Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

II. Formalrechtliche Würdigung

1. Zuständigkeit und Verfahren

Der Planfeststellungsbeschluß ergeht in Zuständigkeit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt -Außenstelle Nord- aufgrund eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens.

 

1.1 Anzuwendendes Recht

Die Anpassung der Fahrrinne der Unter- und Außenelbe an die Containerschiffahrt ist eine wesentliche, über die Unterhaltung hinausgehende verkehrsbezogene Umgestaltung der Bundeswasserstraße Elbe und damit ein Ausbau im Sinne des § 12 Abs. 2 WaStrG. Die Einordnung der gesamten Ausbaustrecke als Bundeswasserstraße ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 2 WaStrG i. V. mit der lfd. Nr. 8 des Verzeichnisses der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes. Gemäß der lfd. Nr. 8 dieses Verzeichnisses ist die Elbe seewärts bis zu Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand) Binnenwasserstraße. Seewärts dieser Linie ist die Elbe bis zu ihrer Mündung in die Nordsee als Außenelbe Seewasserstraße gem. § 1 Abs. 2 WaStrG.

Für den Ausbau von Bundeswasserstraßen ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG die vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens erforderlich. Anzuwenden sind demgemäß die Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes ergänzt durch die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes. Nach § 75 Abs. 1 VwVfG hat der Planfeststellungsbeschluß Konzentrationswirkung. Danach sind neben dem Planfeststellungsbeschluß andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen nicht erforderlich. Die Konzentrationswirkung schafft eine Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentration dahin, daß bei der Planfeststellungsbehörde alle behördlichen Entscheidungszuständigkeiten zusammengefaßt werden und ein einziges Verfahren nach den Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes als des anzuwendenden Fachplanungsgesetzes durchzuführen ist. Verfahrensvorschriften der ersetzten Verwaltungsakte entfallen. Andererseits hat die Planfeststellungsbehörde die materiell-rechtlichen Anforderungen, die für die anderen behördlichen Entscheidungen maßgeblich sind, zu beachten.

Dazu ist vorgetragen worden:

Einwender:

K00105, K00106, K00107, K00108, K00109, K00110, K00111, K00112, K00113, K00114, K00115, K00116, K00117, K00118, K00119, K00120, K00121, K00122, K00123, K00124, K00125, K00126, K00127, K00128, K00129, K00130, K00131, K00132, K00133, K00134, K00353, K00354, K00355

Förderkreis "Rettet die Elbe" e. V.,
Sommerdeichverband Belum
und andere

 

Die bündelnde Wirkung der Planfeststellung nach §14 WaStrG i.V. m. § 75 I 1, 1. HS 2. VwVfG könne nicht die Bestimmungen des Niedersächsischen Deichgesetzes außer Kraft setzen. Daraus wird abgeleitet, daß, solange die Widmung des Deiches und der damit vorhandene "Sommerdeich im Rechtssinne" nicht aufgehoben sind, die Öffnung des Sommerdeiches nicht genehmigungsfähig sei. Weiterhin könne durch den Planfeststellungsbeschluß und die damit implizierte Zerstörung des Sommerdeichs der Deichverband, der satzungsgemäß in seiner Existenz an das Vorhandensein des Sommerdeichs gebunden ist, nicht aufgelöst werden.

Der geplante Ausbau sei zu untersagen, da die Bestimmungen des §12 Abs. 7 WaStrG und

§ 1a, Abs. 1 WHG (Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen, der Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des natürlichen Selbstreinigungsvermögens bzw. Unterlassung von vermeidbaren Beeinträchtigungen von Gewässern) nicht beachtet würden.

Die Einwendungen sind unbegründet.

Der Planfeststellungsbeschluß hat nach § 75 Abs. 1 VwVfG auch im Hinblick auf etwa erforderlich werdende behördliche Entscheidungen auf der Grundlage des Deich- und Deichverbandsrechts Konzentrationswirkung. Dennoch ist die Planfeststellungsbehörde materiell an die anderen Fachrechte gebunden, soweit sich daraus beachtliche Anforderungen an die Planfeststellung ergeben. Daraus folgt zugleich, daß auch die Regelungen des WHG, soweit sie Geltung beanspruchen können, bei der zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen sind.

Im übrigen ist oben (A II 2.4) verfügt worden, daß die ursprünglich vom TdV als Kompensationsmaßnahme vorgesehene Öffnung des Sommerdeiches zu unterbleiben hat.

 

1.2 Zuständigkeit

Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt -Außenstelle Nord- in Kiel (§ 14 Abs. 1 Satz 3 WaStrG). Da der von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes verwaltete Teil der Bundeswasserstraße Elbe, die sog. Bundesstrecke (Elbe-km 747,9 bis Elbe-km 638,9), vollständig im Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt -Außenstelle Nord- liegt, ist sie für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens örtlich zuständig. Zuständiger TdV in diesem Bereich ist das WSA Hamburg. Dementsprechend kann sich die vorliegende Entscheidung allein auf diejenigen Maßnahmen erstrecken, für die eine Zuständigkeit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt -Außenstelle Nord- in Kiel als Planfeststellungsbehörde und des WSA Hamburg als TdV besteht.

Im übrigen wird das Verfahren durch das Amt Strom- und Hafenbau in Hamburg als Planfeststellungsbehörde durchgeführt (Delegationsstrecke). Nach § 45 Abs. 1 WaStrG führen die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes das WaStrG durch, sofern nichts anderes bestimmt ist. Nach § 45 Abs. 5 WaStrG bleiben die Aufgaben und Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg nach den mit Hamburg und Preußen abgeschlossenen Zusatzverträgen zum Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich und ihre Ergänzungen unberührt. Dieser am 18.2.1922 als Nachtrag zum Staatsvertragsgesetz von 1921 verkündete Zusatzvertrag bildet die rechtliche Grundlage der Delegation und bestimmt bis heute ihren Inhalt und Umfang. Danach übertrug das Reich mit Inkrafttreten des Zusatzvertrages die Verwaltungszuständigkeiten hinsichtlich des Baus, der Unterhaltung, des Betriebes und der Verwaltung des 1921 auf das Reich übergegangenen Elbabschnitts auf Hamburg zurück.

Soweit die mit dem Vorhaben verbundenen Maßnahmen im Hoheitsgebiet Hamburgs verwirklicht werden sollen (Delegationsstrecke), ist die Planfeststellungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.

 

1.3 Sachlicher Umfang des Verfahrens

Die Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe ist als ganzheitliches Vorhaben von beiden TdV, dem Wasser- und Schiffahrtsamt Hamburg sowie dem Amt Strom- und Hafenbau der Freien und Hansestadt Hamburg, einheitlich beantragt worden. Das Vorhaben wird auch - wie sich aus den Antragsunterlagen ergibt - als einheitliches Vorhaben verstanden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß die Auswirkungen des Vorhabens über die jeweiligen Zuständigkeitsgrenzen hinausgehen. Entsprechend ist von beiden TdV eine die Gesamtmaßnahme betreffende Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchgeführt und ein einheitlicher Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) beantragt worden.

Wegen dieser Zusammenhänge konnte eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens - unbeschadet der Entscheidungskompetenz - nur unter einer Berücksichtigung und Bewertung auch der über die jeweiligen Zuständigkeitsgrenzen hinausgehenden Auswirkungen und Belange erfolgen (Grundsatz der einheitlichen Konfliktbewältigung). Aus diesen Gründen wurden die Antragsunterlagen entlang der gesamten Ausbaustrecke gemeinsam und zeitgleich von beiden Planfeststellungsbehörden ausgelegt. Es wurde dabei ebenso darauf hingewiesen, daß Stellungnahmen und Einwendungen - gleich an welche Adresse sie gerichtet würden - in beiden Verfahren als vorgetragen gelten. Obwohl in der jeweiligen behördlichen Zuständigkeit eigene Erörterungstermine durchgeführt wurden, ist sichergestellt worden, daß die sich dort ergebenden Ausführungen, Verhandlungen und Erkenntnisse in beide Verfahren Eingang gefunden haben. Vertreter beider Planfeststellungsbehörden haben ununterbrochen an den Erörterungsterminen der jeweils anderen Planfeststellungsbehörde teilgenommen und die ihnen vorliegenden Informationen ausgetauscht. Die hier getroffene Entscheidung basiert deshalb auf einer ganzheitlichen Betrachtung und Bewertung des gesamten Ausbauvorhabens.

Dem Gebot der Konfliktbewältigung ist entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG dadurch Rechnung getragen, daß die wechselseitigen Auswirkungen über die Landesgrenzen hinweg in diesem Planfeststellungsbeschluß berücksichtigt worden sind. Soweit die Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Konflikte eine Regelung außerhalb der vorliegenden Entscheidung verlangt, erfolgt sie im Rahmen der Planfeststellung der Delegationsstrecke. Gleichwohl sind die Auswirkungen des Vorhabens auf öffentliche und private Belange auch insoweit in die Abwägung dieses Planfeststellungsbeschlusses eingestellt, als sie sich auf die Delegationsstrecke beziehen. Dasselbe gilt auch für Anträge, die sich ausschließlich auf die Planfeststellung im Bereich der Delegationsstrecke beziehen und die zuständigkeitshalber durch die Planfeststellungsbehörde des Amtes Strom- und Hafenbau beschieden werden.

 

Die getroffene Entscheidung stellt auch sicher, daß ein Baubeginn nicht vor der erforderlichen Konfliktbewältigung erfolgt. Denn mit der Verwirklichung des hier planfestgestellten Vorhabens darf erst dann begonnen werden, wenn auch das bei dem Amt Strom- und Hafenbau in Hamburg beantragte Ausbauvorhaben für den Bereich der Delegationsstrecke planfestgestellt ist und jener Beschluß unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist.

Unbegründet sind deshalb die nachfolgenden, im Erörterungstermin vorgebrachten Einwände:

Es gebe wesentliche übergreifende Sachverhalte, die aus dem einen Verfahren auch in dem anderen Verfahren berücksichtigt werden müßten; somit wäre ein Verfahren mit einem Beschluß sachgerechter. Bei Durchführung zweier getrennter Verfahren sei nicht erkennbar, wie eine Gesamtabwägung sichergestellt sei.

 

1.4 Unabhängigkeit der Planfeststellungsbehörde

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wesentlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, daß sich eine Planfeststellungsbehörde keiner Einflußnahme aussetzen darf, die ihr die Freiheit zur eigenen planersichen Entscheidung faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Demgemäß muß die Planfeststellungsbehörde jederzeit gegenüber jedermann jenes Maß an innerer Distanz und Neutralität wahren, das ihr in einer späteren Phase noch ein abgewogenes Urteil ermöglicht.

Um die gebotene Unparteilichkeit auf seiten der Planfeststellungsbehörde zu erreichen und diese nicht zu gefährden, werden deshalb innerhalb der Wasser- und Schiffahrtsdirektion die Aufgaben der Planfeststellungsbehörde allein vom Dezernat "Planfeststellung" wahrgenommen. Dieses Dezernat handelt im Rahmen dieser Aufgabe weisungsunabhängig, soweit die für den Ablauf des Planfeststellungsverfahrens und die zu treffende planerische Entscheidung bestehenden rechtlichen und technischen Regelungen einen Entscheidungsspielraum einräumen.

Diesen Anforderungen entsprechend hat die gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 WaStrG als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde zuständige Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt -Außenstelle Nord- die ihr übertragenen Aufgaben in unparteiischer Weise wahrgenommen.

 

Die mit nachstehenden Einwendungen zum Ausdruck gebrachte Befürchtung ist daher unbegründet.

Einwender:

H00034
H00076
H00160
K00070
K00220
K00365
Landesvereinigung der Erzeugerorganisation für Nordseekrabben- und Küstenfischer,
Naturschutzbund Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein,
AG 29 Schleswig-Holstein,
DeGeNeu,
Landesfischereiverband Schleswig-Holstein,
Gemeinde Borsfleth,
Amt Herzhorn
und andere

Die gesetzlich gebotene Trennung von TdV, Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde werde nicht eingehalten. Daher sei eine objektive, allen Belangen gerecht werdende Verfahrensführung nicht gewährleistet. Dies manifestiere sich u.a. in der vermutlich nur unzureichend durchgeführten, aber gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung der Unterlagen durch die Anhörungsbehörde vor der Eröffnung des Beteiligungsverfahrens. So sei die Ankündigung der Auslegung vor Fertigstellung eines Teils der Antragsunterlagen erfolgt.

Das Verfahren besitze lediglich eine Alibifunktion; wesentliche Änderungen am Vorhaben seien trotz Öffentlichkeitsbeteiligung nicht mehr beabsichtigt.

 

 

1.5 Raumordnungsrecht

Nach § 23 Abs. 1 ROG sind für das vorliegende Verfahren die Vorschriften des ROG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.04.1995 anzuwenden, deren Grundsätze eingehalten sind. Insbesondere steht das Vorhaben mit dem Landes-Raumordnungsplan Schleswig-Holstein (LROP) und dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen im Einklang.

Im Landes-Raumordnungsplan Schleswig-Holstein sind Unter- und Außenelbe an die veränderten Anforderungen der Containerschiffahrt anzupassen, um für den überregional bedeutsamen Hamburger Hafen die Sicherung und Entwicklung zu gewährleisten (Ziffer 8.5 II).

Nach dem Landes-Raumordnungsplan Niedersachsen (C 3.6.4.04) ist die Seezufahrt des für das Land bedeutsamen Seehafens Hamburg zu sichern und - soweit wirtschaftlich und umweltverträglich durchführbar - ggf. den sich ändernden Anforderungen der Seeschiffahrt anzupassen.

In Hamburg ist ein Raumordnungsverfahren gemäß § 6a Abs. 11 ROG 1993 nicht verpflichtend. Von der Möglichkeit, ein Raumordnungsverfahren landesrechtlich zu regeln, hat Hamburg bislang keinen Gebrauch gemacht.

Zwar beinhaltet § 13 Abs. 2 WaStrG eine Raumordnungsklausel, nach der bei der Planung und Linienführung die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung grundsätzlich zu beachten sind. Dieses der wasserwegerechtlichen Planfeststellung vorgelagerte Verfahren entfaltet aber keine Außenwirkung. Daneben bildet es auch keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung, so daß selbst bei unterlassenem Verfahren der Planfeststellungsbeschluß rechtmäßig ist.

 

1.6 Fristen

Das Anhörungsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere waren die im Verfahren eingeräumten Fristen ausreichend. Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahmen innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf (§ 17 Nr. 1 WaStrG). Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Auslegung ortsüblich bekannt (§ 17 Nr. 2 WaStrG).

Die Unterlagen sind dementsprechend für einen Monat mit rechtzeitiger vorheriger Bekanntmachung ausgelegt worden. Die Träger öffentlicher Belange, die Öffentlichkeit sowie die nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände hatten Gelegenheit, innerhalb der sich daran anschließenden Einwendungsfrist des § 73 Abs.3 und 4 VwVfG für insgesamt einen Monat und zwei Wochen ihre Einwendungen zu dem Vorhaben vorzutragen. Es bestand kein Anlaß, diese gesetzlich vorgesehenen Fristen zu verlängern. Der Einwand, daß es sich insbesondere bei der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und anderen Planunterlagen um besonders umfangreiche und aufwendige Untersuchungen handelt, steht dem nicht entgegen. Der dort angewendete hohe Grad an Darstellungstiefe gewährleistet, daß Bürger und Verbände die sie betreffenden Auswirkungen in allen Einzelheiten gezielt erfassen können.

Zudem würde eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens verzögern. Die Planfeststellungsbehörden sind jedoch zur zügigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gehalten. Dies wird zum einen deutlich durch die neueren gesetzlichen Beschleunigungsnovellen gerade für infrastrukturelle Planverfahren (VerkPlBG, PlVereinfG, GenBeschlG). Der Gesetzgeber hat dies auch ausdrücklich in den Bestimmungen des Verfahrensrechts (vgl. § 10 S. 2 VwVfG i.d.F. GenBeschlG) zum Ausdruck gebracht. Vor diesem Hintergrund wäre es auch für den Bürger unverständlich, wenn die Planfeststellungsbehörden die Verfahrensdauer bei derartigen Großvorhaben zur Verbesserung der Infrastruktur von den Bearbeitungskapazitäten der Einwendungsführer abhängig machen würden.

Auch die rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verbandsbeteiligung sind gewahrt. Den nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannten Verbänden ist - soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist - nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 BNatSchG Gelegenheit zur Äußerung sowie zu Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, wenn der Verband durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Die Gelegenheit zur Äußerung darf nicht mit einer Aufforderung zu umfassender gutachterlicher Stellungnahme zu allen Aspekten des Vorhabens verwechselt werden. Schon die Fassung des § 29Abs. 1 BNatSchG macht deutlich, daß sich die gebotene Beteiligung der Verbände auf ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereich beschränkt. Ohne rechtliche Verpflichtung sind zahlreiche Verbände beteiligt worden, die nicht zu den nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannten Verbänden zählen.

Die nachstehenden Einwendungen waren zurückzuweisen:

Einwender:

H00034
H00076
H00126
H00160
K00110
K00253
K00380
Landesvereinigung der Erzeugerorganisation für Nordseekrabben- und Küstenfischer,
Naturschutzbund Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein,
AG 29 Schleswig-Holstein,
Verein zum Schutz des Mühlenberger Lochs e.V.,
DeGeNeu,
Landesjagdverband Freie und Hansestadt Hamburg e.V.,
Arbeitsgemeinschaft § 29 Hamburg,
Hadelner Deich- und Uferbauverband,
Landkreis Cuxhaven Kreisentwicklung,
Naturschutzbund Deutschland Landesverband Niedersachsen,
Unterhaltungsverband Hadeln,
Wasserversorgungsverband Land Hadeln,
Medemverband,
Altenbrucher Schleusenverband,
Grodener Schleusenverband,
Schleusenverband Cuxhaven
und andere

Die enge Fristensetzung mache eine umfassende Bearbeitung der Unterlagen für eine Stellungnahme oder Einwendung - insbesondere für ehrenamtlich Tätige - unmöglich und sei daher aus Verhältnismäßigkeitsgründen fragwürdig und unzumutbar.

Deshalb könnten die Beteiligungsrechte innerhalb des Anhörungsverfahrens nicht ausreichend wahrgenommen werden. Die Beschränkung der öffentlichen Auslegung auf lediglich einen Monat stelle somit einen Rechtsverstoß dar. Eine Beschränkung der Öffentlichkeitsbeteiligung auf eine reine Anstoßfunktion bedeute nicht, daß Betroffene ihre Betroffenheit nur zufällig erkennen. Dies sei insbesondere hinsichtlich der materiellen Präklusion rechtlich problematisch.

Die Behörde sei verpflichtet, bei derart umfangreichen Planunterlagen die Mindestfrist zu verlängern. Nach pflichtgemäßem Ermessen soll die Behörde die Auslegungsfrist nachträglich um vier Wochen verlängern.

Einzelne Beteiligte am Anhörungsverfahren (BUND Niedersachsen, K00110, K00380) hätten einen Teil der Unterlagen erst nach Beginn der Auslegungsfrist erhalten, so daß die Auslegungsfrist nicht gewahrt sei.

Dies gilt auch für die letztgenannte Einwendung: Ein Anspruch auf Überlassung der Antragsunterlagen besteht nicht. Der betreffende Teil der Antragsunterlagen (hierbei handelte es sich offenbar um den Kartenband zum Materialband VI) gehörte nicht zu den auslegungspflichtigen Unterlagen, hat aber gleichwohl nach entsprechender Bekanntmachung an zentralen Stellen zu jedermanns Einsicht ausgelegen.

 

1.7 Umfang der ausgelegten Unterlagen

Nach § 73 Abs.1 VwVfG besteht der Plan aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Dieser Plan ist nach § 73 Abs.2 VwVfG in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, auszulegen. Diesen Anforderungen ist entsprochen worden. Ein Plan i.S. des § 73 Abs.1 VwVfG ist in allen von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden ausgelegt worden. Beigefügt war auch eine für jedermann verständliche zusammenfassende Darstellung des Vorhabens im Überblick, die einen erleichterten Zugang zu den Antragsunterlagen ermöglichen sollte. Zusätzlich ist an zentralen Stellen - der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt -Außenstelle Nord- in Kiel, dem Amt Strom- und Hafenbau in Hamburg, sowie den Wasser- und Schiffahrtsämtern Lauenburg, Cuxhaven, Brunsbüttel und Hamburg einschließlich der Außenstellen Stade und Glückstadt - darüber hinausgehendes Material öffentlich zugänglich gemacht worden, das der weiteren Erläuterung von Einzelheiten dienen sollte. Diese Materialien sind aber nicht Bestandteil des Plans i.S. von § 73 Abs.1 Satz 2 VwVfG.

 

Damit waren auch die nachfolgenden Einwendungen und Anträge zurückzuweisen:

Einwender:

H00034
H00076
H00124
H00160
Landesvereinigung der Erzeugerorganisation für Nordseekrabben- und Küstenfischer,
AG 29 Schleswig-Holstein,
Hadelner Deich- und Uferbauverband,
Unterhaltungsverband Hadeln,
Wasserversorgungsverband Land Hadeln,
Medemverband,
Altenbrucher Schleusenverband,
Grodener Schleusenverband,
Schleusenverband Cuxhaven
und andere

Der Umfang der Unterlagen erschwere den Interessierten das Vorhabensverständnis.

Die Materialienbände hätten nicht allen zur Verfügung gestanden. Da die Planunterlagen aber ohne Materialienbände nicht aussagekräftig genug seien, um Betroffenheiten zu erkennen, hätten sie ihre Anstoßwirkung verfehlt.

 

1.8 Termin und Ort der Erörterung

Die Termine und Veranstaltungsorte sind von der Planfeststellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählt worden. Ein Anspruch auf Durchführung der Erörterungstermine zu einer bestimmten Zeit oder an einem bestimmten Ort besteht nicht. Darüber hinaus besteht für die Einwendungsführer keine rechtliche Verpflichtung, an den Erörterungsterminen zu erscheinen. Überdies gibt es jederzeit die Möglichkeit, sich im Verhinderungsfalle vertreten zu lassen. Die Planfeststellungsbehörde hatte bei der Organisation der Erörterungstermine ebenso dafür Sorge zu tragen, daß auch die Fachbehörden und Vertreter der verschiedenen Gebietskörperschaften teilnehmen konnten. Die Einladung zu den Erörterungsterminen war auch fristgerecht i.S. des § 73 Abs. 6 Satz 2 VwVfG.

Die nachstehenden Einwendungen waren daher zurückzuweisen:

Einwender:

H00109
H00111
H00124
H00160
BUND Landesverband Niedersachsen
und andere

Der Erörterungstermin sei nur an Wochenenden durchzuführen, um Arbeitnehmern die Teilnahme zu ermöglichen, ohne daß diese hierfür Urlaub nehmen müssen. Der Ort sollte zentral und mit der Bahn erreichbar liegen.

 

2. Planänderungen und -ergänzungen

Die vom TdV unter Berücksichtigung der Einwendungen Betroffener sowie der Stellungnahmen von Behörden, Verbänden und Trägern öffentlicher Belange und des Ergebnisses der Erörterungstermine am 30.10.1998 beantragte Änderung/Aktualisierung der Planunterlagen hat die Planfeststellungsbehörde am 03.12.1998 den Fachbehörden der Länder, den anerkannten Naturschutzverbänden und den von den Planänderungen betroffenen Gemeinden übersandt mit der Bitte um Durchsicht und Stellungnahme bis zum 23.12.1998. Dieses Verfahren entspricht § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG. Da sich die Planänderungen nicht auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, der Kreis der berührten Behörden und Dritten ausnahmslos bekannt ist und nach Lage der Dinge mit Sicherheit auszuschließen ist, daß der Aufgabenbereich weiterer Behörden oder die Belange weiterer Dritter berührt sein können, konnte hier von einer erneuten Anhörung nach § 73 Abs. 2 bis 6 VwVfG abgesehen werden.