliche Eigendynamik des Lebensraums.
Auch die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Fischfauna fallen angesichts des großräumigen Lebensraums nicht als - im Sinne des § 19c BNatSchG - erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele ins Gewicht.
Anhaltspunkte für eine Unverträglichkeit mit den Erhaltungszielen des (potentiellen) Schutzgebiets ergeben sich daher insgesamt nicht.
ll) Wasserfläche zwischen Wedel und Kollmar einschließlich Pagensander Nebenelbe mit Vordeichland nördlich der Krückaumündung
Das potentielle Schutzgebiet "Wasserfläche zwischen Wedel und Kollmar einschließlich Pagensander Nebenelbe mit Vordeichland nördlich der Krückaumündung" wird mit den Wasserflächen und naturnahen Uferbiotope dem Lebensraumtyp "Ästuarien" zugeordnet. Es weist einen dem Lebensraumtyp "Auenwälder ..." zuzurechnenden ca. 8,3 ha. großen Weidenauwald auf.
Als Erhaltungsziel wird die Erhaltung und Entwicklung der charakteristischen Lebensgemeinschaften mit den zugehörigen typischen Tier- und Pflanzenarten angesehen, insbesondere auch der Schutz des als prioritär eingestuften Weidenauwälder. Es müsse auch die Funktion als sog. Verbindungslebensraum mit den zuvor dargestellten benachbarten Schutzgebieten beachtet werden.
Für dieses Gebiet ergeben sich direkte vorhabensbedingte Auswirkungen durch Baggerungen und Verklappungen. Neben mehreren Baggerstellen befindet sich hier auch die Klappstelle Hetlinger Schanze. Die davon ausgehenden Auswirkungen auf das Benthos reduzieren das Nahrungsangebot für Fische. Hier ist jedoch die Großräumigkeit des Lebensraums zu berücksichtigen, so daß diese Auswirkungen als unerheblich eingestuft werden müssen.
Es sind für dieses Gebiet auch indirekte Wirkungen durch die Veränderung der Tidedynamik zu erwarten. Mit den prognostizierten Veränderungen der Tidedynamik (Erhöhung des MThw zwischen 2 und 4 cm) geht auch in diesem Gebiet eine Stauchung der Ufervegetation und Umwandlungen innerhalb der vorhandenen Biotopstrukturen (z. B. von Röhricht- zu Wattflächen) einher. Es sind Flächenverluste ufernaher Vegetationszonen zu erwarten. Neben dem Biotoptyp "Flußwattröhricht" (0,3 ha) betrifft dies auch 0,4 ha "Weidenauwald"- Biotope (prioritärer Lebensraumtyp "Auenwälder..").
Das natürliche Verbreitungsgebiet der betroffenen Biotope verkleinert sich ausbaubedingt nicht. Insgesamt kommt es nur zu geringen Änderungen bei der Zusammensetzung des Lebensraumtyps "Ästuarien" und auch die wertbestimmende Tidedynamik des Gebiets bleibt erhalten.
Durch ausbaubedingte Thw-Absenkungen, lokale Zunahme von Strömungsgeschwindigkeit und Schwebstoffgehalt kommt es zu Beeinträchtigungen der Fischfauna.
Obwohl auch diese Beeinträchtigung eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung im Sinne der maßgeblichen Vorschriften nicht begründet, soll durch die Auflage eine Minderung nachteiliger Auswirkungen erreicht werden. Dies ist durch die Auflage zur Baggergutablagerungsfläche Twielenfleth sichergestellt.
Die Auswirkungen auch die Fischfauna führen aufgrund der Großräumigkeit des Gebiets nicht zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung.
Anhaltspunkte für eine Unverträglichkeit ergeben sich insgesamt daher nicht.
Für dieses Gebiet wird die Erhaltung und Entwicklung der charakteristischen Lebensgemeinschaften mit den zugehörigen typischen Tier- und Pflanzenarten als sinnvolles Erhaltungsziel angesehen. Das Gebiet hat eine hohe Bedeutung besonders für zahlreiche Fischarten.
In diesem Gebiet gibt es auch einen Tide-Weiden-Auwald (0,5 ha), der dem prioritären Lebensraumtyp "Auenwälder ..." zuzurechnen ist.
Durch eintretende Veränderung der Tidedynamik kommt es zu lediglich indirekten Auswirkungen auf das potentielle Schutzgebiet.
Es kommt zu Veränderungen innerhalb der bisherigen Biotopstrukturen, mit Flächenverlusten bei ufernahen Vegetationstypen (Röhricht) kommt (Veränderungen ca. 2-3,5 %). Darin enthalten ist ein mit 0,03 ha sehr geringer Verlust von "Weidenauwaldbiotopen" (prioritärer Lebensraumtyp "Auenwälder").
Die Zusammensetzung der Biotope bleibt nach den Aussagen der Gutachter langfristig stabil. Auch die wertbestimmende Tidedynamik bleibt langfristig erhalten. Die nur geringen Änderungen bei der Biotopzusammensetzung, bei der die Zusammensetzung der Biotope zueinander langfristig als beständig eingeschätzt wird, wird durch die Gutachter zu Recht als nicht erheblich angesehen.
Die gilt auch für die Beeinträchtigungen der Fischfauna, die aufgrund der Großräumigkeit des Lebensraums nicht ins Gewicht fallen.
Anhaltspunkte für eine Unverträglichkeit ergeben sich daher nicht.
Entsprechend dem Schutzzweck des bereits bestehenden Landschaftsschutzgebiet wird auch für dieses Gebiet die Erhaltung und Entwicklung der charakteristischen Lebensgemeinschaften mit den zugehörigen typischen Tier- und Pflanzenarten als sinnvolles Erhaltungsziel angesehen. Das Gebiet hat ebenfalls eine hohe Bedeutung für die Fischfauna.
Auch hier ist daher eine geringe Änderung der Zusammensetzung der Biotoptypen zu erwarten, die rechnerisch mit Flächenverlusten zwischen 2 und 3,5 % (betroffener Biotoptypen) einhergeht. Auch hier werden voraussichtlich die Röhrichtflächen abnehmen und sich zu Wattflächen umwandeln.
In geringem Umfang verschlechtern sich - zumeist zeitlich beschränkt - die Laich- und Aufwuchsbedingungen für Fluß-, Meerneunauge und Rapfen, was die Gutachter aufgrund der Großräumigkeit des Gebiets als unerheblich ansehen.
Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen bzw. für eine Unverträglichkeit ergeben sich unter Berücksichtigung der hohen natürlichen Dynamik des Lebensraums daher insgesamt nicht.
oo) Vordeichland und Wasserfläche zwischen Kollmar und Hollerwettern einschließlich Rhinplatte
Für dieses Gebiet leiten die Gutachter als Erhaltungsziel die Erhaltung und Entwicklung der charakteristischen Lebensgemeinschaften mit den zugehörigen typischen Tier- und Pflanzenarten ab. Insbesondere müssen Erhalt und Wiederherstellung günstiger Lebensbedingungen für den vorhandenen prioritären Weidenauwald und den ebenfalls als prioritär eingestuften Schierlings-Wasserfenchels beachtet werden.
Das Gebiet weist überwiegend tidebeeinflußte Bereiche auf, die dem Lebensraumtyp "Ästuarien" zugerechnet werden. Die Rhinplatte bildet einen ungestörten, zeitweilig völlig überfluteten Insellebensraum, der für sog. Spezialisten unter den Auenpflanzarten eine große Bedeutung hat. Auf einem Spülfeld bei Glückstadt und dem dortigen Elbufer kommt der Schierlings-Wasserfenchel vor. Das Gebiet hat ebenfalls eine hohe Bedeutung für die Fischfauna.
Zu direkten Beeinträchtigungen des Gebiets kommt es vorhabensbedingt nicht.
Es sind aber indirekte Wirkungen durch die Veränderung der Tidedynamik zu erwarten.
Es ergeben sich Veränderungen der bisherigen Biotopstrukturen, bei denen es zu Flächenverlusten ufernaher Vegetationstypen (Weidenauwald, Weidenauengebüsch und Röhricht) kommt (Biotopflächenverlust von 2 bis 3,5 %). Dies ist in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung als Biotopflächenverlust von ca. 4,4 ha prognostiziert worden.
Darin enthalten sind der Verlust von Flußwattröhricht (FWR) (ca. 1 ha) und einem geringen Anteil (ca. 0,5 ha) von "Weidenauwald"-Biotopen (prioritärer Lebensraumtyp "Auenwälder").
Die Zusammensetzung der Biotope bleibt nach den Aussagen der Gutachter langfristig stabil. Die als wertbestimmend eingestuften Merkmale Tidedynamik und das Vorkommen von Flachwasserbereichen, Watten und Röhrichten bleiben langfristig gewährleistet. Die prioritäre Art des Schierlings-Wasserfenchels wird nicht beeinträchtigt.
Aufgrund der nur geringen Änderungen bei der Biotopzusammensetzung, bei der die Zusammensetzung der Biotope zueinander langfristig als beständig eingeschätzt wird, sehen die Gutachter diese Beeinträchtigungen in nachvollziehbarer Weise als unerheblich an.
Durch das Absinken des Tideniedrigwassers, eine geringfügige lokale Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit und das Risiko erhöhter Schwebstoffbelastung wird eine nur geringfügige Beeinträchtigung der Lebens- und Fortpflanzungsbedingungen bestimmter schützenswerter Fischarten angenommen. Angesichts der Großräumigkeit des Lebensraums ist diese Beeinträchtigung aber als nicht erheblich angesehen werden.
Die Planfeststellungsbehörde sieht die prognostizierten Veränderungen insgesamt als nicht erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele im Sinne des § 19c BNatSchG an, da nur geringe Änderungen in der Biotopzusammensetzung eintreten werden, die vor dem Hintergrund der bereits dargestellten hohen natürlichen Dynamik des Elbästuars gesehen werden muß.
pp) Vordeichland und Wasserfläche zwischen Hollerwettern und Brunsbüttel einschließlich Vordeichland St. Margarethen
Das Erhaltungsziel für das Gebiet "Vordeichland und Wasserfläche zwischen Hollerwettern und Brunsbüttel einschließlich Vordeichland St. Margarethen" sehen die Gutachter darin, die charakteristischen Lebensgemeinschaften mit den zugehörigen typischen Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu entwickeln.
Die tidebeeinflußten Wasserflächen und naturnahen Uferbiotope dieses Gebiets werden dem Lebensraum "Ästuarien" zugeordnet. Das Gebiet hat eine hohe ökologische Bedeutung für die Fischfauna. Eine in diesem Gebiet als ausgestorben geltende Fischart soll hier vorkommen. Es handelt sich dabei um den Nordseeschnäpel, der in der FFH-Richtlinie als prioritäre Art eingestuft ist.
Für dieses Gebiet ergeben sich direkte vorhabensbedingte Auswirkungen durch Baggerungen und Verklappungen.
Im Bereich der Wasserfläche zwischen Hollerwettern und Brunsbüttel befindet sich neben mehreren Baggerstellen auch die 106 ha große Baggergutablagerungsfläche Scheelenkuhlen. Die davon ausgehenden Veränderungen der Substratverhältnisse und Auswirkungen auf das Benthos reduzieren das Nahrungsangebot der Finte. Da es sich hier aber um einen großräumigen Lebensraum handelt, werden die Auswirkungen als unerheblich eingestuft.
Zudem sind indirekte Wirkungen durch die Veränderung der Tidedynamik zu erwarten (statistische Erhöhung des MThw zwischen 1 und 2 cm im Bereich Hollerwettern-Scheelenkuhlen und weniger als 1 cm im übrigen). Es sind hier nur sehr geringe Biotopflächenverluste zu erwarten, die nach Aussagen der Gutachter deutlich weniger als 0,1 ha betragen. Da die wertbestimmenden Merkmale des Gebiets nicht beeinträchtigt werden, sind diese Auswirkungen als nicht erheblich anzusehen.
Durch eine in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung prognostizierte Erhöhung des Salzgehalts soll es zu einer Beeinträchtigung der Weidenauengebüsche kommen (Verlust von ca. 0,5 ha Weidenauengebüsch). Aufgrund der nur geringen Veränderungen der Biotopzusammensetzung und der hohen natürlichen Dynamik des Lebensraums wird diese Auswirkung zu Recht aber als nicht erheblich angesehen.
Durch ausbedingte Thw-Absenkungen, eine lokale Zunahme von Strömungsgeschwindigkeit und ein Risiko erhöhter Schwebstoffgehalte kann es zu Beeinträchtigungen der Fischfauna kommen. Großräumigkeit des Lebensraums und Gebietsstruktur bieten nach Auffassung der Gutachter aber ausreichende Sicherheit dafür, daß die Auswirkungen unerheblich bleiben.
Anhaltspunkte für eine Unverträglichkeit ergeben sich insgesamt daher nicht.
qq) Vordeichland und Wasserfläche bei Neufeld
Dieses Gebiet "Vordeichland und Wasserfläche bei Neufeld" ist mit den ausgedehnten Wattflächen, den Prielen, Brackwasserröhrichten und Salzwiesen überwiegend dem Lebensraumtyp "Ästuarien" zuzuordnen. Es hat eine hohe Bedeutung für die Fischfauna und soll als prioritäre Fischart den Nordseeschnäpel aufweisen.
Auch hier wird das Erhaltungsziel in der Erhaltung und Entwicklung der charakteristischen Lebensgemeinschaften mit den zugehörigen typischen Tier- und Pflanzenarten gesehen.
Hier sind nur indirekte Auswirkungen des Vorhabens vermittelt durch die Veränderung der Tidedynamik zu erwarten. Die zu erwartende Thw-Erhöhung liegt nach Auffassung der Gutachter mit weniger als 1 cm unterhalb der für zu erwartende Biotopverluste festgelegten Erheblichkeitsschwelle.
Mit dem Absinken des Tideniedrigwassers von etwa 2 cm und einer lokalen Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeiten können nachteilige Auswirkungen auf die Fischfauna verbunden sein.
Angesichts der Großräumigkeit des Lebensraums und der dargestellten hohen Dynamik des Elbästuars" sind diese Auswirkungen nicht als erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 19c BNatSchG anzusehen.
rr) Unterelbe zwischen Barnkrug und Otterndorf
Bei diesem Gebiet handelt es sich auch um ein bestehendes EG-Vogelschutzgebiet und Feuchtgebiet Internationaler Bedeutung gemäß Ramsar-Konvention, das ebenfalls in Hinblick auf die avifaunistischen Erhaltungsziele in der vorgelegten Verträglichkeitsuntersuchung berücksichtigt wurde.
Die Erhaltungsziele als potentielles FFH-Gebiet werden unter Berücksichtigung der festgelegten Schutzzwecke der ebenfalls ausgewiesenen Naturschutzgebiet in der Erhaltung und Entwicklung der charakteristischen Lebensgemeinschaften mit den zugehörigen typischen Tier- und Pflanzenarten gesehen.
Die hohe Bedeutung des Gebiets als Vogelschutzgebiet ist bereits an anderer Stelle dargestellt worden.
Im Sinne der FFH-Richtlinie besonders bedeutsam ist die Erhaltung von Prielen, Röhrichten und Wattflächen im Übergangsbereich zwischen Salz- und Süßwasser, die Erhaltung des Deichvorlandes. Das Gebiet dient auch dem Schutz der als prioritär eingestuften Weidenauwaldvorkommen. Auch soll das Gebiet nach Auffassung der Gutachter besondere Eignung für die Wiedereinbürgerung des Störs (prioritäre Art) aufweisen.
Für dieses Gebiet ergeben sich direkte vorhabensbedingte Auswirkungen durch Baggerungen und Verklappungen. Im Bereich des Schutzgebiets gibt es neben Baggerstellen auch mehrere Klappstellen (K 690, K 706 und Baggergutablagerungsfläche Krautsand). Die Auswirkungen der Klappstellen 690 und 706 auf das Benthos sind in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung als unerheblich angesehen worden. Dagegen gehen von der Baggergutablagerungsfläche Krautsand erhebliche Auswirkungen im Sinne der Umweltverträglichkeitsuntersuchung auf das Benthos aus. Für die Fische ergibt sich daraus ein Verlust an Nahrungsplätzen, von dem besonders Rapfen und Schlammpeitziger betroffen sind.
Durch die Baggerungen kann es zur Schädigung von Larven und
Eiern der Finte kommen. Diese dargestellten Auswirkungen sind
jedoch aufgrund des großräumigen Lebensraums und der
Strukturvielfalt des Gebiets als nicht erheblich anzusehen. Dies
gilt auch für die als möglich erachteten Beeinträchtigung der
Fischfauna durch ein Absinken des Tideniedrigwassers
(2 - 4 cm), eine lokal auftretende Zunahme der Strömungsgeschwindigkeit
und eine ebenfalls lokale Zunahme des Schwebstoffgehalts.
Es sind für dieses Gebiet auch indirekte Beeinträchtigungen durch Veränderungen der Tidedynamik zu erwarten. Die prognostizierte Thw-Erhöhung liegt an der Südostspitze dieses sehr großräumigen Gebiets zwischen 3 und 4 cm und nimmt stromabwärts bis auf Werte zwischen 1 und 2 cm ab.
Es ergeben sich daher Veränderungen der bisherigen Biotopstrukturen, bei denen es zu Flächenverlusten ufernaher Vegetationstypen (Weidenauwald, Weidenauengebüsch und Röhricht) kommt. In der Umweltverträglichkeitsuntersuchung wurde insoweit ein Biotopflächenverlust von ca. 7,1 ha prognostiziert. Bezogen auf die landseitige Fläche der Biotope entspricht dies Anteilen von 2 bis 5 %. Darin enthalten sind ca. 5 ha. Verlust von Flußwattröhricht (FWR) und in sehr geringem Ausmaß (ca. 0,09 ha) von "Weidenauwald"- Biotope (prioritärer Lebensraumtyp "Auenwälder").
Durch die Zunahme des Salzgehalts wird überdies eine im Sinne der Umweltverträglichkeitsuntersuchung erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung der Weidenauengebüsche (ca. 1 ha) prognostiziert.
Die Zusammensetzung der Biotope bleibt nach den Aussagen der Gutachter langfristig stabil. Die als wertbestimmend eingestuften Merkmale Tidedynamik und das Vorkommen von Wattflächen und Prielen bleiben langfristig gewährleistet.
Aufgrund der nur geringen Änderungen bei der Biotopzusammensetzung, bei der die Zusammensetzung der Biotope zueinander langfristig als beständig eingeschätzt wird, sehen die Gutachter diese Beeinträchtigungen in nachvollziehbarer Weise als unerheblich an.
Die Planfeststellungsbehörde sieht im Ergebnis die prognostizierten Veränderungen insgesamt als nicht erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele im Sinne des § 19 c BNatSchG an, da nur geringe Änderungen in der Biotopzusammensetzung eintreten, die vor dem Hintergrund der bereits dargestellten hohen Dynamik des Elbästuars und der Großräumigkeit dieses Schutzgebiets gesehen werden muß.
Die Auswirkungen der vorgesehenen Kompensationsmaßnahme Belumer Außendeich auf diesen Lebensraum werden von den Gutachtern als positiv angesehen. Der Lebensraum "Ästuarien" werde dadurch qualitativ vermehrt, daß Binnenlands-Wasserflächen in wertvolle Tide-Wasserflächen umgewandelt werden. Nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltungsziele sind danach nicht zu erkennen.
ss) Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer
Für dieses potentielle Schutzgebiet ergeben sich keine Beeinträchtigungen, die im Sinne der Richtlinie beachtlich wären. Die hier prognostizierten Veränderungen der Wasserstände liegen unterhalb der für zu erwartende Biotopflächenverluste festgelegten Erheblichkeitsschwelle von 1 cm. Auch beachtliche Störungen der Seehunde durch Baumaßnahmen gibt es nach Auffassung der Gutachter nicht.
tt) Niedersächsisches Wattenmeer
Auch für dieses Gebiet sehen die Gutachter keine im Sinne der Richtlinie beachtlichen Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie. Eine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des Gebiets scheidet daher ebenfalls aus.
Die Ausführungen zum Schleswig-Holsteinischen und Niedersächsischem Wattenmeer gelten auch für das potentielle Schutzgebiet Hamburgisches Wattenmeer. Auch hier ist demzufolge eine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen nicht zu erwarten.
h) Einwendungen und Stellungnahmen
aa) In den Einwendungen und Stellungnahmen sowie in den Erörterungsterminen wurde im wesentlichen vorgetragen:
Einwender:
H00111, H00114, H00115, H00116, H00149, H00150, H00151,
Naturschutzbund Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein e. V.,
AG-29 Schleswig-Holstein,
Bezirksregierung Lüneburg,
FHH, Amt für Umwelt-, Gewässer- und Bodenschutz,
Förderkreis "Rettet die Elbe" e. V.,
BUND Landesverband Niedersachsen e. V.,
DeGeNeu,
Landesjagdverband FHH e. V.,
Arbeitsgemeinschaft § 29 Hamburg,
Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein,
Bezirksregierung Weser-Ems Nationalparkverwaltung Wattenmeer,
Stadtentwicklungsbehörde FHH
und andere
Die EU-Richtlinien entfalteten auch ohne Umsetzung in nationales Recht für dieses Verfahren eine Direktwirkung. Darüber hinaus leite sich aus Artikel 5 des EG-Vertrags eine Loyalitätsverpflichtung für deutsche Gerichte und Behörden ab, wonach bereits vor Umsetzung der EU-Richtlinien in nationales Recht ein Verschlechterungsverbot bestehe.
Daher seien die Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG in ihren Inhalten und ihren rechtlichen Konsequenzen zu beachten. Dies betreffe die Gesichtspunkte Ausweisungs- und Schutzpflichten, Schutz besonderer Gebiete, Verträglichkeitsprüfung, Schutz nicht ausgewiesener Gebiete (Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Schattenliste FFH-Gebiete), gebietsbezogener Artenschutz und allgemeines Schutzregime. Die Konsequenzen der Urteile des EuGH, zu "Lappel-Bank" und "Santona" seien zu berücksichtigen.
Unter Beachtung dieser EU-Richtlinien sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig,
- da gem. Umweltverträglichkeitsuntersuchung erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen von Gebieten zu erwarten seien, die als SPA-Gebiete oder IBA-Gebiete dem Netz Natura 2000 zuzurechnen seien. Dies gelte auch für die Insel Pagensand bzw. diejenigen Arten und Lebensräume, die aufgrund der FFH-Richtlinie in das Netz Natura 2000 aufzunehmen und zu schützen sind,
- da für die Art Oenanthe conioides (Schierlings-Wasserfenchel) von einem negativen Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 der FFH-Richtlinie auszugehen sei, weil ein Totalverlust dieser Art durch die Elbvertiefung in Betracht gezogen werden müsse,
- da aufgrund der zur Verfügung stehenden, vom Maßnahmenträger selbst dargestellten Alternativlösungen keine "zwingenden anderen Gründe" gemäß FFH-Richtlinie abzuleiten (Artikel 6 Abs. 4, Uabs. 1 FFH-Richtlinie) seien. Selbst wenn es gelänge, derartige "andere zwingende Gründe des öffentlichen Interesses" geltend zu machen, so stehe der Planfeststellungsbeschluß zeitlich und inhaltlich dennoch unter dem Vorbehalt der dann erforderlichen Stellungnahme der Kommission.
Insgesamt werde den europarechtlichen Schutzverpflichtungen mit den vorliegenden Untersuchungen aufgrund von Ermittlungs-, Beschreibungs- und Beurteilungsdefiziten nicht Genüge getan.
Die Aussagen der UVU hinsichtlich der Maßnahmen im Mühlenberger Loch seien sowohl im Hinblick auf die avifaunistischen Erhaltungsziele als auch für den Schierlings-Wasserfenchel im Sinne einer vorsorglichen Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie zu überarbeiten.
Eine Nacherörterung der Unterlagen zur FFH-Fragestellung sei erforderlich. Eine Anhörung der nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung sei zwingend notwendig.
Für das Vorhaben müsse eine Stellungnahme der EU-Kommission eingeholt werden, da prioritäre Arten nach FFH-Richtlinie betroffen würden und somit eine Prüfung durch die EU vor Beginn der Maßnahme erforderlich sei.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind aus den oben dargestellten Gründen ganz überwiegend unbegründet.
Soweit von Einwendern die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Anforderungen der FFH-Richtlinie gefordert wurde, sind die Einwendungen durch die zwischenzeitlich eingeholte Untersuchung nach § 19c Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL als erledigt anzusehen.
Gleiches gilt für die von Einwendern geforderte Überarbeitung von Aussagen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung hinsichtlich der Anforderungen aus der FFH-Richtlinie. Dieser Forderung ist durch die Vorlage der Verträglichkeitsstudie Rechnung getragen worden.
In verschiedenen Einwendungen wurde eine Anwendung der Vorschriften der FFH-Richtlinie gefordert. Die Planfeststellungsbehörde hat - wie oben dargestellt - die Verträglichkeitsanforderungen anhand der Regelungen des 2. Änderungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz und der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien geprüft und bejaht. Wie auch von den Einwendern gefordert, wurden insoweit auch die einschlägigen "potentiellen FFH-Gebiete" berücksichtigt.
Eine Anhörung der anerkannten Naturschutzverbände ist - wie dargestellt - zwischenzeitlich erfolgt. Wie bereits dargestellt, konnte dagegen eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung (etwa durch Auslegung oder öffentliche Erörterung) unterbleiben.
Die Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Kommission konnte hier unterbleiben, da es nach den Ergebnissen der Verträglichkeitsuntersuchung nicht zu erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf Schutzgebiete im Sinne der einschlägigen Vorschriften kommt.
bb) Stellungnahmen gemäß § 29 BNatSchG nach Vorlage der FFH-Verträglichkeitsstudie
Aus den teilweise sehr umfangreichen Stellungnahmen ergaben sich die folgenden zusätzlichen Schwerpunkte:
Es sei eine notwendige Auslegung der Untersuchung unterblieben. Weiterhin habe auch eine Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Erörterung erfolgen müssen. Dies sei besonders auch deshalb erforderlich, da es im Planfeststellungsverfahren eine hohe Anzahl von Beteiligten gebe und darüber hinaus zahlreiche Schutzgebiete von den vorhabensbedingten Auswirkungen betroffen sei.
Es wurde angeführt, daß die Prognosen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und die Darstellungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan unzutreffend oder noch zu überarbeiten seien. Insoweit wurde eine Nachbesserung gefordert.
Es wird kritisiert, daß die für die Festlegung von Erhaltungszielen zuständigen Landesbehörden nicht im Rahmen der Untersuchung beteiligt wurden.
Es wird eine Summierung der Einzelstörungen aus den verschiedenen Schutzgebieten gefordert, da nur bei isolierter Betrachtung die Störungen als unerheblich angesehen werden könnten.
Es wird darüber hinaus die Ansicht vertreten, daß die Methodik der Gutachter insoweit fehlerhaft gewesen sei, als hier bei der Betrachtung einzelner Schutzgebiete jeder negative Effekt isoliert von anderen betrachtet wurde. In der Summe könnten die als unbedenklich eingestuften Einzelfaktoren für eine Gebiet insgesamt gravierende Folgen haben.
Kritisiert wird auch die isolierte Betrachtung der Schutzziele nach der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie in verschiedenen Kapiteln.
An verschiedenen Stellen werde auch ausgeführt, daß "nicht quantifizierbare Auswirkungsrisiken" bestehen. Dies mache Unsicherheiten aufgrund fehlender Datenbasis deutlich. Es wird daher (u.a. für das Gebiet des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer) ein Bio-Monitoring zur Beweissicherung erforderlich.
Die Annahme der Gutachter, daß eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung erst bei Biotopflächenverlusten über 5 % eintreten, wird als theoretisches Konstrukt angesehen, die mit den tatsächlich prognostizierten vorhabensbedingten Auswirkungen von bis zu 5% übereinstimmen. Außerdem müßten für prioritäre Biotope andere Erheblichkeitsschwellen definiert werden.
Unklar sei auch, warum Biotopflächenverluste, die in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung als erheblich und nachhaltig angesehen wurden, in dieser Studie als nicht erheblich angesehen werden.
Obwohl in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung erhebliche Eingriffe prognostiziert wurden, werden diese in der FFH-Studie nicht als erheblich angesehen.
Nach den Darstellungen der Umweltverträglichkeitsstudie (Materialband VII, S. 495 ff., 528 ff. ) seien die Einschränkungen für die Fischfauna für verschiedene Schutzgebiete (Mühlenberger Loch, Hahnöfer Nebenelbe) als erhebliche Gebietsbeeinträchtigungen anzusehen. Die Darstellungen in der FFH-Studie seien damit nicht vereinbar.
Bei den Vogelschutzgebieten werde in der Untersuchung nicht berücksichtigt, daß sich bei den Röhrichtflächen neben den dargestellten Flächenverlusten auch qualitative Beeinträchtigungen ergeben, wie etwa die Änderungen der Vegetationsstruktur oder der Halmstabilität.
In der Verträglichkeitsstudie finde ebenfalls nur unzureichende Berücksichtigung, daß durch die Baumaßnahme der Elbgrund nachteilig wird. Durch die Verklappung innerhalb der Stromelbe komme es zu Sedimentablagerungen, die zu Lebensraumveränderungen führen.
Die Errichtung des Spülfeldes auf Pagensand zerstöre den geschützten Lebensraum.
Die Vorbelastung des Elbgrundes durch Unterhaltungsbaggerungen werden unzureichend berücksichtigt. Da auch nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL auch "andere Pläne und Projekte" zu berücksichtigen sind, müßten die dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen ebenfalls in der Untersuchung beachtet werden.
Überdies hätten die durch die Dasa-Erweiterung bedingten Beeinträchtigungen ebenfalls in die Risikoabschätzung einbezogen werden müssen. Die negativen Auswirkungen aus diesem Vorhaben würden sich mit denen der Fahrrinnenanpassung kumulieren.
Es wird darauf hingewiesen, daß es durch die Ausbaggerung der Rinne im Mühlenberger Loch zu einer nachteiligen Erhöhung des Schiffsverkehrs kommen kann.
Es wird als widersprüchlich angesehen, wenn die Gutachter einerseits die im Sinne der FFH-Richtlinie prioritäre Art des Schierlings-Wasserfenchels als nicht durch das Vorhaben beeinträchtigt ansehen, andererseits aber bestandsschützende Maßnahmen bzw. Ausgleichsmaßnahmen gefordert werden, um möglichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken.
Zum Schierlings-Wasserfenchel wird weiterhin vorgetragen: Da die Art nicht salztolerant ist, vermindert sich vorhabensbedingt der potentielle Lebensraum dieser Art. Dabei handele es sich bei dieser Art um einen sog. r-Strategen, der überdies auf sehr spezielle auch im Elbästuar seltene - Lebensraumbedingungen angewiesen ist. Überdies wird auf verschiedene Wissensdefizite hinsichtlich dieser Art hingewiesen.
Zum Gebiet Heuckenlock/Schweenssand wird darauf hingewiesen, daß hier ein europaweit einmaliger Tide-Auenwald vorkomme, gleichzeitig hier aber die größten Änderungen des Tidenhubs prognostiziert werden. Die Bäume würden durch eine zunehmende Vernässung teilweise erheblich gefährdet. Die Beeinträchtigung des Lebensraums "Auenwald" übersteige die angeführte Grenze von 5%, da von der gesamten Gebietsgröße die Wasserflächen und Wiesen abzuziehen sind.
Es werden widersprüchliche Aussagen in der Behandlung des Vogelschutzgebiets Mühlenberger Loch gerügt. Diese werden darin gesehen, daß einerseits dem Gebiet eine große Bedeutung für fischverzehrende Vogelarten beigemessen wird, andererseits aber auf S. 49 der Studie angegeben wird, daß das Gebiet für diese Vogelarten von geringer Bedeutung sei.
Für das potentielle FFH-Schutzgebiet Mühlenberger Loch seien die fachlichen Aussagen zum prioritären Nordseeschnäpel unzureichend. Überdies müßten in diesem Gebiet auch weitere Untersuchungen zum Schierlings-Wasserfenchel erfolgen, da hier eine große Samenreserve dieser Art für wahrscheinlich gehalten wird.
Für das Gebiet Mühlenberger Loch wird mitgeteilt, daß es im westlichen Bereich einen aktuellen Fund eines Vorkommens des Schierlings-Wasserfenchels gibt.
Es sei bei der Beurteilung des Nationalparks Hamburgisches Wattenmeer als Vogelschutzgebiet die gesamte Fläche des Nationalparks einzubeziehen, nicht nur die Fläche des Bereichs, der bereits als Vogelschutzgebiet ausgewiesen ist.
Bei der Betrachtung des Vogelschutzgebiets Wedeler Marsch fehle eine Darstellung der "weiteren stark gefährdeten Arten (Rote Liste)". Hier seien 16 Arten (Bekassine, Beutelmeise, Flußregenpfeifer, Habicht, Knäkente, Löffelente, Pirol, Rotschenkel, Schafstelze, Schnatterente, Steinschmätzer, Trauerseeschwalbe, Uferschnepfe, Wacholderdrossel und Wasserralle) zu berücksichtigen.
Bei der Betrachtung des Vogelschutzgebiets "Niederelbe zwischen Barnkrug und Otterndorf" bleiben verschiedene Arten unberücksichtigt. Es dürfe hier nicht ausreichen, nur die Arten zu berücksichtigen, die in größerer Anzahl vorkommen. Als Brutvögel müßten daher weiterhin berücksichtigt werden: Rohrdommel, Weißstorch, Wiesenweihe, Wanderfalke, Trauerseeschwalbe und Rotrückenwürger. Als Gastvögel seien anzutreffen auch Singschwan, Kampfläufer und Trauerseeschwalbe.
Prüfgebiete für den Aufbau des Natura 2000- Programms sind neben den Mündungsbereichen von Krückau und Pinnau auch die Flußbereiche bei der Krückau bis Elmshorn und bei der Pinnau bis Pinneberg.
Für verschiedene Gebiete wird in den Stellungnahmen die Ansicht vertreten, es käme zu erheblichen Beeinträchtigungen.
Die festgestellten Beeinträchtigungen führten zu einer Erhöhung des Kompensationsbedarfs.
In der Studie hätte aus Gründen einer insgesamt bestehenden Schutzwürdigkeit des Elbästuars dessen Gesamtgebiet betrachtet werden müssen und nicht nur gemeldete bzw. vorgeschlagene Teilgebiete. Für das Gesamtgebiet ("Elbästuar") könne eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen, die für die Einzelgebiete ausgeschlossen wird.
Auch die insoweit angesprochenen Gesichtspunkte führen zu keinem anderen Ergebnis. Dies ergibt sich teilweise schon aus den obigen Darstellungen. Im einzelnen ist zu ergänzen:
Die geforderte Auslegung konnte ebenso wie eine sonstige Öffentlichkeitsbeteiligung (etwa durch öffentliche Erörterung) - wie oben bereits dargestellt - unterbleiben.
Soweit in den Stellungnahmen Kritik an der Umweltverträglichkeitsuntersuchung geäußert wurde, wird auf die entsprechenden Darstellungen in diesem Beschluß verwiesen.
Eine weitergehende Beteiligung der für die Festlegung von Erhaltungszielen zuständigen Landesbehörden bei der Vorbereitung der Verträglichkeitsprüfung war nicht erforderlich. Hier muß hier beachtet werden, daß es sich bei den betrachteten - nach der FFH-Richtlinie schutzwürdigen - Gebieten insoweit um die Betrachtung nicht ausgewiesener Gebiete handelt. Dabei mag zwar eine präzisere Betrachtung dieser Gebiete möglich sein, wenn die angenommenen Erhaltungsziele zuvor mit den für eine später eventuell erforderliche Festlegung zuständigen Stellen abgestimmt würden. Auch eine Beteiligung dieser Behörden würde keine Sicherheit vermitteln, die bei einer später möglichen Ausweisung des Gebiets festgelegten Erhaltungsziele vorhersehen zu können. Da auch insoweit eine präzise Vorhersage künftiger Erhaltungsziele nicht möglich ist, erscheint - wie bereits dargestellt - die gewählte Methodik der Gutachter nicht angreifbar. Die für die Schutzwürdigkeit des Gebiets sprechenden Kriterien und sinnvolle Erhaltungsziele im Zusammenhang mit anderen Gebieten des Natura 2000-Verbundes lassen sich nämlich auch anhand der in der Richtlinie festgelegten objektiven Vorgaben ermitteln. Bei ausgewiesenen Schutzgebieten müssen dagegen die von den zuständigen Stellen festgelegten Erhaltungsziele berücksichtigt werden.
Einer Überarbeitung der rechtlichen Darstellungen in der FFH-Studie bedarf es schon deshalb nicht, da diese Darstellungen für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung sind. Die Rechtsansicht der Planfeststellungsbehörde ist oben bereits dargestellt worden.
Soweit schutzgebietsübergreifende Betrachtungen zu den Störungen gefordert werden (Summierung der Einzelstörungen) ist darauf hinzuweisen, daß die Regelungen in § 19c bzw. der FFH-Richtlinie eine Betrachtung der Auswirkungen auf die Erhaltungsziele einzelner Schutzgebiete fordern. Gerade im Rahmen der Bewertung wurden die Wirkungen aber - wie oben bereits dargestellt - auch über die Grenzen einzelner Schutzgebiete hinweg berücksichtigt. Diese Methode ist nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden, bzw. bei wasserbaulichen Vorhaben sogar sinnvoll.
Soweit eine nur unzureichende Berücksichtigung der nachteiligen Veränderungen des Elbgrundes in der Verträglichkeitsstudie moniert wird, ist darauf hinzuweisen, daß sich die in der Studie angestellten Betrachtungen auf bestimmte (potentielle) Schutzgebiete bezogen. In den betrachteten Schutzgebieten kamen die beschriebenen direkten Auswirkungen überwiegend nicht vor. Soweit von den angeführten Baumaßnahmen Auswirkungen auf ein Schutzgebiet ausgingen (etwa Auswirkungen der Sedimentverklappung), sind diese in der Verträglichkeitsstudie berücksichtigt worden (vgl. etwa die Darstellungen zu e) Mühlenberger Loch, Hahnöfer Nebenelbe, Neßsand, Hanskalbsand). Für eine schutzgebietsunabhängige Betrachtung solcher Auswirkungen gibt die Richtlinie dagegen keinen Raum.
Die in Stellungnahmen aufgeführten nachteiligen Auswirkungen der Unterhaltungsbaggerungen führen im Zusammenwirken mit der Vorhabensverwirklichung nicht zu einer erheblichen Gebietsbeeinträchtigung. Die Gutachter haben insoweit in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ausgeführt, daß sich die Besiedlungsstruktur in den bereits vorgeschädigten Bereichen nicht signifikant verändern wird (vgl. auch S. 24 der FFH-Studie). Für diese Bereiche ändert sich auch durch das Zusammenwirken von Unterhaltungsbaggerungen und Vorhabensverwirklichung nur wenig. Im übrigen gehen die Gutachter davon aus, daß für die geschädigten Flächen in ein bis drei Jahren eine Wiederbesiedlung erfolgt. Dies wird - wie schon dargestellt - als nicht erheblich im Sinne der Richtlinie beurteilt.
Es erscheint auch sinnvoll, die Darstellungen zu den Schutzzielen von Vogelschutzgebieten bzw. potentiellen FFH-Gebieten auch dann zu trennen, wenn ein Gebiet die Kriterien für eine Schutzwürdigkeit nach beiden Richtlinien aufweist. Zum einen ermöglicht eine solche Darstellung eine bessere Transparenz in Hinblick auf die Abarbeitung geeigneter Prüfungsgesichtspunkte für die unterschiedlichen Erhaltungsziele. Zum anderen können sich auch unterschiedliche Gebietsgrenzen für die einzelnen Schutzgebiete ergeben.
Im übrigen führte auch ein Zusammenwirken der Beeinträchtigungen in avifaunistischer Hinsicht mit den Beeinträchtigungen, die für ein potentielles FFH-Gebiet maßgeblich sind, nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde insgesamt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der betroffenen Gebiete.
Zu Recht wird darauf hingewiesen, daß die Gutachter an verschiedenen Stellen auf "nicht quantifizierbare Auswirkungsrisiken" hingewiesen haben. Die insoweit angesprochenen Risiken führen aber nicht zu einer fehlerhaften Untersuchung. Denn die FFH-Richtlinie macht deutlich, daß es die zuständige Behörde ausschließen können muß, daß erhebliche Gebietsbeeinträchtigungen eintreten (vgl. Art. 6 Abs. 3 "wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird..."). Eine unsichere Datenbasis steht auch vor diesem Hintergrund der Planfeststellung nur dann entgegen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß insofern eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung eintreten kann. Eine derartige Unsicherheit haben die Gutachter aber nicht aufgezeigt und sie wird auch von der Planfeststellungsbehörde nicht gesehen. Die im Gutachten aufgezeigten Unsicherheiten stehen daher der Planfeststellung nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß es dadurch zu einer erheblichen Gebietsbeeinträchtigung bzw. Unverträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Gebiets kommt. Dies gilt auch für das in der Stellungnahme angesprochene Gebiet des Nationalparks Wattenmeer Schleswig-Holstein. Vor diesem Hintergrund ist das geforderte Bio-Monitoring nicht erforderlich.
Soweit moniert wird, daß es sich bei der Festlegung zur Beurteilung eines Prozentanteils von 5 % für die Beurteilung erheblichen Beeinträchtigung um ein theoretisches Konstrukt handelt, ist den entsprechenden Verbänden zuzustimmen. Allerdings hatten die Gutachter nicht die abstrakte Frage zu klären, bei welchen prozentualen Biotopflächenverlust eine erheblichen Gebietsbeeinträchtigung eintritt. Es ist - wie oben bereits ausgeführt - dagegen nicht zu beanstanden und entspricht auch der Auffassung der Planfeststellungsbehörde, daß nicht schon aus dem Grunde eines Verlusts von weniger als 5 % der Fläche eines Biotoptyps (zumal zugunsten anderer Biotopflächen des Lebensraums!) eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung des Schutzgebiets angenommen werden müßte. Dies gilt - wie bereits dargelegt - auch für die betroffenen prioritären Lebensraumtypen. Bei welchem Wert eine derartige erhebliche Beeinträchtigung abstrakt anzunehmen wäre, braucht auch die Planfeststellungsbehörde nicht zu entscheiden.
Es ergibt sich auch kein Widerspruch daraus, daß Biotopflächenverluste und sonstige Beeinträchtigungen in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung als erheblich und nachhaltig, in der nun FFH-Studie aber als unerheblich angesehen werden. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, daß der Bewertungsrahmen nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie von einem grundlegend anderen Ansatz ausgeht, als derjenige der Umweltverträglichkeitsuntersuchung. Bei der FFH-Studie kommt es auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen von Schutzgebieten an, die in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung weitgehend unberücksichtigt bleiben.
Soweit auf einen Widerspruch zwischen den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsstudie und der FFH-Studie hinsichtlich der Fischfauna aufmerksam gemacht wird, ist anzumerken: In den angegebenen Textstellen des Materialbandes VII werden verschiedene Beeinträchtigungen der Fischfauna aufgezeigt. Hier wird darauf hingewiesen, daß die einzelnen Auswirkungen isoliert betrachtet, zwar als geringfügige Auswirkungen angesehen werden könnten, aber diese im Zusammenwirken einen erheblichen Eingriff begründen können. Diese Darstellung erfolgt hier aber gerade unabhängig von der Betrachtung einzelner Schutzgebiete. Wie dargelegt, ist überdies eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Umweltverträglichkeitsuntersuchung auch aus anderen Gründen nicht deckungsgleich mit einer erheblichen Gebietsbeeinträchtigung nach § 19 c BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL. In der vorliegenden FFH-Studie werden für die einzelnen Schutzgebiete auch die nachteiligen Auswirkungen auf die Fischfauna dargestellt. Die Gutachter schließen insoweit aber aus nachvollziehbaren Gründen aus, daß sich aus dem Zusammenwirken der zu betrachtenden nachteiligen Auswirkungen auf ein Schutzgebiet, insgesamt eine erhebliche Beeinträchtigung von Schutz- oder Erhaltungszielen ergibt. Dabei wurde für die Fischfauna an verschiedenen Stellen hervorgehoben, daß sich die nachteiligen Auswirkungen oft lokal innerhalb des Schutzgebietes begrenzen lassen und die betroffenen Fischarten oft ausweichen können. Aus den dargestellten Beeinträchtigungen ergibt sich daher - wie oben bei den einzelnen Schutzgebieten dargestellt - auch nach dem Verständnis der Planfeststellungsbehörde keine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung für ein Schutzgebiet.
Soweit vorgebracht wird, bei Untersuchung der Vogelschutzgebiete blieben die qualitativen Veränderungen der Röhrichtflächen unberücksichtigt, ist auf folgendes hinzuweisen: An verschiedenen Stellen der Studie wird deutlich, daß qualitative Gebietsveränderungen - soweit sie für die Lebensbedingungen wertbestimmender Vogelarten relevant sind - Berücksichtigung gefunden haben. So findet sich etwa bei der Betrachtung des Lebensraums von Blaukehlchen und Schilfrohrsänger regelmäßig auch der Hinweis, daß trotz eintretender Biotopflächenverluste nicht zu erwarten ist, daß diese Arten die benötigten kleinräumigen Strukturen des Lebensraums nicht mehr vorfinden werden. Dies zeigt aber gerade, daß hier nicht allein die quantitative Lebensraumveränderung Berücksichtigung gefunden hat, sondern gerade die qualitative Veränderung maßgeblich war.
Die Auswirkungen des geplanten Spülfeldes auf Pagensand werden in der Verträglichkeitsstudie berücksichtigt. Die anzunehmenden Erhaltungsziele eines Schutzgebiets werden durch die modifizierten Planungen zum Spülfeld (Pagensand III, vgl. dazu Ergänzungsband zur Umweltverträglichkeitsstudie) - wie dargestellt - nicht erheblich beeinträchtigt.
Soweit eine nur isolierte Betrachtung und Bewertung von nachteiligen Auswirkungen moniert und eine "Gesamtschau" der Auswirkungen gefordert wird, ist auf folgendes hinzuweisen: In den entsprechenden Stellungnahmen wird zu Recht darauf hingewiesen, daß aus dem Zusammenwirkungen mehrerer - nicht erheblicher - Beeinträchtigungen insgesamt eine erhebliche Beeinträchtigung folgen kann. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß die FFH-Verträglichkeitsprüfung die prognostizierten Umweltauswirkungen schutzgebietsbezogen zu bewerten hatte. Die Bestimmung in § 19c Abs. 2 BNatSchG macht etwa deutlich, daß es wesentlich auf erhebliche Beeinträchtigungen eines Schutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen ankommt. Daher ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Gutachter in der Verträglichkeitsprüfung die wesentlichen Auswirkungen zunächst isoliert anhand der jeweiligen Erhaltungsziele würdigen. Es fehlt in der Studie aber auch nicht an einer abschließenden Gesamtschau der Auswirkungen auf die jeweiligen Erhaltungsziele der einzelnen Gebiete.
Auch im Rahmen einer solchen Gesamtschau ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung in den für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen.
Im Rahmen der Untersuchung des potentiellen FFH-Schutzgebiets Mühlenberger Loch findet entgegen der vorgebrachten Kritik auch der Nordseeschnäpel ausreichende Berücksichtigung. So wird in der Studie die Bedeutung dieses Gebiet als potentielles Laichgebiet dieser bislang als ausgestorben geltenden Art gewürdigt, was auch in den von den Gutachtern angenommenen Erhaltungszielen zum Ausdruck kommt. Bei der Bewertung der Auswirkungen haben die Gutachter ausdrücklich auch berücksichtigt, daß indirekte Auswirkungen auch für diese Art möglich sind. Auch die Berücksichtigung dieses Umstandes führt - wie bereits ausgeführt - aber nicht dazu, daß insgesamt eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung anzunehmen ist.
Es bedarf für das Mühlenberger Loch auch keiner ergänzenden Untersuchung in Hinblick auf den prioritären Schierlings-Wasserfenchels, auch wenn derartige Kenntnisse fachwissenschaftlich wohl wünschenswert wären. Die Gutachter konnten auch ohne weitere Kenntnisse die Bedeutung dieses Gebiets für den Schierlings-Wasserfenchel berücksichtigen, wie aus den angenommenen Erhaltungszielen deutlich wird. Bei der Bewertung der Auswirkungen auf dieses Gebiet hat auch Berücksichtigung gefunden, daß für diese Art geringe Beeinträchtigungen durch den Verlust potentiellen Lebensraums nicht auszuschließen sind.
Auch das Auffinden eines aktuellen Standortes des Schierlings-Wasserfenchels im Mühlenberger Lochs ändert an den Ergebnissen der Studie nichts, da derartige Vorkommen in diesem Schutzgebiet berücksichtigt wurden.
Eine Notwendigkeit, die Auswirkungen der Planungen zur Erweiterung der DA-Betriebsfläche im Bereich des Mühlenberger Lochs zu berücksichtigen, bestand wie schon ausgeführt nicht. Insoweit läßt sich auch die Wertung aus einer entsprechenden Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-VwV vom 18.09.1995, MBl. 1995, 669 ff) anführen. Danach ist im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung grundsätzlich nur der aktuelle Ist-Zustand zu berücksichtigen. Soweit Entwicklungen zu erwarten sind, die zu einer erheblichen Veränderung des Ist-Zustandes führen können, ist der vorhersehbare Zustand zu beschreiben, wie er sich bis zur Vorhabensverwirklichung darstellen wird. Es ist jedoch schon ungewiß, ob es überhaupt zu einer Verwirklichung der angesprochenen Planung im Mühlenberger Loch kommt. Im Rahmen einer derartigen Verträglichkeitsprüfung können nicht sämtliche in der Zukunft möglichen Entwicklungen der Schutzgebiete einbezogen werden.
Auch aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL folgt - wie bereits ausgeführt - keine Notwendigkeit, die mit der DA-Erweiterung verbundenen Beeinträchtigungen im Rahmen dieses Verfahrens zu berücksichtigen.
Soweit hinsichtlich des Schierlings-Wasserfenchels ein Widerspruch darin gesehen wird, wenn die Gutachter eine vorhabensbedingte Beeinträchtigung dieser Art ausschließen aber bestandsschützende Maßnahmen fordern, um möglichen Beeinträchtigungsrisiken entgegenzuwirken, ist auf folgendes hinzuweisen. Zu Recht haben die Gutachter auf die besondere Bedeutung dieser hochgradig gefährdeten Art hingewiesen. Auch wenn im Ergebnis nach Ansicht der Gutachter diese Art vorhabensbedingt nicht signifikant beeinträchtigt wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn gleichwohl darauf hingewiesen wird, daß ein Schutz dieser Pflanze notwendig ist. Störungen können sich dabei auch aus Wirkfaktoren ergeben, die vorhabensunabhängig sind. Zudem werden auch vorhabensbedingte Störungen nicht ausgeschlossen, die jedoch in jedem Fall unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegen. Der kritisierte Widerspruch muß sicherlich auch im Zusammenhang mit den Darstellungen zu Schierlings-Wasserfenchel unter 6.2.2.3 des Gutachtens gesehen werden, wo die Gutachter anregen, im Rahmen möglicher Ersatzmaßnahmen Lebensraum für diese Art zu schaffen. Auch diese Anregung ist nicht zu beanstanden und vermag den vermeintlichen Widerspruch aufzulösen.
Die Gutachter haben auch erkannt, daß es sich beim Schierlings-Wasserfenchel um eine nicht salztolerante Art handelt. Dies gilt auch für die sonstigen in den Stellungnahmen vorgebrachten Erkenntnisse zur dieser Art und ihren Lebensraumbedingungen. Sie haben unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse für kein Gebiet eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung angenommen. Die verschiedenen Wissenslücken zu den Ursachen des Rückgangs dieser Art werden nicht nur in den Stellungnahmen hervorgehoben, sondern wurden auch in der FFH-Studie selbst deutlich gemacht. In nachvollziehbarer Weise haben die Gutachter daraus aber nicht den Schluß gezogen, daß in einem Schutzgebiet erhebliche Gebietsbeeinträchtigungen zu befürchten seien. Wie bereits dargelegt, bedarf es daher keiner weiteren fachwissenschaftlichen Untersuchungen zu dieser Art, um eventuelle vorhabensbedingten Auswirkungen zu bewerten.
Soweit auf die Gefährdung des besonders bedeutsamen prioritären Biotoptyps "Auenwald.." im Heuckenlock aufmerksam gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Gutachter in der Studie sowohl die besondere Bedeutung dieses Gebiets herausgehoben haben, als auch die Beeinträchtigung des genannten Biotoptyps berücksichtigt haben. Aus den oben genannten Gründen konnte unter Berücksichtigung dieser Umstände - gleichwohl keine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung im Sinne des § 19c BNatSchG bzw. der FFH-Richtlinie festgestellt werden. Soweit von den Verbänden ein Flächenverlust des Auenwald von mehr als 5% angeführt wird, da zu Unrecht auch die Wasserflächen des Gebiets berücksichtigt worden seien, beruht dies auf einem Mißverständnis. Ausschlaggebend für den im Gutachten angeführten Flächenverlust des Lebensraumtyps ist nicht die Größe des Schutzgebiets insgesamt, sondern die Größe des betroffenen Lebensraumtyps.
Zu den als widersprüchlich monierten Ausführungen zum Vogelschutzgebiet Mühlenberger Loch ist auf folgendes hinzuweisen. Die kritisierte Textpassage auf S. 49, in der eine große Bedeutung des Gebiets für fischverzehrende Arten verneint wird, bezieht sich ausschließlich auf den südöstlichen Teil des Schutzgebiets, nicht aber auf das Schutzgebiet insgesamt.
Im Rahmen der Verträglichkeitsstudie wurde - wie gefordert und wie auf der Seite 91 auch deutlich wird - der gesamte Bereich des bestehenden Nationalparks bei der Untersuchung des entsprechenden Vogelschutzgebiets berücksichtigt. Inwieweit sich ein konkreter Ergänzungsbedarf der betreffenden Darstellung in der Studie ergibt, wird aus der Stellungnahme nicht deutlich.
Es trifft zu, daß neben den Mündungsbereichen von Krückau und Pinnau auch die Flußbereiche bei der Krückau bis Elmshorn und bei der Pinnau bis Pinneberg zu den Prüfgebieten für den Aufbau des Natura 2000-Programms gehören. Dementsprechend sind die genannten Bereiche in den Kap. 7.14 (Pinnau) und 7.15 (Krückau) behandelt worden.
Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß die Gutachter im Vogelschutzgebiet "Niederelbe zwischen Barnkrug und Otterndorf" nur die Arten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie berücksichtigt haben, die in "größerer Anzahl" vorkommen. Die Betrachtung sämtlicher vorkommender Arten ist regelmäßig nicht erforderlich, um die Vereinbarkeit mit den festgelegten (und eventuellen weiteren avifaunistischen) Erhaltungszielen zu überprüfen. Eine Berücksichtigung der vorhabensbedingten Auswirkungen - differenziert nach sämtlichen vorkommenden Arten - wäre bei einem derart großen Schutzgebiet auch nicht zu leisten. Es ist in bezug auf das genannte Gebiet jedenfalls aber nicht erkennbar, daß die Gutachter die dargestellten Erhaltungsziele (vgl. S. 82 f.) in nicht ausreichender Weise berücksichtigt hätten. Auch ist nicht ersichtlich, daß die aufgeführten Erhaltungsziele unvollständig und daher zu ergänzen wären. Überdies ist zu berücksichtigen, daß die Erhaltungsziele für dieses Schutzgebiet vornehmlich auf den Schutz des Lebensraums der bedeutsamen Arten abzielen und daher auch nicht genannte Arten davon profitieren.
Auch für das Vogelschutzgebiet Wedeler Marsch ergibt sich - auch nach den obigen Ausführungen - keine relevanter Fehler der Studie daraus, daß die Darstellungen zu diesem Gebiet nicht sämtliche "weiteren stark gefährdeten Arten" nach der Roten Liste ausdrücklich berücksichtigt hat. Unberücksichtigt blieben in den Darstellungen zu diesem Gebiet insoweit die Bekassine und die Uferschnepfe. Diese Arten sind nach den Darstellungen in der Studie auf feuchtes Grünland angewiesen. An der Bewertung der Gutachter ändert sich daher auch deshalb nichts, weil die hier relevanten Grünlandflächen von der geplanten Maßnahme nicht betroffen sind.
Sofern in der FFH-Verträglichkeitsprüfung in den Schutzgebieten Beeinträchtigungen dargestellt wurden, die nicht als erhebliche Gebietsbeeinträchtigung anzusehen sind, ergibt sich daraus kein weiterer Kompensationsbedarf. Nach § 19c Abs. 5 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL entsteht eine Verpflichtung zum Ausgleich nur bei erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen Erhaltungszielen.
Soweit gefordert wird, das Elbästuar insgesamt zu betrachten, wird auf die Ausführungen zum Maßstab der erheblichen Beeinträchtigung verwiesen. Bei der Bewertung der eintretenden Auswirkungen auf die FFH-Gebiete haben die Gutachter auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das gesamte Elbästuar berücksichtigt. Dabei konnte jedoch nicht außer acht gelassen werden, daß Betrachtungsgegenstand der vorgeschriebenen Verträglichkeitsuntersuchung die Schutzgebiete nach den entsprechenden Richtlinien sind. Insofern war die nach Schutzgebieten unterscheidende Darstellung in der Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Die Planfeststellungsbehörde geht nach den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung davon aus, daß auch bei einer Gesamtbetrachtung des Elbästuars eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der einschlägigen Vorschriften nicht anzunehmen ist. Vielmehr würden sich Beeinträchtigungen für Arten und Lebensräume, die in einem Schutzgebiet eine relativ hohen Anteil haben (< 5 % der Flächenausdehnung des Biotoptyps) bei einer Betrachtung des Gesamtgebiets weiter relativieren, da die Einflüsse des Vorhabens nicht in allen Teilen des Elbästuars die gleichen Auswirkungen haben.